Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AL 816/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 246/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.
Die Auslegung eines Vertrages zwischen der Bundesagentur für Arbeit und einem privaten Arbeitsvermittler betrifft regelmäßig keine Rechtsfragen mit Breitenwirkung.
2.
Soweit nach einem solchen Vertrag der Vergütungsanspruch von der Vermittlung in ein „sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis“ abhängig ist, werden hiervon geringfügige Beschäftigungsverhältnisse offensichtlich nicht erfasst.
3.
Die Fehlerhaftigkeit eines Trennungsbeschlusses stellt nur bei Willkür einen mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügbaren Verfahrensfehler dar (entgegen BSG, Urt. v. 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R -, juris Rn. 17).
Die Auslegung eines Vertrages zwischen der Bundesagentur für Arbeit und einem privaten Arbeitsvermittler betrifft regelmäßig keine Rechtsfragen mit Breitenwirkung.
2.
Soweit nach einem solchen Vertrag der Vergütungsanspruch von der Vermittlung in ein „sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis“ abhängig ist, werden hiervon geringfügige Beschäftigungsverhältnisse offensichtlich nicht erfasst.
3.
Die Fehlerhaftigkeit eines Trennungsbeschlusses stellt nur bei Willkür einen mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügbaren Verfahrensfehler dar (entgegen BSG, Urt. v. 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R -, juris Rn. 17).
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.08.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 730,- Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Beschwerde vom 05.09.2013 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 05.08.2013 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das ist hier der Fall. Der Kläger begehrt eine einmalige Geldleistung in Gestalt eines Erfolgshonorars für die Vermittlung der Frau T in ein am 01.10.2004 begonnenes, acht Stunden wöchentlich umfassendes Beschäftigungsverhältnis mit einem Gesamtverdienst von 1.874,56 Euro brutto wie netto in den ersten sechs Monaten. Die Höhe des vom Kläger begehrten Erfolgshonorars beträgt ausweislich seines erstinstanzlich gestellten Antrags 730,- Euro.
b) Die Berufung ist vorliegend auch nicht deshalb statthaft, weil der Kläger ursprünglich Erfolgshonorare für die Vermittlung von insgesamt 228 Arbeitnehmern in Höhe von insgesamt 88.130,- Euro geltend gemacht hat (Verfahren des LG Stuttgart mit dem Az.: 15 O 31/08 (verbunden mit dem Verfahren 15 O 229/08), vom SG dann unter dem Az. S 19 AL 793/10 aus dem mehrere Verfahren des LG Stuttgart nach rechtskräftigem Verweisungsbeschluss umfassenden Verfahren S 19 AL 136/09 abgetrennt) und es zur Reduzierung des Wertes des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren auf einen 750,- Euro nicht übersteigenden Wert deshalb gekommen ist, weil das SG das vorliegende Verfahren gemäß § 202 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesem Verfahren ist nicht mit dem Wert der Streitgegenstände in den noch beim SG anhängigen Verfahren, soweit sie aus dem ursprünglichen Verfahren herrühren, zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung von Streitgegenständen getrennter Verfahren zur Erreichung des gesetzlich festgesetzten Rechtsmittelstreitwertes kommt nur dann in Betracht, wenn die Trennung willkürlich ist, d.h. unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93 -, juris Rn. 8 ff.; Urt. v. 20.07.1999 - X ZR 139/96 -, juris Rn. 9; siehe aber auch BGH, Urt. v. 03.07.1996 - VIII ZR 302/95 -, juris Rn. 7, wonach eine Zusammenrechnung nur in Betracht kommt, wenn in allen Einzelverfahren Urteile ergangen sind und diese in der Rechtsmittelinstanz anhängig sind, was hier nicht der Fall ist). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
aa) Die Voraussetzungen für eine Trennung lagen vor. Nach § 145 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Voraussetzung für die Trennung ist somit eine Mehrheit von Streitgegenständen infolge objektiver oder subjektiver Klagehäufung (vgl. BSG, Urt. v. 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R -, juris Rn. 18). Hier war eine objektive Klagehäufung im Sinne von § 56 SGG gegeben, weil der Kläger mehrere Streitgegenstände, d.h. Ansprüche im prozessualen Sinne, in einer Klage verfolgt hat. Der Kläger hat ursprünglich, wie in anderen beim Senat anhängigen Verfahren (Az.: L 9 AL 4/13, L 9 AL 5/13 und L 9 AL 11/13) auch, eine Vielzahl von Forderungen in einer Klage geltend gemacht, denen jeweils unterschiedliche und eigenständige Lebenssachverhalte zugrunde lagen. Es handelte sich jeweils um Ansprüche auf Honorar für die erfolgreiche Vermittlung bestimmter Arbeitnehmer. Jeder Vermittlungsvorgang für jeden Arbeitnehmer, für den der Kläger einen Honoraranspruch geltend macht, stellt einen eigenständigen Lebenssachverhalt dar, der auch gesondert darauf zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch im materiellen Sinne besteht. Nach dem auch für das sozialgerichtliche Verfahren maßgeblichen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012 , § 95 Rn. 4 f.) hat der Kläger mithin mehrere prozessuale Ansprüche bzw. Klagebegehren im Sinne von § 56 SGG in einer Klage verfolgt.
bb) Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens war nicht schlechthin unvertretbar, sondern beruhte auf sachlichen Erwägungen. Der zuständige Kammervorsitzende des SG hat im Richterbrief vom 01.08.2011 ausführlich begründet, warum er beabsichtigt, das vorliegende Verfahren abzutrennen. Seine Erwägungen sind auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 145 Abs. 1 ZPO, eine Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10.07.1996 - 2 BvR 65/95 u.a. -, juris Rn. 20), sachgerecht und, was für die Verneinung eines Willkürverstoßes entscheidend ist, im Ergebnis vertretbar.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar entstanden ist, ist für jeden betroffenen Arbeitnehmer individuell gesondert zu prüfen. Schon allein aus der Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 15.08.2008 geht deutlich hervor, dass sich bei den einzelnen betroffenen Arbeitnehmern unterschiedliche Probleme stellen. So ist insbesondere der nach Auffassung des SG für seine Entscheidung tragende Gesichtspunkt der Vermittlung in ein lediglich geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur bei einigen Arbeitnehmern, insbesondere bei der im vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmerin, einschlägig. Schon allein deshalb dient die Abtrennung der Honoraransprüche bezüglich der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf die hier betroffene Arbeitnehmerin, der Übersichtlichkeit des Prozesstoffes.
Darüber hinaus erscheint es nicht zuletzt wegen der Beweisangebote der Beteiligten nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Vermittlungshonorare teilweise von Beweisaufnahmen abhängt. Eine notwendigerweise in einer mündlichen Verhandlung durchzuführende Beweisaufnahme für die in der Anspruchsbegründung genannten 45 angeblich vertragsmäßig vermittelten Arbeitnehmer würde die Kapazitäten des sozialgerichtlichen Verfahrens sprengen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit mögliche und ausweislich des vom SG beigezogenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27.05.2010 - 3 O 331/07 - auch praktizierte Bewertung des Beteiligtenvorbringens als unschlüssig oder unerheblich mangels Substantiierung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen des nach § 103 SGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ausscheidet.
Weiterhin ist auch nicht zu beanstanden, dass das SG die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens damit begründet hat, dass bei Fortführung des ursprünglichen Verfahrens seine Arbeitskraft für mehrere Wochen vollständig absorbiert würde, was im Hinblick auf die anderen anhängigen Verfahren nicht vertretbar wäre. Das SG ist nicht zuletzt wegen des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit gehalten, für eine zügige Erledigung der bei ihm anhängigen Verfahren entsprechend ihrer jeweiligen Dringlichkeit zu sorgen. Dass es nicht sachgerecht ist, die Erledigung dringlicher Verfahren, z.B. des einstweiligen Rechtsschutzes, wegen eines umfangreichen und unübersichtlichen, aber in mehrere einzelne, leichter zu erledigende Verfahren auftrennbare Verfahren zurückzustellen, versteht sich von selbst. Die Einschätzung, wie viel Aufwand die Erledigung des Verfahrens ohne Auftrennung erfordert, unterliegt der richterlichen Unabhängigkeit. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich.
Schließlich zeigt auch der tatsächliche Prozessverlauf, dass die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens durchaus die zumindest teilweise Erledigung des ursprünglichen Streitgegenstandes gefördert hat. Das SG wurde offensichtlich in der Lage versetzt, notwendige Ermittlungen von Amts wegen zügig durchzuführen (vgl. das richterliche Schreiben vom 02.05.2012). Vor allem erfolgten die Äußerungen des Klägers selbst einigermaßen zügig. Dies steht im krassen Gegensatz zu den beim Senat anhängigen Berufungsverfahren L 9 AL 4/13, L 9 AL 5/13 und L 9 AL 11/13. In diesen Verfahren standen seit mehreren Monaten Stellungnahmen und notwendige Darlegungen des Klägers aus. Für den Senat drängt sich deshalb der Schluss auf, dass nicht zuletzt die Komplexität dieser ebenfalls eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffenden Verfahren eine angemessene Verfahrensförderung durch den Kläger selbst verhinderte.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 10.07.1996 - 2 BvR 65/95 u.a. -, juris Rn. 20. Sie betraf einen anderen, mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall. Im Gegensatz zu dem vom BVerfG aufgehobenen Oberlandesgericht hat das SG seine Entscheidung zur Abtrennung des vorliegenden Verfahrens begründet. Darüber hinaus stellen sich hier, wie bereits ausgeführt, schon ausweislich der schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten nicht bezüglich aller betroffenen Arbeitnehmer dieselben Rechtsfragen.
c) Der Kläger hat die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG auch fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG), wobei die Frist auch dann gewahrt ist, wenn man auf die am 09.08.2013 erfolgte Zustellung der ursprünglichen, nicht berichtigten Fassung des Urteils abstellt.
2. Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit), und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 28 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschl. vom 15.05.1997 - 9 BVg 6/97 - zum gleichlautenden § 160 SGG; zum Ganzen LSG NRW, Beschl. v. 07.10.2011 - L 19 AS 937/11 NZB -, juris Rn. 17).
Daran fehlt es hier. Klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf.
aa) Streitentscheidend ist die Auslegung des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Vertrages. Nach welchen Grundsätzen sich die Auslegung sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Verträge richtet (§§ 133, 157 BGB, ggf. i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X), ist höchstrichterlich geklärt (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R -, juris Rn. 14). Wie die im konkreten Fall streitgegenständlichen vertraglichen Bestimmungen auszulegen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit sind ungeachtet der Vielzahl der im gesamten Bundesgebiet, u.a. auch vor ordentlichen Gerichten, anhängigen oder anhängig gewesenen Klageverfahren zwischen den Beteiligten nur deren individuelle Interessen betroffen. Das OLG Nürnberg hat insoweit in einem Verfahren der Beteiligten Folgendes ausgeführt (Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 85):
"Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 152, 182, 190; Beschlüsse vom 10.12.2003, NJW-RR 2004, 476; vom 27.3.2003 NJW 2003, 1943) kommt einer Rechtssache erst dann Grundsatzbedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierbei muss erkennbar werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und dass die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Die bloße Rechtshängigkeit einer Reihe von Parallelverfahren zwischen den Prozessparteien, in denen sich die gleichen Rechtsfragen stellen, die auch im vorliegenden Verfahren zu beantworten waren, gibt der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung."
Diesen Ausführungen, die auch der Rechtsprechung des BSG entsprechen (vgl. z.B. BSG, Beschl. v. 26.01.2012 - B 5 R 334/11 B -, juris Rn. 8; Beschl. v. 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B -, juris Rn. 9), schließt sich der Senat an, zumal der BGH die gegen die zitierte Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Es ist nicht erkennbar, dass und in welcher Hinsicht die im konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen Breitenwirkung haben, d.h. ihre Klärung nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für die Allgemeinheit von Interesse ist.
bb) Darüber hinaus fehlt es auch deshalb an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, weil sich die streitentscheidende Rechtsfrage, wie die in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag mehrfach verwendeten Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung", "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" und "versicherungspflichtige Beschäftigung" auszulegen sind und ob auch die Vermittlung in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis als Vermittlung in ein "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" anzusehen ist und einen Vergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin begründen konnte, keine besonderen Probleme aufwirft und auf der Grundlage der höchstrichterlich geklärten Auslegungsmethoden ohne weiteres zu beantworten ist (vgl. BSG, Beschl. v. 12.06.2013 - B 3 KR 32/12 B -, juris Rn. 14). Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis stellt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger referierten Verlautbarungen einzelner Landgerichte offensichtlich keine "sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung" bzw. ein "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dar.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Vertrag von der Beklagten und damit einem Sozialversicherungsträger vorformuliert wurde. Für die Auslegung ist deshalb gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblich, was die Beklagte mit der Verwendung dieser Begriffe regeln wollte, soweit dies für einen objektiven Empfänger unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbar war. Es kommt darauf an, wie ein objektiver Empfänger die von der Beklagten als Sozialversicherungsträger vorgegebenen Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" und "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" verstehen musste. Demgegenüber ist es irrelevant, wie die Insolvenzschuldnerin diese Bestimmungen subjektiv und in Unkenntnis sozialrechtlicher Zusammenhänge tatsächlich verstanden hat.
Im Sprachgebrauch der Sozialversicherungsträger und auch sonstiger mit dem Sozialversicherungsrecht befasster Institutionen und Personen sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse keine "sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse". Dies zeigen nicht nur Formulierungen des BSG (vgl. insbesondere BSG, Urt. v. 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -, juris Rn. 11 ff, insb. Rn. 27), sondern vor allem auch öffentlich zugängliche Informationen und Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger, insbesondere der Beklagten (vgl. z.B. die Ausführungen der Beklagten unter http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Beschaeftigung/Beschaeftigung-Nav.html). Dass und warum die Beklagte die Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" und "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" in dem mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Vertrag anders als sonst verwendet haben soll, erschließt sich nicht und wird vom Kläger auch nicht dargelegt.
Die vom SG zutreffend zitierten und für die Auslegung der vertraglichen Regelungen ergänzend heranzuziehenden gesetzlichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Der Begriff der "versicherungspflichtigen Beschäftigung" wird in der gerade für die Beklagte maßgeblichen Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III legaldefiniert. Entsprechende Regelungen enthalten die Vorschriften über die Versicherungspflicht von Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Das mit "Versicherungspflicht" "Sozialversicherungspflicht" gemeint ist, versteht sich von selbst, denn die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung als Teil des Arbeitsförderungsrechts gehören kraft Gesetzes zur "Sozialversicherung" (vgl. § 1 Abs. 1 SGB IV) und im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IV in der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind diejenigen, die kraft Gesetzes oder Satzung versichert sind (vgl. auch BT-Drucks 16/10810, S. 43 zur Ersetzung des Wortes "sozialversicherungspflichtige" durch das Wort "versicherungspflichtige" in § 421g SGB III zum 01.01.2009: lediglich redaktionelle Änderung). Geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Beteiligten in allen Zweigen der Sozialversicherung "versicherungsfrei" und zwar anders als z.B. Beamte nicht als Personen in allen Beschäftigungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), sondern nur - tätigkeitsbezogen - "in dieser Beschäftigung" (vgl. den eindeutigen Wortlaut von § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung). Daraus ergibt sich für das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Recht zwanglos, dass eine geringfügige Beschäftigung gerade keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sein kann. Der Kläger, der meint, die Versicherungsfreiheit der geringfügig Beschäftigten als Personen ändere nichts daran, dass es sich bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele, ignoriert nicht nur den Wortlaut der genannten Vorschrift und den gesetzlich vorgegebenen Unterschied zwischen personenbezogenen und tätigkeitsbezogenen Gründen für Versicherungsfreiheit, sondern verkennt auch die systematischen Zusammenhänge: Der Tatbestand der Versicherungsfreiheit überlagert denjenigen der Versicherungspflicht und verhindert, dass die Rechtsfolgen der Versicherungspflicht wirksam werden (Schlegel, in: jurisPK-SGB IV, § 8 Rn. 16). Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann mithin schon begrifflich kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein.
Aus den Vorschriften über die Pflicht von Arbeitgebern, für geringfügig Beschäftigte Pauschalbeiträge zu zahlen (§ 249b Satz 1 SGB V und § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), folgt nichts anderes. Diese Pauschalbeiträge stellen keine (Versicherungs-)Pflichtbeiträge dar und vermitteln den geringfügig Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Ansprüche und in der gesetzlichen Rentenversicherung nur geringfügige Vorteile (§§ 52 Abs. 2, 76b SGB VI). Sie dienen primär der Eindämmung von Missbrauch und sollen der Ausweitung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse entgegenwirken (vgl. BT-Drucks 14/280, S. 10). Sie können ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein nicht entgegen der vorstehend geschilderten zwingenden Gesetzessystematik zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis machen. Dies zeigt besonders deutlich auch der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung. Danach hat der Arbeitgeber für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das "beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären", zu leisten. § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geht mithin eindeutig davon aus, dass geringfügig Beschäftigte tatsächlich nicht versicherungspflichtig Beschäftigte sind und dementsprechend auch nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen können.
Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis auch durch die einen ähnlichen Sachverhalt regelnden Vorschriften über den Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aufgrund eines Vermittlungsgutscheins nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschrift des § 421g SGB III. Der Vergütungsanspruch des Vermittlers bestand nach dieser Vorschrift nur bei erfolgreicher Arbeitsvermittlung "in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich" (§ 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F.; seit 01.04.2012 gilt für einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III Entsprechendes). Die Vermittlung in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis genügt nach dieser Regelung nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.02.2006 - L 28 AL 166/03 -, juris Rn. 39; Peters-Lange, in: Gagel, SGB III, § 421g Rn. 14, Stand: Dez. 2009; Rademacher, in: GK-SGB III, § 421g Rn. 36, Stand: April 2010; Weber, in: Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, § 421g Rn. 28, Stand: Dez. 2008). Dass die Beklagte der Insolvenzschuldnerin abweichend von der bereits bei Vertragsschluss geltenden Regelung des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. auch bei Vermittlung eines zugewiesenen Arbeitnehmers in eine geringfügige Beschäftigung ein Vermittlungshonorar zahlen wollte, ist abwegig. Im Gegenteil zeigt die Bezugnahme auf § 421g SGB III in § 17 Abs. 7 des Vertrages und die mit § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a.F. vergleichbare gestufte Auszahlung des Erfolgshonorars nach § 17 Abs. 4 des Vertrages, dass sich die Beklagte an die Regelungen über den Vermittlungsgutschein anlehnen wollte.
Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Bedingung für das Erfolgshonorar, dass die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erfolgen muss, kein anderes Ergebnis. Die entsprechenden vertraglichen Regelungen (§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2) verfolgen erkennbar den Zweck, nur diejenige Vermittlungstätigkeit zu honorieren, die dem Grunde nach geeignet ist, den betreffenden Arbeitnehmer dergestalt in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, dass er seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherstellen kann und so zumindest zeitweise nicht auf Leistungen der Beklagten angewiesen ist. Dieser Zweck kann bei einer geringfügigen Beschäftigung von vornherein nicht erreicht werden. Dies ist auch der ausschlaggebende Grund dafür, warum der Gesetzgeber geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen hat (vgl. Schlegel, in: jurisPK-SGB IV, § 8 Rn. 22). Darüber hinaus mag es der Beklagten auch darum gegangen sein, durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung dafür zu sorgen, dass Beiträge fließen und damit auch ihre Aufwendungen (z.B. für die Honoraransprüche der Insolvenzschuldnerin) refinanziert werden. Auch dieses Ziel wird durch die Vermittlung in eine geringfügige Beschäftigung nicht erreicht, denn die Beklagte erhält keinerlei Zahlungen aus einer geringfügigen Beschäftigung.
cc) Schließlich vermag auch die vom Kläger gerügte Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Unter welchen Voraussetzungen ein Trennungsbeschluss Verfassungsrecht verletzt, ist durch die vom Kläger im Übrigen zutreffend zitierte Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Vor allem liegt der vom Kläger gerügte Grundrechtsverstoß nach den Ausführungen zu 2. b) nicht vor.
b) Auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Eine Divergenz i.S.v. 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des zuständigen Landesozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG, Beschl. vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B -, juris Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Nach diesen Grundsätzen liegt keine Divergenz vor. Das SG hat keinen von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts NRW oder der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Die Richtigkeit der Entscheidung des SG im Einzelfall hat der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen.
c) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor.
aa) Soweit der Kläger sinngemäß die Fehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses als Verfahrensfehler geltend macht, kann dies die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht begründen.
Die etwaige Fehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses vom 16.12.2011 stellt grundsätzlich keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler dar. Der Trennungsbeschluss war gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar und unterliegt daher gemäß § 202 SGG i.V.m. § 512 ZPO als solcher nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts. Entsprechend den für das Revisionsverfahren geltenden Grundsätzen kann eine Trennung nur dann als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenn sie willkürlich und ohne sachlichen Grund beschlossen und ein Beteiligter dadurch in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist (BSG, Beschl. v. 29.07.2005 - B 7a AL 162/05 B -, juris Rn. 6, Beschl. v. 25.02.2010 - B 11 AL 114/09 B -, juris Rn. 4). Dies ist hier nach den Ausführungen zu 2. b) nicht der Fall.
Auch aus der Rechtsprechung des BVerwG, wonach mit der Nichtzulassungsbeschwerde solche Mängel gerügt werden können, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1972 - VIII C 84.70 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 06.12.2007 - 9 B 53/07 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 01.12.2011 - 4 BN 38/11 -, juris Rn. 3), kann der Kläger nichts für sich günstiges herleiten. Die Trennung hatte weder auf die prozessuale noch auf die materielle Rechtslage Auswirkungen. Die durch die Trennung bewirkte Reduzierung des Wertes des Streitgegenstandes stellt als solche keinen Verfahrensmangel dar, weil die Trennung nicht willkürlich war (vgl. oben 2. b)).
Soweit der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses könne im Revisionsverfahren überprüft werden (BSG, Urt. v. 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R -, juris Rn. 17), vermag dies nicht zu überzeugen. Die nach § 202 SGG entsprechend geltende Bestimmung des § 557 Abs. 2 ZPO, die § 512 ZPO für das Revisionsverfahren entspricht und aus der sich eigentlich das Gegenteil ergibt, hat der 6. Senat nicht zitiert. Er hat sich zudem mit den aus diesen Bestimmungen in der Rechtsprechung des BSG abgeleiteten Grundsätzen (vgl. statt vieler BSG, Beschl. v. 24.05.2013 - B 1 KR 50/12 B -, juris Rn. 5 sowie die im vorstehenden Absatz zitierten Entscheidungen) gebrochen, ohne diese auch nur mit einem Wort zu erwähnen. Im Übrigen liegt aber auch nach den Grundsätzen der Entscheidung des 6. Senats des BSG im vorliegenden Fall kein Verfahrensfehler vor, weil ein Ermessensfehler des SG nicht ersichtlich ist. Nach den Ausführungen zu 2. b) liegen durchaus sachliche Gründe für die Trennung vor.
bb) Weitere Verfahrensfehler hat der Kläger nicht gerügt und damit auch nicht im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht (vgl. insoweit Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 36 m.w.N., § 145 Rn. 4). Sie sind auch nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
II. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 S. 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.
Gründe:
I. Die Beschwerde vom 05.09.2013 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 05.08.2013 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das ist hier der Fall. Der Kläger begehrt eine einmalige Geldleistung in Gestalt eines Erfolgshonorars für die Vermittlung der Frau T in ein am 01.10.2004 begonnenes, acht Stunden wöchentlich umfassendes Beschäftigungsverhältnis mit einem Gesamtverdienst von 1.874,56 Euro brutto wie netto in den ersten sechs Monaten. Die Höhe des vom Kläger begehrten Erfolgshonorars beträgt ausweislich seines erstinstanzlich gestellten Antrags 730,- Euro.
b) Die Berufung ist vorliegend auch nicht deshalb statthaft, weil der Kläger ursprünglich Erfolgshonorare für die Vermittlung von insgesamt 228 Arbeitnehmern in Höhe von insgesamt 88.130,- Euro geltend gemacht hat (Verfahren des LG Stuttgart mit dem Az.: 15 O 31/08 (verbunden mit dem Verfahren 15 O 229/08), vom SG dann unter dem Az. S 19 AL 793/10 aus dem mehrere Verfahren des LG Stuttgart nach rechtskräftigem Verweisungsbeschluss umfassenden Verfahren S 19 AL 136/09 abgetrennt) und es zur Reduzierung des Wertes des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren auf einen 750,- Euro nicht übersteigenden Wert deshalb gekommen ist, weil das SG das vorliegende Verfahren gemäß § 202 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesem Verfahren ist nicht mit dem Wert der Streitgegenstände in den noch beim SG anhängigen Verfahren, soweit sie aus dem ursprünglichen Verfahren herrühren, zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung von Streitgegenständen getrennter Verfahren zur Erreichung des gesetzlich festgesetzten Rechtsmittelstreitwertes kommt nur dann in Betracht, wenn die Trennung willkürlich ist, d.h. unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93 -, juris Rn. 8 ff.; Urt. v. 20.07.1999 - X ZR 139/96 -, juris Rn. 9; siehe aber auch BGH, Urt. v. 03.07.1996 - VIII ZR 302/95 -, juris Rn. 7, wonach eine Zusammenrechnung nur in Betracht kommt, wenn in allen Einzelverfahren Urteile ergangen sind und diese in der Rechtsmittelinstanz anhängig sind, was hier nicht der Fall ist). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
aa) Die Voraussetzungen für eine Trennung lagen vor. Nach § 145 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Voraussetzung für die Trennung ist somit eine Mehrheit von Streitgegenständen infolge objektiver oder subjektiver Klagehäufung (vgl. BSG, Urt. v. 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R -, juris Rn. 18). Hier war eine objektive Klagehäufung im Sinne von § 56 SGG gegeben, weil der Kläger mehrere Streitgegenstände, d.h. Ansprüche im prozessualen Sinne, in einer Klage verfolgt hat. Der Kläger hat ursprünglich, wie in anderen beim Senat anhängigen Verfahren (Az.: L 9 AL 4/13, L 9 AL 5/13 und L 9 AL 11/13) auch, eine Vielzahl von Forderungen in einer Klage geltend gemacht, denen jeweils unterschiedliche und eigenständige Lebenssachverhalte zugrunde lagen. Es handelte sich jeweils um Ansprüche auf Honorar für die erfolgreiche Vermittlung bestimmter Arbeitnehmer. Jeder Vermittlungsvorgang für jeden Arbeitnehmer, für den der Kläger einen Honoraranspruch geltend macht, stellt einen eigenständigen Lebenssachverhalt dar, der auch gesondert darauf zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch im materiellen Sinne besteht. Nach dem auch für das sozialgerichtliche Verfahren maßgeblichen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012 , § 95 Rn. 4 f.) hat der Kläger mithin mehrere prozessuale Ansprüche bzw. Klagebegehren im Sinne von § 56 SGG in einer Klage verfolgt.
bb) Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens war nicht schlechthin unvertretbar, sondern beruhte auf sachlichen Erwägungen. Der zuständige Kammervorsitzende des SG hat im Richterbrief vom 01.08.2011 ausführlich begründet, warum er beabsichtigt, das vorliegende Verfahren abzutrennen. Seine Erwägungen sind auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 145 Abs. 1 ZPO, eine Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10.07.1996 - 2 BvR 65/95 u.a. -, juris Rn. 20), sachgerecht und, was für die Verneinung eines Willkürverstoßes entscheidend ist, im Ergebnis vertretbar.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar entstanden ist, ist für jeden betroffenen Arbeitnehmer individuell gesondert zu prüfen. Schon allein aus der Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 15.08.2008 geht deutlich hervor, dass sich bei den einzelnen betroffenen Arbeitnehmern unterschiedliche Probleme stellen. So ist insbesondere der nach Auffassung des SG für seine Entscheidung tragende Gesichtspunkt der Vermittlung in ein lediglich geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur bei einigen Arbeitnehmern, insbesondere bei der im vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmerin, einschlägig. Schon allein deshalb dient die Abtrennung der Honoraransprüche bezüglich der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf die hier betroffene Arbeitnehmerin, der Übersichtlichkeit des Prozesstoffes.
Darüber hinaus erscheint es nicht zuletzt wegen der Beweisangebote der Beteiligten nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Vermittlungshonorare teilweise von Beweisaufnahmen abhängt. Eine notwendigerweise in einer mündlichen Verhandlung durchzuführende Beweisaufnahme für die in der Anspruchsbegründung genannten 45 angeblich vertragsmäßig vermittelten Arbeitnehmer würde die Kapazitäten des sozialgerichtlichen Verfahrens sprengen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit mögliche und ausweislich des vom SG beigezogenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27.05.2010 - 3 O 331/07 - auch praktizierte Bewertung des Beteiligtenvorbringens als unschlüssig oder unerheblich mangels Substantiierung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen des nach § 103 SGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ausscheidet.
Weiterhin ist auch nicht zu beanstanden, dass das SG die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens damit begründet hat, dass bei Fortführung des ursprünglichen Verfahrens seine Arbeitskraft für mehrere Wochen vollständig absorbiert würde, was im Hinblick auf die anderen anhängigen Verfahren nicht vertretbar wäre. Das SG ist nicht zuletzt wegen des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit gehalten, für eine zügige Erledigung der bei ihm anhängigen Verfahren entsprechend ihrer jeweiligen Dringlichkeit zu sorgen. Dass es nicht sachgerecht ist, die Erledigung dringlicher Verfahren, z.B. des einstweiligen Rechtsschutzes, wegen eines umfangreichen und unübersichtlichen, aber in mehrere einzelne, leichter zu erledigende Verfahren auftrennbare Verfahren zurückzustellen, versteht sich von selbst. Die Einschätzung, wie viel Aufwand die Erledigung des Verfahrens ohne Auftrennung erfordert, unterliegt der richterlichen Unabhängigkeit. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich.
Schließlich zeigt auch der tatsächliche Prozessverlauf, dass die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens durchaus die zumindest teilweise Erledigung des ursprünglichen Streitgegenstandes gefördert hat. Das SG wurde offensichtlich in der Lage versetzt, notwendige Ermittlungen von Amts wegen zügig durchzuführen (vgl. das richterliche Schreiben vom 02.05.2012). Vor allem erfolgten die Äußerungen des Klägers selbst einigermaßen zügig. Dies steht im krassen Gegensatz zu den beim Senat anhängigen Berufungsverfahren L 9 AL 4/13, L 9 AL 5/13 und L 9 AL 11/13. In diesen Verfahren standen seit mehreren Monaten Stellungnahmen und notwendige Darlegungen des Klägers aus. Für den Senat drängt sich deshalb der Schluss auf, dass nicht zuletzt die Komplexität dieser ebenfalls eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffenden Verfahren eine angemessene Verfahrensförderung durch den Kläger selbst verhinderte.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 10.07.1996 - 2 BvR 65/95 u.a. -, juris Rn. 20. Sie betraf einen anderen, mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall. Im Gegensatz zu dem vom BVerfG aufgehobenen Oberlandesgericht hat das SG seine Entscheidung zur Abtrennung des vorliegenden Verfahrens begründet. Darüber hinaus stellen sich hier, wie bereits ausgeführt, schon ausweislich der schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten nicht bezüglich aller betroffenen Arbeitnehmer dieselben Rechtsfragen.
c) Der Kläger hat die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG auch fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG), wobei die Frist auch dann gewahrt ist, wenn man auf die am 09.08.2013 erfolgte Zustellung der ursprünglichen, nicht berichtigten Fassung des Urteils abstellt.
2. Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit), und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 28 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschl. vom 15.05.1997 - 9 BVg 6/97 - zum gleichlautenden § 160 SGG; zum Ganzen LSG NRW, Beschl. v. 07.10.2011 - L 19 AS 937/11 NZB -, juris Rn. 17).
Daran fehlt es hier. Klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf.
aa) Streitentscheidend ist die Auslegung des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Vertrages. Nach welchen Grundsätzen sich die Auslegung sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Verträge richtet (§§ 133, 157 BGB, ggf. i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X), ist höchstrichterlich geklärt (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R -, juris Rn. 14). Wie die im konkreten Fall streitgegenständlichen vertraglichen Bestimmungen auszulegen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit sind ungeachtet der Vielzahl der im gesamten Bundesgebiet, u.a. auch vor ordentlichen Gerichten, anhängigen oder anhängig gewesenen Klageverfahren zwischen den Beteiligten nur deren individuelle Interessen betroffen. Das OLG Nürnberg hat insoweit in einem Verfahren der Beteiligten Folgendes ausgeführt (Urt. v. 21.02.2011 - 4 U 2110/09 -, juris Rn. 85):
"Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 152, 182, 190; Beschlüsse vom 10.12.2003, NJW-RR 2004, 476; vom 27.3.2003 NJW 2003, 1943) kommt einer Rechtssache erst dann Grundsatzbedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierbei muss erkennbar werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und dass die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Die bloße Rechtshängigkeit einer Reihe von Parallelverfahren zwischen den Prozessparteien, in denen sich die gleichen Rechtsfragen stellen, die auch im vorliegenden Verfahren zu beantworten waren, gibt der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung."
Diesen Ausführungen, die auch der Rechtsprechung des BSG entsprechen (vgl. z.B. BSG, Beschl. v. 26.01.2012 - B 5 R 334/11 B -, juris Rn. 8; Beschl. v. 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B -, juris Rn. 9), schließt sich der Senat an, zumal der BGH die gegen die zitierte Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Es ist nicht erkennbar, dass und in welcher Hinsicht die im konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen Breitenwirkung haben, d.h. ihre Klärung nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für die Allgemeinheit von Interesse ist.
bb) Darüber hinaus fehlt es auch deshalb an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, weil sich die streitentscheidende Rechtsfrage, wie die in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag mehrfach verwendeten Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung", "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" und "versicherungspflichtige Beschäftigung" auszulegen sind und ob auch die Vermittlung in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis als Vermittlung in ein "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" anzusehen ist und einen Vergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin begründen konnte, keine besonderen Probleme aufwirft und auf der Grundlage der höchstrichterlich geklärten Auslegungsmethoden ohne weiteres zu beantworten ist (vgl. BSG, Beschl. v. 12.06.2013 - B 3 KR 32/12 B -, juris Rn. 14). Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis stellt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger referierten Verlautbarungen einzelner Landgerichte offensichtlich keine "sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung" bzw. ein "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dar.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Vertrag von der Beklagten und damit einem Sozialversicherungsträger vorformuliert wurde. Für die Auslegung ist deshalb gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblich, was die Beklagte mit der Verwendung dieser Begriffe regeln wollte, soweit dies für einen objektiven Empfänger unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbar war. Es kommt darauf an, wie ein objektiver Empfänger die von der Beklagten als Sozialversicherungsträger vorgegebenen Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" und "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" verstehen musste. Demgegenüber ist es irrelevant, wie die Insolvenzschuldnerin diese Bestimmungen subjektiv und in Unkenntnis sozialrechtlicher Zusammenhänge tatsächlich verstanden hat.
Im Sprachgebrauch der Sozialversicherungsträger und auch sonstiger mit dem Sozialversicherungsrecht befasster Institutionen und Personen sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse keine "sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse". Dies zeigen nicht nur Formulierungen des BSG (vgl. insbesondere BSG, Urt. v. 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -, juris Rn. 11 ff, insb. Rn. 27), sondern vor allem auch öffentlich zugängliche Informationen und Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger, insbesondere der Beklagten (vgl. z.B. die Ausführungen der Beklagten unter http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Beschaeftigung/Beschaeftigung-Nav.html). Dass und warum die Beklagte die Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" und "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" in dem mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Vertrag anders als sonst verwendet haben soll, erschließt sich nicht und wird vom Kläger auch nicht dargelegt.
Die vom SG zutreffend zitierten und für die Auslegung der vertraglichen Regelungen ergänzend heranzuziehenden gesetzlichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Der Begriff der "versicherungspflichtigen Beschäftigung" wird in der gerade für die Beklagte maßgeblichen Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III legaldefiniert. Entsprechende Regelungen enthalten die Vorschriften über die Versicherungspflicht von Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Das mit "Versicherungspflicht" "Sozialversicherungspflicht" gemeint ist, versteht sich von selbst, denn die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung als Teil des Arbeitsförderungsrechts gehören kraft Gesetzes zur "Sozialversicherung" (vgl. § 1 Abs. 1 SGB IV) und im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IV in der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind diejenigen, die kraft Gesetzes oder Satzung versichert sind (vgl. auch BT-Drucks 16/10810, S. 43 zur Ersetzung des Wortes "sozialversicherungspflichtige" durch das Wort "versicherungspflichtige" in § 421g SGB III zum 01.01.2009: lediglich redaktionelle Änderung). Geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Beteiligten in allen Zweigen der Sozialversicherung "versicherungsfrei" und zwar anders als z.B. Beamte nicht als Personen in allen Beschäftigungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), sondern nur - tätigkeitsbezogen - "in dieser Beschäftigung" (vgl. den eindeutigen Wortlaut von § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung). Daraus ergibt sich für das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Recht zwanglos, dass eine geringfügige Beschäftigung gerade keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sein kann. Der Kläger, der meint, die Versicherungsfreiheit der geringfügig Beschäftigten als Personen ändere nichts daran, dass es sich bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele, ignoriert nicht nur den Wortlaut der genannten Vorschrift und den gesetzlich vorgegebenen Unterschied zwischen personenbezogenen und tätigkeitsbezogenen Gründen für Versicherungsfreiheit, sondern verkennt auch die systematischen Zusammenhänge: Der Tatbestand der Versicherungsfreiheit überlagert denjenigen der Versicherungspflicht und verhindert, dass die Rechtsfolgen der Versicherungspflicht wirksam werden (Schlegel, in: jurisPK-SGB IV, § 8 Rn. 16). Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann mithin schon begrifflich kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein.
Aus den Vorschriften über die Pflicht von Arbeitgebern, für geringfügig Beschäftigte Pauschalbeiträge zu zahlen (§ 249b Satz 1 SGB V und § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), folgt nichts anderes. Diese Pauschalbeiträge stellen keine (Versicherungs-)Pflichtbeiträge dar und vermitteln den geringfügig Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Ansprüche und in der gesetzlichen Rentenversicherung nur geringfügige Vorteile (§§ 52 Abs. 2, 76b SGB VI). Sie dienen primär der Eindämmung von Missbrauch und sollen der Ausweitung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse entgegenwirken (vgl. BT-Drucks 14/280, S. 10). Sie können ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein nicht entgegen der vorstehend geschilderten zwingenden Gesetzessystematik zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis machen. Dies zeigt besonders deutlich auch der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung. Danach hat der Arbeitgeber für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das "beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären", zu leisten. § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geht mithin eindeutig davon aus, dass geringfügig Beschäftigte tatsächlich nicht versicherungspflichtig Beschäftigte sind und dementsprechend auch nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen können.
Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis auch durch die einen ähnlichen Sachverhalt regelnden Vorschriften über den Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aufgrund eines Vermittlungsgutscheins nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschrift des § 421g SGB III. Der Vergütungsanspruch des Vermittlers bestand nach dieser Vorschrift nur bei erfolgreicher Arbeitsvermittlung "in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich" (§ 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F.; seit 01.04.2012 gilt für einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III Entsprechendes). Die Vermittlung in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis genügt nach dieser Regelung nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.02.2006 - L 28 AL 166/03 -, juris Rn. 39; Peters-Lange, in: Gagel, SGB III, § 421g Rn. 14, Stand: Dez. 2009; Rademacher, in: GK-SGB III, § 421g Rn. 36, Stand: April 2010; Weber, in: Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, § 421g Rn. 28, Stand: Dez. 2008). Dass die Beklagte der Insolvenzschuldnerin abweichend von der bereits bei Vertragsschluss geltenden Regelung des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. auch bei Vermittlung eines zugewiesenen Arbeitnehmers in eine geringfügige Beschäftigung ein Vermittlungshonorar zahlen wollte, ist abwegig. Im Gegenteil zeigt die Bezugnahme auf § 421g SGB III in § 17 Abs. 7 des Vertrages und die mit § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a.F. vergleichbare gestufte Auszahlung des Erfolgshonorars nach § 17 Abs. 4 des Vertrages, dass sich die Beklagte an die Regelungen über den Vermittlungsgutschein anlehnen wollte.
Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Bedingung für das Erfolgshonorar, dass die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erfolgen muss, kein anderes Ergebnis. Die entsprechenden vertraglichen Regelungen (§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2) verfolgen erkennbar den Zweck, nur diejenige Vermittlungstätigkeit zu honorieren, die dem Grunde nach geeignet ist, den betreffenden Arbeitnehmer dergestalt in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, dass er seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherstellen kann und so zumindest zeitweise nicht auf Leistungen der Beklagten angewiesen ist. Dieser Zweck kann bei einer geringfügigen Beschäftigung von vornherein nicht erreicht werden. Dies ist auch der ausschlaggebende Grund dafür, warum der Gesetzgeber geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen hat (vgl. Schlegel, in: jurisPK-SGB IV, § 8 Rn. 22). Darüber hinaus mag es der Beklagten auch darum gegangen sein, durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung dafür zu sorgen, dass Beiträge fließen und damit auch ihre Aufwendungen (z.B. für die Honoraransprüche der Insolvenzschuldnerin) refinanziert werden. Auch dieses Ziel wird durch die Vermittlung in eine geringfügige Beschäftigung nicht erreicht, denn die Beklagte erhält keinerlei Zahlungen aus einer geringfügigen Beschäftigung.
cc) Schließlich vermag auch die vom Kläger gerügte Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Unter welchen Voraussetzungen ein Trennungsbeschluss Verfassungsrecht verletzt, ist durch die vom Kläger im Übrigen zutreffend zitierte Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Vor allem liegt der vom Kläger gerügte Grundrechtsverstoß nach den Ausführungen zu 2. b) nicht vor.
b) Auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Eine Divergenz i.S.v. 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des zuständigen Landesozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG, Beschl. vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B -, juris Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Nach diesen Grundsätzen liegt keine Divergenz vor. Das SG hat keinen von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts NRW oder der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Die Richtigkeit der Entscheidung des SG im Einzelfall hat der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen.
c) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor.
aa) Soweit der Kläger sinngemäß die Fehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses als Verfahrensfehler geltend macht, kann dies die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht begründen.
Die etwaige Fehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses vom 16.12.2011 stellt grundsätzlich keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler dar. Der Trennungsbeschluss war gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar und unterliegt daher gemäß § 202 SGG i.V.m. § 512 ZPO als solcher nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts. Entsprechend den für das Revisionsverfahren geltenden Grundsätzen kann eine Trennung nur dann als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenn sie willkürlich und ohne sachlichen Grund beschlossen und ein Beteiligter dadurch in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist (BSG, Beschl. v. 29.07.2005 - B 7a AL 162/05 B -, juris Rn. 6, Beschl. v. 25.02.2010 - B 11 AL 114/09 B -, juris Rn. 4). Dies ist hier nach den Ausführungen zu 2. b) nicht der Fall.
Auch aus der Rechtsprechung des BVerwG, wonach mit der Nichtzulassungsbeschwerde solche Mängel gerügt werden können, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1972 - VIII C 84.70 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 06.12.2007 - 9 B 53/07 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 01.12.2011 - 4 BN 38/11 -, juris Rn. 3), kann der Kläger nichts für sich günstiges herleiten. Die Trennung hatte weder auf die prozessuale noch auf die materielle Rechtslage Auswirkungen. Die durch die Trennung bewirkte Reduzierung des Wertes des Streitgegenstandes stellt als solche keinen Verfahrensmangel dar, weil die Trennung nicht willkürlich war (vgl. oben 2. b)).
Soweit der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses könne im Revisionsverfahren überprüft werden (BSG, Urt. v. 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R -, juris Rn. 17), vermag dies nicht zu überzeugen. Die nach § 202 SGG entsprechend geltende Bestimmung des § 557 Abs. 2 ZPO, die § 512 ZPO für das Revisionsverfahren entspricht und aus der sich eigentlich das Gegenteil ergibt, hat der 6. Senat nicht zitiert. Er hat sich zudem mit den aus diesen Bestimmungen in der Rechtsprechung des BSG abgeleiteten Grundsätzen (vgl. statt vieler BSG, Beschl. v. 24.05.2013 - B 1 KR 50/12 B -, juris Rn. 5 sowie die im vorstehenden Absatz zitierten Entscheidungen) gebrochen, ohne diese auch nur mit einem Wort zu erwähnen. Im Übrigen liegt aber auch nach den Grundsätzen der Entscheidung des 6. Senats des BSG im vorliegenden Fall kein Verfahrensfehler vor, weil ein Ermessensfehler des SG nicht ersichtlich ist. Nach den Ausführungen zu 2. b) liegen durchaus sachliche Gründe für die Trennung vor.
bb) Weitere Verfahrensfehler hat der Kläger nicht gerügt und damit auch nicht im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht (vgl. insoweit Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 36 m.w.N., § 145 Rn. 4). Sie sind auch nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
II. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 S. 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.
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