Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 1094/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Gutachtens des Dr. R. vom 05. August 2013 sowie die hierbei angefallenen baren Auslagen der Klägerin werden auf die Staatskasse übernommen.
Gründe:
Die Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Dr. R. vom 05.08.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten einen maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat.
Dr. R. hat aufgrund seiner Befunde den medizinischen Sachverhalt weiter aufgeklärt. Danach hat er eine Verschlechterung im Wirbelsäulenbereich nachgewiesen, was zu einem für die Klägerin positiven Ausgang des Rechtsstreits geführt hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Dr. R. vom 05.08.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten einen maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat.
Dr. R. hat aufgrund seiner Befunde den medizinischen Sachverhalt weiter aufgeklärt. Danach hat er eine Verschlechterung im Wirbelsäulenbereich nachgewiesen, was zu einem für die Klägerin positiven Ausgang des Rechtsstreits geführt hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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