Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 6538/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1138/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2013 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Die 1940 geborene Klägerin bezieht eine Altersrente für Frauen aus eigener Versicherung (Versicherungsnummer 23 230240 W 549) von der Beklagten sowie eine Altersrente aus eigener Versicherung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse. Weiterhin gewährt die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente aus der Versicherung ihres am 18.04.2010 verstorbenen Ehemannes Friedrich Karl H. (Versicherungsnummer 23 201231 H 016). Auf die große Witwenrente wird weder die von der Beklagten gewährte Altersrente für Frauen noch die Leistung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse angerechnet, da das Einkommen den Freibetrag nicht übersteigt (vgl. jeweils die Anlage 8 zum Rentenbescheid über die Berechnung der großen Witwenrente vom 21.05.2012 und 24.05.2011).
Im Juni 2011 erhielt die Klägerin eine (undatierte) Mitteilung über die Anpassung ihrer von der Beklagten gewährten Altersrente für Frauen aus eigener Versicherung zum 01.07.2011. Die Beklagte erhöhte die Rente der Klägerin von 452,04 EUR (monatlicher Zahlbetrag 406,16 EUR) auf 456,53 EUR (monatlicher Zahlbetrag 410,20 EUR). Mit Schreiben vom 29.06.2011 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2011.
Mit Schreiben vom 01.08.2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihren Widerspruch zu begründen. Eine Begründung erfolgte jedoch nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Altersrente der Klägerin entsprechend der Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 unter Berücksichtigung des nunmehr gültigen aktuellen Rentenwertes neu festgesetzt worden sei. Der aktuelle Rentenwert betrage zum 01.07.2011 27,47 EUR, anstelle des bisher gültigen Rentenwertes von 27,20 EUR.
Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 21.11.2011 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben mit der Begründung, der Widerspruchsbescheid vom 20.10.2011 sei nicht korrekt, da er ausführe, dass mit dem Widerspruch eine höhere Anpassung der Rentenleistung begehrt werde. Es werde daher der Antrag gestellt, diese Behauptung zu verifizieren.
Mit Verfügung vom 23.05.2012 hat das SG darauf hingewiesen, dass der gestellte Antrag nicht sachdienlich sein dürfte. Aus den bisherigen Ausführungen sei nicht zu entnehmen, welches Klageziel verfolgt werde und weshalb der Widerspruchsbescheid für rechtswidrig erachtet werde.
Das SG hat zur Klärung des Begehrens der Klägerin am 26.07.2012 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Klägerin zu Protokoll den Antrag stellte, den Rentenanpassungsbescheid aus dem Jahr 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2011 zu überprüfen und ggf. bei Rechtsfehlerhaftigkeit die Beklagte zu verpflichten, die Altersrente der Klägerin neu zu berechnen. In dem Termin hat das SG den Erlass eines Gerichtsbescheides angekündigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es ausgeführt, dass die durchgeführte Rentenanpassung rechtmäßig sei. Die Rente sei unter Zugrundelegung des korrekten aktuellen Rentenwerts rechtmäßig angepasst worden. Die Feststellungswirkung einer Rentenanpassungsmitteilung beschränke sich auf die Neufestsetzung des konkreten Rentenbetrages unter Zugrundelegung der aktuell geltenden Rentenformel. Eine vollständige Überprüfung der Altersrente der Klägerin, insbesondere der dieser zugrunde liegenden Versicherungszeiten, könne in dem vorliegenden Klageverfahren nicht erfolgen.
Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 05.03.2013 Berufung eingelegt und angegeben, dass der Gerichtsbescheid am 21.02.2013 in der Anwaltskanzlei eingegangen sei. Das Empfangsbekenntnis oder ein sonstiger Nachweis über die Zustellung beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegt nicht vor.
Mit Verfügung des Gerichts vom 05.06.2013 ist die Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert worden, die Tatsachen anzugeben, auf die die Klägerin ihre Berufung stützt und durch deren Berücksichtigung im bisherigen Verfahren sie sich beschwert fühlt (§ 106 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Auch solle sie die angebotenen Beweismittel bezeichnen. Das Gericht könne Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, die Klägerin die Verspätung nicht genügend entschuldigt und sie über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Weiterhin ist die Klägerin aufgefordert worden, einen Berufungsantrag zu stellen. Nachdem der Versuch, die Verfügung vom 05.06.2013 an den Prozessbevollmächtigen der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen, erfolglos geblieben ist - das Empfangsbekenntnis wurde nicht zurückgesandt -, ist der richterliche Hinweis im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten der Anwaltskanzlei zugestellt worden.
Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, dass sie keine höhere Rente begehrt. Sie wolle lediglich vermeiden, dass ihr rechtliche oder finanzielle Nachteile durch die Bestandskraft von Bescheiden bzw. Rentenanpassungsmitteilungen entstehen. Da keine höhere Rente begehrt werde, sei die Begründung des Gerichtsbescheides des SG unzutreffend und zu berichtigen.
Mit weiterer Verfügung vom 19.07.2013, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 23.07.2013, ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die meistbegünstigende Auslegung des Klagebegehrens durch das SG nicht zu beanstanden sein dürfte. Nachdem die Klägerin nunmehr klargestellt habe, dass sie keine höhere Rente begehre, sei dem bisherigen Vortrag nicht zu entnehmen, welches Ziel die Klägerin in dem anhängigen Verfahren verfolge. Soweit es um die Verhinderung "finanzieller Nachteile" gehe, sei nicht ersichtlich, welche rechtlichen Nachteile die Klägerin befürchte. Soweit die Klägerin lediglich die Bestands- bzw. Rechtskraft verzögern oder verhindern wolle, dürfte die Berufung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein.
Unter dem 24.01.2014 hat der Vorsitzende des Senats schriftlich darauf hingewiesen, dass auch auf mehrere Verfügungen des Gerichts hin nicht (einmal) der Gegenstand des Berufungsverfahrens geklärt werden konnte und dass auch im Übrigen ein rechtschutzwürdiges Verfahrensziel nicht erkennbar ist. Bei Fortführung des Verfahrens und einer gegebenenfalls erforderlichen streitigen Entscheidung komme daher die Verhängung von Mutwillenskosten nach § 192 SGG in Betracht. Daraufhin hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie den Termin nicht für erforderlich erachtet. Der Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung sei nur eingelegt worden, damit sie keine finanziellen Nachteile durch etwaige Bestandskraft erleide. Gegen den Gerichtsbescheid sei man nur wegen der inkorrekten Tatbestandsausführung vorgegangen, dass die Klägerin "die Gewährung einer höheren Altersrente aus eigener Versicherung" begehrt.
Mit Schriftsatz vom 14.03.2014 hat die Klägerin um Prüfung ersucht, "ob nicht so etwas wie Ausfallzeiten o.Ä. rentenrechtlich/rentenberücksichtigend für die Klägerin anzurechnen sei", da diese von April 1954 bis Februar/März 1963 auf "elterlichen Zwang hin" vollzeitig ohne Entgelt für die Familie tätig gewesen sei.
Die Klägerin hat keinen konkreten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Gerichtsakte des SG und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.
Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus. Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Klägerin nicht verbessern würde. Es fehlt auch dann, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Aufl., Rn. 16a vor § 51). Zwar liegt regelmäßig in der Rechtsmittelinstanz eine formelle Beschwer und damit auch ein Rechtsschutzinteresse vor, wenn durch die angefochtene Entscheidung eine beantragte Leistung versagt wurde (vgl. Leitherer a.a.O., vor § 143 Rn. 5 ff). Vorliegend ist jedoch allein die Tatsache, dass das SG die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen hat, für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses nicht ausreichend. Denn auch das Bestehen einer formellen Beschwer setzt die Behauptung voraus, dass die Entscheidung rechtswidrig und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt ist. Hieran fehlt es. Die Klägerin hat die Verletzung eines subjektiven Rechts bzw. eine sonstige materielle Beschwer durch die Entscheidung des SG weder behauptet, noch ist dies sonst erkennbar. Ausweislich ihres eigenen Vorbringens im Berufungsverfahren geht es der Klägerin nicht um die Gewährung einer höheren Altersrente aus eigener Versicherung - wie es das SG auf der Grundlage des gestellten Klageantrages angenommen hat -, sondern (allein) darum, den Eintritt der Bestandskraft der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2011 durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern bzw. zur Vermeidung - nicht näher benannter - "Rechtsnachteile bzw. finanzieller Nachteile" jedenfalls zu verzögern. Dass solche Nachteile mit der angefochtenen Rentenanpassungsmitteilung verbunden sind ist indessen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Dies umso mehr, als die Feststellungswirkung der Rentenanpassungsmitteilung - worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat - auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte bzw. die Neufestsetzung des konkreten Rentenbetrages unter Zugrundelegung der aktuell geltenden Rentenformel beschränkt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R -, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 17.12.2013 - L 9 R 1880/13 -) und daher über die Anpassung des Renten(zahl)betrages hinaus keine nachteiligen Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Mit Blick auf die beschränkte Feststellungswirkung der streitgegenständlichen Bescheide kann auch die mit Schriftsatz vom 14.03.2014 erstmalig beantragte Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten (für die behauptete unentgeltliche Tätigkeit im elterlichen Haushalt bzw. der Landwirtschaft in der Zeit von 1954 bis 1963) im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen.
Eine Rechtswidrigkeit des Rentenanpassungsbetrages selbst zu Lasten der Klägerin wird hingegen weder von dieser behauptet noch ergeben sich für den Senat hierfür sonstige Anhaltspunkte. Sind aber keine mit der (beschränkten) Regelungswirkung der Rentenanpassungsmitteilung verbundenen Nachteile dargelegt oder sonst ersichtlich, fehlt es am Rechtsschutzinteresse für das Berufungsverfahren. Allein das pauschale Interesse daran, den Eintritt der Bestandskraft von Bescheiden durch die Einlegung von Rechtsbehelfen und -mitteln möglichst lange hinauszuzögern, begründet für sich genommen kein rechtsschutzwürdiges Interesse für das Rechtsmittelverfahren.
Die Berufung war daher zu verwerfen, ohne dass es auf deren Begründetheit ankommt. Rein vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Berufung - sofern man deren Zulässigkeit bejahen würde - auch unbegründet wäre, da die angegriffene Entscheidung des SG und die ihr zugrunde liegenden Bescheide nicht zu beanstanden sind.
Der Senat hat der Klägerin Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegt, da die Fortsetzung des Verfahrens als rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Rechtsverfolgung der Klägerin war missbräuchlich, da trotz mehrfacher richterlicher Hinweise kein konkreter Antrag im Berufungsverfahren gestellt wurde und einzig erkennbares Ziel des Verfahrens ist, die Bestandskraft der streitigen Bescheide zu verhindern, ohne dass die Klägerin darlegt oder Gründe dafür ersichtlich sind, welche konkreten Nachteile sie bei Eintritt der Bestandskraft befürchtet. Ein Verfahren fortzuführen, ohne darzulegen, welches Interesse an der Rechtsverfolgung besteht, ist jedoch mutwillig, da eine solche Rechtsverfolgung die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens ausnutzt. Vorliegend hat der Vorsitzende des Senats die Kläger-Seite mit Verfügung vom 24.01.2014, an diese abgesandt am 27.01.2014, im Zusammenhang mit der Vorankündigung des Verhandlungstermins vom 19.03.2014 auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen. Diese Verfügung ist der Klägerseite auch zugegangen, wie ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 05.03.2014 (Seite 3: "Terminsansetzung.laut Schreiben LSG Baden-Württemberg vom 27.01.2014") belegt. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, das heißt für das Berufungsverfahren 225,00 EUR.
Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Die 1940 geborene Klägerin bezieht eine Altersrente für Frauen aus eigener Versicherung (Versicherungsnummer 23 230240 W 549) von der Beklagten sowie eine Altersrente aus eigener Versicherung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse. Weiterhin gewährt die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente aus der Versicherung ihres am 18.04.2010 verstorbenen Ehemannes Friedrich Karl H. (Versicherungsnummer 23 201231 H 016). Auf die große Witwenrente wird weder die von der Beklagten gewährte Altersrente für Frauen noch die Leistung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse angerechnet, da das Einkommen den Freibetrag nicht übersteigt (vgl. jeweils die Anlage 8 zum Rentenbescheid über die Berechnung der großen Witwenrente vom 21.05.2012 und 24.05.2011).
Im Juni 2011 erhielt die Klägerin eine (undatierte) Mitteilung über die Anpassung ihrer von der Beklagten gewährten Altersrente für Frauen aus eigener Versicherung zum 01.07.2011. Die Beklagte erhöhte die Rente der Klägerin von 452,04 EUR (monatlicher Zahlbetrag 406,16 EUR) auf 456,53 EUR (monatlicher Zahlbetrag 410,20 EUR). Mit Schreiben vom 29.06.2011 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2011.
Mit Schreiben vom 01.08.2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihren Widerspruch zu begründen. Eine Begründung erfolgte jedoch nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Altersrente der Klägerin entsprechend der Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 unter Berücksichtigung des nunmehr gültigen aktuellen Rentenwertes neu festgesetzt worden sei. Der aktuelle Rentenwert betrage zum 01.07.2011 27,47 EUR, anstelle des bisher gültigen Rentenwertes von 27,20 EUR.
Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 21.11.2011 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben mit der Begründung, der Widerspruchsbescheid vom 20.10.2011 sei nicht korrekt, da er ausführe, dass mit dem Widerspruch eine höhere Anpassung der Rentenleistung begehrt werde. Es werde daher der Antrag gestellt, diese Behauptung zu verifizieren.
Mit Verfügung vom 23.05.2012 hat das SG darauf hingewiesen, dass der gestellte Antrag nicht sachdienlich sein dürfte. Aus den bisherigen Ausführungen sei nicht zu entnehmen, welches Klageziel verfolgt werde und weshalb der Widerspruchsbescheid für rechtswidrig erachtet werde.
Das SG hat zur Klärung des Begehrens der Klägerin am 26.07.2012 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Klägerin zu Protokoll den Antrag stellte, den Rentenanpassungsbescheid aus dem Jahr 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2011 zu überprüfen und ggf. bei Rechtsfehlerhaftigkeit die Beklagte zu verpflichten, die Altersrente der Klägerin neu zu berechnen. In dem Termin hat das SG den Erlass eines Gerichtsbescheides angekündigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es ausgeführt, dass die durchgeführte Rentenanpassung rechtmäßig sei. Die Rente sei unter Zugrundelegung des korrekten aktuellen Rentenwerts rechtmäßig angepasst worden. Die Feststellungswirkung einer Rentenanpassungsmitteilung beschränke sich auf die Neufestsetzung des konkreten Rentenbetrages unter Zugrundelegung der aktuell geltenden Rentenformel. Eine vollständige Überprüfung der Altersrente der Klägerin, insbesondere der dieser zugrunde liegenden Versicherungszeiten, könne in dem vorliegenden Klageverfahren nicht erfolgen.
Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 05.03.2013 Berufung eingelegt und angegeben, dass der Gerichtsbescheid am 21.02.2013 in der Anwaltskanzlei eingegangen sei. Das Empfangsbekenntnis oder ein sonstiger Nachweis über die Zustellung beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegt nicht vor.
Mit Verfügung des Gerichts vom 05.06.2013 ist die Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert worden, die Tatsachen anzugeben, auf die die Klägerin ihre Berufung stützt und durch deren Berücksichtigung im bisherigen Verfahren sie sich beschwert fühlt (§ 106 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Auch solle sie die angebotenen Beweismittel bezeichnen. Das Gericht könne Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, die Klägerin die Verspätung nicht genügend entschuldigt und sie über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Weiterhin ist die Klägerin aufgefordert worden, einen Berufungsantrag zu stellen. Nachdem der Versuch, die Verfügung vom 05.06.2013 an den Prozessbevollmächtigen der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen, erfolglos geblieben ist - das Empfangsbekenntnis wurde nicht zurückgesandt -, ist der richterliche Hinweis im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten der Anwaltskanzlei zugestellt worden.
Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, dass sie keine höhere Rente begehrt. Sie wolle lediglich vermeiden, dass ihr rechtliche oder finanzielle Nachteile durch die Bestandskraft von Bescheiden bzw. Rentenanpassungsmitteilungen entstehen. Da keine höhere Rente begehrt werde, sei die Begründung des Gerichtsbescheides des SG unzutreffend und zu berichtigen.
Mit weiterer Verfügung vom 19.07.2013, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 23.07.2013, ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die meistbegünstigende Auslegung des Klagebegehrens durch das SG nicht zu beanstanden sein dürfte. Nachdem die Klägerin nunmehr klargestellt habe, dass sie keine höhere Rente begehre, sei dem bisherigen Vortrag nicht zu entnehmen, welches Ziel die Klägerin in dem anhängigen Verfahren verfolge. Soweit es um die Verhinderung "finanzieller Nachteile" gehe, sei nicht ersichtlich, welche rechtlichen Nachteile die Klägerin befürchte. Soweit die Klägerin lediglich die Bestands- bzw. Rechtskraft verzögern oder verhindern wolle, dürfte die Berufung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein.
Unter dem 24.01.2014 hat der Vorsitzende des Senats schriftlich darauf hingewiesen, dass auch auf mehrere Verfügungen des Gerichts hin nicht (einmal) der Gegenstand des Berufungsverfahrens geklärt werden konnte und dass auch im Übrigen ein rechtschutzwürdiges Verfahrensziel nicht erkennbar ist. Bei Fortführung des Verfahrens und einer gegebenenfalls erforderlichen streitigen Entscheidung komme daher die Verhängung von Mutwillenskosten nach § 192 SGG in Betracht. Daraufhin hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie den Termin nicht für erforderlich erachtet. Der Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung sei nur eingelegt worden, damit sie keine finanziellen Nachteile durch etwaige Bestandskraft erleide. Gegen den Gerichtsbescheid sei man nur wegen der inkorrekten Tatbestandsausführung vorgegangen, dass die Klägerin "die Gewährung einer höheren Altersrente aus eigener Versicherung" begehrt.
Mit Schriftsatz vom 14.03.2014 hat die Klägerin um Prüfung ersucht, "ob nicht so etwas wie Ausfallzeiten o.Ä. rentenrechtlich/rentenberücksichtigend für die Klägerin anzurechnen sei", da diese von April 1954 bis Februar/März 1963 auf "elterlichen Zwang hin" vollzeitig ohne Entgelt für die Familie tätig gewesen sei.
Die Klägerin hat keinen konkreten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Gerichtsakte des SG und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.
Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus. Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Klägerin nicht verbessern würde. Es fehlt auch dann, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Aufl., Rn. 16a vor § 51). Zwar liegt regelmäßig in der Rechtsmittelinstanz eine formelle Beschwer und damit auch ein Rechtsschutzinteresse vor, wenn durch die angefochtene Entscheidung eine beantragte Leistung versagt wurde (vgl. Leitherer a.a.O., vor § 143 Rn. 5 ff). Vorliegend ist jedoch allein die Tatsache, dass das SG die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen hat, für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses nicht ausreichend. Denn auch das Bestehen einer formellen Beschwer setzt die Behauptung voraus, dass die Entscheidung rechtswidrig und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt ist. Hieran fehlt es. Die Klägerin hat die Verletzung eines subjektiven Rechts bzw. eine sonstige materielle Beschwer durch die Entscheidung des SG weder behauptet, noch ist dies sonst erkennbar. Ausweislich ihres eigenen Vorbringens im Berufungsverfahren geht es der Klägerin nicht um die Gewährung einer höheren Altersrente aus eigener Versicherung - wie es das SG auf der Grundlage des gestellten Klageantrages angenommen hat -, sondern (allein) darum, den Eintritt der Bestandskraft der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2011 durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern bzw. zur Vermeidung - nicht näher benannter - "Rechtsnachteile bzw. finanzieller Nachteile" jedenfalls zu verzögern. Dass solche Nachteile mit der angefochtenen Rentenanpassungsmitteilung verbunden sind ist indessen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Dies umso mehr, als die Feststellungswirkung der Rentenanpassungsmitteilung - worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat - auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte bzw. die Neufestsetzung des konkreten Rentenbetrages unter Zugrundelegung der aktuell geltenden Rentenformel beschränkt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R -, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 17.12.2013 - L 9 R 1880/13 -) und daher über die Anpassung des Renten(zahl)betrages hinaus keine nachteiligen Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Mit Blick auf die beschränkte Feststellungswirkung der streitgegenständlichen Bescheide kann auch die mit Schriftsatz vom 14.03.2014 erstmalig beantragte Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten (für die behauptete unentgeltliche Tätigkeit im elterlichen Haushalt bzw. der Landwirtschaft in der Zeit von 1954 bis 1963) im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen.
Eine Rechtswidrigkeit des Rentenanpassungsbetrages selbst zu Lasten der Klägerin wird hingegen weder von dieser behauptet noch ergeben sich für den Senat hierfür sonstige Anhaltspunkte. Sind aber keine mit der (beschränkten) Regelungswirkung der Rentenanpassungsmitteilung verbundenen Nachteile dargelegt oder sonst ersichtlich, fehlt es am Rechtsschutzinteresse für das Berufungsverfahren. Allein das pauschale Interesse daran, den Eintritt der Bestandskraft von Bescheiden durch die Einlegung von Rechtsbehelfen und -mitteln möglichst lange hinauszuzögern, begründet für sich genommen kein rechtsschutzwürdiges Interesse für das Rechtsmittelverfahren.
Die Berufung war daher zu verwerfen, ohne dass es auf deren Begründetheit ankommt. Rein vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Berufung - sofern man deren Zulässigkeit bejahen würde - auch unbegründet wäre, da die angegriffene Entscheidung des SG und die ihr zugrunde liegenden Bescheide nicht zu beanstanden sind.
Der Senat hat der Klägerin Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegt, da die Fortsetzung des Verfahrens als rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Rechtsverfolgung der Klägerin war missbräuchlich, da trotz mehrfacher richterlicher Hinweise kein konkreter Antrag im Berufungsverfahren gestellt wurde und einzig erkennbares Ziel des Verfahrens ist, die Bestandskraft der streitigen Bescheide zu verhindern, ohne dass die Klägerin darlegt oder Gründe dafür ersichtlich sind, welche konkreten Nachteile sie bei Eintritt der Bestandskraft befürchtet. Ein Verfahren fortzuführen, ohne darzulegen, welches Interesse an der Rechtsverfolgung besteht, ist jedoch mutwillig, da eine solche Rechtsverfolgung die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens ausnutzt. Vorliegend hat der Vorsitzende des Senats die Kläger-Seite mit Verfügung vom 24.01.2014, an diese abgesandt am 27.01.2014, im Zusammenhang mit der Vorankündigung des Verhandlungstermins vom 19.03.2014 auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen. Diese Verfügung ist der Klägerseite auch zugegangen, wie ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 05.03.2014 (Seite 3: "Terminsansetzung.laut Schreiben LSG Baden-Württemberg vom 27.01.2014") belegt. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, das heißt für das Berufungsverfahren 225,00 EUR.
Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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