L 5 R 1721/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 8374/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1721/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.03.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden keine erhoben.

Tatbestand:

Im Streit stehen Säumniszuschläge in Höhe von 47.716,00 EUR.

Der 1958 geborene T. B. (im Folgenden B.) war vom 04.11.1985 bis 31.10.1993 als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Bis 31.10.1996 bezog er noch Übergangsgebührnisse. Im Anschluss war er vom 01.11.1993 bis 04.02.1994 als Angestellter beim Bundesverwaltungsamt versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.09.1994 bis 30.09.1995 war er als Beamtenanwärter in der Bayerischen Finanzverwaltung tätig. Im Anschluss war er wieder versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 19.10.1993 ging bei dem damals für die Nachversicherung zuständigen Wehrbereichsgebührnisamt (WBGA) V eine Mitteilung des WBGA IV, damals zuständig für die Besoldung, zur Nachversicherung von B. ein. Darin wurde das Ausscheiden von B. zum 31.10.1993 bescheinigt. Das WBGA V veranlasste daraufhin eine Erklärung von B. zur Nachversicherung. Dieser teilte unter dem 28.02.1994 mit, dass er vom 01.11.1993 bis 04.02.1994 als Angestellter beim Bundesverwaltungsamt tätig gewesen sei und er zum 01.09.1994 eine Beschäftigung als Beamtenanwärter in der Bayerischen Finanzverwaltung angenommen habe. Im Falle einer Änderung werde er die Klägerin umgehend informieren. Das WBGA V erteilte B. daraufhin am 19.09.1995 eine Aufschubbescheinigung.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte fest, dass für die Zeit vom 04.11.1985 bis 31.10.1993 eine "aufgeschobene Nachversicherung" gespeichert war. Nach Aufforderung durch die Beklagte (Schreiben vom 10.01.2008) übersandte die (damalige) Wehrbereichsverwaltung Süd am 22.02.2008 (Schreiben vom 19.02.2008) eine Nachversicherungsbescheinigung, wonach für B. auf Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von insgesamt 284.133,82 DM (= 145.275,31 EUR) Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 40.741,12 EUR angewiesen wurden (Wertstellung am 26.02.2008).

Mit Schreiben vom 03.03.2008 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Erhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von 47.761,77 EUR an. Ausgehend von einer Säumnis seit 01.01.1995 und einer fiktiven Nachversicherungsschuld von gerundet 30.200,00 EUR ergebe sich für 158 Monate Säumnis der geforderte Säumniszuschlag. Die Klägerin gab daraufhin an, in der Annahme, dass die Aussage des B. in seiner am 28.02.1994 unterschriebenen Erklärung für einen Aufschub ausreiche, sei die Beitragszahlung formell aufgeschoben worden. Die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) habe eine Ausfertigung der Aufschubbescheinigung erhalten. Eine Mitteilung über die Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung sei weder seitens der Rentenversicherungsträger noch von B. erfolgt. Die Klägerin habe daher eine Verpflichtung zur Nachversicherung nicht erkennen können.

Mit Bescheid vom 09.04.2009 erhob die Beklagte sodann Säumniszuschläge in Höhe von 47.761,77 EUR. Zum Vorbringen der Klägerin wurde ausgeführt, B. habe erst am 28.02.1994 erklärt, dass beabsichtigt sei eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Die Frist nach § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sei daher nicht gewahrt, so dass Aufschubgründe nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin legte am 11.05.2009 Widerspruch ein und wiederholte zur Begründung ihre Argumentation aus dem Anhörungsverfahren. Außerdem wurde für die Zeit bis 31.12.2004 die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 10.12.2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie habe am 19.09.1995 eine Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung nach § 184 Abs. 2 SGB VI ausgestellt, da B. voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen werde. Die Mitteilung sei sowohl an B. als auch an die damalige BfA gegangen. Eine Nachversicherung unter diesen Bedingungen könne erst durchgeführt werden, wenn der zuletzt zuständige Dienstherr die Nachversicherung für die Dienstzeit als Beamter durchgeführt habe. Eine Mitteilung über die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sei weder seitens des B. noch seitens eines Rentenversicherungsträgers erfolgt. Die Klägerin habe eine Verpflichtung zur Nachversicherung nicht erkennen können. Erst am 18.02.2008 habe sie hiervon Kenntnis erlangt. Dem Säumniszuschlag stünde außerdem die Einrede der Verjährung entgegen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass hier an ein Unterlassen einer für möglich gehaltenen Nachversicherung gedacht worden sei. Der Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 12.09.1988 (= Neufassung der seit dem 1968 bestehenden Erlasslage) habe die Durchführung der Nachversicherung geregelt. Unter Nr. 15 dieses Erlasses werde bestimmt, dass alle Nachversicherungs- und Aufschubfälle in einer besonderen Kartei beim WBGA zu erfassen seien. Nach dem Erlass seien die für die Dienstbezüge zuständigen Wehrbereichsgebührnisämter verpflichtet gewesen, im Falle eines Nachversicherungstatbestands den für die Nachversicherung zuständigen Wehrbereichsgebührnisämtern eine "Mitteilung zur Nachversicherung" und eine "Bescheinigung über das Diensteinkommen" zur weiteren Veranlassung zu übersenden. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Klägerin habe damit ausreichende organisatorische Vorkehrungen jedenfalls glaubhaft gemacht, so dass sie sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Unkenntnis ihrer Zahlungsverpflichtung nicht zurechnen lassen müsse (unter Verweis auf BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R).

Die Beklagte hat zur Erwiderung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend vorgetragen, bei dem WBGA handele es sich um eine Behörde, welche Kenntnis über die durchzuführende Nachversicherung gehabt habe, denn die Untereinheit V habe dies geprüft. Die pauschale Behauptung der Klägerin, dass regelmäßig die Nachversicherung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, werde bestritten, da keinerlei Unterlagen vorgelegt worden seien, die die Einhaltung von Mindeststandards belegten. Insbesondere sei die Aufschubbescheinigung vom 19.09.1995 nicht vor Beginn der streitgegenständlichen Nachversicherung an die Beklagte gesandt worden, so dass die Einrede der Verjährung schon gegen Treu und Glauben verstoße. Ob die Aufschubbescheinigung an einen anderen Rentenversicherungsträger gesandt worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Es könne nicht mehr festgestellt werden, wann bei der Beklagten der "Schlüssel 41206" (aufgeschobene Nachversicherung) erstmalig im Versicherungskonto des B. vermerkt worden sei. Die Beweislast trage die Klägerin. Dies könne vorliegend jedoch offen bleiben, da die Aufschubbescheinigung erst 24 Monate nach dem unversorgten Ausscheiden und somit nicht in der Dreimonatsfrist des § 184 SGB VI erteilt worden sei. Zudem falle die Prüfung von Aufschubgründen in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers. Dieser habe auch zu überwachen, ob ein Aufschubgrund wegfalle. Aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich, dass es allein beim Arbeitgeber liege zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Nachversicherung eingetreten seien (unter Verweis auf BSG Urt. v. 27.06.2012 - B 5 R 88/11 R).

Mit Urteil vom 14.03.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Die Beklagte habe zu Recht Säumniszuschläge erhoben. Die Fälligkeit der Beitragszahlung sei nicht durch das Vorliegen eines Aufschubgrundes aufgeschoben gewesen. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des B. hätten keine hinreichend sicheren auf objektiven Merkmalen beruhenden Erwartungen für die Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren vorgelegen. Die Voraussetzungen, unter denen § 24 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Erhebung von Säumniszuschlägen - seit der Fassung vom 01.01.1995 zwingend - vorschreibe, lägen vor. Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 24 Abs. 2 SGB IV berufen. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließe das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sogenanntes Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Eine verschuldete Säumnis liege im vorliegenden Fall bereits darin, dass die Klägerin, obwohl B. auf die an ihn gerichtete Anfrage zur Nachversicherung zunächst über einen Zeitraum von rund vier Monaten nicht geantwortet habe, die Nachversicherung nicht zeitnah durchgeführt habe. Sollte der zuständige Sachbearbeiter Bedenken gehabt haben, ohne eine Äußerung des Versicherten die Nachversicherung vorzunehmen, hätte er die Bearbeitung des Nachversicherungsvorgangs durch geeignete Maßnahmen so vorantreiben können, so dass die Nachversicherung innerhalb von drei Monaten durchgeführt worden wäre. Die Klägerin habe darüber hinaus nach Eingang der Erklärung zur Nachversicherung nochmals einen Zeitraum von über anderthalb Jahren verstreichen lassen; sie hätte vor Erteilung der Aufschubbescheinigung zumindest eine nochmalige Rückversicherung bezüglich der Aktualität der vorliegenden Informationen vornehmen müssen. Die Klägerin habe nicht von einem Aufschubgrund ausgehen dürfen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Versicherten habe keine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass B. binnen zwei Jahren eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen werde. Die Klägerin erhebe auch ohne Erfolg die Verjährungseinrede. Es komme nicht die vierjährige Verjährungsfrist zur Anwendung, sondern die 30jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Wenn dem Nachversicherungsträger die Kenntnis von der Beitragsnachentrichtungspflicht zuzurechnen sei, was bereits im Zusammenhang mit der Frage der unverschuldeten Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV erläutert worden sei, folge hieraus auch, dass die verlängerte Verjährungsfrist eingreife. Da im vorliegenden Fall eine unverschuldete Unkenntnis nicht vorliege, sei die verlängerte Verjährungsfrist anzunehmen. Dies gelte umso mehr, als der Klägerin grundsätzlich die Verpflichtung zur Nachversicherung bewusst gewesen sei, sie jedoch infolge mangelhafter Sorgfalt nicht sicher gestellt habe, dass die Aufschubentscheidung zeitnah durchgeführt wird.

Am 18.04.2013 hat die Klägerin gegen das ihr am 22.03.2013 zugestellte Urteil beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Klägerin habe eine wirksame Aufschubbescheinigung erteilt. Die Voraussetzungen für einen Aufschub hätten vorgelegen, da B. unmittelbar nach dem Ausscheiden als Angestellter in den öffentlichen Dienst beim Bundesverwaltungsamt eingetreten sei. In seiner Erklärung vom 28.02.1994 habe er angegeben, zum 01.09.1994 als Beamtenanwärter in die Bayerische Finanzverwaltung einzutreten und Änderungen umgehend mitzuteilen. B. habe auch tatsächlich diese Tätigkeit vom 01.09.1994 bis 30.09.1995 ausgeübt. Hierzu bzw. zur Nachversicherung dieses zweiten Zeitraums lägen der Klägerin keine Unterlagen vor. Eine Regelung des Versicherungsverhältnisses sei seitens der Beklagten aber erforderlich gewesen. Dies habe das SG übersehen. Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt von der vom SG zitierten Entscheidung des BSG vom 29.07.1997 (4 RA 197/95). Im Ergebnis habe ein Aufschubgrund bis zur Mitteilung des B. an die Klägerin vom 18.02.2008 vorgelegen. Die Aufschubbescheinigung sei in dreifacher Ausfertigung mittels Durchschrift erstellt worden. Die Ausfertigung befinde sich in der Nachversicherungsakte bzw. deren Rekopie (mikroverfilmt). Eine Ausfertigung sei jeweils an B. und an den Rentenversicherungsträger gegangen. Sollte die Bescheinigung die Beklagte nicht erreicht haben, falle dies in deren Organisationsverschulden.

Ein Organisationsverschulden könne der Klägerin nicht unterstellt werden. Es komme vorliegend nicht auf den Informationsfluss zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Klägerin an, da die Verpflichtung zur Nachversicherung erkannt und im zuständigen Sachgebiet abschließend bearbeitet worden sei. Außerdem sei zu vermerken, dass die aufgeschobene Nachversicherung im Gesamtkontenspiegel der Beklagten eingespeichert worden sei. Aufgrund der Rechtslage bis zum 30.09.1996 sei in den Nachversicherungsfällen der ehemaligen Soldaten auf Zeit eine zeitnahe Entscheidung unmittelbar nach dem Ausscheiden nicht angestrebt gewesen. Es habe vielmehr ein weiterer Aufschubgrund die Entscheidung über die Nachversicherung hinausgeschoben. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, in dem Übergangsgebührnisse noch bis 31.10.1996 gezahlt worden seien. Dieser Umstand werde zusätzlich verdeutlicht durch die ab dem 01.10.1996 eingefügte Regelung in § 185 Abs. 2a SGB VI, die für ehemalige Zeitsoldaten einen sog. "rückwirkenden Aufschub" vorsah. Diese Norm sei erforderlich geworden durch die Verpflichtung ab dem 01.01.1995 Säumniszuschläge zu zahlen, die erst ab diesem Zeitpunkt zu einer schnellen Durchführung der Nachversicherung gezwungen habe. Insoweit könne auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 16.12.2009 - L 3 R 106/09) verwiesen werden, wonach nach Erteilen einer Aufschubbescheinigung die Kontrolle und Überwachung auf den Rentenversicherungsträger übergehe. Allein die Beklagte habe die Pflicht gehabt, den Fortbestand des Aufschubgrundes zu prüfen. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Anspruch auf Säumniszuschläge wegen der nach vier Jahren eingetretenen Verjährung nicht durchgesetzt werden könne. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall an das Unterlassen einer für möglich gehaltenen Nachversicherung gedacht worden sei. Dies folge aus den Ausführungen zur unverschuldeten Unkenntnis nach § 24 Abs. 2 SGB IV.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.03.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 09.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und ihren bisherigen Vortrag verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, der Sachverhalt sei bereits höchstrichterlich geklärt, da innerhalb der Dreimonatsfrist des § 184 SGB VI keine Aufschubbescheinigung ausgestellt worden sei (unter Verweis auf BSG Urt. v. 27.06.2012). Die Einrede der Verjährung verstoße deshalb gegen Treu und Glauben. Die Klägerin habe nicht den Beweis erbracht, dass überhaupt eine Bescheinigung erstellt und in den Machtbereich der Beklagten gelangt sei. Dies werde von der Beklagten bestritten. Die Originalakte der Klägerin sei offenbar nicht mehr vorhanden. Die Ersatzakte lasse keine Verfügung erkennen, dass die Aufschubbescheinigung der Beklagten oder der damaligen BfA bekannt gegeben worden sei. In der Ersatzakte sei allein die Ausfertigung für die Akte enthalten. Ein entsprechendes Kreuz an der Stelle "Ausfertigung für den/die ausgeschiedenen Beschäftigten oder die BfA" sei gerade nicht gesetzt worden.

Auf Anfrage des Senats hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt, aus der maschinellen Vorgangsverwaltung sei ersichtlich, dass die Aufschubbescheinigung hier am 02.10.1995 eingegangen und der Verwaltungsvorgang erst am 24.10.1995 abgeschlossen worden sei. Ob die Bescheinigung bereits am 24.10.1995 weitergeleitet worden sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Es sei zu vermuten, dass die Bescheinigung erst am 04.06.1998 der Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, übersandt worden sei, da unter diesem Datum die Abgabe des Vorgangs zur Nachversicherung in der maschinellen Vorgangsverwaltung vorgemerkt sei. Beigefügt war dieser Auskunft der Nachversicherungsvorgang für die Zeit vom 08.06.1979 bis 21.03.1983.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 09.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den erhobenen Säumniszuschlag sind gegeben. Verjährung ist nicht eingetreten.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Auch auf verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge sind Säumniszuschläge zu zahlen (§ 184 Abs. 1 Satz 2 SGB VI idF des Gesetzes vom 19.12.2007, BGBl. I S 3024; für die Zeit vor 01.01.2008: BSG Urt. v. 12.02.2004 – B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92, 150). Dies gilt auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, BSGE 100, 215). Die Nachversicherungsbeiträge sind gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu zahlen ("fällig"), wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Beiträge sind regelmäßig mit dem unversorgten Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu zahlen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).

Nachversicherungsschuldner und damit zahlungspflichtig ist die Klägerin als ehemalige Dienstherrin des B. Die Nachversicherungsschuld der Klägerin ist am 01.11.1993 entstanden, da B. am 31.10.1993 aus dem Soldatenverhältnis unversorgt ausschied. Damit wurden die Beiträge zur Nachversicherung fällig. Dem Entstehen des Beitragsanspruchs gegen die Klägerin stand kein Aufschubgrund entgegen.

Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (idF vom 18.12.1989) wird die Beitragszahlung aufgeschoben, wenn (Nr. 1) die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird, (Nr. 2) eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden oder innerhalb eines Jahres nach dem Wegfall von Übergangsgebührnissen aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird, (Nr. 3) eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist. Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen (§ 184 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften (§ 184 Abs. 3 SGB VI). Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften nach § 184 Abs. 4 SGB VI den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung).

Der Aufschub tritt nicht bereits dann ein, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände erfüllt ist. Vielmehr muss der Arbeitgeber (hier die Klägerin) eine rechtlich relevante Aufschubentscheidung getroffen haben (BSG Urt. v. 29.07.1997 – 4 RA 107/95, juris-Rn. 26). Die Aufschubentscheidung hat "unverzüglich" nach dem Ausscheiden des Beschäftigten und in der Form des § 184 Abs. 4 S. 1 SGB VI zu ergehen; liegen diese Voraussetzungen für eine formal ordnungsgemäße Aufschubentscheidung nicht vor, ist die getroffene Aufschubentscheidung rechtlich ohne Belang (BSG Urt. v. 29.07.1997 – 4 RA 107/95, juris-Rn. 26 f.). An einer solchen rechtlich relevanten Aufschubentscheidung fehlt es bereits vorliegend. Denn eine "unverzüglichen" Entscheidung über einen Aufschub ist nicht ergangen, weil die Klägerin ohne erkennbaren Grund erst knapp zwei Jahre nach dem Ausscheiden des B. eine Entscheidung getroffen hat.

Ungeachtet dessen, lagen Aufschubgründe, die bereits bei Entstehung des Beitragsanspruchs oder der Fälligkeit hätten entgegenstehen können, nicht vor. Die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 3 sind ersichtlich nicht gegeben. Denn zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Versicherten stand fest, dass er die versicherungsfreie Tätigkeit als Soldat auf Zeit nicht erneut wieder aufnehmen würde. Auch erhielt er keine widerrufliche Versorgung gezahlt.

Die Voraussetzungen des Aufschubgrundes nach Nr. 2 lagen ebenfalls nicht vor.

Er hat nicht i.S.v. § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 SGB VI nach seinem Ausscheiden zum 31.10.1993 "sofort" eine versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen. Er stand ab dem 01.11.1993 vielmehr in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Auch innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse zum 01.11.1996 hat B. keine Beschäftigung aufgenommen, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit bestand oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgte (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 SGB VI).

Ebenso wenig war am 31.10.1993 konkret vorauszusehen, dass B. innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen würde (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 SGB VI). Für die Frage der "voraussichtlichen" Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung kommt es nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 29.07.1997 – 4 RA 107/95, juris-Rn. 34) darauf an, ob bei Ablauf des Tages des unversorgten Ausscheidens des Beschäftigten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret zu erwarten ist, dass dieser binnen zwei Jahren eine andere entsprechende Beschäftigung aufnehmen wird. Im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens muss aufgrund einer Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren erneut eine Beschäftigung aufnehmen wird, in der er - unter Einbeziehung der bisherigen Nachversicherungszeiträume - wiederum außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sein wird. Eine hinreichende (subjektive und objektive) "Voraussichtlichkeit" ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahelegen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben. Keinesfalls reichen vage Spekulationen über Möglichkeiten einer Wiedereinstellung aus (BSG a.a.O). Ohne Relevanz ist, ob sich die vorausschauende Betrachtung realisiert und tatsächlich innerhalb von zwei Jahren eine versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen wird. Denn nur wenn bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Beschäftigte alsbald oder jedenfalls in absehbarer Zeit wieder mit gewährleisteter Versorgungsanwartschaft - also versicherungsfrei - beschäftigt wird, entfällt der Grund für den alsbaldigen Vollzug der Nachversicherung.

Vorliegend fehlen Anhaltspunkte dafür, dass bereits beim Ausscheiden des B. zum 31.10.1993 Umstände gegeben waren, die auf eine erneute versicherungsfreie Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren schließen ließen. Es ist insbesondere weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen, dass die nur wenige Monate andauernde Folgebeschäftigung beim Bundesverwaltungsamt darauf ausgerichtet war, B. nach einer Probezeit in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Dass B. fast ein Jahr nach seinem Ausscheiden eine Tätigkeit als Beamtenanwärter in der Bayerischen Finanzverwaltung aufnehmen würde, war im Zeitpunkt des Ausscheidens für die Klägerin nicht erkennbar. Erstmals im Februar 1994 erfuhr sie von B., dass er eine solche Tätigkeit aufnehmen werde. Darüber hinaus lagen der Klägerin allein die Angaben des B. vor. Einen Nachweis forderte die Klägerin von ihm nicht an, und dies obwohl B. diese Tätigkeit im Zeitpunkt seiner Mitteilung noch gar nicht aufgenommen hatte. Hinzu kommt, dass bis zur Aufschubentscheidung weitere 18 Monate vergingen, für die der Klägerin keinerlei Informationen vorlagen.

Mangels eines Aufschubgrundes verblieb es mithin bei der Fälligkeit der Nachversicherungsschuld am 01.11.1993. Der hiervon abweichend festgesetzte spätere Beginn der Säumnis ab 01.01.1995 beruht auf § 184 Abs. 1 Satz 3 SGB VI und hat den Hintergrund, dass erst mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Neufassung von § 24 Abs. 1 SGB IV (durch das 2. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13.06.1994, BGBl. I 1229) Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu zahlen sind und ihre Erhebung nicht mehr – wie noch nach der Vorläufervorschrift – in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt war.

Eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist bei einer durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellten Beitragsforderung ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Diese Vorschrift ist auf Nachversicherungsbeiträge entsprechend anzuwenden (BSG Urt. v. 12.02.2004 – B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92, 150; BSG Urt. v. 29.11.2007 – B 13 R 48/06 R, BSGE 99, 227). Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließt das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sogenanntes Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss. Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation hat daher sicherzustellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten. Hieraus folgt die Notwendigkeit eines internen Informationsaustausches. Die Notwendigkeit eines Informationsaustausches bedingt entsprechende organisatorische Maßnahmen. Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter, auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind, zurechnen lassen (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, BSGE 100, 215).

Ein Organisationsverschulden der Klägerin ist gegeben (so schon LSG Baden-Württemberg Urt. v. 17.05.2013 – L 4 R 2044/10, juris). Zwar erfolgte vorliegend – anders als in den vom 10. und 11. Senat des LSG Baden-Württemberg entschiedenen Rechtsstreitigkeiten (Beschl. v. 08.03.2012 – L 10 R 4107/10 und Urt. v. 22.01.2013 – L 11 R 4757/10) – die Mitteilung des die Dienstbezüge zahlenden WBGA an das für die Nachversicherung zuständige WBGA. Die mangelhafte Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Zuständigkeitsbereichen wirkte sich hier nicht aus. Es war aber nicht sichergestellt, dass die durchzuführenden Nachversicherungen für ohne Versorgung aus dem Dienst ausscheidende Soldaten auf Zeit ordnungsgemäß abgeschlossen wurden (LSG Baden-Württemberg Urt. v. 17.05.2013 – L 4 R 2044/10, juris). Der Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 12.09.1988 enthielt keine Regelungen hierzu. Geregelt war in Nr. 15 nur, dass alle Nachversicherungs- und Aufschubfälle in einer besonderen Kartei beim WBGA zu erfassen waren, wobei die Karteikarte als Nachweis und Arbeitsunterlage diente. Regelungen, die bestimmten, wie bei Erteilen einer Aufschubbescheinigung zu verfahren war, insbesondere ob und gegebenenfalls innerhalb welchen Zeitraums eine Überprüfung zu erfolgen hatte, enthielt dieser Erlass nicht.

Ein Organisationsverschulden entfällt nicht deshalb, weil das für die Nachversicherung zuständige WBGA (vermeintlich) eine Aufschubbescheinigung erteilte und die Klägerin deshalb meint, sie habe ihre Verpflichtungen bei der Durchführung der Nachversicherung mit dem Erteilen dieser Aufschubbescheinigung erfüllt und einer weiteren Kontrolle und Überwachung habe es nicht bedurft. Denn es ist Sache der Klägerin, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sie unverzüglich die notwendige Kenntnis von den (zutreffenden) Tatsachen, die für eine Nachversicherung von Bedeutung sind, erhält (LSG Baden-Württemberg Urt. v. 17.05.2013 – L 4 R 2044/10, juris). Die Klägerin durfte es daher nicht dabei bewenden lassen, aufgrund nicht belegter, ca. 18 Monate zuvor gemachter Angaben des B. über eine angeblich künftig anstehende Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung Aufschubgründe anzunehmen und diese nicht einmal bei Ablauf des von B. selbst angegebenen Zeitraums zu überprüfen.

Der Erhebung von Säumniszuschlägen steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen.

Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. In 30 Jahren tritt Verjährung ein, wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, so dass die Regelungen auch auf die Säumniszuschläge Anwendung finden; der Beitragsschuldner kann auf die Hauptleistung zahlen, etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist, sich aber gleichwohl wegen einer Nebenforderung auf die Verjährung berufen (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 24). Für die 30jährige Verjährungsfrist genügt bedingter Vorsatz (BSG Urt. v. 30.03.2000 – B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Für den bedingten Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat; ferner reicht es aus, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist (BSG Urt. v. 30.03.2000 – B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Jedenfalls wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 31). Andernfalls liefe die Verlängerung der Verjährung auch bei bedingtem Vorsatz weitgehend ins Leere, denn dann könnte sich ein Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seiner Zahlungspflicht stets mit der Behauptung entziehen, er habe zwar zunächst von seiner Zahlungspflicht gewusst, die geplante Zahlung sei jedoch unterblieben, weil er die Unterlagen verlegt und dann den Vorgang vergessen habe (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 32). Daher muss es für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch bei einer juristischen Person oder Körperschaft öffentlichen Rechts ausreichen, dass dieser die Kenntnis von der Beitragspflicht zugerechnet wird. Denn ebenso wie bei der Frage, ob § 24 SGB IV auf Körperschaften öffentlichen Rechts als Nachversicherungsschuldner anzuwenden ist, besteht auch im Rahmen des § 25 SGB IV kein Grund zu ihrer Bevorzugung (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 33). Im Gegenteil obliegt dem früheren Dienstherrn des nachzuversichernden Beamten diesem gegenüber eine nachwirkende Fürsorgepflicht, die Nachversicherung nicht nur überhaupt, sondern auch unverzüglich durchzuführen; denn der Betroffene bedarf bereits unmittelbar nach dem Ausscheiden einer tragfähigen Absicherung gegen die Risiken einer Erwerbsminderung oder des Todes (insoweit für die Hinterbliebenen). Auch der Realisierung dieser Verpflichtung dient ihre möglichst effektive Bewehrung mit Säumniszuschlägen (BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 34). Wenn der Klägerin demnach die Kenntnis von der Beitragsnachentrichtungspflicht zuzurechnen ist, folgt hieraus auch, dass die verlängerte Verjährungsfrist eingreift.

Vorliegend steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin, vermittelt über ihre Mitarbeiter, innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl sie hierzu in der Lage war (s.o.). Damit wird Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV indiziert. Besondere, im Einzelfall zu prüfende Umstände, die diesen Vorwurf aus ihrer Sicht entkräften, wie Zahlungsunfähigkeit oder ein nicht zuzurechnendes Verschulden Dritter hat die Klägerin nicht vorgetragen; hierzu ist auch nichts ersichtlich.

Die Berechnung der Höhe der Säumniszuschläge ist zutreffend. Der Senat verweist auf die Berechnung im angefochtenen Bescheid. Einwände hat die Klägerin insoweit nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 1, Abs. 2 Nr. 3, 2, Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Hs. 1 Gerichtskostengesetz).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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