Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 26 R 3050/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4042/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 7.280,21 festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Forderung von insgesamt EUR 7.280,21 (Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich Umlagen).
Der Kläger ist ein als eingetragener Verein organisierter Sportverein, der u.a. über eine Tennisabteilung mit zehn Freiplätzen und der Möglichkeit des Trainings in einer Tennishalle verfügt. In der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2010 war der Beigeladene zu 1) bei ihm als Tennislehrer tätig. Der Beigeladene zu 1) übernahm das Training einzelner Mannschaften des Klägers. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Vereinbart wurde ein Stundenentgelt von EUR 28,00 netto zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte der Beigeladene zu 1) dem Kläger in der Regel am Monatsende eine Rechnung, die vom Kläger auch beglichen wurde. Der Beigeladene zu 1) rechnete unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundensatzes für den Monat Mai 2008 für 51,5 Stunden, für den Monat Juni 2008 51 Stunden, für den Monat Juli 2008 32,5 Stunden, für den Monat September 2008 25 Stunden, für den Monat Oktober 2008 43,5 Stunden, für den Monat November 2008 46 Stunden, für den Monat Dezember 2008 21 Stunden, für den Monat Januar 2009 25 Stunden, für den Monat Februar 2009 29 Stunden, für den Monat März 2009 36 Stunden, für den Monat April 2009 34 Stunden, für den Monat Mai 2009 29 Stunden, für den Monat Juni 2009 40 Stunden, für den Monat Juli 2009 46 Stunden, für den Monat September 2009 13 Stunden und für den Monat Oktober 2009 24 Stunden ab. Die Rechnungen beliefen sich auf Beträge ohne Mehrwertsteuer zwischen EUR 364,00 und EUR 1.442,00, zuzüglich 19 v.H. Mehrwertsteuer zwischen EUR 433,13 und EUR 1.715,98.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung, die am 8. Juni und 1. Dezember 2010 durchgeführt wurde und die den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 umfasste, forderte die Beklagte den Beigeladenen zu 1) auf, einen Fragebogen auszufüllen. In dem unter dem 29. Juli 2010 ausgefüllten Fragebogen gab der Beigeladene zu 1) an, dass er für den Kläger als Tennistrainer gearbeitet und ehrenamtliche Tätigkeiten (Jugendwart und Skischulleiter) ausgeübt habe. Für weitere Auftraggeber sei er nicht tätig gewesen. Er habe seine Tätigkeiten auf der Sportanlage des Klägers verrichtet, Miete habe er hierfür nicht bezahlt. Die Arbeitsleistungen habe er an unterschiedlichen Tagen zu verschiedenen Uhrzeiten zwischen Januar 2008 und April 2010 er-bracht. Die zeitlichen und örtlichen Aktivitäten habe er selbst koordiniert. Die Einteilung für die Turnierbetreuung bzw. Vergleichskämpfe sei durch den Sportwart des Klägers erfolgt. Dieser habe auch die Turnierbetreuung übernommen. Die verschiedenen Arbeitsabläufe im Verein seien vom Sportwart und von ihm koordiniert worden. Ein Sondereinzeltraining habe nicht stattgefunden. Trainingslager habe es während seiner Tätigkeit nicht gegeben. Die von ihm eingesetzten Trainingshilfen wie Bälle und Hütchen habe er gestellt. Bei Erkrankung habe er keine Entlohnung enthalten, im Verhinderungsfall habe kein Training stattgefunden. Er habe Werbung betrieben und ein Büro im Trainerraum des Klägers unterhalten. Personen, die nicht Vereinsmitglieder des Klägers seien, habe er nicht trainiert. Seine unternehmerischen Chancen seien gering gewesen. Der Kläger legte die Bescheinigung der Mannschaftsführerin seiner Tennismannschaft "Damen 50" vom 14. Oktober 2010 vor, ausweislich derer die Tennismannschaft zwischen dem 6. Mai 2007 und 28. Juli 2009 vom Beigeladenen zu 1) auf eigene Rechnung trainiert wurde und hierfür Gesamtkosten in Höhe von EUR 1.242,00 angefallen seien, ferner eine Bestätigung seiner Mannschaft "Herren 55/2" vom 2. November 2010, wonach diese an den Beigeladenen zu 1) für Trainerstunden im Jahr 2007 ca. EUR 1.400,00, 2008 ca. EUR 1.250,00 und 2009 ca. EUR 850,00 entrichtet hat, und eine Rechnung des Beigeladenen zu 1) an den Tennisverein Mettingen über einen Zuschuss des Sportvereins Mettingen zur Durchführung des Tennistrainings in der Zeit vom 5. Mai bis 14. Juli 2009 in Höhe von EUR 136,00.
Mit Bescheid vom 30. November 2010 setzte die Beklagte nach nach Ausführungen im Bescheid durchgeführter Schlussbesprechung gegenüber dem Kläger eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuzüglich Umlagen in Höhe von EUR 7.280,21 für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2009 fest. Aufgrund der Angaben in der Finanzbuchhaltung des Klägers legte die Beklagte der Berechnung der Beiträge Zahlungen an den Beigeladenen zu 1) von EUR 8.106,00 für das Jahr 2008 und von EUR 9.275,00 für das Jahr 2009 zugrunde. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die dem Bescheid vom 30. November 2010 beigefügte Anlage verwiesen. Die Beklagte ging davon aus, dass der Beigeladene zu 1) als Tennistrainer beim Kläger vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2010 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) sei in seiner Tätigkeit als Mannschaftstrainer des Klägers nicht frei hinsichtlich Art, Ort und Dauer der Tätigkeit. Er sei in die Arbeits- bzw. Ablauforganisation des Klägers eingegliedert. Ein unternehmerisches Risiko könne bei ihm in seiner Tätigkeit als Mannschaftstrainer für den Kläger nicht festgestellt werden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, der Beigeladene zu 1) sei zu keinem Zeitpunkt als abhängig Beschäftigter bei ihm tätig gewesen sei. Er habe für ihn lediglich im Sommer drei Mannschaften in einem Umfang von insgesamt neun Stunden und im Winter von fünfeinhalb Stunden trainiert. Hierbei sei er keinesfalls weisungsgebunden gewesen. Er habe selbst bestimmt, wer am Jugendtraining teilnehme und habe die Einteilung der Gruppen selbstständig vorgenommen. Sämtliches weiteres Training sei von ihm selbst organisiert und durchgeführt worden. Für das weitere Mannschaftstraining als auch für die Einzeltrainerstunden, die sowohl Vereinsmitglieder als auch Externe in Anspruch genommen hätten, sei er stets selbst verantwortlich gewesen. Die zeitliche Lage des Trainings sei mit den jeweiligen Trainingsteilnehmern bzw. deren Eltern abgestimmt worden und habe sich nicht an seinen, des Klägers, Vorgaben orientiert. Lediglich für das Jungendtraining und das Herren- und Damentraining habe er ihm EUR 28,00 in Rechnung stellen können. Weitere Beträge habe der Beigeladene zu 1) direkt mit den Mitgliedern abgerechnet. Er, der Kläger, habe hierauf keinen Einfluss genommen. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in seine Arbeitsorganisation eingebunden gewesen. Er habe keine Vorgesetzten gehabt. Auch Arbeitsmittel von ihm habe er nicht genutzt. Er habe selbst die Bälle gestellt, Trainingspläne aufgestellt und auch Mannschaftsaufstellungen insbesondere im Jugendbereich bestimmt. Die Aussagen, dass er kein Sonder- bzw. Einzeltraining durchgeführt, und keine vereinslosen Personen trainiert habe, seien nachweislich falsch. Im Krankheitsfall seien keine Stunden verrechnet worden. Hätten nicht ausreichend Mitglieder am Training teilgenommen oder seien weniger Einzelstunden gebucht worden, habe er kein Geld verdient. Damit habe er auch ein Unternehmerrisiko getragen. Der wirtschaftliche Erfolg der von ihm in den Oster- und Sommerferien durchgeführten Trainingscamps habe sich nach der Anzahl der Teilnehmer gerichtet. Auch hierfür sei er allein verantwortlich gewesen. Im Übrigen sei er nicht nur für ihn, den Kläger, sondern auch für einen weiteren Tennisverein als Übungsleiter tätig gewesen. Außerdem habe er in seiner Abteilung Wintersport als Skilehrer gearbeitet, habe über eine Ausbildung als Kardiotennistrainer verfügt und - wenn auch erfolglos - versucht, Kardiotennis für Herz- und Kreislaufkranke durchzusetzen. Ebenso habe er sich um die Gewinnung neuer Mitglieder, vor allem Jugendlicher für ihn, den Kläger, kümmern wollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2011 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Von der Beurteilung und Nachforderung umfasst seien lediglich die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) unmittelbar abgerechneten Leistungen als Tennistrainer. Die zwischen dem Beigeladenen zu 1) und einzelnen Mannschaften direkt abgerechneten Leistungen seien von dieser Beurteilung nicht betroffen. In fachlicher Hinsicht habe der Beigeladene zu 1) das Training sicherlich weisungsfrei gestaltet. Bei Diensten höherer Art - wie der eines Trainers - sei diese Eigenverantwortlichkeit jedoch aufgabenimmanent und typisch für das Berufsbild. Das Weisungsrecht des Klägers bliebe aber dem Grunde nach erhalten. Der Ort der Arbeitsverrichtung sei grundsätzlich die Anlage des Klägers gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe zwar Einfluss auf die Trainingszeiten gehabt, eine völlig freie Gestaltung dieser Zeiten erscheine jedoch nicht möglich, da üblicherweise bei der Platzbelegung auf die Bedürfnisse des Restvereins Rücksicht genommen werden müsse. Im Übrigen seien flexible Arbeitszeitgestaltungen im Erwerbsleben inzwischen weit verbreitet. Der Beigeladene zu 1) habe die Leistungen ausschließlich persönlich erbracht. Er habe nur die Tennisplätze des Klägers genutzt und die von ihm gestellten Vereinsmitglieder trainiert. Dies spreche für eine betriebliche Integration. Auch habe er sich nach seinen eigenen Angaben hinsichtlich der Turniere und auch sonstiger Abläufe mit dem Sportwart abzusprechen gehabt. Das wesentliche Betriebsmittel für die Tätigkeit in Form des Tennisplatzes habe der Beigeladene zu 1) nicht selbst gestellt. In der Zurverfügungstellung von sonstigen Arbeitsmitteln in Form von Bällen usw. könne im Vergleich zur freien Nutzung des Tennisplatzes ein wesentliches Unternehmerrisiko nicht gesehen werden. Auch der Bezahlung sei kein wesentliches Unternehmerrisiko zu entnehmen. Diese sei nach Stunden erfolgt. Ferner sei von vornherein ein bestimmter zeitlicher Umfang des zu leistenden Trainings vereinbart worden. Die Bezahlung sei somit nach geleistetem Arbeitsumfang erfolgt. Lediglich das Risiko, bei Erkrankung keine Bezahlung zu erhalten, könne als Unternehmerrisiko angesehen werden. Die fehlende Bezahlung im Krankheitsfall sei jedoch nicht unbedingt als Hinweis auf Selbstständigkeit anzusehen. Sie beruhe offensichtlich auf der Annahme, dass keine Beschäftigung vorliege. Die neben der dem Kläger gegenüber abgerechneten Tätigkeit vom Beigeladenen zu 1) gegebene Selbstständigkeit führe nicht automatisch zur Beurteilung der mit dem Kläger abgerechneten Tätigkeit als selbstständig. Maßgeblich sei vorrangig die konkrete Ausgestaltung der mit dem Kläger abgerechneten Tätigkeit. Auch die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für einen weiteren Verein könne - wenn überhaupt - lediglich als schwaches Indiz für Selbstständigkeit gesehen werden. Dem stehe insbesondere entgegen, dass im vorliegenden Rahmen nicht feststellbar sei, ob es sich dort nicht ebenfalls um eine abhängige Beschäftigung handele. Ebenfalls außer Betracht bleiben müssten die vom Beigeladenen zu 1) für den Kläger zusätzlich ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeiten. Auch soweit der Beigeladene zu 1) auf eigene Kosten Trainingscamps außerhalb der klägerischen Anlage durchgeführt habe, wäre dies eine getrennt zu beurteilende Tätigkeit.
Mit der am 19. Mai 2011 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er hielt daran fest, dass der Beigeladene zu 1) bei ihm nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Unter Wiederholung seines Widerspruchsvorbringens trug er ergänzend vor, dass der Stundensatz von EUR 28,00 für das Mannschaftstraining durch Verhandlung des Beigeladenen zu 1) mit seinem, des Klägers, Vorstand ausgehandelt worden sei. Für seine Privatstunden habe der Beigeladene zu 1) höhere, im Einzelfall selbst ausgehandelte Honorare bezüglicher derer er, der Kläger, oder sein Vorstand kein Mitspracherecht gehabt habe, erzielt. Bei Unterrichtszeiten von durchschnittlich sechs Wochenstunden werde seitens der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass kein Arbeitsverhältnis vorliege. Im vorliegenden Fall handele es sich unter Berücksichtigung der Sommer- und Winterzeiten um durchschnittlich siebeneinviertel Stunden in der Woche, die für ihn bzw. das Vereinstraining angefallen seien. Die Erfolglosigkeit des Beigeladenen zu 1), andere private Trainingsstunden zu akquirieren, habe dazu geführt, dass er an andere Vereine herangetreten sei, um für diese ebenfalls als Trainer tätig zu werden. Gerade darin zeige sich, dass er das volle unternehmerische Risiko selbst getragen habe. Der Beigeladene zu 1) habe jede Freiheit gehabt, auch Nichtmitglieder zu trainieren. Er sei auch für einen anderen Tennisclub tätig gewesen und habe dort auf dessen Tennisplätzen trainiert. Der Beklagten gehe es nur darum als Haftungsschuldner für die Beiträge auch Vereine mit ins Boot zu bringen. Dies gehe zu Lasten gemeinnütziger Vereine. Nachdem der Beigeladene zu 1) gleichzeitig Mitglied des Vorstands gewesen sei, stelle sich zuletzt noch die Frage, ob in rechtlicher Hinsicht überhaupt eine abhängige Beschäftigung habe begründet werden können, als Weisungsempfänger scheide der Beigeladene zu 1) damit wohl definitiv aus.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies auf ihr bisheriges Vorbringen und wies noch einmal darauf hin, dass sich die vorgenommene Beurteilung ausschließlich auf die zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Kläger abgerechneten Trainerstunden beziehe. Wie die Finanzverwaltung die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bewerte, sei für die Beurteilung in der Sozialversicherung ohne Belang. Ob ein Verein gemeinnützig sei, ändere nichts an dessen gegebenenfalls bestehender Arbeitgebereigenschaft. Dass der Beigeladene zu 1) gleichzeitig Mitglied des Vorstands des Klägers gewesen sei oder sei, habe keinerlei Einfluss auf die hier zu treffende Beurteilung. Arbeitgeber des Beigeladenen zu 1) sei der Kläger und nicht die Person des Vereinsvorstands in Gestalt des Beigeladenen zu 1) gewesen.
Das SG lud mit Beschluss vom 20. März 2012 C. H. als Beigeladenen zu 1), die DAK Gesundheit als Beigeladene zu 2), die DAK Gesundheit Pflegekasse als Beigeladene zu 3) und die Bundesagentur für Arbeit als Beigeladene zu 4) bei.
Mit Ausnahme des Beigeladenen zu 1) äußerten sich die Beigeladenen nicht. Der Beigeladene zu 1), den das SG in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2012 hörte, erklärte, dass er nicht alle Mannschaften des Klägers, sondern nur die vom Kläger festgelegten Mannschaften trainiert habe. Die Zusammensetzung der Erwachsenenmannschaften habe er vorgefunden. Wenn ein neues Vereinsmitglied dazugekommen sei, habe er dieses in Absprache mit dem Vorstand zum Training einladen können. Er habe versucht, über Werbung neue Mitglieder für den Kläger zu gewinnen, ggf. habe er in Absprache mit dem Vorstand ein Schnuppertraining organisiert. Eine Privatstunde habe er beim Kläger nicht gegeben. Im ersten Jahr sei die Meldung zu den Turnieren durch den Sportwart, im zweiten Jahr durch ihn erfolgt. Die Trainingszeiten habe er in Absprache mit den Mannschaften und danach, wie die Tennisplätze frei gewesen seien, festgelegt. In der Wintersaison habe man in der Regel keine freie Wahl gehabt, wann trainiert werde. Dies sei durch die Hallenbelegung vorgegeben gewesen. Das Training der Mannschaften sei klar gegliedert. In der Regel werde bis zum Beginn der Sommerferien trainiert. In den sechs Wochen Sommerferien finde kein Training statt. Dies sei auch für ihn die Urlaubszeit gewesen. Eine erfolgsabhängige Vergütung habe er nicht gehabt. Mit etwaigen Fortbildungen im Rahmen seiner Tennislehrertätigkeit habe der Kläger nichts zu tun gehabt. Vorgaben, wie das Training abzulaufen habe, habe es vom Vorstand des Klägers nicht gegeben.
Mit Urteil vom 14. August 2012 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) seien für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2010 Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und auch nach dem Recht der Arbeitsförderung zu leisten, da der Beigeladene zu 1) in dieser Zeit bei dem Kläger abhängig und somit versicherungspflichtig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) sei in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen. Er habe keine Einflussmöglichkeiten auf die Zeit und den Ort seiner Tätigkeit gehabt. Die Mannschaften, die der Beigeladene zu 1) trainiert habe, würden seit Jahren miteinander spielen. Seit Jahren stehe auch fest, zu welchen Zeiten dieses Training stattfinde. Das Training finde auf der Anlage des Vereins statt. Dass der Beigeladene zu 1) in der Art, wie das Training durchgeführt worden sei, von dem Kläger tatsächlich keinerlei Weisungen erhalten habe, reiche für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers könne vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. So liege der Fall hier. Konkreter Einzelanweisungen habe es angesichts der Qualifikation des Beigeladenen zu 1), welcher über die erforderlichen Trainingslizenzen verfügt habe, nicht bedurft. Weiterhin eingeschränkt gewesen sei der Beigeladene zu 1) auch dadurch, dass er letztlich keinen Einfluss darauf gehabt habe, welche Vereinsmitglieder am Mannschaftstraining der von ihm zu trainierenden Mannschaften teilgenommen hätten. Eine alleinige Entscheidungsgewalt über die Zusammensetzung der Mannschaften habe er nicht gehabt. Weiterhin sei vom Kläger vorgegeben gewesen, welche Mannschaften er zu trainieren gehabt habe. Auch insoweit habe er keinerlei Einflussmöglichkeiten, ob er das Training dieser Mannschaften habe annehmen oder ablehnen wollen, gehabt. Für dieses Training sei er vom Vorstand des Klägers engagiert worden. Für das Training dieser Mannschaften sei auch ein bestimmter Stundensatz vereinbart worden. Dieses Geld habe der Kläger getragen. Für die Eingliederung spreche auch, dass der Beigeladene zu 1) angegeben habe, dass er statt eines eigenen Büros den Trainerraum im Vereinsgebäude benutze. Weiterhin spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Beigeladene zu 1) kein erhebliches Unternehmerrisiko durch seine Tätigkeit eingegangen sei. Die Tätigkeit für den Kläger sei unabhängig davon zu betrachten, ob der Beigeladene zu 1) noch weitere Geschäftsbeziehungen mit anderen Partnern gepflegt habe. Die Möglichkeit, weitere Trainings anzubieten und zu übernehmen, könne nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beigeladene zu 1) selbstständig gewesen sei. Für die Tätigkeit beim Kläger sei der Beigeladene zu 1) kein erhebliches Unternehmerrisiko eingegangen. Zwar habe er Hütchen und Bälle selbst besorgt, ansonsten jedoch keine Investitionen getätigt. Er habe keine Trainingsräume zur Verfügung stellen müssen. Diese und auch das Vereinsheim mit allen darin befindlichen Einrichtungen habe der Kläger vor- und instandgehalten. Der Beigeladene zu 1) habe auch kein eigenes Büro unterhalten, vielmehr den Trainerraum im Vereinsheim genutzt. Die einzige Gefahr, welche für ihn bestanden habe, sei gewesen, dass er im Falle seiner Krankheit oder des anderweitigen Ausfalls des Trainings kein Arbeitsentgelt enthalten habe. Dieses Risiko bestehe jedoch auch bei einem Arbeitnehmer und kennzeichne nicht den Selbstständigen. Erforderlich sei ein Risiko, welches über den Ausfall der Arbeitskraft und des damit verbundenen Entgelts hinausgehe im Rahmen einer getätigten Investition. Solche erheblichen Investitionen seien hier nicht geltend gemacht worden. Ebenso wenig hätten besondere Gewinnchancen bestanden. Es sei ein Stundensatz von EUR 28,00 vereinbart worden. Eine Gefahr, dass er für seine Arbeit nicht bezahlt werde, habe nicht bestanden. Da die Zeiten für das Mannschaftstraining festgelegt gewesen seien und auch der Stundensatz vereinbart worden sei, sei von vornherein klar gewesen, wie viel der Beigeladene zu 1) in dieser Rechtsbeziehung verdienen werde. Die Höhe der Vergütung sei nicht von der Teilnehmeranzahl oder deren Akzeptanz abhängig gewesen. Durch vermehrten Einsatz seiner Arbeitskraft, seine Gewinnchancen zu steigern, sei dem Beigeladenen zu 1) nicht möglich gewesen. Es sei keinerlei erfolgsabhängige Vergütung vereinbart worden.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 22. August 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. September 2012, einem Montag, Berufung eingelegt. Er führt aus, dass der Inhalt des Dienstvertrages des Beigeladenen zu 1) weitergegangen sei. Er sei nicht nur für die Durchführung des Mannschaftstrainings für drei Mannschaften zuständig gewesen, sondern habe darüber hinaus auch allen anderen Mannschaften und Mitgliedern des Vereins als Trainer zur Verfügung stehen sollen. Er habe selbstständig mit diesen Trainerstunden vereinbaren und halten sollen. Jeder Tennisverein engagiere einen Tennistrainer nicht nur für einzelne Mannschaften, sondern stets als Vereinstrainer. Bei Beginn der Tätigkeit sei auch der Beigeladene zu 1) selbst davon ausgegangen, dass er viel mehr Trainingsstunden verkaufen und geben könne. Dies habe sich leider als falsch herausgestellt. Gerade darin zeige sich das unternehmerische Risiko des Beigeladenen zu 1). Ein unternehmerisches Risiko müsse nicht stets mit Kapitaleinsatz verbunden sein, auch das Risiko, keinen oder nur sehr geringen Verdienst zu erzielen, sei nach ständiger Rechtsprechung als unternehmerisches Risiko anerkannt. So sei praktisch bei allen beratenden Berufen kein größerer Kapitaleinsatz nötig. Genauso falsch seien die Feststellungen des SG hinsichtlich der Einflussmöglichkeiten auf Zeit und Ort der Tätigkeit. Dass Mannschaften seit Jahren zu festen Trainingsterminen trainierten und dass das Training auf einem Tennisplatz stattfinden müsse, seien Dinge, die entweder in der Natur der Sache lägen oder fremdbestimmt seien. Sie lägen also weder im Einflussbereich des Beigeladenen zu 1) noch in seinem Einflussbereich. Für die (leider nicht in großem Umfang akquirierten) Privatstunden und Stunden für andere Mannschaften sei der Beigeladene zu 1) stets frei in der Vereinbarung von Ort und Zeit gewesen. Dies gelte auch für die Art und Weise seines Trainings. Ebenso wäre es ihm möglich gewesen, hier andere Honorarsätze zu vereinbaren. Nicht vorgegeben habe er, der Kläger, auch, welche Mannschaften der Beigeladene zu 1) habe trainieren sollen. Er habe lediglich auch die erste Herrenmannschaft, die erste Damenmannschaft und die Jugend trainieren sollen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. August 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Der Beigeladene zu 1) hat im Rahmen der schriftlich durchgeführten Anhörung ergänzend vorgetragen, dass er die Knaben, Junioren, Damen, Herren und Fördergruppen trainiert habe und hierfür direkt vom Kläger bezahlt worden sei. Wer an den vom Kläger bezahlten Mannschaftstrainings teilgenommen habe, habe der Vorstand in Absprache mit ihm bestimmt. Die Mannschaften für die Turniere habe er bzw. das System des Württembergischen Tennisbundes nach Leistungsklassen und der Sportwart des Klägers aufgestellt. Sämtliche Trainingszeiten, die er in Rechnung gestellt habe, hätten stattgefunden. Er sei nie verhindert gewesen. Im Falle seiner Erkrankung hätte er das Mannschaftstraining nicht bezahlt bekommen. Platzmiete habe er an den Kläger nicht bezahlt. Eine Entschädigung für das von ihm gestellte Material habe er vom Kläger nicht bekommen. Sponsoren für die von ihm trainierten Mannschaften, die vom Kläger bezahlt worden sei, habe er nicht akquiriert.
Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert. Anträge haben die Beigeladenen nicht gestellt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 14. August 2012 die Klage zu Recht abgewiesen und zutreffend dargelegt, dass der Bescheid vom 30. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Beigeladene zu 1) hat seine Tätigkeit beim Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2010 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigter ausgeübt, weshalb die Beklagte zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich der Umlage in Höhe von EUR 7.280,21 fordert.
1. Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen von Prüfungen bei den Arbeitgebern nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
2. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Anteil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 geltenden § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG, Urteile vom 29. August 2012 - B 12 KR 14/10 R und 25/10 R -, 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, sowie 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R -jeweils m.w.N., alle in juris; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 -; in juris). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B.: BSG, Urteile vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - und 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R -, jeweils m.w.N.- ; alle in juris).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 -; Urteil vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 -; beide in juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 -; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -; BSG, Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R -; jeweils m.w.N.; alle in juris). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -; in juris).
4. Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beim Kläger als abhängige Beschäftigung gewertet. Auch nach Auffassung des Senats überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung die Umstände, die für ein abhängiges und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) beim Kläger sprechen.
Die Tätigkeit als Sportlehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 26. April 2006 - L 5 KR 22/05 -, Tennislehrer; in juris; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 2007 - L 4 KR 3883/06 -, Fußballtrainer; nicht veröffentlicht) als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1976 - 12/3 RK 4/75 -, Tennislehrer; in juris; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 - L 1 RJ 114/02 -, Badmintonlehrer; in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2013 - L 11 KR 5472/11 -, Tennislehrer; nicht veröffentlicht) ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall spricht das gelebte Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) mit Blick auf die beim Kläger ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) deutlich für eine abhängige Beschäftigung.
Da schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen worden sind, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nach dem zwischen ihm und dem Kläger praktizierten Ablauf.
Der Beigeladene zu 1) war in die Betriebsorganisation des Klägers eingegliedert. Er erteilte den Tennisunterricht auf den Tennisplätzen bzw. in der Halle des Klägers und nutzte auch die weiteren äußeren Rahmenbedingungen des Klägers in Form des Vereinsheims mit Sanitäranlagen und Trainerraum. Den Trainerraum benutzte er auch als Büro. Der Kläger stellte dem Beigeladenen zu 1) auch die zu trainierenden Mannschaften. Die Zeiten, zu welchen die Trainings stattzufinden hatten, waren im Wesentlichen vorgegeben. Die einzelnen Trainings fanden schon jahrelang zu bestimmten Zeiten statt. Rein faktisch konnte der Beigeladene zu 1) auf die zeitliche Lage des Trainings keinen Einfluss mehr nehmen. Im Winterhalbjahr, wenn in der Halle trainiert wurde, war die Zeit darüber hinaus durch die Belegung der Plätze durch weitere Spieler vorgegeben. Es wäre zwar denkbar gewesen, dass einzelne Trainingseinheiten auf Wunsch des Beigeladenen zu 1) hätten verschoben werden können, jedoch waren solchen möglichen Wünschen des Beigeladenen zu 1) durch die Teilnehmer am Training und den sonstigen Spiel- und Trainingsbetrieb enge Grenzen gesetzt. Damit war der Beigeladene zu 1) weder vollständig weisungsfrei im Hinblick auf den Arbeitsort noch die Arbeitszeit, Arbeitsdauer und die Art der Tätigkeit. Ein Indiz für die Eingliederung in die Betriebsorganisation des Klägers ist auch, dass der Beigeladene zu 1) bei den hier zu beurteilenden Mannschaftstrainings nur Vereinsmitglieder trainierte. Er selbst stand in keinerlei vertraglicher Beziehung zu den einzelnen Vereinsmitgliedern. Vertragspartner des Beigeladenen zu 1) war der Kläger und nicht der einzelne zu trainierende Tennisspieler. Letzteres gilt auch für die bei Beginn der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) getroffene Vereinbarung, er hätte neben dem Training der Mannschaften des Klägers auch für weitere Mitglieder des Klägers Trainingsstunden geben sollen, was sich dann nicht realisierte. Zudem war auch insoweit durch den Kläger diese Tätigkeit vorgegeben und Bestandteil der mit dem Beigeladenen zu 1) jedenfalls mündlich geschlossenen Vereinbarung über seine Tätigkeit beim Kläger.
Dass der Beigeladene zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung seiner Aufgaben von Einzelweisungen des Klägers freigestellt war, ist typischer Ausfluss seiner Tätigkeit als Tennistrainer und der insoweit ihm obliegenden Verantwortung, die Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten. Im Übrigen darf insoweit auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beigeladene zu 1) nicht allein darüber entschied, wer in der Mannschaft trainierte und für wen er ein Schnuppertraining anbot. Dies erfolgte in Absprache mit dem Sportwart bzw. dem Vorstand des Klägers, die sich insoweit eine Mitsprache vorbehielten.
Der Beigeladene zu 1) trug für diese Tätigkeit auch kein nennenswertes unternehmerisches Risiko, was nach der Rechtsprechung des Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu z.B. Urteile des Senats vom 2. September 2011 - L 4 R 1036/10 -, 30. März 2012 - L 4 R 2043/10 -, 22. März 2013 - L 4 KR 3725/11 - sowie 19. April 2013 - L 4 KR 2078/11 -; alle in juris). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel allzu ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -; in juris). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -, 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - und 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R -, jeweils m.w.N.; alle in juris). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, a.a.O.). Der Beigeladene zu 1) setzte seine Arbeitskraft beim Kläger nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Er erhielt ausweislich der vorgelegten Rechnungen von dem Kläger für die für den Kläger zu verrichtenden und im Voraus vereinbarten Mannschaftstrainings eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn von EUR 28,00 enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (gegebenenfalls geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Der Beigeladene zu 1) erhielt diese Vergütung unabhängig davon, wie viele Personen letztendlich tatsächlich an diesem Training teilnahmen und welche Qualität das von ihm angebotene Training hatte. Die Möglichkeit, die mit dem Kläger vereinbarten Einkünfte aufgrund der mit dem Kläger vereinbarten Mannschaftstrainings durch unternehmerisches Geschick zu steigern, hatte der Beigeladene zu 1) nicht. Weiter verfügte der Beigeladene zu 1) im Hinblick auf seine Tätigkeit beim Kläger auch nicht über eine eigene Betriebsstätte, er nutzte den Trainerraum des Klägers als Büro und mit Blick auf die von ihm verrichteten Trainerstunden die Tennisplätze des Klägers. Miete hatte er hierfür jeweils nicht zu entrichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beigeladene zu 1) Arbeitshilfen in Form von Bällen und Hütchen zur Verfügung stellte und eigene Schläger und Tenniskleidung besaß, denn insoweit handelt es sich um geringe Investitionen, die im Vergleich zu der eingeschränkten Freiheit des Beigeladenen zu 1) in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft und den für eine selbstständige Tätigkeit als Trainer grundsätzlich vorauszusetzenden Investitionen in Form eines Trainingsplatzes, Umkleidekabinen, Duschräumen als gering anzusehen sind und im Vergleich zu diesen Investitionen in den Hintergrund treten.
Ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit beim Kläger ist auch nicht daraus abzuleiten, dass der Beigeladene zu 1) bei einem anderen Tennisverein ebenfalls Trainingsstunden gab. Es handelt sich um eine getrennt zu beurteilende Tätigkeit. Im Übrigen kann auch ein abhängig Beschäftigter daneben eine weitere Tätigkeit als Selbstständiger oder eine weitere abhängige Beschäftigung ausüben.
Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass mit dem Beigeladenen zu 1) ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden war. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wie die - zu unterstellende - Veranlagung des Beigeladenen zu 1) zur Einkommenssteuer, die ebenfalls auf der Tatsache beruhen, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, nicht entscheidend. Vielmehr ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung maßgebend. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 -, 2. September 2011 - L 4 R 1036/10 - und 19. April 2013 - L 4 R 2078/11 -; alle in juris zur Nichtgewährung von arbeitnehmertypischen Leistungen wie Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 14/10 R -; in juris). Nicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist auch das fehlende wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen zu 1) an der Sozialversicherung aufgrund seiner privaten Absicherung. Die Ersparnis der Beiträge zur Sozialversicherung steht nicht zur Disposition der Beteiligten.
5. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht versicherungsfrei in den Zweigen der Sozialversicherung. Denn er erhielt für seine Tätigkeit bei dem Kläger mit Ausnahme des Monats September 2009 (EUR 364,00 ohne Mehrwertsteuer) ein Arbeitsentgelt von mindestens EUR 588,00 (zuzüglich 19 v.H. Mehrwertsteuer EUR 699,72) und lag damit über der Grenze der Entgeltgeringfügigkeit von EUR 400,00 (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Die Tatsache, dass er für den Monat September 2009 nur ein Entgelt von EUR 364,00 zuzüglich Mehrwertsteuer erhielt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum Einen liegt eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nur vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat (damals) EUR 400,00 nicht übersteigt. Bei einem einmaligen Arbeitsentgelt von unter (damals) EUR 400,00 ist dies nicht der Fall. Zum Anderen gelten bei dem von den Beteiligten vereinbarten Nettoarbeitsentgelt nach § 14 Abs. 2 SGB IV als Arbeitsentgelt neben den Einnahmen aber auch die darauf entfallenden Steuern und die gesetzlichen Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung des Beschäftigten, die sich auf über EUR 36,00 belaufen, so dass ein Betrag von zumindest EUR 400,00 erreicht wird. Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs.1 Nr. 2 SGB IV sind nicht gegeben, weil die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nicht auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt und nicht im Voraus vertraglich begrenzt war. Es bestand auch keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch in der sozialen Pflegeversicherung. Denn die nach der Finanzbuchhaltung an den Beigeladenen zu 1) gezahlten Beträge in den Jahren 2008 (EUR 8.106,00, bei neun Monaten = EUR 900,67 monatlich) und für das Jahr 2009 (EUR 9.275,00 = EUR 772,92) wie auch mit den in den Rechnungen genannten Beträgen von EUR 433,13 bis EUR 1.715,98 unterschritten die Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung von monatlich EUR 4.012,50 im Jahre 2008 und von monatlich EUR 4.050,00 im Jahr 2009.
6. Die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage wurde von der Beklagten zutreffend berechnet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berechnung der Beiträge von den Zahlungen des Klägers an den Beigeladenen zu 1) ausging, die in der Finanzbuchhaltung des Klägers gebucht waren. Der Senat verweist insoweit auf die dem Bescheid vom 30. November 2010 beigefügte Anlage. Einwände sind vom Kläger insoweit nicht erhoben worden.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Kläger und Beklagte nicht zu den in den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung.
8. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
9. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 7.280,21 festgesetzt.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 7.280,21 festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Forderung von insgesamt EUR 7.280,21 (Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich Umlagen).
Der Kläger ist ein als eingetragener Verein organisierter Sportverein, der u.a. über eine Tennisabteilung mit zehn Freiplätzen und der Möglichkeit des Trainings in einer Tennishalle verfügt. In der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2010 war der Beigeladene zu 1) bei ihm als Tennislehrer tätig. Der Beigeladene zu 1) übernahm das Training einzelner Mannschaften des Klägers. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Vereinbart wurde ein Stundenentgelt von EUR 28,00 netto zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte der Beigeladene zu 1) dem Kläger in der Regel am Monatsende eine Rechnung, die vom Kläger auch beglichen wurde. Der Beigeladene zu 1) rechnete unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundensatzes für den Monat Mai 2008 für 51,5 Stunden, für den Monat Juni 2008 51 Stunden, für den Monat Juli 2008 32,5 Stunden, für den Monat September 2008 25 Stunden, für den Monat Oktober 2008 43,5 Stunden, für den Monat November 2008 46 Stunden, für den Monat Dezember 2008 21 Stunden, für den Monat Januar 2009 25 Stunden, für den Monat Februar 2009 29 Stunden, für den Monat März 2009 36 Stunden, für den Monat April 2009 34 Stunden, für den Monat Mai 2009 29 Stunden, für den Monat Juni 2009 40 Stunden, für den Monat Juli 2009 46 Stunden, für den Monat September 2009 13 Stunden und für den Monat Oktober 2009 24 Stunden ab. Die Rechnungen beliefen sich auf Beträge ohne Mehrwertsteuer zwischen EUR 364,00 und EUR 1.442,00, zuzüglich 19 v.H. Mehrwertsteuer zwischen EUR 433,13 und EUR 1.715,98.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung, die am 8. Juni und 1. Dezember 2010 durchgeführt wurde und die den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 umfasste, forderte die Beklagte den Beigeladenen zu 1) auf, einen Fragebogen auszufüllen. In dem unter dem 29. Juli 2010 ausgefüllten Fragebogen gab der Beigeladene zu 1) an, dass er für den Kläger als Tennistrainer gearbeitet und ehrenamtliche Tätigkeiten (Jugendwart und Skischulleiter) ausgeübt habe. Für weitere Auftraggeber sei er nicht tätig gewesen. Er habe seine Tätigkeiten auf der Sportanlage des Klägers verrichtet, Miete habe er hierfür nicht bezahlt. Die Arbeitsleistungen habe er an unterschiedlichen Tagen zu verschiedenen Uhrzeiten zwischen Januar 2008 und April 2010 er-bracht. Die zeitlichen und örtlichen Aktivitäten habe er selbst koordiniert. Die Einteilung für die Turnierbetreuung bzw. Vergleichskämpfe sei durch den Sportwart des Klägers erfolgt. Dieser habe auch die Turnierbetreuung übernommen. Die verschiedenen Arbeitsabläufe im Verein seien vom Sportwart und von ihm koordiniert worden. Ein Sondereinzeltraining habe nicht stattgefunden. Trainingslager habe es während seiner Tätigkeit nicht gegeben. Die von ihm eingesetzten Trainingshilfen wie Bälle und Hütchen habe er gestellt. Bei Erkrankung habe er keine Entlohnung enthalten, im Verhinderungsfall habe kein Training stattgefunden. Er habe Werbung betrieben und ein Büro im Trainerraum des Klägers unterhalten. Personen, die nicht Vereinsmitglieder des Klägers seien, habe er nicht trainiert. Seine unternehmerischen Chancen seien gering gewesen. Der Kläger legte die Bescheinigung der Mannschaftsführerin seiner Tennismannschaft "Damen 50" vom 14. Oktober 2010 vor, ausweislich derer die Tennismannschaft zwischen dem 6. Mai 2007 und 28. Juli 2009 vom Beigeladenen zu 1) auf eigene Rechnung trainiert wurde und hierfür Gesamtkosten in Höhe von EUR 1.242,00 angefallen seien, ferner eine Bestätigung seiner Mannschaft "Herren 55/2" vom 2. November 2010, wonach diese an den Beigeladenen zu 1) für Trainerstunden im Jahr 2007 ca. EUR 1.400,00, 2008 ca. EUR 1.250,00 und 2009 ca. EUR 850,00 entrichtet hat, und eine Rechnung des Beigeladenen zu 1) an den Tennisverein Mettingen über einen Zuschuss des Sportvereins Mettingen zur Durchführung des Tennistrainings in der Zeit vom 5. Mai bis 14. Juli 2009 in Höhe von EUR 136,00.
Mit Bescheid vom 30. November 2010 setzte die Beklagte nach nach Ausführungen im Bescheid durchgeführter Schlussbesprechung gegenüber dem Kläger eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuzüglich Umlagen in Höhe von EUR 7.280,21 für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2009 fest. Aufgrund der Angaben in der Finanzbuchhaltung des Klägers legte die Beklagte der Berechnung der Beiträge Zahlungen an den Beigeladenen zu 1) von EUR 8.106,00 für das Jahr 2008 und von EUR 9.275,00 für das Jahr 2009 zugrunde. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die dem Bescheid vom 30. November 2010 beigefügte Anlage verwiesen. Die Beklagte ging davon aus, dass der Beigeladene zu 1) als Tennistrainer beim Kläger vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2010 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) sei in seiner Tätigkeit als Mannschaftstrainer des Klägers nicht frei hinsichtlich Art, Ort und Dauer der Tätigkeit. Er sei in die Arbeits- bzw. Ablauforganisation des Klägers eingegliedert. Ein unternehmerisches Risiko könne bei ihm in seiner Tätigkeit als Mannschaftstrainer für den Kläger nicht festgestellt werden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, der Beigeladene zu 1) sei zu keinem Zeitpunkt als abhängig Beschäftigter bei ihm tätig gewesen sei. Er habe für ihn lediglich im Sommer drei Mannschaften in einem Umfang von insgesamt neun Stunden und im Winter von fünfeinhalb Stunden trainiert. Hierbei sei er keinesfalls weisungsgebunden gewesen. Er habe selbst bestimmt, wer am Jugendtraining teilnehme und habe die Einteilung der Gruppen selbstständig vorgenommen. Sämtliches weiteres Training sei von ihm selbst organisiert und durchgeführt worden. Für das weitere Mannschaftstraining als auch für die Einzeltrainerstunden, die sowohl Vereinsmitglieder als auch Externe in Anspruch genommen hätten, sei er stets selbst verantwortlich gewesen. Die zeitliche Lage des Trainings sei mit den jeweiligen Trainingsteilnehmern bzw. deren Eltern abgestimmt worden und habe sich nicht an seinen, des Klägers, Vorgaben orientiert. Lediglich für das Jungendtraining und das Herren- und Damentraining habe er ihm EUR 28,00 in Rechnung stellen können. Weitere Beträge habe der Beigeladene zu 1) direkt mit den Mitgliedern abgerechnet. Er, der Kläger, habe hierauf keinen Einfluss genommen. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in seine Arbeitsorganisation eingebunden gewesen. Er habe keine Vorgesetzten gehabt. Auch Arbeitsmittel von ihm habe er nicht genutzt. Er habe selbst die Bälle gestellt, Trainingspläne aufgestellt und auch Mannschaftsaufstellungen insbesondere im Jugendbereich bestimmt. Die Aussagen, dass er kein Sonder- bzw. Einzeltraining durchgeführt, und keine vereinslosen Personen trainiert habe, seien nachweislich falsch. Im Krankheitsfall seien keine Stunden verrechnet worden. Hätten nicht ausreichend Mitglieder am Training teilgenommen oder seien weniger Einzelstunden gebucht worden, habe er kein Geld verdient. Damit habe er auch ein Unternehmerrisiko getragen. Der wirtschaftliche Erfolg der von ihm in den Oster- und Sommerferien durchgeführten Trainingscamps habe sich nach der Anzahl der Teilnehmer gerichtet. Auch hierfür sei er allein verantwortlich gewesen. Im Übrigen sei er nicht nur für ihn, den Kläger, sondern auch für einen weiteren Tennisverein als Übungsleiter tätig gewesen. Außerdem habe er in seiner Abteilung Wintersport als Skilehrer gearbeitet, habe über eine Ausbildung als Kardiotennistrainer verfügt und - wenn auch erfolglos - versucht, Kardiotennis für Herz- und Kreislaufkranke durchzusetzen. Ebenso habe er sich um die Gewinnung neuer Mitglieder, vor allem Jugendlicher für ihn, den Kläger, kümmern wollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2011 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Von der Beurteilung und Nachforderung umfasst seien lediglich die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) unmittelbar abgerechneten Leistungen als Tennistrainer. Die zwischen dem Beigeladenen zu 1) und einzelnen Mannschaften direkt abgerechneten Leistungen seien von dieser Beurteilung nicht betroffen. In fachlicher Hinsicht habe der Beigeladene zu 1) das Training sicherlich weisungsfrei gestaltet. Bei Diensten höherer Art - wie der eines Trainers - sei diese Eigenverantwortlichkeit jedoch aufgabenimmanent und typisch für das Berufsbild. Das Weisungsrecht des Klägers bliebe aber dem Grunde nach erhalten. Der Ort der Arbeitsverrichtung sei grundsätzlich die Anlage des Klägers gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe zwar Einfluss auf die Trainingszeiten gehabt, eine völlig freie Gestaltung dieser Zeiten erscheine jedoch nicht möglich, da üblicherweise bei der Platzbelegung auf die Bedürfnisse des Restvereins Rücksicht genommen werden müsse. Im Übrigen seien flexible Arbeitszeitgestaltungen im Erwerbsleben inzwischen weit verbreitet. Der Beigeladene zu 1) habe die Leistungen ausschließlich persönlich erbracht. Er habe nur die Tennisplätze des Klägers genutzt und die von ihm gestellten Vereinsmitglieder trainiert. Dies spreche für eine betriebliche Integration. Auch habe er sich nach seinen eigenen Angaben hinsichtlich der Turniere und auch sonstiger Abläufe mit dem Sportwart abzusprechen gehabt. Das wesentliche Betriebsmittel für die Tätigkeit in Form des Tennisplatzes habe der Beigeladene zu 1) nicht selbst gestellt. In der Zurverfügungstellung von sonstigen Arbeitsmitteln in Form von Bällen usw. könne im Vergleich zur freien Nutzung des Tennisplatzes ein wesentliches Unternehmerrisiko nicht gesehen werden. Auch der Bezahlung sei kein wesentliches Unternehmerrisiko zu entnehmen. Diese sei nach Stunden erfolgt. Ferner sei von vornherein ein bestimmter zeitlicher Umfang des zu leistenden Trainings vereinbart worden. Die Bezahlung sei somit nach geleistetem Arbeitsumfang erfolgt. Lediglich das Risiko, bei Erkrankung keine Bezahlung zu erhalten, könne als Unternehmerrisiko angesehen werden. Die fehlende Bezahlung im Krankheitsfall sei jedoch nicht unbedingt als Hinweis auf Selbstständigkeit anzusehen. Sie beruhe offensichtlich auf der Annahme, dass keine Beschäftigung vorliege. Die neben der dem Kläger gegenüber abgerechneten Tätigkeit vom Beigeladenen zu 1) gegebene Selbstständigkeit führe nicht automatisch zur Beurteilung der mit dem Kläger abgerechneten Tätigkeit als selbstständig. Maßgeblich sei vorrangig die konkrete Ausgestaltung der mit dem Kläger abgerechneten Tätigkeit. Auch die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für einen weiteren Verein könne - wenn überhaupt - lediglich als schwaches Indiz für Selbstständigkeit gesehen werden. Dem stehe insbesondere entgegen, dass im vorliegenden Rahmen nicht feststellbar sei, ob es sich dort nicht ebenfalls um eine abhängige Beschäftigung handele. Ebenfalls außer Betracht bleiben müssten die vom Beigeladenen zu 1) für den Kläger zusätzlich ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeiten. Auch soweit der Beigeladene zu 1) auf eigene Kosten Trainingscamps außerhalb der klägerischen Anlage durchgeführt habe, wäre dies eine getrennt zu beurteilende Tätigkeit.
Mit der am 19. Mai 2011 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er hielt daran fest, dass der Beigeladene zu 1) bei ihm nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Unter Wiederholung seines Widerspruchsvorbringens trug er ergänzend vor, dass der Stundensatz von EUR 28,00 für das Mannschaftstraining durch Verhandlung des Beigeladenen zu 1) mit seinem, des Klägers, Vorstand ausgehandelt worden sei. Für seine Privatstunden habe der Beigeladene zu 1) höhere, im Einzelfall selbst ausgehandelte Honorare bezüglicher derer er, der Kläger, oder sein Vorstand kein Mitspracherecht gehabt habe, erzielt. Bei Unterrichtszeiten von durchschnittlich sechs Wochenstunden werde seitens der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass kein Arbeitsverhältnis vorliege. Im vorliegenden Fall handele es sich unter Berücksichtigung der Sommer- und Winterzeiten um durchschnittlich siebeneinviertel Stunden in der Woche, die für ihn bzw. das Vereinstraining angefallen seien. Die Erfolglosigkeit des Beigeladenen zu 1), andere private Trainingsstunden zu akquirieren, habe dazu geführt, dass er an andere Vereine herangetreten sei, um für diese ebenfalls als Trainer tätig zu werden. Gerade darin zeige sich, dass er das volle unternehmerische Risiko selbst getragen habe. Der Beigeladene zu 1) habe jede Freiheit gehabt, auch Nichtmitglieder zu trainieren. Er sei auch für einen anderen Tennisclub tätig gewesen und habe dort auf dessen Tennisplätzen trainiert. Der Beklagten gehe es nur darum als Haftungsschuldner für die Beiträge auch Vereine mit ins Boot zu bringen. Dies gehe zu Lasten gemeinnütziger Vereine. Nachdem der Beigeladene zu 1) gleichzeitig Mitglied des Vorstands gewesen sei, stelle sich zuletzt noch die Frage, ob in rechtlicher Hinsicht überhaupt eine abhängige Beschäftigung habe begründet werden können, als Weisungsempfänger scheide der Beigeladene zu 1) damit wohl definitiv aus.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies auf ihr bisheriges Vorbringen und wies noch einmal darauf hin, dass sich die vorgenommene Beurteilung ausschließlich auf die zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Kläger abgerechneten Trainerstunden beziehe. Wie die Finanzverwaltung die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bewerte, sei für die Beurteilung in der Sozialversicherung ohne Belang. Ob ein Verein gemeinnützig sei, ändere nichts an dessen gegebenenfalls bestehender Arbeitgebereigenschaft. Dass der Beigeladene zu 1) gleichzeitig Mitglied des Vorstands des Klägers gewesen sei oder sei, habe keinerlei Einfluss auf die hier zu treffende Beurteilung. Arbeitgeber des Beigeladenen zu 1) sei der Kläger und nicht die Person des Vereinsvorstands in Gestalt des Beigeladenen zu 1) gewesen.
Das SG lud mit Beschluss vom 20. März 2012 C. H. als Beigeladenen zu 1), die DAK Gesundheit als Beigeladene zu 2), die DAK Gesundheit Pflegekasse als Beigeladene zu 3) und die Bundesagentur für Arbeit als Beigeladene zu 4) bei.
Mit Ausnahme des Beigeladenen zu 1) äußerten sich die Beigeladenen nicht. Der Beigeladene zu 1), den das SG in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2012 hörte, erklärte, dass er nicht alle Mannschaften des Klägers, sondern nur die vom Kläger festgelegten Mannschaften trainiert habe. Die Zusammensetzung der Erwachsenenmannschaften habe er vorgefunden. Wenn ein neues Vereinsmitglied dazugekommen sei, habe er dieses in Absprache mit dem Vorstand zum Training einladen können. Er habe versucht, über Werbung neue Mitglieder für den Kläger zu gewinnen, ggf. habe er in Absprache mit dem Vorstand ein Schnuppertraining organisiert. Eine Privatstunde habe er beim Kläger nicht gegeben. Im ersten Jahr sei die Meldung zu den Turnieren durch den Sportwart, im zweiten Jahr durch ihn erfolgt. Die Trainingszeiten habe er in Absprache mit den Mannschaften und danach, wie die Tennisplätze frei gewesen seien, festgelegt. In der Wintersaison habe man in der Regel keine freie Wahl gehabt, wann trainiert werde. Dies sei durch die Hallenbelegung vorgegeben gewesen. Das Training der Mannschaften sei klar gegliedert. In der Regel werde bis zum Beginn der Sommerferien trainiert. In den sechs Wochen Sommerferien finde kein Training statt. Dies sei auch für ihn die Urlaubszeit gewesen. Eine erfolgsabhängige Vergütung habe er nicht gehabt. Mit etwaigen Fortbildungen im Rahmen seiner Tennislehrertätigkeit habe der Kläger nichts zu tun gehabt. Vorgaben, wie das Training abzulaufen habe, habe es vom Vorstand des Klägers nicht gegeben.
Mit Urteil vom 14. August 2012 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) seien für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2010 Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und auch nach dem Recht der Arbeitsförderung zu leisten, da der Beigeladene zu 1) in dieser Zeit bei dem Kläger abhängig und somit versicherungspflichtig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) sei in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen. Er habe keine Einflussmöglichkeiten auf die Zeit und den Ort seiner Tätigkeit gehabt. Die Mannschaften, die der Beigeladene zu 1) trainiert habe, würden seit Jahren miteinander spielen. Seit Jahren stehe auch fest, zu welchen Zeiten dieses Training stattfinde. Das Training finde auf der Anlage des Vereins statt. Dass der Beigeladene zu 1) in der Art, wie das Training durchgeführt worden sei, von dem Kläger tatsächlich keinerlei Weisungen erhalten habe, reiche für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers könne vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. So liege der Fall hier. Konkreter Einzelanweisungen habe es angesichts der Qualifikation des Beigeladenen zu 1), welcher über die erforderlichen Trainingslizenzen verfügt habe, nicht bedurft. Weiterhin eingeschränkt gewesen sei der Beigeladene zu 1) auch dadurch, dass er letztlich keinen Einfluss darauf gehabt habe, welche Vereinsmitglieder am Mannschaftstraining der von ihm zu trainierenden Mannschaften teilgenommen hätten. Eine alleinige Entscheidungsgewalt über die Zusammensetzung der Mannschaften habe er nicht gehabt. Weiterhin sei vom Kläger vorgegeben gewesen, welche Mannschaften er zu trainieren gehabt habe. Auch insoweit habe er keinerlei Einflussmöglichkeiten, ob er das Training dieser Mannschaften habe annehmen oder ablehnen wollen, gehabt. Für dieses Training sei er vom Vorstand des Klägers engagiert worden. Für das Training dieser Mannschaften sei auch ein bestimmter Stundensatz vereinbart worden. Dieses Geld habe der Kläger getragen. Für die Eingliederung spreche auch, dass der Beigeladene zu 1) angegeben habe, dass er statt eines eigenen Büros den Trainerraum im Vereinsgebäude benutze. Weiterhin spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Beigeladene zu 1) kein erhebliches Unternehmerrisiko durch seine Tätigkeit eingegangen sei. Die Tätigkeit für den Kläger sei unabhängig davon zu betrachten, ob der Beigeladene zu 1) noch weitere Geschäftsbeziehungen mit anderen Partnern gepflegt habe. Die Möglichkeit, weitere Trainings anzubieten und zu übernehmen, könne nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beigeladene zu 1) selbstständig gewesen sei. Für die Tätigkeit beim Kläger sei der Beigeladene zu 1) kein erhebliches Unternehmerrisiko eingegangen. Zwar habe er Hütchen und Bälle selbst besorgt, ansonsten jedoch keine Investitionen getätigt. Er habe keine Trainingsräume zur Verfügung stellen müssen. Diese und auch das Vereinsheim mit allen darin befindlichen Einrichtungen habe der Kläger vor- und instandgehalten. Der Beigeladene zu 1) habe auch kein eigenes Büro unterhalten, vielmehr den Trainerraum im Vereinsheim genutzt. Die einzige Gefahr, welche für ihn bestanden habe, sei gewesen, dass er im Falle seiner Krankheit oder des anderweitigen Ausfalls des Trainings kein Arbeitsentgelt enthalten habe. Dieses Risiko bestehe jedoch auch bei einem Arbeitnehmer und kennzeichne nicht den Selbstständigen. Erforderlich sei ein Risiko, welches über den Ausfall der Arbeitskraft und des damit verbundenen Entgelts hinausgehe im Rahmen einer getätigten Investition. Solche erheblichen Investitionen seien hier nicht geltend gemacht worden. Ebenso wenig hätten besondere Gewinnchancen bestanden. Es sei ein Stundensatz von EUR 28,00 vereinbart worden. Eine Gefahr, dass er für seine Arbeit nicht bezahlt werde, habe nicht bestanden. Da die Zeiten für das Mannschaftstraining festgelegt gewesen seien und auch der Stundensatz vereinbart worden sei, sei von vornherein klar gewesen, wie viel der Beigeladene zu 1) in dieser Rechtsbeziehung verdienen werde. Die Höhe der Vergütung sei nicht von der Teilnehmeranzahl oder deren Akzeptanz abhängig gewesen. Durch vermehrten Einsatz seiner Arbeitskraft, seine Gewinnchancen zu steigern, sei dem Beigeladenen zu 1) nicht möglich gewesen. Es sei keinerlei erfolgsabhängige Vergütung vereinbart worden.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 22. August 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. September 2012, einem Montag, Berufung eingelegt. Er führt aus, dass der Inhalt des Dienstvertrages des Beigeladenen zu 1) weitergegangen sei. Er sei nicht nur für die Durchführung des Mannschaftstrainings für drei Mannschaften zuständig gewesen, sondern habe darüber hinaus auch allen anderen Mannschaften und Mitgliedern des Vereins als Trainer zur Verfügung stehen sollen. Er habe selbstständig mit diesen Trainerstunden vereinbaren und halten sollen. Jeder Tennisverein engagiere einen Tennistrainer nicht nur für einzelne Mannschaften, sondern stets als Vereinstrainer. Bei Beginn der Tätigkeit sei auch der Beigeladene zu 1) selbst davon ausgegangen, dass er viel mehr Trainingsstunden verkaufen und geben könne. Dies habe sich leider als falsch herausgestellt. Gerade darin zeige sich das unternehmerische Risiko des Beigeladenen zu 1). Ein unternehmerisches Risiko müsse nicht stets mit Kapitaleinsatz verbunden sein, auch das Risiko, keinen oder nur sehr geringen Verdienst zu erzielen, sei nach ständiger Rechtsprechung als unternehmerisches Risiko anerkannt. So sei praktisch bei allen beratenden Berufen kein größerer Kapitaleinsatz nötig. Genauso falsch seien die Feststellungen des SG hinsichtlich der Einflussmöglichkeiten auf Zeit und Ort der Tätigkeit. Dass Mannschaften seit Jahren zu festen Trainingsterminen trainierten und dass das Training auf einem Tennisplatz stattfinden müsse, seien Dinge, die entweder in der Natur der Sache lägen oder fremdbestimmt seien. Sie lägen also weder im Einflussbereich des Beigeladenen zu 1) noch in seinem Einflussbereich. Für die (leider nicht in großem Umfang akquirierten) Privatstunden und Stunden für andere Mannschaften sei der Beigeladene zu 1) stets frei in der Vereinbarung von Ort und Zeit gewesen. Dies gelte auch für die Art und Weise seines Trainings. Ebenso wäre es ihm möglich gewesen, hier andere Honorarsätze zu vereinbaren. Nicht vorgegeben habe er, der Kläger, auch, welche Mannschaften der Beigeladene zu 1) habe trainieren sollen. Er habe lediglich auch die erste Herrenmannschaft, die erste Damenmannschaft und die Jugend trainieren sollen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. August 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Der Beigeladene zu 1) hat im Rahmen der schriftlich durchgeführten Anhörung ergänzend vorgetragen, dass er die Knaben, Junioren, Damen, Herren und Fördergruppen trainiert habe und hierfür direkt vom Kläger bezahlt worden sei. Wer an den vom Kläger bezahlten Mannschaftstrainings teilgenommen habe, habe der Vorstand in Absprache mit ihm bestimmt. Die Mannschaften für die Turniere habe er bzw. das System des Württembergischen Tennisbundes nach Leistungsklassen und der Sportwart des Klägers aufgestellt. Sämtliche Trainingszeiten, die er in Rechnung gestellt habe, hätten stattgefunden. Er sei nie verhindert gewesen. Im Falle seiner Erkrankung hätte er das Mannschaftstraining nicht bezahlt bekommen. Platzmiete habe er an den Kläger nicht bezahlt. Eine Entschädigung für das von ihm gestellte Material habe er vom Kläger nicht bekommen. Sponsoren für die von ihm trainierten Mannschaften, die vom Kläger bezahlt worden sei, habe er nicht akquiriert.
Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert. Anträge haben die Beigeladenen nicht gestellt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 14. August 2012 die Klage zu Recht abgewiesen und zutreffend dargelegt, dass der Bescheid vom 30. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Beigeladene zu 1) hat seine Tätigkeit beim Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2010 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigter ausgeübt, weshalb die Beklagte zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich der Umlage in Höhe von EUR 7.280,21 fordert.
1. Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen von Prüfungen bei den Arbeitgebern nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
2. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Anteil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 geltenden § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG, Urteile vom 29. August 2012 - B 12 KR 14/10 R und 25/10 R -, 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, sowie 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R -jeweils m.w.N., alle in juris; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 -; in juris). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B.: BSG, Urteile vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - und 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R -, jeweils m.w.N.- ; alle in juris).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 -; Urteil vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 -; beide in juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 -; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -; BSG, Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R -; jeweils m.w.N.; alle in juris). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -; in juris).
4. Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beim Kläger als abhängige Beschäftigung gewertet. Auch nach Auffassung des Senats überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung die Umstände, die für ein abhängiges und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) beim Kläger sprechen.
Die Tätigkeit als Sportlehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 26. April 2006 - L 5 KR 22/05 -, Tennislehrer; in juris; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 2007 - L 4 KR 3883/06 -, Fußballtrainer; nicht veröffentlicht) als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1976 - 12/3 RK 4/75 -, Tennislehrer; in juris; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 - L 1 RJ 114/02 -, Badmintonlehrer; in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2013 - L 11 KR 5472/11 -, Tennislehrer; nicht veröffentlicht) ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall spricht das gelebte Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) mit Blick auf die beim Kläger ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) deutlich für eine abhängige Beschäftigung.
Da schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen worden sind, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nach dem zwischen ihm und dem Kläger praktizierten Ablauf.
Der Beigeladene zu 1) war in die Betriebsorganisation des Klägers eingegliedert. Er erteilte den Tennisunterricht auf den Tennisplätzen bzw. in der Halle des Klägers und nutzte auch die weiteren äußeren Rahmenbedingungen des Klägers in Form des Vereinsheims mit Sanitäranlagen und Trainerraum. Den Trainerraum benutzte er auch als Büro. Der Kläger stellte dem Beigeladenen zu 1) auch die zu trainierenden Mannschaften. Die Zeiten, zu welchen die Trainings stattzufinden hatten, waren im Wesentlichen vorgegeben. Die einzelnen Trainings fanden schon jahrelang zu bestimmten Zeiten statt. Rein faktisch konnte der Beigeladene zu 1) auf die zeitliche Lage des Trainings keinen Einfluss mehr nehmen. Im Winterhalbjahr, wenn in der Halle trainiert wurde, war die Zeit darüber hinaus durch die Belegung der Plätze durch weitere Spieler vorgegeben. Es wäre zwar denkbar gewesen, dass einzelne Trainingseinheiten auf Wunsch des Beigeladenen zu 1) hätten verschoben werden können, jedoch waren solchen möglichen Wünschen des Beigeladenen zu 1) durch die Teilnehmer am Training und den sonstigen Spiel- und Trainingsbetrieb enge Grenzen gesetzt. Damit war der Beigeladene zu 1) weder vollständig weisungsfrei im Hinblick auf den Arbeitsort noch die Arbeitszeit, Arbeitsdauer und die Art der Tätigkeit. Ein Indiz für die Eingliederung in die Betriebsorganisation des Klägers ist auch, dass der Beigeladene zu 1) bei den hier zu beurteilenden Mannschaftstrainings nur Vereinsmitglieder trainierte. Er selbst stand in keinerlei vertraglicher Beziehung zu den einzelnen Vereinsmitgliedern. Vertragspartner des Beigeladenen zu 1) war der Kläger und nicht der einzelne zu trainierende Tennisspieler. Letzteres gilt auch für die bei Beginn der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) getroffene Vereinbarung, er hätte neben dem Training der Mannschaften des Klägers auch für weitere Mitglieder des Klägers Trainingsstunden geben sollen, was sich dann nicht realisierte. Zudem war auch insoweit durch den Kläger diese Tätigkeit vorgegeben und Bestandteil der mit dem Beigeladenen zu 1) jedenfalls mündlich geschlossenen Vereinbarung über seine Tätigkeit beim Kläger.
Dass der Beigeladene zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung seiner Aufgaben von Einzelweisungen des Klägers freigestellt war, ist typischer Ausfluss seiner Tätigkeit als Tennistrainer und der insoweit ihm obliegenden Verantwortung, die Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten. Im Übrigen darf insoweit auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beigeladene zu 1) nicht allein darüber entschied, wer in der Mannschaft trainierte und für wen er ein Schnuppertraining anbot. Dies erfolgte in Absprache mit dem Sportwart bzw. dem Vorstand des Klägers, die sich insoweit eine Mitsprache vorbehielten.
Der Beigeladene zu 1) trug für diese Tätigkeit auch kein nennenswertes unternehmerisches Risiko, was nach der Rechtsprechung des Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu z.B. Urteile des Senats vom 2. September 2011 - L 4 R 1036/10 -, 30. März 2012 - L 4 R 2043/10 -, 22. März 2013 - L 4 KR 3725/11 - sowie 19. April 2013 - L 4 KR 2078/11 -; alle in juris). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel allzu ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -; in juris). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -, 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - und 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R -, jeweils m.w.N.; alle in juris). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, a.a.O.). Der Beigeladene zu 1) setzte seine Arbeitskraft beim Kläger nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Er erhielt ausweislich der vorgelegten Rechnungen von dem Kläger für die für den Kläger zu verrichtenden und im Voraus vereinbarten Mannschaftstrainings eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn von EUR 28,00 enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (gegebenenfalls geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Der Beigeladene zu 1) erhielt diese Vergütung unabhängig davon, wie viele Personen letztendlich tatsächlich an diesem Training teilnahmen und welche Qualität das von ihm angebotene Training hatte. Die Möglichkeit, die mit dem Kläger vereinbarten Einkünfte aufgrund der mit dem Kläger vereinbarten Mannschaftstrainings durch unternehmerisches Geschick zu steigern, hatte der Beigeladene zu 1) nicht. Weiter verfügte der Beigeladene zu 1) im Hinblick auf seine Tätigkeit beim Kläger auch nicht über eine eigene Betriebsstätte, er nutzte den Trainerraum des Klägers als Büro und mit Blick auf die von ihm verrichteten Trainerstunden die Tennisplätze des Klägers. Miete hatte er hierfür jeweils nicht zu entrichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beigeladene zu 1) Arbeitshilfen in Form von Bällen und Hütchen zur Verfügung stellte und eigene Schläger und Tenniskleidung besaß, denn insoweit handelt es sich um geringe Investitionen, die im Vergleich zu der eingeschränkten Freiheit des Beigeladenen zu 1) in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft und den für eine selbstständige Tätigkeit als Trainer grundsätzlich vorauszusetzenden Investitionen in Form eines Trainingsplatzes, Umkleidekabinen, Duschräumen als gering anzusehen sind und im Vergleich zu diesen Investitionen in den Hintergrund treten.
Ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit beim Kläger ist auch nicht daraus abzuleiten, dass der Beigeladene zu 1) bei einem anderen Tennisverein ebenfalls Trainingsstunden gab. Es handelt sich um eine getrennt zu beurteilende Tätigkeit. Im Übrigen kann auch ein abhängig Beschäftigter daneben eine weitere Tätigkeit als Selbstständiger oder eine weitere abhängige Beschäftigung ausüben.
Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass mit dem Beigeladenen zu 1) ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden war. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wie die - zu unterstellende - Veranlagung des Beigeladenen zu 1) zur Einkommenssteuer, die ebenfalls auf der Tatsache beruhen, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, nicht entscheidend. Vielmehr ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung maßgebend. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 -, 2. September 2011 - L 4 R 1036/10 - und 19. April 2013 - L 4 R 2078/11 -; alle in juris zur Nichtgewährung von arbeitnehmertypischen Leistungen wie Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 14/10 R -; in juris). Nicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist auch das fehlende wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen zu 1) an der Sozialversicherung aufgrund seiner privaten Absicherung. Die Ersparnis der Beiträge zur Sozialversicherung steht nicht zur Disposition der Beteiligten.
5. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht versicherungsfrei in den Zweigen der Sozialversicherung. Denn er erhielt für seine Tätigkeit bei dem Kläger mit Ausnahme des Monats September 2009 (EUR 364,00 ohne Mehrwertsteuer) ein Arbeitsentgelt von mindestens EUR 588,00 (zuzüglich 19 v.H. Mehrwertsteuer EUR 699,72) und lag damit über der Grenze der Entgeltgeringfügigkeit von EUR 400,00 (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Die Tatsache, dass er für den Monat September 2009 nur ein Entgelt von EUR 364,00 zuzüglich Mehrwertsteuer erhielt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum Einen liegt eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nur vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat (damals) EUR 400,00 nicht übersteigt. Bei einem einmaligen Arbeitsentgelt von unter (damals) EUR 400,00 ist dies nicht der Fall. Zum Anderen gelten bei dem von den Beteiligten vereinbarten Nettoarbeitsentgelt nach § 14 Abs. 2 SGB IV als Arbeitsentgelt neben den Einnahmen aber auch die darauf entfallenden Steuern und die gesetzlichen Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung des Beschäftigten, die sich auf über EUR 36,00 belaufen, so dass ein Betrag von zumindest EUR 400,00 erreicht wird. Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs.1 Nr. 2 SGB IV sind nicht gegeben, weil die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nicht auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt und nicht im Voraus vertraglich begrenzt war. Es bestand auch keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch in der sozialen Pflegeversicherung. Denn die nach der Finanzbuchhaltung an den Beigeladenen zu 1) gezahlten Beträge in den Jahren 2008 (EUR 8.106,00, bei neun Monaten = EUR 900,67 monatlich) und für das Jahr 2009 (EUR 9.275,00 = EUR 772,92) wie auch mit den in den Rechnungen genannten Beträgen von EUR 433,13 bis EUR 1.715,98 unterschritten die Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung von monatlich EUR 4.012,50 im Jahre 2008 und von monatlich EUR 4.050,00 im Jahr 2009.
6. Die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage wurde von der Beklagten zutreffend berechnet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berechnung der Beiträge von den Zahlungen des Klägers an den Beigeladenen zu 1) ausging, die in der Finanzbuchhaltung des Klägers gebucht waren. Der Senat verweist insoweit auf die dem Bescheid vom 30. November 2010 beigefügte Anlage. Einwände sind vom Kläger insoweit nicht erhoben worden.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Kläger und Beklagte nicht zu den in den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung.
8. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
9. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 7.280,21 festgesetzt.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved