Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 2962/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4861/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ab 1. Februar 2009 bei der Beigeladenen zu 3), einer AG mit Sitz in M., in seiner Beschäftigung als "Vice President W." der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Der am 1964 geborene Kläger ist seit dem 3. November 2003 stellvertretendes Vorstandsmitglied der Firma S. K. AG mit Sitz in B. (in der Folge SK AG). Mit Beschluss des Aufsichtsrates der SK AG vom 29. Februar 2008 wurde die Bestellung des Klägers zum stellvertretenden Vorstandsmitglied um weitere fünf Jahre bis zum 28. Februar 2013 verlängert, mit Beschluss vom 15. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2018. Zum Zeitpunkt seiner Erstbestellung als Vorstandsmitglied der SK AG war der Kläger bei der D. D. E. Europe GmbH (im Folgenden D GmbH) als "Divisional Vice President" abhängig beschäftigt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. April 2004 stellte die AOK - die Gesundheitskasse in Hessen (in der Folge AOK Hessen) auf der Grundlage bei ihr eingereichter Unterlagen und der Betreffangabe "Beurteilung der Rentenversicherungspflicht in einer neben einer Vorstandstätigkeit ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung" fest, der Kläger sei in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, solange er die Vorstandstätigkeit bei der SK AG ausübe. Die Initiative zum Erlass des Bescheides beruhe auf einer Richtlinie des damaligen Verbands der Deutschen Rentenversicherungsträger, aufgrund welcher sie sowie auch die übrigen Einzugsstellen angewiesen seien, bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht von Tätigkeiten, die neben einer Vorstandstätigkeit ausgeübt würden, verstärkt auf etwaigen Missbrauch zu achten.
Seit 1. Februar 2009 ist der Kläger neben seiner Vorstandstätigkeit bei der SK AG bei der Beigeladenen zu 3) mit einem monatlichen Bruttogehalt von (damals) EUR 18.407,08 sowie weiterer monatlicher Zahlungen in Höhe von EUR 3.680,42 brutto und eines erfolgsabhängigen Bonus beschäftigt (Anstellungsvertrag vom 30. Januar/6. Februar 2009). Zu Beginn seiner dortigen Tätigkeit legte der Kläger dieser den Bescheid der AOK Hessen vom 28. April 2004 zur Kenntnisnahme vor und teilte mit, dass er nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beigeladene zu 3) nahm dies zur Kenntnis, meldete den Kläger gleichwohl bei der Beklagten zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an und stellte mit Schreiben vom 5. Februar 2009 bei der Deutsche Rentenversicherung Bund, der Beigeladenen zu 1), einen Antrag auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Versicherungspflicht des Klägers. Die Beigeladene zu 1) leitete den Antrag zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 an die Beklagte weiter.
Mit Bescheid vom 2. November 2009 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der SK AG bei der Beigeladenen zu 3) aufgrund seiner Tätigkeit als leitender Angestellter ab 1. Februar 2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege, weil der Kläger die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) nach dem 6. November 2003 aufgenommen habe. Wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestehe Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beigeladene zu 3) erhielt eine Mehrfertigung.
Hiergegen legte der Kläger am 2. Dezember 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die AOK Hessen habe bindend festgestellt, dass er nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege, solange er die Vorstandstätigkeit bei der SK AG ausübe. Diese Entscheidung sei richtig, da er nach § 229 Abs. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch vor dem 6. November 2003 Mitglied eines Vorstands bei einer AG gewesen sei. Die damit verbundene Befreiung sei personenbezogen und bleibe auch bei einem späteren Wechsel der Beschäftigung erhalten. Der Bescheid vom 2. November 2009 sei unbestimmt, weil er im Widerspruch zu dem ebenfalls noch wirksamen Bescheid der AOK Hessen vom 28. April 2004 stehe. Einer der Bescheide müsse, um Klarheit zu schaffen, aufgehoben werden. Wegen des ihm zustehenden Vertrauensschutzes komme eine Rücknahme des Bescheids der AOK Hessen jedoch nicht in Betracht. Denn er habe eine Vermögensdisposition getroffen, indem er eine private Rentenversicherung abgeschlossen und Beiträge in beachtlicher Höhe erbracht habe.
Der von der Beklagten gebildete Widerspruchsausschusses wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010, zugestellt am 16. Juli 2010, zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 3) der Versicherungspflicht unterliege, weil der Kläger zwar Vorstandsmitglied bei der SK AG sei, nicht aber Vorstandsmitglied bei der Beigeladenen zu 3). Da der Kläger am 6. November 2003 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Beigeladenen zu 3) gestanden habe, würde auch die Übergangsregelung des § 229 Abs. la SGB VI zu keinem anderen Ergebnis führen. Schließlich gelte die Aussage der AOK Hessen auch nur für deren Zuständigkeitsbereich.
Der Kläger erhob am 16. August 2010 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags legte er dar, nach § 1 Satz 4 SGB VI in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (a.F.) seien Mitglieder eines Vorstands einer AG generell nicht rentenversicherungspflichtig in weiteren Beschäftigungen gewesen. Nach der am 27. Dezember 2003 erfolgten Gesetzesänderung sei die Versicherungsfreiheit seither beschäftigungsbezogen und nicht mehr personenbezogen. Damit seien Beschäftigungsverhältnisse in konzernfremden Unternehmen nicht mehr rentenversicherungsfrei. Für Mitglieder des Vorstands einer AG, die - wie er - bereits am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung nicht versicherungspflichtig gewesen seien, bleibe es aufgrund der Übergangsregelung des § 229 Abs. la SGB VI bei der personenbezogenen Rentenversicherungsfreiheit. Dies gelte wegen des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die privat geleistete Altersvorsorge. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers und lasse sich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und soziale Sicherung vom 15. November 2003 (Bundestags-Drucksache 15/1893) zur Einführung des § 229 Abs.1a SGB VI entnehmen. Andernfalls läge ein Eingriff in das Grundrecht der Berufswahl und Berufsausübung aus Artikel 12 Grundgesetz (GG) vor. Im Übrigen sei die Beklagte an die materielle Bestandskraft des Bescheids der AOK Hessen gebunden. Dieser Bescheid habe die Versicherungsfreiheit allgemein festgestellt und nicht lediglich auf seine damals konkret ausgeübte Tätigkeit. Auf Anforderung des SG legte der Kläger seinen Anstellungsvertrag über die Tätigkeit als "Vice President W." bei der Beigeladenen zu 3) vom 30. Januar/6. Februar 2009, einen Handelsregisterauszug der SK AG vom 30. November 2010 in dem er nicht als Mitglied des Vorstands der SK AG eingetragen ist - sowie die Beschlüsse des Aufsichtsrats der SK AG über seine Bestellung zum "stellvertretenden Vorstandsmitglied" der SK AG vom 3. November 2003 und 29. Februar 2008 vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2011 lud das SG die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 2)) und die A. AG (Beigeladene zu 3)) zum Verfahren bei, die sich nicht äußerten und auch keine Anträge stellten.
Mit Urteil vom 27. September 2011 wies das SG die Klage ab. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 175 Abs. 3 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Der Bescheid der AOK Hessen entfalte gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine Bindungswirkung in Bezug auf die Beklagte, sondern lediglich im Verhältnis zwischen der AOK Hessen und dem Kläger. Eine Auswirkung des Bescheides der AOK Hessen auf die Beitragspflicht des Klägers bestehe auch nicht gemäß § 28h SGB IV. Zwar entfalte eine von der Einzugsstelle getroffene Entscheidung über die Versicherungspflicht sowohl für alle anderen Sozialversicherungsträger als auch für den Versicherten Wirkung im Sinne der Schaffung von Rechtssicherheit durch ein einheitliches Verwaltungsverfahren. Auch wirke die Entscheidung der bisher zuständigen Einzugsstelle hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses bei einem Wechsel der Krankenkasse während des Beschäftigungsverhältnisses durchaus fort, um widersprechende Entscheidungen für ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu vermeiden. Dieser Sachzusammenhang bestehe jedoch nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer ein neues Beschäftigungsverhältnis aufnehme, denn dann sei eine neue Entscheidung über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe gemäß § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV von der für dieses Beschäftigungsverhältnis zuständigen Einzugsstelle zu treffen. Die Versicherungspflicht des Klägers sei auch nicht gemäß § 229 Abs. la Satz 1 SGB VI ausgeschlossen. Der Wortlaut der Norm stelle klar, dass sich die Versicherungsfreiheit lediglich auf die am 6. November 2003 neben dem Vorstandsamt ausgeübten Beschäftigungen und nicht auf erst später aufgenommene Beschäftigungen beziehe. Die Regelung des § 229 Abs. la Satz 1 SGB VI verstoße auch nicht gegen Artikel 12 GG. Zwar sei die Berufsausübungsfreiheit betroffen, weil im neuen Beschäftigungsverhältnis eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehe und dem Betroffenen ein vergleichsweise niedrigerer Nettolohn zufließe. Die mittelbare Beschränkung der Berufsausübung bedeute aber keine wesentliche Einschränkung der Wahl des Beschäftigungsverhältnisses, da ihr entsprechende Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüberstünden. Zudem läge das gesetzgeberische Ziel, den sozialen Schutz der Rentenversicherung auszudehnen innerhalb des gesetzlichen Ermessens.
Gegen das ihm am 14. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. November 2011 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) unter weiterer Vertiefung seines Vortrags eingelegt. Entgegen der Ansicht des SG beschränke § 77 SGG nicht ausdrücklich die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes auf den Kreis der Beteiligten, sondern habe vielmehr Tatbestandswirkung. An die feststellende Verfügung, dass er nicht der Rentenversicherungspflicht unterliege, solange er die Vorstandstätigkeit bei der SK AG ausübe, seien auch die Beklagte und die Gerichte gebunden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 (B 12 KR 24/07 R; in juris) beziehe sich lediglich auf Statusfeststellungen für die Vergangenheit, nicht auch auf solche für die Zukunft. Zur Vermeidung von Missbrauch und zur Klarstellung, für welche Personen die alte Rechtslage weiterhin gelten sollte, habe der Gesetzgeber festgelegt, dass die personenbezogene Rentenversicherungsfreiheit nur für die Vorstandsmitglieder zur Anwendung gelange, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits in weiteren Beschäftigungen neben der Vorstandstätigkeit versicherungsfrei gewesen seien. Denn nur diese Vorstandsmitglieder, die bereits vor der Gesetzesänderung in weiteren Beschäftigungen versicherungsfrei beschäftigt waren, hätten auch weiterhin eines Vertrauensschutzes bedurft. Da aber nach der alten Rechtslage jedes Vorstandsmitglied dem Wortlaut nach in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie tatsächlich einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeiten nachgingen oder nicht, versicherungsfrei gewesen sei, habe es eines Abgrenzungskriteriums bedurft. Die Formulierung "in dieser Beschäftigung" stelle dieses Abgrenzungskriterium dar. Die Wortwahl des Gesetzgebers "in dieser Beschäftigung" setze demnach nur voraus, dass die Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung tatsächlich eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hätten. Ohne die Verwendung des Begriffes "in dieser Beschäftigung" wäre die Übergangsregelung so zu verstehen, dass sämtliche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung tätigen Vorstandsmitglieder auch dann versicherungsfrei blieben, wenn sie zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung keine weitere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt hätten. Vorausgesetzt wäre vom Wortlaut her allein der Umstand, dass die Vorstandsmitglieder in weiteren Beschäftigungen nicht versicherungspflichtig seien, was letztlich auf alle Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung zugetroffen habe. Sinn und Zweck der Übergangsregelung sei aber, nur die Vorstandsmitglieder in ihrem Vertrauen auf einen Bestand der alten Rechtslage zu schützen, die bereits zuvor einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nachgegangen seien, da diese auch bezüglich ihrer Altersvorsorge private Vorkehrungen getroffen hätten. Die Gesetzesänderung hätte ansonsten die Folge, dass die bereits geleisteten Beiträge in die private Vorsorge an finanzieller Bedeutung verlieren, wenn der Vertrauensschutz mit einem Beschäftigungswechsel entfalle. Unter Zugrundelegung des Urteils des SG wäre der Betroffene gezwungen entweder zusätzlich zu der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin in die zuvor abgeschlossene private Altersvorsorge zu investieren oder einen Wertverlust bezüglich der bereits gezahlten Beiträge in die private Altersvorsorge hinzunehmen. Dies ließe den Vertrauensschutz entfallen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber einen Vertrauensschutz lediglich hinsichtlich einer konkret ausgeübten Beschäftigung schaffen solle. Der Vertrauensschutz werde vielmehr deshalb gewählt, weil Beschäftigte eine private Altersvorsorge träfen, wenn sie von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit seien. Das Verständnis des SG hinsichtlich des § 229 Abs. 1a SGB VI führe zu einer übermäßigen Belastung. Zwar würden dem Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen entsprechende Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüberstehen, den Verlust jedoch nicht ausgleichen, der bezüglich der privaten Altersvorsorge eintreten würde. Mithin sei die Wahl des Arbeitsplatzes zumindest faktisch mit dem Entzug bzw. der Beschränkung der sozialen Sicherheit verbunden. Dies sei im Hinblick auf die in Artikel 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit nicht gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. September 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und keine Stellungnahme abgegeben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2010 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der SK AG bei der Beigeladenen zu 3) aufgrund seiner Tätigkeit als leitender Angestellter ab 1. Februar 2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Der klägerseits darüber hinausgehende Antrag auf Feststellung mangelnder Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung im Allgemeinen, geht ins Leere; denn eine entsprechende Feststellung erfolgt grundsätzlich unter Bezugnahme auf eine konkret ausgeübte Beschäftigung (hier: Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) ab 1. Februar 2009). Wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung.
1. Die Beklagte war für die Entscheidung über die Versicherungspflicht zuständig.
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV - eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 durch das Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das SGB IV vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I, S. 2330) - entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- (ab 1. Januar.1995) und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (bis 31. Dezember 1997: Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz) und erlässt den Widerspruchsbescheid. An sie ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, sie überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und macht die Beitragsansprüche geltend (§ 28h Abs. 1 SGB IV). Das Gesetz trägt mit dieser umfassenden Zuständigkeitszuweisung an die Einzugsstelle dem Umstand Rechnung, dass in den genannten Versicherungszweigen die Versicherungspflicht mit der Anknüpfung an die abhängige Beschäftigung weithin gleichen Grundsätzen folgt und die Beiträge für alle Versicherungszweige einheitlich berechnet und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt werden (BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 12 RA 3/02 R -; in juris).
§ 28i SGB IV bestimmt die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuständige Einzugsstelle. Das ist nach § 28i Abs. 1 SGB IV die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die - wie der Kläger - bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V gewählt hat. Diese Regelung hat zur Folge, dass sich die Zuständigkeit der Einzugsstelle ändert, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse wechselt. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit für die nach § 28h SGB IV zu prüfenden Fragen hinsichtlich des jeweils streitigen Beschäftigungsverhältnisses auf diejenige Krankenkasse übergeht, die im Zeitpunkt der Anfrage von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Krankenversicherung durchführt bzw. die der Arbeitgeber - wie hier im Fall des Klägers - in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V gewählt hat. Ausschließlich diese Krankenkasse ist auch Einzugsstelle im Sinne des § 28 i Satz 1 SGB IV (so auch Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2007 - L 31 KR 128/07 -; in juris). Dem entspricht der Wortlaut des § 28 i Satz 1 SGB IV, der nur eine Einzugsstelle in Bezug nimmt. Eine andere Auslegung ist auch vom Sinn und Zweck des Einzugsstellenverfahrens in §§ 28h, 28i SGB IV nicht geboten: Die von der Einzugsstelle getroffene Entscheidung über die Versicherungspflicht (vgl. § 28h Abs. 2 SGB IV) soll sowohl für alle anderen Sozialversicherungsträger als auch für den Versicherten Wirkung im Sinne der Schaffung von Rechtssicherheit entfalten (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - B 10 KR 5/05 B -, BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 12 RA 3/02 R -; beide in juris).
Der Kläger hat die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) am 1. Februar 2009 aufgenommen und die Beklagte als für die Einziehung seiner Sozialversicherungsbeiträge zuständige Krankenkasse auswählen lassen.
b) Der Entscheidung der Beklagten über die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1. Februar 2009 steht auch nicht die Feststellung im Bescheid der AOK Hessen vom 28. April 2004 - wobei dieser Bescheid lediglich eine Feststellung über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, nicht aber in der Arbeitslosenversicherung enthält - entgegen; denn der Wechsel der Krankenkasse wie auch der Änderung der ausgeübten Beschäftigung ließ den Zuständigkeitsbereich der AOK Hessen für die Beurteilung der Versicherungspflicht entfallen.
Mit der Aufnahme der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) war nach § 28i SGB IV die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuständige Einzugsstelle nicht mehr die AOK Hessen. Deren Ausführungen im Bescheid vom 28. April 2004 waren damit für die Beklagte nicht bindend. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich dies aus den Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 (- B 12 KR 24/07 R -; in juris). Darin hat das BSG ausgeführt, die Änderung der Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung führe zum Übergang der Zuständigkeit als Einzugsstelle auf die nun die Krankenversicherung durchführende Krankenkasse ab dem Zeitpunkt des Wechsels. Soweit erstmals über die Versicherungspflicht und Beitragspflicht für die Vergangenheit zu entscheiden sei, bleibe die zu diesem Zeitpunkt die Versicherung durchführende Krankenkasse zur Entscheidung berufen. Die durch die alleinige Entscheidungsbefugnis der Einzugsstelle über die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung bewirkte Rechtssicherheit fordere ebenfalls keinen Übergang der Zuständigkeit bei einem Krankenkassenwechsel. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zur Versicherungspflicht bestehe nicht hinsichtlich des jeweiligen Zeitraums der Mitgliedschaft zur Krankenkasse, da allein die jeweilige Krankenkasse zur Entscheidung berufen sei. Die Möglichkeit, dass bei einem Krankenkassenwechsel bei im Übrigen gleich bleibenden Merkmalen der verrichteten Tätigkeit deren Sozialversicherungspflicht durch die Krankenkassen jeweils für die verschiedenen Zeiträume unterschiedlich beurteilt werde, rechtfertige ebenfalls keine abweichende Auslegung des § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Bezug auf die für die Feststellung der Versicherungspflicht zuständige Einzugsstelle. Unterschiedliche Bewertungen bei gleich bleibenden Umständen seien auch möglich bei der Zuständigkeit lediglich einer Einzugsstelle während des gesamten Zeitraums der Tätigkeit. Dies könne auch darauf beruhen, dass sich die Gesetzeslage oder die Rechtsprechung ändere. Werde im Hinblick auf wechselnde Zuständigkeiten der Krankenkassen als Einzugsstellen, die insbesondere seit der Einführung der Kassenwahlrechte (§§ 173 ff SGB V) bei unveränderter Beschäftigung häufiger vorkommen könnten, eine einheitliche Entscheidungskompetenz für erforderlich gehalten, sei dies gesetzlich zu regeln.
Da das BSG selbst bei gleichbleibenden Tätigkeiten einen Wechsel der für die Entscheidung über die Versicherungspflicht zuständigen Einzugsstelle annimmt, ist kein Gesichtspunkt erkennbar, weswegen bei neuer Antragstellung zur Entscheidung über die Pflicht zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und gleichzeitiger Aufnahme einer neuen Beschäftigung davon ausgegangen werden kann, dass die Beurteilungskompetenz weiterhin bei der AOK Hessen geblieben sein soll. Insoweit ist die gesetzliche Regelung des § 28i SGB IV eindeutig und bedarf keiner Auslegung im Sinne des Klägers. Daraus ergibt sich, dass eine Einzugsstelle jeweils nur für den Zeitraum über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der ausgeübten Beschäftigung entscheidet, in welchem sie als Einzugsstelle zuständig ist. Die Entscheidung einer Einzugsstelle reicht nicht über einen Zeitpunkt hinaus, ab welchem sie nicht mehr die zuständige Einzugsstelle ist. Die Zuständigkeit der AOK Hessen als Einzugsstelle endete mit dem Ende der Beschäftigung des Klägers bei der D GmbH. Davon dürfte die AOK Hessen auch ausgegangen sein, denn aus dem Bescheid vom 28. April 2004 geht lediglich hervor, dass die Versicherungspflicht einer neben der Vorstandstätigkeit bei der SK AG "ausgeübten" Beschäftigung beurteilt werden sollte. Demgegenüber trifft der Bescheid der AOK Hessen keine Regelung zur Frage einer in Zukunft beabsichtigten oder aufzunehmenden Tätigkeit und deren sozialversicherungsrechtlichen Status. Insoweit ist auch die Feststellung im Bescheid vom 28. April 2004 nicht zu beanstanden, der Kläger unterliege, solange er die Vorstandstätigkeit bei der SK AG ausübe, nicht der Rentenversicherungspflicht; denn dies ergibt sich bereits aus § 1 Satz 3 SGB VI n.F. (bis 29. Juni 2011: § 1 Satz 4 SGB VI). Eine Regelung, die eine Bindungswirkung im Sinne der Auslegung des Klägers entfaltet, enthält der Bescheid der AOK Hessen vom 28. April 2004 nicht. Vielmehr ist der Bescheid der AOK Hessen vom 28. April 2004 durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]).
2. Der Kläger ist in seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) - der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV handelt -nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Er ist nicht wegen seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied bei der SK AG in dieser Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen.
a) Zurückführen lässt sich die Herausnahme von Mitgliedern des Vorstands einer AG aus der Rentenversicherungspflicht auf § 3 Abs. 1a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), der durch Art 1 § 2 Nr. 2 Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (3. RVÄndG) vom 28. Juli 1969 (BGBl. I, S. 956) mit Wirkung vom 1. Januar 1968 als Reaktion auf die Aufhebung der für die Pflichtversicherung von Angestellten geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze eingefügt worden war. § 3 Abs. 1a AVG bestimmte für Vorstandsmitglieder einer AG, die bis 1968 im Hinblick auf die Höhe ihrer Vorstandsvergütungen regelmäßig nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen hatten, dass sie nicht zu den versicherungspflichtigen Angestellten gehören. In Ergänzung hierzu legte § 2 Abs. 1a AVG fest, dass sie auch nicht in anderen Rentenversicherungen versicherungspflichtig sind. Den mit dem 3. RVÄndG eingefügten Vorschriften lag die Erwägung zu Grunde, dass bei Mitgliedern des Vorstands einer AG wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung Schutz und Sicherheit durch die Rentenversicherung entbehrlich erscheinen. Diese Rechtslage galt bis zum 31. Dezember 1991. Als Nachfolgevorschrift des § 3 Abs. 1a AVG bestimmte § 1 Satz 3 (später Satz 4) SGB VI für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2003 (im Folgenden einheitlich: § 1 Satz 3 SGB VI a.F.), dass Mitglieder des Vorstands einer AG nicht versicherungspflichtig sind. Eine sachliche Änderung brachte die mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2261) - erst auf Veranlassung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss; vgl. Bundestags-Drucksache 11/5490 S. 12) - eingeführte Regelung nicht, denn mit ihr sollte das bis dahin geltende Recht (§ 2 Abs. 1a, § 3 Abs. 1a AVG) aufrechterhalten bleiben (vgl. Bundestags-Drucksache 11/5530 S. 40) (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 9. August 2006 - B 12 KR 3/06 R -; in juris m.w.N.).
Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ist § 1 Satz 4 SGB VI durch Art 1 Nr. 2 Zweites Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (2. SGB VI ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3013) neu gefasst worden. Danach sind Vorstandsmitglieder einer AG "in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) als ein Unternehmen gelten". Seit Aufhebung des § 1 Satz 2 SGB VI durch Artikel 5 Nr. 2 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 [BGBl. I, S. 1202] mit Wirkung vom 29. Juni 2011 ist Satz 4 wieder Satz 3 (im Folgenden deshalb einheitlich § 1 Satz 3 SGB VI n.F.). Nach dieser Bestimmung bleiben Mitglieder des Vorstands weiterhin von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen, jedoch - in Anlehnung an § 27 Abs. 1 Nr. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beschränkt auf die Beschäftigung als Vorstand und - bei weiteren Beschäftigungen - auf konzernzugehörige Beschäftigungen. Im Gesetzgebungsverfahren ist dazu erklärt worden, mit der Einschränkung solle Missbrauchsfällen begegnet werden, in denen Aktiengesellschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, den Vorstandsmitgliedern dieser Aktiengesellschaften die Möglichkeit zu eröffnen, in weiteren - auch nicht konzernzugehörigen - Beschäftigungen bzw. selbstständigen Tätigkeiten nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu unterliegen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, Bundestags-Drucksache S. 12). Die Gesetzesänderung soll für die Praxis klarstellend zum Ausdruck bringen, dass die Gründung einer solchen Aktiengesellschaft als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten einzustufen und schon bei verfassungskonformer Auslegung des bisherigen Rechts unbeachtlich ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Gesetzgeber § 1 Satz 4 SGB VI a.F. - ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2004 - die besondere Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI an die Seite gestellt (Art. 1 Nr. 8 des 2. SGB VI ÄndG). Nach dessen Satz 1 bleiben Vorstandsmitglieder einer AG, die am 6. November 2003 (Tag der zweiten und dritten Lesung des Entwurfs des 2. SGB VI ÄndG im Deutschen Bundestag) in einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig (BSG, Urteil vom 9. August 2006 - B 12 KR 3/06 R -; in juris m.w.N.).
Das BSG (a.a.O.) führt weiter aus, sofern eine Person ab 1. Januar 2004 zum Vorstand eines Unternehmens bestellt wird, ist § 1 Satz 3 SGB VI n.F. anzuwenden mit der Folge, dass das Vorstandsmitglied - wie bisher - in dieser Beschäftigung, in weiteren Beschäftigungen aber nur dann von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen ist, wenn sie konzernzugehörig sind. Bei Vorstandsbestellungen in der Zeit vom 7. November bis zum 31. Dezember 2003 besteht für weitere Beschäftigungen bzw. rentenversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeiten ein "befristeter Vertrauensschutz". Bis zum Inkrafttreten neuen Rechts unterlagen diese in Anwendung des § 1 Satz 4 SGB VI a.F. nicht der Rentenversicherungspflicht. Ab 1. Januar 2004 gilt auch für sie § 1 Satz 3 SGB VI n.F. mit seinen Beschränkungen. Bei Vorstandsbestellungen bis zum 6. November 2003 gewährt die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI einen Vertrauensschutz für das alte Recht.
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt das BSG in seiner Entscheidung (a.a.O.) ausdrücklich fest, dass § 229 Abs. 1a Satz 1 SGB VI über den 31. Dezember 2003 hinaus den Versicherungsstatus nach altem Recht für solche Beschäftigungen bzw. rentenversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeiten bestehen lässt, die am Stichtag mit der Vorstandstätigkeit zusammentrafen. Allerdings besteht Vertrauensschutz nach § 229 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nur für "diese" Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten, nicht für später aufgenommene neue (siehe hierzu auch Knorr in: jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 229 SGB VI, Rdnr. 51).
Der Kläger ist seit dem 3. November 2003 als stellvertretendes Vorstandsmitglied für die SK AG tätig. Zuletzt wurde die Bestellung in der außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrats der SK AG am 15. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2018 verlängert. Insoweit besteht unstreitig keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die Beigeladene zu 3), bei der der Kläger seit 1. Februar 2009 tätig ist, ist kein Konzernunternehmen der SK AG nach § 18 AktG. Bei dieser ist der Kläger ausweislich des Anstellungsvertrags vom 30. Januar 2009 gegen Zahlung eines monatlichen Bruttogehalts von EUR 18.407,08 sowie weiterer monatlicher Zahlungen in Höhe von EUR 3.680,42 brutto und eines erfolgsabhängigen Bonus beschäftigt. Insoweit übt der Kläger eine abhängige Beschäftigung aus, worüber ebenfalls zwischen den Beteiligten kein Streit besteht; die Beigeladene zu 3) hat den Kläger bei der Beklagten bei der Sozialversicherung angemeldet. Da der Kläger bei der Beigeladenen zu 3) nicht als Vorstandsmitglied tätig ist und die Firma nicht zum Konzern der SK AG gehört, liegt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vor, da die Voraussetzungen des § 1 Satz 3 SGB VI nicht erfüllt sind.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch nicht durch § 229 Abs. 1a SGB VI ausgeschlossen. Denn der Kläger nahm seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) erst nach dem Stichtag 6. November 2003 auf. Die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI ist zwar relativ weit gefasst; sie belässt es beim früheren Recht in Bezug auf solche Tätigkeiten, die neben der Vorstandstätigkeit am gesetzlichen Stichtag ausgeübt worden sind. Sie schreibt damit den Versicherungsstatus des bis 2003 geltenden Rechts in Bezug auf die am 6. November 2003 ausgeübte Tätigkeit fort. Endet jedoch die Tätigkeit - wie im Fall des Klägers diejenige bei der D GmbH -, so erlischt der Sonderstatus des früheren Rechts. Die später neben der Vorstandstätigkeit bei der SK AG ab 1. Februar 2009 aufgenommene Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) unterliegt dem neuen Recht.
b) Mit dem SG geht der Senat davon aus, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung nicht bestehen. Insbesondere verstößt die Regelung des § 229 Abs. 1a SGB VI nicht gegen Art. 12 GG. Das SG hat insoweit zutreffend ausgeführt, selbst wenn man eine berufsregelnde Tendenz annähme, es sich nur um eine Berufsausübungsregelung handeln würde, die schon zulässig ist, wenn vernünftige Zwecke des Gemeinwohls damit verfolgt werden. Solche Zwecke sind hier - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - gegeben. Ein im konkreten Einzelfall fehlendes Schutzbedürfnis, wie es der Kläger hier im Hinblick auf seine bereits ausreichende individuelle soziale Absicherung geltend macht, steht der Einbeziehung eines Versicherten in ein Pflichtversicherungssystem nicht entgegen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen zu generalisierenden und typisierenden Regelungen berechtigt (so u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 1 BvR 558/99 -; in juris zur Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht).
3. Der Kläger unterliegt seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) auch der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III sind versicherungsfrei Mitglieder des Vorstandes einer AG für das Unternehmen dessen Vorstand sie angehören. Der Kläger gehört nicht dem Vorstand der Beigeladenen zu 3) an. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III stellt wie auch die Vorgängervorschrift des § 168 Abs. 6 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) schon immer darauf ab, dass Versicherungsfreiheit nur für die Tätigkeit als Vorstand der jeweiligen AG besteht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
IV.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ab 1. Februar 2009 bei der Beigeladenen zu 3), einer AG mit Sitz in M., in seiner Beschäftigung als "Vice President W." der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Der am 1964 geborene Kläger ist seit dem 3. November 2003 stellvertretendes Vorstandsmitglied der Firma S. K. AG mit Sitz in B. (in der Folge SK AG). Mit Beschluss des Aufsichtsrates der SK AG vom 29. Februar 2008 wurde die Bestellung des Klägers zum stellvertretenden Vorstandsmitglied um weitere fünf Jahre bis zum 28. Februar 2013 verlängert, mit Beschluss vom 15. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2018. Zum Zeitpunkt seiner Erstbestellung als Vorstandsmitglied der SK AG war der Kläger bei der D. D. E. Europe GmbH (im Folgenden D GmbH) als "Divisional Vice President" abhängig beschäftigt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. April 2004 stellte die AOK - die Gesundheitskasse in Hessen (in der Folge AOK Hessen) auf der Grundlage bei ihr eingereichter Unterlagen und der Betreffangabe "Beurteilung der Rentenversicherungspflicht in einer neben einer Vorstandstätigkeit ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung" fest, der Kläger sei in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, solange er die Vorstandstätigkeit bei der SK AG ausübe. Die Initiative zum Erlass des Bescheides beruhe auf einer Richtlinie des damaligen Verbands der Deutschen Rentenversicherungsträger, aufgrund welcher sie sowie auch die übrigen Einzugsstellen angewiesen seien, bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht von Tätigkeiten, die neben einer Vorstandstätigkeit ausgeübt würden, verstärkt auf etwaigen Missbrauch zu achten.
Seit 1. Februar 2009 ist der Kläger neben seiner Vorstandstätigkeit bei der SK AG bei der Beigeladenen zu 3) mit einem monatlichen Bruttogehalt von (damals) EUR 18.407,08 sowie weiterer monatlicher Zahlungen in Höhe von EUR 3.680,42 brutto und eines erfolgsabhängigen Bonus beschäftigt (Anstellungsvertrag vom 30. Januar/6. Februar 2009). Zu Beginn seiner dortigen Tätigkeit legte der Kläger dieser den Bescheid der AOK Hessen vom 28. April 2004 zur Kenntnisnahme vor und teilte mit, dass er nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beigeladene zu 3) nahm dies zur Kenntnis, meldete den Kläger gleichwohl bei der Beklagten zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an und stellte mit Schreiben vom 5. Februar 2009 bei der Deutsche Rentenversicherung Bund, der Beigeladenen zu 1), einen Antrag auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Versicherungspflicht des Klägers. Die Beigeladene zu 1) leitete den Antrag zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 an die Beklagte weiter.
Mit Bescheid vom 2. November 2009 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der SK AG bei der Beigeladenen zu 3) aufgrund seiner Tätigkeit als leitender Angestellter ab 1. Februar 2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege, weil der Kläger die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) nach dem 6. November 2003 aufgenommen habe. Wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestehe Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beigeladene zu 3) erhielt eine Mehrfertigung.
Hiergegen legte der Kläger am 2. Dezember 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die AOK Hessen habe bindend festgestellt, dass er nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege, solange er die Vorstandstätigkeit bei der SK AG ausübe. Diese Entscheidung sei richtig, da er nach § 229 Abs. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch vor dem 6. November 2003 Mitglied eines Vorstands bei einer AG gewesen sei. Die damit verbundene Befreiung sei personenbezogen und bleibe auch bei einem späteren Wechsel der Beschäftigung erhalten. Der Bescheid vom 2. November 2009 sei unbestimmt, weil er im Widerspruch zu dem ebenfalls noch wirksamen Bescheid der AOK Hessen vom 28. April 2004 stehe. Einer der Bescheide müsse, um Klarheit zu schaffen, aufgehoben werden. Wegen des ihm zustehenden Vertrauensschutzes komme eine Rücknahme des Bescheids der AOK Hessen jedoch nicht in Betracht. Denn er habe eine Vermögensdisposition getroffen, indem er eine private Rentenversicherung abgeschlossen und Beiträge in beachtlicher Höhe erbracht habe.
Der von der Beklagten gebildete Widerspruchsausschusses wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010, zugestellt am 16. Juli 2010, zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 3) der Versicherungspflicht unterliege, weil der Kläger zwar Vorstandsmitglied bei der SK AG sei, nicht aber Vorstandsmitglied bei der Beigeladenen zu 3). Da der Kläger am 6. November 2003 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Beigeladenen zu 3) gestanden habe, würde auch die Übergangsregelung des § 229 Abs. la SGB VI zu keinem anderen Ergebnis führen. Schließlich gelte die Aussage der AOK Hessen auch nur für deren Zuständigkeitsbereich.
Der Kläger erhob am 16. August 2010 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags legte er dar, nach § 1 Satz 4 SGB VI in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (a.F.) seien Mitglieder eines Vorstands einer AG generell nicht rentenversicherungspflichtig in weiteren Beschäftigungen gewesen. Nach der am 27. Dezember 2003 erfolgten Gesetzesänderung sei die Versicherungsfreiheit seither beschäftigungsbezogen und nicht mehr personenbezogen. Damit seien Beschäftigungsverhältnisse in konzernfremden Unternehmen nicht mehr rentenversicherungsfrei. Für Mitglieder des Vorstands einer AG, die - wie er - bereits am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung nicht versicherungspflichtig gewesen seien, bleibe es aufgrund der Übergangsregelung des § 229 Abs. la SGB VI bei der personenbezogenen Rentenversicherungsfreiheit. Dies gelte wegen des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die privat geleistete Altersvorsorge. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers und lasse sich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und soziale Sicherung vom 15. November 2003 (Bundestags-Drucksache 15/1893) zur Einführung des § 229 Abs.1a SGB VI entnehmen. Andernfalls läge ein Eingriff in das Grundrecht der Berufswahl und Berufsausübung aus Artikel 12 Grundgesetz (GG) vor. Im Übrigen sei die Beklagte an die materielle Bestandskraft des Bescheids der AOK Hessen gebunden. Dieser Bescheid habe die Versicherungsfreiheit allgemein festgestellt und nicht lediglich auf seine damals konkret ausgeübte Tätigkeit. Auf Anforderung des SG legte der Kläger seinen Anstellungsvertrag über die Tätigkeit als "Vice President W." bei der Beigeladenen zu 3) vom 30. Januar/6. Februar 2009, einen Handelsregisterauszug der SK AG vom 30. November 2010 in dem er nicht als Mitglied des Vorstands der SK AG eingetragen ist - sowie die Beschlüsse des Aufsichtsrats der SK AG über seine Bestellung zum "stellvertretenden Vorstandsmitglied" der SK AG vom 3. November 2003 und 29. Februar 2008 vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2011 lud das SG die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 2)) und die A. AG (Beigeladene zu 3)) zum Verfahren bei, die sich nicht äußerten und auch keine Anträge stellten.
Mit Urteil vom 27. September 2011 wies das SG die Klage ab. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 175 Abs. 3 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Der Bescheid der AOK Hessen entfalte gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine Bindungswirkung in Bezug auf die Beklagte, sondern lediglich im Verhältnis zwischen der AOK Hessen und dem Kläger. Eine Auswirkung des Bescheides der AOK Hessen auf die Beitragspflicht des Klägers bestehe auch nicht gemäß § 28h SGB IV. Zwar entfalte eine von der Einzugsstelle getroffene Entscheidung über die Versicherungspflicht sowohl für alle anderen Sozialversicherungsträger als auch für den Versicherten Wirkung im Sinne der Schaffung von Rechtssicherheit durch ein einheitliches Verwaltungsverfahren. Auch wirke die Entscheidung der bisher zuständigen Einzugsstelle hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses bei einem Wechsel der Krankenkasse während des Beschäftigungsverhältnisses durchaus fort, um widersprechende Entscheidungen für ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu vermeiden. Dieser Sachzusammenhang bestehe jedoch nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer ein neues Beschäftigungsverhältnis aufnehme, denn dann sei eine neue Entscheidung über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe gemäß § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV von der für dieses Beschäftigungsverhältnis zuständigen Einzugsstelle zu treffen. Die Versicherungspflicht des Klägers sei auch nicht gemäß § 229 Abs. la Satz 1 SGB VI ausgeschlossen. Der Wortlaut der Norm stelle klar, dass sich die Versicherungsfreiheit lediglich auf die am 6. November 2003 neben dem Vorstandsamt ausgeübten Beschäftigungen und nicht auf erst später aufgenommene Beschäftigungen beziehe. Die Regelung des § 229 Abs. la Satz 1 SGB VI verstoße auch nicht gegen Artikel 12 GG. Zwar sei die Berufsausübungsfreiheit betroffen, weil im neuen Beschäftigungsverhältnis eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehe und dem Betroffenen ein vergleichsweise niedrigerer Nettolohn zufließe. Die mittelbare Beschränkung der Berufsausübung bedeute aber keine wesentliche Einschränkung der Wahl des Beschäftigungsverhältnisses, da ihr entsprechende Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüberstünden. Zudem läge das gesetzgeberische Ziel, den sozialen Schutz der Rentenversicherung auszudehnen innerhalb des gesetzlichen Ermessens.
Gegen das ihm am 14. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. November 2011 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) unter weiterer Vertiefung seines Vortrags eingelegt. Entgegen der Ansicht des SG beschränke § 77 SGG nicht ausdrücklich die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes auf den Kreis der Beteiligten, sondern habe vielmehr Tatbestandswirkung. An die feststellende Verfügung, dass er nicht der Rentenversicherungspflicht unterliege, solange er die Vorstandstätigkeit bei der SK AG ausübe, seien auch die Beklagte und die Gerichte gebunden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 (B 12 KR 24/07 R; in juris) beziehe sich lediglich auf Statusfeststellungen für die Vergangenheit, nicht auch auf solche für die Zukunft. Zur Vermeidung von Missbrauch und zur Klarstellung, für welche Personen die alte Rechtslage weiterhin gelten sollte, habe der Gesetzgeber festgelegt, dass die personenbezogene Rentenversicherungsfreiheit nur für die Vorstandsmitglieder zur Anwendung gelange, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits in weiteren Beschäftigungen neben der Vorstandstätigkeit versicherungsfrei gewesen seien. Denn nur diese Vorstandsmitglieder, die bereits vor der Gesetzesänderung in weiteren Beschäftigungen versicherungsfrei beschäftigt waren, hätten auch weiterhin eines Vertrauensschutzes bedurft. Da aber nach der alten Rechtslage jedes Vorstandsmitglied dem Wortlaut nach in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie tatsächlich einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeiten nachgingen oder nicht, versicherungsfrei gewesen sei, habe es eines Abgrenzungskriteriums bedurft. Die Formulierung "in dieser Beschäftigung" stelle dieses Abgrenzungskriterium dar. Die Wortwahl des Gesetzgebers "in dieser Beschäftigung" setze demnach nur voraus, dass die Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung tatsächlich eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hätten. Ohne die Verwendung des Begriffes "in dieser Beschäftigung" wäre die Übergangsregelung so zu verstehen, dass sämtliche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung tätigen Vorstandsmitglieder auch dann versicherungsfrei blieben, wenn sie zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung keine weitere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt hätten. Vorausgesetzt wäre vom Wortlaut her allein der Umstand, dass die Vorstandsmitglieder in weiteren Beschäftigungen nicht versicherungspflichtig seien, was letztlich auf alle Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung zugetroffen habe. Sinn und Zweck der Übergangsregelung sei aber, nur die Vorstandsmitglieder in ihrem Vertrauen auf einen Bestand der alten Rechtslage zu schützen, die bereits zuvor einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nachgegangen seien, da diese auch bezüglich ihrer Altersvorsorge private Vorkehrungen getroffen hätten. Die Gesetzesänderung hätte ansonsten die Folge, dass die bereits geleisteten Beiträge in die private Vorsorge an finanzieller Bedeutung verlieren, wenn der Vertrauensschutz mit einem Beschäftigungswechsel entfalle. Unter Zugrundelegung des Urteils des SG wäre der Betroffene gezwungen entweder zusätzlich zu der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin in die zuvor abgeschlossene private Altersvorsorge zu investieren oder einen Wertverlust bezüglich der bereits gezahlten Beiträge in die private Altersvorsorge hinzunehmen. Dies ließe den Vertrauensschutz entfallen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber einen Vertrauensschutz lediglich hinsichtlich einer konkret ausgeübten Beschäftigung schaffen solle. Der Vertrauensschutz werde vielmehr deshalb gewählt, weil Beschäftigte eine private Altersvorsorge träfen, wenn sie von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit seien. Das Verständnis des SG hinsichtlich des § 229 Abs. 1a SGB VI führe zu einer übermäßigen Belastung. Zwar würden dem Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen entsprechende Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüberstehen, den Verlust jedoch nicht ausgleichen, der bezüglich der privaten Altersvorsorge eintreten würde. Mithin sei die Wahl des Arbeitsplatzes zumindest faktisch mit dem Entzug bzw. der Beschränkung der sozialen Sicherheit verbunden. Dies sei im Hinblick auf die in Artikel 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit nicht gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. September 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und keine Stellungnahme abgegeben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2010 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der SK AG bei der Beigeladenen zu 3) aufgrund seiner Tätigkeit als leitender Angestellter ab 1. Februar 2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Der klägerseits darüber hinausgehende Antrag auf Feststellung mangelnder Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung im Allgemeinen, geht ins Leere; denn eine entsprechende Feststellung erfolgt grundsätzlich unter Bezugnahme auf eine konkret ausgeübte Beschäftigung (hier: Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) ab 1. Februar 2009). Wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung.
1. Die Beklagte war für die Entscheidung über die Versicherungspflicht zuständig.
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV - eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 durch das Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das SGB IV vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I, S. 2330) - entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- (ab 1. Januar.1995) und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (bis 31. Dezember 1997: Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz) und erlässt den Widerspruchsbescheid. An sie ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, sie überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und macht die Beitragsansprüche geltend (§ 28h Abs. 1 SGB IV). Das Gesetz trägt mit dieser umfassenden Zuständigkeitszuweisung an die Einzugsstelle dem Umstand Rechnung, dass in den genannten Versicherungszweigen die Versicherungspflicht mit der Anknüpfung an die abhängige Beschäftigung weithin gleichen Grundsätzen folgt und die Beiträge für alle Versicherungszweige einheitlich berechnet und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt werden (BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 12 RA 3/02 R -; in juris).
§ 28i SGB IV bestimmt die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuständige Einzugsstelle. Das ist nach § 28i Abs. 1 SGB IV die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die - wie der Kläger - bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V gewählt hat. Diese Regelung hat zur Folge, dass sich die Zuständigkeit der Einzugsstelle ändert, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse wechselt. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit für die nach § 28h SGB IV zu prüfenden Fragen hinsichtlich des jeweils streitigen Beschäftigungsverhältnisses auf diejenige Krankenkasse übergeht, die im Zeitpunkt der Anfrage von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Krankenversicherung durchführt bzw. die der Arbeitgeber - wie hier im Fall des Klägers - in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V gewählt hat. Ausschließlich diese Krankenkasse ist auch Einzugsstelle im Sinne des § 28 i Satz 1 SGB IV (so auch Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2007 - L 31 KR 128/07 -; in juris). Dem entspricht der Wortlaut des § 28 i Satz 1 SGB IV, der nur eine Einzugsstelle in Bezug nimmt. Eine andere Auslegung ist auch vom Sinn und Zweck des Einzugsstellenverfahrens in §§ 28h, 28i SGB IV nicht geboten: Die von der Einzugsstelle getroffene Entscheidung über die Versicherungspflicht (vgl. § 28h Abs. 2 SGB IV) soll sowohl für alle anderen Sozialversicherungsträger als auch für den Versicherten Wirkung im Sinne der Schaffung von Rechtssicherheit entfalten (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - B 10 KR 5/05 B -, BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 12 RA 3/02 R -; beide in juris).
Der Kläger hat die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) am 1. Februar 2009 aufgenommen und die Beklagte als für die Einziehung seiner Sozialversicherungsbeiträge zuständige Krankenkasse auswählen lassen.
b) Der Entscheidung der Beklagten über die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1. Februar 2009 steht auch nicht die Feststellung im Bescheid der AOK Hessen vom 28. April 2004 - wobei dieser Bescheid lediglich eine Feststellung über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, nicht aber in der Arbeitslosenversicherung enthält - entgegen; denn der Wechsel der Krankenkasse wie auch der Änderung der ausgeübten Beschäftigung ließ den Zuständigkeitsbereich der AOK Hessen für die Beurteilung der Versicherungspflicht entfallen.
Mit der Aufnahme der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) war nach § 28i SGB IV die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuständige Einzugsstelle nicht mehr die AOK Hessen. Deren Ausführungen im Bescheid vom 28. April 2004 waren damit für die Beklagte nicht bindend. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich dies aus den Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 (- B 12 KR 24/07 R -; in juris). Darin hat das BSG ausgeführt, die Änderung der Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung führe zum Übergang der Zuständigkeit als Einzugsstelle auf die nun die Krankenversicherung durchführende Krankenkasse ab dem Zeitpunkt des Wechsels. Soweit erstmals über die Versicherungspflicht und Beitragspflicht für die Vergangenheit zu entscheiden sei, bleibe die zu diesem Zeitpunkt die Versicherung durchführende Krankenkasse zur Entscheidung berufen. Die durch die alleinige Entscheidungsbefugnis der Einzugsstelle über die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung bewirkte Rechtssicherheit fordere ebenfalls keinen Übergang der Zuständigkeit bei einem Krankenkassenwechsel. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zur Versicherungspflicht bestehe nicht hinsichtlich des jeweiligen Zeitraums der Mitgliedschaft zur Krankenkasse, da allein die jeweilige Krankenkasse zur Entscheidung berufen sei. Die Möglichkeit, dass bei einem Krankenkassenwechsel bei im Übrigen gleich bleibenden Merkmalen der verrichteten Tätigkeit deren Sozialversicherungspflicht durch die Krankenkassen jeweils für die verschiedenen Zeiträume unterschiedlich beurteilt werde, rechtfertige ebenfalls keine abweichende Auslegung des § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Bezug auf die für die Feststellung der Versicherungspflicht zuständige Einzugsstelle. Unterschiedliche Bewertungen bei gleich bleibenden Umständen seien auch möglich bei der Zuständigkeit lediglich einer Einzugsstelle während des gesamten Zeitraums der Tätigkeit. Dies könne auch darauf beruhen, dass sich die Gesetzeslage oder die Rechtsprechung ändere. Werde im Hinblick auf wechselnde Zuständigkeiten der Krankenkassen als Einzugsstellen, die insbesondere seit der Einführung der Kassenwahlrechte (§§ 173 ff SGB V) bei unveränderter Beschäftigung häufiger vorkommen könnten, eine einheitliche Entscheidungskompetenz für erforderlich gehalten, sei dies gesetzlich zu regeln.
Da das BSG selbst bei gleichbleibenden Tätigkeiten einen Wechsel der für die Entscheidung über die Versicherungspflicht zuständigen Einzugsstelle annimmt, ist kein Gesichtspunkt erkennbar, weswegen bei neuer Antragstellung zur Entscheidung über die Pflicht zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und gleichzeitiger Aufnahme einer neuen Beschäftigung davon ausgegangen werden kann, dass die Beurteilungskompetenz weiterhin bei der AOK Hessen geblieben sein soll. Insoweit ist die gesetzliche Regelung des § 28i SGB IV eindeutig und bedarf keiner Auslegung im Sinne des Klägers. Daraus ergibt sich, dass eine Einzugsstelle jeweils nur für den Zeitraum über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der ausgeübten Beschäftigung entscheidet, in welchem sie als Einzugsstelle zuständig ist. Die Entscheidung einer Einzugsstelle reicht nicht über einen Zeitpunkt hinaus, ab welchem sie nicht mehr die zuständige Einzugsstelle ist. Die Zuständigkeit der AOK Hessen als Einzugsstelle endete mit dem Ende der Beschäftigung des Klägers bei der D GmbH. Davon dürfte die AOK Hessen auch ausgegangen sein, denn aus dem Bescheid vom 28. April 2004 geht lediglich hervor, dass die Versicherungspflicht einer neben der Vorstandstätigkeit bei der SK AG "ausgeübten" Beschäftigung beurteilt werden sollte. Demgegenüber trifft der Bescheid der AOK Hessen keine Regelung zur Frage einer in Zukunft beabsichtigten oder aufzunehmenden Tätigkeit und deren sozialversicherungsrechtlichen Status. Insoweit ist auch die Feststellung im Bescheid vom 28. April 2004 nicht zu beanstanden, der Kläger unterliege, solange er die Vorstandstätigkeit bei der SK AG ausübe, nicht der Rentenversicherungspflicht; denn dies ergibt sich bereits aus § 1 Satz 3 SGB VI n.F. (bis 29. Juni 2011: § 1 Satz 4 SGB VI). Eine Regelung, die eine Bindungswirkung im Sinne der Auslegung des Klägers entfaltet, enthält der Bescheid der AOK Hessen vom 28. April 2004 nicht. Vielmehr ist der Bescheid der AOK Hessen vom 28. April 2004 durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]).
2. Der Kläger ist in seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) - der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV handelt -nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Er ist nicht wegen seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied bei der SK AG in dieser Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen.
a) Zurückführen lässt sich die Herausnahme von Mitgliedern des Vorstands einer AG aus der Rentenversicherungspflicht auf § 3 Abs. 1a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), der durch Art 1 § 2 Nr. 2 Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (3. RVÄndG) vom 28. Juli 1969 (BGBl. I, S. 956) mit Wirkung vom 1. Januar 1968 als Reaktion auf die Aufhebung der für die Pflichtversicherung von Angestellten geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze eingefügt worden war. § 3 Abs. 1a AVG bestimmte für Vorstandsmitglieder einer AG, die bis 1968 im Hinblick auf die Höhe ihrer Vorstandsvergütungen regelmäßig nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen hatten, dass sie nicht zu den versicherungspflichtigen Angestellten gehören. In Ergänzung hierzu legte § 2 Abs. 1a AVG fest, dass sie auch nicht in anderen Rentenversicherungen versicherungspflichtig sind. Den mit dem 3. RVÄndG eingefügten Vorschriften lag die Erwägung zu Grunde, dass bei Mitgliedern des Vorstands einer AG wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung Schutz und Sicherheit durch die Rentenversicherung entbehrlich erscheinen. Diese Rechtslage galt bis zum 31. Dezember 1991. Als Nachfolgevorschrift des § 3 Abs. 1a AVG bestimmte § 1 Satz 3 (später Satz 4) SGB VI für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2003 (im Folgenden einheitlich: § 1 Satz 3 SGB VI a.F.), dass Mitglieder des Vorstands einer AG nicht versicherungspflichtig sind. Eine sachliche Änderung brachte die mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2261) - erst auf Veranlassung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss; vgl. Bundestags-Drucksache 11/5490 S. 12) - eingeführte Regelung nicht, denn mit ihr sollte das bis dahin geltende Recht (§ 2 Abs. 1a, § 3 Abs. 1a AVG) aufrechterhalten bleiben (vgl. Bundestags-Drucksache 11/5530 S. 40) (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 9. August 2006 - B 12 KR 3/06 R -; in juris m.w.N.).
Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ist § 1 Satz 4 SGB VI durch Art 1 Nr. 2 Zweites Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (2. SGB VI ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3013) neu gefasst worden. Danach sind Vorstandsmitglieder einer AG "in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) als ein Unternehmen gelten". Seit Aufhebung des § 1 Satz 2 SGB VI durch Artikel 5 Nr. 2 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 [BGBl. I, S. 1202] mit Wirkung vom 29. Juni 2011 ist Satz 4 wieder Satz 3 (im Folgenden deshalb einheitlich § 1 Satz 3 SGB VI n.F.). Nach dieser Bestimmung bleiben Mitglieder des Vorstands weiterhin von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen, jedoch - in Anlehnung an § 27 Abs. 1 Nr. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beschränkt auf die Beschäftigung als Vorstand und - bei weiteren Beschäftigungen - auf konzernzugehörige Beschäftigungen. Im Gesetzgebungsverfahren ist dazu erklärt worden, mit der Einschränkung solle Missbrauchsfällen begegnet werden, in denen Aktiengesellschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, den Vorstandsmitgliedern dieser Aktiengesellschaften die Möglichkeit zu eröffnen, in weiteren - auch nicht konzernzugehörigen - Beschäftigungen bzw. selbstständigen Tätigkeiten nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu unterliegen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, Bundestags-Drucksache S. 12). Die Gesetzesänderung soll für die Praxis klarstellend zum Ausdruck bringen, dass die Gründung einer solchen Aktiengesellschaft als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten einzustufen und schon bei verfassungskonformer Auslegung des bisherigen Rechts unbeachtlich ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Gesetzgeber § 1 Satz 4 SGB VI a.F. - ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2004 - die besondere Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI an die Seite gestellt (Art. 1 Nr. 8 des 2. SGB VI ÄndG). Nach dessen Satz 1 bleiben Vorstandsmitglieder einer AG, die am 6. November 2003 (Tag der zweiten und dritten Lesung des Entwurfs des 2. SGB VI ÄndG im Deutschen Bundestag) in einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig (BSG, Urteil vom 9. August 2006 - B 12 KR 3/06 R -; in juris m.w.N.).
Das BSG (a.a.O.) führt weiter aus, sofern eine Person ab 1. Januar 2004 zum Vorstand eines Unternehmens bestellt wird, ist § 1 Satz 3 SGB VI n.F. anzuwenden mit der Folge, dass das Vorstandsmitglied - wie bisher - in dieser Beschäftigung, in weiteren Beschäftigungen aber nur dann von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen ist, wenn sie konzernzugehörig sind. Bei Vorstandsbestellungen in der Zeit vom 7. November bis zum 31. Dezember 2003 besteht für weitere Beschäftigungen bzw. rentenversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeiten ein "befristeter Vertrauensschutz". Bis zum Inkrafttreten neuen Rechts unterlagen diese in Anwendung des § 1 Satz 4 SGB VI a.F. nicht der Rentenversicherungspflicht. Ab 1. Januar 2004 gilt auch für sie § 1 Satz 3 SGB VI n.F. mit seinen Beschränkungen. Bei Vorstandsbestellungen bis zum 6. November 2003 gewährt die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI einen Vertrauensschutz für das alte Recht.
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt das BSG in seiner Entscheidung (a.a.O.) ausdrücklich fest, dass § 229 Abs. 1a Satz 1 SGB VI über den 31. Dezember 2003 hinaus den Versicherungsstatus nach altem Recht für solche Beschäftigungen bzw. rentenversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeiten bestehen lässt, die am Stichtag mit der Vorstandstätigkeit zusammentrafen. Allerdings besteht Vertrauensschutz nach § 229 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nur für "diese" Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten, nicht für später aufgenommene neue (siehe hierzu auch Knorr in: jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 229 SGB VI, Rdnr. 51).
Der Kläger ist seit dem 3. November 2003 als stellvertretendes Vorstandsmitglied für die SK AG tätig. Zuletzt wurde die Bestellung in der außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrats der SK AG am 15. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2018 verlängert. Insoweit besteht unstreitig keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die Beigeladene zu 3), bei der der Kläger seit 1. Februar 2009 tätig ist, ist kein Konzernunternehmen der SK AG nach § 18 AktG. Bei dieser ist der Kläger ausweislich des Anstellungsvertrags vom 30. Januar 2009 gegen Zahlung eines monatlichen Bruttogehalts von EUR 18.407,08 sowie weiterer monatlicher Zahlungen in Höhe von EUR 3.680,42 brutto und eines erfolgsabhängigen Bonus beschäftigt. Insoweit übt der Kläger eine abhängige Beschäftigung aus, worüber ebenfalls zwischen den Beteiligten kein Streit besteht; die Beigeladene zu 3) hat den Kläger bei der Beklagten bei der Sozialversicherung angemeldet. Da der Kläger bei der Beigeladenen zu 3) nicht als Vorstandsmitglied tätig ist und die Firma nicht zum Konzern der SK AG gehört, liegt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vor, da die Voraussetzungen des § 1 Satz 3 SGB VI nicht erfüllt sind.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch nicht durch § 229 Abs. 1a SGB VI ausgeschlossen. Denn der Kläger nahm seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) erst nach dem Stichtag 6. November 2003 auf. Die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI ist zwar relativ weit gefasst; sie belässt es beim früheren Recht in Bezug auf solche Tätigkeiten, die neben der Vorstandstätigkeit am gesetzlichen Stichtag ausgeübt worden sind. Sie schreibt damit den Versicherungsstatus des bis 2003 geltenden Rechts in Bezug auf die am 6. November 2003 ausgeübte Tätigkeit fort. Endet jedoch die Tätigkeit - wie im Fall des Klägers diejenige bei der D GmbH -, so erlischt der Sonderstatus des früheren Rechts. Die später neben der Vorstandstätigkeit bei der SK AG ab 1. Februar 2009 aufgenommene Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) unterliegt dem neuen Recht.
b) Mit dem SG geht der Senat davon aus, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung nicht bestehen. Insbesondere verstößt die Regelung des § 229 Abs. 1a SGB VI nicht gegen Art. 12 GG. Das SG hat insoweit zutreffend ausgeführt, selbst wenn man eine berufsregelnde Tendenz annähme, es sich nur um eine Berufsausübungsregelung handeln würde, die schon zulässig ist, wenn vernünftige Zwecke des Gemeinwohls damit verfolgt werden. Solche Zwecke sind hier - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - gegeben. Ein im konkreten Einzelfall fehlendes Schutzbedürfnis, wie es der Kläger hier im Hinblick auf seine bereits ausreichende individuelle soziale Absicherung geltend macht, steht der Einbeziehung eines Versicherten in ein Pflichtversicherungssystem nicht entgegen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen zu generalisierenden und typisierenden Regelungen berechtigt (so u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 1 BvR 558/99 -; in juris zur Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht).
3. Der Kläger unterliegt seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) auch der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III sind versicherungsfrei Mitglieder des Vorstandes einer AG für das Unternehmen dessen Vorstand sie angehören. Der Kläger gehört nicht dem Vorstand der Beigeladenen zu 3) an. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III stellt wie auch die Vorgängervorschrift des § 168 Abs. 6 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) schon immer darauf ab, dass Versicherungsfreiheit nur für die Tätigkeit als Vorstand der jeweiligen AG besteht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
IV.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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