Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 EG 3159/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Abzug einer Pauschale für Sozialabgaben von dem vorge-burtlichen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit - auf das tatsächlich keine Sozialabgaben zu entrichten sind - bei der Berechnung des Elterngelds ist nicht verfassungswidrig.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Abzugs von Sozialabgaben von dem vorgeburtlichen Einkommen der Klägerin (Kl.) aus selbstständiger Tätigkeit im Rahmen der Bewilligung von Elterngeld im Streit.
Die Beklagte (Bekl.) bewilligte der Kl. für den 2. bis 12. Lebensmonat ihrer am XX.XX.2013 geborenen Tochter durch Bescheid vom 05.06.2013 vorläufig Elterngeld (2. und 3. Lebensmonat: 0,00 EUR; 4. Lebensmonat: 653,60 EUR; 5. bis 12. Lebensmonat: 1.191,86 EUR). Bei der Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens brachte die Bekl. sowohl von dem Einkommen der Kl. aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit als auch von dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit pauschale Sozialabgaben in Abzug. Die Vorläufigkeit der Bewilligung bezog sich auf die Höhe des vorgeburtlichen Einkommens und auf die Höhe des im Bezugszeitraum erwirtschafteten Einkommens.
Mit Widerspruch vom 05.07.2013 begehrte die Kl. die Bewilligung höheren Elterngelds. Die Bekl. habe von ihrem vorgeburtlichen Einkommen unzutreffende Beträge in Abzug gebracht. Durch Widerspruchsbescheid vom 16.08.2013 wies die Bekl. den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie habe das vorgeburtliche Einkommen der Kl. zutreffend ermittelt.
Am 10.09.2013 hat die Kl. Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2012 hat die Bekl. durch Bescheid vom 10.02.2014 die Vorläufigkeit der Bewilligung hinsichtlich des vorgeburtlichen Einkommens aufgehoben. Änderungen in der Höhe des bewilligten Elterngelds haben sich hierdurch nicht ergeben.
Zur Klagebegründung führt die Kl. aus, der Abzug von Sozialabgaben von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit sei verfassungswidrig. Es würden ungleiche Sachverhalte - Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit - willkürlich gleich behandelt.
Die Kl. beantragt,
die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 05.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2013 in der Fassung des Bescheids vom 10.02.2014 zu verurteilen, ihr für den 2. bis 12. Lebensmonat ihrer am XX.XX.2013 geborenen Tochter vorläufig Elterngeld ohne den Abzug von So-zialabgaben auf ihr vorgeburtliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu bewilligen.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 EG 3159/13) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid vom 05.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2013 in der Fassung des Bescheids vom 10.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kl. hat keinen Anspruch auf die vorläufige Bewilligung von Elterngeld für den 2. bis 12. Lebensmonat ihrer am XX.XX.2013 geborenen Tochter ohne den Abzug von Sozialabgaben von ihrem vorgeburtlichen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird Elterngeld i. H. v. 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus (Nr. 1) nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie (Nr. 2) Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG hat. Gemäß § 2f Abs. 1 Satz 1 BEEG sind als Abzüge für Sozialabgaben Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförde-rung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden nach § 2f Abs. 1 Satz 2 BEEG einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand in § 2f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BEEG näher bestimmter Pauschalen ermittelt.
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Bekl. durch Bescheid vom 05.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2013 in der Fassung des Bescheids vom 10.02.2014 der Kl. vorläufig Elterngeld für den 2. bis 12. Lebensmonat ihrer am XX.XX.2013 geborenen Tochter in zutreffender Höhe bewilligt.
Der Abzug pauschaler Sozialabgaben sowohl von dem vorgeburtlichen Einkommen aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit folgt aus § 2f Abs. 1 Satz 2 BEEG.
Dieser Abzug von pauschalen Sozialabgaben auch von dem Einkommen aus selbst-ständiger Tätigkeit ist nicht verfassungswidrig. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Entgegen den Ausführungen der Kl. sind (tatsächlich) nicht alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Sozialabgaben befreit. So besteht teilweise eine Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, etwa dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Soweit nunmehr bei der Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens auch von denjenigen selbstständigen Erwerbseinkommen Sozialabgaben in Abzug gebracht werden, auf die tatsächlich keine Sozialabgaben zu leisten sind, ist diese Ungleichbehandlung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, insbesondere auch im Sozialrecht, bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 05.04.2012, B 10 EG 4/11 R, Rn. 38 m. w. N. - nach juris).
Nach alledem ist der Bescheid vom 05.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 16.08.2013 in der Fassung des Bescheids vom 10.02.2014 rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Die Kl. hat keinen Anspruch auf die Bewil-ligung von Elterngeld für den 2. bis 12. Lebensmonat ihrer am XX.XX.2013 geborenen Tochter ohne den Abzug von Sozialabgaben auf ihr vorgeburtliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Die Klage war demgemäß abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Abzugs von Sozialabgaben von dem vorgeburtlichen Einkommen der Klägerin (Kl.) aus selbstständiger Tätigkeit im Rahmen der Bewilligung von Elterngeld im Streit.
Die Beklagte (Bekl.) bewilligte der Kl. für den 2. bis 12. Lebensmonat ihrer am XX.XX.2013 geborenen Tochter durch Bescheid vom 05.06.2013 vorläufig Elterngeld (2. und 3. Lebensmonat: 0,00 EUR; 4. Lebensmonat: 653,60 EUR; 5. bis 12. Lebensmonat: 1.191,86 EUR). Bei der Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens brachte die Bekl. sowohl von dem Einkommen der Kl. aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit als auch von dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit pauschale Sozialabgaben in Abzug. Die Vorläufigkeit der Bewilligung bezog sich auf die Höhe des vorgeburtlichen Einkommens und auf die Höhe des im Bezugszeitraum erwirtschafteten Einkommens.
Mit Widerspruch vom 05.07.2013 begehrte die Kl. die Bewilligung höheren Elterngelds. Die Bekl. habe von ihrem vorgeburtlichen Einkommen unzutreffende Beträge in Abzug gebracht. Durch Widerspruchsbescheid vom 16.08.2013 wies die Bekl. den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie habe das vorgeburtliche Einkommen der Kl. zutreffend ermittelt.
Am 10.09.2013 hat die Kl. Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2012 hat die Bekl. durch Bescheid vom 10.02.2014 die Vorläufigkeit der Bewilligung hinsichtlich des vorgeburtlichen Einkommens aufgehoben. Änderungen in der Höhe des bewilligten Elterngelds haben sich hierdurch nicht ergeben.
Zur Klagebegründung führt die Kl. aus, der Abzug von Sozialabgaben von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit sei verfassungswidrig. Es würden ungleiche Sachverhalte - Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit - willkürlich gleich behandelt.
Die Kl. beantragt,
die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 05.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2013 in der Fassung des Bescheids vom 10.02.2014 zu verurteilen, ihr für den 2. bis 12. Lebensmonat ihrer am XX.XX.2013 geborenen Tochter vorläufig Elterngeld ohne den Abzug von So-zialabgaben auf ihr vorgeburtliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu bewilligen.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 EG 3159/13) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid vom 05.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2013 in der Fassung des Bescheids vom 10.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kl. hat keinen Anspruch auf die vorläufige Bewilligung von Elterngeld für den 2. bis 12. Lebensmonat ihrer am XX.XX.2013 geborenen Tochter ohne den Abzug von Sozialabgaben von ihrem vorgeburtlichen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird Elterngeld i. H. v. 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus (Nr. 1) nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie (Nr. 2) Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG hat. Gemäß § 2f Abs. 1 Satz 1 BEEG sind als Abzüge für Sozialabgaben Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförde-rung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden nach § 2f Abs. 1 Satz 2 BEEG einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand in § 2f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BEEG näher bestimmter Pauschalen ermittelt.
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Bekl. durch Bescheid vom 05.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2013 in der Fassung des Bescheids vom 10.02.2014 der Kl. vorläufig Elterngeld für den 2. bis 12. Lebensmonat ihrer am XX.XX.2013 geborenen Tochter in zutreffender Höhe bewilligt.
Der Abzug pauschaler Sozialabgaben sowohl von dem vorgeburtlichen Einkommen aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit folgt aus § 2f Abs. 1 Satz 2 BEEG.
Dieser Abzug von pauschalen Sozialabgaben auch von dem Einkommen aus selbst-ständiger Tätigkeit ist nicht verfassungswidrig. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Entgegen den Ausführungen der Kl. sind (tatsächlich) nicht alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Sozialabgaben befreit. So besteht teilweise eine Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, etwa dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Soweit nunmehr bei der Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens auch von denjenigen selbstständigen Erwerbseinkommen Sozialabgaben in Abzug gebracht werden, auf die tatsächlich keine Sozialabgaben zu leisten sind, ist diese Ungleichbehandlung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, insbesondere auch im Sozialrecht, bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 05.04.2012, B 10 EG 4/11 R, Rn. 38 m. w. N. - nach juris).
Nach alledem ist der Bescheid vom 05.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 16.08.2013 in der Fassung des Bescheids vom 10.02.2014 rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Die Kl. hat keinen Anspruch auf die Bewil-ligung von Elterngeld für den 2. bis 12. Lebensmonat ihrer am XX.XX.2013 geborenen Tochter ohne den Abzug von Sozialabgaben auf ihr vorgeburtliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Die Klage war demgemäß abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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