L 3 AL 43/09

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 37 AL 243/07
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 43/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 54,55 EUR festgesetzt. &8195;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Erstattungsanspruchs.

Die 1963 geborene Versicherte bezog von der beklagten Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom 21. Oktober 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend mit dem 1. Dezember 2003 befristet bis zum 31. Mai 2005. Zuvor hatte die Versicherte von der Klägerin, der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld (Alg) bezogen bis zum 14. April 2003. Hiernach bezog sie Übergangsgeld von der Beklagten vom 15. April 2003 bis 20. Mai 2003. Am 12. Mai 2005 meldete sich die Versicherte bei der Klägerin erneut arbeitslos zum 1. Juni 2005 mit eingeschränkter Leistungsbereitschaft von 25 Stunden. Im Antrag gab sie an, dass wegen der Ablehnung der Fortzahlung der Rente gegenüber der Beklagten ein Widerspruchsverfahren laufe.

Der Weiterzahlungsantrag der Versicherten war von der Beklagten mit Bescheid vom 10. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2005 abgelehnt worden. Hiergegen hatte die Versicherte am 25. November 2005 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben. Nach medizinischer Beweisaufnahme, in welcher der neurologisch-/psychiatrische Sachverständige eine Leistungsfähigkeit von mehr als drei Stunden täglich mit weiteren qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (auf dem zweiten Arbeitsmarkt eine solche von drei bis unter sechs Stunden) angenommen hatte, erkannte die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den Mai 2005 hinaus bis zum 30. September 2008 an. Die Versicherte nahm das Teilanerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt. In dem daraufhin erlassenen Ausführungsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2006 gewährte sie der Versicherten ab dem 1. Dezember 2006 monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 591,55 EUR. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2006 in Höhe von insgesamt 9.800,01 EUR behielt sie vorläufig ein.

Die Klägerin bewilligte der Versicherten Alg ab dem 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 nach einem Bemessungsentgelt von 38,31 EUR mit einem täglichen Leistungssatz von 17,37 EUR. Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach §§ 103 SGB X bzw. 104 SGB X an. Mit Veränderungsmitteilung meldete sich die Versicherte ab dem 1. Juni 2005 arbeitsunfähig krank mit entsprechenden Bescheinigungen. Vom 13. Juli 2005 bis 2. November 2005 bezog die Versicherte ein kalendertägliches Krankengeld von 38,31 EUR. Am 2. November 2005 meldete sie sich bei der Klägerin erneut arbeitslos. Antragsgemäß bewilligte die Klägerin der Versicherten Alg ab dem 3. November 2005 bis zum 3. März 2006.

Am 13. Mai 2005 beantragte die Versicherte bei der Beigeladenen die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Antragsgemäß wurde ihr Alg II vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 in Höhe von insgesamt 885,94 EUR gewährt als aufstockende Leistungen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 machte die Beigeladene einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegenüber der Krankenkasse (A )ab dem 1. Juni 2005 geltend. Laut Aktenvermerk aufgrund eines Telefonats mit der Krankenkasse sollte Krankengeld ab dem 13. Juni 2005 in Höhe der Leistung von Alg I bewilligt und ein entsprechender Bescheid übersandt werden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 machte die Beigeladene einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 103 bzw. 104 SGB X wegen der Alg-II-Gewährung vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 in Höhe von 885,94 EUR geltend. Mit Schreiben vom 29. Januar 2005 reduzierte die Beigeladene die Erstattungsforderung auf 364,84 EUR, da ab dem 1. Juni 2005 Alg I gezahlt worden sei und sich damit für den Monat Juni 2005 lediglich ein Erstattungsanspruch von 59,70 EUR ergebe.

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch am 9. November 2006 für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 12. Juli 2005 sowie vom 3. November 2005 bis 3. Juni 2006 geltend. Hierin teilte sie mit, dass die Leistungsbewilligung gegenüber der Versicherten gemäß § 48 SGB X ab dem 1. Juni 2005 aufgehoben worden sei. Die Klägerin bezifferte die Erstattungshöhe auf insgesamt 3.712,10 EUR einschließlich 516,58 EUR für gezahlte Krankenversicherung und 69,45 EUR für gezahlte Pflegeversicherungsbeiträge.

Mit Schreiben vom 13. November 2006 machte die A einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 50 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) in Höhe von 5.117,18 EUR gegenüber der Beklagten geltend.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 bezifferte die Beigeladene ihre Erstattungsforderung für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 mit 885,94 EUR, die sie mit Schreiben vom 29. Januar 2007 auf insgesamt 364,84 EUR reduzierte.

Die Beklagte berechnete für die Monate ab Juni 2005 die anteilsmäßige Aufteilung bzw. Rentennachzahlung.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 teilte die Beklagte der A mit, dass ihre Forderung für die Zeit vom 13. Juli 2005 bis 31. Juli 2005 wegen eines gleichrangigen Erstattungsanspruchs der Beigeladenen nur anteilsmäßig zu erfüllen gewesen sei und sie für diesen Zeitraum nur einen reduzierten Betrag erhalte. Der Erstattungsbetrag insgesamt wurde mit 5.115,66 EUR festgestellt.

Mit weiterem Schreiben vom 19. Februar 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für die geltend gemachte Zeit ein Betrag von 3.069,60 EUR erstattet werden könne. Die Forderung der Klägerin gemäß § 103 SGB X in Verbindung mit § 125 SGB III habe nicht in der geltend gemachten Höhe berücksichtigt werden können, weil diese für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 12. Juli 2005 und vom 3. November 2005 bis 30. November 2005 wegen eines gleichrangigen Erstattungsanspruchs der Beigeladenen gemäß § 105 SGB X in Verbindung mit §§ 19 ff. SGB II nur anteilsmäßig zu erfüllen gewesen sei (§ 106 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Zum anderen habe die Forderung für die Zeit vom 1. März 2006 bis 30. März 2006 ebenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe berücksichtigt werden können, weil sie auf den teilmonatlichen Rentennachzahlungsbetrag zu begrenzen gewesen sei.

Ebenfalls mit Schreiben vom 19. Februar 2007 teilte die Klägerin der Beigeladenen mit, dass deren gemäß § 103 SGB X in Verbindung mit §§ 19 ff. SGB II geltend gemachte Forderung nicht in der geltend gemachten Höhe habe berücksichtigt werden können, weil er wegen gleichrangiger Erstattungsansprüche der A gemäß § 103 SGB X in Verbindung mit § 50 SGB V für die Zeit vom 13. Juli 2005 bis 31. Juli 2005 sowie der Beigeladenen gemäß § 103 SGB X in Verbindung mit § 125 SGB III für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 12. Juli 2005 und vom 3. November 2005 bis 30. November 2005 nur anteilsmäßig zu erfüllen gewesen sei (§ 106 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Insgesamt könnten 358,96 EUR erstattet werden.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sich nach deren Berechnungen der Erstattungsbetrag nunmehr auf 3.124,15 EUR sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (516,58 EUR Krankenversicherungsbeiträge, 69,45 EUR Pflegeversicherungsbeiträge), insgesamt 3.710,18 EUR belaufe. Die Klägerin wies die Beklagte darauf hin, dass nach ihrer Auffassung der Erstattungsanspruch der Bundesagentur vorrangig vor dem Erstattungsanspruch der Beigeladenen ARGE zu befriedigen sei, denn die Beigeladene zahle Alg II unter Berücksichtigung des vorrangigen Alg I und stocke die Leistung somit nur auf. Hierauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 10. April 2007, dass für die geltend gemachten Zeiträume nur ein Betrag von 3.069,60 EUR erstattet werden könne und verwies hierzu auf das Schreiben vom 19. Februar 2007. Da die Rente wegen voller Erwerbsminderung ausschließlich aus medizinischen Gründen bewilligt worden sei, seien die Erstattungsansprüche der Klägerin und der Beigeladenen nach § 103 SGB X geltend zu machen und somit gleichrangig. Ergänzend teilte die Beklagte mit, dass zu den 3.069,60 EUR aus der Rentenzahlung noch 516,59 EUR zur Krankenversicherung und 69,45 EUR zur Pflegeversicherung erstattet würden. Diese Auffassung bekräftigte die Beklagte nochmals in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2007.

Am 21. November 2007 hat die Klägerin Leistungsklage bei dem Sozialgericht Lübeck erhoben, mit der sie den Fehlbetrag zwischen geltend gemachten Erstattungsanspruch und tatsächlicher Erstattung in Höhe von 54,55 EUR begehrt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie sei sich mit der Beklagten darüber einig, dass der Erstattungsanspruch auf § 103 SGB X beruhe. Strittig sei aber die Rangfolge zwischen der Beigeladenen, die Alg II zur Aufstockung gezahlt habe, und der Klägerin. Die Rangfolge sei in § 106 SGB X geregelt. Danach habe der Leistungsträger, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen sei (§ 103 SGB X) – wie hier die Klägerin – den Vorrang vor dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger gemäß § 104 SGB X, hier die Beigeladene. So sei es auch in der Vergangenheit im Verhältnis zwischen der Bundesanstalt für Arbeit/Sozialhilfeträger gehandhabt worden. Es sei nicht einzusehen, warum sich die Rechtslage durch die Einführung von Alg II geändert haben solle. Diesbezüglich verweise sie auf die Kommentierung zu § 104 SGB X in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, § 104 Anm. 8).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr 54,55 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt: Aus dem Gesetzeswortlaut des § 103 SGB X und des § 104 SGB X gehe nicht eindeutig hervor, nach welcher Vorschrift eine Erstattungsforderung einzuordnen sei, weshalb sie auf die Gesetzesbegründung zurückgegriffen habe. Danach richte sich der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X, wenn durch den Hinzutritt der endgültigen Leistung die Leistung des in Vorleistung getretenen und dadurch erstattungsberechtigten Leistungsträgers vollständig oder teilweise entfallen sei. Bei einem Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X entfalle dagegen die Leistungspflicht des in Vorleistung getretenen Sozialleistungsträgers nicht vollständig; der erstattungsberechtigte Leistungsträger bleibe dem Grunde nach zur so genannten Aufzahlung verpflichtet. Als klassisches Beispiel hierfür sei die Sozialhilfe zu nennen. Ob eine Leistung nach dem SGB II im Sinne des § 103 SGB X entfalle, richte sich nach der jeweiligen Rentenart. Vorliegend sei der Versicherten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen gewährt worden. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II ergäben sich aus § 7 Abs. 1 SGB II. Die darin vorausgesetzte Erwerbsfähigkeit werde nach § 8 Abs. 1 SGB II definiert. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen könne der Versicherte nicht mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Deshalb entfalle ab Beginn dieser Rente mangels Erwerbsfähigkeit der Anspruch auf Alg II. Aus diesem Grund habe die Beklagte den Erstattungsanspruch der Beigeladenen unter § 103 SGB X eingeordnet. Da zwei gleichrangige Erstattungsansprüche zeitlich zusammengetroffen seien, habe die Rangfolge der Forderungen festgelegt werden müssen, die sich nach § 106 SGB X richten. Da im vorliegenden Fall zwei Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X zusammenträfen sei § 106 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden, die dann anteilsmäßig zu befriedigen seien.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2008 hat das Sozialgericht die Arbeitsgemeinschaft Lübeck gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat die Auffassung vertreten, dass sich ihr Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X richte, weshalb die Rangfolge gemäß § 106 SGB X maßgeblich sei und der Erstattungsanspruch der Beklagten nur anteilig zu erfüllen sei.

Nach mündlicher Verhandlung am 26. Mai 2009 hat das Sozialgericht Lübeck die Klage mit Urteil vom gleichen Tage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Restbetrages des Erstattungsbetrages. Zu Recht habe die Beklagte daher die Erstattungsforderung der Klägerin nur teilweise erfüllt. Die Erstattungsansprüche der Klägerin und der Beigeladenen seien ranggleich und deshalb anteilsmäßig zu befriedigen, § 106 Abs. 2 SGB X. Die Erstattungsansprüche der Klägerin und der Beigeladenen hätten ihre Rechtsgrundlage in § 103 SGB X. Rechtsgrundlage der Leistungen der Klägerin an die Versicherte seien die §§ 117, 118, 119, 125 SGB III. Rechtsgrundlage der Leistungen der Beigeladenen seien die §§ 19 ff. SGB II. Voraussetzung für die Gewährung dieser Ansprüche sei jeweils, dass die betroffenen Personen nicht erwerbsunfähig seien. Dies ergebe sich aus § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III betreffend des Anspruchs der Versicherten gegenüber der Klägerin sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II als Anspruchsgrundlage der Versicherten gegenüber der Beigeladenen. Hieraus folge, dass bei der Feststellung einer vollen Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen mit Wirkung für die Vergangenheit beide Ansprüche im Sinne des § 103 SGB X nachträglich entfielen. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen setze voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch – SGB VI -). Die Gleichrangigkeit der Erstattungsansprüche der Klägerin und der Beklagten (gemeint wohl: Beigeladenen) sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwischen den Leistungen ein Rangverhältnis bestehe. Gemäß § 19 Abs. 2 SGB II sei der Anspruch auf Alg II gegenüber anderem Einkommen nachrangig. Ein Hilfebedürftiger habe demzufolge lediglich insoweit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, als die Leistungen nach dem SGB III nicht ausreichten, um den festgestellten Bedarf zu decken. Das Verhältnis der Leistungen der Klägerin und der Beigeladenen untereinander sei jedoch für die Zuordnung nach § 103 SGB X nicht entscheidend. Maßgebend sei vielmehr das Verhältnis der jeweiligen Leistung zu der von der Beklagten erbrachten Sozialleistung. Wie sich aus dem Wortlaut des § 103 SGB X und dem systematischen Zusammenhang der §§ 102 ff. SGB X ergebe, sei für die Zuordnung von Erstattungsansprüchen das Verhältnis von der Leistung des Erstattungsberechtigten zu der Leistung des erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgers entscheidend. Lediglich in dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall des § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB X stelle das Gesetz auf das Rangverhältnis zwischen mehreren erstattungsberechtigten Leistungsträgern ab. Hier bestehe jedoch ein Verhältnis der Gleichrangigkeit zwischen den Leistungen der Klägerin und der Beigeladenen zu der von der Beklagten gewährten Rente. Für beide Leistungen habe vor der Feststellung der vollen Erwerbsminderung der Versicherten für den gleichen Zeitraum ein Anspruch bestanden. Die Leistungen nach den §§ 119 ff. SGB III und nach den §§ 19 ff. SGB II würden nebeneinander bzw. gleichzeitig dem gleichen Personenkreis gewährt, wenn – wie hier – die Leistungen nach dem SGB III nicht ausreichten, um den Bedarf der betreffenden Person zu decken. Auch seien die Leistungsverpflichtungen der Klägerin und der Beigeladenen durch den gleichen Grund, nämlich durch die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung für die Vergangenheit nachträglich entfallen. Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen sei auch nicht unter § 104 SGB X einzuordnen. Dabei sei die Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich des § 104 SGB X und des § 103 SGB X wegen des Fehlens hinreichend genauer Definitionen problematisch. Die in § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X enthaltene Definition, wonach ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet sei, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, sei unzureichend, da diese Definition auch auf die Fälle des § 103 SGB X passe. In den Fällen, in denen nicht ausdrücklich auf § 104 SGB X Bezug genommen werde, sei demzufolge nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift die Rangfolge der Leistungen zu bestimmen. Durch Auslegung sei zu ermitteln, ob materiell-rechtlich ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen den beiden Leistungsverpflichtungen bestehe. Diese Auslegung ergebe vorliegend, dass nach den gesetzlichen Regelungen zwischen der Leistung der Beigeladenen und der Beklagten materiell-rechtlich kein Nachrang-Vorrang-Verhältnis bestehe. Es liege vielmehr ein Ausschlussverhältnis vor. Wie bereits ausgeführt, sei die Gewährung von Alg II-Leistungen ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen erfüllt seien. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG habe die Kammer die Berufung zugelassen.

Gegen dieses der Klägerin am 29. Juli 2009 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 27. August 2009. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Das Urteil des Sozialgerichts überzeuge nicht. Denn das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 28. August 1997 – 14/10 RKG 11/96 – eindeutig entschieden, dass der Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers auf § 104 SGB X auch dann beruhe, wenn ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger eine Nachzahlung zu erbringen habe. Die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sei im Wesentlichen durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1. Januar 2005 durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II) ersetzt worden, gesetzliche Grundlage sei nun das SGB II. Könne eine hilfebedürftige Person keine Leistungen nach den Vorschriften des SGB II beanspruchen, so bestehe noch die Möglichkeit der Gewährung von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), §§ 2, 21 SGB XII. Nach wie vor gelte, dass zur Finanzierung der Leistungen nach dem SGB II keine Beitrags- sondern Steuermittel eingesetzt würden (§ 46 SGB II) und dass diese Sozialleistungen nachrangig seien gegenüber Versicherungsleistungen, d. h. nur von Hilfebedürftigen beansprucht werden könnten, die die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Trägern anderer Sozialleistungen erhalten könnten (§ 9 Abs. 1 SGB II). Der Nachrang der Grundsicherung werde auch durch § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II deutlich, wonach die auf Rechtsvorschriften beruhenden Leistungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, gerade nicht durch das SGB II berührt würden. Das Sozialgericht habe verkannt, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern gleichermaßen auch gegenüber der Beklagten nachrangige Leistungsträger seien. Auch dies habe das Bundessozialgericht in einem vergleichbaren Streitverfahren entschieden, in welchem es allerdings nicht um das Verhältnis Grundsicherung-Rente, sondern um die Fragestellung Grundsicherung-Krankengeld gehe (Urteil vom 6. November 2008 – B 1 KR 37/07 R -). Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe den Erstattungsanspruch eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 104 Abs. 1 SGB X zugeordnet (Urteil vom 16. September 2009 – L 13 AL 5180/07 -). Auch die einschlägige Kommentierung bekräftige die Ansicht der Klägerin. Insofern verweise die Klägerin auf Hauck/Noftz SGB X, § 103 Rdn. 5, § 104 Rdn. 8. Gegen die Gleichrangigkeit der Erstattungsansprüche nach dem SGB III und nach dem SGB II spreche, wenn der Anspruch auf Alg I mangels Erwerbsfähigkeit entfalle, auch die Regelung des § 44a Abs. 2 SGB II. Diese Regelung normiere die Anwendung des § 103 SGB II nur für den Fall, dass die gemeinsame Einigungsstelle die Feststellung treffe, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht bestehe. Diese Regelung ergebe keinen Sinn, wenn grundsätzlich § 103 SGB X Anwendung fände.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr – der Klägerin – 54,55 EUR zu zahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte bekräftigt ihre Auffassung, dass § 103 SGB X auf den Erstattungsanspruch des für die Zahlung von Alg II zuständigen Leistungsträgers Anwendung finde, wenn dem Berechtigten rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen bzw. Altersvollrente gewährt werde. Die Erstattungsansprüche der Klägerin und des Beigeladenen seien gleichrangig, weshalb diese anteilsmäßig gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu befriedigen seien. Diese Rechtsauffassung werde von den anderen Rentenversicherungsträgern vertreten. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des BSG vom 28. August 1997 (a.a.O.) stütze, sei darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung zu einer Zeit ergangen sei, als es Leistungen nach dem SGB II noch nicht gegeben habe. Das Alg II sei als so genannte Nachfolgevorschrift für die bis zum 31. Dezember 2004 gewährte Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III eingeführt worden und nicht für die Sozialhilfe nach dem BSHG, das seit dem 1. Januar 2005 in das SGB XII überführt worden sei. Auch die weiter angeführten Urteile des BSG vom 6. November 2008 (a.a.O.) sowie des LSG Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 (a.a.O.) seien nicht geeignet, das klägerische Begehren zu stützen. Denn in diesen Urteilen sei von einem Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ausgegangen worden, weil die Anspruchsvoraussetzungen der SGB II-Träger in diesen Fällen nicht im Nachhinein entfallen seien. Im vorliegenden Fall sei eine Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen gewährt worden, weshalb nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II der Anspruch auf Alg II ab Beginn der Rente mangels Erwerbsfähigkeit entfallen sei. Allein deshalb habe die Beklagte den Erstattungsanspruch der Beigeladenen unter § 103 SGB X subsumiert. Diese Auffassung werde auch gestützt durch ein Schreiben der Zentrale der Klägerin. In diesem Schreiben vom 10. März 2009 werde hinsichtlich des Rechtscharakters der Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unterschieden. Danach sei relevant, ob es sich um eine "Ein-Per¬sonen-Bedarfsgemeinschaft" oder eine "Mehr-Personen-Bedarfs-gemeinschaft" handele und zum anderen, welche Rentenart gewährt werde. Übertragen auf den vorliegenden Fall wäre auch nach der Auffassung der Klägerin der Erstattungsanspruch der Beigeladenen ebenfalls nach § 103 SGB X einzuordnen. Denn die Versicherte beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen und es handele sich um eine "Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft". Wegen des Zusammentreffens zweier Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X sei somit § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB X mit der Folge der anteiligen Erstattung anzuwenden.

Die Beigeladene schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die die Versicherte betreffenden Akten der Klägerin, der Beklagten sowie der Beigeladenen liegen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Unterlagen sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der 54,55 EUR als Rest der von ihr geltend gemachten Erstattungsforderung. Die Erstattungsforderung der Klägerin und der Beigeladenen sind gleichrangig, weshalb gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB X eine anteilige Befriedigung vorzunehmen ist. Die Berechnung der anteilsmäßigen Aufteilung der Beklagten ist nicht zu beanstanden und wird von den Beteiligten auch nicht in Streit gestellt.

Das Sozialgericht Lübeck hat in dem angefochtenen Urteil unter Bezug auf die maßgeblichen Normen des SGB X sowie des SGB II ausgeführt, dass die Erstattungsforderung der Klägerin wie auch der Beigeladenen ihre Rechtsgrundlage in § 103 SGB X finden. Die Ausführungen des Sozialgerichts haben den Senat überzeugt. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Entscheidungsgründen vollumfänglich an und verweist in Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist Folgendes zu ergänzen: Entgegen der Auffassung der Klägerin stützt die Entscheidung des BSG vom 28. August 1997 (a.a.O.) die Auffassung der Klägerin, dass der Erstattungsanspruch der Beigeladenen auf § 104 SGB X beruhe und damit im Verhältnis zum Erstattungsanspruch der Klägerin als nachrangig zu behandeln sei, nicht. In dieser Entscheidung hatte das BSG § 103 Abs. 1 SGB X als Anspruchsgrundlage eines Sozialhilfeträgers verneint, weil die Gewährung von Sozialleistungen nach §§ 4, 5 BSHG an das Bestehen einer aktuellen Notlage anknüpfe, die auch durch die nachträgliche Erbringung einer anderen Sozialleistung nicht rückwirkend behoben werden könne. Der vom Sozialhilfeträger befriedigte Anspruch auf Sozialhilfe falle daher nicht nachträglich ganz oder teilweise weg (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 1997, a.a.O.). Unabhängig davon, dass das BSG mit dieser Auffassung von einer Entscheidung des 10. Senats (vgl. Urteil vom 3. April 1990 – 10 RKg 29/89 -) abwich, worauf es selbst hinwies, kann die Entscheidung für den Ausschluss des § 103 SGB X, weil der Anspruch aufgrund Sicherungsleistungen ganz oder teilweise weggefallen ist, nicht herangezogen werden. Denn der Anspruch auf Grundsicherung setzt neben der Hilfebedürftigkeit auch die Erwerbsfähigkeit voraus, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB II. Fällt die Erwerbsfähigkeit nachträglich aber weg, weil – wie hier – keine Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II gegeben ist, ist auch kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen mehr gegeben. Insofern unterscheidet sich die Gewährung von Sozialhilfe nach dem früheren BSHG entscheidend von der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Auch in dem Schreiben der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vom 10. März 2009 an die Deutsche Rentenversicherung Bund wird darauf abgestellt, welche Auswirkung die Leistung der Rentenversicherung auf das Alg II hat und danach differenziert, ob die Zuerkennung der Rente zum Wegfall oder zum Ruhen des Anspruches nach dem SGB II fällt – dann Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X -, oder ob die Rente auf die nachrangige Leistung angerechnet wird, ohne dass der Anspruch dem Grunde nach entfällt, dann § 104 SGB X. Die anzuwendende Erstattungsvorschrift sei deshalb von der Größe und Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft wie auch von der Art der Rente abhängig. Unter II.A wird in dem genannten Schreiben beispielhaft ausgeführt, dass bei Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (befristet oder dauerhaft) in eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft ein Anspruch auf Alg II unabhängig von der Rentenhöhe wegen fehlender Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II nicht mehr gegeben sei und sich der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X richte.

Eine Anwendung des § 104 SGB X scheidet aber auch deshalb aus, weil vorliegend keine vorrangige Pflicht der Beklagten zur Rentenleistung bestand. Denn bei der Beigeladenen handelt es sich nicht um einen institutionell nachrangig verpflichteten Leistungsträger, eine ausdrückliche Verweisung auf § 104 SGB X enthält das SGB VI nämlich nicht. Aber auch die pauschale Annahme einer Einzelanspruchssubsidiarität zwischen SGB II-Leistungen und Ansprüchen aus der Sozialversicherung überzeugt nicht (so aber wohl Klattenhoff in Hauck/Noftz SGB X, K § 104 Anm. 8). Denn sie differenziert nicht, dass die Frage des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses zwischen dem SGB II-Träger und dem Rentenversicherungsträger auch von der Art der Rente abhängig ist. Die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung zeigt sich z. B., wenn eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (rückwirkend) gewährt wird. Denn hier entfällt der SGB II-Anspruch nicht, da die Erwerbsfähigkeit als Anspruchsgrundlage weiterhin gegeben ist. Der Erstattungsanspruch richtet sich hier nach § 104 SGB X. Insofern ist stets auf den Einzelfall abzustellen, so auch von Wulffen, SGB X, 7.Aufl., Anm.8. Vor diesem Hintergrund vermag es auch nicht zu überzeugen, Einzelfallentscheidungen des BSG, die das Verhältnis Grundsicherung - Krankengeld betreffen, auf die hier vorliegende Fragestellung des Verhältnisses der Grundsicherung bei Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente zu übertragen (betreffend Urteil des BSG vom 6. November 2008 a.a.O.).

Auch das angeführte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 (a.a.O.) vermag eine Anwendung des § 104 SGB X für den vorliegenden Fall nicht zu begründen. Denn problematisch ist im dort zu entscheidenden Fall die Frage des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses zwischen Alg I und Alg II-Lei-stungen. Vorliegend hat die Klägerin zwar auch Alg I und Alg II-Leistungen für einen gewissen Zeitraum parallel erhalten. Im konkret von dem Senat zu entscheidenden Fall kommt jedoch hinzu, dass ihr nachträglich für diesen Zeitraum eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt worden ist. Insofern geht es hier auch nicht wie im Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg um die mögliche Frage einer materiellen Überzahlung, sondern um die Frage des Wegfalls eines Anspruchs.

Der Einwand der Klägerin, gegen die Anwendung des § 103 SGB X auf den vorliegenden Fall spreche, dass anderenfalls die Regelung des § 44a Abs. 2 SGB II keinen Sinn ergebe, vermochte den Senat nicht zu überzeugen. Die Norm des § 44a SGB II kann nicht isoliert betrachtet werden und will nach seinem Regelungsgehalt auch keine von § 103 SGB X abweichende Regelung schaffen. Sie betrifft vielmehr den Fall, dass über die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit zwischen den Trägern keine Einigkeit besteht und beschreibt für diesen Fall einen Konfliktregulierungsmechanismus, indem sie die Feststellung über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit der Bundesagentur für Arbeit zuweist. Der in Abs. 2 normierte Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X zu Gunsten der Agentur für Arbeit und den kommunalen Trägern setzt eine Entscheidung der Einigungsstelle voraus, dass ein Grundsicherungsanspruch nicht besteht. Dieser Erstattungsanspruch besteht gegenüber dem Träger, der den Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkennt. Nach Auffassung des Senats handelt es sich insoweit um eine abschließende Regelung der Erstattung, wenn wegen umstrittener Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit ein negativer Kompetenzkonflikt bestand. Hieraus auf eine grundsätzliche Anwendung von § 103 SGB X oder § 104 SGB X in den Fällen, in denen kein negativer Kompetenzkonflikt besteht, zu schließen, ist nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage wird die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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