Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 340/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 13.03., 01.04. und 24.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2008 und des Bescheids vom 16.10.2008 verurteilt, dem Kläger für März 2008 weitere 14,17 EUR und für April 2008 weitere 11,26 EUR jeweils als Darlehen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - im Zeitraum März bis Mai 2008 einschließlich der Frage, ob im Rahmen der Leistungen für Unterkunft Kosten für die Renovierung der Wohnung B.-straße 10 in G. zu gewähren sind.
Der am 15.06.19xx geborene Kläger ist seit 1987 geschieden. Er ist Eigentümer des Grundstücks Oberer Markt 24 im bayerischen H. sowie einer Landwirtschaftsfläche in E ... Für das Grundstück in H. sind im Grundbuch diverse Hypotheken bzw. Grundschulden eingetragen. Nach Angaben des Klägers valutieren die damit gesicherten Forderungen noch in einer Höhe von knapp 23.000 EUR.
Der Kläger stand von März bis Juli 2007 in N. im Bezug von SGB II-Leistungen. Der genaue Aufenthalt ab August 2007 ist unbekannt. Nach eigenen Angaben befand sich der Kläger zunächst im Ausland und ab Dezember 2007 in der Einrichtung "Petrusheim" in W. am Niederrhein.
Am 03.03.2008 sprach der Kläger wegen SGB II-Leistungen beim Beklagten vor. Ihm wurde eine Wohnung auf der B.-straße in G. zugewiesen, die er jedoch nicht bezog. Nach eigenen Angaben lebte er zunächst in seinem Kfz (Opel Omega Caravan, Erstzulassung Juni 1992, Kosten der Haftpflichtversicherung für das erste Halbjahr 2008 101,34 EUR). Mit Mietvertrag vom 21.04.2008 mietete der Kläger ab dem 20.04.2008 eine Wohnung auf der B.-straße 10 in G. an. Dabei wurde mit dem Vermieter vereinbart, dass der Mietzins für die Monate April, Mai und Juni erst am 01.07.2008 fällig sein solle.
Mit Bescheiden vom 13.03., 01.04., 24.04. und 21.05.2008 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum 03.03.2008 bis 31.05.2008. In diesen Bescheiden setzte der Beklagte eine Regelleistung von 347 EUR an, zog jedoch für die Zeit bis zum Einzug in die Wohnung B.-straße 10 den nach seiner Auffassung in der Regelleistung enthaltenen Anteil für die Stromversorgung ab, da der Kläger diesen mangels Wohnung nicht benötige. Entsprechend gewährte er für den Zeitraum 03.03. - 31.03.2008 zunächst eine Regelleistung von 301 EUR, mit Bescheid vom 24.04.2008 dann 311,76 EUR, für April 2008 322,51 EUR und für Mai 2008 347 EUR. Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden in diesem Zeitraum nicht gewährt. Der Beklagte gewährte die Leistungen darüber hinaus nur darlehensweise, da der Kläger mit seinem Grundstück in H. über verwertbares Vermögen verfüge.
Der Kläger legte gegen diese Bescheide am 20.03., 01.04., 07.05. und 21.05.2008 Widerspruch ein. Die Verwertung seines Hausgrundstücks in H. sei ihm aufgrund des Verhaltens der Stadt H. nicht möglich. Ihm sei über die Regelleistung hinaus ein monatlicher Mehrbedarf von 300 EUR zu gewähren. Durch das Leben im Auto seien höhere Kosten für den Lebensunterhalt angefallen. Außerdem seien für den Betrieb des Kraftfahrzeugs mindestens fünf Liter Benzin pro Tag zu 1,40 EUR zu zahlen. Er sei täglich ca. 20 km gefahren, um ordnungsrechtlichen Maßnahmen der Polizei zu entgehen.
Am 07.05.2008 beantragte der Kläger zudem Leistungen für die Renovierung der Wohnung B.-straße 10 in Höhe von 7.000 EUR und Leistungen für eine Erstausstattung dieser Wohnung in Höhe von 9.000 EUR. Mit Bescheid vom 21.05.2008 gewährte der Beklagte dem Kläger darlehensweise Leistungen in Höhe von 1.282 EUR für eine Erstausstattung. Leistungen für die Renovierung der Wohnung seien im Gesetz nicht vorgesehen. Auch hiergegen legte der Kläger am 21.05.2008 Widerspruch ein.
Der Landrat des Kreises K. wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2008 zurück. Die Kosten für das Kraftfahrzeug seien aus der Regelleistung zu bestreiten. Soweit die Regelleistung um den Anteil für Strom gekürzt worden sei, sei dies allerdings zum Teil zu korrigieren. Die Kürzung sei bezogen auf einen vollen Monat in Höhe von 2,62 EUR zu hoch ausgefallen. Der entsprechende Betrag werde nachgezahlt, was dann auch mit Bescheid vom 16.10.2008 erfolgte.
Am 18.09.2008 hat der Kläger Klage erhoben.
Mit Schriftsatz vom 16.07.2009 hat der Kläger erklärt, er brauche keine Erstausstattung mehr.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.07.2009 erklärt, er nehme die Kürzung der Regelleistung für März und April 2008 zurück und zahle dem Kläger für März 2008 23,76 EUR und für April 2008 24,49 EUR nach. Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung darüber hinaus die Klage teilweise in Höhe von weiteren 14,17 EUR für den Zeitraum 03.03. - 31.03.2008 und weiteren 11,26 EUR für den Zeitraum 01.04. - 20.04.2008 anerkannt.
Der Kläger trägt vor, er könne die für die Renovierung angefallenen Kosten nicht nachweisen. Gleiches gelte für die Kosten für den Betrieb seines Kfz. Angaben zu den Kfz-Steuern wolle er nicht machen.
Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 13.03., 01.04., 24.04. und 21.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2008 und des Bescheids vom 16.10.2008 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum März bis Mai 2008 monatlich mindestens weitere 300 EUR sowie einmalig 7.000 EUR für die Renovierung der Wohnung B.-straße 10 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Berücksichtigung ihres Teilanerkenntnisses abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er akzeptiere die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend anteilig als Kosten der Unterkunft. Der Kläger habe erstmalig am 03.03.2008 vorgesprochen. Wo er sich zuvor aufgehalten habe, sei unbekannt. Das "Petrusheim" liege jedenfalls nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert des Grundstücks des Klägers in H. durch den Sachverständigen Herrn B ... Auf dessen Gutachten vom 02.11.2009, wonach der Verkehrswert des Grundstücks 75.000 EUR beträgt und eine Verwertung jederzeit insbesondere durch den Verkauf an die Stadt H. möglich ist, wird Bezug genommen. Der Kläger hat hierzu erklärt, der Wert seines Grundstücks sei deutlich höher. Für den Kläger hat die Diplom-Ingenieurin Starke ein Verkehrswertgutachten vorgelegt, wonach das Grundstück einen Verkehrswert von 323.000 EUR hat.
Die KKH Allianz hat mitgeteilt, nach einem Verfahren vor dem Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen (L 16 KR 41/09) käme eine Versicherungspflicht des Klägers bei ihr nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Frage. Mangels eines entsprechenden Antrags des Klägers bestehe jedoch dort bis dato keine Versicherung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die beigezogene Leistungsakte sowie die Gerichtsakten der beigezogenen Verfahren S 11 KR 126/08 / L 16 KR 41/09, S 31 AS 477/08, S 31 AS 408/08 ER, S 31 AS 478/08, S 31 AS 479/08, S 31 AS 480/08, S 31 AS 336/09 ER, S 31 AS 286/09 ER, S 31 AS 171/09 ER, S 31 AS 88/09 ER, S 31 AS 51/09 ER verwiesen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nach der Teilklagerücknahme des Klägers und eines bereits im schriftlichen Verfahren angenommenen Teilanerkenntnisses nur noch in Höhe des im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses begründet, im Übrigen aber unbegründet.
Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.07.2009, er brauche keine Erstausstattung mehr, sind als Teilklagerücknahme im Hinblick auf die beantragten Erstausstattungsleistungen zu werten. Die auf einen Hinweis des Kammervorsitzenden ergangene Erklärung des Beklagten vom 15.07.2009, er werde die Regelleistungskürzung für März und April zurücknehmen und dem Kläger für März 2008 23,76 EUR und für April 2008 24,49 EUR nachzahlen, wird als teilweises Anerkenntnis gewertet. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger dieses Teilanerkenntnis mit seinen folgenden Schriftsätzen zumindestens konkludent angenommen hat. Im Hinblick auf das weitere Teilanerkenntnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.01.2011 kann nicht von einer Annahme ausgegangen werden, da der Kläger diesem Termin ferngeblieben ist. Der Beklagte war entsprechend zu verurteilen.
Der Kläger ist im Übrigen durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - beschwert, da diese insofern rechtmäßig sind.
Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 9 Abs. 4 SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II sind Leistungen in diesen Fällen als Darlehen zu erbringen.
Dem Kläger stand gemäß §§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II im streitigen Zeitraum - gerechnet auf den vollen Monat - eine Regelleistung von 347 EUR zu. Eine Kürzung dieses Betrags um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Strom war angesichts der pauschalierten Leistungsgewährung im SGB II ausgeschlossen (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 18.06.2008, B 14 AS 22/07 R, Rdnr. 23 ff.). Unter Berücksichtigung des Änderungsbescheids vom 24.04.2008 für März 2008, des Änderungsbescheids vom 16.10.2008 für März und April 2008 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 15.07.2009 hat der Beklagte die Regelleistung - wiederum gerechnet auf den vollen Monat - entsprechend zutreffend gewährt.
Dabei hat der Beklagte zutreffend für den Monat März 2008 nur Leistungen für den Zeitraum 03.03. - 31.03.2008 gewährt. Denn der Kläger hat erst am 03.03.2008 beim Beklagten vorgesprochen und gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Leistungen für den Zeitraum 01.-02.03.2008 kommen auch nicht unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Betracht. Zwar waren der 01. und 02.03.2008 ein Samstag und ein Sonntag. Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich in diesem Zeitraum im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hat. Sein vermutlicher vorheriger Aufenthaltsort in W. lag nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Abgesehen von den Leistungen für Unterkunft kommen für den streitigen Zeitraum weitere Leistungen im Sinne des geltend gemachten "Mehrbedarfs" nicht in Betracht. Aufgrund der pauschalierten Leistungsgewährung im SGB II können Mehrbedarfe nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen anerkannt werden (vgl. §§ 21, 23 SGB II). Die unter § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu subsumierenden Leistungen für eine Erstausstattung sind nach der entsprechenden Teilklagerücknahme nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Ansonsten ist nicht ersichtlich, welcher Mehrbedarf dem Kläger zustehen sollte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 09.02.2010 (1 BvL, 1/09, 3/09 und 4/09). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern das mutmaßliche Wohnen in einem KfZ im Zeitraum 03.03. - 19.04.2008 einen Mehrbedarf begründen könnte. Das gilt umso mehr, als bei Nutzung eines Kfz als Wohnraum die Übernahme entsprechender Kosten nach § 22 SGB II in Betracht kommt (dazu sogleich). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Kläger im vorgenannten Zeitraum zwingend darauf angewiesen war, in seinem Kfz zu leben.
Leistungen für Unterkunft nach § 22 SGB II stehen dem Kläger lediglich in Höhe der anteiligen Kosten seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zu, wie sie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt hat.
Leistungen für Unterkunft wegen der Wohnung B.-straße können schon deshalb nicht gewährt werden, da der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag diese Wohnung nie bewohnt hat. Leistungen für die Wohnung B.-straße 10 können jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht übernommen werden, da die Miete für die betreffenden Monate erst im Juli 2008 fällig war. Ausweislich des Bescheids vom 28.05.2008 für den hier nicht streitgegenständlichen Zeitraum Juni bis August 2008 hat der Beklagte im Juli 2008 auch entsprechend höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt.
Gemäß dem Urteil des BSG vom 17.06.2010 (B 14 AS 79/09 R) können dem Kläger jedoch für die Zeit, in der er mutmaßlich in seinem Kfz lebte, Leistungen für die Kosten der Kraftfahrzeugsteuer, der Kfz-Haftpflichtversicherung und für solche Benzinkosten gewährt werden, die für eine ordnungsgemäße Beheizung erforderlich waren (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 11). Nachgewiesen sind allerdings lediglich Kfz-Haftpflichtkosten. Ausweislich einer aktenkundigen Bescheinigung der Kfz-Haftpflichtversicherung war ein halbjährlicher Beitrag von 101,34 EUR im ersten Halbjahr 2008 zu zahlen. Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben. Angaben zur Kfz-Steuer hat der Kläger ausdrücklich verweigert. Die von ihm geltend gemachten Benzinkosten hat er nicht glaubhaft gemacht. Er konnte insbesondere keine entsprechenden Quittungen vorlegen. Auf eine solche Glaubhaftmachung konnte nicht verzichtet werden, weil hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthalts des Klägers in ebendiesem Zeitraum weiterhin Unklarheiten bestehen. Denn der Kläger hatte bereits unter dem 08.03.2008 Schriftsätze unter Angabe der Adresse B.-straße 23 verfasst, wo er offenbar einen Geschäftsraum anmieten wollte oder angemietet hat und wo er sich auch nach aktenkundigen Vermerken des Beklagten zumindest zwischenzeitlich aufgehalten hat.
Entsprechend dem Urteil des BSG vom 16.12.2008 (B 4 AS 49/07 R) kommen im Rahmen der Leistungen für Unterkunft auch grundsätzlich Leistungen für eine Einzugsrenovierung in Betracht. Dem Kläger ist es jedoch auch insofern nicht gelungen, die von ihm geltend gemachten Kosten glaubhaft zu machen. Insbesondere liegen keinerlei Quittungen oder Ähnliches vor. Auch eine Aufforderung des Gerichts zur Benennung von Zeugen blieb unbeantwortet.
Die demnach - jedenfalls mittlerweile - in zutreffender Höhe gewährten Leistungen waren dem Kläger lediglich darlehensweise zu gewähren, da er über verwertbares Vermögen verfügte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das im Eigentum des Klägers befindliche Grundstück im streitigen Zeitraum einen Verkehrswert von zumindest 75.000 EUR hatte. Abzüglich der nach Angabe des Klägers noch bestehenden dinglich gesicherten Forderungen in Höhe von knapp 23.000 EUR verbliebe bei einer Verwertung des Grundstücks immer noch ein Betrag von mindestens 52.000 EUR. Die diesem Betrag gegenüber zu stellenden Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II bestimmen sich im vorliegenden Fall aufgrund des Alters des Klägers nach § 65 Abs. 5 SGB II. Aber selbst unter Zugrundelegung des nach dieser Norm maximal möglichen Freibetrags von 33.800 EUR verbliebe bei einer Verwertung des Grundstücks immer noch ein zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit zur Verfügung stehendes Vermögen von fast 20.000 EUR. Dieser Betrag erhöht sich, soweit das Grundstück entsprechend dem Gutachten der Diplom-Ingenieurin St. und dem Vortrag des Klägers einen höheren Wert haben sollte.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass eine Verwertung des Grundstücks, wenn auch nicht "sofort" im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II, so doch kurzfristig möglich gewesen wäre. Der Kläger führt hiergegen insbesondere an, die Stadt H. verhindere eine Veräußerung zum zutreffenden Verkehrswert und biete selber nur einen Betrag, der deutlich unter jenem liege, was einen Verkauf unzumutbar mache. Aus Sicht der Kammer ist aber nicht im Ansatz glaubhaft gemacht, inwiefern die Stadt H.eine Veräußerung des Grundstücks durch den Kläger zu einem marktgerechten Preis verhindern sollte. Es ist für die Kammer insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Stadt H. den Kläger rechtlich an einem solchen Verkauf hindern können sollte. Unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts sowie des Prozessverhaltens des Klägers geht die Kammer vielmehr davon aus, dass die entscheidenden Gründe dafür, dass der Kläger das Grundstück nicht veräußert, in seinem Verhalten zu suchen sind.
Weitere darlehensweise Leistungen für die Kosten einer Krankheitskostenversicherung waren schon deshalb nicht zu gewähren, weil solche Kosten nach den Ausführungen der nach den Regeln des SGB V für den Kläger zuständigen Krankenkasse bisher nicht angefallen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Das teilweise Obsiegen des Klägers führt aufgrund der Geringfügigkeit des Obsiegens nicht zu einer Kostentragung durch den Beklagten (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Kläger für drei Monate jeweils weitere 300 EUR sowie Leistungen für die Renovierung der Wohnung in Höhe von mehreren tausend Euro geltend macht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - im Zeitraum März bis Mai 2008 einschließlich der Frage, ob im Rahmen der Leistungen für Unterkunft Kosten für die Renovierung der Wohnung B.-straße 10 in G. zu gewähren sind.
Der am 15.06.19xx geborene Kläger ist seit 1987 geschieden. Er ist Eigentümer des Grundstücks Oberer Markt 24 im bayerischen H. sowie einer Landwirtschaftsfläche in E ... Für das Grundstück in H. sind im Grundbuch diverse Hypotheken bzw. Grundschulden eingetragen. Nach Angaben des Klägers valutieren die damit gesicherten Forderungen noch in einer Höhe von knapp 23.000 EUR.
Der Kläger stand von März bis Juli 2007 in N. im Bezug von SGB II-Leistungen. Der genaue Aufenthalt ab August 2007 ist unbekannt. Nach eigenen Angaben befand sich der Kläger zunächst im Ausland und ab Dezember 2007 in der Einrichtung "Petrusheim" in W. am Niederrhein.
Am 03.03.2008 sprach der Kläger wegen SGB II-Leistungen beim Beklagten vor. Ihm wurde eine Wohnung auf der B.-straße in G. zugewiesen, die er jedoch nicht bezog. Nach eigenen Angaben lebte er zunächst in seinem Kfz (Opel Omega Caravan, Erstzulassung Juni 1992, Kosten der Haftpflichtversicherung für das erste Halbjahr 2008 101,34 EUR). Mit Mietvertrag vom 21.04.2008 mietete der Kläger ab dem 20.04.2008 eine Wohnung auf der B.-straße 10 in G. an. Dabei wurde mit dem Vermieter vereinbart, dass der Mietzins für die Monate April, Mai und Juni erst am 01.07.2008 fällig sein solle.
Mit Bescheiden vom 13.03., 01.04., 24.04. und 21.05.2008 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum 03.03.2008 bis 31.05.2008. In diesen Bescheiden setzte der Beklagte eine Regelleistung von 347 EUR an, zog jedoch für die Zeit bis zum Einzug in die Wohnung B.-straße 10 den nach seiner Auffassung in der Regelleistung enthaltenen Anteil für die Stromversorgung ab, da der Kläger diesen mangels Wohnung nicht benötige. Entsprechend gewährte er für den Zeitraum 03.03. - 31.03.2008 zunächst eine Regelleistung von 301 EUR, mit Bescheid vom 24.04.2008 dann 311,76 EUR, für April 2008 322,51 EUR und für Mai 2008 347 EUR. Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden in diesem Zeitraum nicht gewährt. Der Beklagte gewährte die Leistungen darüber hinaus nur darlehensweise, da der Kläger mit seinem Grundstück in H. über verwertbares Vermögen verfüge.
Der Kläger legte gegen diese Bescheide am 20.03., 01.04., 07.05. und 21.05.2008 Widerspruch ein. Die Verwertung seines Hausgrundstücks in H. sei ihm aufgrund des Verhaltens der Stadt H. nicht möglich. Ihm sei über die Regelleistung hinaus ein monatlicher Mehrbedarf von 300 EUR zu gewähren. Durch das Leben im Auto seien höhere Kosten für den Lebensunterhalt angefallen. Außerdem seien für den Betrieb des Kraftfahrzeugs mindestens fünf Liter Benzin pro Tag zu 1,40 EUR zu zahlen. Er sei täglich ca. 20 km gefahren, um ordnungsrechtlichen Maßnahmen der Polizei zu entgehen.
Am 07.05.2008 beantragte der Kläger zudem Leistungen für die Renovierung der Wohnung B.-straße 10 in Höhe von 7.000 EUR und Leistungen für eine Erstausstattung dieser Wohnung in Höhe von 9.000 EUR. Mit Bescheid vom 21.05.2008 gewährte der Beklagte dem Kläger darlehensweise Leistungen in Höhe von 1.282 EUR für eine Erstausstattung. Leistungen für die Renovierung der Wohnung seien im Gesetz nicht vorgesehen. Auch hiergegen legte der Kläger am 21.05.2008 Widerspruch ein.
Der Landrat des Kreises K. wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2008 zurück. Die Kosten für das Kraftfahrzeug seien aus der Regelleistung zu bestreiten. Soweit die Regelleistung um den Anteil für Strom gekürzt worden sei, sei dies allerdings zum Teil zu korrigieren. Die Kürzung sei bezogen auf einen vollen Monat in Höhe von 2,62 EUR zu hoch ausgefallen. Der entsprechende Betrag werde nachgezahlt, was dann auch mit Bescheid vom 16.10.2008 erfolgte.
Am 18.09.2008 hat der Kläger Klage erhoben.
Mit Schriftsatz vom 16.07.2009 hat der Kläger erklärt, er brauche keine Erstausstattung mehr.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.07.2009 erklärt, er nehme die Kürzung der Regelleistung für März und April 2008 zurück und zahle dem Kläger für März 2008 23,76 EUR und für April 2008 24,49 EUR nach. Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung darüber hinaus die Klage teilweise in Höhe von weiteren 14,17 EUR für den Zeitraum 03.03. - 31.03.2008 und weiteren 11,26 EUR für den Zeitraum 01.04. - 20.04.2008 anerkannt.
Der Kläger trägt vor, er könne die für die Renovierung angefallenen Kosten nicht nachweisen. Gleiches gelte für die Kosten für den Betrieb seines Kfz. Angaben zu den Kfz-Steuern wolle er nicht machen.
Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 13.03., 01.04., 24.04. und 21.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2008 und des Bescheids vom 16.10.2008 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum März bis Mai 2008 monatlich mindestens weitere 300 EUR sowie einmalig 7.000 EUR für die Renovierung der Wohnung B.-straße 10 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Berücksichtigung ihres Teilanerkenntnisses abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er akzeptiere die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend anteilig als Kosten der Unterkunft. Der Kläger habe erstmalig am 03.03.2008 vorgesprochen. Wo er sich zuvor aufgehalten habe, sei unbekannt. Das "Petrusheim" liege jedenfalls nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert des Grundstücks des Klägers in H. durch den Sachverständigen Herrn B ... Auf dessen Gutachten vom 02.11.2009, wonach der Verkehrswert des Grundstücks 75.000 EUR beträgt und eine Verwertung jederzeit insbesondere durch den Verkauf an die Stadt H. möglich ist, wird Bezug genommen. Der Kläger hat hierzu erklärt, der Wert seines Grundstücks sei deutlich höher. Für den Kläger hat die Diplom-Ingenieurin Starke ein Verkehrswertgutachten vorgelegt, wonach das Grundstück einen Verkehrswert von 323.000 EUR hat.
Die KKH Allianz hat mitgeteilt, nach einem Verfahren vor dem Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen (L 16 KR 41/09) käme eine Versicherungspflicht des Klägers bei ihr nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Frage. Mangels eines entsprechenden Antrags des Klägers bestehe jedoch dort bis dato keine Versicherung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die beigezogene Leistungsakte sowie die Gerichtsakten der beigezogenen Verfahren S 11 KR 126/08 / L 16 KR 41/09, S 31 AS 477/08, S 31 AS 408/08 ER, S 31 AS 478/08, S 31 AS 479/08, S 31 AS 480/08, S 31 AS 336/09 ER, S 31 AS 286/09 ER, S 31 AS 171/09 ER, S 31 AS 88/09 ER, S 31 AS 51/09 ER verwiesen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nach der Teilklagerücknahme des Klägers und eines bereits im schriftlichen Verfahren angenommenen Teilanerkenntnisses nur noch in Höhe des im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses begründet, im Übrigen aber unbegründet.
Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.07.2009, er brauche keine Erstausstattung mehr, sind als Teilklagerücknahme im Hinblick auf die beantragten Erstausstattungsleistungen zu werten. Die auf einen Hinweis des Kammervorsitzenden ergangene Erklärung des Beklagten vom 15.07.2009, er werde die Regelleistungskürzung für März und April zurücknehmen und dem Kläger für März 2008 23,76 EUR und für April 2008 24,49 EUR nachzahlen, wird als teilweises Anerkenntnis gewertet. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger dieses Teilanerkenntnis mit seinen folgenden Schriftsätzen zumindestens konkludent angenommen hat. Im Hinblick auf das weitere Teilanerkenntnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.01.2011 kann nicht von einer Annahme ausgegangen werden, da der Kläger diesem Termin ferngeblieben ist. Der Beklagte war entsprechend zu verurteilen.
Der Kläger ist im Übrigen durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - beschwert, da diese insofern rechtmäßig sind.
Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 9 Abs. 4 SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II sind Leistungen in diesen Fällen als Darlehen zu erbringen.
Dem Kläger stand gemäß §§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II im streitigen Zeitraum - gerechnet auf den vollen Monat - eine Regelleistung von 347 EUR zu. Eine Kürzung dieses Betrags um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Strom war angesichts der pauschalierten Leistungsgewährung im SGB II ausgeschlossen (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 18.06.2008, B 14 AS 22/07 R, Rdnr. 23 ff.). Unter Berücksichtigung des Änderungsbescheids vom 24.04.2008 für März 2008, des Änderungsbescheids vom 16.10.2008 für März und April 2008 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 15.07.2009 hat der Beklagte die Regelleistung - wiederum gerechnet auf den vollen Monat - entsprechend zutreffend gewährt.
Dabei hat der Beklagte zutreffend für den Monat März 2008 nur Leistungen für den Zeitraum 03.03. - 31.03.2008 gewährt. Denn der Kläger hat erst am 03.03.2008 beim Beklagten vorgesprochen und gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Leistungen für den Zeitraum 01.-02.03.2008 kommen auch nicht unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Betracht. Zwar waren der 01. und 02.03.2008 ein Samstag und ein Sonntag. Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich in diesem Zeitraum im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hat. Sein vermutlicher vorheriger Aufenthaltsort in W. lag nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Abgesehen von den Leistungen für Unterkunft kommen für den streitigen Zeitraum weitere Leistungen im Sinne des geltend gemachten "Mehrbedarfs" nicht in Betracht. Aufgrund der pauschalierten Leistungsgewährung im SGB II können Mehrbedarfe nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen anerkannt werden (vgl. §§ 21, 23 SGB II). Die unter § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu subsumierenden Leistungen für eine Erstausstattung sind nach der entsprechenden Teilklagerücknahme nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Ansonsten ist nicht ersichtlich, welcher Mehrbedarf dem Kläger zustehen sollte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 09.02.2010 (1 BvL, 1/09, 3/09 und 4/09). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern das mutmaßliche Wohnen in einem KfZ im Zeitraum 03.03. - 19.04.2008 einen Mehrbedarf begründen könnte. Das gilt umso mehr, als bei Nutzung eines Kfz als Wohnraum die Übernahme entsprechender Kosten nach § 22 SGB II in Betracht kommt (dazu sogleich). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Kläger im vorgenannten Zeitraum zwingend darauf angewiesen war, in seinem Kfz zu leben.
Leistungen für Unterkunft nach § 22 SGB II stehen dem Kläger lediglich in Höhe der anteiligen Kosten seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zu, wie sie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt hat.
Leistungen für Unterkunft wegen der Wohnung B.-straße können schon deshalb nicht gewährt werden, da der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag diese Wohnung nie bewohnt hat. Leistungen für die Wohnung B.-straße 10 können jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht übernommen werden, da die Miete für die betreffenden Monate erst im Juli 2008 fällig war. Ausweislich des Bescheids vom 28.05.2008 für den hier nicht streitgegenständlichen Zeitraum Juni bis August 2008 hat der Beklagte im Juli 2008 auch entsprechend höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt.
Gemäß dem Urteil des BSG vom 17.06.2010 (B 14 AS 79/09 R) können dem Kläger jedoch für die Zeit, in der er mutmaßlich in seinem Kfz lebte, Leistungen für die Kosten der Kraftfahrzeugsteuer, der Kfz-Haftpflichtversicherung und für solche Benzinkosten gewährt werden, die für eine ordnungsgemäße Beheizung erforderlich waren (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 11). Nachgewiesen sind allerdings lediglich Kfz-Haftpflichtkosten. Ausweislich einer aktenkundigen Bescheinigung der Kfz-Haftpflichtversicherung war ein halbjährlicher Beitrag von 101,34 EUR im ersten Halbjahr 2008 zu zahlen. Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben. Angaben zur Kfz-Steuer hat der Kläger ausdrücklich verweigert. Die von ihm geltend gemachten Benzinkosten hat er nicht glaubhaft gemacht. Er konnte insbesondere keine entsprechenden Quittungen vorlegen. Auf eine solche Glaubhaftmachung konnte nicht verzichtet werden, weil hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthalts des Klägers in ebendiesem Zeitraum weiterhin Unklarheiten bestehen. Denn der Kläger hatte bereits unter dem 08.03.2008 Schriftsätze unter Angabe der Adresse B.-straße 23 verfasst, wo er offenbar einen Geschäftsraum anmieten wollte oder angemietet hat und wo er sich auch nach aktenkundigen Vermerken des Beklagten zumindest zwischenzeitlich aufgehalten hat.
Entsprechend dem Urteil des BSG vom 16.12.2008 (B 4 AS 49/07 R) kommen im Rahmen der Leistungen für Unterkunft auch grundsätzlich Leistungen für eine Einzugsrenovierung in Betracht. Dem Kläger ist es jedoch auch insofern nicht gelungen, die von ihm geltend gemachten Kosten glaubhaft zu machen. Insbesondere liegen keinerlei Quittungen oder Ähnliches vor. Auch eine Aufforderung des Gerichts zur Benennung von Zeugen blieb unbeantwortet.
Die demnach - jedenfalls mittlerweile - in zutreffender Höhe gewährten Leistungen waren dem Kläger lediglich darlehensweise zu gewähren, da er über verwertbares Vermögen verfügte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das im Eigentum des Klägers befindliche Grundstück im streitigen Zeitraum einen Verkehrswert von zumindest 75.000 EUR hatte. Abzüglich der nach Angabe des Klägers noch bestehenden dinglich gesicherten Forderungen in Höhe von knapp 23.000 EUR verbliebe bei einer Verwertung des Grundstücks immer noch ein Betrag von mindestens 52.000 EUR. Die diesem Betrag gegenüber zu stellenden Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II bestimmen sich im vorliegenden Fall aufgrund des Alters des Klägers nach § 65 Abs. 5 SGB II. Aber selbst unter Zugrundelegung des nach dieser Norm maximal möglichen Freibetrags von 33.800 EUR verbliebe bei einer Verwertung des Grundstücks immer noch ein zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit zur Verfügung stehendes Vermögen von fast 20.000 EUR. Dieser Betrag erhöht sich, soweit das Grundstück entsprechend dem Gutachten der Diplom-Ingenieurin St. und dem Vortrag des Klägers einen höheren Wert haben sollte.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass eine Verwertung des Grundstücks, wenn auch nicht "sofort" im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II, so doch kurzfristig möglich gewesen wäre. Der Kläger führt hiergegen insbesondere an, die Stadt H. verhindere eine Veräußerung zum zutreffenden Verkehrswert und biete selber nur einen Betrag, der deutlich unter jenem liege, was einen Verkauf unzumutbar mache. Aus Sicht der Kammer ist aber nicht im Ansatz glaubhaft gemacht, inwiefern die Stadt H.eine Veräußerung des Grundstücks durch den Kläger zu einem marktgerechten Preis verhindern sollte. Es ist für die Kammer insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Stadt H. den Kläger rechtlich an einem solchen Verkauf hindern können sollte. Unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts sowie des Prozessverhaltens des Klägers geht die Kammer vielmehr davon aus, dass die entscheidenden Gründe dafür, dass der Kläger das Grundstück nicht veräußert, in seinem Verhalten zu suchen sind.
Weitere darlehensweise Leistungen für die Kosten einer Krankheitskostenversicherung waren schon deshalb nicht zu gewähren, weil solche Kosten nach den Ausführungen der nach den Regeln des SGB V für den Kläger zuständigen Krankenkasse bisher nicht angefallen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Das teilweise Obsiegen des Klägers führt aufgrund der Geringfügigkeit des Obsiegens nicht zu einer Kostentragung durch den Beklagten (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Kläger für drei Monate jeweils weitere 300 EUR sowie Leistungen für die Renovierung der Wohnung in Höhe von mehreren tausend Euro geltend macht.
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