Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 57 AS 2293/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 25/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erläuterung ärztlicher Begutachtungen.
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 3. Juni 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat am 29. Juni 2010 Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Beklagte eine bzw. mehrere amtsärztliche Untersuchungen veranlasst habe, deren Ergebnis ihm nicht erläutert worden sei. Mit dem Bescheid sei er ansonsten einverstanden.
Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2012 abgewiesen – sie sei unzulässig mangels Beschwer, wenn das Begehren als Anfechtungsbegehren verstanden werde, und mangels Feststellungsinteresse, wenn es als Feststellungsbegehren verstanden werde. Für eine bloße Erläuterung fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sich das Gutachten von einem niedergelassenen Arzt erläutern lassen könne.
Gegen den am 29. Dezember 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Januar 2013 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2012 zu verurteilen, die amtsärztlich erhobenen medizinischen Befunde über den Kläger zu erläutern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 hat der Senat das Verfahren auf den Berichterstatter übertragen zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern.
Am 9. April 2014 wurde über die Berufung mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da er die begehrte Erläuterung der amtsärztlichen Gutachten durch Inanspruchnahme eines niedergelassenen Arztes erreichen kann. Einer Inanspruchnahme der Gerichte bedarf es nicht. Im Übrigen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erläuterung ärztlicher Begutachtungen.
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 3. Juni 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat am 29. Juni 2010 Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Beklagte eine bzw. mehrere amtsärztliche Untersuchungen veranlasst habe, deren Ergebnis ihm nicht erläutert worden sei. Mit dem Bescheid sei er ansonsten einverstanden.
Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2012 abgewiesen – sie sei unzulässig mangels Beschwer, wenn das Begehren als Anfechtungsbegehren verstanden werde, und mangels Feststellungsinteresse, wenn es als Feststellungsbegehren verstanden werde. Für eine bloße Erläuterung fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sich das Gutachten von einem niedergelassenen Arzt erläutern lassen könne.
Gegen den am 29. Dezember 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Januar 2013 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2012 zu verurteilen, die amtsärztlich erhobenen medizinischen Befunde über den Kläger zu erläutern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 hat der Senat das Verfahren auf den Berichterstatter übertragen zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern.
Am 9. April 2014 wurde über die Berufung mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da er die begehrte Erläuterung der amtsärztlichen Gutachten durch Inanspruchnahme eines niedergelassenen Arztes erreichen kann. Einer Inanspruchnahme der Gerichte bedarf es nicht. Im Übrigen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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