Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 12 AL 438/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 141/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein neues Insolvenzereignis tritt nicht ein und kann folglich auch keine Ansprüche auf Insolvenzgeld auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (Anschluss an BSG, Urteil vom 21. November 2002 – B 11 AL 35/02 R).
2. Gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einem einheitlichen Insolvenzereignis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist weder ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz nach Artikel 14 Abs. 1 GG noch ein Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Rechtsfortbildung festzustellen.
2. Gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einem einheitlichen Insolvenzereignis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist weder ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz nach Artikel 14 Abs. 1 GG noch ein Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Rechtsfortbildung festzustellen.
I. Auf die Berufung der Beklagen wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Insolvenzgeld nach § 183 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 20. Oktober 2006 aufgrund eines zweiten Insolvenzereignisses seines Arbeitgebers T B J e. K., Inhaber Dr. A. T.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2004 (Az. 13 IN 2642/04) war erstmals über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte gewährte daraufhin dem Kläger, der bei seinem Arbeitgeber seit dem 15. März 2004 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hatte, Insolvenzgeld. Nachdem der damalige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt W zunächst das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger zum 29. Oktober 2004 gekündigt hatte, beschäftigte er ihn ab Februar 2005 mehrfach mit kurzzeitigen befristeten Arbeitsverträgen wieder im Unternehmen. Ab dem 30. Juni 2005 erhielt der Kläger wiederum einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der zum 6. Februar 2006 gekündigt wurde. Dem schloss sich eine befristete Vollbeschäftigung in der Zeit vom 13. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2006 an. Vom 1. März 2006 bis zum 23. April 2006 war der Kläger geringfügig beschäftigt. Zuletzt erfolgte ab dem 24. April 2006 bis zur endgültigen Kündigung zum 20. Oktober 2006 eine Vollbeschäftigung im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger beantragte am 7. Dezember 2006 die Gewährung von Insolvenzgeld für Arbeitnehmer aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers, nachdem dieser am 28. November 2006 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 (Az. 15 IN 4101/06) eröffnete das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt S (Z ) zum Insolvenzverwalter. Zu diesem Zeitpunkt stand das Gehalt des Klägers für die Monate September und Oktober 2006 in Höhe von 2.256,91 EUR (= 1.411,42 EUR netto) und 1.658,58 EUR (= 1.018,36 EUR netto) aus.
Während des ersten Insolvenzverfahrens hatte der Insolvenzverwalter unter dem 23. März 2005 einen Insolvenzplan erstellt, der am 28. April 2005 durch die Gläubiger angenommen und mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 6. Mai 2005 bestätigt worden war. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans war das Insolvenzverfahren gemäß § 258 der Insolvenzordnung (InsG) durch Beschluss vom 3. Juni 2005 aufgehoben worden. Nach § 14 des Insolvenzplans war eine Überwachung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter festgelegt worden, die bis zum Ende der aus dem Plan eingegangenen Verpflichtungen, längstens drei Jahre, erfolgen sollte. Mit Sachstandsbericht vom 16. Juni 2006 hatte der Insolvenzverwalter das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass die Verbindlichkeiten bislang nach Plan mit einer Quote von 2,33 % (Stand: 31. Dezember 2005) erfüllt worden seien. Es bestünden ein negatives Betriebsergebnis von etwa 32.000 EUR sowie Zahlungsrückstände von etwa 32.000 EUR, deren Ausgleich durch kurzfristige Eingänge erfolgen solle. Am 28. November 2006 hatte der Insolvenzverwalter schließlich das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass wegen neuer Verbindlichkeiten von über 350.000 EUR eine Planerfüllung nicht mehr gewährleistet sei. Noch am gleichen Tag hatte der Arbeitgeber einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Der neue Insolvenzverwalter Rechtsanwalt S erstellte zuletzt am 1. November 2012 einen Schlussbericht. Am 24. Juli 2013 erging der Beschluss über die Restschuldbefreiung nach Erfüllung der Quote von 2,55 %. Der Kläger erhielt lediglich rückständigen Lohn in Höhe von 62,05 EUR.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Insolvenzgeld ab, da der Kläger bereits in dem am 1. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren Insolvenzgeld erhalten habe. Dieses Insolvenzverfahren sei in ein Insolvenzplanverfahren gemündet und der Arbeitgeber des Klägers habe die Betriebstätigkeit fortgeführt. Der Kläger sei weiterhin im Unternehmen beschäftigt gewesen. Durch das nunmehr am 29. Dezember 2006 eröffnete Insolvenzverfahren sei kein neuer Anspruch auf Insolvenzgeld entstanden. Ein solcher könne nur begründet werden, wenn der Arbeitgeber die Zahlungsfähigkeit nach Beendigung des vorherigen Insolvenzverfahrens wiedererlangt habe und durch die erneute Zahlungsunfähigkeit ein zweites Insolvenzereignis bejaht werden könne. Zwar sei das vorherige Insolvenzverfahren infolge der Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan beendet worden. Der Arbeitgeber habe jedoch die im Insolvenzplan festgeschriebenen Zahlungsverpflichtungen nicht beziehungsweise nicht vollständig erfüllt. Darüber hinaus hätten aufgrund neuerlich eingetretener Zahlungsunfähigkeit die freien Zahlungsmittel nicht ausgereicht, offene Neuverbindlichkeiten zu erfüllen. Somit sei das erneute Insolvenzereignis vom 29. Dezember 2006 nicht maßgebend für die Gewährung des Insolvenzgelds im Sinne von § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2007 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2007 zurückwies.
Der Kläger hat am 30. Mai 2007 Klage erhoben. Er hat darauf hingewiesen, dass man ihn nach dem ersten Insolvenzereignis erneut eingestellt habe. Der zum 1. März 2006 geschlossenen Arbeitsvertrag sei auch nicht mehr nur mit dem Insolvenzverwalter, sondern mit dem Inhaber des Unternehmens geschlossen worden. Gleiches gelte für den ab dem 24. April 2006 geschlossenem Arbeitsvertrag.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10. Juni 2008 und den Bescheid vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2007 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld dem Grunde nach zu gewähren. Es liege ein neues Insolvenzereignis im Sinne von § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vor. Im Ergebnis der Vernehmung des ehemaligen Arbeitgebers Dr. T habe sich ergeben, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt gewesen sei. Durch die vorhandenen Aufträge der Supermarktkette "Netto" sei es möglich gewesen, die Firma weiterzuführen und Einnahmen zu erzielen. So seien zum Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 3. Juni 2005 alle Gehälter gezahlt worden und auch der Arbeitgeber selbst habe Geld für den Eigenverbrauch entnehmen können. Zudem seien ab dem 3. Juni 2005 quartalsweise auch Schulden in Raten zwischen 6.000,00 EUR bis 8.000,00 EUR abgebaut worden. Dies zeige, dass der Arbeitgeber seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt habe und sich die Verhältnisse im Betrieb normalisiert hätten. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass es zur zweiten Insolvenz im Wesentlichen aufgrund der besonderen Marktlage in der Bauwirtschaft im Jahr 2006 gekommen sei.
Gegen das ihr am 26. Juni 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Juli 2008 Berufung eingelegt, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 1 AL 141/08 geführt worden ist. Das Sozialgericht habe dem Kläger zu Unrecht Insolvenzgeld zugesprochen. Entscheidend sei, dass der zweite Insolvenzantrag vor der Erfüllung des Insolvenzplans gestellt worden sei. Maßgebende Bestimmungen aus dem Insolvenzplan seien nicht eingehalten worden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach von der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers ausgegangen werden könne. Hiervon könne auch nach dem Gutachten des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt S vom 22. Dezember 2006 nicht ausgegangen werden. Es habe eine fortdauernde Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Zwar seien die prognostizierten Gesamtumsätze für das Jahr 2006 annähernd wie im Insolvenzplan vorgesehen erreicht worden. Aufgrund von Materialkosten und Fremdleistungen habe das Unternehmen jedoch die Planvorgaben evident verfehlt. Der Eintritt der Anschlussinsolvenz sei unvermeidlich gewesen. Bereits für Oktober 2006 habe das Unternehmen einen vorläufigen Verlust von etwa 250.000 EUR ausgewiesen und sei damit wieder zahlungsunfähig gewesen. Die kalkulatorischen Mängel, die bereits im Insolvenzplan als Gründe für die erste Insolvenz angesehen wurden, hätte das Unternehmen auch in der Folge nicht abstellen können. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Insolvenzereignissen sei dabei unbeachtlich.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verweist auf seine bisherigen Ausführungen, wonach ein neues Insolvenzereignis vorliege. Bereits im Hinblick auf das am 24. April 2006 neu begründete Arbeitsverhältnis könne nicht von den gleichen Tatsachen wie am 1. April 2004 ausgegangen werden. Das erste Insolvenzverfahren sei am 6. Mai 2005 beendet gewesen. Mit dem Insolvenzplanverfahren sei eine neue rechtliche Ausgangslage entstanden. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei es zu Zahlungen durch den Arbeitgeber an seine Schuldner gekommen. Zahlungsunfähigkeit habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen und das Unternehmen sei zur Planerfüllung tätig gewesen. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, dass es neue Gläubiger gebe, die auch am zweiten Insolvenzverfahren teilgenommen hätten oder dies wenigstens hätten tun können. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld ergebe sich bereits unmittelbar aus § 183 SGB III. Hierbei müsse eine formelle Betrachtungsweise maßgebend sein. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht zu folgen. Dieses sei zu einer richterlichen Rechtsfortbildung nicht befugt, weil dem die Insolvenzschutzrichtlinie 80/987/EWG entgegenstehe. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor.
Die Beteiligten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Leistungsakte des Klägers, die Betriebsakte der Beklagten zum Arbeitgeber sowie die Insolvenzakten des Amtsgerichts Chemnitz – Insolvenzgericht (Az. 1301 IN 2642/04 und 1508 IN 4101/06) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die vom Sozialgericht zugelassene Berufung.
2. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2008 war aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2007, mit welchem die Gewährung von Insolvenzgeld abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat aufgrund des am 29. Dezember 2006 über das Vermögen seines Arbeitgebers eröffneten erneuten Insolvenzverfahrens keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, da er bereits zuvor aufgrund des Insolvenzereignisses vom 1. Oktober 2004 Insolvenzgeld für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses erhalten hatte.
a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Insolvenzgeld wegen des für die Monate September und Oktober 2006 ausgefallenen Arbeitsentgelts liegen nicht vor.
Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 54a Buchst. a des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 [BGBl. I S. 3443]; im Folgenden: a. F.) hatte ein im Inland beschäftigter Arbeitnehmer, der bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hatte, Anspruch auf Insolvenzgeld. Insolvenzereignis war unter anderem nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers.
Zwar eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers, und der Kläger hatte auch noch ausstehende Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens trat jedoch kein (neues) Insolvenzereignis im Sinne von § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III ein. Denn das durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. Oktober 2004 eröffneten (erste) Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers entfaltete insoweit eine Sperrwirkung, die einem neuen Insolvenzgeldanspruch entgegensteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch keine Ansprüche auf Insolvenzgeld auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002 – B 11 AL 35/02 R – SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 – B 11a AL 57/06 R – SozR 4-4300 § 183 Nr. 9 = JURIS-Dokument Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 – B 11 AL 11/11 R – SozR 4-4300 § 183 Nr. 14 = JURIS-Dokument Rdnr. 16; vgl. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 2006 – L 12 AL 19/06 – JURIS-Dokument Rdnr. 23; Krodel, in: Niesel/Brand, SGB III, [5. Aufl., 2010], § 183 Rdnr. 37; Kühl, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], § 165 Rdnr. 30). Zahlungsunfähigkeit liegt solange vor, wie der Schuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner wieder einzelnen Zahlungsverpflichtungen nachkommt (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O.; so bereits zum Konkursausfallgeld: BSG, Urteil vom 19. März 1986 – 10 RAr 8/85 – SozR 4100 § 141b Nr. 37 = JURIS-Dokument Rdnr. 11). Neue Ansprüche auf Insolvenzgeld entstehen nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr, unabhängig davon, ob und wie lange das Unternehmen bis zur Betriebseinstellung fortgeführt wird, sowie, ob Arbeitsverhältnisse neu begründet werden und diese unter Umständen über mehrere Jahre bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O.).
Ein erneuter Anspruch auf Insolvenzgeld wäre somit nur dann gegeben, wenn das erste und das zweite Insolvenzereignis kein einheitliches Insolvenzereignis darstellen würden. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber nach der Beendigung des ersten Insolvenzverfahrens aufgrund des Insolvenzplanverfahrens seine Zahlungsfähigkeit im Allgemeinen wieder erlangt hätte. Hiervon kann jedoch nach den Feststellungen des Senats nicht ausgegangen werden. Der Arbeitgeber hatte während der gesamten Laufzeit des Insolvenzplanverfahrens seine Zahlungsfähigkeit im Allgemeinen nicht erlangt. Auch nach der gemäß § 258 Abs. 1 InsO im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens erfolgten Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht war weiterhin von einem einheitlichen Insolvenzereignis auszugehen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitgeber den Insolvenzplan von der Bestätigung am 6. Mai 2005, entsprechend der Ausführungen im Sachstandsbericht des Insolvenzverwalters vom 16. Juni 2006, jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2005 erfüllt hatte. Spätestens im Verlauf des Jahres 2006 traten erneut Zahlungsschwierigkeiten auf, die dazu führten, dass auch der Kläger seinen Lohn ab September 2006 nicht mehr erhielt. Zum Zeitpunkt der erneuten Beantragung der Insolvenz am 28. November 2006 waren nach dem Bericht des Insolvenzverwalters Verbindlichkeiten von über 350.000 EUR angefallen, die zur endgültigen Zahlungsunfähigkeit und Scheitern des Insolvenzplanverfahrens geführt haben. Auch wenn der Arbeitgeber nach Aufhebung der ersten Insolvenz sein Unternehmen im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens aufgrund der vorhandenen Aufträge fortführte, Einnahmen erzielte, einzelne Zahlungsverpflichtungen erfüllte und Schulden entsprechend der Vorgaben des Insolvenzplans abbauen konnte, hatte er dennoch seine Zahlungsfähigkeit nicht in einem solchen Umfang erlangt, dass die erneute Insolvenz als neues eigenständiges Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 SGB III angesehen werden kann.
Auch aus der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall beseitigt gewesen wäre. Denn die nur die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens betreffenden Wirkungen des Insolvenzplans nach Maßgabe von § 255 InsO werden hinfällig, wenn der Schuldner den Plan nicht erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 16). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass hier zeitweise das Insolvenzplanverfahren pflichtgemäß durchgeführt wurde. Dies allein führt noch nicht zur Annahme, die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und ein neues Insolvenzereignis könne eintreten (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O.; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, a. a. O.; Krodel, a. a. O.). Ziel des Insolvenzplans war die vollständige Erfüllung der dort eingegangenen Verpflichtungen, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren. Während dieser Zeit unterlag die Erfüllung des Plans der Überwachung durch den Insolvenzverwalter. Zu einer vollständigen Erfüllung des Insolvenzplans kam es jedoch nicht. Vielmehr scheiterte der Insolvenzplan bereits nach 1 ½ Jahren. Dann jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsfähigkeit im Allgemeinen wiederhergestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002 a. a. O; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2002 – L 1 AL 171/01 – JURIS-Dokument Rdnr. 34; Krodel, a. a. O.). Vorliegend kommt hinzu, dass die Überwachung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt des zweiten Insolvenzereignisses noch andauerte. Aufgrund der hierdurch fortbestehenden Befugnisse des Insolvenzverwalters kann jedenfalls von einer Wiedererlangung der Fähigkeit, fällige Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, nicht ausgegangen werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., Rdnr. 17). Somit lag weiterhin ein einheitliches Insolvenzereignis vor.
Der Kläger kann Insolvenzgeld auch nicht auf der Grundlage von § 183 Abs. 2 SGB III (in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) beanspruchen. Danach bestand der Anspruch, wenn ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hatte, für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Da dem Kläger aber bereits aufgrund des Insolvenzereignisses vom 1. Oktober 2004 ein Insolvenzgeldanspruch bindend zuerkannt wurde, und sein Arbeitgeber nach den obigen Ausführungen die Zahlungsfähigkeit bis zum zweiten Insolvenzantrag nicht wieder erlangte, ist der Anwendungsbereich von § 183 Abs. 2 SGB III a. F. nicht eröffnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger subjektiv möglicherweise darauf vertraute, ein neues Insolvenzereignis sei eingetreten, und er auch deshalb seine Arbeitsleistung weiter erbrachte (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 26).
b) Gegen die Annahme eines einheitlichen Insolvenzereignisses bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die insoweit vom Kläger in Bezug auf einen Verstoß gegen den Eigentumsschutz nach Artikel 14 Abs. 1 GG erhobenen Einwendungen teilt der Senat nicht (1). Auch ein Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Rechtsfortbildung ist nicht zu festzustellen (2).
(1) In Bezug auf den Eigentumsschutz ist bereits fraglich, ob der Insolvenzgeldanspruch nach §§ 183 ff. SGB III a. F. unter den Schutzbereich von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG fällt (verneinend: Spellbrink, in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts [2003], § 39 Rdnr. 38; für das Kurzarbeitergeld der Tendenz nach verneinend: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 1995 – 1 BvF 2/86, 1 BvF 1/87, 1 BvF 2/87, 1 BvF 3/87, 1 BvF 4/87, 1 BvR 1421/86 – BVerfGE 92, 265 [406] = JURIS-Dokument Rdnr. 142). Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre zu beachten, dass der grundrechtliche Schutz des Eigentum der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Maßgabe von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist der Gesetzgeber grundsätzlich befugt, in das Leistungsgefüge des Sozialrechts ordnend einzugreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2001 – 1 BvR 2402/97 – SozR 3-4100 § 242q Nr. 2 = DVBl 2001, 896 f. = JURIS-Dokument Rdnr. 17, m. w. N.). Das Eigentumsrecht der Leistungsberechtigten wird dabei nicht verletzt, wenn der Eingriff durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, a. a. O.). Die Fachgerichte haben bei der Auslegung von Regelungen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Der Klägerbevollmächtigte moniert, dass das Bundessozialgericht bei der oben zitierten Insolvenzgeldrechtsprechung zu einem weiteren Insolvenzereignis diese Vorgaben nicht beachtet habe. Im Kern will er beim Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. ausschließlich auf das Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung als formalen Bezugspunkt abstellen; die Zahlungsunfähigkeit als materiellen Bezugspunkt will er unberücksichtigt lassen. Diese Auslegungsvariante zu § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. ist allerdings nicht die einzig denkbare und vor allem nicht die einzig verfassungsrechtlich vertretbare.
Dem Klägerbevollmächtigten ist zuzugeben, dass es keines Rückgriffes auf die Rechtsprechung zum Konkursausfallgeld bedarf (so aber BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O., Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., Rdnr. 16), um den Begriff der Zahlungsunfähigkeit zu definieren. Denn eine Legaldefinition ist in § 17 Abs. 2 InsO enthalten. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Allerdings besagt die Begriffsbestimmung durch das Bundessozialgericht nichts anderes. Soweit es formuliert, dass "Zahlungsunfähigkeit [ ] solange vor[liegt], wie der Gemeinschuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist und andauernd aufhört, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen" (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O.), greift es in der Sache die Legaldefinition aus § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO auf und ergänzt die auf den Insolvenzzeitpunkt bezogene Legaldefinition um eine die Zeit nach dem Insolvenzereignis betreffende zeitliche Komponente ("solange"). Diese zusätzliche zeitliche Komponente ist in § 17 InsO nicht erforderlich, weil dort die Zahlungsunfähigkeit als allgemeiner Eröffnungsgrund festgelegt ist (vgl. § 17 Abs. 1 InsO). Das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ist nach § 16 InsO wiederum Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für die Definition des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit ist er mithin unerheblich, unter welchen Voraussetzungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine fortbestehende Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist.
Soweit das Bundessozialgericht bei der Auslegung von § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. in Bezug auf die Frage, ob nach einer Insolvenzgeldbewilligung bei einer andauernden Zahlungsunfähigkeit im Falle der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens ein neuer Insolvenzgeldanspruch entsteht, nicht eine formale, auf ein Insolvenzverfahren bezogene Betrachtungsweise gewählt hat, findet dies seine Stütze in der Insolvenzgeldordnung. Die Zahlungsunfähigkeit ist, wie bereits ausgeführt wurde, gemäß § 17 Abs. 1 InsO der allgemeine Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Wenn, wie vorliegend, ein Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. SGB III durchgeführt wird, beschließt das Insolvenzgericht, sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 258 Abs. 1 InsO). Die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens bedeutet jedoch nicht, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederhergestellt ist. Vielmehr können nach § 217 Satz 1 InsO in einem Insolvenzplan die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden. Auch der Gesetzgeber hat die Möglichkeit gesehen, dass der Schuldner während der Insolvenzplanverfahren seine Zahlungsfähigkeit nicht wieder erlangt. So ist nach § 255 Abs. 2 InsO die Stundung oder der Erlass für alle Insolvenzgläubiger hinfällig, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet wird, sofern im Insolvenzplan nicht etwas anderes vorgesehen ist (vgl. § 255 Abs. 3 Satz 1 InsO). Wenn im Insolvenzplan die Überwachung der Planerfüllung (vgl. §§ 260 ff. InsO) vorgesehen ist, ist eine der Voraussetzungen für den Beschluss über die Aufhebung der Überwachung, dass kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt (vgl. § 268 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 InsO). Danach ist die Zahlungsunfähigkeit zwar die Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die verfahrensrechtliche Beendigung einer Insolvenzverfahrens bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit wieder erlangt haben muss. Wenn also die Frage, ob nach einer Bewilligung von Insolvenzgeld in Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bei andauernder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein neuer Insolvenzgeldanspruch entsteht, wenn nach dem zwischenzeitlichen verfahrensrechtlichen Endes des Insolvenzverfahrens ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird, verneint wird, hält sich diese Auslegung von § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. am Gesetzgebungsprogramm der Insolvenzordnung. Eine Auslegung der Insolvenzgeldregelung des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F., die an insolvenzrechtliche Regelungen angelehnt ist, verkennt nicht die Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Maßgabe von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Zudem ist in Bezug auf Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen, dass Sozialversicherungsverhältnisse nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhen (vgl. z. B. zur Rentenversicherung: BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 – BVerfGE 117, 272 [294] = JURIS-Dokument Rdnr. 53, m. w. N.). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verengt sich in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind. Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck. Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten sozialrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 – BVerfGE 117, 272 [294] = JURIS-Dokument Rdnr. 54, m. w. N.). Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nicht durch Beitragszahlungen, auch nicht anteilige, der Versicherten aufgebracht, sondern durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern (vgl. § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III), wobei allerdings der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte nicht in die Umlage einbezogen werden (vgl. § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dies bedeutet, dass, wenn ein Insolvenzgeldanspruch unter den Schutzbereich von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen sollte, Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gebieten würde, die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch auf Insolvenzgeld für den Fall eines neuen Insolvenzereignisses im Sinne des versicherten Arbeitnehmers möglichst günstig zu fassen.
(2) Ein Fall der monierten unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung liegt schon dem Grunde nach nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes steht die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlichen Rechtsfortbildung bewegt. Artikel 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG dem Einzelnen, dass ihm gegenüber ergehende Entscheidungen diesen Anforderungen genügen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 – BVerfGE 132, 99 ff. = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 73, m. w. N.). Zu den Aufgaben der Rechtsprechung gehört die Rechtsfortbildung. Von daher ist auch eine analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Rechtsfortbildung stellt keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 74, m. w. N.). Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 75, m. w. N.).
Danach erfasst das Institut der richterlichen Rechtsfortbildung die analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 74, 75 und 76). Die insolvenzgeldrechtliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu einem weiteren Insolvenzereignis hat aber nicht zum Gegenstand, eine Regelungslücke zu schließen oder § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. analog auf einen anderen Sachverhalt anzuwenden, sondern originär die Regelung in § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. auszulegen. Es liegt mithin kein Fall der richterlichen Rechtsfortbildung vor.
c) Schließlich beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, dass vorliegend das erste und das zweite Insolvenzereignis bei einer gebotenen richtlinienkonforme Auslegung des § 183 SGB III a. F. im Lichte der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 270/10 vom 8. Oktober 2002) als einheitliches Insolvenzereignis anzusehen sei. Zwar hat das Bundessozialgericht unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 – C-246/06 – Slg I 2008, 105 = NJW 2008, 1057 [Leitsatz 1]; EuGH, Urteil vom 10. März 2011 – C-477/09 – Slg 2011, I-1421 = NJW 2011, 1791 [Leitsatz, 1. Absatz]) bereits entschieden, dass der Richtlinie 2002/74/EG im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung im Zusammenhang mit nach dem 8. Oktober 2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 22). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Wie das Bundessozialgericht in seiner vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, regelt Artikel 2 der Richtlinie 80/987/EWG i. d. F. der Richtlinie 2002/74/EG, wann ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig "gilt". Nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie gilt im Sinne dieser Richtlinie ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde a) die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat oder b) festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen. Dem Text dieser Regelung sind aber keine ausdrücklichen Bestimmungen zu der im vorliegenden Fall streitigen Frage zu entnehmen, ob einem Arbeitnehmer, der bereits aus Anlass der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Garantieleistung im Sinne der Richtlinie erhalten hat, bei andauernder Zahlungsunfähigkeit durch die zuständige Garantieeinrichtung erneut eine Leistung zu gewähren ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 23).
Soweit aufgrund der Änderungen durch die Richtlinie 2002/74/EG von einem "Gesamtverfahren" sowie in Artikel 2 Abs. 4 der Richtlinie 80/987/EWG i. d. F. der Richtlinie 2002/74/EG davon die Rede ist, dass die Mitgliedstaaten "nicht gehindert sind", den Schutz der Arbeitnehmer auch "auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit" auszuweiten, erfordert dies jeweils den Erlass entsprechender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten, über die diese frei entscheiden können (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., unter Verweis auf Abschnitt 5 der Erwägungen der Richtlinie 2002/74/EG und Abschnitt 4 der Erwägungen beziehungsweise Artikel 2 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie durch die Richtlinie 2008/94/EG vom 22. Oktober 2008 [ABl. L 283/36 vom 28. Oktober 2008). Zur Frage, ob nach einer Insolvenzgeldbewilligung bei einer fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit ein neuer Insolvenzgeldanspruch entsteht, verhält sich aber auch diese Richtlinienregelung nicht.
Im Fall des Klägers kann von einem Gesamtverfahren im Sinne der Richtlinie umso weniger ausgegangen werden, da im Gegensatz zur vorgenannten Entscheidung des Bundessozialgerichts, bei dem vor der Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplanverfahren ohne Überwachung der Planerfüllung durchgeführt worden war, im Fall der zweiten Insolvenz des Arbeitgebers des Klägers eine Überwachung der Planerfüllung festgelegt und noch nicht einmal beendet wurde.
Der Verweis des Klägerbevollmächtigten auf die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/987/EWG i. d. F. der Richtlinie 2002/74/EG führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach Artikel 3 Satz 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt (vgl. Artikel 3 Satz 2 der Richtlinie). Nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 der Richtlinie vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen. Welche Ansprüche von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern aber durch die Richtlinie dem Grunde nach abgesichert werden, ergibt sich nicht aus den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie, sondern aus den Artikel 1 und 2 der Richtlinie.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Krewer
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Insolvenzgeld nach § 183 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 20. Oktober 2006 aufgrund eines zweiten Insolvenzereignisses seines Arbeitgebers T B J e. K., Inhaber Dr. A. T.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2004 (Az. 13 IN 2642/04) war erstmals über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte gewährte daraufhin dem Kläger, der bei seinem Arbeitgeber seit dem 15. März 2004 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hatte, Insolvenzgeld. Nachdem der damalige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt W zunächst das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger zum 29. Oktober 2004 gekündigt hatte, beschäftigte er ihn ab Februar 2005 mehrfach mit kurzzeitigen befristeten Arbeitsverträgen wieder im Unternehmen. Ab dem 30. Juni 2005 erhielt der Kläger wiederum einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der zum 6. Februar 2006 gekündigt wurde. Dem schloss sich eine befristete Vollbeschäftigung in der Zeit vom 13. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2006 an. Vom 1. März 2006 bis zum 23. April 2006 war der Kläger geringfügig beschäftigt. Zuletzt erfolgte ab dem 24. April 2006 bis zur endgültigen Kündigung zum 20. Oktober 2006 eine Vollbeschäftigung im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger beantragte am 7. Dezember 2006 die Gewährung von Insolvenzgeld für Arbeitnehmer aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers, nachdem dieser am 28. November 2006 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 (Az. 15 IN 4101/06) eröffnete das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt S (Z ) zum Insolvenzverwalter. Zu diesem Zeitpunkt stand das Gehalt des Klägers für die Monate September und Oktober 2006 in Höhe von 2.256,91 EUR (= 1.411,42 EUR netto) und 1.658,58 EUR (= 1.018,36 EUR netto) aus.
Während des ersten Insolvenzverfahrens hatte der Insolvenzverwalter unter dem 23. März 2005 einen Insolvenzplan erstellt, der am 28. April 2005 durch die Gläubiger angenommen und mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 6. Mai 2005 bestätigt worden war. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans war das Insolvenzverfahren gemäß § 258 der Insolvenzordnung (InsG) durch Beschluss vom 3. Juni 2005 aufgehoben worden. Nach § 14 des Insolvenzplans war eine Überwachung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter festgelegt worden, die bis zum Ende der aus dem Plan eingegangenen Verpflichtungen, längstens drei Jahre, erfolgen sollte. Mit Sachstandsbericht vom 16. Juni 2006 hatte der Insolvenzverwalter das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass die Verbindlichkeiten bislang nach Plan mit einer Quote von 2,33 % (Stand: 31. Dezember 2005) erfüllt worden seien. Es bestünden ein negatives Betriebsergebnis von etwa 32.000 EUR sowie Zahlungsrückstände von etwa 32.000 EUR, deren Ausgleich durch kurzfristige Eingänge erfolgen solle. Am 28. November 2006 hatte der Insolvenzverwalter schließlich das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass wegen neuer Verbindlichkeiten von über 350.000 EUR eine Planerfüllung nicht mehr gewährleistet sei. Noch am gleichen Tag hatte der Arbeitgeber einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Der neue Insolvenzverwalter Rechtsanwalt S erstellte zuletzt am 1. November 2012 einen Schlussbericht. Am 24. Juli 2013 erging der Beschluss über die Restschuldbefreiung nach Erfüllung der Quote von 2,55 %. Der Kläger erhielt lediglich rückständigen Lohn in Höhe von 62,05 EUR.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Insolvenzgeld ab, da der Kläger bereits in dem am 1. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren Insolvenzgeld erhalten habe. Dieses Insolvenzverfahren sei in ein Insolvenzplanverfahren gemündet und der Arbeitgeber des Klägers habe die Betriebstätigkeit fortgeführt. Der Kläger sei weiterhin im Unternehmen beschäftigt gewesen. Durch das nunmehr am 29. Dezember 2006 eröffnete Insolvenzverfahren sei kein neuer Anspruch auf Insolvenzgeld entstanden. Ein solcher könne nur begründet werden, wenn der Arbeitgeber die Zahlungsfähigkeit nach Beendigung des vorherigen Insolvenzverfahrens wiedererlangt habe und durch die erneute Zahlungsunfähigkeit ein zweites Insolvenzereignis bejaht werden könne. Zwar sei das vorherige Insolvenzverfahren infolge der Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan beendet worden. Der Arbeitgeber habe jedoch die im Insolvenzplan festgeschriebenen Zahlungsverpflichtungen nicht beziehungsweise nicht vollständig erfüllt. Darüber hinaus hätten aufgrund neuerlich eingetretener Zahlungsunfähigkeit die freien Zahlungsmittel nicht ausgereicht, offene Neuverbindlichkeiten zu erfüllen. Somit sei das erneute Insolvenzereignis vom 29. Dezember 2006 nicht maßgebend für die Gewährung des Insolvenzgelds im Sinne von § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2007 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2007 zurückwies.
Der Kläger hat am 30. Mai 2007 Klage erhoben. Er hat darauf hingewiesen, dass man ihn nach dem ersten Insolvenzereignis erneut eingestellt habe. Der zum 1. März 2006 geschlossenen Arbeitsvertrag sei auch nicht mehr nur mit dem Insolvenzverwalter, sondern mit dem Inhaber des Unternehmens geschlossen worden. Gleiches gelte für den ab dem 24. April 2006 geschlossenem Arbeitsvertrag.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10. Juni 2008 und den Bescheid vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2007 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld dem Grunde nach zu gewähren. Es liege ein neues Insolvenzereignis im Sinne von § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vor. Im Ergebnis der Vernehmung des ehemaligen Arbeitgebers Dr. T habe sich ergeben, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt gewesen sei. Durch die vorhandenen Aufträge der Supermarktkette "Netto" sei es möglich gewesen, die Firma weiterzuführen und Einnahmen zu erzielen. So seien zum Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 3. Juni 2005 alle Gehälter gezahlt worden und auch der Arbeitgeber selbst habe Geld für den Eigenverbrauch entnehmen können. Zudem seien ab dem 3. Juni 2005 quartalsweise auch Schulden in Raten zwischen 6.000,00 EUR bis 8.000,00 EUR abgebaut worden. Dies zeige, dass der Arbeitgeber seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt habe und sich die Verhältnisse im Betrieb normalisiert hätten. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass es zur zweiten Insolvenz im Wesentlichen aufgrund der besonderen Marktlage in der Bauwirtschaft im Jahr 2006 gekommen sei.
Gegen das ihr am 26. Juni 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Juli 2008 Berufung eingelegt, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 1 AL 141/08 geführt worden ist. Das Sozialgericht habe dem Kläger zu Unrecht Insolvenzgeld zugesprochen. Entscheidend sei, dass der zweite Insolvenzantrag vor der Erfüllung des Insolvenzplans gestellt worden sei. Maßgebende Bestimmungen aus dem Insolvenzplan seien nicht eingehalten worden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach von der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers ausgegangen werden könne. Hiervon könne auch nach dem Gutachten des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt S vom 22. Dezember 2006 nicht ausgegangen werden. Es habe eine fortdauernde Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Zwar seien die prognostizierten Gesamtumsätze für das Jahr 2006 annähernd wie im Insolvenzplan vorgesehen erreicht worden. Aufgrund von Materialkosten und Fremdleistungen habe das Unternehmen jedoch die Planvorgaben evident verfehlt. Der Eintritt der Anschlussinsolvenz sei unvermeidlich gewesen. Bereits für Oktober 2006 habe das Unternehmen einen vorläufigen Verlust von etwa 250.000 EUR ausgewiesen und sei damit wieder zahlungsunfähig gewesen. Die kalkulatorischen Mängel, die bereits im Insolvenzplan als Gründe für die erste Insolvenz angesehen wurden, hätte das Unternehmen auch in der Folge nicht abstellen können. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Insolvenzereignissen sei dabei unbeachtlich.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verweist auf seine bisherigen Ausführungen, wonach ein neues Insolvenzereignis vorliege. Bereits im Hinblick auf das am 24. April 2006 neu begründete Arbeitsverhältnis könne nicht von den gleichen Tatsachen wie am 1. April 2004 ausgegangen werden. Das erste Insolvenzverfahren sei am 6. Mai 2005 beendet gewesen. Mit dem Insolvenzplanverfahren sei eine neue rechtliche Ausgangslage entstanden. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei es zu Zahlungen durch den Arbeitgeber an seine Schuldner gekommen. Zahlungsunfähigkeit habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen und das Unternehmen sei zur Planerfüllung tätig gewesen. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, dass es neue Gläubiger gebe, die auch am zweiten Insolvenzverfahren teilgenommen hätten oder dies wenigstens hätten tun können. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld ergebe sich bereits unmittelbar aus § 183 SGB III. Hierbei müsse eine formelle Betrachtungsweise maßgebend sein. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht zu folgen. Dieses sei zu einer richterlichen Rechtsfortbildung nicht befugt, weil dem die Insolvenzschutzrichtlinie 80/987/EWG entgegenstehe. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor.
Die Beteiligten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Leistungsakte des Klägers, die Betriebsakte der Beklagten zum Arbeitgeber sowie die Insolvenzakten des Amtsgerichts Chemnitz – Insolvenzgericht (Az. 1301 IN 2642/04 und 1508 IN 4101/06) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die vom Sozialgericht zugelassene Berufung.
2. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2008 war aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2007, mit welchem die Gewährung von Insolvenzgeld abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat aufgrund des am 29. Dezember 2006 über das Vermögen seines Arbeitgebers eröffneten erneuten Insolvenzverfahrens keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, da er bereits zuvor aufgrund des Insolvenzereignisses vom 1. Oktober 2004 Insolvenzgeld für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses erhalten hatte.
a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Insolvenzgeld wegen des für die Monate September und Oktober 2006 ausgefallenen Arbeitsentgelts liegen nicht vor.
Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 54a Buchst. a des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 [BGBl. I S. 3443]; im Folgenden: a. F.) hatte ein im Inland beschäftigter Arbeitnehmer, der bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hatte, Anspruch auf Insolvenzgeld. Insolvenzereignis war unter anderem nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers.
Zwar eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers, und der Kläger hatte auch noch ausstehende Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens trat jedoch kein (neues) Insolvenzereignis im Sinne von § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III ein. Denn das durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. Oktober 2004 eröffneten (erste) Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers entfaltete insoweit eine Sperrwirkung, die einem neuen Insolvenzgeldanspruch entgegensteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch keine Ansprüche auf Insolvenzgeld auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002 – B 11 AL 35/02 R – SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 – B 11a AL 57/06 R – SozR 4-4300 § 183 Nr. 9 = JURIS-Dokument Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 – B 11 AL 11/11 R – SozR 4-4300 § 183 Nr. 14 = JURIS-Dokument Rdnr. 16; vgl. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 2006 – L 12 AL 19/06 – JURIS-Dokument Rdnr. 23; Krodel, in: Niesel/Brand, SGB III, [5. Aufl., 2010], § 183 Rdnr. 37; Kühl, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], § 165 Rdnr. 30). Zahlungsunfähigkeit liegt solange vor, wie der Schuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner wieder einzelnen Zahlungsverpflichtungen nachkommt (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O.; so bereits zum Konkursausfallgeld: BSG, Urteil vom 19. März 1986 – 10 RAr 8/85 – SozR 4100 § 141b Nr. 37 = JURIS-Dokument Rdnr. 11). Neue Ansprüche auf Insolvenzgeld entstehen nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr, unabhängig davon, ob und wie lange das Unternehmen bis zur Betriebseinstellung fortgeführt wird, sowie, ob Arbeitsverhältnisse neu begründet werden und diese unter Umständen über mehrere Jahre bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O.).
Ein erneuter Anspruch auf Insolvenzgeld wäre somit nur dann gegeben, wenn das erste und das zweite Insolvenzereignis kein einheitliches Insolvenzereignis darstellen würden. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber nach der Beendigung des ersten Insolvenzverfahrens aufgrund des Insolvenzplanverfahrens seine Zahlungsfähigkeit im Allgemeinen wieder erlangt hätte. Hiervon kann jedoch nach den Feststellungen des Senats nicht ausgegangen werden. Der Arbeitgeber hatte während der gesamten Laufzeit des Insolvenzplanverfahrens seine Zahlungsfähigkeit im Allgemeinen nicht erlangt. Auch nach der gemäß § 258 Abs. 1 InsO im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens erfolgten Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht war weiterhin von einem einheitlichen Insolvenzereignis auszugehen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitgeber den Insolvenzplan von der Bestätigung am 6. Mai 2005, entsprechend der Ausführungen im Sachstandsbericht des Insolvenzverwalters vom 16. Juni 2006, jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2005 erfüllt hatte. Spätestens im Verlauf des Jahres 2006 traten erneut Zahlungsschwierigkeiten auf, die dazu führten, dass auch der Kläger seinen Lohn ab September 2006 nicht mehr erhielt. Zum Zeitpunkt der erneuten Beantragung der Insolvenz am 28. November 2006 waren nach dem Bericht des Insolvenzverwalters Verbindlichkeiten von über 350.000 EUR angefallen, die zur endgültigen Zahlungsunfähigkeit und Scheitern des Insolvenzplanverfahrens geführt haben. Auch wenn der Arbeitgeber nach Aufhebung der ersten Insolvenz sein Unternehmen im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens aufgrund der vorhandenen Aufträge fortführte, Einnahmen erzielte, einzelne Zahlungsverpflichtungen erfüllte und Schulden entsprechend der Vorgaben des Insolvenzplans abbauen konnte, hatte er dennoch seine Zahlungsfähigkeit nicht in einem solchen Umfang erlangt, dass die erneute Insolvenz als neues eigenständiges Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 SGB III angesehen werden kann.
Auch aus der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall beseitigt gewesen wäre. Denn die nur die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens betreffenden Wirkungen des Insolvenzplans nach Maßgabe von § 255 InsO werden hinfällig, wenn der Schuldner den Plan nicht erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 16). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass hier zeitweise das Insolvenzplanverfahren pflichtgemäß durchgeführt wurde. Dies allein führt noch nicht zur Annahme, die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und ein neues Insolvenzereignis könne eintreten (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O.; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, a. a. O.; Krodel, a. a. O.). Ziel des Insolvenzplans war die vollständige Erfüllung der dort eingegangenen Verpflichtungen, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren. Während dieser Zeit unterlag die Erfüllung des Plans der Überwachung durch den Insolvenzverwalter. Zu einer vollständigen Erfüllung des Insolvenzplans kam es jedoch nicht. Vielmehr scheiterte der Insolvenzplan bereits nach 1 ½ Jahren. Dann jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsfähigkeit im Allgemeinen wiederhergestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002 a. a. O; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2002 – L 1 AL 171/01 – JURIS-Dokument Rdnr. 34; Krodel, a. a. O.). Vorliegend kommt hinzu, dass die Überwachung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt des zweiten Insolvenzereignisses noch andauerte. Aufgrund der hierdurch fortbestehenden Befugnisse des Insolvenzverwalters kann jedenfalls von einer Wiedererlangung der Fähigkeit, fällige Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, nicht ausgegangen werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., Rdnr. 17). Somit lag weiterhin ein einheitliches Insolvenzereignis vor.
Der Kläger kann Insolvenzgeld auch nicht auf der Grundlage von § 183 Abs. 2 SGB III (in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) beanspruchen. Danach bestand der Anspruch, wenn ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hatte, für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Da dem Kläger aber bereits aufgrund des Insolvenzereignisses vom 1. Oktober 2004 ein Insolvenzgeldanspruch bindend zuerkannt wurde, und sein Arbeitgeber nach den obigen Ausführungen die Zahlungsfähigkeit bis zum zweiten Insolvenzantrag nicht wieder erlangte, ist der Anwendungsbereich von § 183 Abs. 2 SGB III a. F. nicht eröffnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger subjektiv möglicherweise darauf vertraute, ein neues Insolvenzereignis sei eingetreten, und er auch deshalb seine Arbeitsleistung weiter erbrachte (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 26).
b) Gegen die Annahme eines einheitlichen Insolvenzereignisses bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die insoweit vom Kläger in Bezug auf einen Verstoß gegen den Eigentumsschutz nach Artikel 14 Abs. 1 GG erhobenen Einwendungen teilt der Senat nicht (1). Auch ein Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Rechtsfortbildung ist nicht zu festzustellen (2).
(1) In Bezug auf den Eigentumsschutz ist bereits fraglich, ob der Insolvenzgeldanspruch nach §§ 183 ff. SGB III a. F. unter den Schutzbereich von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG fällt (verneinend: Spellbrink, in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts [2003], § 39 Rdnr. 38; für das Kurzarbeitergeld der Tendenz nach verneinend: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 1995 – 1 BvF 2/86, 1 BvF 1/87, 1 BvF 2/87, 1 BvF 3/87, 1 BvF 4/87, 1 BvR 1421/86 – BVerfGE 92, 265 [406] = JURIS-Dokument Rdnr. 142). Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre zu beachten, dass der grundrechtliche Schutz des Eigentum der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Maßgabe von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist der Gesetzgeber grundsätzlich befugt, in das Leistungsgefüge des Sozialrechts ordnend einzugreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2001 – 1 BvR 2402/97 – SozR 3-4100 § 242q Nr. 2 = DVBl 2001, 896 f. = JURIS-Dokument Rdnr. 17, m. w. N.). Das Eigentumsrecht der Leistungsberechtigten wird dabei nicht verletzt, wenn der Eingriff durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, a. a. O.). Die Fachgerichte haben bei der Auslegung von Regelungen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Der Klägerbevollmächtigte moniert, dass das Bundessozialgericht bei der oben zitierten Insolvenzgeldrechtsprechung zu einem weiteren Insolvenzereignis diese Vorgaben nicht beachtet habe. Im Kern will er beim Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. ausschließlich auf das Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung als formalen Bezugspunkt abstellen; die Zahlungsunfähigkeit als materiellen Bezugspunkt will er unberücksichtigt lassen. Diese Auslegungsvariante zu § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. ist allerdings nicht die einzig denkbare und vor allem nicht die einzig verfassungsrechtlich vertretbare.
Dem Klägerbevollmächtigten ist zuzugeben, dass es keines Rückgriffes auf die Rechtsprechung zum Konkursausfallgeld bedarf (so aber BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O., Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., Rdnr. 16), um den Begriff der Zahlungsunfähigkeit zu definieren. Denn eine Legaldefinition ist in § 17 Abs. 2 InsO enthalten. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Allerdings besagt die Begriffsbestimmung durch das Bundessozialgericht nichts anderes. Soweit es formuliert, dass "Zahlungsunfähigkeit [ ] solange vor[liegt], wie der Gemeinschuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist und andauernd aufhört, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen" (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O.), greift es in der Sache die Legaldefinition aus § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO auf und ergänzt die auf den Insolvenzzeitpunkt bezogene Legaldefinition um eine die Zeit nach dem Insolvenzereignis betreffende zeitliche Komponente ("solange"). Diese zusätzliche zeitliche Komponente ist in § 17 InsO nicht erforderlich, weil dort die Zahlungsunfähigkeit als allgemeiner Eröffnungsgrund festgelegt ist (vgl. § 17 Abs. 1 InsO). Das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ist nach § 16 InsO wiederum Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für die Definition des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit ist er mithin unerheblich, unter welchen Voraussetzungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine fortbestehende Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist.
Soweit das Bundessozialgericht bei der Auslegung von § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. in Bezug auf die Frage, ob nach einer Insolvenzgeldbewilligung bei einer andauernden Zahlungsunfähigkeit im Falle der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens ein neuer Insolvenzgeldanspruch entsteht, nicht eine formale, auf ein Insolvenzverfahren bezogene Betrachtungsweise gewählt hat, findet dies seine Stütze in der Insolvenzgeldordnung. Die Zahlungsunfähigkeit ist, wie bereits ausgeführt wurde, gemäß § 17 Abs. 1 InsO der allgemeine Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Wenn, wie vorliegend, ein Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. SGB III durchgeführt wird, beschließt das Insolvenzgericht, sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 258 Abs. 1 InsO). Die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens bedeutet jedoch nicht, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederhergestellt ist. Vielmehr können nach § 217 Satz 1 InsO in einem Insolvenzplan die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden. Auch der Gesetzgeber hat die Möglichkeit gesehen, dass der Schuldner während der Insolvenzplanverfahren seine Zahlungsfähigkeit nicht wieder erlangt. So ist nach § 255 Abs. 2 InsO die Stundung oder der Erlass für alle Insolvenzgläubiger hinfällig, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet wird, sofern im Insolvenzplan nicht etwas anderes vorgesehen ist (vgl. § 255 Abs. 3 Satz 1 InsO). Wenn im Insolvenzplan die Überwachung der Planerfüllung (vgl. §§ 260 ff. InsO) vorgesehen ist, ist eine der Voraussetzungen für den Beschluss über die Aufhebung der Überwachung, dass kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt (vgl. § 268 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 InsO). Danach ist die Zahlungsunfähigkeit zwar die Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die verfahrensrechtliche Beendigung einer Insolvenzverfahrens bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit wieder erlangt haben muss. Wenn also die Frage, ob nach einer Bewilligung von Insolvenzgeld in Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bei andauernder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein neuer Insolvenzgeldanspruch entsteht, wenn nach dem zwischenzeitlichen verfahrensrechtlichen Endes des Insolvenzverfahrens ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird, verneint wird, hält sich diese Auslegung von § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. am Gesetzgebungsprogramm der Insolvenzordnung. Eine Auslegung der Insolvenzgeldregelung des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F., die an insolvenzrechtliche Regelungen angelehnt ist, verkennt nicht die Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Maßgabe von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Zudem ist in Bezug auf Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen, dass Sozialversicherungsverhältnisse nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhen (vgl. z. B. zur Rentenversicherung: BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 – BVerfGE 117, 272 [294] = JURIS-Dokument Rdnr. 53, m. w. N.). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verengt sich in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind. Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck. Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten sozialrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 – BVerfGE 117, 272 [294] = JURIS-Dokument Rdnr. 54, m. w. N.). Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nicht durch Beitragszahlungen, auch nicht anteilige, der Versicherten aufgebracht, sondern durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern (vgl. § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III), wobei allerdings der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte nicht in die Umlage einbezogen werden (vgl. § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dies bedeutet, dass, wenn ein Insolvenzgeldanspruch unter den Schutzbereich von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen sollte, Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gebieten würde, die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch auf Insolvenzgeld für den Fall eines neuen Insolvenzereignisses im Sinne des versicherten Arbeitnehmers möglichst günstig zu fassen.
(2) Ein Fall der monierten unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung liegt schon dem Grunde nach nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes steht die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlichen Rechtsfortbildung bewegt. Artikel 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG dem Einzelnen, dass ihm gegenüber ergehende Entscheidungen diesen Anforderungen genügen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 – BVerfGE 132, 99 ff. = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 73, m. w. N.). Zu den Aufgaben der Rechtsprechung gehört die Rechtsfortbildung. Von daher ist auch eine analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Rechtsfortbildung stellt keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 74, m. w. N.). Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 75, m. w. N.).
Danach erfasst das Institut der richterlichen Rechtsfortbildung die analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 74, 75 und 76). Die insolvenzgeldrechtliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu einem weiteren Insolvenzereignis hat aber nicht zum Gegenstand, eine Regelungslücke zu schließen oder § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. analog auf einen anderen Sachverhalt anzuwenden, sondern originär die Regelung in § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. auszulegen. Es liegt mithin kein Fall der richterlichen Rechtsfortbildung vor.
c) Schließlich beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, dass vorliegend das erste und das zweite Insolvenzereignis bei einer gebotenen richtlinienkonforme Auslegung des § 183 SGB III a. F. im Lichte der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 270/10 vom 8. Oktober 2002) als einheitliches Insolvenzereignis anzusehen sei. Zwar hat das Bundessozialgericht unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 – C-246/06 – Slg I 2008, 105 = NJW 2008, 1057 [Leitsatz 1]; EuGH, Urteil vom 10. März 2011 – C-477/09 – Slg 2011, I-1421 = NJW 2011, 1791 [Leitsatz, 1. Absatz]) bereits entschieden, dass der Richtlinie 2002/74/EG im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung im Zusammenhang mit nach dem 8. Oktober 2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 22). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Wie das Bundessozialgericht in seiner vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, regelt Artikel 2 der Richtlinie 80/987/EWG i. d. F. der Richtlinie 2002/74/EG, wann ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig "gilt". Nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie gilt im Sinne dieser Richtlinie ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde a) die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat oder b) festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen. Dem Text dieser Regelung sind aber keine ausdrücklichen Bestimmungen zu der im vorliegenden Fall streitigen Frage zu entnehmen, ob einem Arbeitnehmer, der bereits aus Anlass der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Garantieleistung im Sinne der Richtlinie erhalten hat, bei andauernder Zahlungsunfähigkeit durch die zuständige Garantieeinrichtung erneut eine Leistung zu gewähren ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 23).
Soweit aufgrund der Änderungen durch die Richtlinie 2002/74/EG von einem "Gesamtverfahren" sowie in Artikel 2 Abs. 4 der Richtlinie 80/987/EWG i. d. F. der Richtlinie 2002/74/EG davon die Rede ist, dass die Mitgliedstaaten "nicht gehindert sind", den Schutz der Arbeitnehmer auch "auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit" auszuweiten, erfordert dies jeweils den Erlass entsprechender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten, über die diese frei entscheiden können (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., unter Verweis auf Abschnitt 5 der Erwägungen der Richtlinie 2002/74/EG und Abschnitt 4 der Erwägungen beziehungsweise Artikel 2 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie durch die Richtlinie 2008/94/EG vom 22. Oktober 2008 [ABl. L 283/36 vom 28. Oktober 2008). Zur Frage, ob nach einer Insolvenzgeldbewilligung bei einer fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit ein neuer Insolvenzgeldanspruch entsteht, verhält sich aber auch diese Richtlinienregelung nicht.
Im Fall des Klägers kann von einem Gesamtverfahren im Sinne der Richtlinie umso weniger ausgegangen werden, da im Gegensatz zur vorgenannten Entscheidung des Bundessozialgerichts, bei dem vor der Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplanverfahren ohne Überwachung der Planerfüllung durchgeführt worden war, im Fall der zweiten Insolvenz des Arbeitgebers des Klägers eine Überwachung der Planerfüllung festgelegt und noch nicht einmal beendet wurde.
Der Verweis des Klägerbevollmächtigten auf die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/987/EWG i. d. F. der Richtlinie 2002/74/EG führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach Artikel 3 Satz 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt (vgl. Artikel 3 Satz 2 der Richtlinie). Nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 der Richtlinie vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen. Welche Ansprüche von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern aber durch die Richtlinie dem Grunde nach abgesichert werden, ergibt sich nicht aus den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie, sondern aus den Artikel 1 und 2 der Richtlinie.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Krewer
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