L 7 AS 1126/13 B PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 30 AS 4443/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1126/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Nach § 172 Abs. 1 SGG in der bis 24.10.2013 geltenden Fassung, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Prozesskostenhilfebeschwerde ausgeschlossen, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes eröffnet ist. Dafür spricht die Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 172 Abs. 3 SGG.

2. Bei nicht bezifferten Leistungsansprüchen hat das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht den Wert des Beschwerdegegenstandes selbst zu ermitteln. Bei der Berechnung ist von der Rechtsauffassung des Berufungs- bzw. Beschwerdeführers auszugehen. Das gilt dann nicht, wenn offensichtlich ist, dass der Beschwerdewert missbräuchlich auf einen über 750,00 € hinausgehenden Wert gewählt worden ist, um die Berufungssumme zu überschreiten, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht willkürlich durch überhöhte Wertangaben eines in diesem Umfang offensichtlich nicht bestehenden Anspruchs erreicht werden darf.

3. Sofern die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung nach dem SGB II geltend gemacht wird und der Beschwerdeführer sich auf die vom Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Sozialverbände bezieht - darin werden für 2013 Regelleistungen, die 50,00 € bis 60,00 € über dem gesetzlich vorgesehenen Regelsatz liegen, als existenzsichernd angesehen - kann zur Bestimmung des Beschwerdewerts von 60,00 € pro streitigem Monat für einen Alleinstehenden ausgegangen werden.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. April 2013 wird verworfen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In der Hauptsache ist die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung der Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 streitig.

Die 1955 geborene und erwerbsfähige Klägerin lebt allein in einem Einfamilienhaus und steht mit Unterbrechungen im fortgesetzten Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beteiligten. Da sich ab Mai 2012 der Abschlag für Nachtstrom reduzierte, waren ab diesem Zeitpunkt lediglich geringere Kosten für Unterkunft und Heizung aufzuwenden.

Auf den Antrag der Klägerin bewilligte der Beteiligte mit Bescheid vom 02.05.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 i.H.v. 659,70 EUR. Mit Bescheid vom 08.05.2012 nahm er für den gleichen Zeitraum die Bewilligung von Leistungen i.H.v. 661,69 EUR monatlich vor. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin. Mit Änderungsbescheid vom 24.05.2012 bewilligte der Beteiligte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.10.2012 monatlich 611,69 EUR infolge des niedrigeren Abschlags für Heizstrom. Auch hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 05.06.2012. Beide Widersprüche wies der Beteiligte mit Widerspruchsbescheiden vom 11.09.2012 zurück.

Ihr Begehren auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat die Klägerin mit den am 12.10.2012 zum Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klagen (S 30 AS 4443/12 und S 30 AS 4444/12) weiterverfolgt und hierfür jeweils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die vom Beteiligten in Ansatz gebrachte Regelleistung sei verfassungswidrig, da sie nicht das Existenzminimum abdecke. Die Klägerin hat sich diesbezüglich auf die beim Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage anhängigen Verfahren bezogen.

Der Beteiligte hat der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 24.10.2012 für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.05.2012 Leistungen i.H.v. 886,88 EUR bewilligt.

Das SG hat beide Verfahren mit Beschluss vom 18.04.2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat hiernach die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2013 abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen hat es zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinen Entscheidungen vom 12.07.2012 ausgeführt, dass die Regelleistung nicht verfassungswidrig zu niedrig festgelegt sei (Urteile vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R). Das SG schließe sich diesen Ausführungen an. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen eine dieser Entscheidungen nicht angenommen (Beschluss vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12).

Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 19.04.2013 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt und zur Begründung auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.05.2013 zugestellten Beschluss hat dieser am 31.05.2013 Beschwerde beim SG eingelegt, die am 24.06.2013 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingegangen ist und zur Begründung auf die Begründung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG verwiesen. Die Klage sei am 12.10.2012 erhoben worden. Am 24.10.2012 habe der Beteiligte einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem der Klägerin weitere 225,19 EUR bewilligt worden seien. Schon dies bestätige, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe. Im Parallelverfahren L 7 AS 1407/13 NZB hat sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bezüglich der beanspruchten Höhe der Regelleistung auf die vom Bundesverfassungsgericht angeforderten drei sachkundigen Gutachten der Sozialverbände bezogen. Der Senat hat den betreffenden Schriftsatz zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hierzu angehört. Dieser ist der Auffassung, die Werte aus dem Gutachten seien lediglich Anhaltspunkte für die Höhe der maßgeblichen Regelleistung.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 19.04.2013 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht gegeben (SächsLSG, Beschluss vom 15.05.2013 – L 3 AS 391/13 B PKH, juris). Mit der Klage werde ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung angegriffen. In der Klageschrift habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren hingewiesen. Der Klägerin wäre daher zuzumuten gewesen, den Ausgang des diesbezüglichen unechten Musterverfahrens abzuwarten. Zudem bestünden im Hinblick auf den Beschluss des SächsLSG vom 15.01.2014 – L 2 AS 2080/13 B PKH erhebliche Bedenken, ob der Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR erreicht sei.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte des Beteiligten vor.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist bereits nicht statthaft. Daher ist sie zu verwerfen.

1. Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 73a SGG a.F. i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO mangels Erreichen der Berufungssumme nicht statthaft (vgl. Beschluss des Senats vom 18.11.2013 – L 7 AS 287/11 B PKH, juris). Seine entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18.03.2009 - L 7 B 446/08 AS-PKH; Beschluss vom 01.10.2009 - L 7 AS 294/09 B PKH und Beschluss vom 07.10.2009 – L 7 AS 355/09 B PKH) hat der Senat nach nochmaliger Prüfung aufgegeben. Er schließt sich damit der überwiegenden Auffassung der Senate des SächsLSG an (vgl. 1. Senat, Beschluss vom 06.12.2010 – L 1 AL 212/09 B PKH; 2. Senat, Beschluss vom 18.08.2009 – L S 321/09 B PKH; 6. Senat, Beschluss vom 22.02.2012 – L 6 P 47/11 B PKH; 8. Senat, Beschluss vom 10.01.2013 – L 8 AS 700/12 B PKH; a.A. 3. Senat, Beschluss vom 05.12.2010 – L 3 AS 240/08 B PKH).

a) Nach § 172 Abs. 1, 3 Nr. 2b SGG in der Fassung des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl. I, S. 3836 ff.), der mangels anders lautender Übergangsvorschriften gemäß Art. 17 Abs. 1 BUK-NOG seit dem Tag nach seiner Verkündung, mithin seit dem 25.10.2013 in Kraft ist, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Diese ohne Übergangsregelung zum 25.10.2013 eingeführte Fassung findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich vielmehr nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 SGG a.F. i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), da der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 19.04.2013 stammt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist daher die Anwendung der bis 24.10.2013 geltenden Fassung der §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 SGG jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit und -klarheit geboten. Diese dem Rechtsstaatsprinzip zugehörenden Grundsätze sind heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der sich ein Beteiligter befindet, einwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 – B 11 AL 17/09 R, juris, RdNr. 15 mit Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 63, 343, 358 f; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, Vor § 143 RdNr. 10e m.w.N.).

b) Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in seiner bis zum 24.10.2013 geltenden Fassung verweist seinerseits auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe, die "entsprechend gelten". § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO schließt die Prozesskostenhilfebeschwerde im Zivilprozess aus, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt und der Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten abgelehnt worden ist. Die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete entsprechende Anwendung im Sozialgerichtsprozess bedeutet dabei, dass die Prozesskostenhilfebeschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG ausgeschlossen ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes eröffnet ist (vgl. hierzu ausführlich den Beschluss des 8. Senat des SächsLSG vom 10.01.2013 – L 8 AS 701/12 B PKH). Dem hat sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung nunmehr angeschlossen. Denn für eine solche Auslegung spricht jetzt auch die Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 172 Abs. 3 SGG. Die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/12297, S. 40) führt hierzu aus: " ( ) Mit der Überarbeitung des Absatzes 3 wird eine übersichtliche und klare Regelung geschaffen, mit der im Zusammenhang mit der Änderung des § 73a SGG ( ) erreicht wird, dass die teilweise bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Statthaftigkeit von Beschwerden beseitigt werden. ( ) In Buchstabe b wird geregelt, dass Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen sind, wenn in der Hauptsache der in § 144 Abs. 1 SGG geregelte Berufungsstreitwert nicht erreicht wird. Derzeit ist in der Rechtsprechung umstritten, ob in diesen Fällen die Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe-Entscheidungen zulässig ist. Die Landessozialgerichte entscheiden hier nicht einheitlich. Der Ausschluss der Beschwerde in diesen Fällen ist sachgerecht. Der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe reicht zukünftig nicht weiter als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren. Eine unangemessene Beeinträchtigung der Interessen der Recht Suchenden ist damit nicht verbunden. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wird das Gericht auch berücksichtigen, ob gegebenenfalls die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder beabsichtigt ist, von obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen, und in diesen Fällen Prozesskostenhilfe gewähren, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind."

Aus dieser Begründung des Gesetzentwurfs folgt, dass mit der Novellierung des § 172 Abs. 3 SGG im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen der Sozialgerichte lediglich eine Klarstellung beabsichtigt war, in der Rechtsprechung teilweise bestehende Unsicherheiten zu beseitigen. Soweit dabei ausgeführt wird, dass der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe "künftig" nicht weiter reicht, als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren, bezieht sich diese Formulierung erkennbar auf die zuvor konstatierte uneinheitliche Entscheidungspraxis der Landessozialgerichte. Nur so ist auch zu erklären, dass die gesetzliche Neuregelung des § 172 Abs. 3 SGG bereits am Tage nach der Verkündung des BUK-NOG, dem 25.10.2013, ohne eine Übergangsregelung in Kraft treten konnte. Eine solche wäre jedoch im Falle einer beabsichtigten (von der bisherigen Regelung abweichenden) Neuregelung des Beschwerdeausschlusses sowohl zur Klarstellung der Einführung einer Neuregelung als auch der Behandlung solcher (anhängiger bzw. nach Inkrafttreten der Neuregelung anhängig werdender) Beschwerdeverfahren, die sich gegen Beschlüsse der Sozialgerichte nach bisher geltendem Recht richten, erforderlich gewesen.

Angesichts dieser Erwägungen ist die Beschwerde des Klägers bereits nach der vor dem 25.10.2013 gültigen Rechtslage nicht statthaft, weil der Beschwerdewert mit 360,00 EUR den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung, da lediglich Leistungen für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 streitig sind, nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Der Beschwerdewert beträgt vorliegend lediglich 360,00 EUR und übersteigt damit 750,00 EUR nicht.

Der streitige Leistungsanspruch ist von der Klägerin bisher nicht beziffert worden. Bei unbezifferten Klageanträgen hat das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht den Wert des Beschwerdegegenstandes selbst zu ermitteln (BSG, Urteil vom 14.08.2008 – B 5 R 39/07 R, RdNr. 11 ff. und Urteil vom 02.06.2004 – B 7 AS 38/03 R; SächsLSG, Beschluss vom 15.01.2014 – L 2 AS 2080/13 B PKH; SächsLSG, Beschluss vom 05.03.2014 – L 8 AS 1557/13 B PKH; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, RdNr. 15b). Bei der Berechnung ist von der Rechtsauffassung des Berufungsführers auszugehen. Das gilt dann nicht, wenn offensichtlich ist, dass der Beschwerdewert missbräuchlich auf einen über 750,00 EUR hinausgehenden Betrag gewählt worden ist, um die Berufungssumme zu überschreiten, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes darf nicht willkürlich durch überhöhte Wertangaben eines in diesem Umfang offensichtlich nicht bestehenden Anspruchs erreicht werden (Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage 2012, § 144 RdNr. 8a m.w.N.).

Die Klägerin macht die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 (sechs Monate) geltend. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bezieht sich diesbezüglich ausdrücklich auf die vom Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Sozialverbände. Darin werden für 2013 Regelleistungen, die 50,00 EUR bis 60,00 EUR über dem gesetzlich vorgesehenen Regelsatz von monatlich 382,00 EUR liegen, als existenzsichernd angesehen.

Der 2. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (SächsLSG) hat mit Beschluss vom 15.01.2014 – L 2 AS 2080/13 B PKH entschieden:

Tenor:

"Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Regelsatzhöhe behaupten, ergeben sich aus den vom Bundesverfassungsgericht eingeholten Auskünften Beträge zwischen 50 und 60 EUR, um die die Regelleistung nach Einschätzung der befragten Verbände zu niedrig bemessen sei. Diese Werte legt der Senat für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zugrunde, wenngleich den Vorlagebeschlüssen des Sozialgerichts Berlin vom 25.04.2012 (- S 55 AS 9238/12 und S 55 AS 9238/12 -, juris) sachverständig ermittelte, aber deutlich geringere Beträge (unter 40,00 EUR) zu entnehmen sind (für deren Zugrundelegung: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2013 - L 19 AS 1477/13 - juris). Für zwei Beschwerdeführer und einen zweimonatigen Bewilligungszeitraum lässt sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von etwa 240 EUR ableiten."

Dieselbe Auffassung hat der 8. Senat des SächsLSG im Beschluss vom 05.03.2014 – L 8 AS 1557/13 B PKH vertreten. Der 7. Senat schließt sich dieser Auffassung nach eigener Prüfung an. Hieraus resultiert ein diesbezüglicher Wert des Beschwerdegegenstandes 360,00 EUR (6 Monate x 60,00 EUR monatlich).

Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vom 12.10.2012 keine höheren Kosten der Unterkunft mehr begehrt. Danach ist der Änderungsbescheid vom 24.10.2012 ergangen, der ihr statt der bis dato bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung von 204,29 EUR (Bescheid vom 08.05.2012) nunmehr 429,48 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung für Mai 2012 bewilligte. Höhere Kosten der Unterkunft und Heizung hat die Klägerin hiernach nicht geltend gemacht.

Sofern der Prozessbevollmächtigte der Klägerin behauptet, bei früherer Entscheidung des Senats hätte dieser die Beschwerde für statthaft angesehen, trifft dies nicht zu. Der Senat hat bereits seit Anfang 2012, mithin lange Zeit vor Eingang der hier streitigen Beschwerde beim SächsLSG am 31.05.2013, nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten.

2. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren fehlte, weil möglicherweise eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) war. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung des 3. Senat des SächsLSG (Beschluss vom 15.05.2013 – L 3 AS 391/13 B PKH) und des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 06.08.2012 – L 19 AS 734/12 B, juris, RdNrn. 18 ff. unter Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08, juris, RdNrn. 9 ff.) wird verwiesen.

Nach alledem war die Beschwerde der Klägerin zu verwerfen.

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Weinholtz Brügmann Dr. Anders
Rechtskraft
Aus
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