Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
40
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 40 AS 1905/14 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
kein Anspruch nach dem SGB II auf Übernahme von Prüfungsgebühren an einer Privatschule
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind durch den Antragsgegner nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom Antragsgegner die Zahlung von 970,- EUR für ihre Prüfungsgebühren an der D. I. S ...
Die 1996 geborene Antragstellerin wohnt bei ihrem Vater. Dieser erhält fortlaufend Leistungen nach dem SGB II für den Regelbedarf. Wohnkosten finden keine Berücksichtigung, da für die Bedarfsgemeinschaft ein ständiges mietfreies Wohnrecht in dem der Mutter der Antragstellerin gehörenden Mehrfamilienhaus besteht. Die Antragstellerin selbst erhält keine eigenen Leistungen nach dem SGB II, weil sie ihren (Regel-)Bedarf durch das Einkommen aus Kindergeld und Unterhaltszahlungen der Mutter decken kann. Nach dem Vortrag der Antragstellerin, der auch nach gerichtlicher Aufforderung nicht präzisiert wurde, besucht die Antragstellerin die "D. I. S." in einer der höheren Klassen. Für Prüfungsgebühren der Antragstellerin, die wohl dem "Abitur" (die D. I. S. bietet indessen den Erwerb des Schulabschlusses "deutsches Abitur" nicht an) zuzuordnen seien, stellte die Schule in einem an den Vater der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 12.2.2014 insgesamt 970,- EUR, zahlbar bis 10.4.2014 in Rechnung.
Mit Bescheid vom 19.3.2014 ebenfalls gerichtet an den Vater der Antragstellerin lehnte der Antragsgegner das Begehren des Vaters vom 14.3.2014 auf Übernahme der Prüfungsgebühren für die Tochter ab. Die Prüfungsgebühren seien nicht vom Regelbedarf als Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst. Deswegen komme die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht. Der Widerspruch des Vaters der Antragstellerin vom 20.3.2014 ist nach Aktenlage noch nicht beschieden.
Die Antragstellerin hat, vertreten ausschließlich durch den Vater, der trotz Aufforderung des Gerichtes sein alleiniges Sorgerecht nicht nachgewiesen hat, am 20.3.2014 beim Sozialgericht Dresden um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie trägt vor, dass die Abiturprüfungen im April/Mai 2014 stattfinden würden. Der Antrag auf Milderung oder Erlass der Gebühren, die hierfür zu entrichten seien, sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass es sich um externe Kosten handle. Die Antragstellerin sei schon "in früherer Zeit durch verschiedene Vorkommnisse in psychiatrischer Therapie gewesen. Durch die Ungewissheit, ob sie an den Prüfungen teilnehmen könne, werde der psychische Druck wieder verstärkt."
Der Antragsgegner tritt dem Begehren entgegen. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Bedarf an Schulbildung sei durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt. Es bestehe jedenfalls keine zwingende Notwendigkeit einer Beschulung und Prüfungsabnahme an einer kostenpflichtigen Privatschule. Im Übrigen würden die hier anstehenden kostenpflichtigen Prüfungstermine die Antragstellerin und ihren Vater auch nicht plötzlich und unvorbereitet treffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag schon vor Klageerhebung (§ 86b Abs. 3 SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalte der Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers – unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter – unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 154-156 m. w. N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86b RdNr. 27a). Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank, a. a. O., RdNr. 152, 338; jeweils m. w. N.).
Gemessen an diesen Vorgaben hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Deswegen kann das Gericht offenlassen, ob die noch minderjährige Antragstellerin durch den Vater ordnungsgemäß vertreten ist.
1. Es besteht zunächst kein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob ein solcher Anspruch überhaupt von der nicht im Leistungsbezug stehenden Antragstellerin geltend gemacht werden könnte (ablehnend allerdings Münder in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 24 Rn. 7) und ob die schulvertraglichen Regelungen nun die Antragstellerin selbst oder aber ihren Vater zur Zahlung der Prüfungsgebühren verpflichten.
Denn jedenfalls scheitert ein solcher Anspruch daran, dass eine Darlehensgewährung nur für Bedarfe vorgesehen ist, die vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst sind.
Das Sozialgeld der Antragstellerin umfasst – genauso wie der Regelbedarf - insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Schulgebühren für den Besuch einer Privatschule sind dagegen, weil sie gerade nicht regelmäßig bei vielen Hilfeempfängern bestehen, nicht vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts erfasst und fließen in die Berechnung des Regelsatzes nicht ein (vgl. ausführlich SG Berlin, Urteil vom 12.6.2012, S 172 AS 3565/11; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2006, L 19 B 599/06 AS ER, Rn. 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.4.2005, L 8 AS 57/05 ER, alle zitiert nach juris).
Außerdem wurde durch die Antragstellerin trotz Aufforderung des Gerichtes nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um einen nach den Umständen unabweisbaren Bedarf handelt. Insbesondere wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Prüfungsgebühren nicht im Rahmen der bestehenden Unterhaltspflicht durch die Mutter der Antragstellerin übernommen werden können, die nach Aktenlage über Einkommen und Vermögen verfügen dürfte.
2. Es besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anspruch auf "Erhöhung" des Sozialgeldes der Antragstellerin.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG enthält "nur" einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Dieses Grundrecht enthält jedoch keinen Anspruch auf Leistungen zur Rücklagenbildung oder zur Finanzierung von Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule. Wenn die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger sichergestellt sind, liegt es allein in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang darüber hinaus soziale Hilfe gewährt wird. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Deswegen kann die Nichtberücksichtigung der durch den Besuch einer Privatschule entstandenen Kosten auch kein Verstoß gegen die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 3 Art. 1 GG darstellen (vgl. für die Kosten des Besuchs einer Berufsfachschule BVerfG , Beschluss vom 7.7.2010, 1 BvR 2556/09, juris).
Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Schulgebühren in Form eines erhöhten Regelbedarfs hat die Antragstellerin deswegen nicht.
Das Gericht verweist insofern auch auf die überzeugenden Argumentationen des LSG Schleswig-Holstein (Urteil vom 14.9.2006, L 6 AS 8/05, Rn. 25 ff., zitiert nach juris), dass § 20 SGB II und mithin damit auch § 23 Nr. 1 SGB II keine abweichende Festlegung der Regelbedarfe ermöglicht. Diese Ausführungen macht sich das erkennende Gericht zu Eigen, weil auch in Sachsen der Unterricht an öffentlichen Schulen kostenfrei und die Lernmittelfreiheit durch Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung gewährleistet ist:
"Der Bedarf an Schulbildung wird durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt. Mit der Einrichtung der öffentlichen Regelschulen kommt der Staat seinem Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nach, der u.a. darin besteht, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt. In Schleswig-Holstein ist - wie in allen Bundesländern - der Unterricht an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Die Schulgeldfreiheit für öffentliche Schulen ist ebenso wie die Einrichtung der öffentlichen Regelschulen auch eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots des GG (Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Sie stellt in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge dar, die jedermann ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage zu Gute kommen soll und den Personenkreis einschließt, dem nach dem SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren ist. Für einen Rechtsanspruch gegen den Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer privaten Schule ist daher grundsätzlich kein Raum mehr. Die gesetzgeberische Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen wirkt im Verhältnis zu den Vorschriften über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Sonderregelung, die in aller Regel einen anzuerkennenden Bedarf für die Übernahme von Schulgeld im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts nicht entstehen lässt. Der geltend gemachte Bedarf der Kläger zu 1) und 2) lässt sich auch weder unmittelbar noch mittelbar aus dem elterlichen Grundrecht auf Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder der verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) herleiten. Den Klägern ist zwar einzuräumen, dass das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten und zugelassenen Schulformen einschließt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen, die beeinträchtigend in den grundrechtlich geschützten Bereich der Erziehung hineinwirken. Ob über dieses individuelle Abwehrrecht hinaus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für sich allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip Ausgangspunkt für einen Leistungsanspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Ausübung des Erziehungsrechts sein kann, kann offen bleiben. Denn in Gestalt der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen besteht bereits eine das Sozialstaatsgebot konkretisierende und die Chancengleichheit im Bildungswesen fördernde Leistung des Staates, die von laufenden Kosten des Schulbesuchs im täglichen Leben entlastet und auf diese Weise Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass das Grundgesetz darüber hinaus der elterlichen Entscheidung für Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb der öffentlichen Regelschule die existentielle Bedeutung einräumt, die es rechtfertigen könnte, dieses Erziehungsbedürfnis als Bestandteil der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzuerkennen."
3. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Berücksichtigung der Prüfungsgebühren ergibt sich schließlich auch nicht aus § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 oder 5 SGB II oder § 21 Abs. 6 SGB II.
a) Nach § 28 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden bei Personen nur berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Nach § 28 Abs. 3 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, u die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
Mit § 28 SGB II hat der Gesetzgeber in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, juris) eine Vorschrift für eine gesonderte und zielgerichtete materielle Ausstattung für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie an außerschulischer Bildung geschaffen, um gesellschaftliche Exklusionsprozesse zu beenden (BT-Drs. 17/3404, S. 104). Er hat in der Gesetzesbegründung ebenfalls ausgeführt, dass die Tatbestände des § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II abschließend sind. So heißt es: "§ 28 Absatz 1 Satz 1 beschreibt einführend die in den Absätzen 2 bis 6 abschließend geregelten Bedarfe von Kindern und Jugendlichen in den Bereichen Bildung und Teilhabe."
Es liegt auf der Hand, dass die von der Antragstellerin begehrte Übernahme der (regulären) Prüfungsgebühren nicht unter diese – abschließenden – Ausnahmetatbestände fällt. § 28 Abs. 3 SGB II meint lediglich die Gegenstände der persönlichen Schulausstattung wie etwa Ranzen oder Schulrucksack, Sportzeug, Zeichen-, Rechen- und Schreibmaterialien. § 28 Abs. 5 SGB II erfasst lediglich die außerschulische Lernförderung (Nachhilfe) in Ausnahmefällen, nicht dagegen Prüfungsgebühren für regulär vorgesehene Prüfungen.
b) Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Auch nach dieser Vorschrift scheidet ein Anspruch der Antragstellerin ganz offensichtlich aus, denn erstens gilt diese Vorschrift gerade nicht für die besonderen Bedarfe von Schülerinnen und Schüler, die in § 28 SGB II abschließend geregelt sind und zweitens wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der Bedarf nicht durch die Mutter gedeckt werden kann. Auch wenn die Antragstellerin hierzu nicht weiter vorträgt, ergeben sich aus der Leistungsakte deutliche Hinweise auf deren Leistungsfähigkeit (Immobilienbesitz, Einkommen).
4. Ein Anordnungsgrund wurde trotz Nachfrage des Gerichtes ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreites. Der Beschwerdewert wird erreicht.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom Antragsgegner die Zahlung von 970,- EUR für ihre Prüfungsgebühren an der D. I. S ...
Die 1996 geborene Antragstellerin wohnt bei ihrem Vater. Dieser erhält fortlaufend Leistungen nach dem SGB II für den Regelbedarf. Wohnkosten finden keine Berücksichtigung, da für die Bedarfsgemeinschaft ein ständiges mietfreies Wohnrecht in dem der Mutter der Antragstellerin gehörenden Mehrfamilienhaus besteht. Die Antragstellerin selbst erhält keine eigenen Leistungen nach dem SGB II, weil sie ihren (Regel-)Bedarf durch das Einkommen aus Kindergeld und Unterhaltszahlungen der Mutter decken kann. Nach dem Vortrag der Antragstellerin, der auch nach gerichtlicher Aufforderung nicht präzisiert wurde, besucht die Antragstellerin die "D. I. S." in einer der höheren Klassen. Für Prüfungsgebühren der Antragstellerin, die wohl dem "Abitur" (die D. I. S. bietet indessen den Erwerb des Schulabschlusses "deutsches Abitur" nicht an) zuzuordnen seien, stellte die Schule in einem an den Vater der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 12.2.2014 insgesamt 970,- EUR, zahlbar bis 10.4.2014 in Rechnung.
Mit Bescheid vom 19.3.2014 ebenfalls gerichtet an den Vater der Antragstellerin lehnte der Antragsgegner das Begehren des Vaters vom 14.3.2014 auf Übernahme der Prüfungsgebühren für die Tochter ab. Die Prüfungsgebühren seien nicht vom Regelbedarf als Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst. Deswegen komme die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht. Der Widerspruch des Vaters der Antragstellerin vom 20.3.2014 ist nach Aktenlage noch nicht beschieden.
Die Antragstellerin hat, vertreten ausschließlich durch den Vater, der trotz Aufforderung des Gerichtes sein alleiniges Sorgerecht nicht nachgewiesen hat, am 20.3.2014 beim Sozialgericht Dresden um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie trägt vor, dass die Abiturprüfungen im April/Mai 2014 stattfinden würden. Der Antrag auf Milderung oder Erlass der Gebühren, die hierfür zu entrichten seien, sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass es sich um externe Kosten handle. Die Antragstellerin sei schon "in früherer Zeit durch verschiedene Vorkommnisse in psychiatrischer Therapie gewesen. Durch die Ungewissheit, ob sie an den Prüfungen teilnehmen könne, werde der psychische Druck wieder verstärkt."
Der Antragsgegner tritt dem Begehren entgegen. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Bedarf an Schulbildung sei durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt. Es bestehe jedenfalls keine zwingende Notwendigkeit einer Beschulung und Prüfungsabnahme an einer kostenpflichtigen Privatschule. Im Übrigen würden die hier anstehenden kostenpflichtigen Prüfungstermine die Antragstellerin und ihren Vater auch nicht plötzlich und unvorbereitet treffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag schon vor Klageerhebung (§ 86b Abs. 3 SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalte der Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers – unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter – unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 154-156 m. w. N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86b RdNr. 27a). Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank, a. a. O., RdNr. 152, 338; jeweils m. w. N.).
Gemessen an diesen Vorgaben hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Deswegen kann das Gericht offenlassen, ob die noch minderjährige Antragstellerin durch den Vater ordnungsgemäß vertreten ist.
1. Es besteht zunächst kein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob ein solcher Anspruch überhaupt von der nicht im Leistungsbezug stehenden Antragstellerin geltend gemacht werden könnte (ablehnend allerdings Münder in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 24 Rn. 7) und ob die schulvertraglichen Regelungen nun die Antragstellerin selbst oder aber ihren Vater zur Zahlung der Prüfungsgebühren verpflichten.
Denn jedenfalls scheitert ein solcher Anspruch daran, dass eine Darlehensgewährung nur für Bedarfe vorgesehen ist, die vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst sind.
Das Sozialgeld der Antragstellerin umfasst – genauso wie der Regelbedarf - insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Schulgebühren für den Besuch einer Privatschule sind dagegen, weil sie gerade nicht regelmäßig bei vielen Hilfeempfängern bestehen, nicht vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts erfasst und fließen in die Berechnung des Regelsatzes nicht ein (vgl. ausführlich SG Berlin, Urteil vom 12.6.2012, S 172 AS 3565/11; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2006, L 19 B 599/06 AS ER, Rn. 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.4.2005, L 8 AS 57/05 ER, alle zitiert nach juris).
Außerdem wurde durch die Antragstellerin trotz Aufforderung des Gerichtes nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um einen nach den Umständen unabweisbaren Bedarf handelt. Insbesondere wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Prüfungsgebühren nicht im Rahmen der bestehenden Unterhaltspflicht durch die Mutter der Antragstellerin übernommen werden können, die nach Aktenlage über Einkommen und Vermögen verfügen dürfte.
2. Es besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anspruch auf "Erhöhung" des Sozialgeldes der Antragstellerin.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG enthält "nur" einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Dieses Grundrecht enthält jedoch keinen Anspruch auf Leistungen zur Rücklagenbildung oder zur Finanzierung von Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule. Wenn die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger sichergestellt sind, liegt es allein in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang darüber hinaus soziale Hilfe gewährt wird. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Deswegen kann die Nichtberücksichtigung der durch den Besuch einer Privatschule entstandenen Kosten auch kein Verstoß gegen die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 3 Art. 1 GG darstellen (vgl. für die Kosten des Besuchs einer Berufsfachschule BVerfG , Beschluss vom 7.7.2010, 1 BvR 2556/09, juris).
Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Schulgebühren in Form eines erhöhten Regelbedarfs hat die Antragstellerin deswegen nicht.
Das Gericht verweist insofern auch auf die überzeugenden Argumentationen des LSG Schleswig-Holstein (Urteil vom 14.9.2006, L 6 AS 8/05, Rn. 25 ff., zitiert nach juris), dass § 20 SGB II und mithin damit auch § 23 Nr. 1 SGB II keine abweichende Festlegung der Regelbedarfe ermöglicht. Diese Ausführungen macht sich das erkennende Gericht zu Eigen, weil auch in Sachsen der Unterricht an öffentlichen Schulen kostenfrei und die Lernmittelfreiheit durch Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung gewährleistet ist:
"Der Bedarf an Schulbildung wird durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt. Mit der Einrichtung der öffentlichen Regelschulen kommt der Staat seinem Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nach, der u.a. darin besteht, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt. In Schleswig-Holstein ist - wie in allen Bundesländern - der Unterricht an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Die Schulgeldfreiheit für öffentliche Schulen ist ebenso wie die Einrichtung der öffentlichen Regelschulen auch eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots des GG (Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Sie stellt in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge dar, die jedermann ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage zu Gute kommen soll und den Personenkreis einschließt, dem nach dem SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren ist. Für einen Rechtsanspruch gegen den Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer privaten Schule ist daher grundsätzlich kein Raum mehr. Die gesetzgeberische Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen wirkt im Verhältnis zu den Vorschriften über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Sonderregelung, die in aller Regel einen anzuerkennenden Bedarf für die Übernahme von Schulgeld im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts nicht entstehen lässt. Der geltend gemachte Bedarf der Kläger zu 1) und 2) lässt sich auch weder unmittelbar noch mittelbar aus dem elterlichen Grundrecht auf Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder der verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) herleiten. Den Klägern ist zwar einzuräumen, dass das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten und zugelassenen Schulformen einschließt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen, die beeinträchtigend in den grundrechtlich geschützten Bereich der Erziehung hineinwirken. Ob über dieses individuelle Abwehrrecht hinaus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für sich allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip Ausgangspunkt für einen Leistungsanspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Ausübung des Erziehungsrechts sein kann, kann offen bleiben. Denn in Gestalt der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen besteht bereits eine das Sozialstaatsgebot konkretisierende und die Chancengleichheit im Bildungswesen fördernde Leistung des Staates, die von laufenden Kosten des Schulbesuchs im täglichen Leben entlastet und auf diese Weise Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass das Grundgesetz darüber hinaus der elterlichen Entscheidung für Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb der öffentlichen Regelschule die existentielle Bedeutung einräumt, die es rechtfertigen könnte, dieses Erziehungsbedürfnis als Bestandteil der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzuerkennen."
3. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Berücksichtigung der Prüfungsgebühren ergibt sich schließlich auch nicht aus § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 oder 5 SGB II oder § 21 Abs. 6 SGB II.
a) Nach § 28 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden bei Personen nur berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Nach § 28 Abs. 3 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, u die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
Mit § 28 SGB II hat der Gesetzgeber in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, juris) eine Vorschrift für eine gesonderte und zielgerichtete materielle Ausstattung für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie an außerschulischer Bildung geschaffen, um gesellschaftliche Exklusionsprozesse zu beenden (BT-Drs. 17/3404, S. 104). Er hat in der Gesetzesbegründung ebenfalls ausgeführt, dass die Tatbestände des § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II abschließend sind. So heißt es: "§ 28 Absatz 1 Satz 1 beschreibt einführend die in den Absätzen 2 bis 6 abschließend geregelten Bedarfe von Kindern und Jugendlichen in den Bereichen Bildung und Teilhabe."
Es liegt auf der Hand, dass die von der Antragstellerin begehrte Übernahme der (regulären) Prüfungsgebühren nicht unter diese – abschließenden – Ausnahmetatbestände fällt. § 28 Abs. 3 SGB II meint lediglich die Gegenstände der persönlichen Schulausstattung wie etwa Ranzen oder Schulrucksack, Sportzeug, Zeichen-, Rechen- und Schreibmaterialien. § 28 Abs. 5 SGB II erfasst lediglich die außerschulische Lernförderung (Nachhilfe) in Ausnahmefällen, nicht dagegen Prüfungsgebühren für regulär vorgesehene Prüfungen.
b) Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Auch nach dieser Vorschrift scheidet ein Anspruch der Antragstellerin ganz offensichtlich aus, denn erstens gilt diese Vorschrift gerade nicht für die besonderen Bedarfe von Schülerinnen und Schüler, die in § 28 SGB II abschließend geregelt sind und zweitens wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der Bedarf nicht durch die Mutter gedeckt werden kann. Auch wenn die Antragstellerin hierzu nicht weiter vorträgt, ergeben sich aus der Leistungsakte deutliche Hinweise auf deren Leistungsfähigkeit (Immobilienbesitz, Einkommen).
4. Ein Anordnungsgrund wurde trotz Nachfrage des Gerichtes ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreites. Der Beschwerdewert wird erreicht.
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