Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 199 SB 1753/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 243/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Berlin vom 18. Oktober 2012 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 1. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2005 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab dem 18. Juli 2010 einen Grad der Behinderung von 30 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte und des Berufungsverfahrens zu 1/3 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzusetzenden Grades der Behinderung (GdB).
Der 1956 geborene Kläger ist im Mai 2010 wegen Bandscheibenvorfalls an der Halswirbelsäule operiert worden. Aufgrund postoperativer Komplikationen wurde eine erneute Operation erforderlich, bei der die primäre Spondylodese in einen Wirbelkörperersatz HWK 7 umgewandelt werden musste.
Auf den Antrag des Klägers vom 16. Juli 2010 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2011 bei dem Kläger einen GdB von 20 fest. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er einen GdB von mindestens 30 begehrte. Daraufhin veranlasste der Beklagte dessen Begutachtung durch den Orthopäden Dr. W. Der Gutachter stellte im Gutachten vom 6. Juni 2011 als Behinderungen
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, operierte Wirbelsäule, Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule
fest und bewertete diese mit einem GdB von 20. Dieser Einschätzung folgend wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2011 zurück.
Mit der beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung eines GdB von 40 begehrt.
Auf der Grundlage der aktenkundigen Befunde hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, das sich auf einen Wirbelsäulenabschnitt beschränkende Leiden des Klägers sei mit einem GdB von 20 zu bewerten. Eine Höherbewertung wegen der Schmerzen und seelischen Begleiterscheinungen komme nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren nur noch insoweit aufrechterhalten hat, als er einen GdB von 30 begehrt hat.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. G. Der Sachverständige hat im Gutachten vom 4. November 2013 folgende Behinderungen mit den sich aus den Klammerzusätzen ergebenden Einzel-GdB festgestellt:
a) Zustand nach Halswirbelsäulen-Operation (20), b) Rückenmarkschädigung nach Einblutung (40), c) seelische Störungen (20).
Der Gutachter hat einen Gesamt-GdB von 50 vorgeschlagen.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 28. November 2013 zunächst erklärt hatte, die Zuerkennung eines Gesamt-GdB in dieser Höhe zu verfolgen, hat er von diesem Begehren in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2014 wieder Abstand genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2012 zu ändern sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 30. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung vom 16. Juli 2010 einen Grad der Behinderung von 30 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung des Senats bezieht sich auf den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011. Die Bezeichnung im Tenor als Bescheid "vom 1. Oktober 2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 18. März 2005" ist unrichtig.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen, als sie auf einen Gesamt-GdB von 30 gerichtet war. Denn der Kläger hat Anspruch auf Festsetzung eines Gesamt-GdB in dieser Höhe mit Wirkung ab dem 16. Juli 2010.
Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" heranzuziehen.
Überzeugend hat der Sachverständige Prof. Dr. G in dem durch den Senat eingeholten Gutachten vom 4. November 2013 dargelegt, dass bei dem Kläger – neben Funktionsbehinderungen der Halswirbelsäule und seelischen Störungen – im Hinblick auf den Zustand nach postoperativer Einblutung in den Rückenmarksbereich mit weiter bestehenden Restsymptomen in Form einer Armspastik links seit Antragstellung eine unvollständige, leichte Halsmarkschädigung mit beidseits geringen motorischen und sensiblen Ausfällen, ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion besteht. Für diese Behinderung sieht Teil B Nr. 3.9 erster Fall der Anlage zur VersMedV einen GdB-Rahmen von 30 bis 60 vor, der das klägerische Begehren einschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzusetzenden Grades der Behinderung (GdB).
Der 1956 geborene Kläger ist im Mai 2010 wegen Bandscheibenvorfalls an der Halswirbelsäule operiert worden. Aufgrund postoperativer Komplikationen wurde eine erneute Operation erforderlich, bei der die primäre Spondylodese in einen Wirbelkörperersatz HWK 7 umgewandelt werden musste.
Auf den Antrag des Klägers vom 16. Juli 2010 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2011 bei dem Kläger einen GdB von 20 fest. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er einen GdB von mindestens 30 begehrte. Daraufhin veranlasste der Beklagte dessen Begutachtung durch den Orthopäden Dr. W. Der Gutachter stellte im Gutachten vom 6. Juni 2011 als Behinderungen
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, operierte Wirbelsäule, Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule
fest und bewertete diese mit einem GdB von 20. Dieser Einschätzung folgend wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2011 zurück.
Mit der beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung eines GdB von 40 begehrt.
Auf der Grundlage der aktenkundigen Befunde hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, das sich auf einen Wirbelsäulenabschnitt beschränkende Leiden des Klägers sei mit einem GdB von 20 zu bewerten. Eine Höherbewertung wegen der Schmerzen und seelischen Begleiterscheinungen komme nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren nur noch insoweit aufrechterhalten hat, als er einen GdB von 30 begehrt hat.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. G. Der Sachverständige hat im Gutachten vom 4. November 2013 folgende Behinderungen mit den sich aus den Klammerzusätzen ergebenden Einzel-GdB festgestellt:
a) Zustand nach Halswirbelsäulen-Operation (20), b) Rückenmarkschädigung nach Einblutung (40), c) seelische Störungen (20).
Der Gutachter hat einen Gesamt-GdB von 50 vorgeschlagen.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 28. November 2013 zunächst erklärt hatte, die Zuerkennung eines Gesamt-GdB in dieser Höhe zu verfolgen, hat er von diesem Begehren in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2014 wieder Abstand genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2012 zu ändern sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 30. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung vom 16. Juli 2010 einen Grad der Behinderung von 30 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung des Senats bezieht sich auf den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011. Die Bezeichnung im Tenor als Bescheid "vom 1. Oktober 2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 18. März 2005" ist unrichtig.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen, als sie auf einen Gesamt-GdB von 30 gerichtet war. Denn der Kläger hat Anspruch auf Festsetzung eines Gesamt-GdB in dieser Höhe mit Wirkung ab dem 16. Juli 2010.
Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" heranzuziehen.
Überzeugend hat der Sachverständige Prof. Dr. G in dem durch den Senat eingeholten Gutachten vom 4. November 2013 dargelegt, dass bei dem Kläger – neben Funktionsbehinderungen der Halswirbelsäule und seelischen Störungen – im Hinblick auf den Zustand nach postoperativer Einblutung in den Rückenmarksbereich mit weiter bestehenden Restsymptomen in Form einer Armspastik links seit Antragstellung eine unvollständige, leichte Halsmarkschädigung mit beidseits geringen motorischen und sensiblen Ausfällen, ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion besteht. Für diese Behinderung sieht Teil B Nr. 3.9 erster Fall der Anlage zur VersMedV einen GdB-Rahmen von 30 bis 60 vor, der das klägerische Begehren einschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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