Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 61/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 327/14
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Abschluss einer (neuen) Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für den Leistungsbereich "Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung".
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und verheiratet. Nach dreijähriger Ausbildung zur Krankenschwester ist sie seit April 1992 als solche beschäftigt, seit Januar 1993 in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Universitätsklinikums Aachen, aktuell als Teilzeitkraft. Von Oktober 2004 bis Dezember 2006 übte sie daneben eine angestellte Tätigkeit als Fachkraft für Eingliederungshilfe aus.
Auf Antrag der Klägerin schlossen die Beteiligten erstmals am 20./29.12.2006 mit Wirkung ab 01.01.2007 eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (LPV) gemäß § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Leistungsbereich "Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung". Am selben Tag schlossen sie eine entsprechende Vergütungsvereinbarung, die bis zum 31.12.2008 befristet war. In diesen Vereinbarungen firmierte die Klägerin unter dem Namen "BeWo Netzwerk B.-E.-T.". Am 31.10/18.11.2007 schlossen die Beteiligten mit Wirkung ab 01.12.2007 eine neue LPV ab; zugleich trafen sie eine entsprechende Vergütungsvereinbarung, die auf den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2008 begrenzt war. In den neuen Vereinbarungen firmierte die Klägerin nunmehr unter dem Namen "BeWo Zuhause Sein E.T.". Zuvor hatte die Klägerin dem Beklagten ein Konzept ihres Dienstes für ambulant betreutes Wohnen vom 09.11.2007 vorgelegt. Am 20./29.12.2008 schlossen die Beteiligten mit Wirkung ab 01.01.2009 wiederum eine neue LPV; zugleich trafen sie eine entsprechende Vergütungsvereinbarung, befristet bis 31.12.2009. Am 11./22.03.2010 schlossen sie eine neue Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum "vom 01.04.2010 bis 31.12.20101", längstens bis zum Ablauf der Geltungsdauer der ihr zugrundeliegenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung. Nach Angaben des Beklagten übersandte dieser der Klägerin am 17.08.2012 eine neue Vergütungsvereinbarung für die Zeit ab 01.07.2012; die Klägerin bestreitet den Zugang dieser Vergütungsvereinbarung.
Am 24.02.2011 fand zwischen den Beteiligten ein erstes Gespräch über die Qualität des BeWo-Dienstes der Klägerin statt. Anlass dafür waren u.a. das nicht fristgerechte Einreichen von Hilfeplänen und eine zeitlich verzögerte Überarbeitung von nicht schlüssigen Hilfeplänen. Mit Schreiben vom 25.02.2011 teilte der Beklagte die aus seiner Sicht bestehenden Mängel mit, setzte der Klägerin Fristen und wies auf die zukünftige Verfahrensweise hin. Mit Schreiben vom 10.05.2011 wies der Beklagte die Klägerin unter Aufzeigung verschiedener Beispiele darauf hin, dass aus seiner Sicht die getroffenen Absprachen bzw. Fristen nicht eingehalten worden seien und dass das Einhalten von Absprachen und Fristen zur Qualität der Leistung des Betreuten Wohnens gehöre. Der Beklagte behielt sich die Geltendmachung seines Kündigungsrechts vor, wenn auch zukünftig Absprachen, Fristen und Formalien nicht eingehalten würden. In einer Hilfeplankonferenz vom 24.05.2011 wurden in Bezug auf einen von der Klägerin betreuten Hilfeempfänger weitere Mängel aufgezeigt. Daraufhin lud der Beklagte die Klägerin zwecks Prüfung der Qualität ihres Dienstes gemäß § 7 der getroffenen LPV zu einem so genannten "Qualitätsgespräch" am 17.06.2011 ein. Im Anschluss an dieses Gespräch fasste der Beklagte am selben Tag gegenüber der Klägerin – aus seiner Sicht – das Ergebnis und die vereinbarte zukünftige Verfahrensweise zusammen; mit weiterem Schreiben vom 21.06.2011 gab er der Klägerin eine Rückmeldung zu den Hilfeplänen von vier Hilfeempfängern, die die Klägerin betreute, machte auf Unstimmigkeiten aufmerksam und gab unter Verweis auf das einschlägige Handbuch einige Anregungen.
Mit Schreiben vom 18.07. und 22.08.2011 beschwerte sich bei dem Beklagten eine (gesetzliche) Betreuerin eines Klienten der Klägerin über deren Arbeitsweise.
Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13.10.2011 die Einleitung einer Qualitätsprüfung gemäß § 9 LPV mit; er listete konkret neun Punkte auf, die die Qualitätsprüfung umfassten. Am 13.12.2011 nahm die Klägerin dazu Stellung. Am 03.01.2012 fand zwischen den Beteiligten das Abschlussgespräch gemäß § 9 Abs. 4 LPV statt; die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom 31.01.2012 Stellung. Unter dem 15.02.2012 erstellte der Beklagte den Bericht über die Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 i.V.m. § 9 LPV. Gestützt auf diesen Bericht kündigte der Beklagte sodann mit Schreiben vom 29.02.2012 die mit der Klägerin seit dem 01.01.2007 bestehende LPV zum 31.12.2012. Zur Begründung führte er aus, es bestünden erhebliche Qualitätsmängel der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität; die Klägerin habe ihre sich aus der LPV ergebenden Pflichten grob verletzt; es bestünden gravierende Mängel in der Leistungserbringung. Durch die mangelhafte Leistungserbringung seitens der Klägerin sei die dem Sozialhilfeträger obliegende Pflicht zu einer Gewährung bedarfsdeckender Leistungen gefährdet; die festgestellten Mängel seien so gravierend, dass eine Verbesserung der Leistungserbringung nicht zu erwarten sei; es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin künftig die Gewähr für ein vertrags- und gesetzeskonformes Verhalten biete; die in den letzten Monaten gegebenen Hinweise und Ermahnungen seien leider ohne Erfolg geblieben. Der Beklagte verwies insbesondere auf die Gespräche vom Februar und Juni 2011 sowie den Prüfbericht vom 15.02.2012.
Am 03.01.2013 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines Konzeptes ihres BeWo-Dienstes "Zuhause sein" für ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen, desweiteren eines Lebenslaufs, zahlreicher Zeugnisse sowie weiterer Unterlagen den Abschluss einer neuen LPV.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 08.02.2013 ab. Er verwies auf das Kündigungsschreiben vom 29.02.2012 und den Bericht über die zuvor durchgeführte Qualitätsprüfung. Seit der Kündigung habe sich die Qualität der Arbeit nicht verbessert, was an folgenden Punkten festzumachen sei: • es seien weiterhin unzureichende Hilfepläne eingereicht und die Hilfebedarfe in den Hilfeplankonferenzen unschlüssig dargestellt worden, • Gruppenangebote seien falsch abgerechnet worden, • trotz der gekündigten LPV habe sich die Klägerin nicht bzw. nicht rechtzeitig um die weitere Betreuung des Hilfeempfängers gekümmert, der im Jahre 2012 der einzige noch von der Klägerin betreute Klient gewesen sei, • die Klägerin habe im Januar 2013, als sie über keine gültige LPV mehr verfügte, einen Betreuungsvertrag mit diesem Klienten abgeschlossen, • Quittungsbelege seien nachträglich verändert worden, • im Jahresbericht über Vertretung seien falsche Angaben gemacht worden. All diese Punkte entsprächen den Gründen, die der Kündigung der bisherigen LPV zugrundelägen. Der Beklagte meinte, es sei eine Reihe von Mängeln sichtbar, die die Eignung der Klägerin in Abrede stellten, und dies, obwohl sie nur eine vergleichsweise kleine Anzahl von Klienten betreut habe. Es sei zu erwarten, dass sie bei mehreren Betreuten erst recht überfordert wäre. Bei Abwägung der Grundrechte der Klägerin aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (Berufsausübungsfreiheit) und den Interessen der Allgemeinheit und der Menschen mit Behinderung im Besonderen habe unter diesen Umständen das Individualinteresse der Klägerin zurückzutreten.
Dagegen hat die Klägerin am 26.04.2013 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, gegen den Beklagten einen Anspruch auf den Abschluss der begehrten LPV zu haben. Sie meint, sie erfülle die für den Abschluss vorgesehenen Voraussetzungen, sodass das dem Beklagten zustehende Ermessen auf die Verpflichtung zum Vertragsschluss reduziert sei. Die Zweifel des Beklagten an ihrer Geeignetheit und Leistungsfähigkeit und am Vorhandensein ihrer fachlichen Ressourcen und Qualitäten seien nicht begründet. Die Klägerin räumt ein, versehentlich die erbrachten Leistungen im Rahmen von Gruppenangeboten nicht richtig abgerechnet zu haben; dies bedauere sie sehr; es rechtfertige jedoch nicht eine Kündigung. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe sie sich sehr wohl und intensiv um die weitere Betreuung des noch einzigen Klienten gekümmert. Vor dem Hintergrund, dass andere Anbieter von ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen nicht in der Lage gewesen seien, den notwendigen Betreuungsbedarf kurzfristig zu leisten, habe sie mit dem Klienten im Januar 2013 einen Betreuungsvertrag abgeschlossen. Dieser sei jedoch unabhängig von dem Abschluss einer LPV zwischen ihr und dem Beklagten. Die Klägerin erklärt, dass sie die Wirksamkeit der durch den Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung nicht anerkenne. Soweit der Beklagte zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Abschluss einer neuen LPV auf Schreiben vor der ordentlichen Kündigung Bezug nehme, zeige dies, dass eine eigenständige Prüfung des Antrages nicht stattgefunden habe. Der Beklagte übersehe, dass die im Rahmen des Qualitätsprüfungsverfahrens behaupteten Mängel zwar für die ordentliche Kündigung hätten herangezogen werden können, nicht jedoch unmittelbar für die Ablehnung des Abschlusses einer neuen LPV. Die Klägerin meint, dass der Beklagte, sofern nicht bereits eine Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf Abschluss der begehrten LPV begründe, zumindest ermessensfehlerhaft entschieden habe. Wenn er darauf abstelle, dass die mit der Ablehnung verbundene Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG ihr nicht die Möglichkeit entziehe, ihren Lebensunterhalt durch ihren Beruf zu bestreiten, übersehe der Beklagte offensichtlich, das Artikel 12 Abs. 1 GG nicht nur die Berufsausübungsfreiheit, sondern auch die Berufswahlfreiheit stütze, welche mit der Berufungsausübungsfreiheit in dem einheitlichen Grundrecht der Berufsfreiheit aufgehe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, mit ihr eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung über ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen zu schließen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Klägerin habe – auch nach der ausgesprochenen Kündigung der bisherigen LPV – die ihr obliegenden Pflichten gemäß § 4 LPV zur Qualität der Leistung verletzt. So habe er der Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2012 weitere Mängel zu Quittierungsbelegen und Leistungsdokumentationen mitgeteilt; am 20.04. und 07.11.2012 habe er die Klägerin auf immer noch fehlende Unterlagen hingewiesen. Für den Neuabschluss einer LPV sei sehr wohl erneut und unabhängig von der ordentlichen Kündigung geprüft worden, ob die Voraussetzungen für einen Neuabschluss vorliegen. Im Übrigen könnten die neu eingereichten Antragsunterlagen nicht losgelöst von den bis dahin vorliegenden Unterlagen gewertet werden. Wenn aber – wie im Fall der Klägerin – Zweifel bzw. erhebliche Bedenken daran bestünden, ob hilfebedürftige Leistungsberechtigte durch einen Anbieter entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf betreut und die Ziele des ambulant betreuten Wohnens durch Hilfestellung dieses Anbieters erreicht werden könnten, so könne der Sozialhilfeträger – schon wegen seiner Verpflichtung gegenüber den Leistungsberechtigten – keine vertragliche Bindung mit diesem Anbieter eingehen. Der Beklagte hat zuletzt im Schriftsatz vom 24.03.2014 nochmals die aus seiner Sicht nach der ausgesprochenen Kündigung der bisherigen LPV aufgetretenen Qualitätsmängel dargestellt. Der Beklagte hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kündigung der bisherigen LPV um eine ordentliche Kündigung gemäß § 10 Abs. 1 LPV gehandelt habe, die fristgerecht ausgesprochen worden sei. Der Beklagte ist der Auffassung, die Ablehnung des Antrags auf Abschluss einer neuen LPV sei im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens rechtmäßig erfolgt und beinhalte keinen Verstoß gegen Artikel 12 GG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten S 20 SO 123/13 und S 20 SO 143/13 ER des Sozialgericht Aachen und der die Hilfeempfänger C. , H., Q., R., , U. und T. betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Bei der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (LPV) im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Zwischen den Beteiligten besteht ein so genannter Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Mithin waren ein Vorverfahren nicht durchzuführen und die Einholung einer Klagefrist nicht geboten.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Beklagte ist (derzeit) nicht verpflichtet, mit der Klägerin eine LPV im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB XII für den Leistungsbereich "Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" auf der Grundlage des Konzepts der Klägerin vom 28.12.2012 für Betreutes Wohnen (BeWo) zu schließen. Das Bewo-Konzept der Klägerin könnte zwar dem Grunde nach – ggf. nach einer Ergänzung, aus der die Zielsetzung und die Inhalte des Ambulant Betreuten Wohnens in Abgrenzung zu anderen Leistungen deutlicher und Maßnahmen der Qualitätssicherung durch entsprechende Dokumentation nachvollziehbarer werden, – eine tragfähige inhaltliche Basis für den Abschluss der begehrten LPV sein. Das Konzept vom 28.12.2012 stimmt im Wesentlichen mit dem Konzept vom 09.11.2007 überein, das seinerzeit Grundlage für die ab 01.12.2007 geschlossenen und bis 31.12.2012 wirksamen LPV´en war. Allein die inhaltliche Tragfähigkeit eines Anbieterkonzeptes begründet keinen Anspruch auf den (Neu-)Abschluss einer LPV.
Der Abschluss einer LPV mit einem Leistungserbringer steht im gebundenen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Abschluss der Vereinbarung noch volle Vertragsfreiheit. Der vertragsanbietende Leistungserbringer hat Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Leistungsträgers (h.M.; vgl. Flint in: Grube/Warendorf, SGB XII, 4. Auflage, § 75 Rn. 32; Jaritz, Juris PK-SGB XII, Rn. 44; Münder, LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 75 Rn. 14; SG Berlin, Urteil vom 06.05.2013 – S 47 SO 843/09). Dies betrifft sowohl das "ob" als auch das "wie" der Vereinbarung. Bei der hier streitigen Entscheidung, ob eine Vereinbarung geschlossen werden soll/muss, sind die Leistungsfähigkeit und Geeignetheit des Leistungserbringers sowie die Qualität der Leistung zu prüfen. Sind diese Kriterien zu bejahen, ist das Ermessen des Leistungsträgers nicht zuletzt im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs(ausübungs)freiheit auf Null reduziert (vgl. Flint, a.a.O., Rn. 34; Münder, a.a.O., Rn. 18; Jaritz, a.a.O., Rn. 44).
Nach Auswertung der ihr vorliegenden Akten und aller ihr bekannt gewordenen Umstände ist die Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht erfüllt sind und die Entscheidung der Beklagten, einen Vertragsabschluss abzulehnen, nicht ermessensfehlerhaft ist.
Entgegen der in der zunächst noch in der Klagebegründung vertretenen Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der am 29.02.2012 ausgesprochenen Kündigung der zuletzt bestehenden LPV zum 31.12.2012 nicht um eine "außerordentliche Kündigung nach § 78 SGB XI" sondern um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten gem. § 10 Abs. 1 der LPV. Diese Kündigung hat die Klägerin nicht mit Rechtsmitteln angegriffen.
Grundlage der Kündigung war die wiederholte grobe Verletzung von Pflichten, die sich aus der LPV ergaben, insbesondere • die mangelhafte Erstellung von Hilfeplänen, • eine unzureichende Kooperation mit gesetzlichen Betreuern von Hilfeempfängern (mehrere Klienten der Klägerin kündigten die Betreuungsverträge mit der Klägerin aufgrund mangelnder Leistungserbringung), • Nichteinhaltung zeitlicher und inhaltlicher Vorgaben. Einzelheiten dazu sind in dem Qualitätsprüfungsbericht des Beklagten vom 15.02.2012, auf die in der Kündigung vom 29.02.2012 Bezug genommen worden ist, ausführlich beschrieben.
Als die Klägerin am 03.01.2013 einen Antrag auf Abschluss einer neuen LPV stellte, hatten die Beteiligten zwar in den ca. zehn Monaten seit dem Ausspruch der Kündigung sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch in Bezug auf die verschiedenen Hilfeempfänger, die Klienten der Klägerin waren, miteinander korrespondiert. Gleichwohl wurden die der Kündigung zugrundeliegenden Mängel nicht (oder nur unzureichend) abgestellt und traten noch neue Mängel hinzu. Der Beklagte hat zwar mittelbar auf die Kündigungsgründe abgestellt, in dem er sie als Maßstab für die Beurteilung des Antrags auf Abschluss einer neuen LPV genommen hat. Er hat jedoch den Abschluss einer neuen LPV nicht mit den der Kündigung zugrundeliegenden Mängeln begründet, sondern insbesondere mit Sachverhalten/Mängeln, die in der Zeit nach der Kündigung festgestellt worden sind.
Die Kammer konnte sich durch Einsicht in die umfangreich beigezogenen Akten, die die Klägerin selbst und sechs von ihr betreute Klienten betreffen, einen Eindruck von der Art der Tätigkeit der Klägerin, der Qualität ihrer Betreuung, ihrer Zuverlässigkeit und der daran vom Beklagten geübten Kritik verschaffen. Auch die nach der Kündigung "nachgebesserten" individuellen Hilfepläne und Abrechnungen für die Hilfeempfänger C., H.- Q. R., U. und T. weisen Unschlüssigkeiten auf; abrechenbare Leistungen des Ambulant Betreuten Wohnens werden von der Klägerin nicht von anderen Leistungen abgegrenzt. Soweit ehemalige Klienten der Klägerin inzwischen von anderen BeWo-Anbietern betreut werden, fällt auf, dass die von der Klägerin seinerzeit geltend gemachte Zahl der notwendigen Fachleistungsstunden deutlich höher ist als die der neuen Anbieter, ohne dass die Notwendigkeit der häufigeren Fachleistungsstunden nachvollziehbar wäre. Dies hat dazu geführt, dass im Zuge des – erledigten – Verfahrens S 20 SO 123/13 statt der von der Klägerin in Rechnung gestellten 73.748,14 EUR für in der Vergangenheit bis 2011 liegende Betreuungsleistungen vom Beklagten erst durch Bescheide vom 13.12.2013 lediglich 11.248,45 EUR bewilligt werden konnten.
Anschaulich werden die Mängel am Fall des Hilfeempfängers R ... Für diesen hat die Klägerin nach der Kündigung der LPV am 29.02.2012 nicht nur, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, den Hilfeplan vom 10.12.2012 betreffend den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2013 vorgelegt, den der Beklagte für unschlüssig und unzureichend hält. Vielmehr hat die Klägerin, wie sich aus der beigezogenen Verwaltungsakte zu dem Hilfeempfänger R. ergibt, zuvor schon am 30.04.2012 einen Hilfeplan vom 21.04. 2012 betreffend den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.01.2013 vorgelegt. Am 10.05.2012 musste der Beklagte die Klägerin wiederum auffordern, diesen Hilfeplan zu überarbeiten, u.a. weil dieser keine messbaren Handlungsziele aufwies, teilweise unstrukturiert war und die zeitliche Zuordnung des Betreuungsvolumens nicht nachvollziehbar war. Darauf legte die Klägerin am 14.07.2012 in Sachen R. einen weiteren überarbeiteten Hilfeplan vom 13.07.2012 vor. Die darüber am 06.09.2012 durchgeführten Hilfeplankonferenz fordert eine erneute Überarbeitung des Hilfeplans und begründete dies in zwölf Punkten: • Das Instrument des HP wurde nicht genutzt. • "Roter Faden" wird nicht erkannt ... • Es wird nicht deutlich, was konkret gemacht wird. • Maßnahmen sind abstrakt, wiederholen sich. • Gesprächsleitfaden/Beschreibung zu abstrakt, Klient nicht erkennbar. • IHP zu kleinschrittig. • Die beantragte FLS-Erhöhung ist nicht nachvollziehbar dargestellt. • Die Ziele sind nicht konkret. Beispiel: Formulierung unter Ziel 1: "braucht Unterstützung" ist keine Zielsetzung. • Die geplanten Maßnahmen können nicht erfasst werden. • Der Klient hat einen Hilfebedarf. Aus dem IHP erschließ sich nicht, welche Hilfen geleistet werden sollen. • Hilfeplan enthält zu viel fachliche Ausdrücke (Beschreibungen), ein Hilfeplan sollte einfach und nachvollziehbar geschrieben sein. • Konkretes Bild und spezifischer Bedarf sind nicht erkennbar. Dies belegt, dass die Klägerin auch nach der Kündigung vom 29.02.2012 nicht in der Lage war, einen Hilfeplan schlüssig und qualitätsgerecht zu erstellen. Besonders schwer wiegt die nachträgliche Veränderung von Quittungsbelegen, wie sie der Beklagte im Fall des Hilfeempfängers R. nachgewiesen hat. Diese nachträglichen Veränderungen sind von der Klägerin ebenfalls nach der Kündigung vom 29.02.2012 vorgenommen worden, und zwar nicht nur auf dem vom Beklagten vorgelegten und in mündlichen Verhandlung erörterten Quittierungsbeleg vom "31.3.2012", sondern – wie sich aus der beigezogenen Verwaltungsakte über den Hilfeempfänger R. ergibt – auch auf den weiteren Quittierungsbelegen vom "30.4.2012", "31.5.2012" und "30.6.2012" (vgl. Bl. 378 bis 380 der Verwaltungsakte "R."). Wenn die Klägerin diese nachträglichen Veränderungen von Abrechnungsbelegen unter Verwendung unrichtiger Datumsangaben als "Verschlimmbesserung" bezeichnet, ist dies eine eher verharmlosende Umschreibung eines höchst bedenklichen und jedenfalls vorwerfbaren Verhaltens. All dies ist nicht geeignet, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin auszuräumen oder nur zu mindern.
Zusammengefasst bestehen daher nach Einschätzung der Kammer weiterhin berechtigte Zweifel an der Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Klägerin als BeWo-Anbieterin sowie erhebliche Bedenken hinsichtlich einer erwartbaren Qualität der Betreuung von Hilfebedürftigen durch die Klägerin. Bei Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Hilfebedürftigen an einer qualifizierten Betreuung und den Interessen der Klägerin und ihren schutzwürdigen Belangen auch nach Art. 12 GG überwiegen diese Zweifel und Bedenken und stehen (derzeit) dem Abschluss einer neuen LPV entgegen.
Ob die Klägerin in der Zukunft noch einmal eine LPV mit dem Beklagten schließen kann, hängt nicht zuletzt davon ab, ob die Klägerin berechtigte Erwartungen und ggf. konkrete sachgerechte Auflagen des Beklagten erfüllen kann. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass der Beklagte der Klägerin dauerhaft eine neue LPV auch dann verweigern kann, wenn diese die Voraussetzungen für einen Neuabschluss erfüllt. Hierzu bedarf aber zuvor eines Auf-Einander-Zugehens der Beteiligten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). In einer LPV im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII werden die wesentlichen Leistungsmerkmale festgelegt. Aus der Inhaltsbeschreibung der LPV lässt sich jedoch ein konkret in Geld zu bemessender Wert der Tätigkeit nicht ersehen; eine Anknüpfung an ein in Geld bemessenes wirtschaftliches Interesse allein aus der LPV erscheint daher kaum möglich, anders als bei einer – hier nicht streitgegenständlichen – Vergütungsvereinbarung. Deshalb ist es sachgerecht, den Streitwert nach dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, also mit 5.000,00 EUR festzusetzen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.12.2006 – L 8 B 37/06 SO).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Abschluss einer (neuen) Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für den Leistungsbereich "Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung".
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und verheiratet. Nach dreijähriger Ausbildung zur Krankenschwester ist sie seit April 1992 als solche beschäftigt, seit Januar 1993 in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Universitätsklinikums Aachen, aktuell als Teilzeitkraft. Von Oktober 2004 bis Dezember 2006 übte sie daneben eine angestellte Tätigkeit als Fachkraft für Eingliederungshilfe aus.
Auf Antrag der Klägerin schlossen die Beteiligten erstmals am 20./29.12.2006 mit Wirkung ab 01.01.2007 eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (LPV) gemäß § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Leistungsbereich "Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung". Am selben Tag schlossen sie eine entsprechende Vergütungsvereinbarung, die bis zum 31.12.2008 befristet war. In diesen Vereinbarungen firmierte die Klägerin unter dem Namen "BeWo Netzwerk B.-E.-T.". Am 31.10/18.11.2007 schlossen die Beteiligten mit Wirkung ab 01.12.2007 eine neue LPV ab; zugleich trafen sie eine entsprechende Vergütungsvereinbarung, die auf den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2008 begrenzt war. In den neuen Vereinbarungen firmierte die Klägerin nunmehr unter dem Namen "BeWo Zuhause Sein E.T.". Zuvor hatte die Klägerin dem Beklagten ein Konzept ihres Dienstes für ambulant betreutes Wohnen vom 09.11.2007 vorgelegt. Am 20./29.12.2008 schlossen die Beteiligten mit Wirkung ab 01.01.2009 wiederum eine neue LPV; zugleich trafen sie eine entsprechende Vergütungsvereinbarung, befristet bis 31.12.2009. Am 11./22.03.2010 schlossen sie eine neue Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum "vom 01.04.2010 bis 31.12.20101", längstens bis zum Ablauf der Geltungsdauer der ihr zugrundeliegenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung. Nach Angaben des Beklagten übersandte dieser der Klägerin am 17.08.2012 eine neue Vergütungsvereinbarung für die Zeit ab 01.07.2012; die Klägerin bestreitet den Zugang dieser Vergütungsvereinbarung.
Am 24.02.2011 fand zwischen den Beteiligten ein erstes Gespräch über die Qualität des BeWo-Dienstes der Klägerin statt. Anlass dafür waren u.a. das nicht fristgerechte Einreichen von Hilfeplänen und eine zeitlich verzögerte Überarbeitung von nicht schlüssigen Hilfeplänen. Mit Schreiben vom 25.02.2011 teilte der Beklagte die aus seiner Sicht bestehenden Mängel mit, setzte der Klägerin Fristen und wies auf die zukünftige Verfahrensweise hin. Mit Schreiben vom 10.05.2011 wies der Beklagte die Klägerin unter Aufzeigung verschiedener Beispiele darauf hin, dass aus seiner Sicht die getroffenen Absprachen bzw. Fristen nicht eingehalten worden seien und dass das Einhalten von Absprachen und Fristen zur Qualität der Leistung des Betreuten Wohnens gehöre. Der Beklagte behielt sich die Geltendmachung seines Kündigungsrechts vor, wenn auch zukünftig Absprachen, Fristen und Formalien nicht eingehalten würden. In einer Hilfeplankonferenz vom 24.05.2011 wurden in Bezug auf einen von der Klägerin betreuten Hilfeempfänger weitere Mängel aufgezeigt. Daraufhin lud der Beklagte die Klägerin zwecks Prüfung der Qualität ihres Dienstes gemäß § 7 der getroffenen LPV zu einem so genannten "Qualitätsgespräch" am 17.06.2011 ein. Im Anschluss an dieses Gespräch fasste der Beklagte am selben Tag gegenüber der Klägerin – aus seiner Sicht – das Ergebnis und die vereinbarte zukünftige Verfahrensweise zusammen; mit weiterem Schreiben vom 21.06.2011 gab er der Klägerin eine Rückmeldung zu den Hilfeplänen von vier Hilfeempfängern, die die Klägerin betreute, machte auf Unstimmigkeiten aufmerksam und gab unter Verweis auf das einschlägige Handbuch einige Anregungen.
Mit Schreiben vom 18.07. und 22.08.2011 beschwerte sich bei dem Beklagten eine (gesetzliche) Betreuerin eines Klienten der Klägerin über deren Arbeitsweise.
Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13.10.2011 die Einleitung einer Qualitätsprüfung gemäß § 9 LPV mit; er listete konkret neun Punkte auf, die die Qualitätsprüfung umfassten. Am 13.12.2011 nahm die Klägerin dazu Stellung. Am 03.01.2012 fand zwischen den Beteiligten das Abschlussgespräch gemäß § 9 Abs. 4 LPV statt; die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom 31.01.2012 Stellung. Unter dem 15.02.2012 erstellte der Beklagte den Bericht über die Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 i.V.m. § 9 LPV. Gestützt auf diesen Bericht kündigte der Beklagte sodann mit Schreiben vom 29.02.2012 die mit der Klägerin seit dem 01.01.2007 bestehende LPV zum 31.12.2012. Zur Begründung führte er aus, es bestünden erhebliche Qualitätsmängel der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität; die Klägerin habe ihre sich aus der LPV ergebenden Pflichten grob verletzt; es bestünden gravierende Mängel in der Leistungserbringung. Durch die mangelhafte Leistungserbringung seitens der Klägerin sei die dem Sozialhilfeträger obliegende Pflicht zu einer Gewährung bedarfsdeckender Leistungen gefährdet; die festgestellten Mängel seien so gravierend, dass eine Verbesserung der Leistungserbringung nicht zu erwarten sei; es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin künftig die Gewähr für ein vertrags- und gesetzeskonformes Verhalten biete; die in den letzten Monaten gegebenen Hinweise und Ermahnungen seien leider ohne Erfolg geblieben. Der Beklagte verwies insbesondere auf die Gespräche vom Februar und Juni 2011 sowie den Prüfbericht vom 15.02.2012.
Am 03.01.2013 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines Konzeptes ihres BeWo-Dienstes "Zuhause sein" für ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen, desweiteren eines Lebenslaufs, zahlreicher Zeugnisse sowie weiterer Unterlagen den Abschluss einer neuen LPV.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 08.02.2013 ab. Er verwies auf das Kündigungsschreiben vom 29.02.2012 und den Bericht über die zuvor durchgeführte Qualitätsprüfung. Seit der Kündigung habe sich die Qualität der Arbeit nicht verbessert, was an folgenden Punkten festzumachen sei: • es seien weiterhin unzureichende Hilfepläne eingereicht und die Hilfebedarfe in den Hilfeplankonferenzen unschlüssig dargestellt worden, • Gruppenangebote seien falsch abgerechnet worden, • trotz der gekündigten LPV habe sich die Klägerin nicht bzw. nicht rechtzeitig um die weitere Betreuung des Hilfeempfängers gekümmert, der im Jahre 2012 der einzige noch von der Klägerin betreute Klient gewesen sei, • die Klägerin habe im Januar 2013, als sie über keine gültige LPV mehr verfügte, einen Betreuungsvertrag mit diesem Klienten abgeschlossen, • Quittungsbelege seien nachträglich verändert worden, • im Jahresbericht über Vertretung seien falsche Angaben gemacht worden. All diese Punkte entsprächen den Gründen, die der Kündigung der bisherigen LPV zugrundelägen. Der Beklagte meinte, es sei eine Reihe von Mängeln sichtbar, die die Eignung der Klägerin in Abrede stellten, und dies, obwohl sie nur eine vergleichsweise kleine Anzahl von Klienten betreut habe. Es sei zu erwarten, dass sie bei mehreren Betreuten erst recht überfordert wäre. Bei Abwägung der Grundrechte der Klägerin aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (Berufsausübungsfreiheit) und den Interessen der Allgemeinheit und der Menschen mit Behinderung im Besonderen habe unter diesen Umständen das Individualinteresse der Klägerin zurückzutreten.
Dagegen hat die Klägerin am 26.04.2013 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, gegen den Beklagten einen Anspruch auf den Abschluss der begehrten LPV zu haben. Sie meint, sie erfülle die für den Abschluss vorgesehenen Voraussetzungen, sodass das dem Beklagten zustehende Ermessen auf die Verpflichtung zum Vertragsschluss reduziert sei. Die Zweifel des Beklagten an ihrer Geeignetheit und Leistungsfähigkeit und am Vorhandensein ihrer fachlichen Ressourcen und Qualitäten seien nicht begründet. Die Klägerin räumt ein, versehentlich die erbrachten Leistungen im Rahmen von Gruppenangeboten nicht richtig abgerechnet zu haben; dies bedauere sie sehr; es rechtfertige jedoch nicht eine Kündigung. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe sie sich sehr wohl und intensiv um die weitere Betreuung des noch einzigen Klienten gekümmert. Vor dem Hintergrund, dass andere Anbieter von ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen nicht in der Lage gewesen seien, den notwendigen Betreuungsbedarf kurzfristig zu leisten, habe sie mit dem Klienten im Januar 2013 einen Betreuungsvertrag abgeschlossen. Dieser sei jedoch unabhängig von dem Abschluss einer LPV zwischen ihr und dem Beklagten. Die Klägerin erklärt, dass sie die Wirksamkeit der durch den Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung nicht anerkenne. Soweit der Beklagte zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Abschluss einer neuen LPV auf Schreiben vor der ordentlichen Kündigung Bezug nehme, zeige dies, dass eine eigenständige Prüfung des Antrages nicht stattgefunden habe. Der Beklagte übersehe, dass die im Rahmen des Qualitätsprüfungsverfahrens behaupteten Mängel zwar für die ordentliche Kündigung hätten herangezogen werden können, nicht jedoch unmittelbar für die Ablehnung des Abschlusses einer neuen LPV. Die Klägerin meint, dass der Beklagte, sofern nicht bereits eine Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf Abschluss der begehrten LPV begründe, zumindest ermessensfehlerhaft entschieden habe. Wenn er darauf abstelle, dass die mit der Ablehnung verbundene Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG ihr nicht die Möglichkeit entziehe, ihren Lebensunterhalt durch ihren Beruf zu bestreiten, übersehe der Beklagte offensichtlich, das Artikel 12 Abs. 1 GG nicht nur die Berufsausübungsfreiheit, sondern auch die Berufswahlfreiheit stütze, welche mit der Berufungsausübungsfreiheit in dem einheitlichen Grundrecht der Berufsfreiheit aufgehe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, mit ihr eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung über ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen zu schließen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Klägerin habe – auch nach der ausgesprochenen Kündigung der bisherigen LPV – die ihr obliegenden Pflichten gemäß § 4 LPV zur Qualität der Leistung verletzt. So habe er der Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2012 weitere Mängel zu Quittierungsbelegen und Leistungsdokumentationen mitgeteilt; am 20.04. und 07.11.2012 habe er die Klägerin auf immer noch fehlende Unterlagen hingewiesen. Für den Neuabschluss einer LPV sei sehr wohl erneut und unabhängig von der ordentlichen Kündigung geprüft worden, ob die Voraussetzungen für einen Neuabschluss vorliegen. Im Übrigen könnten die neu eingereichten Antragsunterlagen nicht losgelöst von den bis dahin vorliegenden Unterlagen gewertet werden. Wenn aber – wie im Fall der Klägerin – Zweifel bzw. erhebliche Bedenken daran bestünden, ob hilfebedürftige Leistungsberechtigte durch einen Anbieter entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf betreut und die Ziele des ambulant betreuten Wohnens durch Hilfestellung dieses Anbieters erreicht werden könnten, so könne der Sozialhilfeträger – schon wegen seiner Verpflichtung gegenüber den Leistungsberechtigten – keine vertragliche Bindung mit diesem Anbieter eingehen. Der Beklagte hat zuletzt im Schriftsatz vom 24.03.2014 nochmals die aus seiner Sicht nach der ausgesprochenen Kündigung der bisherigen LPV aufgetretenen Qualitätsmängel dargestellt. Der Beklagte hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kündigung der bisherigen LPV um eine ordentliche Kündigung gemäß § 10 Abs. 1 LPV gehandelt habe, die fristgerecht ausgesprochen worden sei. Der Beklagte ist der Auffassung, die Ablehnung des Antrags auf Abschluss einer neuen LPV sei im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens rechtmäßig erfolgt und beinhalte keinen Verstoß gegen Artikel 12 GG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten S 20 SO 123/13 und S 20 SO 143/13 ER des Sozialgericht Aachen und der die Hilfeempfänger C. , H., Q., R., , U. und T. betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Bei der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (LPV) im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Zwischen den Beteiligten besteht ein so genannter Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Mithin waren ein Vorverfahren nicht durchzuführen und die Einholung einer Klagefrist nicht geboten.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Beklagte ist (derzeit) nicht verpflichtet, mit der Klägerin eine LPV im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB XII für den Leistungsbereich "Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" auf der Grundlage des Konzepts der Klägerin vom 28.12.2012 für Betreutes Wohnen (BeWo) zu schließen. Das Bewo-Konzept der Klägerin könnte zwar dem Grunde nach – ggf. nach einer Ergänzung, aus der die Zielsetzung und die Inhalte des Ambulant Betreuten Wohnens in Abgrenzung zu anderen Leistungen deutlicher und Maßnahmen der Qualitätssicherung durch entsprechende Dokumentation nachvollziehbarer werden, – eine tragfähige inhaltliche Basis für den Abschluss der begehrten LPV sein. Das Konzept vom 28.12.2012 stimmt im Wesentlichen mit dem Konzept vom 09.11.2007 überein, das seinerzeit Grundlage für die ab 01.12.2007 geschlossenen und bis 31.12.2012 wirksamen LPV´en war. Allein die inhaltliche Tragfähigkeit eines Anbieterkonzeptes begründet keinen Anspruch auf den (Neu-)Abschluss einer LPV.
Der Abschluss einer LPV mit einem Leistungserbringer steht im gebundenen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Abschluss der Vereinbarung noch volle Vertragsfreiheit. Der vertragsanbietende Leistungserbringer hat Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Leistungsträgers (h.M.; vgl. Flint in: Grube/Warendorf, SGB XII, 4. Auflage, § 75 Rn. 32; Jaritz, Juris PK-SGB XII, Rn. 44; Münder, LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 75 Rn. 14; SG Berlin, Urteil vom 06.05.2013 – S 47 SO 843/09). Dies betrifft sowohl das "ob" als auch das "wie" der Vereinbarung. Bei der hier streitigen Entscheidung, ob eine Vereinbarung geschlossen werden soll/muss, sind die Leistungsfähigkeit und Geeignetheit des Leistungserbringers sowie die Qualität der Leistung zu prüfen. Sind diese Kriterien zu bejahen, ist das Ermessen des Leistungsträgers nicht zuletzt im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs(ausübungs)freiheit auf Null reduziert (vgl. Flint, a.a.O., Rn. 34; Münder, a.a.O., Rn. 18; Jaritz, a.a.O., Rn. 44).
Nach Auswertung der ihr vorliegenden Akten und aller ihr bekannt gewordenen Umstände ist die Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht erfüllt sind und die Entscheidung der Beklagten, einen Vertragsabschluss abzulehnen, nicht ermessensfehlerhaft ist.
Entgegen der in der zunächst noch in der Klagebegründung vertretenen Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der am 29.02.2012 ausgesprochenen Kündigung der zuletzt bestehenden LPV zum 31.12.2012 nicht um eine "außerordentliche Kündigung nach § 78 SGB XI" sondern um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten gem. § 10 Abs. 1 der LPV. Diese Kündigung hat die Klägerin nicht mit Rechtsmitteln angegriffen.
Grundlage der Kündigung war die wiederholte grobe Verletzung von Pflichten, die sich aus der LPV ergaben, insbesondere • die mangelhafte Erstellung von Hilfeplänen, • eine unzureichende Kooperation mit gesetzlichen Betreuern von Hilfeempfängern (mehrere Klienten der Klägerin kündigten die Betreuungsverträge mit der Klägerin aufgrund mangelnder Leistungserbringung), • Nichteinhaltung zeitlicher und inhaltlicher Vorgaben. Einzelheiten dazu sind in dem Qualitätsprüfungsbericht des Beklagten vom 15.02.2012, auf die in der Kündigung vom 29.02.2012 Bezug genommen worden ist, ausführlich beschrieben.
Als die Klägerin am 03.01.2013 einen Antrag auf Abschluss einer neuen LPV stellte, hatten die Beteiligten zwar in den ca. zehn Monaten seit dem Ausspruch der Kündigung sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch in Bezug auf die verschiedenen Hilfeempfänger, die Klienten der Klägerin waren, miteinander korrespondiert. Gleichwohl wurden die der Kündigung zugrundeliegenden Mängel nicht (oder nur unzureichend) abgestellt und traten noch neue Mängel hinzu. Der Beklagte hat zwar mittelbar auf die Kündigungsgründe abgestellt, in dem er sie als Maßstab für die Beurteilung des Antrags auf Abschluss einer neuen LPV genommen hat. Er hat jedoch den Abschluss einer neuen LPV nicht mit den der Kündigung zugrundeliegenden Mängeln begründet, sondern insbesondere mit Sachverhalten/Mängeln, die in der Zeit nach der Kündigung festgestellt worden sind.
Die Kammer konnte sich durch Einsicht in die umfangreich beigezogenen Akten, die die Klägerin selbst und sechs von ihr betreute Klienten betreffen, einen Eindruck von der Art der Tätigkeit der Klägerin, der Qualität ihrer Betreuung, ihrer Zuverlässigkeit und der daran vom Beklagten geübten Kritik verschaffen. Auch die nach der Kündigung "nachgebesserten" individuellen Hilfepläne und Abrechnungen für die Hilfeempfänger C., H.- Q. R., U. und T. weisen Unschlüssigkeiten auf; abrechenbare Leistungen des Ambulant Betreuten Wohnens werden von der Klägerin nicht von anderen Leistungen abgegrenzt. Soweit ehemalige Klienten der Klägerin inzwischen von anderen BeWo-Anbietern betreut werden, fällt auf, dass die von der Klägerin seinerzeit geltend gemachte Zahl der notwendigen Fachleistungsstunden deutlich höher ist als die der neuen Anbieter, ohne dass die Notwendigkeit der häufigeren Fachleistungsstunden nachvollziehbar wäre. Dies hat dazu geführt, dass im Zuge des – erledigten – Verfahrens S 20 SO 123/13 statt der von der Klägerin in Rechnung gestellten 73.748,14 EUR für in der Vergangenheit bis 2011 liegende Betreuungsleistungen vom Beklagten erst durch Bescheide vom 13.12.2013 lediglich 11.248,45 EUR bewilligt werden konnten.
Anschaulich werden die Mängel am Fall des Hilfeempfängers R ... Für diesen hat die Klägerin nach der Kündigung der LPV am 29.02.2012 nicht nur, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, den Hilfeplan vom 10.12.2012 betreffend den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2013 vorgelegt, den der Beklagte für unschlüssig und unzureichend hält. Vielmehr hat die Klägerin, wie sich aus der beigezogenen Verwaltungsakte zu dem Hilfeempfänger R. ergibt, zuvor schon am 30.04.2012 einen Hilfeplan vom 21.04. 2012 betreffend den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.01.2013 vorgelegt. Am 10.05.2012 musste der Beklagte die Klägerin wiederum auffordern, diesen Hilfeplan zu überarbeiten, u.a. weil dieser keine messbaren Handlungsziele aufwies, teilweise unstrukturiert war und die zeitliche Zuordnung des Betreuungsvolumens nicht nachvollziehbar war. Darauf legte die Klägerin am 14.07.2012 in Sachen R. einen weiteren überarbeiteten Hilfeplan vom 13.07.2012 vor. Die darüber am 06.09.2012 durchgeführten Hilfeplankonferenz fordert eine erneute Überarbeitung des Hilfeplans und begründete dies in zwölf Punkten: • Das Instrument des HP wurde nicht genutzt. • "Roter Faden" wird nicht erkannt ... • Es wird nicht deutlich, was konkret gemacht wird. • Maßnahmen sind abstrakt, wiederholen sich. • Gesprächsleitfaden/Beschreibung zu abstrakt, Klient nicht erkennbar. • IHP zu kleinschrittig. • Die beantragte FLS-Erhöhung ist nicht nachvollziehbar dargestellt. • Die Ziele sind nicht konkret. Beispiel: Formulierung unter Ziel 1: "braucht Unterstützung" ist keine Zielsetzung. • Die geplanten Maßnahmen können nicht erfasst werden. • Der Klient hat einen Hilfebedarf. Aus dem IHP erschließ sich nicht, welche Hilfen geleistet werden sollen. • Hilfeplan enthält zu viel fachliche Ausdrücke (Beschreibungen), ein Hilfeplan sollte einfach und nachvollziehbar geschrieben sein. • Konkretes Bild und spezifischer Bedarf sind nicht erkennbar. Dies belegt, dass die Klägerin auch nach der Kündigung vom 29.02.2012 nicht in der Lage war, einen Hilfeplan schlüssig und qualitätsgerecht zu erstellen. Besonders schwer wiegt die nachträgliche Veränderung von Quittungsbelegen, wie sie der Beklagte im Fall des Hilfeempfängers R. nachgewiesen hat. Diese nachträglichen Veränderungen sind von der Klägerin ebenfalls nach der Kündigung vom 29.02.2012 vorgenommen worden, und zwar nicht nur auf dem vom Beklagten vorgelegten und in mündlichen Verhandlung erörterten Quittierungsbeleg vom "31.3.2012", sondern – wie sich aus der beigezogenen Verwaltungsakte über den Hilfeempfänger R. ergibt – auch auf den weiteren Quittierungsbelegen vom "30.4.2012", "31.5.2012" und "30.6.2012" (vgl. Bl. 378 bis 380 der Verwaltungsakte "R."). Wenn die Klägerin diese nachträglichen Veränderungen von Abrechnungsbelegen unter Verwendung unrichtiger Datumsangaben als "Verschlimmbesserung" bezeichnet, ist dies eine eher verharmlosende Umschreibung eines höchst bedenklichen und jedenfalls vorwerfbaren Verhaltens. All dies ist nicht geeignet, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin auszuräumen oder nur zu mindern.
Zusammengefasst bestehen daher nach Einschätzung der Kammer weiterhin berechtigte Zweifel an der Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Klägerin als BeWo-Anbieterin sowie erhebliche Bedenken hinsichtlich einer erwartbaren Qualität der Betreuung von Hilfebedürftigen durch die Klägerin. Bei Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Hilfebedürftigen an einer qualifizierten Betreuung und den Interessen der Klägerin und ihren schutzwürdigen Belangen auch nach Art. 12 GG überwiegen diese Zweifel und Bedenken und stehen (derzeit) dem Abschluss einer neuen LPV entgegen.
Ob die Klägerin in der Zukunft noch einmal eine LPV mit dem Beklagten schließen kann, hängt nicht zuletzt davon ab, ob die Klägerin berechtigte Erwartungen und ggf. konkrete sachgerechte Auflagen des Beklagten erfüllen kann. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass der Beklagte der Klägerin dauerhaft eine neue LPV auch dann verweigern kann, wenn diese die Voraussetzungen für einen Neuabschluss erfüllt. Hierzu bedarf aber zuvor eines Auf-Einander-Zugehens der Beteiligten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). In einer LPV im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII werden die wesentlichen Leistungsmerkmale festgelegt. Aus der Inhaltsbeschreibung der LPV lässt sich jedoch ein konkret in Geld zu bemessender Wert der Tätigkeit nicht ersehen; eine Anknüpfung an ein in Geld bemessenes wirtschaftliches Interesse allein aus der LPV erscheint daher kaum möglich, anders als bei einer – hier nicht streitgegenständlichen – Vergütungsvereinbarung. Deshalb ist es sachgerecht, den Streitwert nach dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, also mit 5.000,00 EUR festzusetzen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.12.2006 – L 8 B 37/06 SO).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved