L 8 SO 96/11

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 24 SO 5/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 96/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen

1. Kindergeld, das dem volljährigen Kind auf dessen Girokonto überwiesen wird, ist auch ohne fömliche Abzweigungsentscheidung der Familienkasse Einkommen des Kindes und mindert dessen Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung.

2. Wird das Kindergeld ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung des Kindes eingesetzt, ist es "bereites Mittel" im Sinne der §§ 2, 82 SGB XII.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Oktober 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der beklagten örtlichen Sozialhilfeträgerin für die Zeit von September 2008 bis August 2009 höhere Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Kindergeldes.

Der am ...1976 geborene, ledige Kläger ist dauerhaft erwerbsgemindert. Sein Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100; auf seinem Behindertenausweis sind die Merkzeichen "G", "aG", "H" und "RF" eingetragen. Er lebt im Haushalt der Eltern, die auch zu seinen Betreuern bestellt sind. Seit Januar 1995 bezieht er eine Invalidenrente für Behinderte gemäß Art. 2 § 10 des Rentenüberleitungsgesetzes.

Der Kläger bezog zunächst ergänzende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Mit Bescheid vom 08.04.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für das Jahr 2003 unter Anrechnung von Kindergeld. Gegen diese Anrechnung legten die Eltern des Klägers am 05.05.2003 für diesen Widerspruch ein und erklärten im ausführlich begründeten Widerspruchsschreiben, dass sie das Kindergeld nicht zur unmittelbaren Deckung des Bedarfs ihres Sohnes verwendeten. Mit Abhilfebescheid vom 13.10.2004 teilte die Beklagte u. a. folgendes mit: "Dem Bescheid [gemeint: Widerspruch gegen den Bescheid] vom 08.04.2003 wird abgeholfen, Kindergeld bleibt als Einkommen anrechnungsfrei." Seit 2005 bezog der Kläger von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, zunächst ohne Anrechnung des Kindergeldes. Erst seit September 2006 gewährte die Beklagte Grundsicherungsleistungen unter Anrechnung des Kindergeldes (Bescheid vom 15.08.2006 den Bewilligungsabschnitt von September 2006 bis August 2007 betreffend; Bescheid vom 31.07.2007 den Folgeabschnitt bis August 2008 betreffend; beide bestandskräftig).

Am 01.07.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Fortzahlung der bis Ende August 2008 bewilligten Leistungen. Zu diesem Zeitpunkt betrug die ihm gewährte Rente monatlich 238,77 EUR einschl. 17,55 EUR Beitragsanteil zur Kranken- und 5,25 EUR Beitragsanteil zur Pflegeversicherung (monatliche Nettorente: 215,97 EUR). Das Kindergeld wurde auf das Konto des Klägers, das dessen Eltern als seine Betreuer für ihn verwalteten, eingezahlt und in vollem Umfang zur Deckung seines Lebensunterhaltes verwendet. Die Eltern des Klägers lebten im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft und bezogen vom Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des Kindergeldes.

Mit Bescheid vom 29.07.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung für die Zeit von September 2008 bis August 2009 in Höhe von monatlich 173,71 EUR. Sie legte hierbei einen Regelbedarf in Höhe von 281,00 EUR, einen Mehrbedarf infolge des Merkzeichens "G" in Höhe von 47,77 EUR und ein Drittel der Gesamtunterkunftskosten von 644,74 EUR (Summe aus Mietzins in Höhe von 397,81 EUR, Nebenkostenvorauszahlung und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von je 130,00 EUR abzgl. 13,07 EUR Warmwasserpauschale), also 214,91 EUR monatlich zugrunde; diesem Gesamtbedarf stellte sie das Einkommen aus Rente (215,97 EUR) und Kindergeld (154,00 EUR) gegenüber. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28.08.2008 wegen der Anrechnung des Kindergeldes und der Höhe der Regelleistung Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 09.12.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für Dezember 2008 272,09 EUR und übernahm damit anteilig die Nebenkostennachforderung des Vermieters, die sich für den Dreipersonenhaushalt auf insgesamt 299,31 EUR belief; ab Januar 2009 verringerte sich die Leistung wegen geringerer Kosten der Unterkunft (KdU) auf 172,32 EUR. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 24.02.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für Januar 2009 174,35 EUR und ab Februar 2009 164,35 EUR monatlich; sie berücksichtigte hierbei die seit Januar 2009 geringere Nettorente von 213,94 EUR monatlich infolge der Erhöhung des Beitragsanteil zur Krankenversicherung (nunmehr 19,58 EUR) und ab Februar 2009 das auf 164,00 EUR erhöhte Kindergeld. Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 04.12.2009 half die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfs ab und gewährte dem Kläger in Abweichung zu den ergangenen Bescheiden Grundsicherungsleistungen für die Monate September bis November 2008 in Höhe von jeweils 253,77 EUR, für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 353,54 EUR, für den Monat Januar 2009 in Höhe von 255,80 EUR, für die Monate Februar bis Juni 2009 in Höhe von jeweils 245,80 EUR und für die Monate Juli und August 2009 (wegen eines geringeren Krankenversicherungsanteils auf 214,66 EUR erhöhten Nettorente) in Höhe von jeweils 254,30 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

Der hiergegen am 08.01.2010 erhobenen Klage gab das Sozialgericht Dresden (SG) statt und verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 10.10.2011, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung ohne Anrechnung des Kindergeldeinkommens zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Kindergeld nicht Einkommen des Klägers sei, weil es ihm nicht zufließe. Es gehe zwar auf das Konto des Klägers ein, dass aber von seinen Eltern als Betreuer verwaltet werde. Tatsächlich wirtschafte die Familie "aus einem Topf", so dass die Einnahmen aus dem Kindergeld nicht ausschließlich dem Kläger zur Verfügung stünden. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob es einer förmlichen Abzweigungsentscheidung der Familienkasse bedürfe.

Gegen das ihr am 21.10.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.11.2011 Berufung eingelegt. Der Senat hat beide Eltern sowie das in Rechtsnachfolge zum damaligen Grundsicherungsträger getretene Jobcenter beigeladen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Kindergeld dem Bedarf des Klägers zuzurechnen sei. Zum einen lägen die Voraussetzungen für eine Abzweigung vor. Zum anderen fließe das Geld dem Kläger zu, weil es auf dessen von seinen Eltern nur für ihn verwaltete Konto eingezahlt werde.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10.10.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft, weil das angefochtene Urteil die Beklagte mit 1.918,00 EUR (5 x 154,00 EUR zzgl. 7 x 164,00 EUR) beschwert. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

II.

Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Kindergeldes zu gewähren. Der Bescheid vom 29.07.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 09.12.2008 und 24.02.2009 in der Gestalt des Teilabhilfe-/Widerspruchsbescheides vom 04.12.2009 erweist sich vielmehr als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen.

Der Kläger ist durch die Leistungsfestsetzung in Höhe von 253,77 EUR (September bis November 2009), 353,54 EUR (Dezember 2008), 255,80 EUR (Januar 2009), 245,80 EUR (Februar bis Juni 2009) und 254,30 EUR (Juli und August 2009) nicht rechtswidrig beschwert. Er hat vielmehr nur Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in den Monaten September bis November 2009 in Höhe von monatlich 253,64 EUR, im Dezember 2009 in Höhe von 353,41 EUR, im Januar 255,67 EUR, in den Monaten Januar bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 245,67 EUR und in den Monaten Juli und August 2009 in Höhe von monatlich 254,17 EUR. Diese Grundsicherungsleistungen ergeben sich, wenn man den zugrunde zu legenden Bedarfen das anzurechnende Einkommen gegenüberstellt.

1. Der Kläger ist anspruchsberechtigt nach § 41 Abs. 1 und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er hat das 18. Lebensjahr vollendet; er ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und es steht angesichts seiner Behinderungen nicht zu erwarten, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

2. Der zugrunde zu legende Bedarf ist in Anwendung von § 42 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII in Verbindung mit § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu ermitteln.

a) Er beträgt in den Monaten September bis November 2009 sowie von Januar bis Juni 2010 623,61 EUR. Dies ist die Summe aus dem bis Juni 2009 geltenden Eckregelsatz (vgl. zur erweiternden Auslegung Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 09.05.2009 – B 8 SO 8/08 R – juris) in Höhe von 351,00 EUR, dem Mehrbedarf wegen des Merkzeichens "G" (17 v. H. des Regelbedarfs) in Höhe von 59,67 EUR und den auf den Kläger entfallenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 212,94 EUR. Letztere entsprechen einem Drittel der Gesamtwarmmiete (657,81 EUR), also 219,27 EUR, wovon 6,33 EUR Warmwasserpauschale (vgl. zur Höhe Brehm/Schieferdecker, SGb 2010, 331, 335) für den Kläger abzuziehen ist.

b) Im Dezember 2008 erhöhte sich der Bedarf um den klägerischen Anteil an der Betriebskostennachforderung in Höhe von 99,77 EUR auf 723,38 EUR.

c) Für die Monate Juli und August 2009 beträgt der Bedarf monatlich 632,83 EUR. Dies ist die Summe aus dem seit Juli 2009 geltenden Eckregelsatz in Höhe von 359,00 EUR, dem Mehrbedarf in Höhe von 61,03 EUR und den auf den Kläger entfallenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 212,80 EUR. Letztere entsprechen einem Drittel der Gesamtwarmmiete (657,81 EUR), von dem nunmehr 6,47 EUR Warmwasserpauschale (vgl. zur Höhe: Brehm/Schieferdecker, SGb 2010, 331, 335) für den Kläger abzuziehen waren.

3. Diesem Bedarf ist das Einkommen aus der Invalidenrente und dem Kindergeld gegenüberzustellen. Das nicht weiter zu bereinigende Einkommen beträgt dann in den Monaten September bis Dezember 2008 369,97 EUR monatlich, im Januar 367,94 EUR, von Februar bis Juni 2009 377,94 EUR und seit Juli 2009 378,66 EUR. Die Anrechnung des Kindergeldes ist zu Recht beim Kläger und nicht bei der SGB II–Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern vorgenommen worden.

a) Zwar kann die Beklagte die Anrechnung nicht auf § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung – seit 01.01.2011: § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) stützen, wonach bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Denn der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum 31, später 32 Jahre alt und damit volljährig. Eine entsprechende Anwendung oder rechtsfortbildende Übertragung der Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf volljährige (behinderte) Kinder verbietet sich (BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 9b SO 5/06 R – juris RdNrn. 20f.).

b) Die Anrechnung des Kindergeldes ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil dies – wie der Kläger meint – von der Beklagten im Abhilfebescheid vom 13.10.2004 mit Wirkung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zugesichert worden wäre. Denn dieser Abhilfebescheid stellt schon keine Zusicherung mit einem derartigen Inhalt dar, sondern bezog sich – wie sich schon aus dem Regelungsgefüge ergibt – allein auf den Bewilligungsabschnitt, der Gegenstand des Widerspruches war; eine rechtsverbindliche Zusage der Beklagten, für alle Zeiten und auch bei sich ändernder Sach- und Rechtslage auf eine Anrechnung des Kindergeldes zu verzichten, lässt sich dem Abhilfebescheid aus der Sicht eines verständigen Bescheidempfängers nicht entnehmen. Andere Vertrauensschutztatbestände hat die Beklagte nicht geschaffen, zumal die Nichtanrechnung damals auf der Bestätigung der Eltern des Klägers beruhte, dass das Kindergeld nicht zur Bedarfsdeckung des Klägers verwendet werde – dem ist der Vater (Beigeladener zu 2.) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für den hier streitgegenständlichen Zeitraum indessen entgegengetreten und hat das Gegenteil bestätigt.

c) Die Anrechnung folgt aber aus der Direktzahlung des Kindergeldes an den Kläger. Zwar ist Kindergeld grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten (BSG, Urteil vom 16.10.2007 – B 8/9b SO 8/06 R – juris RdNr. 22), hier des Beigeladenen zu 2. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn das Kindergeld an das Kind abgezweigt oder ausgezahlt wird (BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 9b SO 5/06 R – juris, RdNrn. 15, 22). Hier liegt allerdings ausweislich des Kindergeldbescheides der Familienkasse vom 07.01.2009 keine Abzweigungsentscheidung zugunsten des Klägers vor. Doch wird das Kindergeld auf das für den Kläger eingerichtete Konto eingezahlt. Es fließt ihm also de jure zu. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die anderweitige Auffassung des Klägers, das Kindergeld fließe nicht ihm, sondern seinen Eltern wegen ihrer vom Betreuungsrecht gedeckten Verfügungsgewalt über das Vermögen des Klägers zu, den Unterschied zwischen Vermögensinhaberschaft und -betreuung für Dritte verkennt. Durch diese Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger – die wohl auf einer vormundschaftsgerichtlichen Anordnung beruht – sollte die Existenzsicherung des Klägers gewährleistet werden. Dann ist das Kindergeld aber Einkommen des Kindes (vgl. BSG, Urteil vom 16.10.2007 – B 8/9b SO 8/06 R – juris RdNrn. 22f. für schwerbehindertes, im Haushalt lebendes Kind, für das an die Eltern Kindergeld gezahlt wird; BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 23/06 R – juris RdNrn. 17, 20 für nichtbehindertes, nicht im Haushalt lebendes Kind; BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 81/12 R – juris RdNrn. 32f. für schwerbehindertes, stationär untergebrachtes Kind).

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Kindergeld nicht mehr bereites Mittel ist, weil es nicht zur eigenen Bedarfsdeckung verwendet, sondern unmittelbar weitergegeben wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 23/06 R – juris RdNrn. 15f.; zur Relevanz der "zeitnahen Zuwendung" Kirchberg, SozR aktuell 2008, 1, 4). So verhält es sich hier indessen nicht. Vielmehr hat der Beigeladene zu 2. als Vater des Klägers vor dem Senat erklärt, dass das Kindergeld in voller Höhe allein für die Lebenshaltungskosten des Kläger verwendet wurde. Es wurde dann nicht für andere Zwecke weitergegeben, sondern diente allein zur Abdeckung des Grundsicherungsbedarfs des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 16.10.2007 – B 8/9b SO 8/06 R – juris RdNr. 23).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG gegeben sind.

Dr. Wahl Salomo Kirchberg
Rechtskraft
Aus
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