Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 R 101/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 77/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Ordnungsgeld
Ordnungsgeld gegen einen Sachverständigen
Ordnungsgeld gegen einen Sachverständigen
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 400.- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) als Sachverständige.
Die Bf. wurde im Verfahren S 47 R 101/12 vom Sozialgericht München auf klägerischen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 18. Februar 2013 zur gerichtlichen Sachverständigen zur Klärung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ernannt.
Auf mehrfache Erinnerungen, zuletzt vom 30. September 2013 mit Fristsetzung bis 30. Oktober 2013 sowie vom 7. November 2013 mit Nachfristsetzung bis 13. Dezember 2013 und Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 400.- EUR, zugestellt am 12. November 2013, hat die Bf. nur mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 geantwortet, mit dem sie ohne Angabe von Gründen um einen anderen Termin zur Abgabe des Gutachtens gebeten hat.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2014 hat das Sozialgericht München der Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR auferlegt. Die Bf. habe die ihr zunächst gesetzte Frist zum 30. Oktober 2013 versäumt. In der erst zur Nachfristsetzung erfolgten Reaktion seien keine Gründe dargelegt, die einer Fertigstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens entgegenstehen könnten. Es erscheine deshalb gerechtfertigt, der Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR aufzuerlegen.
Am 20. Januar 2014 hat das Sozialgericht das Gutachten erneut mit Fristsetzung bis 12. Februar 2014 und Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 600.- EUR angemahnt.
Gegen den Beschluss vom 7. Januar 2014 hat die Bf. Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgebracht, es sei ihr "aufgrund einer Vielzahl von persönlichen und beruflichen Belastungen (große Hausarztpraxis, schwer erkrankte Mutter in häuslicher Pflege, alleinerziehende Mutter einer pubertierenden Tochter u.v.a.)" bis heute nicht gelungen, das Gutachten ordnungsgemäß zu erstellen. Da sie noch nie ein Gutachten für das Sozialgericht erstellt habe, fehle es ihr an Erfahrung und wissenschaftlichen Know-how. Sie entschuldige sich, dass die Entschuldigungsgründe erst jetzt vorgebracht würden. Ferner hat sie die Weitergabe des Gutachtensauftrags an Prof. Dr. A. S. empfohlen.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 ist die Klage in der Zwischenzeit zurückgenommen worden.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172 Abs.1, 173 SGG), jedoch nicht begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss vom 7. Januar 2014 ist rechtmäßig.
Nach § 118 SGG in Verbindung mit § 411 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen einen Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Bf. hat die gesetzte Frist bis 30. Oktober 2013 sowie die Nachfrist bis 13. Dezember 2013, das Gutachten vorzulegen, verstreichen lassen. Die Verhängung von Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR wurde angedroht. Damit liegen die Voraussetzungen zur Verhängung eines Ordnungsgeldes vor.
Gründe, die die Nichteinreichung des Gutachtens entschuldigen können, greifen nicht. Eine rechtzeitige Entschuldigung liegt nicht vor. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann nach § 402 ZPO in Verbindung mit § 381 Abs. 1 S. 2 ZPO nur dann unterbleiben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Sachverständigen an der Verspätung kein Verschulden trifft. Dabei ist zu beachten, dass ein Sachverständiger, wenn er mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden ist, von sich aus alle Schritte zu unternehmen hat, die zur Erledigung des Gutachtensauftrages erforderlich sind. Er hat dies auch grundsätzlich in einer angemessenen Frist zu tun, nicht erst auf Erinnerung und Fristsetzung durch das Gericht. Treten unvorhersehbare Umstände ein, die es dem Sachverständigen erschweren oder unmöglich machen, das Gutachten rechtzeitig bzw. zeitgerecht zu erstellen, so hat er das Gericht unverzüglich zu unterrichten.
Die Bf. hat Entschuldigungsgründe erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Hierbei hätte sie ihr Fehlen an Erfahrung und Know-how bereits unmittelbar nach der Beauftragung durch das Gericht prüfen müssen und erkennen können. Ihr Vorbringen 11 Monate nach Zugang der Beweisanordnung kann deshalb nicht mehr als Entschuldigungsgrund berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für ihre Arbeitsbelastung aufgrund der Größe ihrer Hausarztpraxis sowie die familiäre Situation. Soweit sich die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der Mutter erst nach der Beweisanordnung ergeben haben sollte, wäre ebenfalls eine "unverzügliche" Unterrichtung des Gerichts angezeigt gewesen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Demgegenüber unterließ es die Bf. bis 17. Dezember 2013, auf die Erinnerungen und Sachstandsanfragen des Sozialgerichts überhaupt zu antworten. Zutreffend hat das Sozialgericht zu diesem Schreiben ausgeführt, dass auch dort keine Gründe für die beantragte Fristverlängerung benannt werden.
Nach Ansicht des Senats liegt vorliegend sogar ein grober Verstoß gegen die gutachterlichen Pflichten gegenüber dem Gericht vor, die sich letztendlich zum Nachteil der Klägerin auswirkten. Die Annahme eines Entschuldigungsgrundes scheidet aus den dargelegten Gründen aus.
Auch die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Diese richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen die Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei können insbesondere das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. sowie das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß zu bewerten sein. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR der Fall, so dass auch Ermittlungen zu den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen der Bf. nicht erforderlich waren. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Ordnungsgeldes nicht der Einkommenssituation der Bf. entspräche, nicht erkennbar oder vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Bf. im Beschwerdeverfahren nicht zum begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger von den Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht beteiligt sind. Die Bf. gehört als Sachverständige nicht zu diesem Personenkreis (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer, SGG, 10. Aufl., § 176 Rdrn. 5 m.w.N.). Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat die Bf. die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert war entsprechend der Höhe des in Streit stehenden Ordnungsgeldes festzusetzen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 400.- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) als Sachverständige.
Die Bf. wurde im Verfahren S 47 R 101/12 vom Sozialgericht München auf klägerischen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 18. Februar 2013 zur gerichtlichen Sachverständigen zur Klärung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ernannt.
Auf mehrfache Erinnerungen, zuletzt vom 30. September 2013 mit Fristsetzung bis 30. Oktober 2013 sowie vom 7. November 2013 mit Nachfristsetzung bis 13. Dezember 2013 und Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 400.- EUR, zugestellt am 12. November 2013, hat die Bf. nur mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 geantwortet, mit dem sie ohne Angabe von Gründen um einen anderen Termin zur Abgabe des Gutachtens gebeten hat.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2014 hat das Sozialgericht München der Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR auferlegt. Die Bf. habe die ihr zunächst gesetzte Frist zum 30. Oktober 2013 versäumt. In der erst zur Nachfristsetzung erfolgten Reaktion seien keine Gründe dargelegt, die einer Fertigstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens entgegenstehen könnten. Es erscheine deshalb gerechtfertigt, der Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR aufzuerlegen.
Am 20. Januar 2014 hat das Sozialgericht das Gutachten erneut mit Fristsetzung bis 12. Februar 2014 und Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 600.- EUR angemahnt.
Gegen den Beschluss vom 7. Januar 2014 hat die Bf. Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgebracht, es sei ihr "aufgrund einer Vielzahl von persönlichen und beruflichen Belastungen (große Hausarztpraxis, schwer erkrankte Mutter in häuslicher Pflege, alleinerziehende Mutter einer pubertierenden Tochter u.v.a.)" bis heute nicht gelungen, das Gutachten ordnungsgemäß zu erstellen. Da sie noch nie ein Gutachten für das Sozialgericht erstellt habe, fehle es ihr an Erfahrung und wissenschaftlichen Know-how. Sie entschuldige sich, dass die Entschuldigungsgründe erst jetzt vorgebracht würden. Ferner hat sie die Weitergabe des Gutachtensauftrags an Prof. Dr. A. S. empfohlen.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 ist die Klage in der Zwischenzeit zurückgenommen worden.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172 Abs.1, 173 SGG), jedoch nicht begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss vom 7. Januar 2014 ist rechtmäßig.
Nach § 118 SGG in Verbindung mit § 411 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen einen Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Bf. hat die gesetzte Frist bis 30. Oktober 2013 sowie die Nachfrist bis 13. Dezember 2013, das Gutachten vorzulegen, verstreichen lassen. Die Verhängung von Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR wurde angedroht. Damit liegen die Voraussetzungen zur Verhängung eines Ordnungsgeldes vor.
Gründe, die die Nichteinreichung des Gutachtens entschuldigen können, greifen nicht. Eine rechtzeitige Entschuldigung liegt nicht vor. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann nach § 402 ZPO in Verbindung mit § 381 Abs. 1 S. 2 ZPO nur dann unterbleiben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Sachverständigen an der Verspätung kein Verschulden trifft. Dabei ist zu beachten, dass ein Sachverständiger, wenn er mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden ist, von sich aus alle Schritte zu unternehmen hat, die zur Erledigung des Gutachtensauftrages erforderlich sind. Er hat dies auch grundsätzlich in einer angemessenen Frist zu tun, nicht erst auf Erinnerung und Fristsetzung durch das Gericht. Treten unvorhersehbare Umstände ein, die es dem Sachverständigen erschweren oder unmöglich machen, das Gutachten rechtzeitig bzw. zeitgerecht zu erstellen, so hat er das Gericht unverzüglich zu unterrichten.
Die Bf. hat Entschuldigungsgründe erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Hierbei hätte sie ihr Fehlen an Erfahrung und Know-how bereits unmittelbar nach der Beauftragung durch das Gericht prüfen müssen und erkennen können. Ihr Vorbringen 11 Monate nach Zugang der Beweisanordnung kann deshalb nicht mehr als Entschuldigungsgrund berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für ihre Arbeitsbelastung aufgrund der Größe ihrer Hausarztpraxis sowie die familiäre Situation. Soweit sich die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der Mutter erst nach der Beweisanordnung ergeben haben sollte, wäre ebenfalls eine "unverzügliche" Unterrichtung des Gerichts angezeigt gewesen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Demgegenüber unterließ es die Bf. bis 17. Dezember 2013, auf die Erinnerungen und Sachstandsanfragen des Sozialgerichts überhaupt zu antworten. Zutreffend hat das Sozialgericht zu diesem Schreiben ausgeführt, dass auch dort keine Gründe für die beantragte Fristverlängerung benannt werden.
Nach Ansicht des Senats liegt vorliegend sogar ein grober Verstoß gegen die gutachterlichen Pflichten gegenüber dem Gericht vor, die sich letztendlich zum Nachteil der Klägerin auswirkten. Die Annahme eines Entschuldigungsgrundes scheidet aus den dargelegten Gründen aus.
Auch die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Diese richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen die Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei können insbesondere das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. sowie das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß zu bewerten sein. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR der Fall, so dass auch Ermittlungen zu den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen der Bf. nicht erforderlich waren. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Ordnungsgeldes nicht der Einkommenssituation der Bf. entspräche, nicht erkennbar oder vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Bf. im Beschwerdeverfahren nicht zum begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger von den Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht beteiligt sind. Die Bf. gehört als Sachverständige nicht zu diesem Personenkreis (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer, SGG, 10. Aufl., § 176 Rdrn. 5 m.w.N.). Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat die Bf. die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert war entsprechend der Höhe des in Streit stehenden Ordnungsgeldes festzusetzen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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