Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 16 KR 2336/13 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 91/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 6. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren war.
Der 1988 geborene Beschwerdeführer war bis zum 11. Juli 2013 bei der A. GmbH beschäftigt. Er legte bei der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dr. K. vom 5. Juli 2013 vor, in welcher Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. Juli 2013 festgestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin leistete für den 12. Juli 2013 Krankengeld und lehnte im Übrigen mit Bescheid vom 7. August 2013 eine weitergehende Zahlung ab, da eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer legte hiergegen Widerspruch unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dr. K. vom 26. August 2013 ein, in welcher Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 bescheinigt wurde. Diese Feststellung sei nach Angabe von Dr. K. am 8. Juli 2013 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2010 zurück; über die insoweit erhobene Klage (S 16 KR 2335/13) hat das Sozialgericht Meiningen (SG) noch nicht entschieden.
Mit am 15. Oktober 2013 beim SG eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Beschwerdeführer unter Vorlage diverser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die vorläufige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung von Krankengeld ab dem 15. Oktober 2013 begehrt. Zur Durchführung des Verfahrens hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er hat darüber hinaus mitgeteilt, dass er am 14. Oktober 2013 beim Jobcenter S.-R. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt hatte. Mit Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2013 seien ihm rückwirkend zum 1. Oktober 2013 Leistungen bewilligt worden. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Nachweisen ging am 23. Oktober 2013 beim SG ein.
Das SG hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von PKH abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da der Beschwerdeführer mangels ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Juli 2013 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert war. Weiterhin fehle es an einem Anordnungsgrund, da der Beschwerdeführer auf die Leistungen nach dem SGB II verwiesen werden könne.
Im Beschwerdeverfahren (L 6 KR 90/14 B ER) verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter, vorläufig Krankengeld ab dem 15. Oktober 2013 bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit am 5. November 2013 zu erhalten. Er begehrt darüber hinaus weiter die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren. Es sei ein Anordnungsgrund gegeben gewesen, weil die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erst mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 erfolgt sei, der Antrag auf einstweilige Anordnung aber bereits am 15. Oktober gestellt wurde. Die Ablehnung der PKH würde nicht nur sein rechtliche Gehör tangieren, sondern auch den gesamten Aufwand des Prozessbevollmächtigten in der außergerichtlichen und gerichtlichen Arbeit unvergütet lassen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 6. Dezember 2013 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, M,, B , 2, ... S,, Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen in ihren Bescheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem SG.
Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, ggf. des Beschwerdegerichts. Ausnahmsweise ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife abzustellen, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und Änderungen zum Nachteil des Antragstellers eingetreten sind (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2012, § 73a Rn. 7d).
Der Senat kann offen lassen, ob hier ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sondern auf die sog. Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen ist, denn selbst zu diesem Zeitpunkt bestand keine Erfolgsaussicht (mehr). Es kommt hierbei nicht auf die Antragserhebung am 15. Oktober 2013 an, weil damals noch kein ordnungsgemäßer PKH-Antrag vorlag. Es fehlte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO). Sie wurde erst am 23. Oktober 2013 vorgelegt, so dass allenfalls zu diesem Zeitpunkt die Bewilligungsreife - die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers betreffend - unabhängig von den Erfolgsaussichten eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2011 - L 6 B 71/10 KR, nach juris Rn. 20). Am 23. Oktober 2013 bestand aber keine Erfolgsaussicht, denn dann lag bereits der Bescheid vom 21. Oktober 2013 über die rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vor. Der Bescheid führte dazu, dass ein Anordnungsgrund nicht (mehr) gegeben war. Es wird insoweit auf den Senatsbeschluss vom 10. April 2014 (L 6 KR 90/14 B ER) und die dort genannten Gründe Bezug genommen.
Für den Senat ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, worin der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt. Der Beschwerdeführer hatte während des gesamten Verfahrens ausreichend Gelegenheit, zu allein entscheidungserheblichen Punkten, Stellung zu nehmen. Das gilt gerade auch für die Frage des Anordnungsgrundes.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers geltend macht, dass bei Ablehnung der PKH sein gesamter Aufwand in der außergerichtlichen und gerichtlichen Arbeit unvergütet bleiben muss, ist darauf hinzuweisen, dass er sich insoweit an seinen Mandanten und Auftraggeber zu halten hat. Eine Erstattung aus der Staatskasse kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO in Betracht, was hier nicht gegeben war.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren war.
Der 1988 geborene Beschwerdeführer war bis zum 11. Juli 2013 bei der A. GmbH beschäftigt. Er legte bei der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dr. K. vom 5. Juli 2013 vor, in welcher Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. Juli 2013 festgestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin leistete für den 12. Juli 2013 Krankengeld und lehnte im Übrigen mit Bescheid vom 7. August 2013 eine weitergehende Zahlung ab, da eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer legte hiergegen Widerspruch unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dr. K. vom 26. August 2013 ein, in welcher Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 bescheinigt wurde. Diese Feststellung sei nach Angabe von Dr. K. am 8. Juli 2013 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2010 zurück; über die insoweit erhobene Klage (S 16 KR 2335/13) hat das Sozialgericht Meiningen (SG) noch nicht entschieden.
Mit am 15. Oktober 2013 beim SG eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Beschwerdeführer unter Vorlage diverser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die vorläufige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung von Krankengeld ab dem 15. Oktober 2013 begehrt. Zur Durchführung des Verfahrens hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er hat darüber hinaus mitgeteilt, dass er am 14. Oktober 2013 beim Jobcenter S.-R. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt hatte. Mit Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2013 seien ihm rückwirkend zum 1. Oktober 2013 Leistungen bewilligt worden. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Nachweisen ging am 23. Oktober 2013 beim SG ein.
Das SG hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von PKH abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da der Beschwerdeführer mangels ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Juli 2013 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert war. Weiterhin fehle es an einem Anordnungsgrund, da der Beschwerdeführer auf die Leistungen nach dem SGB II verwiesen werden könne.
Im Beschwerdeverfahren (L 6 KR 90/14 B ER) verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter, vorläufig Krankengeld ab dem 15. Oktober 2013 bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit am 5. November 2013 zu erhalten. Er begehrt darüber hinaus weiter die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren. Es sei ein Anordnungsgrund gegeben gewesen, weil die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erst mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 erfolgt sei, der Antrag auf einstweilige Anordnung aber bereits am 15. Oktober gestellt wurde. Die Ablehnung der PKH würde nicht nur sein rechtliche Gehör tangieren, sondern auch den gesamten Aufwand des Prozessbevollmächtigten in der außergerichtlichen und gerichtlichen Arbeit unvergütet lassen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 6. Dezember 2013 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, M,, B , 2, ... S,, Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen in ihren Bescheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem SG.
Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, ggf. des Beschwerdegerichts. Ausnahmsweise ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife abzustellen, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und Änderungen zum Nachteil des Antragstellers eingetreten sind (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2012, § 73a Rn. 7d).
Der Senat kann offen lassen, ob hier ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sondern auf die sog. Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen ist, denn selbst zu diesem Zeitpunkt bestand keine Erfolgsaussicht (mehr). Es kommt hierbei nicht auf die Antragserhebung am 15. Oktober 2013 an, weil damals noch kein ordnungsgemäßer PKH-Antrag vorlag. Es fehlte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO). Sie wurde erst am 23. Oktober 2013 vorgelegt, so dass allenfalls zu diesem Zeitpunkt die Bewilligungsreife - die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers betreffend - unabhängig von den Erfolgsaussichten eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2011 - L 6 B 71/10 KR, nach juris Rn. 20). Am 23. Oktober 2013 bestand aber keine Erfolgsaussicht, denn dann lag bereits der Bescheid vom 21. Oktober 2013 über die rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vor. Der Bescheid führte dazu, dass ein Anordnungsgrund nicht (mehr) gegeben war. Es wird insoweit auf den Senatsbeschluss vom 10. April 2014 (L 6 KR 90/14 B ER) und die dort genannten Gründe Bezug genommen.
Für den Senat ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, worin der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt. Der Beschwerdeführer hatte während des gesamten Verfahrens ausreichend Gelegenheit, zu allein entscheidungserheblichen Punkten, Stellung zu nehmen. Das gilt gerade auch für die Frage des Anordnungsgrundes.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers geltend macht, dass bei Ablehnung der PKH sein gesamter Aufwand in der außergerichtlichen und gerichtlichen Arbeit unvergütet bleiben muss, ist darauf hinzuweisen, dass er sich insoweit an seinen Mandanten und Auftraggeber zu halten hat. Eine Erstattung aus der Staatskasse kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO in Betracht, was hier nicht gegeben war.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved