L 6 SF 1213/13 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 10 U 7142/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1213/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Übersendung einer CD-ROM mit elektronisch archivierten Röntgenaufnahmen begründet einen eigenständigen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 7 Abs. 1 JVEG.
2. Die konkrete Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 7 Abs. 3 JVEG. Ein höherer Anspruch kann weder direkt noch analog aus Nr. 195 UV-GOÄ hergeleitet werden.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. Juli 2013 aufgehoben und die Entschädigung des Erinnerungsführers auf 7,68 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. &8195;

Gründe:

I.

In dem Klageverfahren W.Sch .../. Berufsgenossenschaft. (S 10 U 7142/10) beauftragte der Vorsitzende der 10. Kammer des Sozialgerichts (SG) Nordhausen mit Beweisanordnung vom 5. September 2011 den Beschwerdeführer mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu den durch das Ereignis vom 21. Oktober 2009 verursachten Gesundheitsstörungen. Dieser fertigte im Rahmen der ambulanten Untersuchung am 21. De-zember 2011 zwei Röntgenaufnahmen der Ellenbogengelenke mit Oberarm in zwei Ebenen und erstellte am gleichen Tag sein Gutachten. In seiner Liquidation vom 20. Januar 2012 machte er eine Vergütung von insgesamt 1.114,33 Euro geltend, die ihm die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) am 13. März 2012 überwies. Auf Antrag der Beklagten bat die neue Kammervorsitzende unter dem 14. Mai 2012 den Beschwerdeführer um Überlassung der gefertigten Röntgenaufnahmen. Der Erinnerungsführer übersandte eine CD-Rom mit den elektronisch archivierten Röntgenaufnahmen und stellte hierfür insgesamt 8,23 Euro (5,47 Euro nach UV-GOÄ 195, 1,45 Euro Portokosten, 1,31 Euro MWSt) in Rechnung. Die UdG wies 1,73 Euro an und teilte dem Beschwerdeführers mit, es gäbe keine UV-GOÄ; zudem seien die Röntgenaufnahmen bereits mit der Erstellung des Gutachtens entschädigt worden.

Daraufhin hat der Beschwerdeführer die richterliche Festsetzung beantragt und vorgetragen, er habe nach der Aufforderung des SG die Röntgenaufnahmen auf eine CD-ROM gebrannt und übersandt und damit eine weitere vom ursprünglichen Gutachtensauftrag unabhängige Leistung bewirkt. Die notwendigen besonderen Kosten seien nach § 12 JVEG zu erstatten. Zwar existiere keine entsprechende GOÄ-Ziffer. Allerdings gebe es in der Gebührenordnung für Ärzte für die Leistungs- und Kostenabrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (UV-GOÄ) eine Abrechnungsziffer (Nr. 195: 5,47 Euro), die analog von allen Bilderstellern auch bei Leistungen für andere Versicherungsträger, die Gerichte und Privatpersonen zur Anwendung gelange. Der Beschwerdegegner ist dem Begehren entgegen getreten und hat zur Begründung auf die Ziffer 1 in der Leistungsbeschreibung zu Nr. 195 UV-GOÄ hinge-wiesen, die eine höhere als die bereits gewährte Entschädigung ausschließe.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2013 hat das Sozialgericht die Entschädigung des Beschwerdeführers auf 1,73 Euro festgesetzt und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Anspruch für den Erwerb und die Erstellung der CD-ROM ergebe sich nicht aus § 7 Abs. 3 JVEG, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch aus § 7 Abs. 2 JVEG habe. Der Auftraggeber (hier: das SG) könne bestimmen, in welcher Form die digitalen Aufnahmen zu übersenden seien. Die Kosten seien mit der GOÄ-Gebühr für die radiologische Untersuchung abgegolten und könnten nicht zusätzlich berechnet werden. Die Nr. 195 UV-GOÄ finde keine Anwendung für die erstmalige Übersendung unmittelbar zuvor gefertigter Aufnahmen durch den Sachverständigen.

Am 26. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Aus-führungen der Vorinstanz, dass die Erstellung der CD-ROM mit der GOÄ-Gebühr für die radiologische Untersuchung abgegolten sei, widersprächen dem Wortlaut der GOÄ. Auch sei aus den GOÄ-Ziffern nichts zum Fall einer Fertigung von Bildkopien für Dritte zu finden. § 7 Abs. 2 und 3 JVEG beziehe sich nur auf Gutachtentexte und -exemplare, nicht jedoch auf die Speicherung von Röntgenaufnahmen auf Datenträger. Bei der Dienstleistung seines Organisationsbüros handle es sich nicht um eine ärztliche Leistung, die abgesehen von den Vorgaben des § 315 BGB eigentlich keiner Begrenzung in der Kostenlegung unterliege. Die Angemessenheit der Forderung ergebe sich jedenfalls aus Nr. 195 UV-GOÄ.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. Juli 2013 aufzuheben und seine Entschädigung auf 8,23 Euro festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des SG vom 16. Juli 2013.

Die Vorinstanz hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 26. Juli 2013) und sie dem erkennenden Senat vorgelegt. Mit Beschluss vom 9. Januar 2014 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat nach § 4 Abs. 7 S. 2 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) übertragen.

II.

Die Beschwerde gegen einen im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss ist nach § 4 Abs. 3 JVEG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 24. August 2009 - L 6 B 248/08 SF). Sie ist auch zulässig, denn das Sozialgericht hat sie im angefochtenen Beschluss zugelassen. Sie ist - entgegen der insoweit fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung - an keine Frist gebunden (vgl. § 4 Abs. 3 JVEG).

Die Beschwerde ist in der tenorierten Höhe begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Ein Anspruch auf die Entschädigung ergibt sich aus §§ 23 Abs. 2, 7 Abs. 1 JVEG. Nicht ein-schlägig sind die § 8 ff. JVEG, wie die Vorinstanz und die UdG angenommen haben. Der Erinnerungsführer war bei der angeforderten Übersendung der Röntgenunterlagen nicht (mehr) als Sachverständiger tätig. Diese Tätigkeit war abgeschlossen. Er hatte sein Gutachten und seine Liquidation dem SG eingereicht und die UdG hatte ihm die beantragte Vergütung am 13. März 2012 erstattet. Die Übersendung der Röntgenaufnahmen ist auch nicht durch die Kostenerstattung für besondere Leistungen (Röntgen (GOÄ 5030)) bei der Gutachtenserstellung vergütet, wie die Vorinstanz angenommen hat, denn nach Abschnitt O I. Strahlendiagnostik Allgemeine Bestimmungen 1. sind mit den Gebühren zwar alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten, allerdings nur für strahlendiagnostische Leistungen bis zu ihrem Abschluss. Weiterhin berechnungsfähig sind damit immer die Kosten für das Versenden von Röntgenfilmen oder anderen Datenträgern (vgl. Brück/Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) O I. 1. - Porto-kosten, Stand 1. Januar 2002).

Der Beschwerdeführer war bei der Übersendung als sog. Dritter tätig. Nach 202 des Sozialge-richtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 142 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sozialgericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vor-legt. Die Röntgenaufnahmen sind sonstige Unterlagen im Sinne des § 142 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdeführer hatte sie im Rahmen seiner Untersuchung gefertigt, sie waren in seinem Besitz und das SG hatte eine Vorlageverpflichtung aufgrund eines ausdrücklichen Antrags eines Beteiligten (im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es keine Parteien) erlassen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Bezugnahme im sozialgerichtlichen Verfahren erforderlich ist (verneinend F. Keller in "Die Vorlageverpflichtung von Urkunden für Dritte nach § 142 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren" in NZS 2005, 528, 529).

Die Entschädigung eines Dritten, der sonstige Unterlagen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO vorlegt oder deren Inaugenscheinnahme duldet, ist in § 23 JVEG geregelt. Nach dessen Absatz 2 S. 1 wird er wie ein Zeuge entschädigt. Zeugen er-halten nach § 19 Abs. 1 JVEG Fahrtkostenersatz (§ 5), Entschädigung für Aufwand (§ 6), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 7), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22). Der Ersatz von besonderen Aufwendungen nach § 12 JVEG ist bei ihnen nicht vorgesehen.

Allein in Betracht kommt damit ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 JVEG. Zu Recht hatte die Vorinstanz einen Anspruch aus § 7 Abs. 3 JVEG abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 JVEG nicht vorliegen. Nach § 7 Abs. 2 JVEG werden für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt (Satz 1). Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind (Satz 3). Nach § 7 Abs. 3 JVEG werden für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten anstelle der in Absatz 2 genannten Ablichtungen und Ausdrucke 2,50 Euro je Datei ersetzt. Um Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten geht es hier offensichtlich nicht; eine analoge Anwendung auf andere Mehrfertigungen kommt nicht in Betracht (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufla-ge 2011, § 7 Rdnr. 7.18).

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 JVEG sind gegeben. Nach dessen Satz 1 werden auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind. Es handelt sich um eine Auffangregelung für die notwendigen baren Aufwendungen, die an anderer Stelle des Gesetzes nicht besonders genannt sind (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 181). Sie bezweckt die möglichst lückenlose Erfassung aller Aufwendungen des Zeugen oder Sachverständigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 7 JVEG Rdnr. 2). Damit wird über diese Regelung nicht nur die anderweitig nicht erstattete Übersendung von Röntgenaufnahmen vergütet (vgl. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 946), sondern auch - wie hier - die Übersendung von auf eine CD-ROM gespeicherte Röntgenaufnahmen.

Die konkrete Höhe der Entschädigung ist allerdings weder im JVEG noch in der GOÄ aus-drücklich geregelt. § 7 Abs. 1 S. 1 JVEG begrenzt sie nur mit der Notwendigkeit. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil zwischen Gericht und dem Beschwerdeführer kein Vertragsverhältnis (sondern ein Über- und Unterordnungsverhältnis) bestand.

Vielmehr kommt hier der aus § 7 Abs. 3 JVEG ersichtliche Rechtsgedanke zur Anwendung, nach dem angesichts der Zunahme des elektronischen Rechtsverkehrs bei der Überlassung elektronisch gespeicherter Daten anstatt von schriftlichen Dokumenten 2,50 Euro je Datei (ab 1. August 2013: 1,50 Euro je Datei) erstattet werden. Entsprechende Regelungen finden sich an anderer Stelle, so in der Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), in Nr. 2000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und in Nr. 700 der Anlage zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG). Eine Unterscheidung nach den verwendeten Medien (DVD, CD-ROM, USB-Stick) erfolgt nicht (vgl. Meyer/Höver/Bach/ Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 7 JVEG Rdnr. 23). Nachdem der Erinnerungsführer zwei Röntgenaufnahmen der Ellenbogengelenke gefertigt und übermittelt hat, hat er zwei Dateien gespeichert und damit einen Anspruch auf 5,00 Euro.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann ein höherer Anspruch weder direkt noch analog aus der Nr. 195 UV-GOÄ hergeleitet werden. Dies scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der UV-GOÄ um eine vertragliche Absprache aufgrund des § 34 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) zwischen den Verbänden der Unfallversicherungs-träger, dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der kassenärztlichen Bundesvereinigung auch zur Regelung der Abrechnung ärztlicher Leistungen handelt. Vertraglich kann die Staatskasse damit nicht gebunden werden. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, weil die UV-GOÄ keine gesetzliche Norm ist. Ein Analogieschluss setzt voraus, dass die geregelte Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Analogie ist also die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestands auf einem ihn ähnlichen ungeregelten Tatbestand (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 30710 R). Nachdem sich in den Kostengesetzen des Bundes (§ 7 Abs. 3 JVEG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG, Anlage zu § 9 GvKostG) ausreichend Anhalte für die Höhe der Kostenerstattung finden, kann dem die vertragliche Regelung nicht entgegen gehalten werden.

Die Vergütung des Erinnerungsführers errechnet sich wie folgt: § 7 Abs. 1 JVEG 5,00 Euro Porto 1,45 Euro 6,45 Euro MWSt. 1,23 Euro Gesamtbetrag 7,68 Euro

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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