L 6 SF 1884/13 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1884/13 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen die Festsetzung im Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen. &8195;

Gründe:

I.

Unter dem 12. November 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) dem Erin-nerungsführer einen "Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)" übersandt und gebeten, Gerichtsgebühren in Höhe von 112,50 Euro für das Berufungsverfahren L 5 SB 257/11 zu zahlen. Dort waren die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) und die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" streitig. Der Kläger hatte die Berufung am 19. September 2013 zurückgenommen.

Der Erinnerungsführer hat sich unter dem 13. Dezember 2013 gegen die Anforderung der Gebühren gewandt und vorgetragen, der Thüringische Landkreistag habe mit Schreiben vom 15. November 2013 beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und unter dem 27. November 2013 beim Thüringer Justizministerium die Schaffung eines landes-rechtlichen Gebührenbefreiungstatbestands angeregt. Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 16. Dezember 2013) und sie dem Senat zu Entscheidung vorgelegt.

Der Erinnerungsgegner hat auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S verwiesen.

II.

Für die Entscheidung zuständig ist nach der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozial-gerichts in Verbindung mit der internen Geschäftsverteilung des 6. Senats der Senatsvorsitzende (§ 66 Abs. 6 S. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Eine Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 S. 2 GKG ist nicht erforderlich; dieser hat die zugrunde liegenden Problematik bereits mehrfach am 24. Februar 2014 (L 6 SF 1393/11 E, L 6 SF 1813/13 E, L 6 SF 1945/13 E) entschieden.

Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass der Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite angesichts der Monatsfrist des § 189 Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hätte zugestellt werden müssen.

Die Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet.

Zu Recht hat die UdG die Pauschgebühren nach § 189 Abs. 1 SGG festgestellt. Nach dieser Vorschrift werden die Gebühren für die Streitsachen in einem Verzeichnis zusammengestellt (Satz 1); die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Ge-bührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebüh-renbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebenen Stelle zu zahlen (Satz 2). Nach § 184 Abs. 1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG ge-nannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Nach § 183 S. 1 SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kosten-frei, sofern sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Das Berufungsverfahren L 5 SB 257/11 war eine selbständige gebühren-pflichtige Streitsache und der am Verfahren beteiligte Erinnerungsführer gehört nicht zum Personenkreis des § 183 S. 1 SGG.

Die Gebührenpflicht entfällt nicht nach § 184 Abs. 3 SGG, wonach § 2 GKG entsprechend anwendbar ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-richtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder ei-nes Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten be-freit. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen - auch im übertragenen Wirkungskreis - diesem Befreiungstatbestand nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S m.w.N., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 7 SB 129/06, nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012 § 184 Rdnr. 4). Dies ist nicht unbillig. Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde nach der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54, nach juris). Die Befreiung kommt daher in Thüringen nur bei Klagen gegen den Freistaat oder ge-gen unselbständige Behörden des Freistaats in Betracht.

Nicht einschlägig ist § 2 Abs. 5 S. 2 GKG, nach dem Kosten nicht zu erheben sind, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt. Es ist zweifelhaft, ob eine Kostenübernahme durch ein Gesetz erfolgen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S). Jedenfalls trägt der Erinnerungsführer selbst vor, er könne die Gebühren nicht weiterreichen.

Eine Gebührenbefreiung erfolgt nicht nach § 3 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem bis 7. November 2013 geltenden Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ThürJKostG beinhaltet die dortige Gebührenbefreiung nur Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und Justizverwaltungsbehörden; Sozialgerichte werden nicht erwähnt. Sonstige landesrechtliche Gebührenbefreiungsvorschriften sind nicht ersichtlich.

Der Gebührenerhebung steht nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. Er setzt voraus, dass vom Empfängerhorizont gesehen ein besonderer Vertrauenstatbestand ge-setzt wurde, der andere darauf tatsächlich vertraute und sich darauf einrichtete (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 12. November 2013 - B 1 KR 56/12 R und 20. März 2013 - B 6 KA 27/12 R, nach juris). Hier sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Freistaat einen sol-chen Vertrauenstatbestand geschaffen und der Erinnerungsführer darauf vertraut hat. Das Nichterkennen der Gebührenpflicht begründet keinen Vertrauensschutz (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2014 - L 6 SF 1393/11 E, L 6 SF 1813/13 E und L 6 SF 1945/13 E).

Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Erinnerungsführer durch die Leistungspflicht übermäßig belastet oder in seinem Vermögen grundlegend beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 1 BvL21/82, nach juris).

Nicht berücksichtigen konnte der Senat die angeregte Schaffung eines Gebührenbefrei-ungstatbestands. Bisher existiert eine solche Regelung jedenfalls nicht.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG)

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG)
Rechtskraft
Aus
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