L 6 SF 156/14 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 156/14 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung werden die Feststellungen der Gebührenschuld durch den Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Novem-ber 2013 hinsichtlich des Verfahrens L 5 SB 236/09 (225,00 Euro) und vom 14. Novem-ber 2013 hinsichtlich des Verfahrens L 5 SB 453/05 (112,50 Euro) aufgehoben. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sind die Gerichtsgebühren (Pauschgebühren) für zwei Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers nahmen die Berufung in dem Verfahren L 5 SB 453/05 am 27. Februar 2009 zurück. Das Berufungsverfahren L 5 SB 236/06 wurde mit Urteil vom 9. Juni 2009 beendet.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) hat unter dem 12. November 2013 einen "Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)" gefertigt und um Überweisung eines Betrags von 1.012,50 Euro gebeten. Für das Verfahren L 5 SB 236/06 werden dort 225,00 Euro angesetzt. Unter dem 14. November 2013 hat er einen weiteren "Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)" erstellt, in dem für das Verfahren L 5 SB 453/05 112,50 Euro gefordert werden. In beiden Schreiben wird darauf hingewiesen, dass gegen die Festsetzung binnen eines Monats nach Empfang des Auszugs das Thüringer Landessozialgericht angerufen werden kann. Die Auszüge wurden mit einfacher Post versandt. Nachdem die Gebühren nicht eingegangen waren, hat der UdG am 15. Januar 2014 die Auszüge dem Erinnerungsführer mit Telefax übermittelt. Am 30. Januar 2014 hat dieser hinsichtlich der Gebühren für die Verfahren L 5 SB 453/05 und L 5 SB 236/06 die Einrede der Verjährung erhoben und auf Anfrage mitgeteilt, die Auszüge seien bei ihm erst am 15. Januar 2014 eingegangen.

Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 30. Januar 2014) und sie dem Senat zugeleitet.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Einzelrichter. Dies ist nach der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan (zuletzt vom 19. Dezember 2013) der Senatsvorsitzende des 6. Senats.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Zum Zeitpunkt des nachgewiesenen Zugangs der Kostenerhebung am 15. Januar 2014 waren die Kostenansprüche für die 2009 beendeten Verfahren L 5 SB 236/09 und L 5 SB 453/05 verjährt, denn die Verjährungsfrist lief am 31. Dezember 2013 ab. Nach § 214 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Dies hat der Erinnerungsführer mit Erhebung der Einrede der Verjährung getan.

Den Zugang der Auszüge im Jahr 2013 kann der Erinnerungsgegner nicht nachweisen. Dies obliegt ihm und wäre nur durch die eigentlich notwendige Zustellung (vgl. § 189 Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 63 Abs. 1 SGG) möglich gewesen, die hier aber nicht erfolgt ist.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG)
Rechtskraft
Aus
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