Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 U 2643/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die an Waldeigentum oder sonstige Nutzungsrechte geknüpfte Vermutung des Bestehens eines forstwirtschaftlichen Un-ternehmens ist dann widerlegt, wenn der Betroffene eine forstwirtschaftliche Nutzung plausibel bestreitet.
2. Die Begründung einer Versicherungs- und Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein aufgrund von Waldeigentum oder sonstigem Nutzungsrecht an einem be-waldeten Grundstück ist mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
2. Die Begründung einer Versicherungs- und Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein aufgrund von Waldeigentum oder sonstigem Nutzungsrecht an einem be-waldeten Grundstück ist mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.274,82 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund Eigentums an einem mit Wald bewachsenen Grundstück.
Der Kläger ist seit dem 23. Juli 1996 Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung (Thüringen) mit einer Fläche von 0,58 Hektar. Dieses Flurstück besteht zu 0,4327 Hektar aus Wald und zu 0,1473 Hektar aus Grünland.
Im Rahmen des von der Beklagten eingeleiteten Anhörungsverfahrens teilte der Kläger mit, dass er keinen Nutzen aus seinem Grundstück ziehe. Das Grundstück würde nur zur dauerhaften Verwilderung bzw. als Brachland, als Anfahrgrundstück und zur Werterhaltung genutzt. Die Flächen lägen schon immer brach. Eine Bewirtschaftung sei nicht vorgesehen.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Zu-ständigkeit für das von ihm "betriebene landwirtschaftliche Unternehmen" seit dem 15. November 1995 als zuständiger gesetzlicher Unfallversicherungsträger fest. Sie kündigte an, dass für dieses Unternehmen jährlich Beiträge erhoben würden.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von je 40,00 Euro für die Jahre 2007 bis 2009 fest.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2012 setzte sie Beiträge für das "Unternehmen" in für das Jahr 2010 in Höhe von 42,90 Euro und für das Jahr 2011 in Höhe von 42,22 Euro fest.
Gegen den Bescheid über die Versicherungs- und Beitragspflicht für ein forstwirt-schaftliches Unternehmen erhob der Kläger am 10. Juli 2012 Widerspruch. Er führte aus, dass ein forstwirtschaftliches Unternehmen von ihm nicht geführt werde. Die Waldfläche sei aufgrund ihrer geringen Größe für eine wirtschaftliche Nutzung nicht geeignet. Der Wald sei zur Verwilderung bestimmt, um seinen "Öko-Terrorismus vollstens auszuleben sowie Karl dem Käfer eine Heimat zu bieten".
Mit Bescheid vom 11. Februar 2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von 43,55 Euro für das Jahr 2012 fest. Hiergegen erhob der Kläger am 11. März 2013 Widerspruch.
Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Bescheid vom 25. Juni 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche landwirtschaftliche Unfallversicherung u. a. Unternehmen der Forstwirtschaft umfasse. Dabei sei für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens eine Ge-winnerzielungsabsicht bzw. Gewerbsmäßigkeit keine Voraussetzung. Für die Qualifi-zierung als forstwirtschaftliches Unternehmen sei es unerheblich, ob die forstwirt-schaftliche Nutzung jährlich (Nachhalte-Unternehmen) oder nur in größeren zeitlichen Abständen (aussetzende Unternehmen) anfalle. Forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts sei vielmehr jedes Unternehmen, das der Gewinnung von Holz zu dienen bestimmt sei oder nach seiner Beschaffenheit zu dienen in der Lage sei und nach gesetzlichen Vorschriften forstwirtschaftlich bearbeitet werden müsse. Nach dem Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei entscheidend, dass entweder konkrete forstwirtschaftliche Arbeiten selbst oder von Dritten verrichtet würden oder aber bei im Einzelfall nicht feststellbaren Tätigkeiten aufgrund der dem Waldbesitzer durch die Waldgesetze auferlegten Bewirtschaftungspflichten solche Tätigkeiten und damit die Eigenschaft als forstwirt-schaftlicher Unternehmer vermutet würden. Eine solche Vermutung werde in tatsäch-licher Hinsicht dadurch unterstützt, dass von einem Brachliegenlassen in der Forst-wirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein könne, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stünden, wüchsen oder nachwüchsen. In rechtlicher Hinsicht sei für die Vermutung anzuführen, dass der Waldbesitzer nach den Waldgesetzen zur Erhaltung des Waldes und damit zur Bewirtschaftung des Waldes verpflichtet sei, wobei es keine Rolle spiele, wie die Einhaltung der waldrechtlichen Pflichten gesichert sei. Für die Widerlegung der Bewirtschaftungsvermutung sei es erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine andersartige Nutzung hinwiesen, insbesondere sei dies der Fall, wenn die äußeren Umstände erkennen ließen, dass der Grund und Boden nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen genutzt, sondern der Wald z. B. als Baugelände zur Gewinnung von Erdstoffen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben werde. Selbst wenn der Kläger seinen Wald nicht bewirtschafte oder bewirtschaften lasse, greife die Bewirtschaftungsvermutung durch. Dies treffe auf den Fall des Klägers zu. Ihn träfe als Waldbesitzer waldrechtliche Pflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes, um dessen Nutz- und Schutzfunktion zu erhalten.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der zwi-schen dem 15. Juli 2012 und dem 15. März 2013 fällig gewordenen Beiträge in Höhe von 248,67 Euro für die Jahre 2007 bis 2012 zzgl. Mahngebühren und Säumniszu-schlägen in Höhe von 26,15 Euro (insgesamt: 274,82 Euro) auf. Den hiergegen er-hobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2013 zurück.
Gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, richtet sich die am 29. Juli 2013 erhobene und am 30. Dezember 2013 mit Zustimmung der Beklagten hinsichtlich des Bescheides vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 erweiterte Klage. Der Kläger ist der Ansicht, dass er kein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die darin aufgestellte Vermutungsre-gelung, die sich allein auf das Nutzungsrecht beziehe, finde im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut sei eindeutig und lasse keine Auslegung dahingehend zu, aufgrund des bloßen Nutzungsrechts ein Unternehmen zu vermuten. Ein Unternehmen liege nämlich nur dann vor, wenn eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer bestimmten Regelmäßigkeit erbracht würden. Das Unternehmen sei eine organisatorische, d. h. rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und soziale Einheit, das regelmäßig bestimmte Betriebsaufgaben erfülle. Allen in der Legaldefinition des § 121 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) enthaltenen Begriffen sei gemeinsam, dass in und mit ihnen Tätigkeiten im weitesten Sinne ausgeübt würden. Aber gerade an einer Tätigkeit fehle es im vorliegenden Fall. Es erfolgten seitens des Klägers keine Handlungen. Unbeachtlich sei dabei, ob der Kläger nach dem Thüringer Waldgesetz verpflichtet sei, Arbeiten durchzuführen. § 121 SGB VII stelle allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf das Bestehen etwaiger Rechtspflichten ab. In einem Stehen, Wachsen oder Nachwachsen der Bäume sei zudem keine Tätigkeit des Klägers zu erkennen. Diese "Tätigkeit" entfalteten allein die Bäume. Abgesehen davon sei nach dem Thüringer Waldgesetz der Waldbesitzer nicht zur Bewirtschaftung verpflichtet. Das Thüringer Waldgesetz wolle den Wald vor übermäßiger Abnutzung und nicht seinem Dasein schützen. Außerdem würde, wenn man der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen würde, jeder Eigentümer eines Waldes ein Unternehmen führen. Dies sei aber aus dem Gesetz nicht zu entnehmen, denn dort sei nicht von Eigentümer oder Besitzer oder Nutznießer oder generell von jedweder den Wald nutzenden Personen die Rede. Gleichfalls scheitere die Vermutungsregelung am Sinn und Zweck des Gesetzes. Aufgabe der Unfallversicherung sei es, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Es komme daher ausschließlich darauf an, ob eine Tätigkeit vorgenommen werde.
Der Kläger beantragt,
den Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012, die Beitragsbescheide für die Umlagejahre 2007 bis 2009 vom 20. Juni 2012, den Beitragsbescheid für die Umlagejahre 2010 und 2011 vom 20. Juni 2012 und den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2012 vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie den Forderungsbescheid für das Umlagejahr 2013 vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und wiederholt ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger sehr wohl als Waldbesitzer verpflichtet sei, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften. Aufgrund des Thüringer Waldgesetzes sei der Waldbesitzer verpflichtet, seinen Wald nach den Zielen des Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. Ordnungsgemäße Forstwirtschaft sei eine Wirtschaftsweise, die den Wald nutze, verjünge, pflege und schütze, sowie die ökonomische und ökologische Leis-tungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen sichere. Dazu gehöre u. a. die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Holzökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile vielfältige und naturnahe Wälder, die Vermeidung von Kahlschlägen sowie die Wahl standortgerechter Baumarten. Die Waldbesitzer seien verpflichtet, den Wald gegen gefahrdrohende Vermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, gegen schädigende Naturereignisse, gegen Feuer und Forstfrevel zu schützen und vor Schäden zu bewahren. Die Bewirtschaftungs-vermutung sei nicht widerlegt. Dass derzeit keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Flächen stattfinde, sei unbeachtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Gericht konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Beklagten entscheiden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 126 Rn. 4) da der Beklagten die Terminsmitteilung am 6. Februar 2014 zugestellt worden war, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis auf Bl. 42 der Gerichtsakte ergibt, und sie damit ordnungsgemäß geladen war. Der Beklagten war im Übrigen mit Telefax vom 3. April 2014 der Schriftsatz des Klägers vom 1. April 2014, in dem dieser erklärt hatte, nicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten, übermittelt worden.
2. a) Die als Anfechtungsklage statthafte Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Gegenstand der Klage sind die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 26. November 2013. Zwar ist der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 jedenfalls nach der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 96 SGG nicht als Folge-bescheid, gegen den sich die gleichen Einwände richten wie gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. zu § 96 SGG a. F. BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 13 einerseits und BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 15 andererseits). Die insofern erfolgte Klageerweiterung ist jedoch gemäß § 99 Abs. 1 SGG jedenfalls deswegen zulässig, weil die Beklagte eingewilligt hat. Das notwendige Vorverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 16) ist auch insofern durchgeführt worden.
b) Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 26. November 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger betreibt kein forstwirtschaftliches Unternehmen, ist somit nicht in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert und daher auch nicht gegenüber der Beklagten beitragspflichtig.
aa) Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) "Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unter-nehmens", wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach § 2 SGB VII versichert sind (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens, für das die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert und umfasst nach dessen Nr. 1 auch Unternehmen der Forstwirtschaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unter-nehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18 m.w.N.; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft danach nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bis zu einer Größe von 0,25 Hektar die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 Hektar grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch sogenannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18).
Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 20; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19). Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen geäußert hatte, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 30/88, BSGE 64, 252 [253]; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 9), soll dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zukommen (so BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 18).
Das Bundessozialgericht und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, von folgenden Grundsätzen aus (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20 f. m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 21 f.; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 19 ff.): Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen könne entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Demnach könnten sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe die – widerlegbare – Vermutung, dass bei be-stehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem "Brachliegenlassen" nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden.
bb) Die Kammer vermag dem – unter Zurückstellung von Bedenken – insoweit zu folgen, als bei bestehenden Nutzungsrechten an Waldflächen eine Vermutung besteht, dass sie der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Diese Vermutung ist jedoch – auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – widerlegbar. Die Kammer kann sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht anschließen, soweit diese an die Widerlegung der Vermutung letztlich unerfüllbare Anforderungen stellt, die Widerleglichkeit der Vermutung damit ins Leere laufen lässt und damit Beitragspflichten auf Grundlage einer Fiktion errichtet.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es zur Widerlegung der Vermutung der Eigenschaft eines Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Un-ternehmer nämlich nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 20). Vielmehr könne aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde.
Damit wird dem Betroffenen aber gerade für den Fall, dass eine wie auch immer ge-artete fortwirtschaftliche Nutzung der Waldfläche nicht erfolgt, die Möglichkeit ge-nommen, die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu widerlegen. Letztlich knüpft die Beitragspflicht dann nicht an das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Un-ternehmens an, sondern an das bloße Eigentum oder sonstige Nutzungsrecht an einem Waldgrundstück. Dies geht teilweise sogar so weit, selbst dann von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen, wenn positiv festgestellt wird, dass eine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche nicht stattfindet (so BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 19). Dies lässt sich aus Sicht der Beklagten zwar durch deren Wunsch erklären, möglichst viele Beitragseinnahmen zu generieren, findet im Gesetz aber keine Grundlage. Während sich eine Vermutungsregel noch durch Gründe der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit rechtfertigen ließe, gilt dies für den faktischen Ausschluss der Widerleglichkeit der Vermutung nicht.
Der im Wege der Vermutung erfolgende Schluss vom Waldbesitz bzw. -eigentum auf die forstwirtschaftliche Nutzung kann entgegen der Auffassung der Beklagten (so allerdings auch etwa BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 7; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 21) auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen Pflichten des Klägers, die sich aus §§ 18 ff. Thüringer Waldgesetz ergeben, gerechtfertigt werden. Der Umstand, dass – was im Einzelnen dahinstehen kann – der Kläger hieraus zu bestimmten Tätigkeiten auf seinem Wald-grundstück verpflichtet ist, enthält weder unmittelbar noch mittelbar einen Aussage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Wenn der Kläger seinen waldrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dies von den zuständigen Ordnungsbehörden gegebenenfalls zu ahnden bzw. die Pflichten des Klägers mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dies ist aber ohne Auswirkung auf die so-zialversicherungsrechtliche Situation. Aus der Existenz waldrechtlicher Pflichten folgt nicht, dass der Adressat dieser Pflichten diesen auch tatsächlich nachkommt (so auch BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 12).
cc) Ein anderes Ergebnis – der Fortbestand der Vermutung eines fortwirtschaftlichen Unternehmens allein wegen eines bestehenden Nutzungsrechts – wäre auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren.
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung stellt einen Eingriff jedenfalls in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar (zur Ein-griffsqualität von Beitragspflichten in der gesetzlichen Sozialversicherung etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 [42]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [154]; zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der Alterssicherung für Landwirte BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [109]).
Dieser Eingriff kann auch gerechtfertigt werden. Hierzu bedarf es aber zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Zum anderen müsste die hieraus resultierende Rechtsfolge auch verhältnismäßig sein (siehe nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [155]; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [111]).
(1) § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i.V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stellt zwar eine taugliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe in Gestalt von Beitragspflichten dar. Von den Normen gedeckt ist aber eine Beitragspflicht nur, die an tatsächliche forst-wirtschaftliche Nutzung anknüpft, nicht aber eine solche, die lediglich Waldeigentum bzw. sonstige Nutzungsrechte an einem bewaldeten Grundstück und eine daran an-knüpfende Fiktion der forstwirtschaftlichen Nutzung ausreichen lässt. Der Gesetzgeber hätte, wenn er eine solche Regelung hätte treffen wollen, dies unter rechtstechnischen – nicht verfassungsrechtlichen (dazu sogleich) – Gesichtspunkten ohne weiteres tun können. Er hat aber für das Entstehen von Beitragspflichten gerade nicht auf die Nutzungsberechtigung eines bewaldeten Grundstücks abgestellt, sondern auf die Existenz eines Unternehmens der Forstwirtschaft. Das Bundessozialgericht hat zu Recht daher für das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) entschieden, dass bloße Besitz- und Nutzungsrechte noch nicht die Eigenschaft als land- bzw. forstwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG a. F. begründen können (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Das KVLG wolle nicht Eigentümer und Besitzer, sondern die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Unternehmer gegen Krankheit versichern (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt dies – zumal bei im Wesentlichen identischen Wortlaut – entsprechend. Jedenfalls lässt sich ein abweichender Normgehalt weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte entnehmen. Den Gerichten ist es jedoch von Verfassungs wegen verwehrt, die gesetzgeberische Entscheidung im Wege der Auslegung zu unterlaufen und über das vom Gesetzgeber vorgesehene Ausmaß hinaus in Grundrechte einzugreifen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. März 1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266 [289]; ähnlich Bethge, in: Gedächtnisschrift für Tettinger, 2007, S. 369 [385]; Gärditz, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 [6. Teil] Rn. 177 [Januar 2011]; Wahl/Masing, JZ 1990, 553 [562]).
Eine andere Betrachtungsweise würde sich im Übrigen auch in einem unauflösbaren Widerspruch zur Auslegung der gleichen Normen durch das Bundessozialgericht im Hinblick auf den Tatbestand des "landwirtschaftlichen Unternehmens" befinden. Insofern hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht durch Vermutungen (weder widerlegbare noch unwiderlegbare) auf Grund bestimmter äußerer Umstände begründet werden kann, sondern vielmehr im Einzelfall den Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit voraussetzt (BSG, Urteil vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R, juris, Rn. 17; deutlich auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006 – L 6 U 1442/04, juris, Rn. 35 ff.). Es lässt sich bereits methodisch nicht rechtfertigen, hinsichtlich der Auslegung der Begriffe "Landwirtschaft" und "Forstwirtschaft" andere Maßstäbe anzulegen, obwohl § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beides in einem Atemzug nennt ("Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft") bzw. landwirtschaftliche Unternehmen als Obergriff auffasst, der auch Unternehmen der Forstwirtschaft einschließt.
Eine faktisch unwiderlegliche Vermutung würde zudem auch die objektive Beweislast, die grundsätzlich demjenigen obliegt, der einen Anspruch geltend macht (dazu mit zahlreichen Nachweisen nur Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 19a), hier also der Beklagten (zur Beweislast für Tatsachen, aus denen sich Versicherungspflicht ergibt, BSG, Urteil vom 6. Februar 1974 – 12 RK 30/72, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 29. April 1976 – 12/3 RK 66/75, juris, Rn. 17), zu Lasten des Klägers umkehren, ohne dass das Gesetz eine solche Beweislastumkehr anordnen würde.
(2) Selbst wenn man – anders als die erkennende Kammer – eine solche weitreichende Auslegung noch als vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i.V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt ansehen würde, wäre der Inhalt einer solchen gesetzlichen Regelung jedoch nicht mehr verhältnismäßig, weil zu Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich. Auch der Gesetzgeber dürfte eine Norm des Inhalts, dass eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung allein aufgrund von Nutzungsrechten an einem Waldgrundstück entsteht, nicht erlassen. Erst Recht darf ein solcher Normgehalt nicht im Wege der Gesetzesauslegung bzw. – hierum handelt es sich wohl eher – richterlicher Rechtsfortbildung kreiert werden.
Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist der solidarische (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/05 R, juris, Rn. 17) Schutz von Unternehmern und Arbeitnehmern gegenüber Versicherungsfällen, also gegenüber Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SBG VII), zu deren Finanzierung die Unternehmer herangezogen werden (§§ 150 ff. SGB VII). § 1 SGB VII nennt als Aufgabe der Unfallversicherung ausdrücklich, mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten bzw. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich die Absicherung der Unfallrisiken, die aus forstwirtschaftlichen Arbeiten, das heißt der Vorbereitung des Boden für die Bepflanzung, der Bepflanzung selbst, den Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und der Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen, entstehen (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 17).
Einer solche Absicherung von Unfallrisiken und damit der Einbeziehung in die ge-setzliche Unfallversicherung bedarf es nicht, soweit und solange der Eintritt von Ar-beitsunfällen und Berufskrankheiten mangels festgestellter unternehmerischer Betä-tigung gerade nicht möglich ist: Die Einbeziehung von Umständen, die – wegen völligen Mangels an forstwirtschaftlichen Arbeiten – einen Versicherungsfall nicht auslösen können, ist zur Erreichung des Zweckes, die finanziellen Folgen eines Versiche-rungsfalles solidarisch zu bewältigen, weder geeignet noch erforderlich. Gleiches gilt für die präventiven Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren bedarf es nicht, wenn keinerlei Arbeiten verrichtet werden. Kurz: Zur Versicherung eines nicht vorhandenen Risikos darf von Verfassungs wegen niemand verpflichtet werden.
Entsprechend kann die Kammer bereits nicht nachvollziehen und als verfassungs-rechtlich gerechtfertigt ansehen, weshalb im Falle der sog. aussetzenden Unternehmen eine Versicherungspflicht auch in den Jahren – mitunter Jahrzehnten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20) –, in denen weder Anbau noch Einschlag von Holz noch sonstige Arbeiten erfolgen, bestehen soll. Jedenfalls steht es einer Versicherungs- und Beitragspflicht aber entgegen, wenn – im Falle des Bestreitens der oben genannten Vermutung – nicht positiv nachgewiesen ist, dass überhaupt eine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Wenn nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein die Tatsache entscheidend ist, dass forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 8), dann kann, wenn forstwirtschaftliche Arbeiten nicht erfolgen, gerade keine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß begründet werden. Gesichtspunkte der "Praktikabilität und Nachprüfbarkeit" (so etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22) sind nicht geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 – 1 BvR 47/05, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 – 2 BvR 658/90, juris, Rn. 20).
dd) Vor diesem Hintergrund ist es zur Widerlegung der Vermutung, dass der Kläger auf dem in seinem Eigentum bestehenden Waldgrundstück in der Gemarkung Haichingen ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ausreichend, dass der Kläger eine forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes bestritten hat und widerspruchsfrei und plausibel dargelegt hat, dass das Waldgrundstück zwar in seinem Eigentum steht, er es aber in keiner Weise fortwirtschaftlich nutzt. Die Beklagte hat dem in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen, sondern lediglich auf die herrschende Rechtsprechung abgestellt, die die erkennende Kammer nicht für tragfähig erachtet. Für das Gericht steht damit fest, dass der Kläger auf diesem Grundstück keinerlei Tätigkeiten entfaltet und damit ein forstwirtschaftliches Unternehmen nicht betreibt und in den streitgegenständlichen Jahren nicht betrieben hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
4. a) Ein Streitwert war festzusetzen, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dies ist hier der Fall, da der Kläger keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, sondern sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer gewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2008 – B 2 U 353/07 B, juris, Rn. 6 m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 18 B 712/08 U ER, juris, Rn. 24).
b) Der Streitwert war auf 5.274,82 Euro festzusetzen.
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitge-genstandes (Streitwert). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts an-deres bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Wird um die Versicherungspflicht dem Grunde nach gestritten, ist dieser Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R, juris, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 – L 11 R 5681/09, juris, Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11, juris, Rn. 66). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Hierbei sind auch die Säumniszuschläge zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R, juris, Rn. 14 ff.).
bb) Nach diesen Maßstäben war bei der Streitwertfestsetzung zunächst der Auffang-streitwert in Höhe von 5.000 Euro zu berücksichtigen, weil unter anderem über die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des Klägers dem Grunde nach gestritten wurde. Insofern war der Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012 streitgegenständlich. Addierend waren außerdem die Höhe der streitigen Beiträge aus den Bescheiden vom 20. Juni 2012 und aus dem Bescheid vom 11. Februar 2013 in Höhe von 274,82 Euro einschließlich der Mahngebühren und Säumniszuschläge aus dem Bescheid vom 8. Juli 2013 zu berücksichtigen. Die im Bescheid vom 8. Juli 2013 nochmals genannten Beiträge in Höhe von 248,67 Euro waren nicht zu berücksichtigen, da insofern nur die Beitragssumme aus den einzelnen Beitragsbescheiden vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013 wiederholt aufgeführt war.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund Eigentums an einem mit Wald bewachsenen Grundstück.
Der Kläger ist seit dem 23. Juli 1996 Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung (Thüringen) mit einer Fläche von 0,58 Hektar. Dieses Flurstück besteht zu 0,4327 Hektar aus Wald und zu 0,1473 Hektar aus Grünland.
Im Rahmen des von der Beklagten eingeleiteten Anhörungsverfahrens teilte der Kläger mit, dass er keinen Nutzen aus seinem Grundstück ziehe. Das Grundstück würde nur zur dauerhaften Verwilderung bzw. als Brachland, als Anfahrgrundstück und zur Werterhaltung genutzt. Die Flächen lägen schon immer brach. Eine Bewirtschaftung sei nicht vorgesehen.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Zu-ständigkeit für das von ihm "betriebene landwirtschaftliche Unternehmen" seit dem 15. November 1995 als zuständiger gesetzlicher Unfallversicherungsträger fest. Sie kündigte an, dass für dieses Unternehmen jährlich Beiträge erhoben würden.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von je 40,00 Euro für die Jahre 2007 bis 2009 fest.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2012 setzte sie Beiträge für das "Unternehmen" in für das Jahr 2010 in Höhe von 42,90 Euro und für das Jahr 2011 in Höhe von 42,22 Euro fest.
Gegen den Bescheid über die Versicherungs- und Beitragspflicht für ein forstwirt-schaftliches Unternehmen erhob der Kläger am 10. Juli 2012 Widerspruch. Er führte aus, dass ein forstwirtschaftliches Unternehmen von ihm nicht geführt werde. Die Waldfläche sei aufgrund ihrer geringen Größe für eine wirtschaftliche Nutzung nicht geeignet. Der Wald sei zur Verwilderung bestimmt, um seinen "Öko-Terrorismus vollstens auszuleben sowie Karl dem Käfer eine Heimat zu bieten".
Mit Bescheid vom 11. Februar 2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von 43,55 Euro für das Jahr 2012 fest. Hiergegen erhob der Kläger am 11. März 2013 Widerspruch.
Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Bescheid vom 25. Juni 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche landwirtschaftliche Unfallversicherung u. a. Unternehmen der Forstwirtschaft umfasse. Dabei sei für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens eine Ge-winnerzielungsabsicht bzw. Gewerbsmäßigkeit keine Voraussetzung. Für die Qualifi-zierung als forstwirtschaftliches Unternehmen sei es unerheblich, ob die forstwirt-schaftliche Nutzung jährlich (Nachhalte-Unternehmen) oder nur in größeren zeitlichen Abständen (aussetzende Unternehmen) anfalle. Forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts sei vielmehr jedes Unternehmen, das der Gewinnung von Holz zu dienen bestimmt sei oder nach seiner Beschaffenheit zu dienen in der Lage sei und nach gesetzlichen Vorschriften forstwirtschaftlich bearbeitet werden müsse. Nach dem Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei entscheidend, dass entweder konkrete forstwirtschaftliche Arbeiten selbst oder von Dritten verrichtet würden oder aber bei im Einzelfall nicht feststellbaren Tätigkeiten aufgrund der dem Waldbesitzer durch die Waldgesetze auferlegten Bewirtschaftungspflichten solche Tätigkeiten und damit die Eigenschaft als forstwirt-schaftlicher Unternehmer vermutet würden. Eine solche Vermutung werde in tatsäch-licher Hinsicht dadurch unterstützt, dass von einem Brachliegenlassen in der Forst-wirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein könne, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stünden, wüchsen oder nachwüchsen. In rechtlicher Hinsicht sei für die Vermutung anzuführen, dass der Waldbesitzer nach den Waldgesetzen zur Erhaltung des Waldes und damit zur Bewirtschaftung des Waldes verpflichtet sei, wobei es keine Rolle spiele, wie die Einhaltung der waldrechtlichen Pflichten gesichert sei. Für die Widerlegung der Bewirtschaftungsvermutung sei es erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine andersartige Nutzung hinwiesen, insbesondere sei dies der Fall, wenn die äußeren Umstände erkennen ließen, dass der Grund und Boden nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen genutzt, sondern der Wald z. B. als Baugelände zur Gewinnung von Erdstoffen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben werde. Selbst wenn der Kläger seinen Wald nicht bewirtschafte oder bewirtschaften lasse, greife die Bewirtschaftungsvermutung durch. Dies treffe auf den Fall des Klägers zu. Ihn träfe als Waldbesitzer waldrechtliche Pflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes, um dessen Nutz- und Schutzfunktion zu erhalten.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der zwi-schen dem 15. Juli 2012 und dem 15. März 2013 fällig gewordenen Beiträge in Höhe von 248,67 Euro für die Jahre 2007 bis 2012 zzgl. Mahngebühren und Säumniszu-schlägen in Höhe von 26,15 Euro (insgesamt: 274,82 Euro) auf. Den hiergegen er-hobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2013 zurück.
Gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, richtet sich die am 29. Juli 2013 erhobene und am 30. Dezember 2013 mit Zustimmung der Beklagten hinsichtlich des Bescheides vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 erweiterte Klage. Der Kläger ist der Ansicht, dass er kein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die darin aufgestellte Vermutungsre-gelung, die sich allein auf das Nutzungsrecht beziehe, finde im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut sei eindeutig und lasse keine Auslegung dahingehend zu, aufgrund des bloßen Nutzungsrechts ein Unternehmen zu vermuten. Ein Unternehmen liege nämlich nur dann vor, wenn eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer bestimmten Regelmäßigkeit erbracht würden. Das Unternehmen sei eine organisatorische, d. h. rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und soziale Einheit, das regelmäßig bestimmte Betriebsaufgaben erfülle. Allen in der Legaldefinition des § 121 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) enthaltenen Begriffen sei gemeinsam, dass in und mit ihnen Tätigkeiten im weitesten Sinne ausgeübt würden. Aber gerade an einer Tätigkeit fehle es im vorliegenden Fall. Es erfolgten seitens des Klägers keine Handlungen. Unbeachtlich sei dabei, ob der Kläger nach dem Thüringer Waldgesetz verpflichtet sei, Arbeiten durchzuführen. § 121 SGB VII stelle allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf das Bestehen etwaiger Rechtspflichten ab. In einem Stehen, Wachsen oder Nachwachsen der Bäume sei zudem keine Tätigkeit des Klägers zu erkennen. Diese "Tätigkeit" entfalteten allein die Bäume. Abgesehen davon sei nach dem Thüringer Waldgesetz der Waldbesitzer nicht zur Bewirtschaftung verpflichtet. Das Thüringer Waldgesetz wolle den Wald vor übermäßiger Abnutzung und nicht seinem Dasein schützen. Außerdem würde, wenn man der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen würde, jeder Eigentümer eines Waldes ein Unternehmen führen. Dies sei aber aus dem Gesetz nicht zu entnehmen, denn dort sei nicht von Eigentümer oder Besitzer oder Nutznießer oder generell von jedweder den Wald nutzenden Personen die Rede. Gleichfalls scheitere die Vermutungsregelung am Sinn und Zweck des Gesetzes. Aufgabe der Unfallversicherung sei es, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Es komme daher ausschließlich darauf an, ob eine Tätigkeit vorgenommen werde.
Der Kläger beantragt,
den Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012, die Beitragsbescheide für die Umlagejahre 2007 bis 2009 vom 20. Juni 2012, den Beitragsbescheid für die Umlagejahre 2010 und 2011 vom 20. Juni 2012 und den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2012 vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie den Forderungsbescheid für das Umlagejahr 2013 vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und wiederholt ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger sehr wohl als Waldbesitzer verpflichtet sei, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften. Aufgrund des Thüringer Waldgesetzes sei der Waldbesitzer verpflichtet, seinen Wald nach den Zielen des Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. Ordnungsgemäße Forstwirtschaft sei eine Wirtschaftsweise, die den Wald nutze, verjünge, pflege und schütze, sowie die ökonomische und ökologische Leis-tungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen sichere. Dazu gehöre u. a. die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Holzökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile vielfältige und naturnahe Wälder, die Vermeidung von Kahlschlägen sowie die Wahl standortgerechter Baumarten. Die Waldbesitzer seien verpflichtet, den Wald gegen gefahrdrohende Vermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, gegen schädigende Naturereignisse, gegen Feuer und Forstfrevel zu schützen und vor Schäden zu bewahren. Die Bewirtschaftungs-vermutung sei nicht widerlegt. Dass derzeit keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Flächen stattfinde, sei unbeachtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Gericht konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Beklagten entscheiden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 126 Rn. 4) da der Beklagten die Terminsmitteilung am 6. Februar 2014 zugestellt worden war, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis auf Bl. 42 der Gerichtsakte ergibt, und sie damit ordnungsgemäß geladen war. Der Beklagten war im Übrigen mit Telefax vom 3. April 2014 der Schriftsatz des Klägers vom 1. April 2014, in dem dieser erklärt hatte, nicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten, übermittelt worden.
2. a) Die als Anfechtungsklage statthafte Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Gegenstand der Klage sind die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 26. November 2013. Zwar ist der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 jedenfalls nach der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 96 SGG nicht als Folge-bescheid, gegen den sich die gleichen Einwände richten wie gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. zu § 96 SGG a. F. BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 13 einerseits und BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 15 andererseits). Die insofern erfolgte Klageerweiterung ist jedoch gemäß § 99 Abs. 1 SGG jedenfalls deswegen zulässig, weil die Beklagte eingewilligt hat. Das notwendige Vorverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 16) ist auch insofern durchgeführt worden.
b) Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 26. November 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger betreibt kein forstwirtschaftliches Unternehmen, ist somit nicht in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert und daher auch nicht gegenüber der Beklagten beitragspflichtig.
aa) Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) "Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unter-nehmens", wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach § 2 SGB VII versichert sind (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens, für das die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert und umfasst nach dessen Nr. 1 auch Unternehmen der Forstwirtschaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unter-nehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18 m.w.N.; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft danach nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bis zu einer Größe von 0,25 Hektar die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 Hektar grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch sogenannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18).
Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 20; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19). Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen geäußert hatte, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 30/88, BSGE 64, 252 [253]; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 9), soll dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zukommen (so BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 18).
Das Bundessozialgericht und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, von folgenden Grundsätzen aus (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20 f. m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 21 f.; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 19 ff.): Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen könne entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Demnach könnten sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe die – widerlegbare – Vermutung, dass bei be-stehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem "Brachliegenlassen" nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden.
bb) Die Kammer vermag dem – unter Zurückstellung von Bedenken – insoweit zu folgen, als bei bestehenden Nutzungsrechten an Waldflächen eine Vermutung besteht, dass sie der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Diese Vermutung ist jedoch – auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – widerlegbar. Die Kammer kann sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht anschließen, soweit diese an die Widerlegung der Vermutung letztlich unerfüllbare Anforderungen stellt, die Widerleglichkeit der Vermutung damit ins Leere laufen lässt und damit Beitragspflichten auf Grundlage einer Fiktion errichtet.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es zur Widerlegung der Vermutung der Eigenschaft eines Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Un-ternehmer nämlich nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 20). Vielmehr könne aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde.
Damit wird dem Betroffenen aber gerade für den Fall, dass eine wie auch immer ge-artete fortwirtschaftliche Nutzung der Waldfläche nicht erfolgt, die Möglichkeit ge-nommen, die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu widerlegen. Letztlich knüpft die Beitragspflicht dann nicht an das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Un-ternehmens an, sondern an das bloße Eigentum oder sonstige Nutzungsrecht an einem Waldgrundstück. Dies geht teilweise sogar so weit, selbst dann von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen, wenn positiv festgestellt wird, dass eine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche nicht stattfindet (so BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 19). Dies lässt sich aus Sicht der Beklagten zwar durch deren Wunsch erklären, möglichst viele Beitragseinnahmen zu generieren, findet im Gesetz aber keine Grundlage. Während sich eine Vermutungsregel noch durch Gründe der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit rechtfertigen ließe, gilt dies für den faktischen Ausschluss der Widerleglichkeit der Vermutung nicht.
Der im Wege der Vermutung erfolgende Schluss vom Waldbesitz bzw. -eigentum auf die forstwirtschaftliche Nutzung kann entgegen der Auffassung der Beklagten (so allerdings auch etwa BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 7; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 21) auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen Pflichten des Klägers, die sich aus §§ 18 ff. Thüringer Waldgesetz ergeben, gerechtfertigt werden. Der Umstand, dass – was im Einzelnen dahinstehen kann – der Kläger hieraus zu bestimmten Tätigkeiten auf seinem Wald-grundstück verpflichtet ist, enthält weder unmittelbar noch mittelbar einen Aussage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Wenn der Kläger seinen waldrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dies von den zuständigen Ordnungsbehörden gegebenenfalls zu ahnden bzw. die Pflichten des Klägers mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dies ist aber ohne Auswirkung auf die so-zialversicherungsrechtliche Situation. Aus der Existenz waldrechtlicher Pflichten folgt nicht, dass der Adressat dieser Pflichten diesen auch tatsächlich nachkommt (so auch BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 12).
cc) Ein anderes Ergebnis – der Fortbestand der Vermutung eines fortwirtschaftlichen Unternehmens allein wegen eines bestehenden Nutzungsrechts – wäre auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren.
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung stellt einen Eingriff jedenfalls in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar (zur Ein-griffsqualität von Beitragspflichten in der gesetzlichen Sozialversicherung etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 [42]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [154]; zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der Alterssicherung für Landwirte BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [109]).
Dieser Eingriff kann auch gerechtfertigt werden. Hierzu bedarf es aber zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Zum anderen müsste die hieraus resultierende Rechtsfolge auch verhältnismäßig sein (siehe nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [155]; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [111]).
(1) § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i.V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stellt zwar eine taugliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe in Gestalt von Beitragspflichten dar. Von den Normen gedeckt ist aber eine Beitragspflicht nur, die an tatsächliche forst-wirtschaftliche Nutzung anknüpft, nicht aber eine solche, die lediglich Waldeigentum bzw. sonstige Nutzungsrechte an einem bewaldeten Grundstück und eine daran an-knüpfende Fiktion der forstwirtschaftlichen Nutzung ausreichen lässt. Der Gesetzgeber hätte, wenn er eine solche Regelung hätte treffen wollen, dies unter rechtstechnischen – nicht verfassungsrechtlichen (dazu sogleich) – Gesichtspunkten ohne weiteres tun können. Er hat aber für das Entstehen von Beitragspflichten gerade nicht auf die Nutzungsberechtigung eines bewaldeten Grundstücks abgestellt, sondern auf die Existenz eines Unternehmens der Forstwirtschaft. Das Bundessozialgericht hat zu Recht daher für das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) entschieden, dass bloße Besitz- und Nutzungsrechte noch nicht die Eigenschaft als land- bzw. forstwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG a. F. begründen können (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Das KVLG wolle nicht Eigentümer und Besitzer, sondern die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Unternehmer gegen Krankheit versichern (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt dies – zumal bei im Wesentlichen identischen Wortlaut – entsprechend. Jedenfalls lässt sich ein abweichender Normgehalt weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte entnehmen. Den Gerichten ist es jedoch von Verfassungs wegen verwehrt, die gesetzgeberische Entscheidung im Wege der Auslegung zu unterlaufen und über das vom Gesetzgeber vorgesehene Ausmaß hinaus in Grundrechte einzugreifen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. März 1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266 [289]; ähnlich Bethge, in: Gedächtnisschrift für Tettinger, 2007, S. 369 [385]; Gärditz, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 [6. Teil] Rn. 177 [Januar 2011]; Wahl/Masing, JZ 1990, 553 [562]).
Eine andere Betrachtungsweise würde sich im Übrigen auch in einem unauflösbaren Widerspruch zur Auslegung der gleichen Normen durch das Bundessozialgericht im Hinblick auf den Tatbestand des "landwirtschaftlichen Unternehmens" befinden. Insofern hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht durch Vermutungen (weder widerlegbare noch unwiderlegbare) auf Grund bestimmter äußerer Umstände begründet werden kann, sondern vielmehr im Einzelfall den Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit voraussetzt (BSG, Urteil vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R, juris, Rn. 17; deutlich auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006 – L 6 U 1442/04, juris, Rn. 35 ff.). Es lässt sich bereits methodisch nicht rechtfertigen, hinsichtlich der Auslegung der Begriffe "Landwirtschaft" und "Forstwirtschaft" andere Maßstäbe anzulegen, obwohl § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beides in einem Atemzug nennt ("Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft") bzw. landwirtschaftliche Unternehmen als Obergriff auffasst, der auch Unternehmen der Forstwirtschaft einschließt.
Eine faktisch unwiderlegliche Vermutung würde zudem auch die objektive Beweislast, die grundsätzlich demjenigen obliegt, der einen Anspruch geltend macht (dazu mit zahlreichen Nachweisen nur Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 19a), hier also der Beklagten (zur Beweislast für Tatsachen, aus denen sich Versicherungspflicht ergibt, BSG, Urteil vom 6. Februar 1974 – 12 RK 30/72, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 29. April 1976 – 12/3 RK 66/75, juris, Rn. 17), zu Lasten des Klägers umkehren, ohne dass das Gesetz eine solche Beweislastumkehr anordnen würde.
(2) Selbst wenn man – anders als die erkennende Kammer – eine solche weitreichende Auslegung noch als vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i.V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt ansehen würde, wäre der Inhalt einer solchen gesetzlichen Regelung jedoch nicht mehr verhältnismäßig, weil zu Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich. Auch der Gesetzgeber dürfte eine Norm des Inhalts, dass eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung allein aufgrund von Nutzungsrechten an einem Waldgrundstück entsteht, nicht erlassen. Erst Recht darf ein solcher Normgehalt nicht im Wege der Gesetzesauslegung bzw. – hierum handelt es sich wohl eher – richterlicher Rechtsfortbildung kreiert werden.
Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist der solidarische (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/05 R, juris, Rn. 17) Schutz von Unternehmern und Arbeitnehmern gegenüber Versicherungsfällen, also gegenüber Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SBG VII), zu deren Finanzierung die Unternehmer herangezogen werden (§§ 150 ff. SGB VII). § 1 SGB VII nennt als Aufgabe der Unfallversicherung ausdrücklich, mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten bzw. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich die Absicherung der Unfallrisiken, die aus forstwirtschaftlichen Arbeiten, das heißt der Vorbereitung des Boden für die Bepflanzung, der Bepflanzung selbst, den Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und der Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen, entstehen (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 17).
Einer solche Absicherung von Unfallrisiken und damit der Einbeziehung in die ge-setzliche Unfallversicherung bedarf es nicht, soweit und solange der Eintritt von Ar-beitsunfällen und Berufskrankheiten mangels festgestellter unternehmerischer Betä-tigung gerade nicht möglich ist: Die Einbeziehung von Umständen, die – wegen völligen Mangels an forstwirtschaftlichen Arbeiten – einen Versicherungsfall nicht auslösen können, ist zur Erreichung des Zweckes, die finanziellen Folgen eines Versiche-rungsfalles solidarisch zu bewältigen, weder geeignet noch erforderlich. Gleiches gilt für die präventiven Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren bedarf es nicht, wenn keinerlei Arbeiten verrichtet werden. Kurz: Zur Versicherung eines nicht vorhandenen Risikos darf von Verfassungs wegen niemand verpflichtet werden.
Entsprechend kann die Kammer bereits nicht nachvollziehen und als verfassungs-rechtlich gerechtfertigt ansehen, weshalb im Falle der sog. aussetzenden Unternehmen eine Versicherungspflicht auch in den Jahren – mitunter Jahrzehnten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20) –, in denen weder Anbau noch Einschlag von Holz noch sonstige Arbeiten erfolgen, bestehen soll. Jedenfalls steht es einer Versicherungs- und Beitragspflicht aber entgegen, wenn – im Falle des Bestreitens der oben genannten Vermutung – nicht positiv nachgewiesen ist, dass überhaupt eine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Wenn nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein die Tatsache entscheidend ist, dass forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 8), dann kann, wenn forstwirtschaftliche Arbeiten nicht erfolgen, gerade keine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß begründet werden. Gesichtspunkte der "Praktikabilität und Nachprüfbarkeit" (so etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22) sind nicht geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 – 1 BvR 47/05, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 – 2 BvR 658/90, juris, Rn. 20).
dd) Vor diesem Hintergrund ist es zur Widerlegung der Vermutung, dass der Kläger auf dem in seinem Eigentum bestehenden Waldgrundstück in der Gemarkung Haichingen ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ausreichend, dass der Kläger eine forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes bestritten hat und widerspruchsfrei und plausibel dargelegt hat, dass das Waldgrundstück zwar in seinem Eigentum steht, er es aber in keiner Weise fortwirtschaftlich nutzt. Die Beklagte hat dem in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen, sondern lediglich auf die herrschende Rechtsprechung abgestellt, die die erkennende Kammer nicht für tragfähig erachtet. Für das Gericht steht damit fest, dass der Kläger auf diesem Grundstück keinerlei Tätigkeiten entfaltet und damit ein forstwirtschaftliches Unternehmen nicht betreibt und in den streitgegenständlichen Jahren nicht betrieben hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
4. a) Ein Streitwert war festzusetzen, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dies ist hier der Fall, da der Kläger keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, sondern sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer gewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2008 – B 2 U 353/07 B, juris, Rn. 6 m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 18 B 712/08 U ER, juris, Rn. 24).
b) Der Streitwert war auf 5.274,82 Euro festzusetzen.
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitge-genstandes (Streitwert). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts an-deres bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Wird um die Versicherungspflicht dem Grunde nach gestritten, ist dieser Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R, juris, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 – L 11 R 5681/09, juris, Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11, juris, Rn. 66). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Hierbei sind auch die Säumniszuschläge zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R, juris, Rn. 14 ff.).
bb) Nach diesen Maßstäben war bei der Streitwertfestsetzung zunächst der Auffang-streitwert in Höhe von 5.000 Euro zu berücksichtigen, weil unter anderem über die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des Klägers dem Grunde nach gestritten wurde. Insofern war der Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012 streitgegenständlich. Addierend waren außerdem die Höhe der streitigen Beiträge aus den Bescheiden vom 20. Juni 2012 und aus dem Bescheid vom 11. Februar 2013 in Höhe von 274,82 Euro einschließlich der Mahngebühren und Säumniszuschläge aus dem Bescheid vom 8. Juli 2013 zu berücksichtigen. Die im Bescheid vom 8. Juli 2013 nochmals genannten Beiträge in Höhe von 248,67 Euro waren nicht zu berücksichtigen, da insofern nur die Beitragssumme aus den einzelnen Beitragsbescheiden vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013 wiederholt aufgeführt war.
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