L 6 SF 1393/13 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1393/13 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen die Festsetzung im Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Am 13. Oktober 2009 legte der Kläger des Hauptsacheverfahrens gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 15. September 2009 Berufung ein (L 2 EG 896/09) und wandte sich gegen die nach seiner Ansicht zu niedrige Berechnung des Elterngelds im Zeitraum 27. August 2007 bis 26. April 2008. In der mündlichen Verhandlung am 22. März 2012 nahm er die Klage zurück.

Unter dem 25. Juli 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) der Erinnerungs-führerin einen "Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)" übersandt und gebeten, für das Verfahren L 2 EG 896/09 einen Betrag in Höhe von 112,50 Euro zu zahlen. Dagegen hat diese am 26. August 2013 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, bis Mitte 2009 seien die Rechtsstreitigkeiten prozessual vom Thüringer Landesverwaltungsamt vertreten worden. Es sei unbillig, die Landkreise und kreisfreien Städte mit der Pauschgebühr nach § 184 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu belegen, obwohl die Durchführung der Gesetze den Ländern obliege und aus Bundesmitteln finanziert werde. Bei eigener Aufgabenwahrnehmung müsste der Freistaat keine Gebühren tragen. Sie selbst habe keine Möglichkeit, die Gebühr an das Land bzw. den Bund weiterzureichen. Dies sei nicht hinnehmbar. Das Sozialgericht Gotha habe auf ihre Erinnerung für mehrere erstinstanzliche Verfahren (S 8 EG 5224/07, S 8 EG 1309/08, S 8 EG 3846/08, S 8 EG 2499/09, S 8 EG 1854/09) die Gebührenfestsetzungen aus dem Jahr 2011 zurückgenommen.

Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 4. September 2013) und sie dem Senat zu Entscheidung vorgelegt. Der Erinnerungsgegner hat sich deren Ansicht angeschlossen und auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S verwiesen.

Der Senat hat die Gerichtsakten der Verfahren S 8 EG 5224/07, S 8 EG 1309/08, S 8 EG 3846/08, S 8 EG 2499/09, S 8 EG 1854/09d des Sozialgerichts Gotha beigezogen. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2013 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat nach § 66 Abs. 6 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) übertragen. &8195;

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach der Übertragung durch den Senatsvorsitzenden der Senat (§ 66 Abs. 6 S. 2 GKG).

Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass der Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite angesichts der Monatsfrist des § 189 Abs. 2 S. 2 SGG nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG hätte zugestellt werden müssen. Damit begann die Monatsfrist nicht zu laufen.

Die Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet. Zu Recht hat die UdG die Pauschgebühren nach § 189 Abs. 1 SGG festgestellt. Nach dieser Vorschrift werden die Gebühren für die Streitsachen in einem Verzeichnis zusammengestellt (Satz 1); die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebenen Stelle zu zahlen (Satz 2). Nach § 184 Abs. 1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Nach § 183 S. 1 SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterblie-benenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kosten-frei, sofern sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Das Berufungs-verfahren L 2 EG 896/09 war eine selbständige gebührenpflichtige Streitsache und die am Verfahren beteiligte Erinnerungsführerin gehört nicht zum Personenkreis des § 183 S. 1 SGG.

Die Gebührenpflicht entfällt nicht nach § 184 Abs. 3 SGG. Danach ist § 2 GKG entsprechend anwendbar. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-richtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen - auch im übertragenen Wirkungskreis - diesem Befreiungstatbestand jedoch nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S m.w.N., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 7 SB 129/06, nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012 § 184 Rdnr. 4).

Nicht einschlägig ist § 2 Abs. 5 S. 2 GKG, nach dem Kosten nicht zu erheben sind, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob eine Kostenübernahme durch ein Gesetz erfolgen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S). Zum anderen trägt die Erinnerungsführerin selbst vor, sie könne ihre Gebühren nicht weiterreichen.

Eine Gebührenbefreiung erfolgt nicht nach § 3 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem bis 7. November 2013 geltenden Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ThürJKostG beinhaltet die dortige Gebührenbefreiung nur Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und Justizverwaltungsbehörden; Sozialgerichte werden nicht erwähnt. Sonstige landesrechtliche Gebührenbefreiungsvorschriften sind nicht ersichtlich.

Die von der Erinnerungsführerin vorgetragene Unbilligkeit der Kostentragung begründet an-gesichts des klaren Gesetzeswortlauts keine Befreiung von der Gebührenpflicht. Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde nach der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54, nach juris). Die Befreiung kommt daher in Thüringen nur bei Klagen gegen den Freistaat oder gegen unselbständige Behörden des Freistaats (wie das Landesverwaltungsamt) in Betracht.

Der Gebührenerhebung steht auch nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. Er setzt immer voraus, dass vom Empfängerhorizont gesehen ein besonderer Vertrauenstatbestand gesetzt wurde, der andere darauf tatsächlich vertraute und sich darauf einrichtete (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 12. November 2013 - B 1 KR 56/12 R und 20. März 2013 - B 6 KA 27/12 R, nach juris). Hier sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Freistaat anlässlich der Aufgabenübertragung in § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (ThürBEEGZVO) vom 13. Februar 2007 einen Vertrauenstatbestand schuf und die Erinnerungsführerin darauf vertraute. Das Nichterkennen der Kostentragung begründet keinen Vertrauensschutz.

Unerheblich ist, dass das Sozialgericht Gotha im Jahre 2011 in mehreren Fällen die Gebüh-renfestsetzungen zurückgenommen hat. Der Senat kann diese Entscheidungen mangels Be-gründung in den Akten nicht nachvollziehen. Daran gebunden ist er nicht. Einen Vertrauens-tatbestand hat der Freistaat damit nicht geschaffen.

Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Erinnerungsführerin durch die Leistungspflicht übermäßig belastet oder in ihrem Vermögen grundlegend beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 1 BvL21/82, nach juris).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG)

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG)
Rechtskraft
Aus
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