L 8 AL 852/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 132/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 852/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von ZwischenÜbergangsgeld für die Zeit vom 13.08.2007 bis 13.01.2008 hat.

Der 1949 geborene Kläger hat zuletzt am 15.06.2001 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Vom 14.08.2006 bis 12.05.2007 nahm der Kläger an der "Integrationsmaßnahme zur direkten Wiedereingliederung von Rehabilitanden-IWR-Maßnahme" des Berufsförderungswerks S. teil. Für diesen Zeitraum bezog der Kläger Übergangsgeld (Bescheid vom 24.10.2008, Änderungsbescheid vom 11.12.2008). Vom 09.05.2007 bis Dezember 2007 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Für die Zeit ab 14.01.2008 wurde dem Kläger die Teilnahme an dem Integrationslehrgang "ReBIQ Berufliche Integration mit Qualifizierung mit Vorkurs" bewilligt. Für die Zeit ab 14.01.2008 erhielt der Kläger Übergangsgeld (Bewilligungsbescheid vom 01.09. und 09.10.2008), wogegen er am 23.09.2008 Widerspruch eingelegt hatte, in dessen Folge der Änderungsbescheid vom 11.12.2008 über höheres Übergangsgeld erging. Für die Zeit zwischen den beiden Maßnahmen, nämlich vom 13.05.2007 bis 13.01.2008, wurde dem Kläger im Bescheid vom 11.12.2008 mitgeteilt, Übergangsgeld könne nicht gezahlt werden, da nach Abschluss der Integrationsmaßnahme zur direkten Wiedereingliederung von Rehabilitanden am 12.05.2007 eine weitere Maßnahme im Sinne des § 51 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) aus Sicht der Beklagten nicht erforderlich gewesen sei. Die Beklagte erteilt im Bescheid vom 11.12.2008 den Hinweis, er werde Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens.

Dem Kläger wurde für den Zeitraum vom 13.05.2007 bis 12.08.2007 dennoch Anschluss-Übergangsgeld bewilligt. Für den Zeitraum vom 13.08.2007 bis zum 13.01.2008 wurde ihm jedoch kein Übergangsgeld bewilligt.

Der auch den Bescheid vom 11.12.2008 erfassende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008 mit berichtigender Ergänzung vom 29.12.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1 SGB IX bestehe für die Zeit vom 13.05.2007 bis 13.01.2008 nicht. Der Widerspruchsführer habe die Integrationsmaßnahme zur direkten Wiedereingliederung von Rehabilitanden mit Qualitätskontrolle im Berufsförderungswerk (BFW) S. am 12.05.2007 abgeschlossen. Eine weitere Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 51 SGB IX sei danach nicht erforderlich gewesen, weil vorrangig eine berufliche Eingliederung möglich erschienen sei.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008 erhob der Kläger am 13.01.2009 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) mit dem Begehren, ihm für den Zeitraum vom 13.08.2007 bis 13.01.2008 Zwischen-Übergangsgeld zu gewähren.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2010 stellte der Kläger klar, dass nach dem Änderungsbescheid vom 11.12.2008 die Höhe des Übergangsgeldes nicht mehr im Streit sei. Noch allein strittig sei im vorliegenden Verfahren das Zwischen-Übergangsgeld für die Zeit vom 13.08.2007 bis 13.01.2008.

Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und führte mit Schriftsatz vom 14.01.2011 aus, die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Zwischen-Übergangsgeld gemäß § 51 Abs. 1 SGB IX für den Zeitraum vom 13.08.2007 bis 13.01.2008 hätten nicht vorgelegen. Nach der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift müssten nach Abschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sein. Für die Feststellung der Erforderlichkeit sei auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorherigen Leistung abzustellen. Der Kläger habe am 12.05.2007 die geförderte Maßnahme im BFW S. beendet. Zu diesem Zeitpunkt sei eine weitere Maßnahme - auch unter Berücksichtigung des Abschlussberichtes des BFW S. vom 06.06.2007 - nicht notwendig gewesen. Vorgelegt wurde die Stellungnahme des Teamleiters Reha/SB A. vom 03.01.2011. Danach sei es zwar im Verlauf der Maßnahme nicht zur Vermittlung einer Anstellung gekommen, die im Bericht aufgeführten hinderlichen Sachverhalte (Alter, gesundheitliche Einschränkungen, fehlende Mobilität) seien jedoch auch durch eine weitere Maßnahme nicht zu beseitigen gewesen. Hinsichtlich der fehlenden Kenntnisse im Bereich der CNC-Programmierung wäre eine Weiterbildung auf Grund fehlender Vorkenntnisse und Erfahrungen sowie im Hinblick auf die angestrebten Berufstätigkeiten nicht zielführend gewesen. Die Notwendigkeit einer weiteren Maßnahme sei daher zum Zeitpunkt der Beendigung der vorherigen Maßnahme nicht feststellbar. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2010 erklärt habe, ihm sei bereits vor bzw. bei Abschluss der Maßnahme im Berufsförderungswerk S. eine weitere Förderung zugesagt worden, habe sich dies nicht bestätigt. Anfang des Jahres 2007 hätten lediglich am 01.03.2007 und am 25.05.2007 Beratungsgespräche stattgefunden. Im Rahmen dieser Gespräche seien jedoch nach den vorliegenden Aufzeichnungen keine entsprechenden Zusagen vorgenommen worden. Im Gespräch am 25.05.2007 sei ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass zunächst die erworbenen Kenntnisse im Rahmen einer Beschäftigtensuche umzusetzen seien.

Mit Beschluss vom 16.04.2012 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt R. S., U. bei.

Mit Urteil vom 08.02.2013 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen zu Gewährung von Zwischen-Übergangsgeld für die Zeit vom 13.08.2007 bis 13.01.2008 seien nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme in S. sei eine weitere Maßnahme nicht notwendig gewesen. Der Abschlussbericht enthalte keinerlei Anhaltspunkte für deren Erforderlichkeit. Eine vom Kläger gewünschte Vernehmung des Herrn K. als Zeugen, dass der Kläger mit ihm am 15.02.2007 gesprochen habe und dieser sich mit der Durchführung einer weiteren Maßnahme einverstanden erklärt habe, sei nicht erforderlich, da dies nicht entscheidungserheblich sei. Mangels schriftlicher Fixierung des Gesprächsinhaltes liege jedenfalls keine bindende Zusicherung vor. Soweit der Kläger behauptet habe, er habe einen Bildungsgutschein erhalten, habe er dies nicht nachweisen können.

Gegen das - dem Bevollmächtigten des Klägers am 21.02.2013 zugestellte - Urteil hat der Kläger am 26.02.2013 Berufung eingelegt und gleichzeitig Antrag auf Gewährung von PKH gestellt.

Zur Begründung macht der Kläger geltend, Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld bestehe, weil er seit dem 09.05.2007 bis Dezember 2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Wegen dieser Erkrankung sei eine weitere Maßnahme erforderlich gewesen. Außerdem beantrage er, Herrn K. als Zeugen zu vernehmen.

Mit Beschluss vom 02.08.2013 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren abgelehnt, da die Berufung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08. Februar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und ihm Zwischenübergangsgeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 13. August 2007 bis 13. Januar 2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Ulm und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Ulm mit dem angefochtenen Urteil vom 08.02.2013 die Klage abgewiesen.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zwischenübergangsgeld für die Zeit vom 13.08.2007 bis 13.01.2008 nicht zu, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.

Gemäß § 97 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung vom 19.06.2001 können behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, im ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.

Gemäß § 51 Abs. 1 SGB IX wird Übergangsgeld für einen Übergangszeitraum weitergezahlt, wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, wenn diese aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden und wenn entweder der Leistungsempfänger arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hat oder ihm eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht vermittelt werden kann. Hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer weiteren Maßnahme gemäß 51 SGB IX ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorherigen Leistung abzustellen.

Das SG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der vorherigen Leistung - mithin zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme im BFW S. am 12.05.2007 - eine weitere Maßnahme nicht notwendig gewesen ist. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Abschlussbericht, der keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Erforderlichkeit einer weiteren Maßnahme ergebe. Auch vom zuständigen Berater seien weitere Maßnahmen abgelehnt worden, da sie sich inhaltlich nicht von einer bereits absolvierten Maßnahme wesentlich unterschieden hätten und weil zunächst weitere Integrations- und Vermittlungsbemühungen hätten erfolgen sollen, wie sich dies aus dem Bearbeitervermerk vom 25.05.2007 - mithin kurz nach Beendigung der Reintegrationsmaßnahme im Berufsförderungswerk S. - ergibt. Diesen Ausführungen des SG begegnen keine rechtlichen Bedenken. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zu demselben Ergebnis und schließt sich zur Begründung seiner Entscheidung den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils voll an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.

Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren bleibt auszuführen:

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, er sei vom 09.05.2007 bis Dezember 2007 krank gewesen und habe keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn unabhängig hiervon ist in jedem Fall Voraussetzung, dass nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben "weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind". Zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme im Berufsförderungswerk S. ist eine weitere Maßnahme nicht notwendig gewesen. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass die Maßnahme vom 14.08.2006 bis 12.05.2007 immerhin über den relativ langen Zeitraum von 9 Monaten sich erstreckt hat, und dass sich zum anderen aus dem Abschlussbericht vom 06.06.2007 auch keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass weitere Maßnahmen notwendig gewesen sind. Nach dem Abschlussbericht ist es im Verlauf der Maßnahme trotz intensiver Bewerbungsaktivitäten nicht gelungen, den Kläger in eine Anstellung zu vermitteln. Auch eine Verlängerung der Maßnahme seitens des Kostenträgers um weitere 2 Monate hat nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Die im weiteren aufgeführten hinderlichen Sachverhalte für eine erfolgreiche Vermittlung wie das Alter des Klienten, seine gesundheitlichen Einschränkungen, die fehlenden Kenntnisse im Bereich der CNC-Programmierung und die fehlende Mobilität (kein Führerscheins) hätten ohnehin nicht durch eine weitere Maßnahme kurzerhand beseitigt werden können. Aufgrund dessen gelangt der Senat ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Anspruchsvoraussetzung der Erforderlichkeit weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht gegeben ist.

Der Antrag des Klägers, Herrn K. als Zeugen zu vernehmen, ist abzulehnen. Denn die Behauptung des Klägers, er habe vor dem 15.02.2007 ein Gespräch mit Herrn K. gehabt, wobei sich dieser mit der Durchführung einer weiteren Maßnahme einverstanden erklärt habe, kann dahinstehen. Zum Einen betrifft dieses Gespräch nicht den Zeitpunkt des Abschlusses der "vorherigen Maßnahme" im Sinne des § 51 Abs. 1 SGB IX, da es schon nach Aussage des Klägers vor dem 15.02.2007, mithin mindestens drei Monate vor Abschluss der Reintegrationsmaßnahme (12.05.2007), stattgefunden hat, zum Anderen würde es keine rechtlich bindende Zusage darstellen, da die erforderliche Schriftlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X nicht gegeben ist.

Nach alldem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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