Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3330/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1125/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beigeladenen Nr. 1 wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15.2.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat dem Beigeladenen Nr. 1 die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Nr. 1.
Der Streitwert wird für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene Nr. 1 in der bei der Klägerin vom 1.2.2001 bis 16.3.2009 ausgeübten Tätigkeit als IT-Facharbeiter (System-Administrator) der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat.
Die Klägerin ist als gemeinnützige GmbH (gGmbH) verfasst. Unternehmensgegenstand sind Maßnahmen der Arbeitsförderung. Der 1963 geborene Beigeladene Nr. 1 war für sie vom 1.2.2001 bis 16.3.2009 als IT-Facharbeiter tätig.
Am 5.7.2009 stellte der Beigeladene Nr. 1 bei der Beklagten einen Statusfeststellungsantrag gem. § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (SGB IV); es solle das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Klägerin festgestellt werden.
Der Beigeladene Nr. 1 gab an, er habe für die Klägerin gearbeitet und sei seit Februar 2001 nebenberuflich und seit Oktober 2002 hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen. Im Oktober 2004 habe er mit der Klägerin auf deren Drängen einen Dienstleistungsvertrag über EDV-Systemadministration abgeschlossen. Am 16.3.2009 habe er den Vertrag fristlos gekündigt. Vor Abschluss des genannten Vertrags hätten die gleichen Abmachungen, allerdings mit unterschiedlichen Stundenvergütungen, bestanden. Im Jahr 2001 habe die Klägerin nur über 20 Mitarbeiter mit geringer Fluktuation verfügt, weshalb die EDV-Anlage eher unwichtig gewesen sei. Dies habe sich jedoch in erheblichem Maße geändert; die Klägerin habe ständig expandiert. Er habe alle Aufgaben, die bei einem Netzwerk mit bis zu 120 Rechnern und Servern anfielen, erledigt (Netzwerk- und Systemadministration, IT-Leitung und IT-Consulting, Netzwerkplanung, Netzwerkmonitoring und Installation der Software, Entwicklung von Datensicherungsstrategien und vieles andere mehr). Diese Tätigkeit habe er in den Geschäftsräumen der Klägerin ausgeübt; eigene Geschäftsräume oder eine eigene EDV-Ausstattung habe er nicht unterhalten. Am Betriebssitz der Klägerin sei ihm ein Arbeitsplatz ohne Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeitszeit sei vorgeschrieben gewesen (Gleitzeit und Dauerbereitschaft). Die Arbeitsaufträge habe er in seinem Fach vorgefunden oder telefonisch bzw. per E-Mail erhalten. Die regelmäßige Arbeitszeit habe am Dienstag und Donnerstag ca. 2 bis 3 Stunden betragen. Bei Verhinderung oder Krankheit habe er eine Mitarbeiterin der Klägerin informieren müssen. Seit Februar 2001 habe er für seine Arbeitsleistung jeweils eine Rechnung über den Zeitraum eines Monats, mindestens zweimal wöchentlich, eingereicht. Die für die Arbeit notwendige Software, gelegentlich auch Werkzeug, habe die Klägerin gestellt. Eigene Arbeitsmittel habe er nicht eingesetzt. Die Klägerin habe das jeweilige EDV-Problem benannt und ihm aufgetragen, eine Lösung zu erarbeiten oder eine gewünschte Software zu installieren und einzurichten. Er habe dabei mit den Abteilungsleitern oder anderen Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet. Er habe bei der Klägerin etwa 30 Stunden im Monat gearbeitet.
Der Beigeladene Nr. 1 legte den mit der Klägerin abgeschlossenen als "Dienstleistungsvertrag über EDV-Administration" bezeichneten Vertrag vom 19.10.2004 vor (ebenso gleichlautende Verträge vom 20.1.2007 und 5.8.2005 mit der A. P. Service GmbH bzw. der Arbeit und Zukunft O. gAG). Gegenstand des Vertrags ist die Einrichtung, Beratung und Durchführung der administrativen Tätigkeiten des Computernetzwerks der Klägerin durch den Beigeladenen Nr. 1 ab 1.10.2004 einschließlich der Wartung von Hard- und Software. An Werktagen ist eine Reaktionszeit von 4 Stunden vereinbart. Als Vergütung wurde ein Stundenhonorar von 60 EUR zzgl. Mehrwertsteuer festgelegt.
Im Anhörungsschreiben vom 21.9.2009 führte die Beklagte aus, es sei beabsichtigt festzustellen, dass der Beigeladene Nr. 1 die seit 1.2.2001 für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit als IT-Facharbeiter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
Die Klägerin trug hierauf vor, der Beigeladene Nr. 1 sei auch für andere Auftraggeber tätig und in ihre Arbeitsorganisation nicht eingegliedert gewesen. Feste Arbeitszeiten hätten nicht bestanden, man habe nur eine Reaktionszeit von 4 Stunden vereinbart. Der Beigeladene Nr. 1 habe auch von zu Hause aus eine Fernwartung vornehmen können. Einen festen Arbeitsplatz habe sie ihm nicht zugewiesen. Die Arbeitsleistung habe notwendigerweise an ihrer EDV-Einrichtung bzw. in Zusammenarbeit mit ihren Mitarbeitern erbracht werden müssen. Weisungen habe man dem Beigeladenen Nr. 1 nicht erteilt. Dieser sei für sie beratend tätig gewesen.
Mit an die Klägerin und den Beigeladenen Nr. 1 gerichteten Bescheiden vom 16.10.2009 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene Nr. 1 die seit 1.2.2001 für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit als IT-Facharbeiter im Bereich IT-Consulting, IT-Projektmanagement/Systemadministration im Rahmen eines abhängigen und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Zur Begründung führte sie aus, der in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliederte Beigeladene Nr. 1 erhalte eine erfolgsunabhängige Bezahlung auf Stundenlohnbasis und arbeite mit Mitarbeitern der Klägerin zusammen. Der jeweilige Projektleiter erteile ihm Weisungen. Eigene Mitarbeiter beschäftige der Beigeladene Nr. 1 nicht, unterhalte keine eigenen Geschäftsräume und betreibe auch keine Werbung für seine Leistung; im Geschäftsverkehr trete er nicht als selbständig Erwerbstätiger hervor. Ein Unternehmerrisiko trage der Beigeladene Nr. 1 ebenfalls nicht, setze vielmehr nur arbeitnehmertypisch seine Arbeitskraft ein. Auf Tätigkeiten des Beigeladenen Nr. 1 für Dritte komme es nicht an. Es ergebe sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, feste Arbeitszeiten habe man nicht vereinbart und nur eine Stundenpauschale von 60 EUR festgelegt. Darüber sei frei verhandelt worden. Das Unternehmerrisiko des Beigeladenen Nr. 1 liege darin, dass er nur bei Bedarf eingesetzt werde (2007: 248 Stunden, 208: 532 Stunden, 2009: 294 Stunden) und nicht über konstante Einnahmen verfüge. Bei fehlerhafter Leistung werde das Honorar nicht gezahlt. Der Beigeladene Nr. 1 habe nachweisen müssen, welche Tätigkeiten er ausgeübt habe. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe er nicht bekommen. Als eigene Arbeitsmittel habe der Beigeladene Nr. 1 einen Computer, ein Handy oder Briefpapier eingesetzt. Er hätte eigene Mitarbeiter beschäftigen dürfen. Der Beigeladene Nr. 1 sei für mindestens vier weitere Auftraggeber tätig gewesen. Einen festen Arbeitsplatz habe man ihm nicht zugeteilt und er sei in ihr Telefonverzeichnis auch nicht aufgenommen worden. In ihre Arbeitsorganisation sei der Beigeladene Nr. 1 insgesamt nicht eingegliedert gewesen. Er habe über eine eigene Homepage verfügt und dadurch Werbung betrieben.
Der Beigeladene Nr. 1 trug vor, über den Stundensatz sei nicht frei verhandelt und der Vertrag vom 19.10.2004 sei ihm ohne vorherige Absprache vorgelegt worden. Im Hinblick auf die Umstrukturierung und Expansion der Klägerin wären mindestens 2 bis 3 externe Administratoren oder ein kompetenter Angestellter nötig gewesen. Er habe in Absprache mit Mitarbeitern der Klägerin teilweise abends oder nachts bzw. am Wochenende gearbeitet, um den normalen Betriebsablauf nicht zu stören. Dafür habe er auch die notwendigen Passwörter und Schlüssel erhalten. Seine Arbeit hätte er deswegen auch nicht ohne weiteres auf Dritte übertragen können. Alle von der Klägerin angeführten weiteren Auftraggeber hätten sich im Gebäude der Klägerin befunden. Für diese habe er auf Anweisung von Mitarbeitern der Klägerin ebenfalls IT-Leistungen erbracht. Er betreibe keine Werbung und verfüge nicht über eigene Geschäftsräume. Die Klägerin habe ihn auch aufgefordert, seine Urlaubsabsichten für ihre Jahresplanung vorab mitzuteilen.
Mit (Ergänzungs-)Bescheiden vom 10.3.2010 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene Nr. 1 in der in den Bescheiden vom 16.10.2009 bezeichneten Tätigkeit der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen hat. Die Versicherungspflicht beginne am 1.2.2001 und ende am 16.03.2009.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.6.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im wesentlichen ihre bereits im angefochtenen Bescheid dargelegte Auffassung. Ergänzend führte sie aus, die Gewährung von Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) durch die Arbeitsverwaltung ab 24.10.2002 stehe der Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht entgegen.
Am 28.6.2010 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung wiederholte und bekräftigte sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trug sie vor, der Beigeladene Nr. 1 habe einen Kurs bei der IHK O. besucht, um sich zur Fachkraft für IT-Netzwerk-Management ausbilden zu lassen. An diesem Kurs habe auch ihr kaufmännischer Leiter teilgenommen. Auf die Frage, ob er für sie, die Klägerin, tätig sein wolle, habe der Beigeladene Nr. 1 (im Februar 2001) erklärt, er wolle sich selbstständig machen und nicht in ein Arbeitsverhältnis eintreten. Der Beigeladene Nr. 1 habe dann für sie gearbeitet und sei außerdem bei der IHK O. als Kursleiter tätig gewesen. Er habe aufgrund einer mündlichen Vereinbarung bei freier Zeiteinteilung den EDV-Support für sie ausgeführt. Ab 2004 sei ein schriftlicher Dienstleistungsvertrag abgeschlossen worden. Der Beigeladene Nr. 1 habe auch von seiner Wohnung aus gearbeitet und einzelne Aufträge abgelehnt. Er habe als sein eigener Herr bei freier Zeiteinteilung arbeiten wollen. In ihre Arbeitsorganisation sei er nicht eingegliedert gewesen und habe auch ein Unternehmerrisiko getragen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.2.2013 hob das Sozialgericht (nachdem sich auch die Beklagte und der Beigeladene Nr. 1 geäußert hatten) den Bescheid der Beklagten vom 16.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.6.2010 auf und stellte fest, dass der Beigeladene Nr. 1 in der Zeit vom 1.2.2001 bis 16.3.2009 nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen hat. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die für eine selbstständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 sprechenden Gesichtspunkte überwögen. Die Klägerin habe mit dem Beigeladenen Nr. 1 einen Dienstleistungsvertrag und keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Vergütung des Beigeladenen Nr. 1 werde als Honorar mit Mehrwertsteuer gezahlt. Arbeitsvertragliche Elemente, wie Lohn, Urlaub, Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitszeit, fehlten. Der Beigeladene Nr. 1 habe sich bei der Kündigung des Vertrags wie ein Selbstständiger verhalten, etwa die Erklärung auf (seinem) Firmenbriefpapier abgegeben und eine Abfindung nicht verlangt. Aufträge der Klägerin habe er nicht annehmen müssen. Man habe einen Arbeitsvertrag auch nicht abschließen und den Beigeladenen Nr. 1 als freien Mitarbeiter einsetzen wollen. Dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner komme gewichtige Bedeutung zu. In die Arbeitsorganisation der Klägerin sei der Beigeladene Nr. 1 nicht eingegliedert gewesen. Dass man ihn in das Telefonverzeichnis der Klägerin aufgenommen und Urlaubspläne erstellt habe, habe auf rein praktischen Gründen beruht. Über ein eigenes Büro bei der Klägerin habe der Beigeladene Nr. 1 nicht verfügt und er habe ohne feste Arbeitszeiten (auch an Wochenenden) weisungsfrei gearbeitet. Über die vereinbarten Bereitschaftszeiten hinaus sei eine Anwesenheitszeit nicht festgelegt worden. Das Honorar des Beigeladenen Nr. 1 sei höher gewesen als das Arbeitsentgelt eines fest angestellten IT-Facharbeiters; man habe daher erwartet, dass er wie ein Selbstständiger selbst für seine soziale Absicherung Sorge trage. Der Beigeladene Nr. 1 habe auch ein Unternehmerrisiko getragen, da der Dienstleistungsvertrag Regelungen über Krankheit, Mindeststunden oder Urlaubsentgelt nicht enthalte. Außerdem werde die Vergütung nur gezahlt, wenn der Beigeladene Nr. 1 tatsächlich vor Ort erscheine; er habe im Vorhinein nicht gewusst, wie viele Arbeitsstunden er für die Klägerin leisten müsse und wie hoch sein monatliches Einkommen ausfallen werde. Der Beigeladene Nr. 1 habe zudem Investitionen, etwa für elektronische Ausrüstungsgegenstände, Software, Ausbildung und Steuerberatung, getätigt. Schließlich habe er in anderen Gerichtsverfahren des Sozialgerichts (Verfahren S 10 AS 2942/10 und S 10 AS 4869/10) immer wieder behauptet, selbstständig gewesen zu sein. Auch in seinem Lebenslauf habe er sich als Selbstständigen bezeichnet und die für selbstständige typische Altersvorsorge durch Lebensversicherungsverträge betrieben. Der Beigeladene Nr. 1 verfüge über eine eigene Homepage für seine Firma, nutze eine Steuerberaterin für die Betriebsabrechnung und trete im Telefonbuch (durch einen Zusatz zum Namenseintrag) werbend auf, verfüge über weitere Kunden und benutze Firmenbriefbögen.
Auf das ihm am 16.2.2013 zugestellte Urteil hat der Beigeladene Nr. 1 am 12.3.2013 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die vom Sozialgericht herangezogenen Angaben in den Verfahren S 10 AS 2942/10 und S 10 AS 4869/10 hätten in wenigen Sätzen während eines Erörterungstermins bestanden. Er sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen und habe während der letzten Jahre entgegen der Annahme des Sozialgerichts über ein relativ konstantes Einkommen bei der Klägerin verfügt; er habe für sie regelmäßig etwa 30 Stunden im Monat gearbeitet. Urlaub habe er nach den Planungen der Klägerin nehmen müssen. Ausgefallene Arbeitszeit sei nicht gestrichen worden; vielmehr habe man die Termine (zur Nacharbeit) verschoben. Die als seine (weiteren) Kunden bezeichneten Unternehmen seien mit der Klägerin verflochten und mit ihr im gleichen Gebäude ansässig; die "A.-Gruppe" nutze eine gemeinsame Umsatzsteuer-ID. Er habe bei diesen auch auf Weisung der Klägerin IT-Leistungen erbringen müssen. Der vormalige (angestellte) Netzwerkadministrator der Klägerin sei für diese nunmehr offenbar (ebenfalls) als (angeblich) selbständiger Dienstleister tätig. Er habe weitgehend nach Vorgaben der Klägerin in deren Büroräumen arbeiten und deren Software nutzen müssen. Auch die von ihm genutzte Hard- und Software für die Fernwartung habe die Klägerin angeschafft. Er sei in deren Telefonverzeichnis aufgeführt gewesen. Eigene Büroräume habe er nicht; er bewohne eine Dachwohnung mit Eingang im Hinterhof. Werbung habe er nicht betrieben und er verfüge auch nicht über ein Kfz, sondern habe ein Firmenfahrzeug der Klägerin genutzt. Die vom Sozialgericht angeführten Investitionen fielen teils in die Zeit nach Beendigung der Tätigkeit bei der Klägerin und bestünden in der Aktualisierung von (gemeinhin auch von Privatpersonen genutzten) Computerprogrammen. Der Stundensatz von 60 EUR entspreche nicht der Vergütung selbständig tätiger IT-Fachleute und sei auch nicht ausgehandelt, sondern von der Klägerin unter Hinweis auf den einschlägigen Tariflohn festgelegt worden. Auch die Zahl der Arbeitsstunden habe die Klägerin festgelegt, mit dem Hinweis "mit so wenig Stunden könne man keine Scheinselbständigkeit annehmen". Als Internetaffiner betreibe er nach wie vor mehrere Homepages. In den "gelben Seiten" sei er nicht aufgeführt; bei den Telefonbucheinträgen handele es sich um kostenlose Standardeinträge, die von Providern gemeldet worden seien. Den Generalschlüssel zu ihren Geschäftsräumen habe ihm die Klägerin ausgehändigt und die Überlassung an Dritte untersagt. Eine speziell für die Tätigkeit bei der Klägerin notwendige Fortbildung habe diese auf ihre Kosten in ihren Räumen durchgeführt. In seinem Lebenslauf habe er durchweg (seit 1980) abhängige Beschäftigungen und keine selbständigen Erwerbstätigkeiten ausgeführt. In der vom Sozialgericht angeführten Erörterungsverhandlung (in den Rechtsstreitigkeiten wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld II) sei er nur etwa 3 Minuten lang zu hier maßgeblichen Statusfragen und (gar nicht) zu einer selbständigen Tätigkeit bei der Klägerin befragt worden. Dass er auch geringe Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert habe, stehe der Annahme einer Beschäftigung bei der Klägerin nicht entgegen.
Der Beigeladene Nr. 1 beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15.2.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid ebenfalls für fehlerhaft und die Berufung des Beigeladenen Nr. 1 für begründet; der Beigeladene Nr. 1 sei während der streitigen Zeit bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen.
Die Klägerin verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beigeladenen Nr. 1 ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.
Beigeladene können Rechtsmittel einlegen, soweit sie durch ein Urteil beschwert sind (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 10. Auflage, § 75 Rn 19). Das ergibt sich als notwendige Folge der in § 141 Abs. 1 SGG angeordneten Bindung des Beigeladenen an das getroffene Urteil. Erforderlich ist eine materielle Beschwer; das Urteil muss den Beigeladenen in eigenen Rechten verletzen ohne Rücksicht darauf, ob und welche Anträge er in der Vorinstanz gestellt hat (ständige Rspr. des BSG - vgl. Meyer-Ladewig a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Der angefochtene Gerichtsbescheid kann den Beigeladenen Nr. 1 in seinem Recht auf zutreffende Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 a SGB IV verletzten und ihn damit bei der Wahrnehmung seiner sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch beeinträchtigen, soweit diese eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung während des hier streitigen Zeitraums als leistungsbegründende oder leistungserhöhende Voraussetzung verlangen wie etwa § 137Abs. 1 SGB III i.V.m. § 142 SGB III (für die Erfüllung der Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung) oder § 70 SGB VI i.V.m. § 66 SGB VI (für die Berechnung der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung).
Die Berufung des Beigeladenen Nr. 1 ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene Nr. 1 in der bei der Klägerin vom 1.2.2001 bis 16.3.2009 ausgeübten Tätigkeit als IT-Facharbeiter der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen hat.
I. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nach Erlass der (Ergänzungs-)Bescheide vom 10.3.2010 nicht auf die unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Beigeladene Nr. 1 hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden. Ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz etwa Senatsurteile v. 8.6.2011, - L 5 KR 4009/10 - und - L 5 R 4078/10 -).
Gem. § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 4.6.2009, - B 12 R 6/08 R -). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Beigeladenen Nr. 1 bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als IT-Facharbeiter hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr mit den (Ergänzungs-)Bescheiden vom 10.3.2010 ausdrücklich festgestellt, dass für die während der streitigen Zeit in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht.
Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist jedoch allein die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der "Beschäftigung" Sozialversicherungspflicht besteht. Auch hier war nur dies Gegenstand des - als feststellender Bescheid ergangenen -streitgegenständlichen Bescheids vom 16.10.2009, des Ergänzungsbescheids vom 10.03.2010 sowie des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2010; allein auf die Kassation dieser Bescheide war die Klage gerichtet (vgl. dazu BSG Beschl. v. 04.09.2013 - B 12 KR 87/12 B). Da die Beklagte zu Recht beim Beigeladenen Nr. 1 Versicherungspflicht u.a. zur Rentenversicherung festgestellt hat, stellt sich die Frage nicht, ob bei grundsätzlicher Annahme von Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung (mangels Beschäftigung) gleichwohl für einzelne Zweige der Sozialversicherung ggf. eine personenbezogene Beurteilung durchzuführen wäre (beispielsweise ob gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI im Falle des Beigeladenen Nr. 1 Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger bestanden hätte). Hätte das Urteil des SG Bestand behalten, wäre diese Frage allerdings nicht vom Gericht, sondern ggfs vom zuständigen Rentenversicherungsträger in einem weiteren Verwaltungsverfahren zu prüfen gewesen (BSG Urt. v. 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris Rn 14).
II. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene Nr. 1 hat bei der Klägerin während der Zeit vom 1.2.2001 bis 16.3.2009 eine zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit hat nicht vorgelegen.
1.) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R ). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.8.2010, - B 12 KR 100/09 B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R -).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 KR 25/10 R - und - B 12 R 14/10 R -).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. v. 24.5.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -). Diese Abwägung ist gerichtlich voll nachprüfbar.
2.) Davon ausgehend ist die Tätigkeit, die der Beigeladene Nr. 1 während der streitigen Zeit bei der Klägerin als IT-Facharbeiter ausgeübt hat, als eine zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) einzustufen.
Wie für die Beklagte ergibt sich auch für den Senat das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 im Unternehmen der Klägerin. Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten und nimmt zunächst auf die Begründung des Bescheids vom 16.10.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 4.6.2010 Bezug (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG); der Auffassung des Sozialgerichts kann sich der Senat nicht anschließen. Ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide ist insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Streitgegenstand ist allein die für die Klägerin (während der streitigen Zeit) verrichtete Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 als IT-Facharbeiter. Für deren statusrechtliche Beurteilung kommt es auf Tätigkeiten des Beigeladenen Nr. 1 für Dritte oder anderweitig ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeiten nicht an. Für die Sozialversicherungspflicht bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten findet grundsätzlich eine tätigkeitsbezogene und nicht eine personenbezogene Beurteilung statt. Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten ist daher jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG Urt. v. 4.11.2009, - B 12 R 7/08 R; auch etwa Senatsurteil vom 10.7.2013, - L 5 R 63/13 -). Unerheblich ist daher, inwieweit der Beigeladene Nr. 1 für - mit der Klägerin möglicherweise verflochtene - andere Unternehmen als IT-Facharbeiter Arbeitsleistungen erbracht hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich als Person "wie ein Selbständiger verhält" oder das "Selbstverständnis eines Selbständigen" an den Tag legt oder über (anderweitige) Einkünfte als selbständig Erwerbstätiger verfügt (und diese versteuert). Nähere Feststellungen zu Tätigkeiten des Beigeladenen Nr. 1 bei den von der Klägerin benannten anderen Unternehmen oder zu seinem Prozessverhalten in Rechtsstreitigkeiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld II braucht der Senat daher nicht zu treffen; für das Gesamtbild der während der streitigen Zeit bei der Klägerin verrichteten Tätigkeit ist das nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.
Der Beigeladene Nr. 1 hat (während der streitigen Zeiten) nicht als selbständiger Dienstleister, sondern als Arbeitnehmer der Klägerin gearbeitet. Dass man eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht gewollt hat, ist unerheblich. Die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar; sie unterliegen nicht der Vertragsfreiheit oder der freien Willensentschließung der Beteiligten. Die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte, wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, macht den Beschäftigten nicht zum Unternehmer.
Der Beigeladene Nr. 1 ist als Arbeitnehmer in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen und hat dort seine Arbeitsleistung als IT-Facharbeiter erbracht. Dabei hat er fremdbestimmte Arbeit leisten müssen. Ins Gewicht fallende (unternehmerische) Freiheiten sind ihm nicht verblieben. Der (im Telefonverzeichnis der Klägerin aufgeführte) Beigeladene Nr. 1 hat seine Arbeitsaufträge von Mitarbeitern der Klägerin angewiesen bekommen; er hat sie teils in einem offenbar für ihn eingerichteten Fach vorgefunden oder telefonisch bzw. per E-Mail erhalten. Dass er die ihm angewiesene Arbeit weitgehend frei von inhaltlichen (Fach-)Weisungen und insoweit selbständig hat erledigen können, liegt in der Art der Arbeitsleistung begründet. Selbständiges Arbeiten dieser Art wird von (angestellten) IT-Facharbeitern auch erwartet; für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung besagt das wenig. Der Beigeladene Nr. 1 ist im Wesentlichen an von der Klägerin zur Verfügung gestellten (Büro-)Arbeitsplätzen tätig gewesen und hat auch mit den übrigen Beschäftigten der Klägerin zusammengearbeitet. Seine Urlaubspläne hat er mit der Planung der Klägerin abstimmen und diese im Krankheits- oder Verhinderungsfall benachrichtigen müssen. Dafür sind sicherlich praktische Gründe maßgeblich gewesen; diese Gründe weisen aber nicht auf die Dienstleistung eines freien Dienstleisters, sondern auf die Arbeitsleistung eines in eine fremde Arbeitsorganisation (hier der Klägerin) einbezogenen Beschäftigten hin. Mit dem als Dienstleistungsvertrag bezeichneten Vertrag vom 19.10.2004 und den zuvor getroffenen mündlichen Abreden gleicher Art hat die Klägerin aus Sicht des Senats den Versuch unternommen, das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 vorzuspiegeln, um auf diese Weise Arbeitskosten einzusparen.
Der Beigeladene Nr. 1 ist nicht als Unternehmer auf dem Markt für IT-Dienstleistungen in Erscheinung getreten. Werbung für IT-Leistungen als selbständiger Dienstleister hat er nicht betrieben; dafür geben (kostenfreie) Standardtelefonbucheinträge mit Berufsbezeichnungen nichts her. Die Errichtung einer Homepage im Internet, worüber auch Privatpersonen vielfach verfügen, besagt für sich allein ebenfalls wenig. Eigene Leistungsangebote auf der Grundlage einer eigenen Preiskalkulation hat der Beigeladene Nr. 1 auf dem Markt für IT-Dienstleistungen nicht abgegeben. Er hat vielmehr für die Klägerin für ein als Stundenlohn (60 EUR je Stunde) festgelegtes Arbeitsentgelt gearbeitet. Dass er dieses durch Rechnungen geltend gemacht hat, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Auch die Höhe des - ersichtlich von der Klägerin in Anlehnung an Tarifregelungen - festgelegten und nicht frei ausgehandelten Stundensatzes kann das Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 nicht maßgeblich prägen.
Ein Unternehmerrisiko hat der Beigeladene Nr. 1 nicht getragen. Dafür kommt die (im Vertrag vom 19.10.2004 vorgesehene) Vorenthaltung von Arbeitnehmerrechten, wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, schon im Ansatz nicht in Betracht. Die wesentlichen Arbeits- und Betriebsmittel (das eigentliche Kapital) haben der Klägerin gehört. Der Beigeladene Nr. 1 hat für seine Arbeit Hard- und Software der Klägerin und deren Büroausstattung genutzt. Über eigene Geschäftsräume hat er nicht verfügt und auch eigene Betriebsmittel nicht eingesetzt. Dafür genügt die Verwendung eigenen Briefpapiers ebenso wenig wie die Nutzung eines Mobiltelefons oder eines privaten Computers. Bei Tätigkeiten der vorliegenden Art steht regelmäßig nicht die Nutzung der mittlerweile auch von vielen Privathaushalten zu privaten Zwecken vorgehaltenen Hardware bzw. Gerätschaften (Computer, Scanner, Drucker, Internetanschluss, Mobiltelefon), sondern die Nutzung besonderer (Unternehmens-)Software im Vordergrund, über die Privathaushalte regelmäßig nicht verfügen können (vgl. etwa Senatsurteil vom 20.2.2013, - L 5 R 1645/12 - wissenschaftlicher Indexierer). So verhält es sich auch hier. Für die Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 - soweit er von seiner Wohnung aus Maßnahmen der Fernwartung ausgeführt hat - ist nicht die Verfügbarkeit eines PC mit Internetanschluss, sondern das Vorhandensein besonderer Unternehmenssoftware maßgeblich, die (ebenfalls) die Klägerin angeschafft und dem Beigeladenen Nr. 1 zur Verfügung gestellt hat. Dienstfahrten hat der Kläger mit einem Dienstfahrzeug der Klägerin vorgenommen. Diese hat auch - für die Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 in ihrem Betrieb dienliche - Fortbildungen des Beigeladenen Nr. 1 auf ihre Kosten und in ihren Betriebsräumen durchgeführt.
Der Einsatz der Arbeitskraft des Beigeladenen Nr. 1 für sich allein begründet kein Unternehmerrisiko; hierfür fehlt es an korrespondierenden unternehmerischen Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 24/10 R -). Der Beigeladene Nr. 1 hat seine IT-Facharbeitertätigkeit nach den Vorgaben der Klägerin in deren Betrieb ausgeübt. Dass er dabei naturgemäß über Einzelheiten der Arbeitsleistung hat selbst entscheiden dürfen, beruht nicht auf der Freiheit des selbständigen Unternehmers, sondern auf seinen speziellen Fachkenntnissen und den Besonderheiten der Arbeit mit und an der EDV. Das gilt auch für die Möglichkeit, einzelne Arbeitsleistungen - wie die Fernwartung von EDV-Anlagen - zu Hause zu erledigen oder teilweise zur Nachtzeit oder an Wochenenden zu arbeiten. Bei Tätigkeiten der vorliegenden Art spielen der Arbeitsplatz und der Arbeitsort (hinsichtlich der Fernwartung) und auch die Arbeitszeit vielfach keine wesentliche Rolle (mehr). Der Beschäftigte kann am Betriebssitz des Unternehmens oder an einem häuslichen Arbeitsplatz arbeiten und seine Tätigkeit mit Hilfe des Internets ggf. zu beliebigen Tageszeiten verrichten. Die teilweise freie Wahl von Arbeitsort und Arbeitszeit beruht hier aber nicht auf der Freiheit des selbständigen Unternehmers, sondern auf der Eigenart der Arbeitsleistung und dem Einsatz moderner Kommunikationsmedien, wie dem Internet. Dem Beigeladenen Nr. 1 waren zudem ersichtlich die Arbeitszeit bzw. Bereitschaftszeit und die Zahl der Arbeitsstunden für die IT-Facharbeitertätigkeit im Betrieb der Klägerin vorgegeben. Eigene Beschäftigte hat er nicht einsetzen können; die notwendigen Passwörter und Schlüssel für die Geschäftsräume der Klägerin hat er nicht weitergeben dürfen. Eine Haftung für Mängel der Arbeitsleistung trifft, wenngleich eingeschränkt, auch Arbeitnehmer (vgl. BSG, Urt. v. 28.9.2011, - B 12 R 17/09 R -).
Hat der Beigeladene Nr. 1 danach die während der streitigen Zeit für die Klägerin verrichtete Tätigkeit als IT-Facharbeiter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, hat die Beklagte auch zu Recht Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt.
III. Die Kostenentscheidung beruht für das Berufungsverfahren auf § 193 SGG, für das Verfahren im ersten Rechtszug auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 ff. VwGO.
Gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG unter entsprechender Anwendung der Kostenregelungen in §§ 154 bis 162 VwGO erhoben, wenn weder der Kläger noch der Beklagte in einem Rechtszug zu den in § 183 SGG genannten (kostenprivilegierten) Personen (u.a. Versicherte) gehört. Kläger des Berufungsrechtszugs ist der Beigeladene Nr. 1 als Versicherter i. S. d. § 183 SGG, weshalb das Berufungsverfahren gerichtskostenfrei ist (vgl. BSG, Beschl. v. 13.4.2006, - B 12 KR 21/05 B -) und der Senat gem. § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG darüber zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Da der Beigeladene Nr. 1 obsiegt hat, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten aufzugeben. Auch die Klägerin kann als Beteiligte i. S. d. § 69 SGG Kostenschuldner einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG sein (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 193 Rdnr. 11), wobei ihr die Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines (als natürliche Person) Beigeladenen selbst dann aufgegeben werden könnte, wenn sie für sich Kostenprivilegierung nach § 183 SGG beanspruchen dürfte (vgl. BSG, Beschl. v. 2.11.2011, - B 12 KR 34/11 B -). Außergerichtliche Kosten der Beklagten sind gem. § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG nicht erstattungsfähig.
Da Kläger und Beklagte des ersten Rechtszugs (anders als im Berufungsrechtszug) nicht zu den nach § 183 kostenprivilegierten Personen gehörten, ist insoweit gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG das Kostenrecht der §§ 154 ff. VwGO maßgeblich. Danach hat die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese umfassen neben den (in der Kostenentscheidung des angefochtenen Gerichtsbescheids fehlenden) Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Senat erachtet es vorliegend für billig, der Klägerin als unterliegender Partei gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Nr. 1 aufzuerlegen, der sich mit Schriftsätzen vom 4.12.2012 und 29.1.2013 mit eingehendem Vortrag am Verfahren beteiligt hat. Auf eine Antragstellung im Klageverfahren kommt es ausschlaggebend nicht an, da der Beigeladene Nr. 1 auch damit ein Prozessrisiko nicht eingehen würde. Ihm könnten - abweichend von § 154 Abs. 3 VwGO - Kosten auch dann nicht auferlegt werden. Das folgt aus § 197a Abs. 2 Satz 2 SGG, wonach gem. § 183 SGG kostenprivilegierten Beigeladenen Kosten nur unter den Voraussetzungen des § 192 SGG (Verschuldenskosten) auferlegt werden können. Da die Beigeladenen Nr. 2 bis 4 Anträge nicht gestellt und damit eine Prozessrisiko nicht übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), werden deren außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus Billigkeitsgründen nicht auferlegt.
Für das Berufungsverfahren ist ein Streitwert mangels Anwendbarkeit des GKG nicht festzusetzen. Für das Verfahren im ersten Rechtszug wird der Streitwert gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 4.6.2009, - B 12 R 6/08 R -; Beschl. v. 5.3.2010 B 12 8/09 R -) an, wonach in Statusfeststellungsverfahren der Auffangwert von 5.000 EUR und nicht der Betrag der ggf. nachzuzahlenden Beiträge für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist. Danach kann es bei der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Gerichtsbescheid (ebenfalls 5.000 EUR) bleiben; der Senat setzt der Klarheit halber aber auch den Streitwert für den ersten Rechtszug in seinem Urteil fest.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin hat dem Beigeladenen Nr. 1 die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Nr. 1.
Der Streitwert wird für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene Nr. 1 in der bei der Klägerin vom 1.2.2001 bis 16.3.2009 ausgeübten Tätigkeit als IT-Facharbeiter (System-Administrator) der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat.
Die Klägerin ist als gemeinnützige GmbH (gGmbH) verfasst. Unternehmensgegenstand sind Maßnahmen der Arbeitsförderung. Der 1963 geborene Beigeladene Nr. 1 war für sie vom 1.2.2001 bis 16.3.2009 als IT-Facharbeiter tätig.
Am 5.7.2009 stellte der Beigeladene Nr. 1 bei der Beklagten einen Statusfeststellungsantrag gem. § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (SGB IV); es solle das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Klägerin festgestellt werden.
Der Beigeladene Nr. 1 gab an, er habe für die Klägerin gearbeitet und sei seit Februar 2001 nebenberuflich und seit Oktober 2002 hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen. Im Oktober 2004 habe er mit der Klägerin auf deren Drängen einen Dienstleistungsvertrag über EDV-Systemadministration abgeschlossen. Am 16.3.2009 habe er den Vertrag fristlos gekündigt. Vor Abschluss des genannten Vertrags hätten die gleichen Abmachungen, allerdings mit unterschiedlichen Stundenvergütungen, bestanden. Im Jahr 2001 habe die Klägerin nur über 20 Mitarbeiter mit geringer Fluktuation verfügt, weshalb die EDV-Anlage eher unwichtig gewesen sei. Dies habe sich jedoch in erheblichem Maße geändert; die Klägerin habe ständig expandiert. Er habe alle Aufgaben, die bei einem Netzwerk mit bis zu 120 Rechnern und Servern anfielen, erledigt (Netzwerk- und Systemadministration, IT-Leitung und IT-Consulting, Netzwerkplanung, Netzwerkmonitoring und Installation der Software, Entwicklung von Datensicherungsstrategien und vieles andere mehr). Diese Tätigkeit habe er in den Geschäftsräumen der Klägerin ausgeübt; eigene Geschäftsräume oder eine eigene EDV-Ausstattung habe er nicht unterhalten. Am Betriebssitz der Klägerin sei ihm ein Arbeitsplatz ohne Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeitszeit sei vorgeschrieben gewesen (Gleitzeit und Dauerbereitschaft). Die Arbeitsaufträge habe er in seinem Fach vorgefunden oder telefonisch bzw. per E-Mail erhalten. Die regelmäßige Arbeitszeit habe am Dienstag und Donnerstag ca. 2 bis 3 Stunden betragen. Bei Verhinderung oder Krankheit habe er eine Mitarbeiterin der Klägerin informieren müssen. Seit Februar 2001 habe er für seine Arbeitsleistung jeweils eine Rechnung über den Zeitraum eines Monats, mindestens zweimal wöchentlich, eingereicht. Die für die Arbeit notwendige Software, gelegentlich auch Werkzeug, habe die Klägerin gestellt. Eigene Arbeitsmittel habe er nicht eingesetzt. Die Klägerin habe das jeweilige EDV-Problem benannt und ihm aufgetragen, eine Lösung zu erarbeiten oder eine gewünschte Software zu installieren und einzurichten. Er habe dabei mit den Abteilungsleitern oder anderen Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet. Er habe bei der Klägerin etwa 30 Stunden im Monat gearbeitet.
Der Beigeladene Nr. 1 legte den mit der Klägerin abgeschlossenen als "Dienstleistungsvertrag über EDV-Administration" bezeichneten Vertrag vom 19.10.2004 vor (ebenso gleichlautende Verträge vom 20.1.2007 und 5.8.2005 mit der A. P. Service GmbH bzw. der Arbeit und Zukunft O. gAG). Gegenstand des Vertrags ist die Einrichtung, Beratung und Durchführung der administrativen Tätigkeiten des Computernetzwerks der Klägerin durch den Beigeladenen Nr. 1 ab 1.10.2004 einschließlich der Wartung von Hard- und Software. An Werktagen ist eine Reaktionszeit von 4 Stunden vereinbart. Als Vergütung wurde ein Stundenhonorar von 60 EUR zzgl. Mehrwertsteuer festgelegt.
Im Anhörungsschreiben vom 21.9.2009 führte die Beklagte aus, es sei beabsichtigt festzustellen, dass der Beigeladene Nr. 1 die seit 1.2.2001 für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit als IT-Facharbeiter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
Die Klägerin trug hierauf vor, der Beigeladene Nr. 1 sei auch für andere Auftraggeber tätig und in ihre Arbeitsorganisation nicht eingegliedert gewesen. Feste Arbeitszeiten hätten nicht bestanden, man habe nur eine Reaktionszeit von 4 Stunden vereinbart. Der Beigeladene Nr. 1 habe auch von zu Hause aus eine Fernwartung vornehmen können. Einen festen Arbeitsplatz habe sie ihm nicht zugewiesen. Die Arbeitsleistung habe notwendigerweise an ihrer EDV-Einrichtung bzw. in Zusammenarbeit mit ihren Mitarbeitern erbracht werden müssen. Weisungen habe man dem Beigeladenen Nr. 1 nicht erteilt. Dieser sei für sie beratend tätig gewesen.
Mit an die Klägerin und den Beigeladenen Nr. 1 gerichteten Bescheiden vom 16.10.2009 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene Nr. 1 die seit 1.2.2001 für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit als IT-Facharbeiter im Bereich IT-Consulting, IT-Projektmanagement/Systemadministration im Rahmen eines abhängigen und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Zur Begründung führte sie aus, der in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliederte Beigeladene Nr. 1 erhalte eine erfolgsunabhängige Bezahlung auf Stundenlohnbasis und arbeite mit Mitarbeitern der Klägerin zusammen. Der jeweilige Projektleiter erteile ihm Weisungen. Eigene Mitarbeiter beschäftige der Beigeladene Nr. 1 nicht, unterhalte keine eigenen Geschäftsräume und betreibe auch keine Werbung für seine Leistung; im Geschäftsverkehr trete er nicht als selbständig Erwerbstätiger hervor. Ein Unternehmerrisiko trage der Beigeladene Nr. 1 ebenfalls nicht, setze vielmehr nur arbeitnehmertypisch seine Arbeitskraft ein. Auf Tätigkeiten des Beigeladenen Nr. 1 für Dritte komme es nicht an. Es ergebe sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, feste Arbeitszeiten habe man nicht vereinbart und nur eine Stundenpauschale von 60 EUR festgelegt. Darüber sei frei verhandelt worden. Das Unternehmerrisiko des Beigeladenen Nr. 1 liege darin, dass er nur bei Bedarf eingesetzt werde (2007: 248 Stunden, 208: 532 Stunden, 2009: 294 Stunden) und nicht über konstante Einnahmen verfüge. Bei fehlerhafter Leistung werde das Honorar nicht gezahlt. Der Beigeladene Nr. 1 habe nachweisen müssen, welche Tätigkeiten er ausgeübt habe. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe er nicht bekommen. Als eigene Arbeitsmittel habe der Beigeladene Nr. 1 einen Computer, ein Handy oder Briefpapier eingesetzt. Er hätte eigene Mitarbeiter beschäftigen dürfen. Der Beigeladene Nr. 1 sei für mindestens vier weitere Auftraggeber tätig gewesen. Einen festen Arbeitsplatz habe man ihm nicht zugeteilt und er sei in ihr Telefonverzeichnis auch nicht aufgenommen worden. In ihre Arbeitsorganisation sei der Beigeladene Nr. 1 insgesamt nicht eingegliedert gewesen. Er habe über eine eigene Homepage verfügt und dadurch Werbung betrieben.
Der Beigeladene Nr. 1 trug vor, über den Stundensatz sei nicht frei verhandelt und der Vertrag vom 19.10.2004 sei ihm ohne vorherige Absprache vorgelegt worden. Im Hinblick auf die Umstrukturierung und Expansion der Klägerin wären mindestens 2 bis 3 externe Administratoren oder ein kompetenter Angestellter nötig gewesen. Er habe in Absprache mit Mitarbeitern der Klägerin teilweise abends oder nachts bzw. am Wochenende gearbeitet, um den normalen Betriebsablauf nicht zu stören. Dafür habe er auch die notwendigen Passwörter und Schlüssel erhalten. Seine Arbeit hätte er deswegen auch nicht ohne weiteres auf Dritte übertragen können. Alle von der Klägerin angeführten weiteren Auftraggeber hätten sich im Gebäude der Klägerin befunden. Für diese habe er auf Anweisung von Mitarbeitern der Klägerin ebenfalls IT-Leistungen erbracht. Er betreibe keine Werbung und verfüge nicht über eigene Geschäftsräume. Die Klägerin habe ihn auch aufgefordert, seine Urlaubsabsichten für ihre Jahresplanung vorab mitzuteilen.
Mit (Ergänzungs-)Bescheiden vom 10.3.2010 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene Nr. 1 in der in den Bescheiden vom 16.10.2009 bezeichneten Tätigkeit der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen hat. Die Versicherungspflicht beginne am 1.2.2001 und ende am 16.03.2009.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.6.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im wesentlichen ihre bereits im angefochtenen Bescheid dargelegte Auffassung. Ergänzend führte sie aus, die Gewährung von Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) durch die Arbeitsverwaltung ab 24.10.2002 stehe der Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht entgegen.
Am 28.6.2010 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung wiederholte und bekräftigte sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trug sie vor, der Beigeladene Nr. 1 habe einen Kurs bei der IHK O. besucht, um sich zur Fachkraft für IT-Netzwerk-Management ausbilden zu lassen. An diesem Kurs habe auch ihr kaufmännischer Leiter teilgenommen. Auf die Frage, ob er für sie, die Klägerin, tätig sein wolle, habe der Beigeladene Nr. 1 (im Februar 2001) erklärt, er wolle sich selbstständig machen und nicht in ein Arbeitsverhältnis eintreten. Der Beigeladene Nr. 1 habe dann für sie gearbeitet und sei außerdem bei der IHK O. als Kursleiter tätig gewesen. Er habe aufgrund einer mündlichen Vereinbarung bei freier Zeiteinteilung den EDV-Support für sie ausgeführt. Ab 2004 sei ein schriftlicher Dienstleistungsvertrag abgeschlossen worden. Der Beigeladene Nr. 1 habe auch von seiner Wohnung aus gearbeitet und einzelne Aufträge abgelehnt. Er habe als sein eigener Herr bei freier Zeiteinteilung arbeiten wollen. In ihre Arbeitsorganisation sei er nicht eingegliedert gewesen und habe auch ein Unternehmerrisiko getragen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.2.2013 hob das Sozialgericht (nachdem sich auch die Beklagte und der Beigeladene Nr. 1 geäußert hatten) den Bescheid der Beklagten vom 16.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.6.2010 auf und stellte fest, dass der Beigeladene Nr. 1 in der Zeit vom 1.2.2001 bis 16.3.2009 nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen hat. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die für eine selbstständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 sprechenden Gesichtspunkte überwögen. Die Klägerin habe mit dem Beigeladenen Nr. 1 einen Dienstleistungsvertrag und keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Vergütung des Beigeladenen Nr. 1 werde als Honorar mit Mehrwertsteuer gezahlt. Arbeitsvertragliche Elemente, wie Lohn, Urlaub, Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitszeit, fehlten. Der Beigeladene Nr. 1 habe sich bei der Kündigung des Vertrags wie ein Selbstständiger verhalten, etwa die Erklärung auf (seinem) Firmenbriefpapier abgegeben und eine Abfindung nicht verlangt. Aufträge der Klägerin habe er nicht annehmen müssen. Man habe einen Arbeitsvertrag auch nicht abschließen und den Beigeladenen Nr. 1 als freien Mitarbeiter einsetzen wollen. Dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner komme gewichtige Bedeutung zu. In die Arbeitsorganisation der Klägerin sei der Beigeladene Nr. 1 nicht eingegliedert gewesen. Dass man ihn in das Telefonverzeichnis der Klägerin aufgenommen und Urlaubspläne erstellt habe, habe auf rein praktischen Gründen beruht. Über ein eigenes Büro bei der Klägerin habe der Beigeladene Nr. 1 nicht verfügt und er habe ohne feste Arbeitszeiten (auch an Wochenenden) weisungsfrei gearbeitet. Über die vereinbarten Bereitschaftszeiten hinaus sei eine Anwesenheitszeit nicht festgelegt worden. Das Honorar des Beigeladenen Nr. 1 sei höher gewesen als das Arbeitsentgelt eines fest angestellten IT-Facharbeiters; man habe daher erwartet, dass er wie ein Selbstständiger selbst für seine soziale Absicherung Sorge trage. Der Beigeladene Nr. 1 habe auch ein Unternehmerrisiko getragen, da der Dienstleistungsvertrag Regelungen über Krankheit, Mindeststunden oder Urlaubsentgelt nicht enthalte. Außerdem werde die Vergütung nur gezahlt, wenn der Beigeladene Nr. 1 tatsächlich vor Ort erscheine; er habe im Vorhinein nicht gewusst, wie viele Arbeitsstunden er für die Klägerin leisten müsse und wie hoch sein monatliches Einkommen ausfallen werde. Der Beigeladene Nr. 1 habe zudem Investitionen, etwa für elektronische Ausrüstungsgegenstände, Software, Ausbildung und Steuerberatung, getätigt. Schließlich habe er in anderen Gerichtsverfahren des Sozialgerichts (Verfahren S 10 AS 2942/10 und S 10 AS 4869/10) immer wieder behauptet, selbstständig gewesen zu sein. Auch in seinem Lebenslauf habe er sich als Selbstständigen bezeichnet und die für selbstständige typische Altersvorsorge durch Lebensversicherungsverträge betrieben. Der Beigeladene Nr. 1 verfüge über eine eigene Homepage für seine Firma, nutze eine Steuerberaterin für die Betriebsabrechnung und trete im Telefonbuch (durch einen Zusatz zum Namenseintrag) werbend auf, verfüge über weitere Kunden und benutze Firmenbriefbögen.
Auf das ihm am 16.2.2013 zugestellte Urteil hat der Beigeladene Nr. 1 am 12.3.2013 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die vom Sozialgericht herangezogenen Angaben in den Verfahren S 10 AS 2942/10 und S 10 AS 4869/10 hätten in wenigen Sätzen während eines Erörterungstermins bestanden. Er sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen und habe während der letzten Jahre entgegen der Annahme des Sozialgerichts über ein relativ konstantes Einkommen bei der Klägerin verfügt; er habe für sie regelmäßig etwa 30 Stunden im Monat gearbeitet. Urlaub habe er nach den Planungen der Klägerin nehmen müssen. Ausgefallene Arbeitszeit sei nicht gestrichen worden; vielmehr habe man die Termine (zur Nacharbeit) verschoben. Die als seine (weiteren) Kunden bezeichneten Unternehmen seien mit der Klägerin verflochten und mit ihr im gleichen Gebäude ansässig; die "A.-Gruppe" nutze eine gemeinsame Umsatzsteuer-ID. Er habe bei diesen auch auf Weisung der Klägerin IT-Leistungen erbringen müssen. Der vormalige (angestellte) Netzwerkadministrator der Klägerin sei für diese nunmehr offenbar (ebenfalls) als (angeblich) selbständiger Dienstleister tätig. Er habe weitgehend nach Vorgaben der Klägerin in deren Büroräumen arbeiten und deren Software nutzen müssen. Auch die von ihm genutzte Hard- und Software für die Fernwartung habe die Klägerin angeschafft. Er sei in deren Telefonverzeichnis aufgeführt gewesen. Eigene Büroräume habe er nicht; er bewohne eine Dachwohnung mit Eingang im Hinterhof. Werbung habe er nicht betrieben und er verfüge auch nicht über ein Kfz, sondern habe ein Firmenfahrzeug der Klägerin genutzt. Die vom Sozialgericht angeführten Investitionen fielen teils in die Zeit nach Beendigung der Tätigkeit bei der Klägerin und bestünden in der Aktualisierung von (gemeinhin auch von Privatpersonen genutzten) Computerprogrammen. Der Stundensatz von 60 EUR entspreche nicht der Vergütung selbständig tätiger IT-Fachleute und sei auch nicht ausgehandelt, sondern von der Klägerin unter Hinweis auf den einschlägigen Tariflohn festgelegt worden. Auch die Zahl der Arbeitsstunden habe die Klägerin festgelegt, mit dem Hinweis "mit so wenig Stunden könne man keine Scheinselbständigkeit annehmen". Als Internetaffiner betreibe er nach wie vor mehrere Homepages. In den "gelben Seiten" sei er nicht aufgeführt; bei den Telefonbucheinträgen handele es sich um kostenlose Standardeinträge, die von Providern gemeldet worden seien. Den Generalschlüssel zu ihren Geschäftsräumen habe ihm die Klägerin ausgehändigt und die Überlassung an Dritte untersagt. Eine speziell für die Tätigkeit bei der Klägerin notwendige Fortbildung habe diese auf ihre Kosten in ihren Räumen durchgeführt. In seinem Lebenslauf habe er durchweg (seit 1980) abhängige Beschäftigungen und keine selbständigen Erwerbstätigkeiten ausgeführt. In der vom Sozialgericht angeführten Erörterungsverhandlung (in den Rechtsstreitigkeiten wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld II) sei er nur etwa 3 Minuten lang zu hier maßgeblichen Statusfragen und (gar nicht) zu einer selbständigen Tätigkeit bei der Klägerin befragt worden. Dass er auch geringe Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert habe, stehe der Annahme einer Beschäftigung bei der Klägerin nicht entgegen.
Der Beigeladene Nr. 1 beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15.2.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid ebenfalls für fehlerhaft und die Berufung des Beigeladenen Nr. 1 für begründet; der Beigeladene Nr. 1 sei während der streitigen Zeit bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen.
Die Klägerin verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beigeladenen Nr. 1 ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.
Beigeladene können Rechtsmittel einlegen, soweit sie durch ein Urteil beschwert sind (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 10. Auflage, § 75 Rn 19). Das ergibt sich als notwendige Folge der in § 141 Abs. 1 SGG angeordneten Bindung des Beigeladenen an das getroffene Urteil. Erforderlich ist eine materielle Beschwer; das Urteil muss den Beigeladenen in eigenen Rechten verletzen ohne Rücksicht darauf, ob und welche Anträge er in der Vorinstanz gestellt hat (ständige Rspr. des BSG - vgl. Meyer-Ladewig a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Der angefochtene Gerichtsbescheid kann den Beigeladenen Nr. 1 in seinem Recht auf zutreffende Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 a SGB IV verletzten und ihn damit bei der Wahrnehmung seiner sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch beeinträchtigen, soweit diese eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung während des hier streitigen Zeitraums als leistungsbegründende oder leistungserhöhende Voraussetzung verlangen wie etwa § 137Abs. 1 SGB III i.V.m. § 142 SGB III (für die Erfüllung der Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung) oder § 70 SGB VI i.V.m. § 66 SGB VI (für die Berechnung der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung).
Die Berufung des Beigeladenen Nr. 1 ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene Nr. 1 in der bei der Klägerin vom 1.2.2001 bis 16.3.2009 ausgeübten Tätigkeit als IT-Facharbeiter der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen hat.
I. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nach Erlass der (Ergänzungs-)Bescheide vom 10.3.2010 nicht auf die unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Beigeladene Nr. 1 hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden. Ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz etwa Senatsurteile v. 8.6.2011, - L 5 KR 4009/10 - und - L 5 R 4078/10 -).
Gem. § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 4.6.2009, - B 12 R 6/08 R -). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Beigeladenen Nr. 1 bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als IT-Facharbeiter hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr mit den (Ergänzungs-)Bescheiden vom 10.3.2010 ausdrücklich festgestellt, dass für die während der streitigen Zeit in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht.
Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist jedoch allein die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der "Beschäftigung" Sozialversicherungspflicht besteht. Auch hier war nur dies Gegenstand des - als feststellender Bescheid ergangenen -streitgegenständlichen Bescheids vom 16.10.2009, des Ergänzungsbescheids vom 10.03.2010 sowie des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2010; allein auf die Kassation dieser Bescheide war die Klage gerichtet (vgl. dazu BSG Beschl. v. 04.09.2013 - B 12 KR 87/12 B). Da die Beklagte zu Recht beim Beigeladenen Nr. 1 Versicherungspflicht u.a. zur Rentenversicherung festgestellt hat, stellt sich die Frage nicht, ob bei grundsätzlicher Annahme von Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung (mangels Beschäftigung) gleichwohl für einzelne Zweige der Sozialversicherung ggf. eine personenbezogene Beurteilung durchzuführen wäre (beispielsweise ob gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI im Falle des Beigeladenen Nr. 1 Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger bestanden hätte). Hätte das Urteil des SG Bestand behalten, wäre diese Frage allerdings nicht vom Gericht, sondern ggfs vom zuständigen Rentenversicherungsträger in einem weiteren Verwaltungsverfahren zu prüfen gewesen (BSG Urt. v. 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris Rn 14).
II. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene Nr. 1 hat bei der Klägerin während der Zeit vom 1.2.2001 bis 16.3.2009 eine zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit hat nicht vorgelegen.
1.) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R ). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.8.2010, - B 12 KR 100/09 B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R -).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 KR 25/10 R - und - B 12 R 14/10 R -).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. v. 24.5.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -). Diese Abwägung ist gerichtlich voll nachprüfbar.
2.) Davon ausgehend ist die Tätigkeit, die der Beigeladene Nr. 1 während der streitigen Zeit bei der Klägerin als IT-Facharbeiter ausgeübt hat, als eine zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) einzustufen.
Wie für die Beklagte ergibt sich auch für den Senat das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 im Unternehmen der Klägerin. Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten und nimmt zunächst auf die Begründung des Bescheids vom 16.10.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 4.6.2010 Bezug (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG); der Auffassung des Sozialgerichts kann sich der Senat nicht anschließen. Ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide ist insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Streitgegenstand ist allein die für die Klägerin (während der streitigen Zeit) verrichtete Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 als IT-Facharbeiter. Für deren statusrechtliche Beurteilung kommt es auf Tätigkeiten des Beigeladenen Nr. 1 für Dritte oder anderweitig ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeiten nicht an. Für die Sozialversicherungspflicht bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten findet grundsätzlich eine tätigkeitsbezogene und nicht eine personenbezogene Beurteilung statt. Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten ist daher jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG Urt. v. 4.11.2009, - B 12 R 7/08 R; auch etwa Senatsurteil vom 10.7.2013, - L 5 R 63/13 -). Unerheblich ist daher, inwieweit der Beigeladene Nr. 1 für - mit der Klägerin möglicherweise verflochtene - andere Unternehmen als IT-Facharbeiter Arbeitsleistungen erbracht hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich als Person "wie ein Selbständiger verhält" oder das "Selbstverständnis eines Selbständigen" an den Tag legt oder über (anderweitige) Einkünfte als selbständig Erwerbstätiger verfügt (und diese versteuert). Nähere Feststellungen zu Tätigkeiten des Beigeladenen Nr. 1 bei den von der Klägerin benannten anderen Unternehmen oder zu seinem Prozessverhalten in Rechtsstreitigkeiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld II braucht der Senat daher nicht zu treffen; für das Gesamtbild der während der streitigen Zeit bei der Klägerin verrichteten Tätigkeit ist das nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.
Der Beigeladene Nr. 1 hat (während der streitigen Zeiten) nicht als selbständiger Dienstleister, sondern als Arbeitnehmer der Klägerin gearbeitet. Dass man eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht gewollt hat, ist unerheblich. Die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar; sie unterliegen nicht der Vertragsfreiheit oder der freien Willensentschließung der Beteiligten. Die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte, wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, macht den Beschäftigten nicht zum Unternehmer.
Der Beigeladene Nr. 1 ist als Arbeitnehmer in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen und hat dort seine Arbeitsleistung als IT-Facharbeiter erbracht. Dabei hat er fremdbestimmte Arbeit leisten müssen. Ins Gewicht fallende (unternehmerische) Freiheiten sind ihm nicht verblieben. Der (im Telefonverzeichnis der Klägerin aufgeführte) Beigeladene Nr. 1 hat seine Arbeitsaufträge von Mitarbeitern der Klägerin angewiesen bekommen; er hat sie teils in einem offenbar für ihn eingerichteten Fach vorgefunden oder telefonisch bzw. per E-Mail erhalten. Dass er die ihm angewiesene Arbeit weitgehend frei von inhaltlichen (Fach-)Weisungen und insoweit selbständig hat erledigen können, liegt in der Art der Arbeitsleistung begründet. Selbständiges Arbeiten dieser Art wird von (angestellten) IT-Facharbeitern auch erwartet; für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung besagt das wenig. Der Beigeladene Nr. 1 ist im Wesentlichen an von der Klägerin zur Verfügung gestellten (Büro-)Arbeitsplätzen tätig gewesen und hat auch mit den übrigen Beschäftigten der Klägerin zusammengearbeitet. Seine Urlaubspläne hat er mit der Planung der Klägerin abstimmen und diese im Krankheits- oder Verhinderungsfall benachrichtigen müssen. Dafür sind sicherlich praktische Gründe maßgeblich gewesen; diese Gründe weisen aber nicht auf die Dienstleistung eines freien Dienstleisters, sondern auf die Arbeitsleistung eines in eine fremde Arbeitsorganisation (hier der Klägerin) einbezogenen Beschäftigten hin. Mit dem als Dienstleistungsvertrag bezeichneten Vertrag vom 19.10.2004 und den zuvor getroffenen mündlichen Abreden gleicher Art hat die Klägerin aus Sicht des Senats den Versuch unternommen, das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 vorzuspiegeln, um auf diese Weise Arbeitskosten einzusparen.
Der Beigeladene Nr. 1 ist nicht als Unternehmer auf dem Markt für IT-Dienstleistungen in Erscheinung getreten. Werbung für IT-Leistungen als selbständiger Dienstleister hat er nicht betrieben; dafür geben (kostenfreie) Standardtelefonbucheinträge mit Berufsbezeichnungen nichts her. Die Errichtung einer Homepage im Internet, worüber auch Privatpersonen vielfach verfügen, besagt für sich allein ebenfalls wenig. Eigene Leistungsangebote auf der Grundlage einer eigenen Preiskalkulation hat der Beigeladene Nr. 1 auf dem Markt für IT-Dienstleistungen nicht abgegeben. Er hat vielmehr für die Klägerin für ein als Stundenlohn (60 EUR je Stunde) festgelegtes Arbeitsentgelt gearbeitet. Dass er dieses durch Rechnungen geltend gemacht hat, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Auch die Höhe des - ersichtlich von der Klägerin in Anlehnung an Tarifregelungen - festgelegten und nicht frei ausgehandelten Stundensatzes kann das Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 nicht maßgeblich prägen.
Ein Unternehmerrisiko hat der Beigeladene Nr. 1 nicht getragen. Dafür kommt die (im Vertrag vom 19.10.2004 vorgesehene) Vorenthaltung von Arbeitnehmerrechten, wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, schon im Ansatz nicht in Betracht. Die wesentlichen Arbeits- und Betriebsmittel (das eigentliche Kapital) haben der Klägerin gehört. Der Beigeladene Nr. 1 hat für seine Arbeit Hard- und Software der Klägerin und deren Büroausstattung genutzt. Über eigene Geschäftsräume hat er nicht verfügt und auch eigene Betriebsmittel nicht eingesetzt. Dafür genügt die Verwendung eigenen Briefpapiers ebenso wenig wie die Nutzung eines Mobiltelefons oder eines privaten Computers. Bei Tätigkeiten der vorliegenden Art steht regelmäßig nicht die Nutzung der mittlerweile auch von vielen Privathaushalten zu privaten Zwecken vorgehaltenen Hardware bzw. Gerätschaften (Computer, Scanner, Drucker, Internetanschluss, Mobiltelefon), sondern die Nutzung besonderer (Unternehmens-)Software im Vordergrund, über die Privathaushalte regelmäßig nicht verfügen können (vgl. etwa Senatsurteil vom 20.2.2013, - L 5 R 1645/12 - wissenschaftlicher Indexierer). So verhält es sich auch hier. Für die Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 - soweit er von seiner Wohnung aus Maßnahmen der Fernwartung ausgeführt hat - ist nicht die Verfügbarkeit eines PC mit Internetanschluss, sondern das Vorhandensein besonderer Unternehmenssoftware maßgeblich, die (ebenfalls) die Klägerin angeschafft und dem Beigeladenen Nr. 1 zur Verfügung gestellt hat. Dienstfahrten hat der Kläger mit einem Dienstfahrzeug der Klägerin vorgenommen. Diese hat auch - für die Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 in ihrem Betrieb dienliche - Fortbildungen des Beigeladenen Nr. 1 auf ihre Kosten und in ihren Betriebsräumen durchgeführt.
Der Einsatz der Arbeitskraft des Beigeladenen Nr. 1 für sich allein begründet kein Unternehmerrisiko; hierfür fehlt es an korrespondierenden unternehmerischen Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 24/10 R -). Der Beigeladene Nr. 1 hat seine IT-Facharbeitertätigkeit nach den Vorgaben der Klägerin in deren Betrieb ausgeübt. Dass er dabei naturgemäß über Einzelheiten der Arbeitsleistung hat selbst entscheiden dürfen, beruht nicht auf der Freiheit des selbständigen Unternehmers, sondern auf seinen speziellen Fachkenntnissen und den Besonderheiten der Arbeit mit und an der EDV. Das gilt auch für die Möglichkeit, einzelne Arbeitsleistungen - wie die Fernwartung von EDV-Anlagen - zu Hause zu erledigen oder teilweise zur Nachtzeit oder an Wochenenden zu arbeiten. Bei Tätigkeiten der vorliegenden Art spielen der Arbeitsplatz und der Arbeitsort (hinsichtlich der Fernwartung) und auch die Arbeitszeit vielfach keine wesentliche Rolle (mehr). Der Beschäftigte kann am Betriebssitz des Unternehmens oder an einem häuslichen Arbeitsplatz arbeiten und seine Tätigkeit mit Hilfe des Internets ggf. zu beliebigen Tageszeiten verrichten. Die teilweise freie Wahl von Arbeitsort und Arbeitszeit beruht hier aber nicht auf der Freiheit des selbständigen Unternehmers, sondern auf der Eigenart der Arbeitsleistung und dem Einsatz moderner Kommunikationsmedien, wie dem Internet. Dem Beigeladenen Nr. 1 waren zudem ersichtlich die Arbeitszeit bzw. Bereitschaftszeit und die Zahl der Arbeitsstunden für die IT-Facharbeitertätigkeit im Betrieb der Klägerin vorgegeben. Eigene Beschäftigte hat er nicht einsetzen können; die notwendigen Passwörter und Schlüssel für die Geschäftsräume der Klägerin hat er nicht weitergeben dürfen. Eine Haftung für Mängel der Arbeitsleistung trifft, wenngleich eingeschränkt, auch Arbeitnehmer (vgl. BSG, Urt. v. 28.9.2011, - B 12 R 17/09 R -).
Hat der Beigeladene Nr. 1 danach die während der streitigen Zeit für die Klägerin verrichtete Tätigkeit als IT-Facharbeiter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, hat die Beklagte auch zu Recht Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt.
III. Die Kostenentscheidung beruht für das Berufungsverfahren auf § 193 SGG, für das Verfahren im ersten Rechtszug auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 ff. VwGO.
Gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG unter entsprechender Anwendung der Kostenregelungen in §§ 154 bis 162 VwGO erhoben, wenn weder der Kläger noch der Beklagte in einem Rechtszug zu den in § 183 SGG genannten (kostenprivilegierten) Personen (u.a. Versicherte) gehört. Kläger des Berufungsrechtszugs ist der Beigeladene Nr. 1 als Versicherter i. S. d. § 183 SGG, weshalb das Berufungsverfahren gerichtskostenfrei ist (vgl. BSG, Beschl. v. 13.4.2006, - B 12 KR 21/05 B -) und der Senat gem. § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG darüber zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Da der Beigeladene Nr. 1 obsiegt hat, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten aufzugeben. Auch die Klägerin kann als Beteiligte i. S. d. § 69 SGG Kostenschuldner einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG sein (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 193 Rdnr. 11), wobei ihr die Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines (als natürliche Person) Beigeladenen selbst dann aufgegeben werden könnte, wenn sie für sich Kostenprivilegierung nach § 183 SGG beanspruchen dürfte (vgl. BSG, Beschl. v. 2.11.2011, - B 12 KR 34/11 B -). Außergerichtliche Kosten der Beklagten sind gem. § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG nicht erstattungsfähig.
Da Kläger und Beklagte des ersten Rechtszugs (anders als im Berufungsrechtszug) nicht zu den nach § 183 kostenprivilegierten Personen gehörten, ist insoweit gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG das Kostenrecht der §§ 154 ff. VwGO maßgeblich. Danach hat die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese umfassen neben den (in der Kostenentscheidung des angefochtenen Gerichtsbescheids fehlenden) Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Senat erachtet es vorliegend für billig, der Klägerin als unterliegender Partei gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Nr. 1 aufzuerlegen, der sich mit Schriftsätzen vom 4.12.2012 und 29.1.2013 mit eingehendem Vortrag am Verfahren beteiligt hat. Auf eine Antragstellung im Klageverfahren kommt es ausschlaggebend nicht an, da der Beigeladene Nr. 1 auch damit ein Prozessrisiko nicht eingehen würde. Ihm könnten - abweichend von § 154 Abs. 3 VwGO - Kosten auch dann nicht auferlegt werden. Das folgt aus § 197a Abs. 2 Satz 2 SGG, wonach gem. § 183 SGG kostenprivilegierten Beigeladenen Kosten nur unter den Voraussetzungen des § 192 SGG (Verschuldenskosten) auferlegt werden können. Da die Beigeladenen Nr. 2 bis 4 Anträge nicht gestellt und damit eine Prozessrisiko nicht übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), werden deren außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus Billigkeitsgründen nicht auferlegt.
Für das Berufungsverfahren ist ein Streitwert mangels Anwendbarkeit des GKG nicht festzusetzen. Für das Verfahren im ersten Rechtszug wird der Streitwert gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 4.6.2009, - B 12 R 6/08 R -; Beschl. v. 5.3.2010 B 12 8/09 R -) an, wonach in Statusfeststellungsverfahren der Auffangwert von 5.000 EUR und nicht der Betrag der ggf. nachzuzahlenden Beiträge für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist. Danach kann es bei der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Gerichtsbescheid (ebenfalls 5.000 EUR) bleiben; der Senat setzt der Klarheit halber aber auch den Streitwert für den ersten Rechtszug in seinem Urteil fest.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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