L 13 AS 1435/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 778/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1435/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung begehrt, sie sei "auch nach der Entscheidung der Beklagten vom 10.07.2013 als Leistungsbezieherin und Selbstständige, bzw. Aufstockerin bei der Beklagten zu führen" gewesen "und zukünftig bis zum Eintritt wichtiger Gründe zu führen", ist die Beschwerde unzulässig, da das Sozialgericht Stuttgart insofern eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung nicht getroffen hat und das Landessozialgericht für eine Entscheidung instanziell nicht zuständig ist. Im Übrigen ist für die beantragte Feststellung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) erkennbar.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2014 - bezüglich der noch im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Kostenübernahme für ein separates Schlafzimmer in Höhe von monatlich 120,30 Euro aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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