Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 3740/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1528/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.02.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 24.02.2014 ist zulässig. Die Berufung gegen dieses Urteil des SG ist nicht statthaft.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 24.02.2014 bedarf nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Gegenstand der Klage war der Bescheid der Beklagten 26.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2013, mit dem die Beklagte das Verletztengeld für den Monat Mai 2013 abgerechnet hat. Die auf Zahlung von um 381,60 EUR höheres Verletztengeld für den Monat Mai 2013 gerichtete Klage wurde vom SG mit Urteil vom 24.02.2014 abgewiesen. Der sich hieraus ergebende Wert des Beschwerdegegenstandes (weiteres Verletztengeld über 381,60 EUR) übersteigt weder den Betrag von 750,00 EUR noch sind vorliegend wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Das gilt auch dann, wenn der Kläger geltend macht, bei einem Erfolg im vorliegenden Verfahren könne er auch in anderen Monaten, bzw. zukünftig höheres Verletztengeld beanspruchen, denn über andere Monate als der Monat Mai 2013 hat die Beklagte mit den vorliegend angefochtenen Bescheiden nicht entschieden, diese sind somit auch nicht Streitgegenstand.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 24.02.2014 zu Recht nicht zugelassen.
Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Kläger hat unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen gegen das Urteil des SG angeführt, das SG habe sich zu Unrecht der Rechtsauffassung der Beklagten, § 93 Abs. 2 SGB VII greife bei Verletztengeld nicht, angeschlossen. Darin liege eine Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer in der Unfallversicherung. Die Herausnahme der Verletztengeldberechnung aus der Abänderungsbestimmung für den Fall unfallbedingter Schwerbehinderung wie in der Unfallrente sei eine willkürliche Ungleichbehandlung. Die hierdurch bedingte Benachteiligung des Schwerbehinderten im Verletztengeldbezug gegenüber einem Rentenbezug sei unbillig und schlicht sozialversicherungsrechtlich unerträglich. Es gebe auch keinen nachvollziehbaren Grund der diese Benachteiligung rechtfertige. Zum Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils sei § 93 Abs. 2 SGB VII auf die Berechnung auch von Verletztengeld zur Erhöhung der Versicherungsleistung bei unfallbedingter Schwerbehinderung anzuwenden, Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, es liege eine Regelungslücke vor, die durch Auslegung geschlossen werden könne.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keinen Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG dargelegt, vielmehr die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des Urteils behauptet.
Soweit der Kläger in der Sache die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit des Urteils geltend macht, als aus seiner Sicht § 93 Abs. 2 SGB VII auch auf Verletztengeld anzuwenden sei, liegt ein Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 144 RdNr. 28). Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine solche klärungsbedürftigen Fragen auf. Denn der Rechtsstreit wird über die Berechnung des Verletztengeldes geführt, wozu gesetzliche Regelungen und eine einschlägige Rechtsprechung bestehen. Der Kläger hat auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hierzu aufgezeigt, solche sind auch für den Senat nicht zu erkennen. Insbesondere hat der Kläger angesichts der unterschiedlichen Zweckrichtungen von Verletztengeld und Verletztenrente aber auch deren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen eine diskussionsfähige, schließungsbedürftige Lücke nicht aufgezeigt. Die Rechtssache hat vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Auch eine Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich, insbesondere konnte der Senat keinen vom SG formulierten, von einem Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweichenden Rechtssatz feststellen; im Übrigen wird eine solche Divergenz vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Darüber hinaus hat der Kläger mit ihrem Vorbringen auch einen wesentlichen Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung zurück-zuweisen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird der Gerichtsbescheid des SG vom 24.02.2014 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 24.02.2014 ist zulässig. Die Berufung gegen dieses Urteil des SG ist nicht statthaft.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 24.02.2014 bedarf nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Gegenstand der Klage war der Bescheid der Beklagten 26.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2013, mit dem die Beklagte das Verletztengeld für den Monat Mai 2013 abgerechnet hat. Die auf Zahlung von um 381,60 EUR höheres Verletztengeld für den Monat Mai 2013 gerichtete Klage wurde vom SG mit Urteil vom 24.02.2014 abgewiesen. Der sich hieraus ergebende Wert des Beschwerdegegenstandes (weiteres Verletztengeld über 381,60 EUR) übersteigt weder den Betrag von 750,00 EUR noch sind vorliegend wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Das gilt auch dann, wenn der Kläger geltend macht, bei einem Erfolg im vorliegenden Verfahren könne er auch in anderen Monaten, bzw. zukünftig höheres Verletztengeld beanspruchen, denn über andere Monate als der Monat Mai 2013 hat die Beklagte mit den vorliegend angefochtenen Bescheiden nicht entschieden, diese sind somit auch nicht Streitgegenstand.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 24.02.2014 zu Recht nicht zugelassen.
Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Kläger hat unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen gegen das Urteil des SG angeführt, das SG habe sich zu Unrecht der Rechtsauffassung der Beklagten, § 93 Abs. 2 SGB VII greife bei Verletztengeld nicht, angeschlossen. Darin liege eine Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer in der Unfallversicherung. Die Herausnahme der Verletztengeldberechnung aus der Abänderungsbestimmung für den Fall unfallbedingter Schwerbehinderung wie in der Unfallrente sei eine willkürliche Ungleichbehandlung. Die hierdurch bedingte Benachteiligung des Schwerbehinderten im Verletztengeldbezug gegenüber einem Rentenbezug sei unbillig und schlicht sozialversicherungsrechtlich unerträglich. Es gebe auch keinen nachvollziehbaren Grund der diese Benachteiligung rechtfertige. Zum Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils sei § 93 Abs. 2 SGB VII auf die Berechnung auch von Verletztengeld zur Erhöhung der Versicherungsleistung bei unfallbedingter Schwerbehinderung anzuwenden, Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, es liege eine Regelungslücke vor, die durch Auslegung geschlossen werden könne.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keinen Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG dargelegt, vielmehr die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des Urteils behauptet.
Soweit der Kläger in der Sache die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit des Urteils geltend macht, als aus seiner Sicht § 93 Abs. 2 SGB VII auch auf Verletztengeld anzuwenden sei, liegt ein Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 144 RdNr. 28). Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine solche klärungsbedürftigen Fragen auf. Denn der Rechtsstreit wird über die Berechnung des Verletztengeldes geführt, wozu gesetzliche Regelungen und eine einschlägige Rechtsprechung bestehen. Der Kläger hat auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hierzu aufgezeigt, solche sind auch für den Senat nicht zu erkennen. Insbesondere hat der Kläger angesichts der unterschiedlichen Zweckrichtungen von Verletztengeld und Verletztenrente aber auch deren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen eine diskussionsfähige, schließungsbedürftige Lücke nicht aufgezeigt. Die Rechtssache hat vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Auch eine Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich, insbesondere konnte der Senat keinen vom SG formulierten, von einem Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweichenden Rechtssatz feststellen; im Übrigen wird eine solche Divergenz vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Darüber hinaus hat der Kläger mit ihrem Vorbringen auch einen wesentlichen Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung zurück-zuweisen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird der Gerichtsbescheid des SG vom 24.02.2014 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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