L 13 AS 1866/14 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1866/14 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. April 2014 (L 13 AS 1435/14 ER-B) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das von der Antragstellerin am 25. April 2014 erhobene Begehren hat keinen Erfolg.

Weder der Anhörungsrüge, noch der Gegenvorstellung der Antragstellerin kann entsprochen werden.

Soweit das Begehren der Antragstellerin wegen des Beschlusses des Senats vom 25. April 2014 als Anhörungsrüge im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verstehen ist, liegt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruches der Antragstellerin auf rechtliches Gehör vor (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Die Antragstellerin hatte in dem Eilverfahren Gelegenheit ihre am 26. März 2014 erhobene Beschwerde zu begründen. Nachdem ihr zunächst Frist bis 14. April 2014 zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom 7. April 2014 zu ihrer Beschwerdebegründung eingeräumt worden ist, wurde auch ihrem Begehren vom 14. April 2014, die Frist um eine Woche zu verlängern, entsprochen und darauf hingewiesen, dass der Senat nicht vor dem 22. April 2014 entscheiden werde. Der Senat hat auch nicht vor dem 22. April 2014 entschieden, so dass die Antragstellerin Gelegenheit zu Äußerung hatte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es gerade in Eilverfahren im Interesse der Beteiligten liegt, eine rasche Entscheidung zu erhalten. Im Übrigen wurde hinsichtlich des zulässigen Verfahrensgegenstandes nichts vorgetragen, was zu einer anderen Entscheidung des Senats hätte führen können.

Eine Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) weiterhin zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, Juris; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, Juris, Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Demgegenüber beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178a Abs. 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig und kann nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, ihm sei, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG, veröffentlicht in Juris, Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - L 13 AS 1951/12 RG - www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dem Vorbringen der Antragstellerin sind keine Gründe zu entnehmen, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung im o.g. aufzeigen, insbesondere die Verletzung von Verfahrensgrundrechten.

Damit verbleibt es bei der Entscheidung vom 22. April 2014, mit der die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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