L 5 R 2000/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 R 4151/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2000/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Sozialversicherungspflicht eines Projektingenieurs, der mit einer
Firma für Projekt- und Prozessmanagementberatung einen Rahmenvertrag
für Subunternehmer-Leistungen abgeschlossen hat und die vertraglichen
Leistungen bei einem Dritten (hier Fa. der Automobilindustrie) erbringt.
Der Projektingenieur ist abhängig beschäftigt, wenn er Vorgaben des
Projektleiters nachkommen muss. Die Arbeit zu Hause am eigenen
Computer spricht nicht für Selbständigkeit, wenn ein Zugang zum
Datennetz des Dritten besteht und dessen Software verwendet und
dessen Daten verarbeitet werden. Ist der Projektingenieur bei dem Dritten
abhängig beschäftigt, so betreibt die Firma für Projekt- und
Prozessmanagementberatung Arbeitnehmerüberlassung

Rechtskräftig
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.03.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der bei der Beigeladenen Nr. 1 während der Zeit vom 1.6.2011 bis 31.12.2011 ausgeübten Tätigkeit als Projektingenieur der Sozialversicherungspflicht (Renten- und Arbeitslosenversicherung) unterlegen hat.

Die Beigeladene Nr. 1 ist ein als GmbH verfasstes Unternehmen mit Sitz in D ... Unternehmensgegenstand ist die Projekt- und Prozessmanagementberatung (schwerpunktmäßig) für Betriebe der Automobil- und der Automobilzulieferindustrie. Hauptkunden der Beigeladenen Nr. 1 sind die D. AG, die B. AG und die V. AG. Der Beigeladenen Nr. 1 ist eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erteilt worden (vgl. Bl. 60 SG-Akte).

Der (1978 geborene) Kläger (sp. Staatsangehöriger) war für die Beigeladene Nr. 1 vom 1.6.2011 bis 31.12.2011 als Projektingenieur auf der Grundlage von am 20.5.2011 abgeschlossenen Verträgen, bezeichnet als "Rahmenvertrag für Subunternehmer-Leistungen" und als "Projekteinzelvertrag", tätig.

Der als "Rahmenvertrag für Subunternehmer-Leistungen" bezeichnete Vertrag enthält i. W. folgende Regelungen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Erbringung der im Projekteinzelvertrag beschriebenen Subunternehmer-Leistungen durch den Auftragnehmer (Kläger). (2) Der Auftragnehmer ist nicht Vertragspartner im Verhältnis zum (im Folgenden als "Kunde" bezeichneten) Auftraggeber der P. (Beigeladene Nr. 1) ... (4) Der Auftragnehmer ist hinsichtlich des Leistungsortes und seiner zeitlichen Einteilung während der Leistungserbringung bis zum Ende des Projektes frei. Der Auftragnehmer wird sich jedoch bei der Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern oder sonstigen Projektmitarbeitern der P. oder des Kunden abstimmen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Planung und Einhaltung von Terminen. (5) Der Auftragnehmer unterliegt nicht dem Weisungsrecht der P ... Unberührt bleiben Weisungen der P., die das Ergebnis der Projektarbeit betreffen. Zum Zwecke der Koordination und für die gemäß Projektfortschritt unter Umständen durchzuführenden (Teil-)Abnahmen wird der Auftragnehmer den Erfordernissen des Projektes entsprechend für die Besprechung im Betrieb des Kunden zur Verfügung stehen. Soweit es für das Projekt erforderlich ist, wird der Auftragnehmer für die Umsetzung seiner Leistungsergebnisse die IT-Umgebung der P. oder des Kunden nutzen. (6) Für die Durchführung des Auftrages setzt der Auftragnehmer die im jeweiligen Projekteinzelvertrag benannten Mitarbeiter ein. Die Führung und Kontrolle seiner Mitarbeiter obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. (7) Fällt ein Mitarbeiter des Auftragnehmers aus, so ist er verpflichtet, unverzüglich einen gleich qualifizierten Mitarbeiter zur Durchführung des Auftrages einzusetzen. In diesem Fall entfällt die Vergütung nach § 2 für die Dauer einer während des Projektes zu vereinbarenden Einarbeitungszeit.

§ 2 Vergütung (1) Vergütung erfolgt grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand des Auftragnehmers. Der Verrechnungssatz wird im jeweiligen Projekteinzelvertrag vereinbart. Reisezeiten werden nicht vergütet, es sei denn, im Projekteinzelvertrag ist etwas anderes vereinbart. (2) Die Forderungen des Auftragnehmers werden von der P. innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung und der in § 11 Abs. 4 aufgeführten Unterlagen ausgeglichen ... (3) Mit der im Projekteinzelvertrag bestimmten Vergütung des Auftragnehmers sind dessen Aufwendungen unabhängig von deren Voraussagbarkeit abgegolten. Der Auftragnehmer erhält insbesondere keine Spesen und keinen Ersatz für Reisekosten, es sei denn, P. hat dem im Einzelfall zugestimmt. In diesem Fall werden die Aufwendungen im Rahmen der steuerlich geltenden Pauschalsätze erstattet ... (5) Die Vergütung erfolgt, falls gesetzlich vorgeschrieben, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Diese ist gesondert auszuweisen ...

§ 3 Laufzeit des Rahmenvertrages (1) Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden ... (2) Die Beendigung des Projekteinzelvertrages lässt den Bestand des Rahmenvertrages unberührt ...

§ 4 Projekteinzelverträge (1) Die Projekte werden als Ergänzung zu diesem Rahmenvertrag in Projekteinzelverträgen, insbesondere hinsichtlich ihrer Inhalte, Termine, Vergütung und Umfang der Dokumentation definiert. (2) Die Aufgaben des Auftragnehmers sind projektbezogen. Änderungen, Erweiterungen und/oder Eingrenzungen des ursprünglichen Projekteinzelvertrages sind daher im Rahmen des üblichen Change-Managements möglich. (3) P. ist berechtigt, den Projekteinzelvertrag mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen, soweit das Projekt aus nicht von P. zu vertretenden Gründen nicht oder nicht mehr durchgeführt wird ... (5) Aus diesem Rahmenvertrag ergeben sich keine Ansprüche oder Verpflichtungen des Auftragnehmers auf Abschluss von Projekteinzelverträgen ... § 6 Mängel und Pflichtverletzungen (1) Die Haftung wegen Mängeln und Pflichtverletzungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen ...

§ 7 Verzug (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, P. unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, soweit Umstände, insbesondere aufgrund anderer Tätigkeiten, eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass Termine bezüglich eines Einzelprojektes nicht eingehalten werden können ... § 8 Geheimhaltung ... (5) Nach Beendigung des jeweiligen Projekts ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle geschäftlichen Unterlagen, wie Informationsmaterialien, Bücher, Unterlagen über Kunden sowie sonstige geschäftliche Materialien, insbesondere im Besitz des Auftragnehmers befindliche Software und Datenträger einschließlich des Codes (Objekt und Quellcode) P. zu übergeben. Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, von nicht P. gehörenden Datenträgern zu löschen und P. die vollständige Übergabe sämtlicher Materialien und die Löschung aller Daten schriftlich zu bestätigen.

§ 9 Schutzrechte und Know-how (1) Alle Rechte an den vom Auftragnehmer nach diesem Rahmenvertrag und/oder den jeweiligen Projekteinzelverträgen und/oder im Zusammenhang mit den einzelnen Projekten erzielten Arbeitsergebnissen stehen P. zu ... (5) Ist das Entwicklungsergebnis, insbesondere die Software, die aus der Tätigkeit für P. entstanden ist, Gegenstand oder Teil einer Erfindung, so überträgt der Auftragnehmer bereits jetzt alle an und aus der Erfindung oder dem Teil der Erfindung (erzielten Rechte) an P ...

§ 10 Nachweispflichten (1) P. informiert den Auftragnehmer umfassend über die Zielvorstellungen und Zielvorgaben der einzelnen Projekte. Hält der Auftragnehmer die übermittelten Informationen für seine Entwicklungstätigkeit nicht für ausreichend spezifiziert, wird er dies P. unverzüglich mitteilen und ergänzende Informationen anfordern. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung der P. regelmäßig Statusberichte über den Stand des jeweiligen Projektes zu erstellen und P. jeweils über den Fortgang des Projektes zu berichten. (3) Als Nachweis für seinen Zeitaufwand wird der Auftragnehmer eine vollständige und genaue Aufzeichnung seines Zeitaufwandes vornehmen, der ihm oder einer von ihm zur Erfüllung des Rahmenvertrages oder eines Projekteinzelvertrages eingesetzten Person entstanden ist. Diese Aufzeichnung ist P. zu übergeben und dient als Grundlage für die Rechnungsstellung ... (5) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass seine Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist, so dass der Auftragnehmer selbst für ausreichenden Versicherungsschutz für Alters- und Krankheitsvorsorge verantwortlich ist ... (6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die eingenommene Umsatzsteuer ordnungsgemäß an das zuständige Finanzamt abzuführen, ...

Der als "Projekteinzelvertrag" bezeichnete Vertrag enthält i. W. folgende Regelungen:

(1) Projektnummer P. 2811 (2) Projektbezeichnung: "SAP-basierte Abbildung und Optimierung der bedarfsorientierten Erprobungsplanung in TTP ("Truck Prototype Planning") (3) Kunde: D. AG (4) Projektziele: a) Ist-Analyse der Prozesse zur bedarfsorientierten Erprobungsplanung auf Basis von TPP-DVP&R der Nutzfahrzeug-Powertrain-Entwicklung b) Prozessmodellierung des Soll-Zustandes zur SAP-basierten Abbildung (5) Projektlaufzeit: 25.5.2011 bis 31.12.2011 (6) Projektumfang: 1050 Stunden (7) Vergütung: 53,60 EUR pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) (8) Reisekosten werden auf Nachweis gemäß der P. Reisekostenrichtlinie sowie des Projektbudgets erstattet.

Mit Bescheid vom 22.6.2011 bewilligte die Agentur für Arbeit B. dem Kläger gem. § 57 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (SGB III) einen Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für die Zeit vom 1.6.2011 bis 29.2.2012 in Höhe von monatlich 1.844,70 EUR als Zuschuss.

Der Kläger nahm seine Tätigkeit an dem im Projekteinzelvertrag vom 20.5.2011 bezeichneten Projekt am 1.6.2011 auf. Mit Rechnung vom 4.7.2011 rechnete er gegenüber der Beigeladenen Nr. 1 für den Monat Juni 2011 170,50 Arbeitsstunden, Reisekosten und Sonderleistungen in Höhe von insgesamt 12.435,76 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer ab. Mit Rechnung vom 1.8.2011 rechnete der Kläger für Juli 2011 185 Arbeitsstunden und Reisekosten in Höhe von insgesamt 13.003,27 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) ab.

Unter dem 15.7.2011 stellte der (damals noch in Berlin und erst ab September 2011 in Stuttgart wohnhafte) Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status; es möge das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit festgestellt werden. Er gab (u.a.) an, eigene Arbeitnehmer beschäftige er nicht. Er sei nicht für mehrere Auftraggeber tätig. Das Arbeitseinkommen aus der zu beurteilenden Tätigkeit stelle den überwiegenden Teil seines Gesamteinkommens dar. Seine Tätigkeit bestehe in der Beratung als freiberuflicher Projektingenieur für die Entwicklung in verschiedenen Produktentstehungsprozessen für die Entwicklung komplexer Maschinen (Pkw-Getriebe, Antriebe, Triebwerke) und in der Leitung von Projekten. Es fänden wöchentliche Besprechungen mit dem Auftraggeber sowie anderen Projektmitarbeitern statt, in denen die Projektfortschritte, Status und Zielabweichungen vorgestellt würden. Er unterliege nicht dem Weisungsrecht der Beigeladenen Nr. 1 und sei hinsichtlich seiner zeitlichen Einteilung während der Leistungserbringung bis zum Ende des Projektes frei. Auch der Leistungs- bzw. Tätigkeitsort sei nicht festgelegt. Die Leistung werde sowohl in Berlin als auch in D. (Projektbesprechungen mit dem Auftraggeber) und in Stuttgart erbracht. Er sei in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen Nr. 1 nicht eingegliedert. Es finde nur einmal wöchentlich eine Besprechung mit den Projektmitgliedern statt. Er plane die Schaltung einer eigenen Website und unterschiedliche Werbemaßnahmen, um möglichst schnell weitere Auftraggeber zu gewinnen. Seinen Stundensatz lege er selbst fest.

Auf Nachfrage der Beklagten führte der Kläger unter dem 12.9.2011 ergänzend aus, er sei seit 1.6.2011 als selbstständiger Berater im Auftrag der Beigeladenen Nr. 1 tätig. Aufgrund der Unternehmenspolitik vieler Konzerne, auch der D. AG, sei es ihm ohne das Beraternetzwerk der Beigeladenen Nr. 1 als Freiberufler nicht möglich, direkte Aufträge zu erhalten. Die Beigeladene Nr. 1 fungiere hierbei als Vermittler. Sie habe ihm ein entsprechendes Projekt für einen ihrer Endkunden (D. AG) angeboten, bei dem er als Subprojektleiter einen Auftrag bekommen habe. Nach Verhandlungen über sein Beraterhonorar von derzeit 53,60 EUR pro Stunde habe er den entsprechenden Einzelprojektvertrag unterschrieben. Das Honorar werde für jedes weitere Projekt neu verhandelt. Den Gewinn seiner Tätigkeit kalkuliere er selbst. Über die Projektabwicklung entscheide er ebenfalls selbst und er unterliege keinen zeitlichen oder örtlichen Einschränkungen durch die Beigeladene Nr. 1. Er wähle selbst aus, welche Aufträge er annehme oder ablehne. Das zu liefernde Werk seien so genannte "Arbeitspakete", mit denen weltweit die Erprobung bestimmter Nutzfahrzeug-Motoren organisiert werde. Diese Ergebnisse stünden allein dem (End-)Kunden (der Beigeladenen Nr. 1) zur Verfügung, der auch die erbrachten Leistungen abnehme. Der Beigeladenen Nr. 1 werde hierüber kein Bericht erstattet; insoweit bestehe auch keine Berichtspflicht. Er sei für die Prozessdefinition bzw. -modellierung eines bestimmten Moduls innerhalb des Gesamtprojektes zuständig. Seine Tätigkeit habe er am 1.6.2011 aufgenommen. Der Auftrag sei derzeit noch nicht beendet.

Er sei hinsichtlich des Leistungs- bzw. Tätigkeitsorts und der Zeiteinteilung frei. Bei der Beigeladenen Nr. 1 stehe ihm ein Arbeitsplatz nicht zur Verfügung. Er habe seine Tätigkeit bisher hauptsächlich beim Endkunden (D. AG) in Stuttgart oder von seinem Home-Office aus ausgeübt. Eine monatliche Mindestzahl von Arbeitsstunden müsse er nicht leisten. Die monatliche Arbeitszeit sei je nach Inhalt und Anforderung des jeweiligen Projektes unterschiedlich. Projektbesprechungen und Telefonkonferenzen fänden beim Endkunden statt; dadurch werde der Fortschritt des Projektes kontrolliert. Außerdem würden Statusberichte per E-Mail an den Gesamtprojektleiter (Mitarbeiter des Endkunden, D. AG) gesandt, damit er die Fortschritte bzw. die erbrachte Leistung abnehmen könne. Falls detaillierte Besprechungen zu einem bestimmten Thema nötig seien, lade der Gesamtprojektleiter zu separaten Meetings ein. Seine, des Klägers, Leistung werde erst nach Abnahme der Arbeit durch den Endkunden vergütet. Der Gesamtprojektleiter, steuere und kontrolliere den Ablauf und den Fortschritt aller anderen Subprojektleiter und Projektmitglieder. Im Projekt seien mehrere Auftragnehmer bzw. Projektmitglieder involviert. Seine Aufgabe umfasse als Teilprojektleiter die Prozessdefinition und Umsetzung eines bestimmten Moduls innerhalb des Projektes. Dafür organisiere er in den Räumen der D. AG separate Besprechungen oder Telefonkonferenzen. Andere Mitarbeiter oder Beauftragte der Beigeladenen Nr. 1 arbeiteten in dem Projekt nicht mit; tätig seien aber (viele) festangestellte Mitarbeiter der D. AG (Konstrukteure, Versuchsingenieure, Montageplaner von Motoren, Konstrukteure und Versuchsingenieure sowie Montageplaner von Getrieben, Mitarbeiter aus anderen Standorten, u.a.) oder von dieser extern beauftragte Dienstleister (IT-Dienstleistungen). Bei Abwesenheit oder Verhinderung müsse er an erster Stelle den Gesamtprojektleiter unterrichten. Falls nötig, dürfte er eigene Mitarbeiter einsetzen. Die Vergütung erfolge in Form von Monatsabrechnungen nach Abnahme seiner Arbeit durch den Endkunden. Das von ihm aufgebrachte Kapital zur Durchführung der Beratungsleistung sei relativ gering. Es bestehe weitestgehend aus seiner Ausbildung und seinem aus Projekten angeeigneten Wissen. Er beteilige sich aktiv an Fortbildungsmaßnahmen, wodurch er weitere Projekte bzw. weitere Aufträge akquirieren könne. Außerdem bewerbe er sich bei seinem Kunden (D. AG), unmittelbar um Folgeprojekte und er suche neue Kontakte für weitere Aufträge. Die Beigeladene Nr. 1 habe ihm Arbeitsmittel nicht zur Verfügung gestellt; er nutze einen eigenen Laptop und ein eigenes Mobiltelefon.

In an die Beigeladene Nr. 1 und den Kläger gerichteten Anhörungsschreiben vom 5.10.2011 führte die Beklagte aus, es sei beabsichtigt, das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Klägers sowie Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung festzustellen.

Hierauf trug die Beigeladene Nr. 1 unter dem 2.11.2011 vor, der Kläger sei auf der Grundlage des Rahmenvertrages vom 20.5.2011 als Subunternehmer und damit selbstständig tätig. Er sei hinsichtlich des Leistungsorts und der Zeiteinteilung, von Sachzwängen des Projektes abgesehen, frei. Dass er mit der Projektleitung und anderen Mitarbeitern des Projektteams zusammenarbeiten müsse, begründe kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis; in einen fremden Betrieb sei er deswegen nicht eingegliedert. Der Kläger biete seine Leistungen auf diversen Freelancer-Plattformen an, sei allerdings bisher noch nicht für weitere Auftraggeber tätig geworden. Er nutze einen eigenen Computer mit eigener Software und ein eigenes Mobiltelefon sowie einen Geschäftswagen. Zu ihren, der Beigeladenen Nr. 1, Geschäftsräumen habe er keinen freien Zugang. Für ihn sei weder ein Arbeitszimmer eingerichtet noch verfüge er über einen Büroschlüssel.

Mit an die Beigeladene Nr. 1 und den Kläger gerichteten Bescheiden vom 10.11.2011 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die bei der Beigeladenen Nr. 1 seit 25.5.2011 ausgeübte Tätigkeit als Projektingenieur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und deswegen Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht. In der Krankenversicherung bestehe wegen voraussichtlicher Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit. Zur Begründung führte sie aus, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Gesichtspunkte überwögen. Die Tätigkeit des Klägers sei vertraglich geregelt und die Aufgabenstellung sei im Projekteinzelvertrag klar umrissen. Der Kläger müsse die zwischen der Beigeladenen Nr. 1 und deren Kunden vereinbarte Leistung ohne wesentliche gestalterische Freiheit erbringen. Er habe Anspruch auf einen Arbeitsplatz beim Kunden der Beigeladenen Nr. 1 und er leiste seine Arbeit hauptsächlich bei diesem. Die Verrichtung einzelner Leistungen in Heimarbeit sei unerheblich. Der Kläger erhalte eine erfolgsunabhängige und nach Arbeitsstunden berechnete Pauschalvergütung ohne Gewinn- oder Verlustrisiko. Ein wesentliches Unternehmerrisiko trage er nicht. Die Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung beginne am 25.5.2011.

Am 6.12.2011 bzw. am 16.12.2011 legten die Beigeladene Nr. 1 und der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte die Beigeladene Nr. 1 ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren.

Mit an den Kläger und die Beigeladene Nr. 1 gerichteten Widerspruchsbescheiden vom 25.6.2012 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Ergänzend zur Begründung der Ausgangsbescheide führte sie aus, der Kläger sei hinsichtlich des Tätigkeitsorts an den Projektort Stuttgart-Untertürkheim gebunden; dort stehe ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung, an dem er überwiegend tätig sei. Er sei in die Arbeitsorganisation eines Dritten (Endkunde der Beigeladenen Nr. 1) eingegliedert und unterliege einem sich aus dem Auftrag ergebenden Weisungsrecht des Auftraggebers. Der Kläger setze im Wesentlichen die eigene Arbeitskraft ein, ohne ein wesentliches Unternehmerrisiko zu tragen.

Am 26.7.2012 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Die Beigeladene Nr. 1 hat am 24.7.2012 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben (Verfahren S 15 R 1613/12). Mit Beschluss vom 12.09.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf das Ruhen des bei ihm anhängigen Verfahrens angeordnet.

Zur Begründung der Klagen wurde ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgetragen, der selbstständigen Projektbeauftragung und Abwicklung durch einen externen Projektingenieur stehe nicht entgegen, dass die zu erbringenden Leistungen mit dem Endkunden (D. AG) detailliert geregelt seien. Es verbleibe ein ausreichender Handlungsspielraum zur Umsetzung der vom Kunden vorgegebenen Spezifikationen. Diese folgten aus der Eigenart des Projekts. Nach dem Rahmenvertrag sei der Kläger hinsichtlich des Leistungsortes und der Zeiteinteilung bis zum Ende des Projekts frei. Uneingeschränkte Freiheit sei für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht notwendig und bei einer Projektberatung wegen der Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Projektbeteiligten auch nicht möglich. Ein Weisungsrecht sei nicht vereinbart und der Kläger dürfe auch eigene Mitarbeiter einsetzen. Urlaub müsse er nicht abstimmen.

Am 25.3.2013 fand die mündliche Verhandlung des Sozialgerichts statt. Der Geschäftsführer der Beigeladenen Nr. 1 gab an, der Tätigkeitsbereich der Beigeladenen Nr. 1 umfasse die klassischen normalen Entwicklungsprozesse ohne Technologieausrichtung im Schwerpunkt bei der Automobil- oder der Automobilzulieferindustrie. Die D. AG vergebe Aufträge nur an größere Unternehmen, die eine Lieferantennummer erhielten. Daher werde nur sie beauftragt; sie nehme dann eine Unterbeauftragung vor. Bei dem hier streitigen Projekteinzelvertrag sei kein anderer Mitarbeiter (der Beigeladenen Nr. 1) und auch kein anderer Subunternehmer tätig gewesen. Im Außenverhältnis zu ihren Kunden sei sie für Schäden oder Mängel haftbar.

Der Kläger gab an, er habe bei der D. AG kein Büro. Teilweise nehme er an Meetings teil, die sein Projekt beträfen, oder er lade selbst zu Meetings ein. Er habe einen Ausweis der D. AG mit seinem Namen und Lichtbild; darin sei als Auftraggeberin die Beigeladene Nr. 1 benannt. Ansonsten sei der Zutritt über einen Besucherausweis möglich. Gesamtprojektleiter sei ein Mitarbeiter der D. AG. Es fänden Treffen mit anderen Mitarbeitern der D. AG statt. Er habe zunächst in Berlin gewohnt und anfangs 3 bis 4 Tage in der Woche in Stuttgart verbracht. Teilweise habe er von Berlin aus gearbeitet. Zu Beginn des Projekts habe er 3 bis 4 Tage in der Woche vor Ort bei der D. AG gearbeitet, um Informationen zu sammeln und den ist-Prozess abbilden zu können. Im August/September 2011 sei er nach Stuttgart umgezogen. Die D. AG habe ihm einen User-Namen eingerichtet und er habe Zugriff auf bestimmte, sein Projekt betreffende Ordner gehabt. Er dürfe nicht alle Räume der D. AG uneingeschränkt betreten. Tätigkeitsbeginn sei der 1.6.2011 gewesen. Im Jahr 2013 habe er ein weiteres Projekt der Tochterfirma der Beigeladenen Nr. 1 übernommen und er habe Angebote von anderen Auftraggebern, teils im Ausland, erhalten. Von Juli bis Dezember 2011 habe er nicht für andere Auftraggeber gearbeitet.

Mit Urteil vom 25.3.2013 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.6.2012 auf und stellte fest, dass für die Tätigkeit des Klägers als Projektingenieur bei der Beigeladenen Nr. 1 in der Zeit vom 1.6.2011 bis 31.12.2011 keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zur Beigeladenen Nr. 1 bestanden hat.

Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Klage sei zulässig. Unschädlich sei, dass zuvor die Klage der Beigeladenen Nr. 1 gegen die an sie gerichteten Bescheide der Beklagten beim Sozialgericht Düsseldorf rechtshängig geworden sei. Dabei handele es sich um einen anderen Streitgegenstand, auch wenn inhaltlich dieselbe Tätigkeit hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht zu beurteilen sei (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.11.2012, - L 4 R 4303/11 -; a.A. LSG Bayern, Urt. v. 25.9.2012, - L 5 R 292/11 - SG-Akte S. 92). Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe die in Rede stehende Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Er sei weder in den Betrieb der Beigeladenen Nr. 1 noch in den Betrieb des Endkunden (der Beigeladenen Nr. 1, D. AG) eingegliedert gewesen und habe nur eigene Arbeitsmittel (Laptop, Mobiltelefon, Kfz) eingesetzt. Einem Weisungsrecht sei er nicht unterworfen gewesen. Ein Weisungsrecht folge weder aus dem Rahmenvertrag noch aus dem Projekteinzelvertrag vom 20.5.2011. Der Kläger habe seine Arbeitszeit vielmehr frei einteilen dürfen. Allgemeine Vorgabe bzw. die Festlegung von Eckpunkten für ein Projekt begründeten kein arbeitgebertypisches Weisungsrecht (vgl. BSG, Urt. v. 28.9.2011, - B 12 R 17/09 R -). Auch die im Rahmenvertrag vorgesehene Abstimmung des Klägers bei der Zusammenarbeit mit Auftragnehmern der Beigeladenen Nr. 1 oder der Kunden begründe kein einseitiges Weisungsrecht. Dabei handele es sich nur um eine mehrseitige zeitliche Koordinierung auf gleich geordneter Ebene. Inhaltliche Konkretisierungen des Projekts begründeten kein Weisungsrecht hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit. Der Kläger sei auch hinsichtlich des Arbeitsortes im Wesentlichen frei gewesen und habe sowohl bei Endkunden der Beigeladenen Nr. 1 wie zu Hause arbeiten dürfen. Die Notwendigkeit von Arbeitsleistungen beim Endkunden folge aus der Eigenart des Projekts. Auch in inhaltlicher Hinsicht sei ein Weisungsrecht nicht festgelegt worden. Vorgaben habe man dem Kläger nur im Hinblick auf das Ergebnis seiner Projektarbeit gemacht.

Der Kläger sei beim Endkunden der Beigeladenen Nr. 1 (D. AG) nicht als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden. Er habe einem (dem Endkunden von der Beigeladenen Nr. 1 als Verleiherin übertragenen) Weisungsrecht (ebenfalls) nicht unterlegen. In zeitlicher Hinsicht sei der Kläger auch dem Endkunden gegenüber frei gewesen, habe etwa selbst Besprechungen oder Telefonkonferenzen organisiert und seine Arbeitszeit im Übrigen frei einteilen dürfen. Eine Mindestzahl von Arbeitsstunden sei nicht festgelegt worden. Auch hinsichtlich des Arbeitsorts und des Inhalts der Arbeitsleistung habe ein Weisungsrecht des Endkunden der Beigeladenen Nr. 1 nicht bestanden. Etwaige Konkretisierungen des vom Kläger auszuführenden Projekts durch den Gesamtprojektleiter (der D. AG) könnten nicht als Arbeitgeberweisung eingestuft werden. Entsprechendes gelte für Berichtspflichten des Klägers, zumal auch bei Werkverträgen Teilabnahmen möglich seien (vgl. jurisPR-ArbR 9/2013 Anm. 6 zum Urteil des LSG Baden-Württemberg v. 16.10.2012, - L 11 KR 19/11 -). Über ein Büro habe der Kläger bei der D. AG nicht verfügt. Mit dem in Rede stehenden Projekt nicht zusammenhängende Aufgaben hätten ihm nicht übertragen werden dürfen. Der Kläger habe auch nur eigene Arbeitsmittel genutzt. Die Zusammenarbeit mit Beschäftigten der D. AG im Rahmen des Gesamtprojekts stehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers im Rahmen seines Teilprojekts nicht entgegen. Unschädlich sei auch die Vereinbarung einer nach Arbeitsstunden bemessenen Vergütung. Unternehmerische Chancen seien dem Kläger insoweit eröffnet gewesen, als er auch eigene Arbeitnehmer oder Subunternehmer hätte einsetzen dürfen; deshalb hätte er seine Einkünfte ggf. durch Übernahme weiterer Aufträge steigern können. Dass es dazu nicht gekommen sei, sei unerheblich. Arbeitnehmer seien zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, weshalb die Befugnis zum Einsatz eigener Arbeitnehmer als gewichtiges Indiz gegen ein Beschäftigungsverhältnis zu werten sei.

Auf das ihr am 11.4.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.5.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, bei der Berufsgruppe der Projektingenieure sei maßgeblich, in welchem Maße sie in die Unternehmensstrukturen eingebunden seien und einem direkten Weisungsrecht unterlägen. Bei Dreiecksverhältnissen der vorliegenden Art komme es darauf an, ob der Projektingenieur im Rahmen eines bestehenden Werkvertrages Teilleistungen erbringe, die ihrerseits vertraglich nicht als Werk klar abgegrenzt werden könnten, oder ob die vereinbarten Tätigkeiten vertraglich soweit präzisiert seien, dass auf dieser Grundlage die Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden könne. Hier ergebe sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung des Klägers. Er sei in die betriebliche Organisation der Beigeladenen Nr. 1 funktionsgerecht dienend eingebunden gewesen und habe seine Arbeit im Rahmen eines zwischen seinem Auftraggeber (Beigeladene Nr. 1) und einem Dritten (D. AG) abgeschlossenen Werkvertrages geleistet. Das folge auch aus § 1 des Rahmenvertrags in Verbindung mit dem Projekteinzelvertrag. Danach sei Gegenstand des Vertrags eine Tätigkeit im Projekt "SAP-basierte Abbildung und Optimierung einer bedarfsorientierten Erprobungsplanung in TPP (Truck Prototype Planning)" bei der D. AG. Daher sei maßgeblich, ob die vom Kläger im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Teilleistungen ihrerseits vertraglich insoweit klar als Werk abgrenzbar seien, dass der Kläger auf dieser Grundlage die Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbringen könne. Das sei nicht der Fall. Der Vertragsgegenstand sei derart unbestimmt, dass er erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung des Klägers in den Projektbetrieb konkretisiert werden müsse. Demzufolge unterliege der Kläger nach § 1 Abs. 5 des Rahmenvertrags auch den Weisungen der Beigeladenen Nr. 1, soweit das Ergebnis der Projektarbeit betroffen sei. Der Kläger stehe den Erfordernissen des Projektes entsprechend für Besprechungen im Betrieb des Kunden, der Beigeladenen Nr. 1 (D. AG) zur Verfügung. Ein abgrenzbares Werk des Klägers sei danach nicht erkennbar. Aus der Beschreibung seiner Tätigkeit könne man nicht ableiten, dass eine Dienstleistung in eigener Verantwortung zu erbringen sei. Vielmehr sei die Erteilung von Weisungen durch den verantwortlichen Gesamtprojektleiter (der D. AG), dem der Kläger auch gemäß § 10 Abs. 2 des Rahmenvertrags regelmäßig zu berichten habe, erforderlich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.2.2012, - L 11 KR 307/11 -). Hinsichtlich der Durchführung des Projekts habe der Kläger keine freie Gestaltungsmöglichkeit gehabt, habe vielmehr fortlaufend konkretisierte Aufträge nach Vorgaben abarbeiten müssen. Das Fehlen eigener Gestaltungsmöglichkeiten folge insbesondere daraus, dass der Kläger die Arbeit nicht habe allein verrichten können, sondern in Absprache mit den am gleichen (Gesamt-)Projekt arbeitenden Beschäftigten der D. AG tätig gewesen sei. Außerdem ermögliche § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrags nicht nur Erweiterungen und/oder Eingrenzungen des Projekteinzelvertrags, sondern auch Änderungen im Rahmen des üblichen Change-Managements. Der Kläger sei auch zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, weil im Projekteinzelvertrag andere Mitarbeiter nicht benannt gewesen seien. Ein eigenes Unternehmerrisiko habe er ebenfalls nicht getragen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.3.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger und die Beigeladene Nr. 1 beantragen,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.

Die Beigeladene Nr. 1 verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend wird vorgetragen, der Projektauftrag sei jedenfalls hinsichtlich der Dauer des Projekts und des zeitlichen Umfangs hinreichend bestimmt gewesen. Auch die Projektbeschreibung sei hinreichend konkret ausgestaltet und dem Kläger sei bei der Umsetzung des Werkes ein ausreichender Spielraum belassen worden. Er habe insoweit gänzlich weisungsfrei gearbeitet. Unschädlich sei, dass die Projektvorgaben und Projektziele vom Endkunden der Beigeladenen Nr. 1 vorgegeben würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Dass die Beigeladene Nr. 1 beim Sozialgericht Düsseldorf gegen den an sie gerichteten (Status-)Bescheid bereits vor dem Kläger Klage erhoben hat, ist für die Zulässigkeit der Berufung nicht von Belang (vgl. hierzu etwa Meyer-Ladewig, SGG, Vor § 143 Rdnr. 3, Vor § 51 Rdnr. 14, 15). Das SG hat allerdings die vom Kläger erhobene Klage auch zu Recht als zulässig angesehen. Der Erhebung der Klage durch den Kläger stand die Sperrwirkung des § 94 SGG (Einrede anderweitiger Rechtshängigkeit) trotz der von der Beigeladenen Nr. 1 zuvor beim SG D. erhobenen Klage nicht entgegen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der im eigenen Namen erhobene Anspruch des Klägers auf zutreffende Feststellung von Versicherungspflicht/bzw. Versicherungsfreiheit. Vor dem SG Düsseldorf geht es um den - wenngleich bei gleichem Lebenssachverhalt und mit identischem Prozessziel - Anspruch des Beigeladenen Nr. 1 auf zutreffende Statusfeststellung.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das Sozialgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger in der bei der Beigeladenen Nr. 1 ausgeübten Tätigkeit als Projektingenieur im allein streitigen Zeitraum vom 01.06.2011 bis 31.12.2011 der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen hat.

I. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.

Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Kläger hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz etwa Senatsurteile v. 8.6.2011, - L 5 KR 4009/10 - und - L 5 R 4078/10 -).

Gem. § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 4.6.2009, - B 12 R 6/08 R -). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -). Ein ggf. rechtswidriger Elementenfeststellungsbescheid kann jedoch auch noch im Klageverfahren durch einen den Anforderungen an eine rechtmäßige Statusfeststellung genügenden Bescheid nach § 96 SGG ergänzt bzw. ersetzt werden (vgl. Senatsurteile v. 8.6.2011, - L 5 KR 4078/10 - und v. 24.11.2010, - L 5 KR 357/10 -).

Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Kläger bei der Beigeladenen Nr. 1 ausgeübte Tätigkeit als Projektingenieur hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr im Bescheid vom 10.11.2011 ausdrücklich festgestellt, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Klägers seit 01.06.2011 Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht.

II. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat bei der Beigeladenen Nr. 1 während der streitigen Zeit (Juni bis Dezember 2011) eine zur Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit hat nicht vorgelegen.

1.) Die angefochtenen Bescheide haben Versicherungspflicht nur zur Renten- und Arbeitslosenversicherung festgesetzt. Die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Gemäß § 24 SGB III und § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

a.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers (arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis) unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Im Rahmen einer nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zulässigen Arbeitnehmerüberlassung wird das Weisungsrecht des Arbeitgebers vom Verleiher auf den Entleiher übertragen; Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist aber der Verleiher. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R ). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.

Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.8.2010, - B 12 KR 100/09 B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R -).

Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 KR 25/10 R - und - B 12 R 14/10 R -).

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. v. 24.5.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -). Diese Abwägung ist gerichtlich voll nachprüfbar.

2.) Davon ausgehend kann die hier streitige Tätigkeit des Klägers nach ihrem Gesamtbild nicht als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden. Der Senat teilt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Der Kläger hat seine Arbeitsleistung nicht als selbständiger Werkunternehmer, sondern als bei der Beigeladenen Nr. 1 im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses abhängig beschäftigter Projektingenieur erbracht. Er ist von der Beigeladenen Nr. 1, die über eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung verfügt, an die D. AG entliehen worden und hat dort - in Zusammenarbeit mit den fest angestellten Beschäftigten dieses Unternehmens - seine Arbeitsleistung erbracht. Die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 erschöpft sich nicht in der Vermittlung von selbständig erwerbstätigen Projektingenieuren (als Werkunternehmer oder Dienstleister) an Unternehmen der Automobilindustrie. Sie kann damit nicht als (bloßer) Dienstleister für die genannten Unternehmen und die Ingenieure eingestuft werden mit der Aufgabe, das einschlägige Auftragsvolumen der Industrie zu bündeln und deren Aufträge weiterzugeben (vgl. dazu auch etwa Senatsurteil vom 19.02.2014, - L 5 R 1684/13 - zu selbständigen Maklern). Dass der Kläger und die Beigeladene Nr. 1 übereinstimmend ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Leiharbeitsverhältnis) nicht haben begründen wollen, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. Die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar. Die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz) macht den Beschäftigten nicht zum Unternehmer.

Der Kläger hat in seiner Tätigkeit als Projektingenieur ein das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägendes Unternehmerrisiko nicht getragen. Für die Arbeitsleistung hat er eigene sächliche Betriebsmittel in nennenswertem Umfang nicht eingesetzt, seine Arbeit vielmehr wesentlich allein mit den Betriebsmitteln der D. AG (Kunde der Beigeladenen Nr. 1) erbracht. Bei Tätigkeiten der vorliegenden Art, die vor allem die Nutzung einer IT-Umgebung (Datenverarbeitungsanlagen, speziellen Datenverarbeitungsprogrammen und/oder Datenbanken) umfassen, steht regelmäßig nicht der Einsatz der mittlerweile auch von vielen Privathaushalten zu privaten Zwecken vorgehaltenen Hardware (Computer, Scanner, Drucker, Internetanschluss), sondern die Nutzung der speziellen (Unternehmens-)Software und der (Unternehmens-)Datenbanken im Vordergrund, über die Privathaushalte regelmäßig nicht verfügen können. So verhält es sich auch hier. Für die Tätigkeit des Klägers ist nicht die Verfügbarkeit eines PC (mit Internetanschluss), sondern der Zugriff auf spezielle (Daten-)Ordner der D. AG als Kunden der Beigeladenen Nr. 1 von Belang gewesen. Hierfür ist ihm bei der D. AG ein User-Name mit entsprechender Zugriffsberechtigung eingerichtet worden. Außerdem hat der Kläger die IT-Umgebung der Beigeladenen Nr. 1 und der D. AG nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 Satz 4 des Rahmenvertrags genutzt. Nach Abschuss des Projekts hat er jedoch nach § 8 Abs. 5 des Rahmenvertrags sämtliche Daten und Programme zurückgegeben. Rechte an eventuellen Erfindungen oder neuen Erkenntnissen stehen ihm nicht zu. Die Chancen eines Unternehmers auf zukünftige Verwertung der erarbeiteten Erkenntnisse hatte der Kläger somit nicht. Die Nutzung eines eigenen Mobiltelefons oder eines eigenen PKW für geschäftliche Zwecke ist in der Arbeitswelt auch bei abhängig Beschäftigten verbreitet und für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung wenig aussagekräftig. Ohne Belang ist, dass dem Kläger bei der Beigeladenen Nr. 1 ein eigener Büroarbeitsplatz nicht eingerichtet ist; hierfür besteht im Hinblick auf die Eigenart der vom Kläger erbrachten Arbeit - die bei den Kunden der Beigeladenen Nr. 1 als Verleiherin von Arbeitnehmern geleistet werden muss - keine Notwendigkeit. Unerheblich ist auch, dass der Kläger die Arbeitsleistung nicht zwingend am Sitz der D. AG hat erbringen müssen, sondern auch von einem häuslichen Arbeitsplatz aus hat arbeiten dürfen. Bei Tätigkeiten der vorliegenden Art, die als wesentliche sächliche Betriebsmittel ggf. über das Internet erreichbare Daten bzw. Datenbanken und eine entsprechende IT-Umgebung erfordern, spielen der Arbeitsplatz und der Arbeitsort und vielfach auch die Arbeitszeit keine wesentliche Rolle (mehr). Der Beschäftigte kann am Betriebssitz des Unternehmens oder an einem häuslichen Arbeitsplatz arbeiten und seine Tätigkeit mit Hilfe des Internets zu beliebigen Tageszeiten verrichten. Die (in Grenzen weitgehend) freie Wahl von Arbeitsort und Arbeitszeit beruht hier aber nicht auf der Freiheit des selbständigen Unternehmers, sondern auf der Eigenart der Arbeitsleistung und dem Einsatz moderner Kommunikationsmedien, wie dem Internet.

Der Kläger hat für seine Tätigkeit im Wesentlichen seine Kenntnisse und Fertigkeiten als Ingenieur und damit seine Arbeitskraft eingesetzt. Zwar kann, wie eingangs dargelegt, auch die Arbeitskraft (ohne wesentliche sächliche Betriebsmittel oder sonstigen Kapitaleinsatz) unternehmerisch genutzt werden. Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist dann aber, ob die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der persönlichen Mittel also ungewiss ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 24/10 R -) ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Das ist hier nicht im erforderlichen Maß der Fall gewesen.

Der Kläger hat nicht wie ein Werkunternehmer über Art und Umfang seiner Tätigkeit disponieren können. Ein in werkunternehmerischer Freiheit herzustellendes Werk ist nach der vom Kläger und der Beigeladenen Nr. 1 gewählten rechtlichen Gestaltung nicht festgelegt worden. Der hierfür unter dem Dach des Rahmenvertrags maßgebliche Projekteinzelvertrag (§ 4 des Rahmenvertrags) enthält lediglich recht allgemein gefasste Umschreibungen der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung und deren Ziele (Nr. 4 des Projekteinzelvertrags), eine Projektlaufzeit als Dauer des Arbeitseinsatzes des Klägers, die während dieser Zeit zu erbringenden Arbeitsstunden (1050) und eine - arbeitnehmertypische - Stundenvergütung (53,60 EUR). Diese Vereinbarungen können zudem gem. § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrags im Rahmen eines üblichen Change-Managements und damit ersichtlich einseitig (durch den Kunden der Beigeladenen Nr. 1 als Entleihunternehmen) geändert werden. In der Sache ist damit der arbeitnehmertypische Einsatz der Arbeitskraft des Klägers - freilich zur Erreichung eines bestimmten Ziels bzw. Arbeitsergebnisses - nicht jedoch die unternehmertypische Herstellung eines vom Besteller abzunehmenden Werkes geregelt. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 des Rahmenvertrags ist der Kläger demzufolge auch Weisungen der Beigeladenen Nr. 1 - bzw. im Zuge einer Delegation der Weisungsbefugnis der D. AG - hinsichtlich des Ergebnisses der Projektarbeit unterworfen. Weisungen dieser Art dienen weniger der Geltendmachung eines werkvertraglich begründeten Anspruchs auf Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, sondern eher der Ausübung eines arbeitsvertraglich begründeten, wenn auch durch Sachzwänge eingeschränkten, (Direktions-)Rechts des Arbeitgebers (vgl. dazu auch etwa Senatsurteil vom 28.9.2011, - L 5 R 2153/10 -). Unerheblich ist, dass der Kläger seine Tätigkeit im Übrigen frei von inhaltlichen Weisungen verrichtet hat. Das ist bei hochspezialisierten Arbeitsleistungen der in Rede stehenden Art unvermeidbar und besagt für den sozialversicherungsrechtlichen Status daher nichts. Von (angestellten) Ingenieuren wird wie von anderen (hoch-)qualifizierten Mitarbeitern erwartet, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben aufgrund ihrer Fachkompetenz weitgehend selbständig und frei von (Fach-)Weisungen erfüllen können. Davon abgesehen ist der Kläger verpflichtet gewesen, auf Anforderung der Beigeladenen Nr. 1 regelmäßig Statusberichte über den Stand des Projektes - und damit über seine Arbeitsleistung - zu erstellen (§ 10 Abs. 2 des Rahmenvertrags) und über den Fortgang des Projektes zu berichten. Berichtspflichten dieser Art deuten eher auf eine arbeitnehmertypische Arbeitsleistung hin; sie können der Ausübung des in § 1 Abs. 5 Satz 2 des Rahmenvertrags festgelegten Weisungsrechts der Beigeladenen Nr. 1, ggf. übertragen auf deren Kunden, hinsichtlich der Arbeitsergebnisse des Klägers dienen. Unbeschadet der nicht näher konkretisierten Möglichkeit zur Vereinbarung von Teilabnahmen oder zur Ausübung von Kontrollrechten des Bestellers im Vorfeld der Mängelgewährleistung sind solche Berichtspflichten für Werkunternehmer eher untypisch. Die Rechte an den Arbeitsergebnissen des Klägers stehen schließlich allein der Beigeladenen Nr. 1 zu (§ 8 des Rahmenvertrags). Auch das weist auf die Arbeitsleistung eines Beschäftigten hin, deren Ergebnisse - auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte - allein dem Arbeitgeber zugutekommen. Selbständige Werkunternehmer werden sich regelmäßig darauf beschränken, das von ihnen hergestellte Werk dem Besteller zu liefern, sich aber nicht jeglicher Rechte an den Ergebnissen der zur Herstellung des Werks erbrachten Arbeitsleistung begeben.

Der Kläger ist mit seiner Arbeitsleistung in die Arbeitsorganisation der D. AG als Kunden der Beigeladenen Nr. 1 eingebunden worden. Er hat mit den Beschäftigten der D. AG zusammengearbeitet, insoweit etwa für Besprechungen zur Verfügung stehen müssen (§ 1 Abs. 4 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 3 des Rahmenvertrags) und (auch) die IT-Umgebung der D. AG genutzt. Der Kläger hat damit in Zusammenarbeit mit dem Stammpersonal der D. AG eine Arbeitsleistung erbracht, die sich von der Arbeitsleistung der (fest) angestellten Ingenieure der Sache nach nicht wesentlich unterschieden hat. Er hat nicht gleichsam "von außen" für einen Besteller - wenn auch naturgemäß in Absprache mit diesem - ein eigenständiges und abgrenzbares Werk hergestellt und dem Besteller geliefert, sondern "von innen" für einen Arbeitgeber bzw. Entleiher von Arbeitnehmern gemeinsam mit dessen Beschäftigten und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert an der Herstellung eines Werks - dem jeweiligen Projekt - mitgearbeitet.

Schließlich ist auch der Umfang der Arbeitsleistung des Klägers und damit der Einsatz seiner Arbeitskraft durch das im Projekteinzelvertrag vereinbarte Arbeitsstundenvolumen festgelegt worden. Rechnet man die vereinbarten und maximal vergüteten 1050 Stunden um, so ergibt sich bei einer 7 Monate dauernden Tätigkeit ein monatliches Volumen von 150 Stunden, bezieht man eventuellen Urlaub ein, errechnet sich ein monatliches Stundenvolumen von 175 Stunden. Letzteres entspricht einer 40 Stunden-Woche und damit den für Arbeitnehmer typischen Arbeitszeiten. Diese Arbeitszeit lässt allerdings für Nebentätigkeiten wenig Raum, was zwanglos erklärt, warum der Kläger im streitigen Zeitraum trotz angenommener Selbständigkeit für kein anderes Unternehmen tätig war. Das vereinbarte Arbeitsstundenvolumen ist auch für die arbeitnehmertypisch als Stundensatz und nicht als Werklohn festgelegte Vergütung des Klägers maßgeblich gewesen. Dem Kläger ist damit nicht die unternehmerische Aussicht bzw. das unternehmerische Risiko eröffnet worden, einen (feststehenden) Werklohn ggf. mit geringerem oder höherem Arbeitseinsatz und damit wirtschaftlicher oder unwirtschaftlicher zu erzielen. Er ist vielmehr wie ein abhängig Beschäftigter nach erbrachten Arbeitsstunden bezahlt worden. Dass die Vergütung durch Rechnungen geltend gemacht worden ist, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend.

Insgesamt ist damit die Nutzung der Arbeitskraft des Klägers arbeitnehmertypisch eingeschränkt worden; sie ist nicht in unternehmerischer Freiheit mit den Verlustrisiken und den Gewinnaussichten des selbständig Erwerbstätigen erfolgt. Auch die Haftungsrisiken bei Schlechtleistung haben im Außenverhältnis zu ihrem Kunden ersichtlich allein die Beigeladene Nr. 1 und nicht den Kläger als selbständigen Werkunternehmer treffen sollen.

Die im Rahmenvertrag vorgesehene Befugnis zur Einstellung eigenen Personals (§ 1 Abs. 6, 7 des Rahmenvertrags) stellt im Hinblick auf die Eigenart der dem Kläger aufgetragenen Arbeitsleistung eine theoretische Option ohne praktische Bedeutung dar und kann das Gesamtbild der Tätigkeit nicht prägend beeinflussen. Das gilt auch für eine etwaige Tätigkeit des Klägers für andere Unternehmen. Sollte es sich dabei um weitere Kunden der Beigeladenen Nr. 1 handeln, gelten die vorstehenden Ausführungen hierfür uneingeschränkt. Im Übrigen wäre bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urt. v. 4.11.2009, - B 12 R 7/08 R; auch Senatsurteil vom 28.9.2011, - L 5 R 2153/10 -).

Hat damit während der streitigen Zeit eine abhängige Beschäftigung des Klägers vorgelegen, ist von der Beklagten zu Recht Versicherungspflicht (hier nur) zur Renten- und Arbeitslosenversicherung festgestellt worden. Zur Abführung der Beiträge ist die Beigeladene Nr. 1 verpflichtet. Diese ist nach dem eingangs Gesagten Arbeitgeberin des Klägers. Sie hat den Kläger als Projektingenieur eingestellt und im Rahmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, wofür ihr eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist, an die D. AG verliehen. Bei diesem Unternehmen hat der Kläger seine Arbeitsleistung als Projektingenieur tatsächlich erbracht, ist deswegen aber nicht Arbeitnehmer der D. AG geworden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Fall wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Rechtskraft
Aus
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