L 7 SO 2513/09 KL

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2513/09 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Entscheidung der Schiedsstelle Baden-Württemberg vom 2. März 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch, mit dem die Schiedsstelle den Investitionsbetrag für eine Wohnstätte für behinderte Menschen festgesetzt hat.

Die Klägerin betreibt als gemeinnützige GmbH die Wohnanlage einer Wohnstätte für erwachsene Menschen mit geistiger und/oder Mehrfachbehinderung mit 24 Plätzen. Sie besteht aus zwei Häusern mit je zwei barrierefreien Wohnungen für sechs Personen, davon ein Doppel-, im Übrigen Einzelzimmer. Die Nettogesamtgrundfläche einschließlich eines im Untergeschoss gelegenen "Begegnungsraumes" beträgt 1.030,18 m². Die Einrichtung war im Zuge einer Regionalisierung insbesondere als Ersatzneubau für ältere Wohnheime der Klägerin konzipiert. Im Jahr 2007 fanden zwischen der Klägerin und dem K. Gespräche über eine Förderung der Einrichtung aus Landesmitteln und Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabe statt. Zu einem Förderantrag und einer öffentlichen Förderung aus diesen Mitteln ist es im weiteren Verlauf nicht gekommen. Die Bauarbeiten wurden im September 2007 aufgenommen. Die Einrichtung ging im Dezember 2008 in Betrieb. Die Baukosten betrugen insgesamt EUR 2.115.600.-, die Kosten für die Einrichtung EUR 94.400.-; das Grundstück wurde für EUR 203.550.- erworben. An Förderung hatte die Klägerin EUR 350.000.- durch die Aktion erhalten.

Am 21. November 2008 schlossen die Beteiligten eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII für Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1998 wurden als Angebot die Leistungstypen der Eingliederungshilfe I.2.1 (stationäre Hilfe (ohne tagesstrukturierendes Angebot i.S.d. Ziffer I.4) für geistig und/oder mehrfachbehinderte Erwachsene) mit 24 Plätzen, I.5.2 (Kurzzeitunterbringung in Einrichtungen ohne tagesstrukturierendes Angebot) als eingestreute Plätze im Rahmen der 24 Heimplätze sowie I.4.6 (tagesstrukturierendes Angebot für erwachsene Menschen mit Behinderungen, i.d.R. Senioren) mit sechs Plätzen vereinbart. Vergütungsvereinbarungen wurden getroffen für die Grund- und Maßnahmenpauschalen. Eine Einigung über den Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag), den die Klägerin im Schreiben vom 19. September 2008 mit EUR 20,95 pro Tag und Platz angesetzt hatte, konnte nicht erzielt werden.

Mit am 12. Dezember 2008 bei der Schiedsstelle eingegangenem Schreiben vom 4. Dezember 2008 beantragte die Klägerin die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens und die Festsetzung des Investitionsbetrages für das Leistungsangebot nach dem Leistungstyp I.2.1 auf EUR 20,59 pro Tag und Platz. Die Klägerin habe die Einrichtung mit eigenen Mitteln und mit Kapitalmarktdarlehen finanziert, da eine Beteiligung aus Landkreismitteln nicht möglich gewesen sei. Eine Bezuschussung über den K. aus Landesmitteln sei zwar als grundsätzlich möglich angesehen worden; in diversen Gesprächen mit verantwortlichen Mitarbeitern sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass auf absehbare Zeit keine Mittel für die Finanzierung des Bauvorhabens bereitstünden. Ausgehend von einer Gesamtinvestitionssumme i.H.v. EUR 2.413.550.- sei der Investitionsbetrag auf Basis einer 95%igen Belegung berechnet worden. Eingeflossen seien Abschreibungen des Gebäudes mit einem Afa-Satz von 2,45% und für die Einrichtung von 12,5%. Die Höhe des auf dem Kapitalmarkt beschafften Darlehens mit einem Zinssatz von 4,8% habe sich auf EUR 1.860.000.- belaufen. Der Grundstückserwerb sei über eingesetztes Eigenkapital erfolgt und werde daher mit einem Zinssatz von 4 % angesetzt. Für die Instandhaltung des Gebäudes und Instandsetzung der Einrichtung sei jeweils mit einem Faktor von 0,6 kalkuliert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 5/6 der Schiedsstellenakte verwiesen.

Der Beklagte beantragte hingegen, den Investitionsbetrag auf EUR 10.- pro Tag und Bewohner festzusetzen. Insoweit halte er sein Angebot aus den vorangegangenen Verhandlungen aufrecht. Rechnerisch korrekt betrage der Wert für investive Kosten allerdings nur EUR 9,12 pro Tag und Einwohner. Die Förderung der Einrichtung mit öffentlichen Mitteln durch den K. sei möglich gewesen; die Klägerin habe solche aber nicht in Anspruch genommen. Bei dieser Förderung handle es sich um vorrangige Mittel, denen gegenüber die Sozialhilfe - hier der Investitionsbetrag - subsidiär sei. Daher müssten die fiktiven öffentlichen Zuschüsse in Abzug gebracht werden. In der von der Klägerin zugrunde gelegten Gesamtfläche seien Flächen für die Tagesstruktur im Keller mit 62m² enthalten, so dass das Wohnheim für das Leistungsangebot I.2.1 lediglich über eine Fläche von 968m² verfüge. Ausgehend von den angegebenen Baukosten ergebe sich damit ein Betrag i.H.v. EUR 2.185,54/m², der weit über dem Kostenrichtwert der Förderrichtlinien des K. (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Behinderteneinrichtungen vom 28. März 2007, Bl. 181/192 der Schiedsstellenakte, im Folgenden VwV) i.H.v. EUR 1.846,48 liege und damit als unwirtschaftlich angesehen werden müsse. Gleiches gelte für den Inventarwert. Die Auslastungsquote sei mit 98% anzusetzen, die Instandhaltungspauschalen mit 0,4% der Gebäude- und Inventarkosten. Wegen der beigefügten E-Mail eines Mitarbeiters des K. vom 19. Dezember 2008 wird auf Bl. 57 der Schiedsstellenakte verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2009 wandte sich die Klägerin gegen die Anrechnung fiktiver Fördermittel, da dies gegen die gesetzliche Regelung des § 76 Abs. 2 SGB XII verstoße. Diese sehe nach Wortlaut und Zweck nur die Anrechnung tatsächlich in Anspruch genommener Fördermittel zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen vor. Des Weiteren erfolge die öffentliche Förderung nur im Rahmen der im Haushalt veranschlagten Mittel und sei darüber hinaus davon abhängig, dass ein konkreter Bedarf an der Einrichtung nachgewiesen werde. Dagegen dürfe der Sozialhilfeträger in seine Entscheidung über den Abschluss von Vereinbarungen i.S.d. § 75 Abs. 3 SGB XII keine Bedarfsgesichtspunkte einfließen lassen. Dass der Abschluss von Vereinbarungen mit ungeförderten Einrichtungen nicht unwirtschaftlich sei, sei in der Rechtsprechung für den Investitionsbetrag von Pflegeheimen bereits mehrfach entschieden worden. Der Nachrang der Sozialhilfe spiele im Verhältnis zwischen Einrichtungs- und Sozialhilfeträger keine Rolle. Ohnehin sei der Klägerin ein längeres Zuwarten bis zur Entscheidung über die öffentliche Förderung nicht zumutbar gewesen. Zum Zeitpunkt der Projektierung des Vorhabens 2007 habe vom K. wegen eines Antragstaus, der erst im Laufe des Jahres 2008 habe abgebaut werden können, eine rechtzeitige Förderung nicht in Aussicht gestellt werden können. Der Vertreter des K. in den Vorgesprächen habe es bei noch 80 Vorhaben bis 2008 für möglich gehalten, jährlich ein Projekt in die Planung aufzunehmen. In einer daraufhin erstellten Prioritätenliste, die bis 2012 sechs Projekte vorgesehen habe, sei die hier fragliche Einrichtung nicht enthalten gewesen. Gleichzeitig habe ein akuter Handlungsbedarf bestanden, da die Einrichtung auch als Ersatzneubau für eine ältere, nicht mehr dem aktuellen Standard entsprechende Einrichtung gedacht gewesen sei. Schließlich sei die öffentliche Förderung der Einrichtung wegen der auch umfassten sechs Plätze nach dem Leistungstyp I.4.6 teilweise gar nicht möglich gewesen, da eine solche nach den VwV eine kommunale Mitfinanzierung von 10% vorausgesetzt hätte, an der es vorliegend gefehlt habe. Des Weiteren sei wegen der konkreten baulichen Situation (u.a. zwei Baukörper wegen der erforderlichen Einfügung in die Umgebung) von der tatsächlichen Nettogrundfläche auszugehen. Eine Begrenzung der förderungsfähigen Baukosten im Recht der öffentlichen Förderung habe nach der Rechtsprechung zu den Pflegeheimen nach dem Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) im Vergütungsrecht keine begrenzende Wirkung. In den Werten der VwV seien Baunebenkosten nur i.H.v. 15% statt der bei Neubauten üblichen 20% und außerdem keine Erschließungskosten für das Grundstück enthalten. Auch für die Inventarkosten könnten nicht die Werte der VwV übernommen werden. Der Beklagte habe des Weiteren die Kosten der Grundstücksnutzung im Sinne von Fremd- oder fiktiven Eigenkapitalzinsen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2009 forderte die Schiedsstelle den Beklagten zur Benennung vergleichbarer Einrichtungen auf. Dieser benannte zwei Einrichtungen, bei denen es sich um alle nicht öffentlich geförderten Einrichtungen im Landkreis handle. Die Klägerin beantragte, den Investitionsbetrag ab dem 1. Dezember 2008 auf EUR 20,59 je Berechnungstag festzusetzen, hilfsweise im Falle einer Berechnung auf Grundlage einer fiktiven geförderten Finanzierung zusätzlich auch das fiktive Eigenkapital für die Gebäudekosten, im Falle der Kürzung der Ansätze an anderer Stelle bei der Eigenkapitalverzinsung zusätzlich die Mittel aus der Aktion Mensch und des Weiteren Instandhaltungskosten mit 1% der Herstellungskosten zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragte eine Festsetzung i.H.v. EUR 10.- und die Ablehnung des Antrags im Übrigen.

Mit Schiedsspruch vom 2. März 2009 setzte die Schiedsstelle den Investitionsbetrag für das Leistungsangebot gem. Leistungstyp I.2.1 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2008 bis zum 11. Dezember 2009 i.H.v. EUR 10,84 je Berechnungstag fest. Die Ermittlung leistungsgerechter, wirtschaftlicher und sparsamer Investitionskosten i.S.d. § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII setze notwendig einen Vergleich voraus. Ein externer Vergleich anhand der Entgelte anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen sei nicht möglich, da von Seiten des Beklagten lediglich zwei Einrichtungen genannt worden seien. Die Schiedsstelle habe keine Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen; eine eigene Beweiserhebung über präsente Angaben hinaus würde den Abschluss des Verfahrens erheblich verzögern. Vorgenommen worden sei daher eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Kalkulation der Klägerin. Der Träger habe eine angemessene Zweck-/Mittelrelation sicherzustellen, was auch für die Finanzierung und Refinanzierung der betriebsnotwendigen Anlagen gelte. Bestünden Fördermöglichkeiten, gebiete es der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, diese auch in Anspruch zu nehmen, da sich der über Abschreibungen zu refinanzierende Betrag und die entstehende Zinsbelastung für das aufgenommene Fremdkapital reduzierten. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in § 75 Abs. 3 SGB XII beziehe sich auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe. Werde eine Förderung durch den K. nicht in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen vorlägen, könne der Träger der Sozialhilfe den Leistungserbringer so stellen, als ob dieser von der Forderung Gebrauch gemacht habe. Der K. bestätige in einer E-Mail vom 19. Dezember 2008, dass die Förderungsfähigkeit gegeben gewesen wäre. Der Klägerin sei es möglich gewesen, innerhalb der von ihr beantragten Maßnahmenliste Verschiebungen vorzunehmen, sich um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu bemühen oder hinsichtlich der Förderung eine Absprache mit dem K./Landkreis zu erwirken. Dies sei nicht geschehen. Auch eine Wartezeit wäre zumutbar gewesen. Die fiktive Anrechnung der Förderung stehe nicht im Widerspruch zum gewünschten Wettbewerb zwischen den Einrichtungen. Ohne die fiktive Anrechnung einer Förderung wären die anderen Träger benachteiligt, die eine Wartezeit in Kauf nähmen. Zur Festlegung einer angemessenen Investitionsvergütung werde ein Vergleichsmaßstab herangezogen, dessen Ausgangspunkt nicht die tatsächlichen Baukosten seien. Vielmehr werde fiktiv die nicht in Anspruch genommene Förderung i.H.v. 40% der zuschussfähigen Baukosten angerechnet. Des Weiteren werde nicht auf die tatsächlichen Baukosten zurückgegriffen, sondern auf einen pauschalierten Wert. Der Kostenrichtwert der VwV i.H.v. EUR 1.719 pro m² Nettogrundfläche werde - indexiert auf EUR 1.846,48 im November 2008 - als Orientierungswert übernommen. Als maßgebende Nettogrundfläche werde von 992 m² ausgegangen. Dieser Wert ergebe sich durch die Flächenrichtwerte pro Platz von 40 m² und bei Rollstuhlfahrern von 48 m² und der Platzzahl 24. Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung werde von EUR 1.831.232.- abzüglich eines fiktiven Förderanteils i.H.v. EUR 732.493 (40%) ausgegangen. Der Wert des Inventars werde einheitlich mit EUR 3.800.- und einem Abschreibungssatz von 12,5%, die Instandhaltung von Gebäude und Inventar mit 0,6% des jeweiligen Wertes berücksichtigt. Der gesamte Investitionsbetrag (Gebäude, Grundstück, Inventar) belaufe sich unter Abzug der fiktiven Fördermittel auf EUR 1.393.489. Nach Abzug des Eigenkapitals (EUR 553.550.-) ergebe sich ein Fremdkapitalbedarf i.H.v. EUR 839.939.-, der mit dem geltend gemachten Zinssatz von 4,8% berücksichtigt werde. Eine Eigenkapitalverzinsung erfolge nicht. Unter Annahme einer Auslastungsquote von 95% ergebe sich ein Vergütungssatz i.H.v. EUR 10,84 je Berechnungstag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Schiedsspruches Bezug genommen.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 4. Mai 2009 bekanntgegebenen Schiedsspruch hat die Klägerin am 3. Juni 2009 Klage beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zu deren Begründung über ihr bisheriges Vorbringen hinaus vorgebracht, die von der Schiedsstelle ohne nähere Begründung vorgenommene Orientierung an den Kostenrichtwerten des Förderverfahrens finde im Pflegesatzrecht des SGB XII keine Grundlage. Ob die Kostenrichtwerte regelmäßig ausreichten, um die tatsächlichen Baukosten von entsprechenden Einrichtungen zu decken, sei nicht bekannt. Trotz Bestreitens seitens der Klägerin habe die Schiedsstelle diese Werte nach der Begründung als "Orientierungswerte" übernommen, tatsächlich aber als Höchstwerte behandelt. Die Verbände der Leistungserbringer hätten zum Entwurf der VwV dahingehend Stellung genommen, dass die Anforderungen für Sicherheitseinrichtungen, Energiesparmaßnahmen und verschiedene Forderungen der Heimaufsicht zu Kosten führten, die bei der Festlegung der Kostenrichtwerte nicht berücksichtigt worden seien. Unter welchen Voraussetzungen Fördermittel bereitgestellt würden, stehe des Weiteren zur Disposition der Länder. Dies gelte gemäß der zum SGB XI bestehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aber gerade nicht für den bundesgesetzlich begründeten Anspruch des Einrichtungsträgers auf kostendeckende Vergütung seiner Leistung im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. In die herangezogene Nettogrundfläche hätten außerdem die Räume im Keller einbezogen werden müssen, die nicht nur für die Tagesstruktur, sondern auch für den Leistungstyp I.2.1 genutzt würden. Ein Abzug fiktiver Fördermittel habe nicht erfolgen dürfen. So ergebe sich bereits aus § 76 Abs. 2 SGB XII, dass nur tatsächlich in Anspruch genommene öffentliche Mittel anzurechnen seien. Das Gebot der Sparsamkeit beziehe sich auf die Auswahl der Mittel zur Erfüllung des Zweckes, hier der Leistung, nicht auf deren Finanzierung. Gegen den ebenfalls zu berücksichtigen Grundsatz der Leistungsfähigkeit werde hingegen verstoßen, wenn einer Einrichtung die notwendige Refinanzierung ihrer Investitionskosten durch Anrechnung fiktiver Förderung vorenthalten werde. Mit den §§ 75 ff. SGB XII habe der Gesetzgeber die Voraussetzungen für einen Wettbewerb der Einrichtungsträger schaffen wollen. Die Anrechnung fiktiver öffentlicher Fördermittel führe zu Wettbewerbsverzerrungen. Der Wettbewerb der Einrichtungen setze voraus, dass Einrichtungen unabhängig vom Bedarf, also auch über diesen hinaus, zugelassen würden. In die Entscheidung über den Abschluss von Vereinbarungen dürfe der Sozialhilfeträger keine Bedarfsgesichtspunkte einstellen. Dies sei gerechtfertigt, weil dieser Kosten nur dann zu übernehmen habe, wenn ein Platz von einem Hilfebedürftigen nachgefragt und die Hilfe im Einzelfall bewilligt werde. In diesem Rahmen könne der Sozialhilfeträger auf den günstigsten Träger zurückgreifen. Die Berücksichtigung fiktiver öffentlicher Fördermittel würde wegen deren Bedarfsabhängigkeit zur Einbeziehung dieses Gesichtspunktes in die Bestimmung des Vergütungssatzes führen. Darüber hinaus erfolge die tatsächliche Förderung nur im Rahmen der im Landeshaushalt veranschlagten Mittel. Die betriebswirtschaftliche Entscheidung über die Inanspruchnahme öffentlicher Förderung müsse auch wegen der damit verbundenen Einschränkungen (z.B. Zweckbindungsfrist) dem Einrichtungsträger überlassen bleiben. Ohnehin bestehe nach der VwV ausdrücklich kein Rechtsanspruch auf die öffentliche Förderung; die tatsächliche Gewährung sei daher ungewiss. Fließe die im Ermessen der Verwaltung stehende Entscheidung über die Förderung in die Berechnung des Investitionsbetrag ein, habe es das Land als Förderungsgeber in der Hand, ob und in welchem Umfang Einrichtungen errichtet würden. Denn eine fiktive Anrechnung bereits bei bestehender Förderungsmöglichkeit schließe eine ausreichende Refinanzierung von vornherein aus, wenn tatsächlich keine Fördermittel in Anspruch genommen werden. Eine Eigenkapitalverzinsung sei zu Unrecht unterblieben. Dass eine solche grundsätzlich zu berücksichtigen sei, habe das BSG zum Pflegesatzrecht des SGB XI bereits entschieden. Die Schiedsstelle habe davon abgesehen, weil die Fremdkapitalzinsen auf Basis des Darlehensauszahlungsbetrags berechnet worden seien, ohne die Änderungen des Darlehensstandes durch Tilgungen zu berücksichtigen; die kalkulatorische Gesamtverzinsung betrage daher zu Beginn 3,9% und nehme durch die Tilgungsleistungen jährlich zu. Damit verweigere die Schiedsstelle eine Eigenkapitalverzinsung im laufenden Pflegesatzzeitraum wegen Veränderungen der Berechnungsgrundlage, die sich erst nach Ablauf des geregelten Zeitraums ergäben. Entgegen der Annahme der Schiedsstelle seien auch die Mittel aus der Aktion Mensch in der Eigenkapitalverzinsung zu berücksichtigen. Die Auslastungsquote sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu hoch angesetzt; tatsächlich betrage sie in der streitigen Einrichtung 78%. Hinsichtlich der Bau- und Erschließungskosten sowie die der Möglichkeit einer zeitnahen öffentlichen Förderung habe die Schiedsstelle den Sachverhalt unzureichend ermittelt. Die angenommenen Instandhaltungskosten seien nicht ausreichend begründet.

Die Klägerin beantragt,

den Schiedsspruch vom 2. März 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Rechtsauffassung der Schiedsstelle für zutreffend. Die Klägerin habe außerdem in der Kalkulation nicht berücksichtigt, dass ca. 6% der angesetzten Fläche für die - gesondert finanzierte - Tagesstruktur und nicht für die hier allein in Rede stehende Leistung nach Leistungstyp I.2.1 vorbehalten sei. Die in den VwV festgelegten Kostenrichtwerte seien durch den auch mit Vertretern der Leistungserbringer besetzten Förderausschuss unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden. Die Angemessenheit der Sätze sei auch von der Liga der freien Wohlfahrtspflege nie in Abrede gestellt worden. Die Rechtsprechung des BSG zum Vergütungsrecht für die Pflegeversicherung könne nicht auf die Behindertenhilfe nach dem SGB XII übertragen werde, da es bei dieser anders als im Pflegebereich fast keine Selbstzahler und damit keinen Markt mit Angebot und Nachfrage gebe. Die Anrechnung fiktiver Fördermittel sei schon aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe gerechtfertigt. Bei ihrem Verweis auf die nachteilige Zweckbindungsfrist bei öffentlicher Förderung lasse die Klägerin außer Acht, dass sie Eigentümerin des Gebäudes sei und dieses daher nach Ablauf der Frist umwidmen und sogar verkaufen könne. Eine indirekte Verzinsung des Eigenkapitals ergebe sich bereits aus der von der Schiedsstelle angesetzten Auslastungsquote von 95%, obwohl in Wohnheimen für Behinderte angesichts der sehr geringen Fluktuation eine Auslastung von 98% realistisch sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten, der Verfahrensakten der Schiedsstelle und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Nach §§ 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII, 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

Das LSG ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die vorliegende Klage im ersten Rechtszug zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da die Klägerin ihren Sitz in Rheinfelden hat und auch im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte.

Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich gem. § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII gegen den Beklagten als Vertragspartner der Klägerin. Die vorliegende isolierte Anfechtungsklage ist statthaft (Bay. LSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 8 SO 89/09 KL - (juris); LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. September 2012 - L 9 SO 11/10 - (juris) m.w.N.), da der Schiedsspruch einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt i.S.d. § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darstellt. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 77 Abs. 1 Satz 6 SGG).

Die Schiedsstelle ist zu dem vorliegenden Verfahren nicht beizuladen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 - (juris); Bay. LSG, a.a.O.). Zwar wirkt eine Aufhebung des Schiedsspruchs unmittelbar auf die der Schiedsstelle anvertraute Schiedskompetenz ein. Sie bewirkt eine Fortsetzung des nunmehr nicht wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die Schiedsstelle, über den Schiedsantrag erneut unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden. Die Schiedsstelle ist aber allein als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte in das Vereinbarungsverfahren eingeschaltet.

Die Klage ist begründet. Der Schiedsspruch ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war aufzuheben.

Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (so bereits zur Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) BVerwGE 116, 78; zur Schiedsstelle nach 76 SGB XI BSG SozR 4-3300 § 89 Nr. 2; vgl. auch Bay. LSG und LSG Mecklenburg-Vorpommern, jeweils a.a.O., m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 2011 - L 2 SO 5659/08 KL - (juris)). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungsträger und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt daher eine sog. Einschätzungsprärogative zu. Die Gerichte können lediglich überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts durch die Schiedsstelle in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist, wobei die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden haben muss (vgl. BSG, a.a.O.).

Die Schiedsstelle ist im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens nur zur Entscheidung jener Punkte berufen, die in den vorangegangenen Vergütungsverhandlungen streitig geblieben sind. Sie muss demgemäß alle Sachverhaltselemente, über die die Vertragsparteien vorab eine einvernehmliche Regelung getroffen oder die aus anderen Gründen nicht mehr umstritten sind, ihrem Schiedsspruch ohne eigene Prüfung zugrunde legen (ebenso BayLSG, a.a.O.; Jaritz/Eicher, in jurisPK-SGB XII, § 77 Rdnr. 44.1). Nicht umstritten und daher von der Schiedsstelle zu Recht zugrunde gelegt war die Berechnung des - prospektiven, im laufenden Zeitraum anzusetzenden - Investitionsbetrages auf Grundlage der Erwerbs-, Bau- und Finanzierungskosten.

Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz (dazu 1.) erweist sich die Entscheidung der Schiedsstelle als rechtswidrig, indem sie im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigender Abschreibungen und der Zinsen für aufgenommenes Fremdkapital fiktiv öffentliche Fördermittel angerechnet (dazu 2.) und pauschalierte Baukosten zugrunde gelegt hat (dazu 3.).

1. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der Vergütung für die Leistungen einer Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII nur verpflichtet, wenn mit dem Einrichtungsträger oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), die Vergütung (Vergütungsvereinbarung) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht (§ 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Die Vergütung setzt sich gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammen. Der Inhalt der Vergütungsvereinbarung besteht gemäß § 76 Abs. 2 SGB XII aus Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), für die Maßnahmen - die eigentliche Hilfeleistung durch die Einrichtung - (Maßnahmepauschale) sowie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 SGB XII zur Erbringung der Leistungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger (§ 75 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB XII). Dabei müssen die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII).

Eine allgemeine normative Vorgabe für die Schiedsstelle und damit zugleich auch Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren ist zunächst der Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts gem. § 9 Abs. 1 SGB XII. Die Leistungsentgelte müssen es einer Einrichtung ermöglichen, eine "bedarfsgerechte Hilfe" zu leisten. Weitere gesetzliche Vorgaben des materiellen Entgeltrechts ergeben sich aus dem in der Sozialhilfe bereits seit 1. Juli 1994 geltenden sog. prospektiven Entgeltsystem (§ 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG), das auch in die Neuregelung durch das SGB XII übernommen worden ist (§ 77 Abs. 1 SGB XII). In dieser Hinsicht richtet sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob dieses System durch den Schiedsspruch folgerichtig umgesetzt wird (Systemgerechtigkeit). Die gesetzlich vorgeschriebene prospektive Berechnung der Pflegesätze hat die Funktion, konkrete stationäre Hilfen leistungsgerecht zu vergüten und dem geltenden Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit verstärkt Rechnung zu tragen. Die prospektiven Entgelte sind darum nicht kosten-, sondern leistungsorientiert. Eine Bemessung der Pflegesätze allein nach den tatsächlich entstandenen Selbstkosten (Selbstkostendeckungsprinzip) entspricht mithin seit dem 1. Juli 1994 nicht mehr dem geltenden Recht (zum Ganzen BVerwGE 108, 47). Dies gilt in gleicherweise auch für das Vergütungsrecht für Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI seit dessen Einführung (vgl. BSG SozR 4-3300 § 85 Nr. 1), so dass insoweit grundsätzlich auch auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

Wirtschaftlichkeit umschreibt eine günstige Zweck-Mittel-Relation: Entweder ist der geringstmögliche Einsatz an Mitteln zur Erreichung einer vorgegebenen Aufgabe (Minimalprinzip) oder die Erzielung des größtmöglichen Erfolges (Maximalprinzip) gemeint. Da das Sozialhilferecht nicht die einzusetzenden Mittel, sondern die zu erreichende Aufgabe (bedarfsgerechte Leistung) vorschreibt, ist das Minimalprinzip einschlägig. Das Gebot der Sparsamkeit soll die Anerkennung unnötiger Kosten verhindern und dazu zwingen, unter geeigneten Mitteln nach dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit auszuwählen (BVerwGE 108, 56). Damit stimmt Sparsamkeit letztlich mit der Wirtschaftlichkeit i.S.d. Minimalprinzips überein (vgl. BSG SozR 2100 § 69 Nr. 3; zum Ganzen Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 Rdnr. 34; Jaritz/Eicher, a.a.O., § 75 Rdnr. 49, jeweils m.w.N.).

Die Leistungsfähigkeit des § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bezieht sich nicht auf die finanziellen Mittel des Sozialhilfeträgers, sondern die Fähigkeit des Einrichtungsträgers, mit den vorhandenen Mitteln dem Hilfebedürftigen eine dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz entsprechende Hilfe im Einzelfall zu leisten. Das Leistungsentgelt muss einer Einrichtung also ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu erbringen (BVerwGE 108, 47). Während die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Vergütung eine Grenze setzen, die nicht überschritten werden darf, markiert die Leistungsfähigkeit eine Grenze, die nicht unterschritten werden darf (Neumann, a.a.O., § 75 Rdnr. 34 m.w.N.). Die Leistungsfähigkeit ist damit dem Anspruch auf eine "leistungsgerechte Vergütung" i.S.d. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI vergleichbar. Die in der Rechtsprechung zu § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI entwickelten Grundsätze sind auch für die Konkretisierung der Leistungsfähigkeit i.S.d. § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII von Bedeutung. In beiden Regelungszusammenhängen bedeutet leistungsfähig bzw. leistungsgerecht, dass bei der Ausgestaltung der Vereinbarung die Gestehungskosten der Einrichtung nicht völlig unberücksichtigt bleiben dürfen (BVerwGE 108, 47; BSG SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 und § 89 Nr. 2; Jaritz/Eicher, a.a.O., § 75 Rdnr. 49), ohne dass darin eine Rückkehr zum früheren Kostenerstattungsprinzip liegt. Aufgrund des prospektiven Entgeltsystems sollen Einrichtungen allerdings nicht gezwungen werden, die von ihnen erwarteten Leistungen unterhalb ihrer Gestehungskosten anzubieten (leistungsgerechtes Entgelt).

Soweit es um die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe Hauptaufgabe der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll, auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind (BVerwGE 108, 47 m.w.N.).

Solche Bewertungen setzen notwendig einen Vergleich voraus. Verglichen werden können die Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen (externer Vergleich) oder einzelne interne Positionen der Entgeltkalkulation der jeweiligen Einrichtung werden daraufhin untersucht, ob sie einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (BVerwGE 108, 47; Neumann, a.a.O., § 75 Rdnr. 35). Die Schiedsstelle hat in der hier angefochtenen Entscheidung einen internen Vergleich durchgeführt, weil ihr von den Beteiligten keine ausreichende Zahl an vergleichbaren Einrichtungen genannt worden war. Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob die Schiedsstelle zu Recht einen externen Vergleich nicht angestellt hat oder ob sie - unter Einbeziehung der Beteiligten - weitere Ermittlungen bzgl. vergleichbarer Einrichtungen hätte anstellen müssen. Denn der angefochtene Schiedsspruch erweist sich bereits als rechtswidrig, weil nicht festgestellt werden kann, dass die im Rahmen des internen Vergleichs angestellten Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden. Des Weiteren sind einzelne im internen Vergleich zugrundegelegte Annahmen nicht durch ausreichende Sachverhaltserforschung untermauert.

2. Der Senat erachtet es bereits als zweifelhaft, ob tatsächlich nicht in Anspruch genommene öffentliche Fördermittel fiktiv angerechnet werden können. Eine solche Anrechnung lässt sich jedenfalls entgegen der Ansicht des Beklagten nicht mit dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe i.S.d. § 2 SGB XII begründen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (Abs. 1). Nach Abs. 2 bleiben Leistungsverpflichtungen anderer durch die Möglichkeit der Sozialhilfegewährung unberührt. Der vorliegend in Rede stehende Investitionsbetrag ist jedoch keine Sozialhilfe, sondern Teil des Entgeltes für eine vom Sozialhilfeberechtigten beim Leistungserbringer "eingekaufte" Leistung zur gegenständlichen Bedarfsdeckung. Weder ist die Vergütung i.S.d. § 76 Abs. 2 SGB XII im Katalog der Sozialhilfeleistungen des § 8 SGB XII noch der Leistungserbringer als möglicher Leistungsberechtigter in § 19 SGB XII genannt. § 2 SGB XII findet daher im Rahmen der §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 2 SGB XII nach Wortlaut und Systematik keine Anwendung.

Die Schiedsstelle hat die fiktive Anrechnung im Schiedsspruch allerdings nicht mit dem Nachranggrundsatz, sondern den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit begründet. Diese geböten es, bestehende Förderungsmöglichkeiten auch in Anspruch zu nehmen, da sich hierdurch der über Abschreibungen zu refinanzierende Betrag und die Zinsbelastung für das aufgenommene Fremdkapital reduziere. Bei konsequenter Anwendung führt dieses Vorgehen im Ergebnis dazu, dass jeder Einrichtungsträger bei möglicher öffentlicher Förderung faktisch gezwungen ist, die öffentliche Subvention in Anspruch zu nehmen. Andernfalls wäre er wegen des fiktiven Abzugs nie in der Lage, seine Investitionen über den hierfür an sich gerade vorgesehenen Investitionsbetrag zu refinanzieren, was mit dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit kollidiert. Die unternehmerische Entscheidung, gegebenenfalls auf öffentliche Förderung zugunsten anderer Vorteile zu verzichten, wird hierdurch faktisch ausgeschlossen. Solche Vorteile können in der fehlenden Zweckbindung des beschafften Kapitals bestehen (vgl. hierzu Ziff. 7.1 VwV: Zweckbindungsfrist von 25 Jahren bei Baumaßnahmen), oder darin, durch Vermeidung langwieriger Bewilligungsverfahren schneller mit einem Angebot auf dem Markt aufzutreten als potentielle Konkurrenten. Immerhin war die Klägerin offenbar aufgrund der tatsächlich gewählten Finanzierung in der Lage, bereits Ende 2008 ihre Einrichtung in Betrieb zu nehmen. Dem im Schiedsstellenverfahren vorgelegten Protokoll einer Besprechung der Klägerin mit dem KVJS vom 14. August 2007 (Bl. 203 der Schiedsstellenakte) lässt sich hingegen entnehmen, dass mit einer Abarbeitung aller bis dahin bereits vorliegenden 80 Förderanträgen frühestens bis Ende 2008 zu rechnen war. Ihre Auffassung, der Klägerin wäre eine Wartezeit bis zur Entscheidung über einen Förderantrag zumutbar gewesen, hat die Schiedsstelle nicht begründet; es ist nicht ersichtlich, welche Umstände und Interessen sie in diese Einschätzung hat einfließen lassen.

Dem Vorgehen der Schiedsstelle dürfte schließlich auch die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB XII entgegenstehen. Danach sind Förderungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen. Diese Regelung soll nicht nur die Doppelfinanzierung aus öffentlichen Kassen verhindern, sondern vor allem Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der Einrichtungsträger vermeiden, die öffentliche Förderungen in Anspruch nehmen und daher ihre Vergütung niedriger kalkulieren können als ungeförderte Einrichtungen (vgl. BT-Drucks. 13/2440 S. 29 f.). Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die Nichtinanspruchnahme öffentlicher Förderung per se als unwirtschaftlich angesehen würde. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die durch öffentliche Förderung entstehenden Verschiebungen von Marktchancen durch deren Anrechnung auf Leistungsentgelte der Einrichtungen neutralisiert werden, die die Förderung tatsächlich in Anspruch genommen haben und nicht durch fiktive Anrechnung bei ungeförderten Einrichtungen. Aus § 16 Abs. 1 des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII für Baden-Württemberg ergibt sich nichts anderes. Die dortige Bestimmung, dass bei der Berechnung des Investitionsbetrags staatliche und kommunale Zuschüsse anzurechnen sind, wiederholt nur die gesetzliche Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Letztlich kann dies aber offen bleiben.

Selbst wenn man der Ansicht der Schiedsstelle folgt, kann die Nichtinanspruchnahme öffentlicher Fördermittel nur dann unwirtschaftlich sein, wenn diese auch tatsächlich ausgezahlt worden wären. Hiervon geht auch die Schiedsstelle aus, wenn sie in den Gründen des Schiedsspruches ausführt, "obwohl die Voraussetzungen [für die Förderung] vorliegen" (Seite 6 des Schiedsspruches) und "Der Träger wird damit so gestellt, als hätte er die Förderung beantragt und bekommen. Die Voraussetzungen waren dafür gegeben" (Seite 7 a.a.O.). Unstreitig ist der Anspruch auf Förderung im Schiedsstellenverfahren indes nicht gewesen. Vielmehr ist bereits die Förderungsfähigkeit der Maßnahme durch die Klägerin bestritten worden (Schriftsatz vom 22. Februar 2007). Aber selbst die grundsätzliche Förderungsfähigkeit der Errichtung der Einrichtung genügt nicht. Vielmehr besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nicht. Das Ministerium für Arbeit und Soziales und der KVJS entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel (Ziff. 2 VwV). Für die Bemessung der Zuschüsse gelten keine festen Fördersätze, vielmehr werden nur Höchstfördersätze festgelegt (vgl. Ziff. 6.2 VV: "bis zu 40 Prozent"). Auch eine Förderempfehlung des Förderausschusses begründet keinen Anspruch auf Förderung (Ziff. 8.3 VwV); Gleiches gilt für die Aufnahme in das vom KVJS aufzustellende und vom Ministerium für Arbeit und Soziales zu verabschiedende Förderprogramm (Ziff. 9.2 VwV). Die Bewilligung der einzelnen Förderung erfolgt durch den KVJS aufgrund der ihm vom Ministerium für Arbeit und Soziales zugewiesenen "zur Verfügung stehenden Haushaltmittel" (Ziff. 9.3 VwV). Die Bewilligung der Förderung steht damit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (ob und wie) im pflichtgemäßen Ermessen des KVJS und ist beschränkt auf die hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Die Voraussetzungen für eine tatsächliche Inanspruchnahme der fiktiv angerechneten Fördermittel hätten daher nur dann vorgelegen, wenn die Förderung der Einrichtung der Klägerin mit dem Höchstfördersatz die einzig rechtmäßige Ermessensausübung dargestellt hätte oder zumindest sicher davon ausgegangen werden könnte, dass das Ermessen tatsächlich in diese Richtung ausgeübt worden wäre. Dies würde wiederum voraussetzen, dass die zu Verfügung stehenden Haushaltmittel ausreichten, um alle tatsächlich vorliegenden Anträge für förderungsfähige Maßnahmen zu finanzieren, oder dass die Einrichtung der Klägerin gegenüber den anderen Maßnahmen vorzugsweise zu fördern wäre. Für diese Beurteilung hätte es letztlich Feststellungen zur Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, zum Inhalt der weiteren Förderanträge und der bisherigen Entscheidungspraxis bedurft.

Feststellungen dieser Art sind der Begründung des Schiedsspruches nicht zu entnehmen und ergeben sich auch nicht aus der Schiedsstellenakte. Die Schiedsstelle stützt ihre Annahme, die Klägerin hätte bei entsprechender Antragstellung die öffentliche Förderung erhalten, nach den Ausführungen im Schiedsspruch auf eine vom Beklagten vorgelegte E-Mail eines Mitarbeiters des KVJS vom 19. Dezember 2008 (Bl. 57 der Schiedsstellenakte). Dieser ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass bei positiver Bedarfsaussage des örtlichen Kostenträgers "vermutlich" eine Förderung möglich gewesen wäre. Allerdings erfolgte diese Aussage ausdrücklich ohne Kenntnis der Konzeption der Einrichtung, weshalb eine konkretere Einschätzung nicht möglich sei. Daher kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei der dort genannten Finanzierungsquote (öffentliche Zuwendung 40%) um eine hinreichend sichere tatsachengestützte Abschätzung der Ermessensausübung handelt. Weitere Feststellungen oder Anhaltspunkte hinsichtlich der Haushaltmittel, der weiteren Förderungsanträge und der bisherigen Entscheidungspraxis sind weder im Schiedsspruch noch in der Schiedsstellenakte enthalten. Die Annahme der Schiedsstelle, dass die Klägerin eine öffentliche Zuwendung in der fiktiv angerechneten Höhe tatsächlich erhalten hätte, wird somit nicht durch einen ausreichend ermittelten Sachverhalt gestützt.

3. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist auch insoweit zu beanstanden, wie sie bei den Baukosten einen pauschalierten m²-Wert angesetzt hat. Einigkeit über die Maßgeblichkeit dieses Wertes bestand zwischen den Beteiligten im Schiedsstellenverfahren nicht; vielmehr hat die Klägerin dies ausdrücklich bestritten. Die Heranziehung dieses Pauschalbetrages wird nicht ausreichend begründet. Die Begründungsanforderungen an die Schiedsstellenentscheidung dürfen zwar nicht überspannt werden, sie muss jedoch von den Beteiligten und den Gerichten auf Nachvollziehbarkeit überprüft werden können (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 2012 - L 4 SO 33/10 KL - (juris); BSG SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 zum Pflegeversicherungsrecht). Gerade bei Entscheidungen, die einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen (Ermessens- oder Beurteilungsspielraum), kommt der Begründung eine wesentliche Bedeutung zu, da nur dadurch erkennbar wird, ob die Grenzen des eingeräumten Spielraums eingehalten sind und eine willkürfreie, an Sachgesichtspunkten orientierte Entscheidung getroffen worden ist. Es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Formfehler auch die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat (vgl. § 42 Satz 1 SGB X).

Die Schiedsstelle hat ausgeführt (Seite 7 des Schiedsspruches, Ziff. 1), als Vergleichsmaßstab werde nicht auf die tatsächlichen Baukosten zurückgegriffen, sondern auf einen pauschalierten Wert; die Bewertung der Wirtschaftlichkeit dürfe sich nicht nur an den konkreten Kosten der Einrichtung orientieren, sondern an einem generellen, nicht auf die jeweilige individuelle Einrichtung abzustellenden Maßstab. Der Senat versteht dies so, dass die Schiedsstelle im Rahmen des von ihr angestrebten internen Vergleichs die Wirtschaftlichkeit der tatsächlichen Baukosten an dem herangezogenen Pauschalwert gemessen hat. Diese Methode ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sondern entspricht gerade dem Wesen des internen Vergleichs. Dieser benötigt Bezugsgrößen, mit denen die einzelnen Positionen der Entgeltkalkulation verglichen werden. Diese Bezugsgrößen können nur generelle, also nicht auf die einzelne Einrichtung abstellende Daten sein (Neumann, a.a.O., § 75 Rdnr. 35). Die Schiedsstelle hat vorliegend den in der VwV für Wohnheime ausgewiesenen Kostenrichtwert für Neubaumaßnahmen i.H.v. EUR 1.719.- pro m² Nettogrundfläche (Indexstand November 2006) übernommen und i.H.d. bei Antragstellung und Entscheidung gültigen Indexstandes November 2008 (EUR 1.846,48) angesetzt. Die Berechnung oder die Berechnungsgrundlagen dieses Wertes sind weder dem Schiedsspruch noch der vorgelegten VwV zu entnehmen. Eine Beurteilung, ob und inwieweit in diesen Wert Wertungen eingeflossen sind, die im Rahmen des §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 2 SGB XII nicht oder nur teilweise zu berücksichtigen sind, lässt sich daher nicht erkennen. Die VwV selbst jedenfalls betrifft zunächst allein die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Behinderteneinrichtungen, also die bedarfsbezogene (Ziff. 4.1 VwV) und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel stehende (Ziff. 2 VwV) unmittelbare öffentliche Förderung. Es liegt daher zwar nahe, dass in einer solchen Förderungsregelung zumindest die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg) beachtet worden sind. Einer einfachen Übernahme der Werte des Förderungsrechts in das Vergütungsrecht der §§ 75 ff. SGB XII stehen jedoch die unterschiedlichen Ziele und Vorgaben der beiden Rechtsgebiete gegenüber. So ist zunächst eine Orientierung am Bedarf an Einrichtungen im Rahmen der Vereinbarungen nach § 75 SGB XII nicht vorgesehen (vgl. bereits BVerwGE 94, 202; Neumann, a.a.O., § 75 Rdnr. 25 sowie Jaritz/Eicher, a.a.O., § 75 Rdnr. 44 jeweils m.w.N.). Vor allem jedoch sind bei der Bestimmung angemessener Vergütungen nach §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 2 SGB XII nicht nur die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sondern auch der Grundsatz der Leistungsfähigkeit zu beachten. Das Leistungsentgelt muss - wie oben eingehend dargelegt - einer Einrichtung ermöglichen, eine bezogen auf den Hilfebedürftigen bedarfsgerechte Hilfe zu leisten; die Einrichtung darf nicht gezwungen werden, die Leistungen unterhalb ihrer Gestehungskosten anzubieten (BVerwGE 108, 47; vgl. a. BSG SozR 4-3300 § 85 Nr. 1). Dies ist aber bei Heranziehung eines Wertes aus einem Regelungsbereich, der nicht diesem Ziel verpflichtet ist, nicht ohne weiteres und zwingend gewährleistet. Vielmehr ist eine Refinanzierung der Investitionen, soweit sie nicht gefördert werden, über die Vergütungen nach dem SGB XII in der VwV ausdrücklich angesprochen (vor Ziff. 1 VwV). Dies bedeutet nicht, dass die Heranziehung dieses Wertes durch die Schiedsstelle per se ausgeschlossen ist. Sie ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn die Schiedsstelle aufgrund ihrer besonderen, den Beurteilungsspielraum rechtfertigenden Sachkunde zu der Einschätzung kommt, dass der herangezogene Wert ausreicht, bei wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung eine bedarfsgerechte Hilfe zu erbringen, also "auskömmlich" zu wirtschaften. Dies muss aber in der Begründung zum Ausdruck kommen.

Vorliegend hat die Schiedsstelle lediglich ausgeführt, der Wert der VwV "wird daher als Orientierungswert für die Vergleichsberechnung übernommen". Die Anknüpfung "daher" an die Darstellung der Regelung der VwV dürfte dafür sprechen, dass der dortige Wert ohne weitere Prüfung übernommen worden ist. Jedenfalls ist aus der Begründung des Schiedsspruches nicht ersichtlich, womit die Schiedsstelle die Übernahme des Wertes der VwV begründet, ob sie also die unterschiedlichen Vorgaben der Regelungsbereiche, insbesondere die Anforderungen der Leistungsgerechtigkeit, beachtet und ihre eigene besondere Sachkunde eingebracht hat. Nichts anderes ergibt sich aus der Angabe, dass die Schiedsstelle den Wert der VwV als "Orientierungswert" heranziehe. Weder Begründung noch tatsächliche Handhabung lassen erkennen, inwieweit sich die bloße Orientierung von der vollständigen Übernahme unterscheiden soll. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die Schiedsstelle den Wert der VwV faktisch als Höchstbetrag wirtschaftlicher Baukosten angesetzt hat, ohne auf deren Einwände (Notwendigkeit zweier Baukörper aus baurechtlichen Gründen; höhere Baukosten pro m² schon beim einfachen Wohnungsbau) einzugehen. Hinsichtlich des im Schiedsspruch angesetzten Wertes für das Inventar gilt im Ergebnis dasselbe. Auch hier hat die Schiedsstelle ohne nähere Begründung die Werte der VwV übernommen. Der Schiedsspruch unterliegt daher auch mangels ausreichender Begründung der Aufhebung.

Da sich der Schiedsspruch bereits aus den genannten Gründen als rechtswidrig erweist, bedarf es keiner weiteren Klärung der Frage, inwieweit auch die Kosten der Erschließung des Grundstücks in die Refinanzierung durch den Investitionsbetrag einzubeziehen sind (vgl. hierzu im Bereich der Pflegeversicherung BSG SozR 4-3300 § 82 Nr. 7). Gleiches gilt für die Frage, ob sich die Rechtswidrigkeit auch daraus ergibt, dass die Schiedsstelle den leistungsgerechten Investitionskostenbetrag nicht nach dem in der neueren Rechtsprechung des BSG zum Pflegeversicherungsrecht entwickelten zweigliedrigen Prüfungsmuster (grundlegend BSG SozR 4-3300 § 85 Nr. 1; für eine Anwendbarkeit auch im Recht der Sozialhilfe Bay. LSG, a.a.O.; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. § 76 Rdnr. 26; mit Einschränkungen LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. September 2012 - L 9 SO 11/10 - (juris); dagegen: Jaritz/Eicher, a.a.O., § 75 Rdnr. 45 ff) bestimmt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagte hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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