Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2979/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 302/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
Der Senat kann dahin gestellt sein lassen, ob der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.11.2013 gegen den Bescheid vom 31.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2013 anzuordnen, allein ausreichend ist, Rechtsschutz zu erlangen, nachdem der Antragsgegner den Rentenantrag bereits gestellt hat (vgl. zur Befugnis § 5 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)). In der Sache besteht ein Anspruch, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, jedenfalls nicht, so dass weitergehende Anordnungen nach § 86 Abs. 1 S. 2 SGG nicht in Betracht kommen. Solche weitergehenden Anordnungen sind auch nicht beantragt worden.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin hat durch die vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft machen können, dass die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nicht erforderlich (§ 12 a SGB II) und damit unbillig im Sinne der nach § 13 Abs. 2 SGB II in Kraft getretenen Unbilligkeitsverordnung ist. Damit ist die hier streitgegenständliche Aufforderung des Antragsgegners, einen Rentenantrag zu stellen, durch nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht rechtswidrig, wie das SG zu Recht festgestellt hat. Das SG hat zudem in dem angefochtenen Beschluss die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung dargelegt und ausführlich und überzeugend begründet, weshalb die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Senat macht sich diese Ausführungen daher in vollem Umfang zu Eigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sieht der Senat daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Ergänzend zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen weist der Senat darauf hin, dass sich auch damit keine andere Beurteilung rechtfertigen lässt. Nach der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 04.12.2013 kann die Antragstellerin eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, eine Altersrente für Frauen bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab 01.12.2015, eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.04.2016 in Anspruch nehmen. Eine vorzeitige Altersrente ist aber nicht ausgeschlossen. Eine vorzeitige Altersrente kommt nach dieser Auskunft sowohl als Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit als auch als Altersrente für Frauen oder für langjährig Versicherte in Betracht, wobei die Minderung bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bei einem Rentenbeginn 01.12.2013 7,2 % betragen würde. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen des Rentenversicherungsträgers die Annahmen des SG bestätigt haben. Daraus ergibt sich nämlich, dass sich der Regelaltersrentenanspruch der Antragstellerin nach Erreichen der Regelaltersgrenze derzeit auf 535,66 EUR beläuft. Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass es bis zum Rentenbeginn der Regelaltersrente am 01.04.2016 noch zu einer wesentlichen Steigerung dieses Rentenanspruches kommen wird, weil die von der Deutschen Rentenversicherung Bund errechneten 571,54 EUR auf Beiträgen beruhen, wie sie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt wurden. Diese beruhen jedoch im wesentlichen Umfang (04.12.2009 bis 25.11.2011) auf Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld (vgl. Versicherungsverlauf vom 04.12.2013). Solche Pflichtbeitragszeiten liegen nicht mehr vor. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in den kommenden zwei Jahren Pflichtbeitragszeiten in ähnlicher Höhe erwirtschaften kann. Unabhängig davon, ob von einem Rentenanspruch von 535,66 EUR oder einem Anspruch bezogen auf März 2016 in Höhe von 572,54 EUR auszugehen ist, bleibt festzustellen, dass der Bedarf der Antragstellerin und ihres Ehemannes, den das SG unbestritten und zutreffend mit 1230 EUR errechnet hat, aus den Einkommen der Ehegatten (Rente des Ehemannes in Höhe von 458,90 EUR) nicht gedeckt werden kann. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als der Rentenzahlbetrag um den Anteil des Rentners an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung geschmälert wird (nach den Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Seite 3 der Rentenauskunft, um insgesamt 54,90 EUR).
Soweit die Antragstellerin auf die - abschlagsfreie - Rente wegen Schwerbehinderung verweist, sind die Voraussetzungen für den abschlagsfreien Bezug nach der Auskunft des Rentenversicherungsträgers mit einer Antragstellung ab dem 01.12.2013 bereits erfüllt. Es fehlt insoweit lediglich am Nachweis der Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dies schließt jedoch weder die Beantragung dieser Rente aus, noch wirkt sich nachteilig aus, dass ein Antrag auf Altersrente vom Antragsgegner bereits gestellt wurde. Die Antragstellerin hat bereits vorgetragen, den Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz beim Landratsamt B. gestellt zu haben. Es dürfte daher ausreichend sein, den Rentenversicherungsträger auf die noch nicht geklärte Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen, sodass eine solche ggfs. im laufenden Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Rechnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
Der Senat kann dahin gestellt sein lassen, ob der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.11.2013 gegen den Bescheid vom 31.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2013 anzuordnen, allein ausreichend ist, Rechtsschutz zu erlangen, nachdem der Antragsgegner den Rentenantrag bereits gestellt hat (vgl. zur Befugnis § 5 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)). In der Sache besteht ein Anspruch, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, jedenfalls nicht, so dass weitergehende Anordnungen nach § 86 Abs. 1 S. 2 SGG nicht in Betracht kommen. Solche weitergehenden Anordnungen sind auch nicht beantragt worden.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin hat durch die vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft machen können, dass die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nicht erforderlich (§ 12 a SGB II) und damit unbillig im Sinne der nach § 13 Abs. 2 SGB II in Kraft getretenen Unbilligkeitsverordnung ist. Damit ist die hier streitgegenständliche Aufforderung des Antragsgegners, einen Rentenantrag zu stellen, durch nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht rechtswidrig, wie das SG zu Recht festgestellt hat. Das SG hat zudem in dem angefochtenen Beschluss die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung dargelegt und ausführlich und überzeugend begründet, weshalb die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Senat macht sich diese Ausführungen daher in vollem Umfang zu Eigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sieht der Senat daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Ergänzend zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen weist der Senat darauf hin, dass sich auch damit keine andere Beurteilung rechtfertigen lässt. Nach der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 04.12.2013 kann die Antragstellerin eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, eine Altersrente für Frauen bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab 01.12.2015, eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.04.2016 in Anspruch nehmen. Eine vorzeitige Altersrente ist aber nicht ausgeschlossen. Eine vorzeitige Altersrente kommt nach dieser Auskunft sowohl als Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit als auch als Altersrente für Frauen oder für langjährig Versicherte in Betracht, wobei die Minderung bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bei einem Rentenbeginn 01.12.2013 7,2 % betragen würde. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen des Rentenversicherungsträgers die Annahmen des SG bestätigt haben. Daraus ergibt sich nämlich, dass sich der Regelaltersrentenanspruch der Antragstellerin nach Erreichen der Regelaltersgrenze derzeit auf 535,66 EUR beläuft. Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass es bis zum Rentenbeginn der Regelaltersrente am 01.04.2016 noch zu einer wesentlichen Steigerung dieses Rentenanspruches kommen wird, weil die von der Deutschen Rentenversicherung Bund errechneten 571,54 EUR auf Beiträgen beruhen, wie sie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt wurden. Diese beruhen jedoch im wesentlichen Umfang (04.12.2009 bis 25.11.2011) auf Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld (vgl. Versicherungsverlauf vom 04.12.2013). Solche Pflichtbeitragszeiten liegen nicht mehr vor. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in den kommenden zwei Jahren Pflichtbeitragszeiten in ähnlicher Höhe erwirtschaften kann. Unabhängig davon, ob von einem Rentenanspruch von 535,66 EUR oder einem Anspruch bezogen auf März 2016 in Höhe von 572,54 EUR auszugehen ist, bleibt festzustellen, dass der Bedarf der Antragstellerin und ihres Ehemannes, den das SG unbestritten und zutreffend mit 1230 EUR errechnet hat, aus den Einkommen der Ehegatten (Rente des Ehemannes in Höhe von 458,90 EUR) nicht gedeckt werden kann. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als der Rentenzahlbetrag um den Anteil des Rentners an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung geschmälert wird (nach den Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Seite 3 der Rentenauskunft, um insgesamt 54,90 EUR).
Soweit die Antragstellerin auf die - abschlagsfreie - Rente wegen Schwerbehinderung verweist, sind die Voraussetzungen für den abschlagsfreien Bezug nach der Auskunft des Rentenversicherungsträgers mit einer Antragstellung ab dem 01.12.2013 bereits erfüllt. Es fehlt insoweit lediglich am Nachweis der Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dies schließt jedoch weder die Beantragung dieser Rente aus, noch wirkt sich nachteilig aus, dass ein Antrag auf Altersrente vom Antragsgegner bereits gestellt wurde. Die Antragstellerin hat bereits vorgetragen, den Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz beim Landratsamt B. gestellt zu haben. Es dürfte daher ausreichend sein, den Rentenversicherungsträger auf die noch nicht geklärte Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen, sodass eine solche ggfs. im laufenden Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Rechnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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