Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 6569/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 817/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2014 (S 22 AS 6569/10) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen und im Zusammenhang mit der Wiedererlangung seines Verkehrsflugzeugführerscheins.
Der 1958 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 08.02.2010 wurden dem Kläger Leistungen für den Zeitraum 01.03.2010 bis 31.08.2010 in Höhe von monatlich 582,50 EUR (Leistungen zum Lebensunterhalt 359,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 182,70 EUR und Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 40,80 EUR) bewilligt. Mit Bescheid vom 04.08.2010 wurden ihm Leistungen für den Zeitraum 01.09.2010 bis 28.02.2011 in gleicher Höhe bewilligt. Durch Änderungsbescheid vom 15.12.2010 wurden ihm unter Wegfall des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung Leistungen für den Zeitraum 01.01.2011 bis 28.02.2011 in Höhe von monatlich 541,70 EUR (Leistungen zum Lebensunterhalt 359,- EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung 182,70 EUR) bewilligt. Diese Bescheide wurden vom Kläger nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 25.01.2009, bei der Beklagten eingegangen am 26.01.2009, fragte er an, ob ein Mehrbedarf für seine "wissenschaftliche Tätigkeit" in Form der von ihm auf eigene Kosten durchgeführten gelegentlichen Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen gewährt werden könne. Mit Bescheid vom 09.03.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dem Antrag auf Übernahme eines Mehrbedarfs wegen Reisen innerhalb der Bundesrepublik aufgrund wissenschaftlicher Tätigkeit könne nicht entsprochen werden, da ein solcher Mehrbedarf nicht im Leistungsumfang des SGB II vorgesehen sei. Dieser Bescheid wurde vom Kläger nicht angefochten.
Mit weiteren Schreiben vom 07.06.2010 und 27.06.2010 beantragte der Kläger erneut die Gewährung eines Mehrbedarfs (auch) im Zusammenhang mit erforderlichen vermehrten Reisen zur Wiedererlangung seines Verkehrsflugzeugführerscheins. Mit Bescheid vom 23.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Mehrbedarf erneut ab und führte zur Begründung aus, ein Mehrbedarf wegen Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland inklusive Übernachtungen zum Zwecke wissenschaftlicher Tätigkeit oder zur Wiedererlangung des Verkehrsflugzeugführerscheins sei im Leistungskatalog des SGB II nicht vorgesehen. Dagegen legte der Kläger am 30.07.2010 Widerspruch ein mit der Begründung, es sei bekannt, dass sein Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch Straftaten Dritter begründet sei. Da die zuständigen Strafverfolgungs- und Anklagebehörden erstattete Strafanzeigen nur unvollständig bearbeiteten und den zulässigen ordentlichen Rechtsweg zur Erzwingung der öffentlichen Klage nicht eröffnet hätten, habe er seit über einer Dekade erhebliche Einschränkungen seiner Grundrechte hinzunehmen. Sämtliche staatliche Stellen seien zur Minderung des bei ihm entstandenen Schadens verpflichtet. Grundrechtsverletzungen blieben dadurch bestehen, ohne dass die Verantwortlichen der Pflicht zur Abhilfe nachkämen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück mit der Begründung, nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Regelleistung insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Ausweislich des Wortlautes "insbesondere" komme der Aufzählung nur Beispielcharakter zu. Mit der pauschalierten Gewährung der Regelleistung würden alle Bedarfe des Hilfebedürftigen abgedeckt. Die Regelleistung sei bemessen nach den Anteilen durchschnittlicher Ausgaben festgestellter Personenkreise (Regelsatzverordnung), und die vom Kläger geltend gemachten Ausgaben seien darin enthalten. Die individuellen Bedarfe der Hilfebedürftigen seien unterschiedlich. Die Verwendung und Aufteilung werde durch den Hilfebedürftigen selbst bestimmt. Eine weitergehende Leistungsgewährung für die vom Kläger geltenden gemachten Bedarfe sei im SGB II nicht vorgesehen.
Am 21.10.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben mit der Begründung, die Beklagte sei zur Übernahme der Kosten für seine Reisen zur Erforschung der Luftfahrtunfälle der vergangenen 100 Jahre verpflichtet. Er habe sich die Kosten für die Reisen in Bibliotheken, Archive, zu Flugunfalluntersuchungsstellen in Braunschweig, Paris und Wien, für die Fahrten, Übernachtungen, Ausdrucke, Fotokopien, Digitalisierungsaufträge, Büromaterial, Porto und die Anschaffung eines neuen Personal-Computers mit Tintenstrahldrucker von den kargen Zuwendungen des Beklagten abgespart, wobei er zudem noch durch Leben und Arbeiten im Asylantenheim der Gemeinde Frickenhausen die Kosten für die ihm zustehende Unterkunft gemindert habe. Ferner begründe sich sein Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch verbrecherische Eingriffe in seine Rechte durch Dritte. Darüber hinaus könne er die Kosten für seine wissenschaftliche Tätigkeit nicht steuerlich geltend machen, da die erzwungene Schließung seiner Hals-, Nasen,- Ohrenarzt-Praxis im März 1997 bis heute weder rechtlich noch steuerrechtlich gewürdigt worden und er dadurch zusätzlich beeinträchtigt sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei dadurch verletzt.
Am 28.02.2011 hat das SG einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten durchge¬führt. In diesem Termin hat der Kläger erklärt, die Luftfahrtunfälle der letzten 100 Jahre zu er¬forschen, da ihn dies schon interessiert habe, als er noch ein kleiner Junge gewesen sei. Er erfor¬sche die Luftfahrtunfälle aus eigenem Interesse. Damit sei primär keine Erwerbstätigkeit ver¬bunden.
Mit Urteil vom 29.01.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen. Nach § 20 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.06.2007 bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung) um¬fasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.01.2011 gültigen Fassung) umfasse der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehöre in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf werde als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrach¬ten Leistungen entschieden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei hätten sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf - Kosten für die Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen interessehalber - sei als persönliches Bedürfnis ein vom Regelbedarf im Sinne der §§ 19, 20 SGB II umfasster Bedarf und daher aus diesem zu bestreiten, wobei der Kläger als Leistungsberechtigter über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen eigenverantwortlich entscheiden könne.
Gemäß § 21 Abs. 1 SGB II umfassten Mehrbedarfe Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Nach § 21 Abs. 6 SGB II (der mit Wirkung zum 03.06.2010 in das SGB II eingeführt worden ist und dessen Anspruch sich seit und nach dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - für die Zeit bis zu seiner Einführung aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebe) werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbe¬darf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonde¬rer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zu-wendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsbe-rechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab-weiche. Die Unabweisbarkeit setze weiter voraus, dass es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handele, dessen Deckung erforderlich ist, um im konkreten Einzelfall das menschenwürdige, sozio-kulturelle Existenzminimum sicherzustellen (vgl. von Boetticher/Münder in Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 Rn. 36). Da der vom Kläger geltend gemachte Bedarf - Kosten für seine Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen - bereits nicht erforderlich ist, um dessen men-schenwürdiges, sozio-kulturelles Existenzminimum sicherzustellen, sei ihm insoweit auch kein Mehrbedarf zu gewähren.
Ferner komme der vom Kläger geltend gemachte Bedarf auch nicht als Leistung zur Eingliede-rung in Arbeit nach §§ 16 ff. SGB II in Betracht. Dies unabhängig von den möglichen Eingliede-rungsleistungen und deren Tatbestandsvoraussetzungen bereits deshalb, weil der Kläger die Luft-fahrtunfälle seinen eigenen Angaben zufolge lediglich interessehalber erforsche.
Schließlich seien auch weitere Anspruchsgrundlagen, aus denen der Kläger die Übernahme der Kosten für seine Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen vom Beklagten beanspruchen könnte, nicht ersichtlich. Insbesondere könne der Kläger den geltend gemachten Bedarf auch nicht unter dem Gesichtspunkt von der Beklagten beanspruchen, dass seinem Vortrag zufolge sein Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch Straftaten Dritter begründet sei und daher sämtliche staatliche Stellen zur Minderung des bei ihm entstandenen Schadens verpflichtet seien, weil sonst Grundrechtsverletzungen bestünden. Denn als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II könnten dem Kläger vom Beklagten nur die Leistungen gewährt werden, für die es im SGB II eine Anspruchsgrundlage gebe. Darüber hinausgehende Leistungen könne der Kläger nicht beanspruchen. Auch könne er keinen höheren Regelbedarf allein deswegen beanspruchen, weil er durch Leben im Asylantenheim der Gemeinde F. die Kosten für die Unterkunft gering halte.
Gegen das am 05.02.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.02.2014 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das SG habe über seine Verfahren in seiner Abwesenheit Ende Januar 2014 mündlich verhandelt und entschieden. Er habe die Vorsitzende mit Schreiben vom 16.09.2013 über seine "dienstliche Abwesenheit" informiert. "An anderer Stelle im Haus" sei bekannt gewesen, dass er ab Februar 2014 zurück sein würde. Es sei daher nicht notwendig gewesen, Ende Januar 2014 in seiner Abwesenheit zu verhandeln, zumal es der Einzelrichterin ohne Schwierigkeiten zumutbar gewesen sei, sich notwendige Informationen über seine Rückkehr zu verschaffen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 8. Februar 2010, 4. August 2010 und 15. Dezember 2010 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.03.2010 bis 28.02.2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Mit Verfügung vom 05.03.2014 hat der Vorsitzende auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Nach Mitteilung des Beklagten ist die behördliche Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit im Zeitraum ab November 2013 vom Kläger weder beantragt noch vom Beklagten erteilt worden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 05.03.2014 sind die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG mit der Gelegenheit zur Stellungnahme hingewiesen worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das angegriffene Urteil ist prozessual und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das SG aufgrund des - zu den anderen anhängigen Verfahren des Klägers beim SG übersandten - Schreibens des Klägers vom 16.09.2013 gehindert war, unter dem 13.12.2013 einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 29.01.2014 anzuberaumen und in diesem Termin trotz Nichterscheinens des Klägers über die Sache zu verhandeln und zu entscheiden. Zwar hatte der Kläger im genannten Schreiben mitgeteilt, "ab 13. November 2013 beruflich längere Zeit abwesend" zu sein. Hieraus folgte für das SG aber kein Hinderungsgrund zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ca. 2 ½ Monate später. Zum einen ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt tatsächlich (immer noch) ortsabwesend war; eine solche Ortsabwesenheit wird von diesem zwar behauptet, sie ist aber durch nichts belegt. Unabhängig davon brauchte das SG auch nicht aufgrund des Inhalts des Schreibens des Klägers vom 16.09.2013, in welchem kein bestimmter Rückkehrtermin benannt wird, von einer solchen fortwährenden Ortsabwesenheit Monate später auszugehen. Dies umso mehr, als für den betreffenden Zeitraum nach Mitteilung des Beklagten eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit gemäß § 7 Abs. 4a SGB II vom Kläger weder beantragt noch vom Beklagten erteilt wurde. Nichts anderes folgt aus dem diffusen Vorbringen des Klägers, "an anderer Stelle des Hauses" (gemeint ist wohl das SG) sei seine Rückkehr Anfang Februar 2014 bekannt gewesen, worüber sich die zuständige Richterin hätte informieren können. Mit diesem Vorbringen verkennt der Kläger seine eigene Obliegenheit, zur Vermeidung von leistungsrechtlichen und sonstigen Nachteilen für die Zeit des Leistungsbezugs nach dem SGB II grundsätzlich erreichbar zu sein bzw. sich nicht ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners beim Leistungsträger aus dem orts- und zeitnahen Bereich zu entfernen.
Gegenstand des Rechtsstreits sind neben dem Ablehnungsbescheid vom 23.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2010 auch die Bescheide der Beklagten über die Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt vom 08.02.2010, 04.08.2010 und 15.12.2010. Denn die Beschränkung des Streitgegenstand eines Verfahrens über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf einen im betreffenden Bewilligungszeitraum zu gewährenden Mehrbedarf - hier wegen Reisekosten zur Erforschung von Luftfahrtunfällen bzw. im Zusammenhang mit der beabsichtigten Wiedererlangung eines Verkehrsflugzeugführerscheins - kommt nicht in Betracht (Bundessozialgericht (BSG) Urteil v. 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R - (juris)). Die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist somit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen (BSG Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 mwN). Streitbefangen sind allerdings nur die Bewilligungsabschnitte, auf welche sich der Ablehnungsbescheid vom 23.07.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010 beziehen. Ist nämlich - wie hier - (nur) die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig, kann einer Entscheidung des Trägers der Grundsicherung wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen (so ausdrücklich zum Mehrbedarf, BSG Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 Rn. 16).
Hiervon ausgehend hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf höhere Leistungen zum Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum (01.03.2010 bis 28.02.2011). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder in Bezug auf die geltend gemachten Kosten wegen Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen noch für die übrigen Bedarfe. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von Kläger begehrten Reisekosten dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass sich für die vom Kläger begehrte Kostenübernahme aus dem SGB II keine Rechtsgrundlage ergibt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend ist (lediglich) auszuführen, dass auch der erkennende Senat keinen Härtebedarf (für die Zeit ab Erlass der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (a.a.O.) nach den vom BVerfG aufgestellten Kriterien bzw. nach. § 21 Abs. 6 SGB II (für die Zeit ab 01.06.2010) zu erkennen vermag. Das BVerfG hat den Härtebedarf in der genannten Entscheidung als einen zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen, unabweisbaren Bedarf konkretisiert. Einen derartigen Bedarf hat der Kläger im Hinblick auf die Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen "Forschungsreisen", die nach eigenen Angaben im Erörterungstermin vor dem SG im Wesentlichen privaten Zwecken dienen, nicht ansatzweise geltend gemacht. Ein solcher Härtebedarf ist auch nicht aus anderen Gründen erkennbar. Der Beklagte hat auch die übrigen Leistungen zum Lebensunterhalt in zutreffender Höhe bewilligt. Anhaltspunkte für höhere Bedarfe im streitbefangenen Zeitraum sind weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst erkennbar.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen und im Zusammenhang mit der Wiedererlangung seines Verkehrsflugzeugführerscheins.
Der 1958 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 08.02.2010 wurden dem Kläger Leistungen für den Zeitraum 01.03.2010 bis 31.08.2010 in Höhe von monatlich 582,50 EUR (Leistungen zum Lebensunterhalt 359,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 182,70 EUR und Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 40,80 EUR) bewilligt. Mit Bescheid vom 04.08.2010 wurden ihm Leistungen für den Zeitraum 01.09.2010 bis 28.02.2011 in gleicher Höhe bewilligt. Durch Änderungsbescheid vom 15.12.2010 wurden ihm unter Wegfall des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung Leistungen für den Zeitraum 01.01.2011 bis 28.02.2011 in Höhe von monatlich 541,70 EUR (Leistungen zum Lebensunterhalt 359,- EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung 182,70 EUR) bewilligt. Diese Bescheide wurden vom Kläger nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 25.01.2009, bei der Beklagten eingegangen am 26.01.2009, fragte er an, ob ein Mehrbedarf für seine "wissenschaftliche Tätigkeit" in Form der von ihm auf eigene Kosten durchgeführten gelegentlichen Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen gewährt werden könne. Mit Bescheid vom 09.03.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dem Antrag auf Übernahme eines Mehrbedarfs wegen Reisen innerhalb der Bundesrepublik aufgrund wissenschaftlicher Tätigkeit könne nicht entsprochen werden, da ein solcher Mehrbedarf nicht im Leistungsumfang des SGB II vorgesehen sei. Dieser Bescheid wurde vom Kläger nicht angefochten.
Mit weiteren Schreiben vom 07.06.2010 und 27.06.2010 beantragte der Kläger erneut die Gewährung eines Mehrbedarfs (auch) im Zusammenhang mit erforderlichen vermehrten Reisen zur Wiedererlangung seines Verkehrsflugzeugführerscheins. Mit Bescheid vom 23.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Mehrbedarf erneut ab und führte zur Begründung aus, ein Mehrbedarf wegen Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland inklusive Übernachtungen zum Zwecke wissenschaftlicher Tätigkeit oder zur Wiedererlangung des Verkehrsflugzeugführerscheins sei im Leistungskatalog des SGB II nicht vorgesehen. Dagegen legte der Kläger am 30.07.2010 Widerspruch ein mit der Begründung, es sei bekannt, dass sein Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch Straftaten Dritter begründet sei. Da die zuständigen Strafverfolgungs- und Anklagebehörden erstattete Strafanzeigen nur unvollständig bearbeiteten und den zulässigen ordentlichen Rechtsweg zur Erzwingung der öffentlichen Klage nicht eröffnet hätten, habe er seit über einer Dekade erhebliche Einschränkungen seiner Grundrechte hinzunehmen. Sämtliche staatliche Stellen seien zur Minderung des bei ihm entstandenen Schadens verpflichtet. Grundrechtsverletzungen blieben dadurch bestehen, ohne dass die Verantwortlichen der Pflicht zur Abhilfe nachkämen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück mit der Begründung, nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Regelleistung insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Ausweislich des Wortlautes "insbesondere" komme der Aufzählung nur Beispielcharakter zu. Mit der pauschalierten Gewährung der Regelleistung würden alle Bedarfe des Hilfebedürftigen abgedeckt. Die Regelleistung sei bemessen nach den Anteilen durchschnittlicher Ausgaben festgestellter Personenkreise (Regelsatzverordnung), und die vom Kläger geltend gemachten Ausgaben seien darin enthalten. Die individuellen Bedarfe der Hilfebedürftigen seien unterschiedlich. Die Verwendung und Aufteilung werde durch den Hilfebedürftigen selbst bestimmt. Eine weitergehende Leistungsgewährung für die vom Kläger geltenden gemachten Bedarfe sei im SGB II nicht vorgesehen.
Am 21.10.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben mit der Begründung, die Beklagte sei zur Übernahme der Kosten für seine Reisen zur Erforschung der Luftfahrtunfälle der vergangenen 100 Jahre verpflichtet. Er habe sich die Kosten für die Reisen in Bibliotheken, Archive, zu Flugunfalluntersuchungsstellen in Braunschweig, Paris und Wien, für die Fahrten, Übernachtungen, Ausdrucke, Fotokopien, Digitalisierungsaufträge, Büromaterial, Porto und die Anschaffung eines neuen Personal-Computers mit Tintenstrahldrucker von den kargen Zuwendungen des Beklagten abgespart, wobei er zudem noch durch Leben und Arbeiten im Asylantenheim der Gemeinde Frickenhausen die Kosten für die ihm zustehende Unterkunft gemindert habe. Ferner begründe sich sein Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch verbrecherische Eingriffe in seine Rechte durch Dritte. Darüber hinaus könne er die Kosten für seine wissenschaftliche Tätigkeit nicht steuerlich geltend machen, da die erzwungene Schließung seiner Hals-, Nasen,- Ohrenarzt-Praxis im März 1997 bis heute weder rechtlich noch steuerrechtlich gewürdigt worden und er dadurch zusätzlich beeinträchtigt sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei dadurch verletzt.
Am 28.02.2011 hat das SG einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten durchge¬führt. In diesem Termin hat der Kläger erklärt, die Luftfahrtunfälle der letzten 100 Jahre zu er¬forschen, da ihn dies schon interessiert habe, als er noch ein kleiner Junge gewesen sei. Er erfor¬sche die Luftfahrtunfälle aus eigenem Interesse. Damit sei primär keine Erwerbstätigkeit ver¬bunden.
Mit Urteil vom 29.01.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen. Nach § 20 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.06.2007 bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung) um¬fasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.01.2011 gültigen Fassung) umfasse der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehöre in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf werde als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrach¬ten Leistungen entschieden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei hätten sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf - Kosten für die Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen interessehalber - sei als persönliches Bedürfnis ein vom Regelbedarf im Sinne der §§ 19, 20 SGB II umfasster Bedarf und daher aus diesem zu bestreiten, wobei der Kläger als Leistungsberechtigter über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen eigenverantwortlich entscheiden könne.
Gemäß § 21 Abs. 1 SGB II umfassten Mehrbedarfe Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Nach § 21 Abs. 6 SGB II (der mit Wirkung zum 03.06.2010 in das SGB II eingeführt worden ist und dessen Anspruch sich seit und nach dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - für die Zeit bis zu seiner Einführung aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebe) werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbe¬darf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonde¬rer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zu-wendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsbe-rechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab-weiche. Die Unabweisbarkeit setze weiter voraus, dass es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handele, dessen Deckung erforderlich ist, um im konkreten Einzelfall das menschenwürdige, sozio-kulturelle Existenzminimum sicherzustellen (vgl. von Boetticher/Münder in Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 Rn. 36). Da der vom Kläger geltend gemachte Bedarf - Kosten für seine Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen - bereits nicht erforderlich ist, um dessen men-schenwürdiges, sozio-kulturelles Existenzminimum sicherzustellen, sei ihm insoweit auch kein Mehrbedarf zu gewähren.
Ferner komme der vom Kläger geltend gemachte Bedarf auch nicht als Leistung zur Eingliede-rung in Arbeit nach §§ 16 ff. SGB II in Betracht. Dies unabhängig von den möglichen Eingliede-rungsleistungen und deren Tatbestandsvoraussetzungen bereits deshalb, weil der Kläger die Luft-fahrtunfälle seinen eigenen Angaben zufolge lediglich interessehalber erforsche.
Schließlich seien auch weitere Anspruchsgrundlagen, aus denen der Kläger die Übernahme der Kosten für seine Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen vom Beklagten beanspruchen könnte, nicht ersichtlich. Insbesondere könne der Kläger den geltend gemachten Bedarf auch nicht unter dem Gesichtspunkt von der Beklagten beanspruchen, dass seinem Vortrag zufolge sein Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch Straftaten Dritter begründet sei und daher sämtliche staatliche Stellen zur Minderung des bei ihm entstandenen Schadens verpflichtet seien, weil sonst Grundrechtsverletzungen bestünden. Denn als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II könnten dem Kläger vom Beklagten nur die Leistungen gewährt werden, für die es im SGB II eine Anspruchsgrundlage gebe. Darüber hinausgehende Leistungen könne der Kläger nicht beanspruchen. Auch könne er keinen höheren Regelbedarf allein deswegen beanspruchen, weil er durch Leben im Asylantenheim der Gemeinde F. die Kosten für die Unterkunft gering halte.
Gegen das am 05.02.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.02.2014 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das SG habe über seine Verfahren in seiner Abwesenheit Ende Januar 2014 mündlich verhandelt und entschieden. Er habe die Vorsitzende mit Schreiben vom 16.09.2013 über seine "dienstliche Abwesenheit" informiert. "An anderer Stelle im Haus" sei bekannt gewesen, dass er ab Februar 2014 zurück sein würde. Es sei daher nicht notwendig gewesen, Ende Januar 2014 in seiner Abwesenheit zu verhandeln, zumal es der Einzelrichterin ohne Schwierigkeiten zumutbar gewesen sei, sich notwendige Informationen über seine Rückkehr zu verschaffen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 8. Februar 2010, 4. August 2010 und 15. Dezember 2010 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.03.2010 bis 28.02.2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Mit Verfügung vom 05.03.2014 hat der Vorsitzende auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Nach Mitteilung des Beklagten ist die behördliche Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit im Zeitraum ab November 2013 vom Kläger weder beantragt noch vom Beklagten erteilt worden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 05.03.2014 sind die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG mit der Gelegenheit zur Stellungnahme hingewiesen worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das angegriffene Urteil ist prozessual und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das SG aufgrund des - zu den anderen anhängigen Verfahren des Klägers beim SG übersandten - Schreibens des Klägers vom 16.09.2013 gehindert war, unter dem 13.12.2013 einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 29.01.2014 anzuberaumen und in diesem Termin trotz Nichterscheinens des Klägers über die Sache zu verhandeln und zu entscheiden. Zwar hatte der Kläger im genannten Schreiben mitgeteilt, "ab 13. November 2013 beruflich längere Zeit abwesend" zu sein. Hieraus folgte für das SG aber kein Hinderungsgrund zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ca. 2 ½ Monate später. Zum einen ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt tatsächlich (immer noch) ortsabwesend war; eine solche Ortsabwesenheit wird von diesem zwar behauptet, sie ist aber durch nichts belegt. Unabhängig davon brauchte das SG auch nicht aufgrund des Inhalts des Schreibens des Klägers vom 16.09.2013, in welchem kein bestimmter Rückkehrtermin benannt wird, von einer solchen fortwährenden Ortsabwesenheit Monate später auszugehen. Dies umso mehr, als für den betreffenden Zeitraum nach Mitteilung des Beklagten eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit gemäß § 7 Abs. 4a SGB II vom Kläger weder beantragt noch vom Beklagten erteilt wurde. Nichts anderes folgt aus dem diffusen Vorbringen des Klägers, "an anderer Stelle des Hauses" (gemeint ist wohl das SG) sei seine Rückkehr Anfang Februar 2014 bekannt gewesen, worüber sich die zuständige Richterin hätte informieren können. Mit diesem Vorbringen verkennt der Kläger seine eigene Obliegenheit, zur Vermeidung von leistungsrechtlichen und sonstigen Nachteilen für die Zeit des Leistungsbezugs nach dem SGB II grundsätzlich erreichbar zu sein bzw. sich nicht ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners beim Leistungsträger aus dem orts- und zeitnahen Bereich zu entfernen.
Gegenstand des Rechtsstreits sind neben dem Ablehnungsbescheid vom 23.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2010 auch die Bescheide der Beklagten über die Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt vom 08.02.2010, 04.08.2010 und 15.12.2010. Denn die Beschränkung des Streitgegenstand eines Verfahrens über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf einen im betreffenden Bewilligungszeitraum zu gewährenden Mehrbedarf - hier wegen Reisekosten zur Erforschung von Luftfahrtunfällen bzw. im Zusammenhang mit der beabsichtigten Wiedererlangung eines Verkehrsflugzeugführerscheins - kommt nicht in Betracht (Bundessozialgericht (BSG) Urteil v. 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R - (juris)). Die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist somit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen (BSG Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 mwN). Streitbefangen sind allerdings nur die Bewilligungsabschnitte, auf welche sich der Ablehnungsbescheid vom 23.07.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010 beziehen. Ist nämlich - wie hier - (nur) die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig, kann einer Entscheidung des Trägers der Grundsicherung wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen (so ausdrücklich zum Mehrbedarf, BSG Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 Rn. 16).
Hiervon ausgehend hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf höhere Leistungen zum Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum (01.03.2010 bis 28.02.2011). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder in Bezug auf die geltend gemachten Kosten wegen Reisen zur Erforschung von Luftfahrtunfällen noch für die übrigen Bedarfe. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von Kläger begehrten Reisekosten dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass sich für die vom Kläger begehrte Kostenübernahme aus dem SGB II keine Rechtsgrundlage ergibt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend ist (lediglich) auszuführen, dass auch der erkennende Senat keinen Härtebedarf (für die Zeit ab Erlass der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (a.a.O.) nach den vom BVerfG aufgestellten Kriterien bzw. nach. § 21 Abs. 6 SGB II (für die Zeit ab 01.06.2010) zu erkennen vermag. Das BVerfG hat den Härtebedarf in der genannten Entscheidung als einen zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen, unabweisbaren Bedarf konkretisiert. Einen derartigen Bedarf hat der Kläger im Hinblick auf die Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen "Forschungsreisen", die nach eigenen Angaben im Erörterungstermin vor dem SG im Wesentlichen privaten Zwecken dienen, nicht ansatzweise geltend gemacht. Ein solcher Härtebedarf ist auch nicht aus anderen Gründen erkennbar. Der Beklagte hat auch die übrigen Leistungen zum Lebensunterhalt in zutreffender Höhe bewilligt. Anhaltspunkte für höhere Bedarfe im streitbefangenen Zeitraum sind weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst erkennbar.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved