Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 883/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1271/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. März 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Entgegen der Auffassung des SG ist die Beschwerde jedoch statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), in Kraft getreten am 25. Oktober 2013, ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG dann der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (Satz 1 Nr. 1) und wenn die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).
Die vor dem SG geführte Klage betrifft eine Geldleistung, da der Antragsteller Fahrt- und Übernachtungskosten für ein Vorstellungsgespräch in H., ein Darlehen in Höhe von 150 Euro für eine Hose und einen Eingliederungszuschuss nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 88 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma R. begehrt. Insoweit beantragt der Antragsteller zwar lediglich, den Antragsgegner zu verpflichten, "dem eingeschalteten Personalberater in Freiburg oder H. mitzuteilen, welchen EGZ = Eingliederungszuschuss über welchen Kalenderzeitraum sie bewilligen". Nachdem der Antragsgegner die Gewährung eines solchen ablehnt (vgl. Schriftsatz vom 27.02.2014 (Bl. 7 SG-Akte)), war der Antrag dahingehend auszulegen, dass mit dem hier anhängigen Verfahren auch die Bewilligung des Eingliederungszuschusses begehrt wird. Nach den Einlassungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren begehrt er diesen in Höhe von wenigstens 30 % und für die Dauer von zwei bis drei Monaten. Ausweislich des vorliegenden Entwurfs eines Arbeitsvertrages mit der Firma R. soll die monatliche Vergütung 4200 Euro betragen, weshalb der Beschwerdewert der erhobenen Beschwerde nicht entgegensteht. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses aber zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG nicht erfüllt sind, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe weitgehend ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dahinstehen kann, ob Zweifel an einem ernsthaften Arbeitsangebot schon deshalb bestehen, weil der potentielle Arbeitgeber nicht im Gewerberegister der Stadt H. eingetragen ist und ob es sich um ein geeignetes Arbeitsangebot handelt. Im Rahmen des hier zu entscheidenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die beantragten Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III) bzw. § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II (Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III) Ermessensleistungen sind, weshalb der Anspruch des Antragstellers auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der geltend gemachten Leistungen vorliegen sollten, zunächst nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners gerichtet sein kann. Das Ermessen des Antragsgegners erstreckt sich insoweit sowohl darauf, ob die beantragte Leistung überhaupt erbracht werden soll, als auch darauf, auf welche Art und Weise die Leistung dann zu erbringen ist. Ein wie hier geltend gemachter Anspruch auf Bewilligung der konkreten Leistungen besteht deshalb nur dann, wenn für eine Ermessensausübung kein Raum mehr bleibt, weil jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre (BSG SozR 3 – 1300 § 45 Nr. 10 S. 36). Hierfür liegen aber keine ausreichenden Gesichtspunkte vor. Der Antragsteller kann sich schon nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner ihm den Eingliederungszuschuss bereits - wenn auch nur mündlich - zugesagt habe. Unabhängig davon, ob eine solche Zusage - insbesondere auch nach der Vorlage des Vertragsentwurfs mit der Firma R. - tatsächlich erfolgt ist, bedarf eine solche Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit - hier gerichtet auf die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für eine Beschäftigung bei der Firma R. - gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch der schriftlichen Form. Eine Bindung des Antragsgegners in dieser Form liegt aber nicht vor. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsgegner für die Feststellung einer Minderleistung und der Einstellungschancen ohne Förderung ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (BT-Drs 13/4941 S. 193).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach den Einlassungen des Antragstellers (Vermerk über eine Vorsprache des Antragstellers beim Antragsgegner am 07.11.2013), des von ihm beauftragten Arbeitsvermittlers sowie des Schreibens der Firma R. vom 25.09.2013 die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages offensichtlich von der Bewilligung des Eingliederungszuschusses abhängig gemacht wird. Eine Vorsprache des Antragstellers in H. dürfte daher - ungeachtet der ebenfalls erforderlichen Ermessensausübung - schon aufgrund der mangelnden Bewilligung des Eingliederungszuschusses nicht erforderlich sein, weshalb im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die - vorläufige - Bewilligung der Kosten der Fahrt nach H. und auch des Darlehens nicht in Betracht kommen kann.
Soweit der Antragsteller mit seinem an das SG gerichteten Schriftsatz vom 12.03.2014 (auch) Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt hat, war dieser Antrag mangels Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Entgegen der Auffassung des SG ist die Beschwerde jedoch statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), in Kraft getreten am 25. Oktober 2013, ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG dann der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (Satz 1 Nr. 1) und wenn die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).
Die vor dem SG geführte Klage betrifft eine Geldleistung, da der Antragsteller Fahrt- und Übernachtungskosten für ein Vorstellungsgespräch in H., ein Darlehen in Höhe von 150 Euro für eine Hose und einen Eingliederungszuschuss nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 88 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma R. begehrt. Insoweit beantragt der Antragsteller zwar lediglich, den Antragsgegner zu verpflichten, "dem eingeschalteten Personalberater in Freiburg oder H. mitzuteilen, welchen EGZ = Eingliederungszuschuss über welchen Kalenderzeitraum sie bewilligen". Nachdem der Antragsgegner die Gewährung eines solchen ablehnt (vgl. Schriftsatz vom 27.02.2014 (Bl. 7 SG-Akte)), war der Antrag dahingehend auszulegen, dass mit dem hier anhängigen Verfahren auch die Bewilligung des Eingliederungszuschusses begehrt wird. Nach den Einlassungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren begehrt er diesen in Höhe von wenigstens 30 % und für die Dauer von zwei bis drei Monaten. Ausweislich des vorliegenden Entwurfs eines Arbeitsvertrages mit der Firma R. soll die monatliche Vergütung 4200 Euro betragen, weshalb der Beschwerdewert der erhobenen Beschwerde nicht entgegensteht. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses aber zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG nicht erfüllt sind, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe weitgehend ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dahinstehen kann, ob Zweifel an einem ernsthaften Arbeitsangebot schon deshalb bestehen, weil der potentielle Arbeitgeber nicht im Gewerberegister der Stadt H. eingetragen ist und ob es sich um ein geeignetes Arbeitsangebot handelt. Im Rahmen des hier zu entscheidenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die beantragten Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III) bzw. § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II (Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III) Ermessensleistungen sind, weshalb der Anspruch des Antragstellers auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der geltend gemachten Leistungen vorliegen sollten, zunächst nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners gerichtet sein kann. Das Ermessen des Antragsgegners erstreckt sich insoweit sowohl darauf, ob die beantragte Leistung überhaupt erbracht werden soll, als auch darauf, auf welche Art und Weise die Leistung dann zu erbringen ist. Ein wie hier geltend gemachter Anspruch auf Bewilligung der konkreten Leistungen besteht deshalb nur dann, wenn für eine Ermessensausübung kein Raum mehr bleibt, weil jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre (BSG SozR 3 – 1300 § 45 Nr. 10 S. 36). Hierfür liegen aber keine ausreichenden Gesichtspunkte vor. Der Antragsteller kann sich schon nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner ihm den Eingliederungszuschuss bereits - wenn auch nur mündlich - zugesagt habe. Unabhängig davon, ob eine solche Zusage - insbesondere auch nach der Vorlage des Vertragsentwurfs mit der Firma R. - tatsächlich erfolgt ist, bedarf eine solche Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit - hier gerichtet auf die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für eine Beschäftigung bei der Firma R. - gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch der schriftlichen Form. Eine Bindung des Antragsgegners in dieser Form liegt aber nicht vor. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsgegner für die Feststellung einer Minderleistung und der Einstellungschancen ohne Förderung ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (BT-Drs 13/4941 S. 193).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach den Einlassungen des Antragstellers (Vermerk über eine Vorsprache des Antragstellers beim Antragsgegner am 07.11.2013), des von ihm beauftragten Arbeitsvermittlers sowie des Schreibens der Firma R. vom 25.09.2013 die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages offensichtlich von der Bewilligung des Eingliederungszuschusses abhängig gemacht wird. Eine Vorsprache des Antragstellers in H. dürfte daher - ungeachtet der ebenfalls erforderlichen Ermessensausübung - schon aufgrund der mangelnden Bewilligung des Eingliederungszuschusses nicht erforderlich sein, weshalb im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die - vorläufige - Bewilligung der Kosten der Fahrt nach H. und auch des Darlehens nicht in Betracht kommen kann.
Soweit der Antragsteller mit seinem an das SG gerichteten Schriftsatz vom 12.03.2014 (auch) Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt hat, war dieser Antrag mangels Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved