Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3088/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1643/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für einen Altersteilzeitvertrag ist Schriftform erforderlich.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31.01.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Altersrente wegen Altersteilzeit ab dem 01.07.2011 von der Beklagten.
Der Kläger ist am 09.05.1951 geboren und war von 1990 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin auf den 30.06.2009 bei der H. S. GmbH & Co. KG (H. S.) beschäftigt, anschließend war er vom 01.07.2009 bis 30.06.2011 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Vom 01.07.2011 bis 11.12.2011 lag Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vor. Im Anschluss war der Kläger auf Teilzeitbasis wieder bei der H. S. beschäftigt.
Im Betrieb der H. S. wurde ab ca 2002 an einem Modell gearbeitet, ältere Mitarbeiter über Modelle zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit in "Vorruhestand" zu schicken, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Eine erste Informationsveranstaltung für die Beschäftigten hielt der Personalleiter der H. S., der Zeuge R., im November 2003 ab. Hieran schlossen sich zunächst Einzelgespräche mit interessierten Mitarbeitern an. Eine Betriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit wurde im Jahr 2005 geschlossen (Bl 69 Senatsakte).
Der Kläger beantragte am 04.03.2011 bei der Beklagten Altersrente nach Altersteilzeit. Er habe vor dem 01.01.2004 eine Vereinbarung über Altersteilzeit getroffen, die am 01.01.2004 noch bestanden habe.
Eine schriftliche Vereinbarung über Altersteilzeit, die vor dem 01.01.2004 geschlossen wurde, gibt es nicht.
Der Kläger legte ein Schreiben des Zeugen R. vom 28.11.2003 vor (Bl 11 Verw.-Akte). Hierin heißt es:
"Aufgrund des heute geführten Gespräches, bestätigen wir Ihnen, dass Sie am 01.07.2007 mit uns eine Altersteilzeitvereinbarung auf Basis bestehender Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen treffen werden.
Bitte lassen Sie uns rechtzeitig über das Modell Ihres Altersteilzeitvorhabens sprechen. Einen Entwurf eines derzeit gültigen Vertrages lassen wir Ihnen in den nächsten Tagen zukommen."
Der Kläger legte außerdem das Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 12.11.2008 (Bl 18 Verw.-Akte) und den Entwurf eines Altersteilzeitvertrages zwischen der Arbeitgeberin und ihm vor (Bl 19 Verw.-Akte), der aber nicht aus dem Jahr 2003 stammt, sondern erst später erstellt und überdies nie unterschrieben wurde.
Mit Bescheid vom 17.05.2011 (Bl 40 Verw.-Akte) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.06.2011 Widerspruch. Zwischen der Arbeitgeberin und ihm sei vor dem 01.01.2004 rechtsverbindlich die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses disponiert worden.
Mit Schreiben vom 29.06.2011 teilte der Zeuge R. der Beklagten mit, dass zwischen dem Kläger und der H. S. im November 2003 ein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis mündlich vereinbart worden sei, welches im Juli 2007 habe beginnen und im Mai 2011 enden sollen. Der Kläger sei entsprechend auch in der längerfristigen Personalplanung disponiert worden. Später sei es allerdings aufgrund der Einführung neuer Techniken und Produktionsveränderungen zu einer betriebsbedingten Kündigung gekommen, weshalb der Kläger nicht in die Altersteilzeit-Freistellungsphase gegangen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2011 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit würden nicht vorliegen. Im November 2003 sei lediglich eine mündliche Altersteilzeitvereinbarung getroffen worden. Erforderlich sei aber eine vertragliche Vereinbarung, die so gestaltet sein müsse, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine konkret-individuell arbeitsrechtliche Regelung über Altersteilzeitarbeit getroffen worden sei. Hieran fehle es vorliegend. Weder reiche eine alleinige Antragstellung des Arbeitnehmers noch genüge ein Angebot des Arbeitgebers. Der Kläger sei deshalb von der Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren seien betroffen und könne Altersrente frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres beanspruchen.
Hiergegen hat der Kläger am 23.08.2011 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Es sei bereits vor dem 01.01.2004 eine verbindliche Vereinbarung mit der Arbeitgeberin über die Altersteilzeit getroffen worden. Die Altersteilzeit sei später von ihm nicht in Anspruch genommen worden, weil er sich im April 2007 zunächst von seiner Ehefrau getrennt habe. Die finanzielle Situation sei zum damaligen Zeitpunkt unklar gewesen. Er habe sich daher entschlossen, die Altersteilzeit nicht anzutreten, sondern weiter zu arbeiten. Später sei dann die Kündigung durch die H. S. erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine schriftliche Vereinbarung nicht zwingend erforderlich, sondern es reiche auch eine mündliche Vereinbarung.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Im Erörterungstermin vom 21.09.2012 hat das SG den Sachverhalt mit dem Kläger erörtert und hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2013 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen R ... Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl 38 SG-Akte).
Mit Urteil vom 30.01.2013 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 17.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Altersrente wegen Altersteilzeit ab dem 01.07.2011 zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig und würden den Kläger in seinen Rechten verletzen. Die Voraussetzungen des § 237 SGB VI für die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw Altersteilzeit würden vorliegen. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Kläger vor dem 01.01.2004 eine Vereinbarung über Altersteilzeit mit der Arbeitgeberin getroffen habe. Im November 2003 hätten ausreichende Gespräche im Sinne übereinstimmender Willenserklärungen stattgefunden. Eine mündliche Vereinbarung sei ausreichend. Unerheblich sei, dass bei dieser Vereinbarung noch kein genaues Modell der Altersteilzeit entwickelt worden sei. Der spätere, abweichende Verlauf der Dinge stehe dem Vertrauensschutz nicht entgegen.
Gegen das ihr am 09.04.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 15.04.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Kläger bis zum 30.06.2009 durchgängig in abhängiger versicherungspflichtiger Beschäftigung (keine Altersteilzeit) pflichtversichert gewesen sei. Er habe zu keiner Zeit Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes verrichtet. Vor dem 01.01.2004 hätten zwar Gespräche zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin stattgefunden, zu einem verbindlichen Vertrag zwischen den Parteien sei es jedoch zu keiner Zeit gekommen. Überdies sei Schriftform für einen Altersteilzeitvertrag erforderlich. Ebenso wenig habe der Kläger seine Arbeitszeit reduziert, die Arbeitgeberin das Regelentgelt erhöht und Beiträge hieraus an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Eine regelkonforme Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes beim Kläger habe nie stattgefunden. Die vom SG angenommene fiktive Willensbildung zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages hätte dann auch nach den Regeln des Altersteilzeitgesetzes in die Praxis umgesetzt werden müssen, wozu es aber nie gekommen sei, weshalb es auch keine Rolle spielen könne, welche Willenserklärung wann und zu welcher Zeit beabsichtigt gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.01.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des SG sei zutreffend. Für eine Altersteilzeitvereinbarung sei Schriftform nicht erforderlich. Das Gesetz besage lediglich, dass eine Vereinbarung über eine Altersteilzeitarbeit vor dem 01.01.2004 vorliegen müsse, dies sei der Fall. Es sei nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb es zu einer Umsetzung der Altersteilzeit später nicht gekommen sei. Die Regelung in § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI spreche indes auch nur von einer Vereinbarung und nicht von einer Umsetzung der Altersteilzeit.
Der Senat hat im Erörterungstermin vom 14.11.2013 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Personalleiters der H. S., des Zeugen R. und des Betriebsrates, des Zeugen E ... Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl 41 Senatsakte).
In der Folge übersandte der Zeuge R. dem Senat Betriebsvereinbarungen aus den Jahren 2005 und 2007 über Altersteilzeit sowie eine Besprechungsnotiz vom 04.05.2007 mit dem Kläger (Bl 75 Senatsakte).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente wegen Altersteilzeit ab dem 01.07.2011, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Versicherte haben nach § 237 Abs 1 SGB VI Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 01.01.1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, 4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, nach Anlage 19 zum SGB VI angehoben (§ 237 Abs 3 SGB VI). Nicht angehoben wird die Altersgrenze von 60 Jahren nach § 237 Abs 5 Satz 1 SGB VI für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, 1. die am 01.01.2004 arbeitslos waren, 2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist, 3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet worden ist und die am 01.01.2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs 1 Nr 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) waren, 4. die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Einer vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich (§ 237 Abs 5 Nr 2 SGB VI). Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt (§ 237 Abs 5 Satz 3 SGB VI).
Die in § 237 Abs 1 Nr 1, 2, 4 und 5 SGB VI getroffenen Voraussetzungen sind zwar erfüllt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Auch war der Kläger, wie es § 237 Abs 1 Nr 3a SGB VI verlangt, nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos.
Jedoch ist vorliegend nach § 237 Abs 3 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 19 zum SGB VI die Altersgrenze von 60 Jahren anzuheben. Hiernach kann der am 09.05.1951 geborene Kläger abschlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
Entgegen der Auffassung des SG kann sich der Kläger nicht auf die in § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI enthaltene Vertrauensschutzregelung, die die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme in bestimmten Fällen ausschließt, stützen. Nach § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der § 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, nicht angehoben.
Eine Vereinbarung in diesem Sinne liegt nicht vor.
Am Stichtag 01.01.2004 muss die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich festgestanden haben (BT-Drucks 15/2149, S 27). Erforderlich hierfür wäre eine rechtsverbindliche Disposition des Klägers und der H. S. gewesen, die die wesentlichen Vertragsbestandteile (sog essentialia negotii) eines Altersteilzeitvertrages enthält (vgl Bayerische LSG 15.10.2009, L 14 R 590/09, juris Rn 27). Diese sind beim Altersteilzeitvertrag: Halbierung der Arbeitszeit (mit Lohnverlust), Beginn und Ende der Altersteilzeit, Verteilung der Altersteilzeit Altersteilzeitentgelt, Aufstockung von Entgelt und Rentenbeitrag durch den Arbeitgeber, Regelung bei Krankheit und Fehlzeiten Regelung im Falle der vorzeitigen Beendigung.
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Stichtag 01.01.2004 weder mündlich noch schriftlich einen Altersteilzeitvertrag mit der Arbeitgeberin geschlossen, der die genannten Regelungen enthalten hat.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge [TzBfG]). Diese Norm kommt auch vorliegend auf das behauptete Altersteilzeitverhältnis zur Anwendung. Für einen Altersteilzeitvertrag ist Schriftform erforderlich, da das Altersteilverhältnis ein befristetes (Teilzeit-)Ar- beitsverhältnis ist (Vogelsang in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, S 839 Rn 26; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 2856; so auch LAG Rheinland-Pfalz 22.6.2006, 11 Sa 624/05 juris Rn 84). Das Schriftformerfordernis ist vorliegend nicht gewahrt. Ein schriftlicher Vertrag sollte erst 2007, nach dem Stichtag 01.01.2004, geschlossen werden.
Auch inhaltlich sind vor dem Stichtag keine ausreichenden Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der H. S. geführt worden. Ende 2003 wurden zwar Gespräche geführt, diese blieben aber in unverbindlichem Rahmen und haben vor dem Stichtag 01.01.2004 keine ausreichenden konkret-individuellen Regelungen zur Folge gehabt. Im Schreiben des Zeugen R. vom 28.11.2003 (Bl 11 Verw.-Akte) ist der Inhalt der im November 2003 geführten Gespräche dahingehend festgehalten, dass zwar eine wechselseitige Absicht bekundet wurde, später – im Jahr 2007 – eine Vereinbarung über Altersteilzeit zu treffen. Es wird aber gerade auch festgehalten, dass man erst später "rechtzeitig über das Modell Ihres [des Klägers] Altersteilzeitvorhabens" sprechen wolle, also den konkreten Inhalt 2003 noch nicht festgelegt hat.
Der Zeuge R. hat hierzu im Erörterungstermin vom 14.11.2013 glaubhaft ausgesagt, dass es Ende 2003 noch zu keiner konkreten Vereinbarung gekommen sei und erst später im Frühjahr 2007 der konkrete Vertrag fixiert werden sollte; zu diesem Zeitpunkt indes der Kläger abgesagt habe. 2003 habe es noch keinen Mustervertrag gegeben, ein solcher sei erst 2007 erstellt worden. Der Kläger hat dies bestätigt und ausgeführt, dass er aus verschiedenen persönlichen Gründen später keine Altersteilzeit machen konnte.
Die fehlende Verbindlichkeit der ersten Unterredungen im November/Dezember 2003 zeigt sich gerade auch daran, dass zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie geartete Umsetzung erfolgte und selbst noch die Grundsatzfrage, ob überhaupt Altersteilzeit stattfindet, noch im Mai 2007 zur freien Disposition des Klägers stand, indem er einseitig ablehnen konnte, in Altersteilzeit zu gehen. Dies wäre bei einer für beide Seiten verbindlichen Regelung, an die die Parteien dann auch tatsächlich gebunden gewesen wären, eben nicht mehr möglich gewesen. Die Möglichkeit, die der Kläger wahrgenommen hat, nämlich, wie es der Zeuge R. plastisch formuliert hat, 2007 das "Angebot auf Altersteilzeit" abzulehnen, zeigt die fehlende Bindungswirkung der Gespräche 2003.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Altersrente wegen Altersteilzeit ab dem 01.07.2011 von der Beklagten.
Der Kläger ist am 09.05.1951 geboren und war von 1990 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin auf den 30.06.2009 bei der H. S. GmbH & Co. KG (H. S.) beschäftigt, anschließend war er vom 01.07.2009 bis 30.06.2011 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Vom 01.07.2011 bis 11.12.2011 lag Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vor. Im Anschluss war der Kläger auf Teilzeitbasis wieder bei der H. S. beschäftigt.
Im Betrieb der H. S. wurde ab ca 2002 an einem Modell gearbeitet, ältere Mitarbeiter über Modelle zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit in "Vorruhestand" zu schicken, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Eine erste Informationsveranstaltung für die Beschäftigten hielt der Personalleiter der H. S., der Zeuge R., im November 2003 ab. Hieran schlossen sich zunächst Einzelgespräche mit interessierten Mitarbeitern an. Eine Betriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit wurde im Jahr 2005 geschlossen (Bl 69 Senatsakte).
Der Kläger beantragte am 04.03.2011 bei der Beklagten Altersrente nach Altersteilzeit. Er habe vor dem 01.01.2004 eine Vereinbarung über Altersteilzeit getroffen, die am 01.01.2004 noch bestanden habe.
Eine schriftliche Vereinbarung über Altersteilzeit, die vor dem 01.01.2004 geschlossen wurde, gibt es nicht.
Der Kläger legte ein Schreiben des Zeugen R. vom 28.11.2003 vor (Bl 11 Verw.-Akte). Hierin heißt es:
"Aufgrund des heute geführten Gespräches, bestätigen wir Ihnen, dass Sie am 01.07.2007 mit uns eine Altersteilzeitvereinbarung auf Basis bestehender Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen treffen werden.
Bitte lassen Sie uns rechtzeitig über das Modell Ihres Altersteilzeitvorhabens sprechen. Einen Entwurf eines derzeit gültigen Vertrages lassen wir Ihnen in den nächsten Tagen zukommen."
Der Kläger legte außerdem das Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 12.11.2008 (Bl 18 Verw.-Akte) und den Entwurf eines Altersteilzeitvertrages zwischen der Arbeitgeberin und ihm vor (Bl 19 Verw.-Akte), der aber nicht aus dem Jahr 2003 stammt, sondern erst später erstellt und überdies nie unterschrieben wurde.
Mit Bescheid vom 17.05.2011 (Bl 40 Verw.-Akte) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.06.2011 Widerspruch. Zwischen der Arbeitgeberin und ihm sei vor dem 01.01.2004 rechtsverbindlich die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses disponiert worden.
Mit Schreiben vom 29.06.2011 teilte der Zeuge R. der Beklagten mit, dass zwischen dem Kläger und der H. S. im November 2003 ein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis mündlich vereinbart worden sei, welches im Juli 2007 habe beginnen und im Mai 2011 enden sollen. Der Kläger sei entsprechend auch in der längerfristigen Personalplanung disponiert worden. Später sei es allerdings aufgrund der Einführung neuer Techniken und Produktionsveränderungen zu einer betriebsbedingten Kündigung gekommen, weshalb der Kläger nicht in die Altersteilzeit-Freistellungsphase gegangen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2011 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit würden nicht vorliegen. Im November 2003 sei lediglich eine mündliche Altersteilzeitvereinbarung getroffen worden. Erforderlich sei aber eine vertragliche Vereinbarung, die so gestaltet sein müsse, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine konkret-individuell arbeitsrechtliche Regelung über Altersteilzeitarbeit getroffen worden sei. Hieran fehle es vorliegend. Weder reiche eine alleinige Antragstellung des Arbeitnehmers noch genüge ein Angebot des Arbeitgebers. Der Kläger sei deshalb von der Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren seien betroffen und könne Altersrente frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres beanspruchen.
Hiergegen hat der Kläger am 23.08.2011 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Es sei bereits vor dem 01.01.2004 eine verbindliche Vereinbarung mit der Arbeitgeberin über die Altersteilzeit getroffen worden. Die Altersteilzeit sei später von ihm nicht in Anspruch genommen worden, weil er sich im April 2007 zunächst von seiner Ehefrau getrennt habe. Die finanzielle Situation sei zum damaligen Zeitpunkt unklar gewesen. Er habe sich daher entschlossen, die Altersteilzeit nicht anzutreten, sondern weiter zu arbeiten. Später sei dann die Kündigung durch die H. S. erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine schriftliche Vereinbarung nicht zwingend erforderlich, sondern es reiche auch eine mündliche Vereinbarung.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Im Erörterungstermin vom 21.09.2012 hat das SG den Sachverhalt mit dem Kläger erörtert und hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2013 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen R ... Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl 38 SG-Akte).
Mit Urteil vom 30.01.2013 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 17.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Altersrente wegen Altersteilzeit ab dem 01.07.2011 zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig und würden den Kläger in seinen Rechten verletzen. Die Voraussetzungen des § 237 SGB VI für die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw Altersteilzeit würden vorliegen. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Kläger vor dem 01.01.2004 eine Vereinbarung über Altersteilzeit mit der Arbeitgeberin getroffen habe. Im November 2003 hätten ausreichende Gespräche im Sinne übereinstimmender Willenserklärungen stattgefunden. Eine mündliche Vereinbarung sei ausreichend. Unerheblich sei, dass bei dieser Vereinbarung noch kein genaues Modell der Altersteilzeit entwickelt worden sei. Der spätere, abweichende Verlauf der Dinge stehe dem Vertrauensschutz nicht entgegen.
Gegen das ihr am 09.04.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 15.04.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Kläger bis zum 30.06.2009 durchgängig in abhängiger versicherungspflichtiger Beschäftigung (keine Altersteilzeit) pflichtversichert gewesen sei. Er habe zu keiner Zeit Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes verrichtet. Vor dem 01.01.2004 hätten zwar Gespräche zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin stattgefunden, zu einem verbindlichen Vertrag zwischen den Parteien sei es jedoch zu keiner Zeit gekommen. Überdies sei Schriftform für einen Altersteilzeitvertrag erforderlich. Ebenso wenig habe der Kläger seine Arbeitszeit reduziert, die Arbeitgeberin das Regelentgelt erhöht und Beiträge hieraus an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Eine regelkonforme Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes beim Kläger habe nie stattgefunden. Die vom SG angenommene fiktive Willensbildung zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages hätte dann auch nach den Regeln des Altersteilzeitgesetzes in die Praxis umgesetzt werden müssen, wozu es aber nie gekommen sei, weshalb es auch keine Rolle spielen könne, welche Willenserklärung wann und zu welcher Zeit beabsichtigt gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.01.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des SG sei zutreffend. Für eine Altersteilzeitvereinbarung sei Schriftform nicht erforderlich. Das Gesetz besage lediglich, dass eine Vereinbarung über eine Altersteilzeitarbeit vor dem 01.01.2004 vorliegen müsse, dies sei der Fall. Es sei nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb es zu einer Umsetzung der Altersteilzeit später nicht gekommen sei. Die Regelung in § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI spreche indes auch nur von einer Vereinbarung und nicht von einer Umsetzung der Altersteilzeit.
Der Senat hat im Erörterungstermin vom 14.11.2013 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Personalleiters der H. S., des Zeugen R. und des Betriebsrates, des Zeugen E ... Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl 41 Senatsakte).
In der Folge übersandte der Zeuge R. dem Senat Betriebsvereinbarungen aus den Jahren 2005 und 2007 über Altersteilzeit sowie eine Besprechungsnotiz vom 04.05.2007 mit dem Kläger (Bl 75 Senatsakte).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente wegen Altersteilzeit ab dem 01.07.2011, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Versicherte haben nach § 237 Abs 1 SGB VI Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 01.01.1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, 4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, nach Anlage 19 zum SGB VI angehoben (§ 237 Abs 3 SGB VI). Nicht angehoben wird die Altersgrenze von 60 Jahren nach § 237 Abs 5 Satz 1 SGB VI für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, 1. die am 01.01.2004 arbeitslos waren, 2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist, 3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet worden ist und die am 01.01.2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs 1 Nr 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) waren, 4. die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Einer vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich (§ 237 Abs 5 Nr 2 SGB VI). Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt (§ 237 Abs 5 Satz 3 SGB VI).
Die in § 237 Abs 1 Nr 1, 2, 4 und 5 SGB VI getroffenen Voraussetzungen sind zwar erfüllt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Auch war der Kläger, wie es § 237 Abs 1 Nr 3a SGB VI verlangt, nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos.
Jedoch ist vorliegend nach § 237 Abs 3 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 19 zum SGB VI die Altersgrenze von 60 Jahren anzuheben. Hiernach kann der am 09.05.1951 geborene Kläger abschlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
Entgegen der Auffassung des SG kann sich der Kläger nicht auf die in § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI enthaltene Vertrauensschutzregelung, die die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme in bestimmten Fällen ausschließt, stützen. Nach § 237 Abs 5 Nr 4 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der § 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, nicht angehoben.
Eine Vereinbarung in diesem Sinne liegt nicht vor.
Am Stichtag 01.01.2004 muss die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich festgestanden haben (BT-Drucks 15/2149, S 27). Erforderlich hierfür wäre eine rechtsverbindliche Disposition des Klägers und der H. S. gewesen, die die wesentlichen Vertragsbestandteile (sog essentialia negotii) eines Altersteilzeitvertrages enthält (vgl Bayerische LSG 15.10.2009, L 14 R 590/09, juris Rn 27). Diese sind beim Altersteilzeitvertrag: Halbierung der Arbeitszeit (mit Lohnverlust), Beginn und Ende der Altersteilzeit, Verteilung der Altersteilzeit Altersteilzeitentgelt, Aufstockung von Entgelt und Rentenbeitrag durch den Arbeitgeber, Regelung bei Krankheit und Fehlzeiten Regelung im Falle der vorzeitigen Beendigung.
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Stichtag 01.01.2004 weder mündlich noch schriftlich einen Altersteilzeitvertrag mit der Arbeitgeberin geschlossen, der die genannten Regelungen enthalten hat.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge [TzBfG]). Diese Norm kommt auch vorliegend auf das behauptete Altersteilzeitverhältnis zur Anwendung. Für einen Altersteilzeitvertrag ist Schriftform erforderlich, da das Altersteilverhältnis ein befristetes (Teilzeit-)Ar- beitsverhältnis ist (Vogelsang in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, S 839 Rn 26; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 2856; so auch LAG Rheinland-Pfalz 22.6.2006, 11 Sa 624/05 juris Rn 84). Das Schriftformerfordernis ist vorliegend nicht gewahrt. Ein schriftlicher Vertrag sollte erst 2007, nach dem Stichtag 01.01.2004, geschlossen werden.
Auch inhaltlich sind vor dem Stichtag keine ausreichenden Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der H. S. geführt worden. Ende 2003 wurden zwar Gespräche geführt, diese blieben aber in unverbindlichem Rahmen und haben vor dem Stichtag 01.01.2004 keine ausreichenden konkret-individuellen Regelungen zur Folge gehabt. Im Schreiben des Zeugen R. vom 28.11.2003 (Bl 11 Verw.-Akte) ist der Inhalt der im November 2003 geführten Gespräche dahingehend festgehalten, dass zwar eine wechselseitige Absicht bekundet wurde, später – im Jahr 2007 – eine Vereinbarung über Altersteilzeit zu treffen. Es wird aber gerade auch festgehalten, dass man erst später "rechtzeitig über das Modell Ihres [des Klägers] Altersteilzeitvorhabens" sprechen wolle, also den konkreten Inhalt 2003 noch nicht festgelegt hat.
Der Zeuge R. hat hierzu im Erörterungstermin vom 14.11.2013 glaubhaft ausgesagt, dass es Ende 2003 noch zu keiner konkreten Vereinbarung gekommen sei und erst später im Frühjahr 2007 der konkrete Vertrag fixiert werden sollte; zu diesem Zeitpunkt indes der Kläger abgesagt habe. 2003 habe es noch keinen Mustervertrag gegeben, ein solcher sei erst 2007 erstellt worden. Der Kläger hat dies bestätigt und ausgeführt, dass er aus verschiedenen persönlichen Gründen später keine Altersteilzeit machen konnte.
Die fehlende Verbindlichkeit der ersten Unterredungen im November/Dezember 2003 zeigt sich gerade auch daran, dass zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie geartete Umsetzung erfolgte und selbst noch die Grundsatzfrage, ob überhaupt Altersteilzeit stattfindet, noch im Mai 2007 zur freien Disposition des Klägers stand, indem er einseitig ablehnen konnte, in Altersteilzeit zu gehen. Dies wäre bei einer für beide Seiten verbindlichen Regelung, an die die Parteien dann auch tatsächlich gebunden gewesen wären, eben nicht mehr möglich gewesen. Die Möglichkeit, die der Kläger wahrgenommen hat, nämlich, wie es der Zeuge R. plastisch formuliert hat, 2007 das "Angebot auf Altersteilzeit" abzulehnen, zeigt die fehlende Bindungswirkung der Gespräche 2003.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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