L 7 R 1940/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 875/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 1940/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2012 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 verurteilt, dem Kläger weitere EUR 141, 33 zu zahlen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen für ein teilweise erfolgreiches Widerspruchsverfahren.

Der 1956 geborene Kläger ist seit 1. Juli 2006 Mitglied des Sozialverbandes e.V., Sitz S. Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung 2008, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts (AG) S. am 13. Januar und 29. April 2009, wurden u.a. die §§ 2 und 7 der Satzung geändert und erhielten folgende Fassung:

"§ 2 Wesen und Zweck des 2. Der verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 3. Mittel des dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an die Mitglieder des sind nur zulässig, wenn und soweit sie durch die Bestimmungen dieser Satzung geregelt sind 4. Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch a. b. Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen, der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt. 4. Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Insbesondere für bürgerliche Rechtstreitigkeiten und bei Strafverfolgung der Mitglieder gibt es keinen Vertretungsanspruch. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom errichtete Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in S.besteht, leistet der seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft. 5. Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in S. und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband e.V. mit dem Sitz in B. wahrgenommen. 6. Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten: a. Die von der Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren: Vorverfahren Euro 230,00 Verfahren in der 1. Instanz Euro 360,00 Verfahren in der 2. Instanz Euro 430,00 b. Bei den von der Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %). c. Endet ein von der Sozialrechtsschutz gGmbH zu bearbeitendes Verfahren vorzeitig und ist der entstandene Bearbeitungsaufwand wesentlich geringer als der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand in einem Verfahren, das durch Endentscheidung abgeschlossen wird, so ermäßigen sich die Entgelt-Sätze nach den Buchstaben a) und b) auf die Hälfte. 7. Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind: Vorverfahren Euro 15,00 Verfahren in der 1. Instanz Euro 25,00 Verfahren in der 2. Instanz Euro 35,00 Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der Sozialrechtsschutz gGmbH weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge. In keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des nach den Bestimmungen dieses Absatzes. 8. Der haftet für die Tätigkeit der Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26. August 2008, eingetragen ins Handelsregister des AG S. am 1. September 2008 wurde der Gesellschaftsvertrag der Sozialrechtsschutz gGmbH geändert und lautete u.a. wie folgt:

"§ 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband e.V. mit dem Sitz in S. und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet. Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.

§ 3 Stammkapital und Stammeinlage 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EURO 500.000,00 (EURO fünfhunderttausend). 2. Auf das Stammkapital hat der einzige Gesellschafter, der Sozialverband e.V. Sitz S. (Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von EURO 500.000,00 (EURO fünfhunderttausend) übernommen. "

Nachdem dem Kläger zunächst eine bis zum 30. September 2009 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewährt worden war, lehnte die Beklagte den von ihm selbst betriebenen Weitergewährungsantrag mit Bescheid vom 12. August 2009 ab. Am 17. August 2009 bevollmächtigte der Kläger die Sozialrechtsreferenten der Sozialrechtsschutz gGmbH mit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. In einer "Erklärung nach § 53 Abgabenordnung (AO)" vom selben Tag bestätigte er u.a., über die Höhe des Kostenrisikos bei der Einlegung und Bearbeitung eines Rechtsmittels durch die Sozialrechtsschutz gGmbH informiert worden zu sein; ein Informationsblatt hierzu wurde ihm ausgehändigt; auf Bl. 90/93 der Senatsakten wird insoweit Bezug genommen. Mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 17. August 2009, Eingang bei der Beklagten am Folgetag, wurde für den Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2010 wurde dem Widerspruch in der Sache teilweise abgeholfen. Weiter wurde verfügt, dass die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag zu zwei Dritteln erstattet würden; die Zuziehung der Bevollmächtigten werde als notwendig anerkannt.

Am 21. Oktober 2010 beantragte die Bevollmächtigte für den Kläger bei der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren i.H.v. EUR 153,33 (zwei Drittel von EUR 230.-); wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 270/274 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12. Januar 2011 setzte die Beklagte die zu erstattenden Aufwendungen auf EUR 12.- fest. Anzuerkennen seien lediglich die bisherigen bundeseinheitlichen Verfahrenspauschalen für Verbände (EUR 18.- für Widerspruchsverfahren). Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 als unbegründet zurück. Das Sozialgericht (SG) habe in seinem rechtskräftigen Urteil vom 3. September 2008 (S 8 SB 3610/07) im Nachgang der zurückverweisenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass eine kostenrechtliche Regelung, die in der Gesamtschau ein Verbandsmitglied bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter gegenüber der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand besserstelle, indem sie das Mitglied von wesentlichen Teilen seiner Kostenforderung wegen der Vertretung im Unterliegensfall freistelle, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße, keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Höhe notwendiger Aufwendungen i.S.d. § 63 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darstelle. Die Regelungen der Satzung des vom 29. April 2009, insbesondere § 7 Ziff. 7 der Satzung, führten zu einer solchen Besserstellung. Danach festgesetzte Kosten seien daher keine erstattungsfähigen notwendigen Auslagen.

Hiergegen hat der Kläger am 9. März 2011 Klage beim SG erhoben, mit der er die Erstattung weiterer EUR 141,33 geltend gemacht und zu deren Begründung er ausgeführt hat, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verbandsvertreters dem Grunde nach anerkannt. Den dort aufgestellten Anforderungen an eine Satzung aus Gründen der Transparenz habe der durch die Neufassung seiner Satzung vom 29. April 2009 Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Der vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besage lediglich, dass ein Vereinsmitglied nicht willkürlich anders als die anderen Mitglieder behandelt werden dürfe. Soweit zwischen bedürftigen und nicht bedürftigen Mitgliedern unterschieden werde, liege gerade mit der Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO ein sachlicher Grund vor. Im Übrigen verhalte es sich mit der beanstandeten Regelung nicht anders als bei einer Rechtsschutzversicherung. Bei Bestehen einer solchen verweigere der Verfahrensgegner die Kostenerstattung auch nicht mit der Begründung, dass im Unterliegensfall ein Erstattungsanspruch gegen die Versicherung bestehe. Das von der Beklagten angeführte Urteil des SG Karlsruhe sei nicht zur neuen Satzung, sondern noch zur Vorgängerregelung ergangen. Die in § 7 Ziff. 7 der Satzung geregelte Berechtigung des zur Begleichung der Kostenschuld des bedürftigen Mitglieds räume diesem zwar keinen Rechtsanspruch hierauf ein, es erfolge jedoch eine Übernahme aus Gründen der Gleichbehandlung der bedürftigen Mitglieder. Des Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass mit dem Land Baden-Württemberg als Träger des Sozialen Entschädigungsrechts und mit der AOK Baden-Württemberg durch Vergleiche ab dem Jahr 2012 pauschale Kostenvereinbarungen geschlossen worden seien, nach denen für eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren EUR 120.- erstattungsfähig seien (vgl. Bl. 28/31 und 44 der SG-Akten). Die Beklagte war der Klage unter Verweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheides entgegengetreten.

Mit Urteil vom 18. April 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, § 7 der Satzung stelle keine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs dar. Anders als nach der Rechtsprechung des BSG vorausgesetzt, sei aus ihr nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein Vereinsmitglied die Forderung seines Bevollmächtigten endgültig trage. Nach dem insoweit maßgeblichen § 7 Ziff. 7 der Satzung sei der lediglich berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise zu begleichen. Da ein Rechtsanspruch des Mitglieds hierauf aber nicht bestehe, sondern die Übernahme noch von einer Entscheidung des im Einzelfall abhänge, sei aus der Satzung die endgültige Höhe der Kostenforderung gegen das Mitglied nicht klar und deutlich erkennbar. Des Weiteren trage die Satzungsregelung den hinter der Regelung des § 63 SGB X stehenden Erwägungen nicht ausreichend Rechnung. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfe ein verbandsvertretener Widerspruchsführer nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als ein durch Rechtsanwalt vertretener. Letzteres sei aber der Fall, da ein Rechtsanwalt in der Regel auch bei Unterliegen und Bedürftigkeit seines Mandaten an seiner Kostenforderung diesem gegenüber festhalte. Der Vergleich mit einem anwaltlich vertretenen Kläger mit Rechtsschutzversicherung trage schon deshalb nicht, weil es sich nicht um eine gesetzliche Pflichtversicherung handle und das Beispiel daher nicht verallgemeinerungsfähig sei. Darüber hinaus komme es zu einer nicht durch sachlichen Grund gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Verfahrensgegners, der im Falle seines Unterliegens nicht in den Genuss der in § 7 Ziff. 7 der Satzung vorgesehenen Kostenreduzierung komme.

Hiergegen hat der Kläger am 9. Mai 2012 die vom SG zugelassene Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung über sein bisherigen Vorbringen hinaus insbesondere ausgeführt, seine Kostenverpflichtung gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH ergebe sich bereits aus dem mit dieser geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag. Ihm sei nicht zuzumuten, vor deren Beauftragung zu prüfen, ob die Satzung des irgendwelchen rechtlichen Anforderungen entspreche. Entgegen der Ansicht des SG und der Beklagten entspreche diese Satzung in der Fassung vom 29. April 2009 allerdings den in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Anforderungen. Das SG habe fälschlicherweise nicht zwischen der Entgeltforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH einerseits und der finanziellen Unterstützung des an seine bedürftigen Mitglieder andererseits unterschieden. Die Kostenverpflichtung gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH ergebe sich allein aus § 7 Ziff. 6 der Satzung und stehe nicht in Abhängigkeit von der Bedürftigkeit des Mitglieds oder dem Obsiegen/Unterliegen im Verfahren. Dagegen betreffe die vom SG herangezogene Ziff. 7 des § 7 der Satzung nicht diese Kostenverpflichtung, sondern eine Leistung des als außenstehender "Dritter". Die dort vorgesehene Differenzierung zwischen Mitgliedern anhand deren Bedürftigkeit stelle keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, sondern sei durch diesen, auch im Hinblick auf die Ausrichtung des Verbandszweckes, vielmehr geboten. Unabhängig davon, dass diese Regelung nicht die Kostenpflicht gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH betreffe, treffe die Annahme des SG nicht zu, mangels Rechtsanspruchs des Mitglieds und wegen der Notwendigkeit einer Entscheidung des im Einzelfall fehle es an einer klar erkennbar festgelegten Höhe der dem Mitglied verbleibenden Kosten. Der in der Satzung geregelte Ausschluss eines Rechtsanspruches sei lediglich für die Frage von Bedeutung, ob der ein ihm rechtlich nicht gestattetes Versicherungsunternehmen betreibe. Davon nicht berührt werde dessen Verpflichtung zur Leistung an bedürftige Mitglieder aufgrund des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. In der Praxis werde daher die Regelung des § 7 Ziff. 7 der Satzung auf bedürftige Mitglieder jeweils tatsächlich angewandt. Schließlich komme es für die Beurteilung, ob ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bestehe, ausschließlich auf das Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden Beteiligten an, nicht auf Leistungen Dritter wie hier des. In seiner Entscheidung habe das SG schließlich auch die Bedeutung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes verkannt, die das BSG in seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt habe. Es stelle keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn ein vertretener Widerspruchsführer im Unterliegensfall seine Kosten von einem Dritten ersetzt erhalte. Dies zeige schon der Vergleich mit einem rechtsanwaltsvertretenen Widerspruchsführer, der über eine Rechtsschutzversicherung verfüge. Es sei evident, dass die getroffene Vorsorge für die Deckung von Rechtsverfolgungskosten - durch Rechtsschutzversicherung oder Verbandsmitgliedschaft - nicht den Zweck habe, im Obsiegensfall dem Verfahrensgegner zugute zu kommen. Dem vom SG herangezogenen Kriterium einer Pflichtversicherung komme keine ersichtliche Bedeutung zu. Bei der Bildung von Vergleichsgruppen habe das SG wiederum fälschlicherweise nicht zwischen dem und der Sozialrechtsschutz gGmbH unterschieden. Die Beklagte zweifle im Übrigen im vorliegenden Verfahren zu Unrecht die Bedürftigkeit des Klägers an; zum einen spiele diese für die hier zu entscheidende Frage aufgrund der Fassung der Satzungsregelungen keine Rolle; zum anderen sei sie tatsächlich gegeben. Außerdem sei mit dem Finanzamt Stuttgart - Körperschaften - abgestimmt, dass für die Bedürftigkeitsprüfung i.S.d. § 53 AO eine Selbstauskunft ausreiche.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 zu verurteilen, ihm weitere EUR 141, 33 zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Aus der Satzung des folge, dass jedenfalls bei Bedürftigkeit eines Mitglieds der gegen den Verfahrensgegner erhobene Kostenerstattungsanspruch mit EUR 230.- für das Vorverfahren um ein Vielfaches höher sei als der Betrag, den das Mitglied im Unterliegensfall gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH letztlich zu tragen habe, nämlich EUR 15.-. Die Regelung ziele daher darauf ab, das Mitglied bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besserzustellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zukommen zu lassen. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein rechtfertigender, sachlicher Grund für diese unterschiedliche Behandlung von Mitglied und Verfahrensgegner sei nicht ersichtlich. Es handle sich mithin um eine - gleichheitswidrige - Regelung zulasten Dritter. Die ganz erhebliche Bevorzugung bedürftiger gegenüber nicht bedürftigen Mitgliedern verstoße auch gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei des Weiteren zweifelhaft, ob die vom BSG formulierten Anforderungen an die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der eigenständigen Kostenordnung auch für Dritte noch erfüllt seien, wenn das danach beachtliche Kriterium der Bedürftigkeit nur durch Selbstauskünfte festgestellt werde. Schließlich seien nach § 63 Abs. 1 SGB X nur die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Verblieben dem bedürftigen Mitglied letztlich nur Kosten i.H.v. EUR 15.-, käme eine höhere Erstattung also nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere aufgrund der den Senat bindenden Zulassung durch das SG statthaft. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die Erstattung der geltend gemachten höheren Aufwendungen für die Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren.

I.

Gegenstand des auf Erstattung höherer Kosten gerichteten Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011, mit dem die Beklagte dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren in der Rentenangelegenheit lediglich notwendige Aufwendungen i.H.v. EUR 12.- erstattet hat. Die bereits im Widerspruchsbescheid vom 25. August 2010 getroffene Entscheidung, die notwendigen Aufwendungen dem Grunde nach zu zwei Dritteln zu erstatten, sowie die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung der Bevollmächtigten sind hingegen bereits bestandskräftig und damit auch für den Senat bindend geworden (§ 77 SGG).

II.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. § 63 Abs. 2 SGB X enthält demgegenüber eine hier nicht einschlägige begünstigende Spezialregelung für die darin angesprochenen Bevollmächtigten (insbesondere Rechtsanwälte) in dem Sinne, dass die auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung berechneten Gebühren immer als "notwendig für die Rechtsverfolgung", also als erstattungsfähig anzuerkennen sind, sofern es notwendig war, einen entsprechenden Bevollmächtigten hinzuzuziehen. Diese Vorschrift ist nicht abschließend, so dass bei anderen Bevollmächtigten auf § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X als allgemeine Regelung für die Kostenerstattung zurückgegriffen werden kann. Diese umfasst dann - im Rahmen des Notwendigen - auch die auf Zeit- und Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten beruhenden Kosten (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 6 = BSGE 98, 183).

Diese Auslegung, der der Senat folgt, beruht im Wesentlichen auf den Wirkungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 71, 255, 271) und ist insbesondere dann verletzt, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (BVerfGE 103, 271, 289) und "sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt" (BVerfGE 102, 68 , 87). Als Vergleichsgruppen sind für die Frage der Kostenerstattung i.S.d. § 63 SGB X einerseits Widerspruchsführer heranzuziehen, die sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, und andererseits diejenigen, die sich z.B. durch einen Sozialverband oder eine dazugehörige Rechtsschutz GmbH vertreten lassen. Beide Vertretergruppen erbringen - dem Grunde nach - zulässigerweise entgeltliche Rechtsdienstleistungen.

Zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen dürfen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ((RDG) vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840) Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der Vereinigungen stehende juristische Person erbracht werden. Diese Vertretung durch Verbände und durch von diesen gegründete juristische Personen kommt nach der gesetzgeberischen Wertung sowohl im SGG als auch im SGB X einer Vertretung durch Rechtsanwälte gleich: Beide sind vertretungsbefugt vor den Sozial- und Landessozialgerichten sowie postulationsfähig vor dem Revisionsgericht (§ 73 Abs. 2, 4 SGG) und beide sind befugt, im Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigte und Beistände aufzutreten (§ 13 Abs. 5 und 6 SGB X). Die genannten Bevollmächtigten dürfen dem Grunde nach Kosten für ihre Tätigkeit erheben; insbesondere betrifft § 7 RDG auch entgeltliche Tätigkeiten. Nach alledem gibt es zwischen Rechtsanwälten und Verbandsvertretern als (möglichen) Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren keine Unterschiede, die eine gänzlich abweichende Behandlung bei der Kostenerstattung nach § 63 SGB X hinreichend begründen könnten (BSG, a.a.O., zur vergleichbaren Rechtslage nach dem damals noch geltenden Rechtsberatungsgesetz). Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz muss § 63 SGB X daher eine Grundlage für eine Kostenerstattung bei Verbandsvertretung entnommen werden. Es entfällt lediglich die Privilegierung, dass die Höhe der Kosten wie bei einer gesetzlichen Gebührenordnung als notwendig gilt.

III.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht auf Grund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind. Aufwendungen in diesem Sinne sind allgemein die Kosten, die der Vertretene für seine Vertretung aufwenden muss. Dies umfasst auch die Kosten für den Zeit- und Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten (BSG a.a.O.). Notwendigkeit setzt voraus, dass (1.) eine Bevollmächtigung notwendig war und (2.) die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, die unter den Rechtsanwaltsgebühren liegen. Diese Kosten sind allenfalls bis zu der Höhe erstattungsfähig, in der sie nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig wären (BSG a.a.O.).

1. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist durch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. August 2010 bereits bestandskräftig festgestellt.

2. Notwendig sind nur Kosten für solche Handlungen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs. 5 und 6 SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (BSG a.a.O.). Im Hinblick auf die hier konkret vorgenommene Handlung der Einlegung und Begründung eines Widerspruches ist dies der Fall.

2.1. Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist die Rechtswirksamkeit der Forderung der VdK-Sozialrechtsschutz gGmbH gegen den Kläger i.H.v. EUR 230.-. Einen entsprechenden entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag hat der Kläger am 17. August 2009 geschlossen. Wenn auch offenbar ein schriftlicher Vertrag nicht vorliegt, kam eine entsprechende Vereinbarung zumindest konkludent zustande. Nach Erhalt des Ablehnungsbescheides vom 12. August 2009 hat der Kläger am 17. August 2009 Vollmacht für die Sozialrechtsreferenten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erteilt, eine Erklärung nach § 53 AO gerade in Kenntnis der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der Vertretung durch diese Bevollmächtigten abgegeben (vgl. entsprechende Bestätigung in der Erklärung vom 17. August 2009 mit Verweis auf die Höhe des Kostenrisikos sowie das beigefügte Informationsblatt zum Ausfüllen dieser Erklärung, Bl. 90/91 der Senatsakte) und sich im Widerspruchsverfahren von dieser Gesellschaft vertreten lassen. Diese hat ihrerseits die Vertretung auch tatsächlich durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung kommt diesem Verhalten der Erklärungswert zu, dass eine entsprechende entgeltliche Rechtsdienstleistung vereinbart wurde. Ein zumindest konkludenter Geschäftsbesorgungsvertrag liegt somit vor.

2.2. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 3, 7 RDG, der gem. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Nichtigkeit der Kostenverpflichtung des Klägers zu Folge hätte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 122, 327), liegt nicht vor. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen - wie hier der Führung eines Widerspruchsverfahrens - nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist. Erlaubt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse, im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 a.a.O. genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

Satzungsgemäße Aufgabe des VdK, einer zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeten Vereinigung (vgl. § 2 Ziff. 2, 4 bis 6, § 3 der Satzung), ist u.a. die Betreuung seiner ordentlichen Mitglieder in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 Ziff. 4 b der Satzung). Dass in diesem Rahmen erbrachte Rechtsdienstleistungen gegenüber der Erfüllung seiner übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind, ist bereits den umfangreichen weiteren Aufgaben (vgl. § 2 Ziff. 4 a, c bis i der Satzung) zu entnehmen und entspricht der Wahrnehmung in allgemein zugänglichen Medien (z.B. Einflussnahme auf Gesetzgebung i.S.d. Ziff. 4a). Substantiierte Zweifel hieran hat auch die Beklagte nicht vorgebracht. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen erfolgt ausschließlich für Mitglieder des VdK. Zweifel, die das BSG (a.a.O.) hieran geäußert hatte, sind durch die Neufassung der Satzung vom 29. April 2009 und des Gesellschaftsvertrages der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vom 26. August 2008 ausgeräumt. § 7 Ziff. 4 der Satzung räumt das Recht auf Inanspruchnahme der Hilfe des VdK bei der Verfolgung ihrer u.a. sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche ausschließlich seinen Mitgliedern ein. Diese Hilfe wird im Rahmen von Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der entsprechenden Vorverfahren nach § 7 Ziff. 5 der Satzung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erbracht. In Übereinstimmung hiermit ist Gegenstand des Unternehmens dieser Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung (Beratung, gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) ausdrücklich nur von VdK-Mitgliedern (§ 2 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages). Die Unklarheiten der früheren, der Entscheidung des BSG zugrunde liegenden Fassung ("bedürftige Personen i.S.d. § 53 Abgabenordnung"; "insbesondere") sind damit beseitigt. Es liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass Rechtsdienstleistungen auch an Nichtmitglieder des VdK erbracht würden. Die Erbringung der Rechtsdienstleistungen durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum des Verbandes stehende juristische Person ist in § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG ausdrücklich erlaubt. Diese Voraussetzungen sind für die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, deren alleiniger Gesellschafter der VdK ist (vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrages), erfüllt.

2.3. Als weitere Voraussetzung für eine wirksame Kostenverpflichtung des Klägers müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie gegebenenfalls in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein (BSG, a.a.O., m.w.N.).

2.3.1. Eine klare und eindeutige satzungsrechtliche Regelung in diesem Sinne lag zur Zeit der Bevollmächtigung des Verbandsvertreters, der Erbringung der Rechtsdienstleistung und der Begründung des Kostenerstattungsanspruches gegen die Beklagte vor. § 7 Ziff. 4 der Satzung räumt dem Mitglied einen Anspruch auf Hilfe des VdK bei der Verfolgung u.a. von sozial-, speziell auch sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen ein, die nach der dortigen Ziff. 5 auch die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz - wie vorliegend - erfasst; für diese Fälle ist bestimmt, dass die Hilfeleistung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfolgt. Neben dem Anspruch auf die Rechtsdienstleistung wurzelt auch die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung. So bestimmt § 7 Ziff. 6 der Satzung, dass die durch die Bearbeitung von Vorverfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH das jeweils vertretene Mitglied auf Grundlage eines mit der gGmbH zu schließenden Geschäftsbesorgungsvertrags zu tragen hat. Hierzu werden in derselben Regelung Festbeträge bestimmt (Ziff. 6 a; z.B. EUR 230.- für das Vorverfahren). Eine Erhöhung dieser Beträge um die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz sowie eine Ermäßigung auf die Hälfte der jeweiligen Beträge sind in Ziff. 6 b und c vorgesehen. Angeknüpft wird dabei an allgemein gefasste, überprüfbare Kriterien wie die fehlende Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO (Ziff. 6 b) oder die vorzeitige Beendigung bei wesentlicher Abweichung des Bearbeitungsaufwandes vom Durchschnittsfall. Auch letzteres begegnet keinen Bedenken, ist doch ein vergleichbares Kriterium auch bei der Bestimmung der Höhe einer Rechtsanwaltsgebühr innerhalb der Rahmengebühr zu prüfen. Weitere Herabsetzungen oder ein gänzlicher Wegfall dieser Kostenverpflichtung gegenüber der vertretenden VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. § 7 Ziff. 6 der Satzung ist nicht vorgesehen, weder in Abhängigkeit von der Bedürftigkeit des vertretenen Mitglieds noch vom Bestehen eines Kostenerstattungsanspruches gegen den Verfahrensgegner.

Die letztgenannten Umstände sind ausschließlich im Rahmen des § 7 Ziff. 7 der Satzung von Bedeutung. Bei Bedürftigkeit des vertretenen Mitglieds ist der VdK danach berechtigt, dessen Kostenschuld gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise zu begleichen, wenn dieses keinen durchsetzbaren Anspruch auf vollständige Kostenerstattung durch den Verfahrensgegner erwirbt. Die Kostenverpflichtung des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH wird hierdurch also nicht gemindert. Vielmehr sieht die Satzung eine Zuwendung an das bedürftige Mitglied vor, die durch die Begleichung dessen Kostenschuld erbracht wird. Rechtlich trägt die Kostenschuld gegenüber der gGmbH aber allein das Mitglied. Selbst wenn diese Zuwendung bei der Frage der endgültigen Kostentragung i.S.d. § 63 SGB X einzubeziehen wäre, läge eine klare und eindeutige Satzungsregelung vor. Der Umfang des Eigenanteils des Mitglieds an der Kostenschuld wird - in Abhängigkeit von der Dauer der Mitgliedschaft - betragsmäßig genau bestimmt. Des Weiteren ergibt sich aus der unmissverständlichen Formulierung, dass eine solche Zuwendung nicht in den Fällen erfolgt, in denen das Mitglied einen vollständigen Kosten-erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erwirbt. Mithin ist eindeutig geregelt, dass dem vertretenen Mitglied bei Bedürftigkeit und höchstens teilweisem Kostenerstattungsanspruch - rein wirtschaftlich - lediglich der genannte Eigenanteil verbleibt (bei Fortbestehen der rechtlichen Kostenschuld gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in voller Höhe).

Entgegen der Auffassung des SG steht dem nicht entgegen, dass in § 7 Ziff. 7 Satz 1 der Satzung nur eine "Berechtigung" des VdK zur Begleichung der Kostenschuld in diesen Fällen geregelt und in Satz 4 dieser Ziffer ein Rechtsanspruch des Mitglieds auf diese Zuwendung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Ein solcher Ausschluss eines Rechtsanspruches auf die satzungsmäßigen Leistungen ist für die Frage von Bedeutung, ob der Verband oder die Vereinigung Versicherungsgeschäfte i.S.d. § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) betreibt und daher den Einschränkungen dieses Gesetzes und der Versicherungsaufsicht unterliegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 75, 155; zur Verneinung eines Versicherungsgeschäfts im vorliegenden Fall vgl. Schreiben der BaFin vom 17. Juni 2008). In Vereinsform ist der Betrieb von Versicherungsgeschäften in diesem Sinne nur in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit zulässig (vgl. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 15 VAG). Davon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob der VdK dem Mitglied die Zuwendung im beschriebenen Umfang auch tatsächlich erbringen wird. Geht man davon aus, dass es für die Frage der "endgültigen Kostentragung" auf eine rein wirtschaftliche Betrachtung ankommt, muss dies für Vereinsmitglieder und Dritte klar erkennbar sein. Diese Erkennbarkeit ergibt sich vorliegend aus den Bindungen des VdK durch den sog. vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser besagt, dass kein Vereinsmitglied willkürlich anders behandelt werden darf als andere, spezieller, dass Mitgliedsbeiträge und Vereinsleistungen an die Mitglieder bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden dürfen. Ausgeschlossen sind Abweichungen von einer tatsächlich geübten Praxis im und für den Einzelfall; lediglich eine generelle Aufgabe oder Änderung der Praxis für die Zukunft ist zulässig (vgl. BVerwGE 75, 155). Der VdK ist daher seinen Mitgliedern gegenüber aus Gründen der Gleichbehandlung - rechtlich - verpflichtet, bei Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO und Vorliegen der weiteren beschriebenen Voraussetzungen des § 7 Ziff. 7 der Satzung die dort geregelte Zuwendung zu erbringen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der VdK entsprechend dem klägerischen Vorbringen dies in der Praxis auch tatsächlich umsetzt. Auch die Beklagte hat dies nicht in Abrede gestellt. Die Voraussetzung einer transparenten und nachvollziehbaren Regelung liegen daher auch dann vor, wenn man aufgrund einer rein wirtschaftlichen Betrachtung die Zuwendung nach § 7 Ziff. 7 der Satzung in die Frage der endgültigen Kostentragung einbezieht.

2.3.2. Die Wirksamkeit der Regelungen des § 7 Ziff. 4 bis 6 der Satzung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere enthält die Regelung der Ziff. 6 keine gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßenden Differenzierungen. Die Kostenverpflichtung gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Ziff. 6a und c trifft unterschiedslos alle Mitglieder, die diese Hilfe in Anspruch nehmen. Die unterschiedliche Behandlung zwischen bedürftigen und nicht bedürftigen Mitgliedern i.S.d. § 53 AO hinsichtlich der Einbeziehung der Umsatzsteuer (Ziff. 6 b) ist durch die unterschiedliche steuerrechtliche Bewertung der Leistungen sachlich gerechtfertigt (vgl. §§ 1, 4 Nr. 18 und 12 Abs. 2 Nr. 8a des Umsatzsteuergesetzes).

§ 7 Ziff. 7 der Satzung betrifft, wie bereits dargelegt, nicht die Frage der Kostenschuld für die Inanspruchnahme der Rechtsdienstleistung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, sondern regelt eine Zuwendung des VdK zu dieser uneingeschränkt fortbestehenden Verpflichtung. Auch diese Bestimmung ist jedoch wirksam. Zunächst sind Zuwendungen aus Mitteln des VdK an Mitglieder nach § 2 Ziff. 3 Satz 2 der Satzung zulässig, wenn und soweit sie - wie in § 7 Ziff. 7 der Satzung - durch Satzungsbestimmungen geregelt sind. Die in dieser Ziff. 7 vorgenommene Differenzierung verstößt nicht gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Wie bereits dargelegt, gebietet dieser keine absolut gleiche Behandlung der Vereinsmitglieder, sondern schließt lediglich eine ungerechtfertigte, sachwidrige, d.h. willkürliche Schlechterstellung eines Mitglieds oder einer Gruppe von Mitgliedern aus. Das Mitglied kann z.B. bei gleicher Sachlage in gleichem Umfang und in gleicher Weise wie andere Mitglieder Leistungen des Vereins, Zugang zu der Benutzung von Vereinseinrichtungen oder Teilhabe an sonstigen Vorteilen aus der Verfolgung des Vereinszwecks verlangen (vgl. Hadding in Soergel, BGB, 12. Aufl., § 38 Rdnr. 19 m.w.N.). Die Bestimmung des Differenzierungsgrundes liegt jeweils zunächst in der Autonomie des Vereines, er muss sich aber einer Willkürkontrolle stellen (Otto in jurisPK-BGB, § 38 Rdnr. 42 m.w.N.).

§ 7 Ziff. 7 der Satzung enthält eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern des VdK in Bezug auf den Zugang zu einer Leistung des Verbandes, nämlich den Erhalt der dort geregelten Zuwendung. Vergleichsgruppen sind danach einerseits bedürftige Mitglieder i.S.d. § 53 AO und andererseits solche, die nicht bedürftig in diesem Sinne sind. Diese Differenzierung anhand der Bedürftigkeit beruht auf sachlichen und damit willkürfreien Gründen. Die Zuwendung bezieht sich auf die weitere Leistung des Verbandes nach § 7 Ziff. 6 der Satzung, nämlich die Gewährung von Hilfe bei der Verfolgung sozialrechtlicher Ansprüche des jeweiligen Mitglieds u.a. in Vorverfahren nach dem SGG. Der Zugang zu dieser Rechtsdienstleistung, die durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erbracht wird, wird rechtlich allen Mitgliedern gleichermaßen gewährt, allerdings nur entgeltlich. D.h. diese Leistung wird nicht (vollständig) aus den Mitgliedsbeiträgen erbracht. Der Zugang zu dieser Verbandsleistung wird also von einer zusätzlichen finanziellen Aufwendung abhängig gemacht und damit auch von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitglieds. Die Zuwendung nach Ziff. 7 dient mithin dazu, auch bedürftigen Mitgliedern den Zugang zu einer rechtlich allen Mitgliedern offenstehenden Verbandsleistung zu ermöglichen oder zu erleichtern, die andernfalls durch das Kostenrisiko von der Nutzung abgehalten werden könnten. Es entspricht daher vielmehr einer Forderung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, bedürftigen Mitgliedern den Zugang zu einer Verbandsleistung durch eine Zuwendung zu erleichtern, die nicht bedürftigen Mitgliedern auch wirtschaftlich offensteht. Dies gilt umso mehr, als eine Differenzierung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder nicht bereits auf der Ebene der Bestimmung der Mitgliedsbeiträge erfolgt, was grundsätzlich zulässig wäre (vgl. Otto, a.a.O., § 58 Rdnr. 5). Dass die fragliche Verbandsleistung, nämlich die Rechtsdienstleistung im Hinblick auf einen konkreten sozialrechtlichen Anspruch, dem satzungsmäßigen Verbandszweck entspricht, zeigt sich bereits in der ausdrücklichen Regelung des § 2 Ziff. 4 b der Satzung. Die Anknüpfung an die Bestimmung der Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO liegt in der Autonomie des Verbandes, ohne willkürlich zu sein. Damit wird nicht an die Hilfebedürftigkeit i.S.d. des Sozialhilferechts angeknüpft, sondern - gerade entsprechend der gemeinnützigen Ausrichtung des Verbandes (§ 2 Ziff. 2 Satz 1 der Satzung) - an § 53 AO, der die Grenze bei Einkommen zieht, die das Vier- bzw. Fünffache des sozialhilferechtlichen Regelsatzes übersteigen. Der Senat sieht daher auch unter Berücksichtigung der maximalen Zuwendung nach § 7 Ziff. 7 der Satzung an bedürftige Mitglieder (von EUR 215.- für Vorverfahren bis EUR 395.- für Verfahren in zweiter Instanz) keine willkürliche Schlechterstellung der Mitglieder, die über Einkommen verfügen, das die Grenze des § 53 Anordnung übersteigt. Dass die Bedürftigkeit in diesem Sinne durch den Verband auf der Grundlage eigener Erklärungen der Mitglieder über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse festgestellt wird, berührt nicht die Wirksamkeit der Satzungsregelung. Ohnehin sind die Mitglieder schon aufgrund der vereinsrechtlichen Treuepflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Darüber hinaus erlaubt die bloße - theoretische - Möglichkeit eines Missbrauchs (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 3. September 2008 - S 8 SB 3610/07 - (juris)) nicht den Rückschluss auf eine systematische Falschanwendung der Satzungsregelung. Konkrete Hinweise auf relevanten Missbrauch bestehen ohnehin nicht und werden auch von der Beklagten nicht vorgebracht.

Dass der kostenerstattungspflichtige Verfahrensgegner des vertretenen Mitglieds nicht von der Zuwendung profitiert, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar (so aber wohl SG Karlsruhe, a.a.O., zur früheren Satzungsregelung). Dies gilt auch dann, wenn man in rein wirtschaftlicher Betrachtung die Regelungen des § 7 Ziff. 6 und 7 der Satzung zusammenzieht. Denn der VdK ist aufgrund des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes lediglich zur Gleichbehandlung seiner Mitglieder verpflichtet, nicht außenstehender Dritter. Adressat des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist der Verband jedenfalls insoweit nicht. Ob die Zuwendung an das unterlegene Verbandsmitglied eine unterschiedliche Behandlung seines Kostenerstattungsanspruches nach § 63 Abs. 1 SGB X im Vergleich zu dem eines durch Rechtsanwalt vertretenen Widerspruchsführers rechtfertigt, ist eine andere Frage (dazu sogleich); dies betrifft nicht die Wirksamkeit der Satzungsregelung. Damit steht zunächst fest, dass die Kostenverpflichtung des Klägers gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einer wirksamen Satzungsregelung wurzelt.

2.4. Die Regelung des § 7 Ziff. 6 der Satzung stellt weder für sich noch in Zusammenschau mit der Zuwendungsregelung der Ziff. 7 eine gleichheitswidrige Besserstellung des verbandsvertretenen Widerspruchsführer dar. Adressat in diesem Zusammenhang ist nicht der Verband. Vielmehr geht es um die Frage, ob die gesetzliche Anordnung gem. § 63 Abs. 1 SGB X, die außergerichtlichen Kosten durch den Sozialleistungsträger zu erstatten, zu einer Besserstellung des verbandsvertretenen Widerspruchsführers gegenüber einem solchen führt, der sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann. Denn die Gleichstellung dieser beiden Personengruppen ist gerade Grundlage der Auslegung des § 63 Abs. 1 SGB X in dem Sinne, dass die Kosten des Verbandsvertretenen übernommen werden.

Ausgehend von diesen beiden Vergleichsgruppen der rechtsanwalts- und verbandsvertretenen Widerspruchsführer liegt eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Verpflichtung, die Kosten gegenüber dem Bevollmächtigten zu tragen, nicht vor. Wie ein Widerspruchsführer, der sich von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, ist auch das verbandsvertretene Mitglied nach § 7 Ziff. 6 der Satzung in jedem Fall gegenüber der ihn vertretenden VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zur Zahlung des satzungsmäßig bestimmten Entgelts verpflichtet. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Ziff. 6 der Satzung, der eine Ausnahme gerade nicht vorsieht, auch im Falle des Unterliegens und der Bedürftigkeit des Mitglieds. Eine Differenzierung ergibt sich erst, wenn man neben der Bedürftigkeit des Widerspruchsführers auch die Regelung über die Zuwendung in Form der Zahlung des VdK an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach § 7 Ziff. 7 der Satzung einbezieht. Der Bedürftige, der sich im Vorverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lässt und keinen vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erwirbt, hat die seinem Bevollmächtigten geschuldeten Kosten selbst zu tragen. Dies gilt nach § 7 Ziff. 6 der Satzung zwar zunächst auch für das verbandsvertretene Mitglied. Dieses erwirbt aber, wie oben dargestellt, nach § 7 Ziff. 7 der Satzung i.V.m. dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch gegen den Verband, seinen Bevollmächtigten durch Zahlung (überwiegend) zu befriedigen. Wenn auch die rechtliche Kostenpflicht des Mitglieds gegenüber seinem Bevollmächtigten dadurch nicht berührt wird, wird es zumindest wirtschaftlich von diesen Kosten und damit im Vorfeld vom Kostenrisiko freigestellt. Diese wirtschaftliche Freistellung erlangt der verbandsvertretene Widerspruchsführer allerdings nicht von seinem Bevollmächtigten, sondern von einem zumindest rechtlich eigenständigen Dritten, nämlich dem Verband. Dies bedeutet aber, dass ein im wesentlich gleicher Sachverhalt, an den der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz anknüpft, nicht mehr vorliegt. Vielmehr stellt die Einbeziehung eines Dritten einen relevanten Unterschied dar, der eine ungleiche Behandlung der genannten Vergleichsgruppen zulässt. Relevante Vergleichsgruppe sind daher nicht alle rechtsanwaltsvertretenen Widerspruchsführer, sondern nur diejenigen, die sich bei einem eigenständigen Dritten gegen das Kostenrisiko im Unterliegensfall abgesichert haben, insbesondere durch Abschluss einer Rechts-schutzversicherung. Diese rechtlich zulässige Absicherung für den Unterliegensfall berührt auch im Rahmen des § 63 Abs. 2 SGB X nicht den Kostenerstattungsanspruch des versicherten Widerspruchsführers gegen den Verfahrensgegner im Obsiegensfall. Der Ausschluss des Kostenerstattungsanspruches des verbandsvertretenen Widerspruchsführers nach § 63 Abs. 1 SGB X wegen der Absicherung des Kostenrisikos im Unterliegensfall stellte somit eine Ungleichbehandlung im wesentlich gleicher Sachverhalte dar (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12 - (juris), Revision anhängig unter B 14 AS 4/14 R).

Durch die Einbeziehung der zwischen der vertretenden VdK Sozialrechtsschutz gGmbH und dem das Kostenrisiko absichernden Verband bestehenden Verbindung ergibt sich für die Frage der Gleichbehandlung bei der Kostenerstattung nach § 63 SGB X nicht anderes. Die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ist zwar eine eigenständige juristische Person. Der Verband ist jedoch deren Alleingesellschafter (§ 3 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages), d.h. diese steht in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum. Dies ist in § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG gesetzlich ausdrücklich so vorgeschrieben. Diese Konstruktion stellt auch die Rechtfertigung für die Ausdehnung des Privilegs der Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, auf eine an sich rechtlich eigenständige juristische Person dar. Insoweit liegt also nach gesetzlicher Wertung eine Verbindung zwischen dem das Kostenrisiko absichernden Verband und der die rechtliche Vertretung des Widerspruchsführers übernehmenden juristischen Person vor, die zwischen einer Rechtsschutzversicherung und einem Rechtsanwalt nicht besteht. Ginge man aufgrund dessen davon aus, dass der absichernde Verband keinen mit einer Rechtsschutzversicherung vergleichbaren eigenständigen Dritten darstellt, sondern mit der vertretenden VdK Sozialrechtsschutz gGmbH als Einheit gesehen werden muss, wären als Vergleichsgruppe wiederum die bedürftigen und nicht rechtsschutzversicherten Widerspruchsführer heranzuziehen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch dann besteht in der Zuwendung des Verbandes aber kein sachgerechter Grund, den Kostenerstattungsanspruch des verbandsvertretenen Widerspruchsführers im Rahmen des § 63 SGB X anders zu behandeln als den eines rechtsanwaltsvertretenen. Bezieht man also die Zuwendung des Verbandes im Unterliegensfall in die Betrachtung mit ein, müssen auch die zusätzlich an den Verband (nicht die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) erbrachten finanziellen Leistungen des Mitglieds einbezogen werden, nämlich die Beitragszahlungen. Mit diesen werden zumindest auch diese Zuwendungen finanziert. Das Mitglied erbringt somit eine finanzielle Leistung, die der durch einen Rechtsanwalt Vertretene nicht aufzubringen hat. Bei der Frage der Gleichbehandlung im Rahmen des Kostenerstattungsanspruches stellt die Zuwendung des Verbandes also kein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar.

Die Gewährung einer - selbst erkauften - Absicherung des Kostenrisikos für bedürftige Mitglieder durch den Verband, der den die Rechtsdienstleistung erbringenden Bevollmächtigten zumindest wirtschaftlich trägt, widerspricht auch nicht dem Schutzgedanken des RDG und stellt auch daher keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Rahmen des § 63 SGB X dar. Weder das RDG noch das VAG verbieten die hier gewählte Konstruktion; es handelt sich mithin um eine rechtlich zulässige Gestaltung. Das RDG dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). Im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist auch der Erhalt einer leistungsfähigen Berufsgruppe der Rechtsvertreter zu sehen (BSG a.a.O.). Deren Bestand wird durch die Regelungen des § 7 Ziff. 6 und 7 der Satzung nicht in Frage gestellt. Die Erbringung der Rechtsdienstleistung ist auch für Mitglieder nicht kostenfrei, die Absicherung des Kostenrisikos ist selbst erkauft und darüber hinaus auf bedürftige Mitglieder beschränkt. Die Mitgliedschaft ist ihrerseits nach genau bestimmten Kriterien eingegrenzt. Die tatsächliche Höhe des Entgelts nach § 7 Ziff. 6 der Satzung gewährleistet, dass Rechtsdienstleistungen nicht erwerbswirtschaftlich in Konkurrenz zu Rechtsanwälten erbracht werden (dazu unten).

Auch in der Zusammenschau der Regelungen des § 7 Ziff. 6 und 7 der Satzung ist es daher aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zulässig, die Kosten des Klägers für seinen Bevollmächtigten vom Erstattungsanspruch des § 63 Abs. 1 SGB X auszunehmen. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter - hier des erstattungspflichtigen Leistungsträgers - nicht vorliegt. Dieser wird weder durch den Geschäftsbesorgungsvertrag noch die Satzungsregelung unmittelbar zur Zahlung verpflichtet. Dessen Zahlungspflicht ergibt sich vielmehr - wie bei Einschaltung eines Rechtsanwalts - aus der zulässigen Inanspruchnahme einer entgeltlichen Rechtsdienstleistung des Widerspruchsführers und dem eigenen Unterliegen im Verfahren.

3. Das geforderte Entgelt ist auch in seiner konkreten Höhe notwendig i.S.d. § 63 Abs. 1 SGB X.

3.1. Es entspricht insbesondere den oben dargestellten Vorgaben und Schutzwirkungen der §§ 1 und 7 RDG. Im Hinblick auf die erörterte Gleichwertigkeit der Vertretung ist davon auszugehen, dass die in § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 SGG aufgeführten Bevollmächtigten in gleicher Weise den in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG genannten Belangen Rechnung tragen wie Rechtsanwälte. Das könnte dafür sprechen, im Rahmen des § 7 RDG eine Vergütung bis zur Höhe derjenigen von Rechtsanwälten zuzulassen (BSG, a.a.O., zu Art. 1 § 7 RBerG). Dies jedoch dahinstehen, da im vorliegenden Falle das streitige Entgelt nicht auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet worden ist. Vielmehr bestand ein eigenes satzungsmäßiges Kostenstatut, das sich hinreichend von der anwaltlichen Kostenregelung unterschied und - jedenfalls für den Großteil der Fälle - deutlich unter den anwaltlichen Sätzen liegende Beträge vorsah. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis zu § 2 RVG (jeweils in der am 17. August 2009 - Zeitpunkt des Schluss des Geschäftsbesorgungsvertrags über die Rechtsdienstleistung und der Widerspruchseinlegung - und am 25. August 2010 - Begründung des Kostenerstattungsanspruches - geltenden Fassung) fielen für einen "durchschnittlichen" Fall bei ausschließlicher Tätigkeit im Vorverfahren folgende Kosten an: Geschäftsgebühr VV 2400 EUR 240,00 Pauschale VV 7002 EUR 20,00 Umsatzsteuer auf Vergütung 19% VV 7008 EUR 49,40 Gesamt EUR 309,40 Dagegen fielen für eine Vertretung im Vorverfahren durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach § 7 Ziff. 6 der Satzung maximal EUR 246,10 an (EUR 230.- zzgl. 7% Umsatzsteuer bei einem nicht bedürftigen Mitglied). Dies entspricht 79,54% der Vergütung nach dem RVG. Damit ist ein ausreichender Abstand gewahrt (vgl. BSG, a.a.O., bei einem Verhältnis von 75,46%). Darüber hinaus bestehen auch strukturelle Unterschiede zwischen beiden Entgeltregelungen. Während das RVG einen Gebührenrahmen vorgibt, sieht die Satzungsregelung Festbeträge vor. Außerdem fällt danach keine gesonderte Pauschale für Auslagen der Bevollmächtigten an.

Die Entgeltregelung der Satzung ist so ausgestaltet, dass die Erbringung von Rechtsdienstleistungen keine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb darstellt. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt nicht vor. Da die Gebühren des Rechtsanwalts die anwaltliche Leistung als solche abdecken, daneben aber auch die allgemeinen Geschäftsunkosten, kann bei entsprechendem "Abstand" - wie vorliegend - zur Gebührenordnung grundsätzlich nicht auf eine erwerbswirtschaftliche Geschäftsbesorgung geschlossen werden (BSG a.a.O.). Hinzu kommt die nunmehr in Satzung und Gesellschaftsvertrag eindeutige Beschränkung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf die Mitglieder des VdK. Schließlich spricht auch die Regelung des § 2 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach der Anteil der durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH betreuten Mitglieder, die nicht bedürftig sind und daher für die Kosten der Rechtsdienstleistung in vollen Umfange selbst und ohne Verbandszuwendungen aufkommen müssen, ein Drittel nicht übersteigen darf.

3.2. Die konkret geschuldeten Kosten sind auch unter dem Gesichtspunkt verbands- und gesellschaftsinterner Kalkulation notwendig. Solange eine zulässig bestimmte Kostenpauschale - wie hier - unter den zu veranschlagenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts liegt, kann die Notwendigkeit entsprechender Aufwendungen unter diesem Gesichtspunkt nicht bezweifelt werden (BSG a.a.O.). Anhaltspunkte, die dies in Zweifel ziehen könnten, liegen zumindest für den Zeitpunkt der hier streitigen Kostenfälligkeit nicht vor. Aus dem Vorbringen im Verfahren ergibt sich zwar, dass der VdK mit dem Land Baden-Württemberg für die Kostenerstattung in Rechtsbehelfssachen im Sozialen Entschädigungsrecht und im Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sowie mit der AOK Baden-Württemberg Vereinbarungen getroffen hat, die für das Widerspruchsverfahren eine pauschale Kostenerstattung i.H.v. EUR 120.- vorsehen. Dies beruht jedoch nicht auf tatsächlich abweichenden Grundlagen der verbands- und gesellschaftsinternen Kalkulation, sondern ist - pauschalierend - an der Höhe der Rechtsanwaltsgebühr für das Widerspruchsverfahren bei anwaltlicher Vertretung bereits im Antragsverfahren (VV 2401) orientiert. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die vorliegend begehrten Kosten nicht notwendig waren. Insbesondere lagen für den Zeitraum, in dem die vorliegend fraglichen Kosten (August 2009) oder der Kostenerstattungsanspruch (August 2010) entstanden sind, noch keine solchen Pauschalvereinbarungen des VdK vor. Die vorgelegten gelten vielmehr erst ab dem 1. Januar und 1. April 2012. Erst mit Vorliegen solcher Vereinbarungen könnte der Einsatz von Arbeitskraft und -zeit im Rahmen der verbands- und gesellschaftsinternen Kalkulation anders gestaltet worden sein. Schließlich wurde vorliegend auch eine Vertretung erst im Widerspruchsverfahren ohne vorherige Tätigkeit bereits im Antragsverfahren erbracht.

4. Auf eine individuelle Bedürftigkeit des Klägers i.S.d. § 53 AO kommt es nicht an. Für die Frage der Wirksamkeit der Satzungsregelung ist sie nicht von Bedeutung (vgl. BSG a.a.O.). Wie aufgezeigt, betrifft die Regelung des § 7 Ziff. 7 der Satzung nicht die Höhe der Kostenschuld des Klägers gegenüber seiner Bevollmächtigten. Daher käme die Bedürftigkeit nur im Rahmen der dortigen Ziff. 6 b zum Tragen (zusätzliche Zahlungspflicht bzgl. der Umsatzsteuer). Da der Kläger aber nur die nicht um die Umsatzsteuer erhöhte Kostenpauschale (EUR 230.- bzw. zwei Drittel hiervon) geltend macht, bedarf es für das vorliegende Verfahren keiner Feststellung seiner Bedürftigkeit.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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