L 5 R 328/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 594/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 328/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei einer K.d.ö.R mit nicht rechtsfähigen Untergliederungen ist Arbeitgeber i.S.v. § 28 p SGB IV die K.d.ö.R. und nicht die einzelnen Untergliederungen.
2. Der Adressat eines Betriebsprüfungsbescheides kann nicht nachträglich ausgetauscht werden. Der Bestimmtheitsgrundsatz in § 33 SGB X erfordert die korrekte Feststellung des Adressaten. Eine nachträgliche Heilung der faktischen Mitwirkung des richtigen Adressaten im späteren Verfahren ist nicht möglich.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Januar 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2007 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

III. Der Streitwert wird auf 565,61 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Versicherungspflicht des 1. Vorsitzenden des Kreisjugendrings A-Stadt des Bayerischen Jugendrings K.d.ö.R. sowie dessen Stellvertreterin in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Der Kläger ist eine Gliederung des Bayerischen Jugendrings K.d.ö.R. (im Folgenden: Bayerischer Jugendring) ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Er bildet eine selbständige Dienststelle im Sinn des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes, Dienststellenleiter ist der jeweilige Vorsitzende (§ 8 der Satzung des Bayerischen Jugendrings i. d. Fassung des Beschlusses des 104. Hauptausschusses vom 20. bis 22.10.1994. Hierzu ist in den "Erläuterungen" zu der Satzung ausgeführt, dass die Stadt-/, Kreis- und Bezirksjugendringe als Vertreter und Sachwalter der Gesamtorganisation auf der jeweiligen kommunalen bzw. regionalen Ebene tätig sind. Der Kläger unterliegt der Rechtsaufsicht durch den Landesvorstand, § 8 Abs. 3 der Satzung. Dies ist nach den "Erläuterungen" eine Folge der Tatsache, dass es sich um eine rechtlich unselbständige Gliederung des Bayerischen Jugendrings handelt.

Die Organe des Kreisjugendrings sind gemäß § 9 der Satzung die Vollversammlung sowie der Vorstand. Aufgabe der Vollversammlung ist es nach § 11 der Satzung, die Grundlagen der Tätigkeiten des Kreisjugendrings im Rahmen der Satzung des Bayerischen Jugendrings zu gestalten. Die Vollversammlung legt die Arbeitsplanung fest, entwickelt Grundsätze und die Entscheidung über Schwerpunkte für die Tätigkeit des Kreisjugendrings sowie allgemeine Aufträge für die Tätigkeit an den Vorstand. Sie ist verantwortlich für die Wahl und die jährliche Entlastung des Vorstands und nimmt den Arbeitsbericht des Vorstands entgegen zur weiteren Behandlung (§ 11 der Satzung). Sie entscheidet auch über die Übernahme kommunaler Aufgaben sowie über die Wahrnehmung von Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden, die Übernahme von Betriebsträgerschaften und ähnliches, § 11 Abs. 2i der Satzung. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie seinem Stellvertreter und mindestens drei, höchstens aber sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird durch die Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Aufgabe des Vorstands ist es nach § 14 der Satzung, im Rahmen des § 15 Abs. 2 insbesondere die Geschäftsführung wahrzunehmen, die Finanzführung und die Aufsicht des Personals sowie die Entscheidung über Anträge von landesweiter Bedeutung an den Hauptausschuss. Bei Bestellung eines Geschäftsführers werden die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den Geschäftsführer delegiert. Auf Veranlassung des Vorsitzenden kann der Geschäftsführer vom Vorstand zum Haushaltsverantwortlichen bestellt werden. Der Vorsitzende vertritt den Kreisjugendring nach innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. Er wird im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten. Der Vorsitzende vertritt den Kreisjugendring als der örtliche Bevollmächtigte des Bayerischen Jugendrings im Stadt- bzw. Kreisgebiet. Er kann für konkrete Aufgaben Handlungsvollmacht an andere Vorstandsmitglieder oder hauptberufliche Mitarbeiter erteilen (§ 15 Abs. 1 der Satzung). Zahlreiche Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des Landesvorstands sowie beispielsweise der Kauf, die Veräußerung und Belastung von Immobilien, Miet- und Pachtverträge von mehr als einem Jahr, die Anstellung von Mitarbeitern, die Übernahme von einmaligen und laufenden Verpflichtungen, soweit sie nicht durch Haushaltsmittel gedeckt sind usw. , § 15 Abs. 2 der Satzung.
Der Hauptausschuss des Bayerischen Jugendrings bestimmt nach § 29 der Satzung die landesweiten Leitlinien, die Ziel und Aufgaben der Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings sowie die Schwerpunkte der Tätigkeit auf Landesebene. Er entscheidet über alle den Bayerischen Jugendring als Gesamtorganisation betreffenden grundlegenden Fragen und Belange als oberstes Organ. Aufgabe des Hauptausschusses sind insbesondere der Erlass der Satzung und Erlass der Grundsatzgeschäftsordnung für die Kreis- und Bezirksjugendringe sowie die Geschäftsordnung des Hauptausschusses, die Feststellungen zum Vertretungsrecht von Mitgliedsorganisationen im Hauptausschuss, die Bestimmung von Richtlinien für die gesamte Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings, insbesondere zum Finanzwesen, die Festlegung der Arbeitsplanung und der Arbeitsschwerpunkte auf Landesebene, die Entscheidung über die Übernahme staatlicher Aufgaben usw. Vertreten wird der Bayerische Jugendring gerichtlich und soweit nicht die Satzung etwas Anderes bestimmt, außergerichtlich durch den 1. Präsidenten, im Fall dessen Verhinderung durch den 2. Präsidenten. Der Bayerische Jugendring untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des für die Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministeriums, bei Übertragung von Staatsaufgaben auch der Fachaufsicht (§ 34 der Satzung).

Die Beklagte führte beim Kläger am 23.07.2003 eine Betriebsprüfung durch für den Prüfzeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2002. Im Anschluss daran erließ sie den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 23.07.2003, mit dem sie in jetzt noch streitiger Höhe 565,61 EUR Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des 1. Vorsitzenden des Klägers sowie dessen Stellvertreterin nachforderte. Den Bescheid adressierte die Beklagte an den "Kreisjugendring A-Stadt, A-Straße, A-Stadt". Die Beklagte beanstandete, dass bei dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreterin eine abhängige Beschäftigung vorgelegen habe. Sie führte aus, dass Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse steuerfrei seien, wenn sie in einem Gesetz, in einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Verordnung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt seien und als solche im Haushaltsplan ausgewiesen. Aufwandsentschädigungen, die von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gezahlt werden, seien nur steuerfrei, wenn sie als Aufwandsentschädigung festgesetzt und wenn daneben die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich um eine öffentliche Kasse handeln.
- Der Empfänger der Aufwandsentschädigung muss öffentliche Dienste leisten.
- Die Entschädigung darf nicht für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden.

Sofern der Kreis der Anspruchsberechtigten und der Betrag oder zumindest der Höchstbetrag der den Anspruchsberechtigten aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist, sei die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Tätigen in voller Höhe steuerfrei, bei ehrenamtlich tätigen Personen sei ein Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 50,00 EUR steuerfrei. Sind der Kreis der Anspruchsberechtigten und der Betrag oder zumindest der Höchstbetrag der Aufwandsentschädigung nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt, so könne bei hauptamtlich oder ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 54,00 EUR monatlich angenommen werden.
Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte aus den gezahlten Aufwandsentschädigungen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt für die Stellvertreterin, die Beigeladene zu 1), im Jahr 2000 in Höhe von 350,00 DM, im Jahr 2001 in Höhe von 600,00 DM, für den Vorsitzenden, den Beigeladenen zu 2), im Jahr 1999 900,00 DM, im Jahr 2000 1.200,00 DM und im Jahr 2001 1.200,00 DM. Hieraus errechnete sie die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge.

Der Kreisjugendring A-Stadt erhob hiergegen Widerspruch durch seinen Vorsitzenden F. sowie die Geschäftsführerin, Frau D ... Zur Widerspruchsbegründung wurde ein Schreiben des Bayerischen Jugendrings an den Kreisjugendring A-Stadt vorgelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Kreisjugendring A-Stadt als Gliederung des Bayerischen Jugendrings keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin haben danach ein ehrenamtliches Wahlamt inne und seien keinen Weisungen unterworfen. In einem Telefonvermerk vom 24.09.2003 zu einem Gespräch der Beklagten und Frau D., der Geschäftsführerin des Kreisjugendringes A-Stadt, ist festgehalten, dass die Vorsitzenden vorwiegend Repräsentationsaufgaben und strategische Aufgaben wahrnehmen wie z.B. die Festlegung von Leitlinien und Zielen. Sie leiten die Vollversammlungen, nehmen im Auftrag der Vollversammlung Kontakte zu Politikern und anderen Institutionen auf, um die Ziele durchzusetzen. Die konkrete Ausführung von Beschlüssen der Vollversammlung, z.B. Angebote einholen usw., übernehmen die Geschäftsstelle mit Geschäftsführung und zwei Verwaltungsangestellten. Die laufenden Verwaltungsaufgaben werden vom Vorsitzenden nicht geleitet. In einem Gespräch vom 25.03.2004 zwischen dem Geschäftsführer des Bayerischen Jugendrings und Vertretern der Beklagten wurde erörtert, dass der Vorsitzende die laufenden Geschäfte beispielsweise dann erledigt, wenn der Geschäftsführer krank oder in Urlaub ist. Der Vorsitzende vertrete insoweit den Geschäftsführer. Dringende Geschäfte würden beispielsweise bei Erkrankung des Geschäftsführers durch den Vorsitzenden erledigt. Der Zeitaufwand für die Tätigkeit des Vorsitzenden wurde auf ca. fünf bis acht Wochenstunden geschätzt. Vorgelegt wurde auch die Stellenbeschreibung der Geschäftsführerin. In einem weiteren Schreiben vom 23.04.2007 setzte sich die Beklagte mit der Problematik auseinander, dass rechtlich möglicherweise der Bayerische Jugendring als Arbeitgeber anzusehen sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde ebenfalls adressiert an den "Kreisjugendring A-Stadt". Die Beklagte führte darin aus, dass es sich bei dem Kreisjugendring um eine rechtlich nicht selbständige Untergliederung des Bayerischen Jugendringes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handele. Weiter erläuterte die Beklagte, dass es für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ein entscheidendes Kriterium sei, ob es sich bei den Tätigkeiten des Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreterin um dem allgemeinen Arbeitsleben zugängliche Verwaltungstätigkeiten handele oder ob nur Repräsentationsaufgaben wahrgenommen würden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin übten jedoch Verwaltungstätigkeiten aus, indem sie beispielsweise die Geschäftsführung bei Krankheit oder Urlaub vertraten. Hierin liege eine Einbindung in das reibungslose Verwaltungsgeschehen. Auch gebe der Vorsitzende Stellungnahmen ab bei Förderanträgen und unterzeichne grundsätzlich Übernahmeerklärungen des Kreisjugendringes bezüglich Trägerschaften. Er unterzeichne auch den laufenden Schriftverkehr mit Politikern, in denen für Projekte, Vorhaben usw. geworben und Fördergelder ausgehandelt werden. Darüber hinaus seien der Vorsitzende und seine Stellvertreterin funktionell in die Organisation der Körperschaft des Kreisjugendringes und des übergeordneten Bayerischen Jugendringes eingegliedert. Der Vorsitzende leiste die Vorarbeit für die anschließenden anfallenden weiteren Verwaltungsaufgaben, die vom Geschäftsführer und den Verwaltungsangestellten verrichtet werden. Auch unterliege der Vorsitzende der Beaufsichtigung durch den Bayerischen Jugendring gemäß § 17 der Satzung. Die Arbeit sei fremdbestimmt zu verrichten auf der Basis der von der Vollversammlung gestalteten Grundlagen im Rahmen der Satzung des Bayerischen Jugendrings. Es bestehe auch kein Unternehmerrisiko, da der Vorsitzende und seine Stellvertreterin kein eigenes Kapital einzubringen haben. Außerdem erhalten der Vorsitzende und seine Stellvertreterin monatlich eine gleichbleibende Aufwandsentschädigung.

Hiergegen hat der Bayerische Jugendring Klage erhoben zum Sozialgericht Augsburg. Das Sozialgericht hat die Klage aufgenommen als Klage des Kreisjugendringes A-Stadt des Bayerischen Jugendringes und so weitergeführt. Als Prozessbevollmächtigte war benannt die Rechtsreferentin Dr. G. W. u.a., Bayerischer Jugendring, Körperschaft des Öffentlichen Rechts.

Mit Urteil vom 29.01.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Tätigkeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin überwiegende Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufwiesen. Beide verrichteten fremdbestimmte Arbeit, da die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung nur im Rahmen der von der Vollversammlung gestalteten Grundlagen im Rahmen der Satzung es Bayerischen Jugendringes möglich sei. Auch bestehe die Verpflichtung zur Abgabe eines Arbeitsberichtes.

Hiergegen hat der Kreisjugendring Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.01.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Akte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch begründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 23.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2007. Dieser richtet sich an den Kreisjugendring A-Stadt, A-Straße in A-Stadt als Adressaten. Der Kreisjugendring A-Stadt ist jedoch nicht Arbeitgeber im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)

Ausgangspunkt ist § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob dies ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Damit ist rechtlich geregelt, dass ein Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV an den Arbeitgeber im Sinne von § 28 e Abs. 1 S. 1 SGB IV zu ergehen hat.
Der Bayerische Jugendring Körperschaft des öffentlichen Rechts ist aufgrund seiner Satzung in rechtlich unselbständige Untergliederungen aufgeteilt. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 3 der Satzung des Bayerischen Jugendringes. Die rechtlich unselbständigen Untergliederungen führen, wie hier, als Zusatz zu ihrem Namen die Ergänzung "des Bayerischen Jugendrings KdöR". Diese rechtlich nicht selbständigen Untergliederungen des Bayerischen Jugendringes sind keine eigenständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und besitzen keine eigene Rechtsfähigkeit. Arbeitgeber ist stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl. BSGE 18, 190, 196f = SozR Nr. 1 zu § 245 RVO; BSG SozR Nr. 1 zu § 380 RVO mwN). Soweit rechtsfähige Vereinigungen und Institutionen Träger eigener Rechte und Pflichten sind, kommt regelmäßig diesen selbst auch im juristischen Sinne die Arbeitgebereigenschaft zu, und zwar auch dann, wenn Interessengleichheit zwischen der Vereinigung und den sie tragenden Personen besteht. Ähnliches gilt für Personenvereinigungen und Personengesellschaften des Privatrechts als solche im Verhältnis zu den einzelnen Personen, aus denen diese Vereinigungen gebildet werden (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 KR 10/09 R , Rz. 18, zitiert nach juris)

Verantwortlich als Arbeitgeber im Sinne von § 28e SGB IV ist daher der Bayerische Jugendring, denn der Kreisjugendring A-Stadt ist als unselbständige Gliederung des Bayerischen Jugendringes KdöR selbst nicht rechtsfähig. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger eine selbständige Dienststelle im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes bildet. Dies verlagert nicht die Pflichten eines Arbeitgebers vom Bayerischen Jugendring auf den Kreisjugendring. Da die streitgegenständlichen Bescheide gegenüber dem falschen Adressaten ergangen sind, sind sie rechtswidrig.
Der Mangel der falschen Adressierung ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Adressat des Verwaltungsaktes ist regelmäßig derjenige, von dem ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert wird als hoheitliche Maßnahme einer Behörde aufgrund einer Rechtsgrundlage. Die Rechtsgrundlage eines Beitragsnachforderungsbescheides aufgrund Betriebsprüfung ist § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV und damit ist der richtige Bescheidempfänger der Arbeitgeber. Ein falscher Bescheidempfänger eines Verwaltungsaktes kann nicht nachträglich ausgetauscht werden. Vielmehr muss der Verwaltungsakt hinsichtlich Bestimmtheit und Form den Voraussetzungen des § 33 SGB X entsprechen. Insbesondere muss der Bescheidempfänger erkennbar sein, vgl. Engelmann in von Wulffen SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz Kommentar, 7. Auflage § 33 Rz. 6). So bezieht sich das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit auch auf die Bestimmung des jeweiligen Arbeitgebers (LSG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2002, L 5 KR 91/00-Juris). Aufgrund des Bestimmtheitserfordernisses ist daher die korrekte Feststellung des Adressaten nicht entbehrlich und kann insbesondere auch nicht durch die spätere Mitwirkung im Widerspruch und Klageverfahren durch den richtigen Adressaten geheilt werden. Daher sind das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.01.2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2007 aufzuheben.
Über die Frage, ob der 1. Vorsitzende sowie dessen Stellvertreterin des Kreisjugendringes A-Stadt des Bayerischen Jugendringes K.d.ö.R. versicherungspflichtig waren in allen Zweigen der Sozialversicherung, ist deshalb nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenfolge ergibt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt der des Sozialgerichts, § 47 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved