Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 296/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 313/14 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung bei Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung
I. Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2014 - S 5 AS 296/13 - abgeändert. Die Berufung wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Es ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage auszugehen, ob neben einer bestehenden Ehe - auch bei der Annahme eines Getrenntlebens - eine Bedarfsgemeinschaft mit einer dritten Person angenommen werden kann.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Es ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage auszugehen, ob neben einer bestehenden Ehe - auch bei der Annahme eines Getrenntlebens - eine Bedarfsgemeinschaft mit einer dritten Person angenommen werden kann.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
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