Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 246/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 231/14 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung bei Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung.
I. Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.02.2014 - S 5 AS 246/13 - abgeändert. Die Berufung wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Die Berufung ist zuzulassen, denn der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage ist noch nicht geklärt (vgl. BSG Urteil vom 27.02.2008 -B 14/7b AS 64/06 R- gegenüber BSG, Urteil vom 24.11.2011 -B 14 AS 151/10 R-).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Die Berufung ist zuzulassen, denn der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage ist noch nicht geklärt (vgl. BSG Urteil vom 27.02.2008 -B 14/7b AS 64/06 R- gegenüber BSG, Urteil vom 24.11.2011 -B 14 AS 151/10 R-).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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