Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 RA 58/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2004 und unter Abän- derung des Bescheides vom 04.01.2008 verurteilt, der Klägerin ab dem 01.01.1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Im Streit ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung hat.
Die am 27.04.19xx geborene Klägerin absolvierte von April 1962 bis September 1965 eine Ausbildung zur Industriekauffrau und war anschließend bis zur Geburt ihres ersten Kindes im März 1978 versicherungspflichtig beschäftigt. Im April 1980 war die Geburt des zweiten Kindes. Anschließend ist die Klägerin keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit mehr nachgegangen. Im Versicherungskonto der Klägerin sind Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vom 01.04.1978 bis zum 31.03.1979 und vom 01.05.1980 bis zum 30.04.1981 anerkannt sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für den Zeitraum vom 01.03.1978 bis zum 30.04.1990. Von Januar 1980 bis April 1980 sowie von Januar 1998 bis Dezember 2001 entrichtete die Klägerin freiwillige Beiträge.
Bei der Klägerin wurde im Januar 1990 eine linksseitige Brustkrebserkrankung diagnostiziert, die zunächst operativ und mit einer Bestrahlungstherapie behandelt wurde. Im Oktober 1990 und im Januar 1991 wurden erneut bösartige Tumore im Bereich der linken Brust festgestellt, so dass weitere Operationen und eine Chemotherapie notwendig wurden. Im September 1991 wurde ein weiterer bösartiger Knoten entfernt.
Aus dem Kontospiegel des Versicherungskontos der Klägerin bei der Beklagten ergibt sich für die Zeit nach 1990, dass am 16.09.1996 bei einer A- und B-Stelle eine Rentenauskunft abgerufen wurde. Ferner ist gespeichert, dass am 07.04.1999 eine weitere Rentenauskunft erstellt wurde. Am 07.04.1999 ist der Klägerin ein Bescheid erteilt worden, mit dem festgestellt wurde, dass die Klägerin berechtigt ist, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung rückwirkend ab Januar 1998 zu entrichten. Schließlich ergibt sich aus dem Versicherungskonto, dass am 04.08.1999 eine Beitragsbescheinigung und in den Folgejahren jeweils im Februar Beitragsbescheinigungen erstellt worden sind.
Am 25.06.2002 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Klägerin ein, in dem sie um Prüfung bat, ob sie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen würde. Dabei gab sie an, im Dezember 1989 an Krebs erkrankt und erstmalig im Januar 1990 diesbezüglich operiert worden zu sein. Aufgrund des schwierigen Krankheitsverlaufes und
mehrerer Folgeoperationen habe sie sich zunächst telefonisch mit der Bundesversicherungsanstalt (BfA) in Essen wegen eines evtl. Rentenanspruches in Verbindung gesetzt, wo man ihr gesagt habe, dass sie die Voraussetzungen nicht erfülle, da sie seit Jahren nicht mehr berufstätig gewesen sei. Einige Zeit später hätten sie und ihr Ehemann einen persönlichen Termin bei der BfA in Essen wahrgenommen, um diesen Sachverhalt nochmals vorzutragen. Wiederum habe sie die Antwort erhalten, dass sie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente zeitlich nicht erfülle, da sie 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr beruflich tätig gewesen sei. Man habe ihr gesagt, dass es sich lohnen würde, freiwillige Beiträge zu zahlen, was sie auch getan habe. Zuletzt habe sie am 24.06.2002 mit ihrem Ehemann einen weiteren persönlichen Termin bei der BfA in Essen gehabt, wo man ihr wiederum gesagt habe, durch die 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung habe sie keinen Anspruch. Die Klägerin bat um nochmalige Überprüfung ihres Versicherungsfalles dahingehend, ob sie nicht doch die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfülle.
Die Beklagte veranlasste eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. B. und eine internistische Begutachtung durch Dr. Sch ... Der Ärztliche Dienst der Beklagten kam in Auswertung dieser Gutachten zu dem Ergebnis, dass für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein 6-stündiges Leistungsvermögen vorliegen würde. Der zuständige Sachbearbeiter verfasste daraufhin eine Entscheidungsvorlage, nach der der Versicherten kein Ablehnungsbescheid zu übersenden sei, da ein Rentenverfahren dem Grunde nach nicht vorliege. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 25.06.2002 lediglich um Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gebeten. Stattdessen sei eine Rentenauskunft mit der Feststellung zu erteilen, dass kein Leistungsfall mit den vorliegenden rentenrechtlichen Zeiten erreicht werde. Der zuständige Dezernent war mit diesem Entscheidungsvorschlag nicht einverstanden und führte aus, dass das Sinnen und Trachten der Antragstellerin auf den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichtet sei und dass das Schreiben der Klägerin als formloser Rentenantrag anzusehen und zu behandeln sei. Daraufhin erging am 06.01.2003 ein Rentenbescheid der Beklagten, mit dem die Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung mit der Begründung abgelehnt wurde, die Klägerin sei gesundheitlich in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Industriekauffrau und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 10.01.2003 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass weitere Erkrankungen, insbesondere eine Endometriumkarzinom vorlägen und bisher nicht berücksichtigt worden seien. Die Beklagte holte ein gynäkologisches Gutachten des Herrn K. ein, der zu dem Ergebnis kam, dass bei der Klägerin aus gynäkologischer Sicht derzeit keine gravierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliege. Daraufhin wies die Beklagten den Widerspruch mit Bescheid vom 05.04.2004 zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei gesundheitlich in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in ihrem bisherigen Beruf mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zudem seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt, da in dem maßgeblichen Zeitraum vom 25.06.1997 bis zum 24.06.2002 (Rentenantragstellung) kein Monat mit Pflichtbeitragszeiten belegt sei. Zudem sei der Zeitraum vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1997 nicht durchgehend mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, da die Zeit vom 21.04.1990 bis zum 31.12.1997 unbelegt sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 13.05.2004 Klage erhoben und zunächst die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente dem Grunde nach unter Zugrundelegung eines im Januar 1990 eingetretenen Leistungsfalles geltend gemacht.
Das Gericht hat Befundberichte der die Klägerin in dem Zeitraum von 1989 bis 1992 behandelnden Ärzte eingeholt, Krankenhausentlassungsberichte aus diesem Zeitraum sowie medizinische Unterlagen des Versorgungsamtes Essen und der Techniker Krankenkasse beigezogen. In einem anschließend eingeholten psychiatrischen Gutachten des Dr. E. und einem internistisch-sozialmedizinischen Gutachten des Dr. K. ist festgestellt worden, dass die Klägerin wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Anpassungsstörung seit April 1990 durchgehend bis Juni 2002 gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Insoweit wird wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Begutachtungen auf Blatt 155 bis 210 der Gerichtsakte Bezug genommen. Auf der Grundlage dieser sozialmedizinischen Leistungsbeurteilungen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.07.2006 einen mit der Diagnosestellung am 31.01.1990 eingetretenen Leistungsfall und einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2002 anerkannt. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat am 04.01.2008 einen Ausführungsbescheid erteilt und der Klägerin für die Zeit ab dem 01.06.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bis zum Erreichen der Regelaltersrente bewilligt.
Die Klägerin macht nunmehr einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auch für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.05.2002 geltend. Sie ist der Auffassung, sie sei im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als ob sie spätestens im September 1996 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gestellt hätte.
Sie behauptet, sie sei mehrfach, insbesondere im Jahre 1996 bei der A- und B-Stelle der BfA in Essen vorstellig geworden und habe sich beraten lassen ob sie einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung habe. Sie habe dabei von sich aus darauf hingewiesen, dass sie seit Ende 1989 an Brustkrebs erkrankt gewesen sei und in der Folgezeit mit Metastasen zu kämpfen gehabt habe. Bei dem Beratungstermin im Jahre 1996 habe sie auch ihren Schwerbehindertenausweis mit gehabt, in dem ein Grad der Behinderung von 70 vH seit dem 01.01.1990 anerkannt sei. Die Klägerin behauptet, man habe ihr jeweils bei ihren Vorsprachen die Auskunft erteilt, sie habe keinen Rentenanspruch, weil sie in den 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine 3 Jahre Pflichtbeiträge habe. Aufgrund dieser Auskunft habe sie keinen Rentenantrag gestellt. Zuletzt sei ihr diese Auskunft im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der A- und B-Stelle in Essen am 24.06.2002 erteilt worden. Da ihr zuvor im Rahmen eines Telefonates mit der BfA in Berlin geraten worden sei, die Angelegenheit nochmals überprüfen zu lassen, habe sie sich mit dieser mündlichen Auskunft nicht zufrieden gegeben und am 25.06.2002 einen schriftlichen Antrag bei der BfA in Berlin eingereicht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2004 und unter Abänderung des Bescheides vom 04.01.2008 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.05.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein Beratungsmangel sei nicht nachgewiesen worden. Es könne nicht unterstellt werden, dass ein Rentenantrag wegen Erwerbsminderung nicht entgegengenommen worden sei. Aus der Verwaltungsakte ließe sich erstmals am 16.09.1996 die Ausstellung einer Rentenauskunft für eine Regelaltersrente bei einer A- und B-Stelle feststellen. Sollte die Klägerin in diesem Zusammenhang die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit angesprochen haben, sei die Auskunft – abgestellt auf das Datum 16.09.1996 – korrekt gewesen, dass insoweit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Im Übrigen sei bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung einer Rente wegen Erwerbsminderung auch der Leistungsfall maßgeblich und hierfür zwingend die Auswertung von ärztlichen Unterlagen erforderlich, so dass davon auszugehen sei, dass der Beratungsärztliche Dienst der Beklagten eingeschaltet worden wäre. Falls die Klägerin tatsächlich eine Leistungsgewährung angestrebt habe, sei es nicht verständlich, warum sie keinen konkreten Antrag gestellt habe. Von dort wäre dann der Vorgang dem zuständigen Bereich zur Entscheidung zugeleitet worden.
Das Gericht hat hinsichtlich der Frage, wann die Klägerin bei der A- und B-Stelle der BfA vorgesprochen hat und welchen Inhalt die Beratungsgespräche gehabt haben, Beweis erhoben durch Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Zeugen U. D., H. H. und E. T ... Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 31.08.2007, 12.08.2008 und 07.01.2009 Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Gegenstand des Klageverfahrens ist auch der während des Klageverfahrens in Ausführung des Teilanerkenntnisses ergangene Ausführungsbescheid der Beklagten vom 04.01.2008, mit dem der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt worden ist. Dieser Bescheid hat den rentenablehnenden Bescheid vom 06.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2004 ersetzt, so dass er nach § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Soweit die Klägerin einen früheren Rentenbeginn geltend macht, handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs 1 SGG, da die Klägerin den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bereits in ihrem schriftlichen Rentenantrag vom 25.06.2002 geschildert hat, so dass sie ohne Änderung des Klagegrundes den Klageantrag in der Hauptsache erweitert hat (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG).
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 06.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2004 und der Bescheid vom 04.01.2008 sind insoweit rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs 2 SGG, als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung statt einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt worden ist und diese Rente erst für die Zeit ab dem 01.06.2002 bewilligt worden ist. Die Klägerin hat aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab dem 01.01.1998 unter Zugrundelegung einer am 31.01.1990 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich zwar nicht aus § 99 Abs 1 S 1 SGB VI, da die Klägerin weder im Januar 1990 noch im September 1996 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt hat. Die Klägerin hat jedoch den Anspruch, so gestellt zu werden, als ob sie einen Rentenantrag im September 1996 gestellt hätte. Die auf diese Rechtsfolgen gerichteten Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches liegen vor, wobei ein Anspruch auf rückwirkende Erbringung der Erwerbsunfähigkeitsrente nur für den Zeitraum von 4 Jahre, dh ab dem 01.01.1998 besteht.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Versicherungsträger eine aus dem Sozialrechtsverhältnis herzuleitende Pflicht verletzt, die Pflichtverletzung ursächlich für einen leistungsrelevanten Nachteil bzw. Schaden der Versicherten ist und der Nachteil durch Vornahme einer Amtshandlung in rechtlich zulässiger Weise ausgeglichen werden kann (vgl. BSGE 49, 76 ff, 52, 264 ff)
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin am 16.09.1996 bei der A- und B-Stelle der damaligen BfA in Essen mit dem Anliegen vorstellig geworden ist, zu erfahren, ob ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zustehen würde. Zur Überzeugung des Gerichts ist darüber hinaus erwiesen, dass die Klägerin im Rahmen dieser Vorsprache die Auskunft erhielt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vorliegen würden, weil die Klägerin in den letzten 5 Jahren keine 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt habe. Damit ist im Rahmen der Vorsprache der Klägerin eine Beratungspflicht des Mitarbeiters der A- und B-Stelle verletzt worden, da der Berater das Vorliegen eines Anspruches auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht hätte verneinen dürfen, sondern auf die Möglichkeit einer schriftlichen Anfrage bzw. einer schriftlichen Antragstellung hätte verweisen müssen.
Grundlage für eine Beratungspflicht seitens eines Mitarbeiters der Beklagten ist § 14 S 1 SGB I. Danach hat jeder einen Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. In der Regel wird die Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren des Versicherten ausgelöst. Dieses Begehren der Klägerin ging dahin, zu erfahren, ob ihr aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen eine Erwerbsunfähigkeitsrente zustehen würde. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Vorsprache der Klägerin bei der A- und B-Stelle am 16.09.1996 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vorlagen. Die Verletzung der Beratungspflicht ist jedoch darin zu sehen, dass sich der Mitarbeiter der A- und B-Stelle der Beklagten auf diese Auskunft beschränkt hat und nicht darauf hingewiesen hat, dass eine Vorverlegung des Leistungsfalles auf das Jahre 1990 in Betracht komme und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente in versicherungsrechtlicher Hinsicht erfüllt seien. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, dass eine Beratungspflicht auch bei
komplizierten Sachverhalten besteht. Wenn das Anliegen des Ratsuchenden im Rahmen einer ersten mündlichen Beratung nicht zu klären ist, sind die Bediensteten des Rentenversicherungsträgers in der Regel verpflichtet, auf die Möglichkeit einer schriftlichen Anfrage bzw. Antragstellung zu verweisen oder einen neuen Beratungstermin zu vereinbaren (BSG vom 22.10.1998, Az: B 5 RJ 56/97 R unter Hinweis auf BSG vom 29.01.1981, Az: 12 RK 19/80). Dies gilt insbesondere, wenn aufwendige medizinische Ermittlungen hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunktes eines Leistungsfalles in der Vergangenheit durchgeführt werden müssen, bevor letztlich über eine Anspruchsberechtigung eine Auskunft erteilt werden kann.
Die Kammer sieht es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Klägerin am 16.09.1996 mit ihrem Ehemann, dem Zeugen U. D. die A- und B-Stelle der damaligen BfA in Essen aufgesucht hat. Aufgrund der im Versicherungskonto der Klägerin gespeicherten Daten steht fest, dass am 16.09.1996 bei einer A- und B-Stelle der Beklagten für die Klägerin eine Rentenauskunft erstellt worden ist. Dies ergibt sich aus der Speicherung "Ausstellung Versicherungsverlauf 60 A- und B-Stelle/TAS 00022", wie der Vertreter der Beklagten im Verhandlungstermin vom 07.01.2009 nochmals bestätigt hat. Nach dessen Angaben konnten die Mitarbeiter der A- und B-Stellen zu dem damaligen Zeitpunkt lediglich Daten abrufen. Es sei häufig vorgekommen, dass im Rahmen der Beratungen tatsächlich eine solche Rentenauskunft erstellt und ausgedruckt worden sei. Insoweit ist nachgewiesen, dass am 16.09.1996 eine Vorsprache der Klägerin bei einer A- und B-Stelle der BfA stattgefunden hat und für die Klägerin im Rahmen dieser Vorsprache eine Rentenauskunft abgerufen worden ist. Dabei ist es unerheblich, dass die Klägerin und der Zeuge U. D. sich lediglich an das Jahr 1996 und nicht an das konkrete Datum ihrer Vorsprache erinnern können, weil dies im Hinblick auf den langen Zeitablauf ohne weiteres nachvollziehbar ist und der konkrete Zeitpunkt durch die gespeicherten Daten nachgewiesen ist.
Zur Überzeugung des Gerichts steht darüber hinaus fest, dass die Klägerin bei der A- und B-Stelle vorstellig geworden ist, um sich über ihr Recht beraten zu lassen, wegen ihres Gesundheitszustandes eine Rente zu erhalten, und im Rahmen dieser Beratung die Auskunft erhalten hat, dass sie keinen Rentenanspruch habe, weil sie in den letzten Jahren keine Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Berufstätigkeit zurückgelegt habe.
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung durch das Gericht geschildert, sie habe sich seit 1993 intensiv mit der Frage beschäftigt, ob ihr wegen ihres Gesundheitszustandes eine Rente zustehen würde, und sie sei wegen dieser Frage mehrfach bei der A-und B-Stelle der BfA vorstellig geworden und habe auch Telefonate mit der BfA in Berlin geführt. Obwohl die Krebserkrankung bereits im Januar 1990 diagnostiziert worden sei, habe sie bis 1993 die Hoffnung gehabt, dass sich ihr Gesundheitszustand wieder entscheidend bessern würde und dass sie wieder in der Lage sein würde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Hoffnung habe sie 1993 aufgegeben, da sich bis dahin keine Besserung eingestellt habe. Dieser Vortrag der Klägerin wird in medizinischer Hinsicht durch das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme in vollem Umfang bestätigt, da nach den Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. E. sich insbesondere der psychische Gesundheitszustand der Klägerin zu keinem Zeitpunkt nach 1990 soweit gebessert hatte, dass die Klägerin wieder in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Klägerin hat darüber hinaus vorgetragen, dass sie seit 1993 große Existenz- und Zukunftsängste entwickelt habe und sich in diesem Zusammenhang erstmalig 1993 wegen einer Rentenberechtigung an die A- und B-Stelle der Beklagten in Essen gewandt und gleichzeitig einen Antrag beim Versorgungsamt wegen Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt habe. Im Jahre 1996 sei sie dann gemeinsam mit ihrem Ehemann ein zweites Mal bei der A- und B-Stelle der Beklagten vorstellig geworden, um zu erfahren, ob ihr wegen ihres Gesundheitszustandes eine Rente zustehen würde. Dabei habe sie die Auskunft erhalten, dass sie keinen Rentenanspruch habe, weil sie in den letzten Jahren keine Pflichtbeiträge geleistet habe. Nur wenn sie in den letzten Jahren berufstätig gewesen wäre, hätte sie einen Anspruch auf eine Rente. Im Zusammenhang mit diesem Beratungstermin habe sie eine Rentenauskunft erhalten, wobei nach den Erinnerungen der Klägerin ihr diese Rentenauskunft übersandt worden ist. Auch in der Folgezeit habe sie sich mit diesem Thema intensiv beschäftigt, zumal sie aufgrund von Gesprächen mit Bekannten und Berichten in Zeitungen skeptisch geworden sei. Aus diesem Grund habe sie im Jahre 2001 nochmals telefonisch bei der BfA in Berlin und im Jahre 2002 nochmals im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der A – und B-Stelle in Essen wegen dieser Angelegenheit nachgefragt, bevor sie schließlich den schriftlichen Antrag vom 25.06.2002 verfasst habe.
Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass diese Angaben der Klägerin zutreffend sind und dass die Klägerin spätestens bei der zweiten Vorsprache am 16.09.1996 ausdrücklich eine Beratung hinsichtlich eines Rentenanspruches erbeten hat. Die Klägerin hat ihre diesbezüglichen Angaben in insgesamt drei Gerichtsterminen völlig widerspruchsfrei und glaubhaft gemacht. Da über entsprechende Beratungsgespräche keine Aufzeichnungen bei den A- und B-Stellen der Beklagten geführt werden, spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin, dass ein schriftlicher Nachweis über den Inhalt und das Ergebnis der Beratung nicht vorliegt.
Der Vortrag der Klägerin wird durch objektive und damit der Überprüfung durch das Gericht zugängliche Umstände bestätigt. Danach steht fest, dass für die Klägerin am 16.09.1996 eine Rentenauskunft erstellt worden ist. Da das Versicherungskonto der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits geklärt war und Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten gespeichert waren, ist kein anderer Anlass für ein Beratungsgespräch der Klägerin erkennbar. Vielmehr ist es aufgrund der damaligen Lebensumstände der Klägerin naheliegend, dass Gegenstand der Beratung der Gesundheitszustand der Klägerin und die dadurch hervorgerufene Erwerbsminderung gewesen ist. Es spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin, das sie in einer Detailfrage eine andere Erinnerung hat als der Geschehensablauf tatsächlich gewesen ist. Da die Rentenauskunft in der A- und B-Stelle abgerufen worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese Auskunft der Klägerin bereits im Rahmen des Beratungsgespräches ausgehändigt worden ist. Wegen des unterdessen eingetretenen Zeitablaufes von 11 bzw. 12 Jahren ist es ohne Weiteres erklärbar, dass die Klägerin hinsichtlich dieses Details eine andere Erinnerung hat, zumal davon auszugehen ist, dass der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf ihr Alter weitere Rentenauskünfte der Beklagten zugesandt worden sind.
Ein wesentliches Indiz für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin im Rahmen der gerichtlichen Anhörung ist der Inhalt der schriftlichen Eingabe der Klägerin vom 25.06.2002. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie sich mehrmals sowohl telefonisch bei der BfA in Berlin als auch persönlich im Rahmen einer Vorsprache bei der A- und B-Stelle mit der BfA in Verbindung gesetzt habe, um zu erfahren, ob ihr ein Rentenanspruch wegen ihres Gesundheitszustandes zustehen würde. In diesem Rahmen führte die Klägerin ua aus, dass sie einige Zeit nach dem Auftreten ihrer Erkrankung und nach zahlreichen Krankenhausaufenthalten gemeinsam mit ihrem Ehemann einen persönlichen Termin bei der A- und B-Stelle in Essen wahrgenommen haben, um zu erfahren, ob sich für sie ein Rentenanspruch ergeben würde. Dabei sei ihr die Antwort gegeben worden, dass sie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente zeitlich nicht erfülle, da sie 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr berufstätig gewesen sei. Somit hat die Klägerin den Sachverhalt bereits zu einem Zeitpunkt vorgetragen, als noch überhaupt nicht absehbar war, dass der Zeitpunkt des Rentenbeginnes und einer Falschberatung durch die Beklagte erheblich werden könnte. Zu dem Zeitpunkt der schriftlichen Eingabe im Juni 2002 ging es der Klägerin alleine darum, dass eine Prüfung ihrer Angelegenheit dahingehend vorgenommen wird, ob ihr überhaupt ein Rentenanspruch dem Grunde nach zusteht.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin war für das Gericht zudem von Bedeutung, dass es für die unrichtige Auskunft des Mitarbeiters der Beklagten bei der A- und B-Stelle durchaus Erklärungsansätze gibt, die die von der Klägerin behauptete falsche Auskunft nachvollziehbar machen. Zum einen erscheint es möglich, dass bei der Beratung nicht berücksichtigt worden ist, dass bezogen auf den Zeitpunkt Januar 1990 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur deshalb vorliegen, weil der Zeitraum vom 01.03.1978 bis zum 30.04.1990 mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung abgedeckt ist und sich der maßgebliche 5-Jahres-Zeitraum um diese Kinderberücksichtigungszeiten verlängert. Die Kinderberücksichtigungszeiten sind nicht in den Versicherungsverlauf eingearbeitet, sondern werden ganz am Ende separat aufgeführt. Somit endeten die im Versicherungsverlauf chronologisch aufgeführten Zeiten mit dem letzten Pflichtbeitragsmonat wegen Kindererziehung im April 1981. Vor diesem Hintergrund konnte der Eindruck entstehen, dass der Zeitraum April 1981 bis Januar 1990 nicht belegt ist.
Darüber hinaus bedarf die Prüfung eines Erwerbsminderungsanspruches einer Differenzierung hinsichtlich des Zeitpunktes der Rentenantragstellung und des Zeitpunktes des Leistungsfalles. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht notwendigerweise bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung zu prüfen, sondern ggf. - wie im Falle der Klägerin – bezogen auf einen davon abweichenden früheren Leistungsfall. Es ist durchaus denkbar, dass diese Differenzierung nicht vorgenommen worden ist und vor diesem Hintergrund die Auskunft erteilt worden ist, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, weil als maßgeblicher Zeitpunkt in soweit der Zeitpunkt der Vorsprache der Klägerin im September 1996 als möglicher Antragszeitpunkt zugrunde gelegt worden ist. Bezogen auf diesen Zeitpunkt lagen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen tatsächlich nicht vor.
Die Richtigkeit der Angaben der Klägerin wird durch einen weiteren objektiven Umstand bestätigt, da die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung angegeben hat, Gegenstand der Beratung bei den Gesprächen in der A- und B-Stelle in Essen sei auch die Erhöhung einer späteren Altersrente durch Zahlung freiwilliger Beiträge gewesen. Es ist aktenkundig, dass mit Bescheid vom 07.04.1999 eine Berechtigung der Klägerin anerkannt worden ist, rückwirkend ab Januar 1998 freiwillige Beiträge zu entrichten. Somit werden die Angaben der Klägerin durch zahlreiche objektive Indizien bestätigt. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin wurde zur Überzeugung des Gerichts dadurch in besonderer Weise untermauert, dass für sie das auf Feststellung eines Beratungsmangels gerichtete Klageverfahren erkennbar eine erhebliche psychische Belastung darstellte und sie dieser Belastung dennoch standhalten wollte, weil ihr aus ihrer Sicht durch die stattgefundenen Beratungen ein erhebliches Unrecht widerfahren war. In diesem Zusammenhang findet aus Sicht des Gerichtes die Einschätzung der Zeugin E. T. ihre Bestätigung, dass die Klägerin über ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden verfüge.
Die Angaben der Klägerin werden durch die Aussagen des Zeugen U. D. gestützt. Bei der Würdigung seiner Aussage hat das Gericht das besondere Näheverhältnis zur Klägerin und das daraus resultierende Interesse am Ausgang des Streitverfahrens berücksichtigt. Das Gericht hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass der Zeuge im vorhinein abgesprochene und zielgerichtete Angaben gemacht hat. Seine Aussage ist einerseits widerspruchsfrei, andererseits erkennbar eine völlig eigene Schilderung der Begebenheiten aus seiner Sicht als betroffener Ehemann, die auch spontane und emotionale Äußerungen enthält, was für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht. Seine Aussage war für die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund glaubhaft, dass er konkrete Erinnerungsmerkmale bezüglich einzelner Beratungen hatte und die zeitlichen Abläufe genau einordnen konnte. Seine Angaben können ebenfalls teilweise anhand objektiver Umstände nachvollzogen und bestätigt werden, was für deren Richtigkeit spricht.
Danach war Anlass für das Beratungsgespräch im Jahre 1996 der 50. Geburtstag des Zeugen und der Umstand, dass auch er sich in eigenen Rentenangelegenheiten beraten lasse wollte und er mit der Klägerin insoweit einen Doppeltermin wahrgenommen hat. Der Zeuge hat bestätigt, dass die Klägerin bereits bei einer früheren Vorsprache, die ohne ihn stattgefunden hat, die Auskunft erhalten habe, keinen Anspruch auf eine Rente zu haben, weil ihre letzte berufliche Tätigkeit länger als 5 Jahre zurückliegen würde. Da die Klägerin die Richtigkeit dieser Auskunft immer wieder angezweifelt habe, habe sie sich mit ihm 1996 zu der Beratung angemeldet und als Anliegen vorgebracht, sie sei an und für sich gekommen, um einen Rentenantrag zu stellen und wolle dazu genaueres wissen. Es sei dann darüber gesprochen worden, wie lange die Klägerin gearbeitet habe und wann die Erkrankung der Klägerin aufgetreten sei. Der Mitarbeiter der A- und B-Stelle der Beklagten habe den Rentenverlauf eingesehen und der Klägerin mitgeteilt, dass sie keinen Rentenanspruch habe. Zur Begründung sei gesagt worden, dass sie nicht lange genug gearbeitet habe und bestimmte Fristen nicht gewahrt seien.
Der Zeuge konnte sich zudem erinnern, dass es im Jahre 1999 eine weitere Vorsprache bei der A- und B-Stelle in Essen gegeben habe, wobei wiederum seine eigene und die Rentenangelegenheit der Klägerin zur Sprache gekommen seien. In diesem Zusammenhang sei nicht nur wieder über die fehlende Rentenberechtigung der Klägerin gesprochen worden, sondern auch über die Möglichkeit der Aufbesserung einer späteren Altersrente der Klägerin. Es sei dann vereinbart worden, dass laufend etwas eingezahlt werden sollte und rückwirkend noch ein Teil nachgezahlt werden könnte. Die Richtigkeit dieser laienhaften Aussagen des Zeugen ergibt sich aus dem aktenkundigen Bescheid der Beklagten vom 07.04.1999, durch den diese Vereinbarung umgesetzt worden ist und rückwirkend die Entrichtung freiwilliger Beiträge zum Januar 1998 durch die Beklagte gestattet worden ist.
Die Angaben der Klägerin werden zudem teilweise bestätigt durch die Aussagen der Zeuginnen T. und H ... Die Zeugin H. konnte zu dem Beratungsgespräch im Jahre 1996 keine Angaben machen. Sie erinnerte sich jedoch an ein Gespräch mit der Klägerin im Rahmen eines Klassentreffens im Jahre 1993, in dem sie der Klägerin erzählt hatte, dass sie zu der damaligen Zeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog. Die Klägerin habe ihr damals gesagt, dass sie auch einen Antrag stellen wolle, weil sie sich gesundheitlich nicht mehr in der Lage fühlen würde, noch arbeiten zu gehen. Dies stimmt mit den Angaben der Klägerin überein, wonach sie seit 1993 nicht mehr die Hoffnung gehabt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich bessern und sich ihre Erwerbsfähigkeit wieder herstellen lassen würde. Die Zeugin H. bestätigt zudem, dass die Klägerin ihr als Ergebnis später mitgeteilt habe, ihr Rentenantrag sei abgewiesen worden, weil sie nicht mehr im Berufsleben stehen würde. Auch wenn es sich insoweit nicht um die Vorgänge im Rahmen der im September 1996 stattgefundenen Beratung handelt, wird durch die Aussage der Zeugin H. nachvollziehbar, durch wen sie die Anregung erhalten hatte, sich um eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu bemühen.
Die Zeugin T. hat ebenfalls keine konkreten Aussagen zu dem Beratungsgespräch im September 1996 machen können, weil sie sich in zeitlicher Hinsicht nicht an bestimmte Termine erinnern konnte, zu denen die Klägerin bei der BfA in Essen vorstellig geworden ist. Sie hat aufgrund ihrer engen telefonischen Kontakte mit der Klägerin jedoch bestätigt, dass die BfA und die Rente immer ein Thema im Rahmen ihrer Gespräche mit der Klägerin gewesen seien und dass die Klägerin mehrfach davon erzählt habe, sie sei bei der BfA in Essen vorstellig geworden und habe dort die Auskunft erhalten, sie habe keinen Rentenanspruch, weil sie nicht berufstätig sei. In zeitlicher Hinsicht konnte sie ein Gespräch im Februar 1997 konkret einordnen, weil die Klägerin und ihr Ehemann die Zeugin damals anlässlich einer Kur in Bad Camberg bei sich zu Hause in Hattersheim besucht hatten. Schließlich konnte sie sich daran erinnern, dass die Klägerin einmal bei der BfA in Berlin angerufen habe und sich aus ihrer Sicht aus diesem Telefonat die Möglichkeit ergeben habe, dass sie doch einen Anspruch haben könnte. Durch diese Aussagen werden die Angaben der Klägerin in Teilaspekten bestätigt. Die Zeugin war für die Kammer in jeder Hinsicht glaubwürdig, weil ihr Aussageverhalten von dem Bemühen geprägt war, nur Begebenheiten zu schildern, die für sie konkret erinnerlich und zuzuordnen waren. Dabei hat die Zeugin mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr konkrete Schilderungen mangels genauer Erinnerungen nach so langer Zeit nicht möglich seien.
Insgesamt steht zur Überzeugung der Kammer damit fest, dass die Klägerin jedenfalls am 16.09.1996 bei der A- und B-Stelle der BfA in Essen wegen einer Beratung vorgespro-chen hat und eine Auskunft darüber erbeten hat, ob ihr wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch zustehen würde. Darüber hinaus ist zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass die Klägerin die Auskunft erhalten hat, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen würden, weil die Klägerin in den letzten 5 Jahren keine 3 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt habe. Die Pflichtverletzung des zuständigen Mitarbeiters der A- und B-Stelle der Beklagten ist darin zu sehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente verneint worden sind. Es ist zwar zutreffend gewesen, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Vorsprache im September 1996 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vorlagen, weil im Versicherungskonto der Klägerin in dem Zeitraum von Mai 1990 bis September 1996 keine Versicherungszeiten gespeichert waren. Der Mitarbeiter der A- und B-Stelle hätte jedoch die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben könnte, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben waren. Diese Möglichkeit hätte sich um so mehr aufdrängen müssen, als die Klägerin im Rahmen ihrer Vorsprache im September 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie bereits seit 1990 an einer Krebserkrankung erkrankt sei und in der Folgezeit mit Metastasen zu kämpfen gehabt habe. Auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Schwerbehindertenausweis ergab sich, dass seit 01.01.1990 ein GdB von 70 vH anerkannt war. Selbst wenn die Klägerin von sich aus entsprechende Angaben nicht gemacht hätte, wäre der Mitarbeiter der A- und B-Stelle verpflichtet gewesen, nachzufragen, seit wann die Klägerin erkrankt sei und sich nicht mehr in der Lage sehen würde, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Aufgrund der schriftlichen Angaben der Klägerin im späteren Rentenverfahren kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auf eine entsprechende Nachfrage angegeben hätte, sie könne bereits seit Dezember 1989 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. In der entsprechenden Anlage zum schriftlichen Rentenantrag vom 25.06.2002 (R 210) hat die Klägerin angegeben, dass sie sich seit Dezember 1989 wegen ihrer Krebserkrankung und der unaufhörlichen Folgen für erwerbsgemindert halte. Jedenfalls hätte der Mitarbeiter der A- und B-Stelle die Klägerin dahingehend beraten müssen, dass wegen der Komplexität der zu beurteilenden Fragen und der Notwendigkeit schwieriger medizinischer Ermittlungen ein schriftlicher Rentenantrag aufgenommen werden solle und eine Prüfung des Anspruches nur im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens möglich sei (vgl. BSG vom 22.10.1998, Az: B 5 RJ 56/97 R).
Soweit die Beklagte durch ihr Vorbringen im Klageverfahren mehrfach zu erkennen gegeben hat, es sei nicht vorstellbar, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen einer mündlichen Beratung verneint worden seien und deshalb ein schriftlicher Rentenantrag durch einen Mitarbeiter der A- und B-Stelle nicht aufgenommen worden sei, wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren ein Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen einer Entscheidungsvorlage sogar bei Vorliegen eines schriftlichen Rentenantrages erwogen hat, überhaupt keinen Rentenbescheid zu erteilen, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Die Pflichtverletzung des Mitarbeiters der A- und B-Stelle der Beklagten ist kausal geworden für den sozialversicherungsrechtlichen Nachteil der Klägerin, der darin liegt, dass sie einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im September 1996 nicht gestellt hat und ihr unter Zugrundelegung der schriftlichen Antragstellung vom 25.06.2002 eine Erwerbsminderungsrente erst ab dem 01.06.2002 gewährt worden ist, obwohl die Klägerin bei einer Antragstellung im September 1996 und einem im Januar 1990 eingetretenen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 99 Abs 1 SGB VI bereits ab dem 01.09.1996 leistungsberechtigt gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D. und T. immer wieder auf ihre Rentenangelegenheit zu sprechen kam und mit den erhaltenen negativen Rentenauskünften immer wieder haderte, steht aus Sicht des Gerichtes fest, dass die Klägerin im September 1996 einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt hätte, wenn sie die Auskunft bekommen hätte, dass bezogen auf einen Leistungsfall im Januar 1990 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben seien.
Da der Leistungsfall am 31.01.1990 eingetreten ist und der Anspruch ab dem 01.09.1996 bestand, steht der Klägerin nach § 300 Abs 2 SGB VI eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht zu (§ 44 SGB VI aF). Kann aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches eine Leistung rückwirkend verlangt werden, gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X eine Ausschlussfrist von 4 Jahren (vgl. BSG vom 27.03.2007, Az: B 13 R 58/06 R mit einem Überblick über die insoweit ergangene BSG-Rechtsprechung). Dabei wird der Zeitpunkt vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag gestellt worden ist, so dass sich ein Anspruch ab dem 01.01.1998 ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Im Streit ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung hat.
Die am 27.04.19xx geborene Klägerin absolvierte von April 1962 bis September 1965 eine Ausbildung zur Industriekauffrau und war anschließend bis zur Geburt ihres ersten Kindes im März 1978 versicherungspflichtig beschäftigt. Im April 1980 war die Geburt des zweiten Kindes. Anschließend ist die Klägerin keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit mehr nachgegangen. Im Versicherungskonto der Klägerin sind Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vom 01.04.1978 bis zum 31.03.1979 und vom 01.05.1980 bis zum 30.04.1981 anerkannt sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für den Zeitraum vom 01.03.1978 bis zum 30.04.1990. Von Januar 1980 bis April 1980 sowie von Januar 1998 bis Dezember 2001 entrichtete die Klägerin freiwillige Beiträge.
Bei der Klägerin wurde im Januar 1990 eine linksseitige Brustkrebserkrankung diagnostiziert, die zunächst operativ und mit einer Bestrahlungstherapie behandelt wurde. Im Oktober 1990 und im Januar 1991 wurden erneut bösartige Tumore im Bereich der linken Brust festgestellt, so dass weitere Operationen und eine Chemotherapie notwendig wurden. Im September 1991 wurde ein weiterer bösartiger Knoten entfernt.
Aus dem Kontospiegel des Versicherungskontos der Klägerin bei der Beklagten ergibt sich für die Zeit nach 1990, dass am 16.09.1996 bei einer A- und B-Stelle eine Rentenauskunft abgerufen wurde. Ferner ist gespeichert, dass am 07.04.1999 eine weitere Rentenauskunft erstellt wurde. Am 07.04.1999 ist der Klägerin ein Bescheid erteilt worden, mit dem festgestellt wurde, dass die Klägerin berechtigt ist, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung rückwirkend ab Januar 1998 zu entrichten. Schließlich ergibt sich aus dem Versicherungskonto, dass am 04.08.1999 eine Beitragsbescheinigung und in den Folgejahren jeweils im Februar Beitragsbescheinigungen erstellt worden sind.
Am 25.06.2002 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Klägerin ein, in dem sie um Prüfung bat, ob sie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen würde. Dabei gab sie an, im Dezember 1989 an Krebs erkrankt und erstmalig im Januar 1990 diesbezüglich operiert worden zu sein. Aufgrund des schwierigen Krankheitsverlaufes und
mehrerer Folgeoperationen habe sie sich zunächst telefonisch mit der Bundesversicherungsanstalt (BfA) in Essen wegen eines evtl. Rentenanspruches in Verbindung gesetzt, wo man ihr gesagt habe, dass sie die Voraussetzungen nicht erfülle, da sie seit Jahren nicht mehr berufstätig gewesen sei. Einige Zeit später hätten sie und ihr Ehemann einen persönlichen Termin bei der BfA in Essen wahrgenommen, um diesen Sachverhalt nochmals vorzutragen. Wiederum habe sie die Antwort erhalten, dass sie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente zeitlich nicht erfülle, da sie 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr beruflich tätig gewesen sei. Man habe ihr gesagt, dass es sich lohnen würde, freiwillige Beiträge zu zahlen, was sie auch getan habe. Zuletzt habe sie am 24.06.2002 mit ihrem Ehemann einen weiteren persönlichen Termin bei der BfA in Essen gehabt, wo man ihr wiederum gesagt habe, durch die 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung habe sie keinen Anspruch. Die Klägerin bat um nochmalige Überprüfung ihres Versicherungsfalles dahingehend, ob sie nicht doch die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfülle.
Die Beklagte veranlasste eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. B. und eine internistische Begutachtung durch Dr. Sch ... Der Ärztliche Dienst der Beklagten kam in Auswertung dieser Gutachten zu dem Ergebnis, dass für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein 6-stündiges Leistungsvermögen vorliegen würde. Der zuständige Sachbearbeiter verfasste daraufhin eine Entscheidungsvorlage, nach der der Versicherten kein Ablehnungsbescheid zu übersenden sei, da ein Rentenverfahren dem Grunde nach nicht vorliege. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 25.06.2002 lediglich um Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gebeten. Stattdessen sei eine Rentenauskunft mit der Feststellung zu erteilen, dass kein Leistungsfall mit den vorliegenden rentenrechtlichen Zeiten erreicht werde. Der zuständige Dezernent war mit diesem Entscheidungsvorschlag nicht einverstanden und führte aus, dass das Sinnen und Trachten der Antragstellerin auf den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichtet sei und dass das Schreiben der Klägerin als formloser Rentenantrag anzusehen und zu behandeln sei. Daraufhin erging am 06.01.2003 ein Rentenbescheid der Beklagten, mit dem die Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung mit der Begründung abgelehnt wurde, die Klägerin sei gesundheitlich in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Industriekauffrau und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 10.01.2003 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass weitere Erkrankungen, insbesondere eine Endometriumkarzinom vorlägen und bisher nicht berücksichtigt worden seien. Die Beklagte holte ein gynäkologisches Gutachten des Herrn K. ein, der zu dem Ergebnis kam, dass bei der Klägerin aus gynäkologischer Sicht derzeit keine gravierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliege. Daraufhin wies die Beklagten den Widerspruch mit Bescheid vom 05.04.2004 zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei gesundheitlich in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in ihrem bisherigen Beruf mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zudem seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt, da in dem maßgeblichen Zeitraum vom 25.06.1997 bis zum 24.06.2002 (Rentenantragstellung) kein Monat mit Pflichtbeitragszeiten belegt sei. Zudem sei der Zeitraum vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1997 nicht durchgehend mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, da die Zeit vom 21.04.1990 bis zum 31.12.1997 unbelegt sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 13.05.2004 Klage erhoben und zunächst die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente dem Grunde nach unter Zugrundelegung eines im Januar 1990 eingetretenen Leistungsfalles geltend gemacht.
Das Gericht hat Befundberichte der die Klägerin in dem Zeitraum von 1989 bis 1992 behandelnden Ärzte eingeholt, Krankenhausentlassungsberichte aus diesem Zeitraum sowie medizinische Unterlagen des Versorgungsamtes Essen und der Techniker Krankenkasse beigezogen. In einem anschließend eingeholten psychiatrischen Gutachten des Dr. E. und einem internistisch-sozialmedizinischen Gutachten des Dr. K. ist festgestellt worden, dass die Klägerin wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Anpassungsstörung seit April 1990 durchgehend bis Juni 2002 gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Insoweit wird wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Begutachtungen auf Blatt 155 bis 210 der Gerichtsakte Bezug genommen. Auf der Grundlage dieser sozialmedizinischen Leistungsbeurteilungen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.07.2006 einen mit der Diagnosestellung am 31.01.1990 eingetretenen Leistungsfall und einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2002 anerkannt. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat am 04.01.2008 einen Ausführungsbescheid erteilt und der Klägerin für die Zeit ab dem 01.06.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bis zum Erreichen der Regelaltersrente bewilligt.
Die Klägerin macht nunmehr einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auch für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.05.2002 geltend. Sie ist der Auffassung, sie sei im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als ob sie spätestens im September 1996 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gestellt hätte.
Sie behauptet, sie sei mehrfach, insbesondere im Jahre 1996 bei der A- und B-Stelle der BfA in Essen vorstellig geworden und habe sich beraten lassen ob sie einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung habe. Sie habe dabei von sich aus darauf hingewiesen, dass sie seit Ende 1989 an Brustkrebs erkrankt gewesen sei und in der Folgezeit mit Metastasen zu kämpfen gehabt habe. Bei dem Beratungstermin im Jahre 1996 habe sie auch ihren Schwerbehindertenausweis mit gehabt, in dem ein Grad der Behinderung von 70 vH seit dem 01.01.1990 anerkannt sei. Die Klägerin behauptet, man habe ihr jeweils bei ihren Vorsprachen die Auskunft erteilt, sie habe keinen Rentenanspruch, weil sie in den 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine 3 Jahre Pflichtbeiträge habe. Aufgrund dieser Auskunft habe sie keinen Rentenantrag gestellt. Zuletzt sei ihr diese Auskunft im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der A- und B-Stelle in Essen am 24.06.2002 erteilt worden. Da ihr zuvor im Rahmen eines Telefonates mit der BfA in Berlin geraten worden sei, die Angelegenheit nochmals überprüfen zu lassen, habe sie sich mit dieser mündlichen Auskunft nicht zufrieden gegeben und am 25.06.2002 einen schriftlichen Antrag bei der BfA in Berlin eingereicht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2004 und unter Abänderung des Bescheides vom 04.01.2008 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.05.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein Beratungsmangel sei nicht nachgewiesen worden. Es könne nicht unterstellt werden, dass ein Rentenantrag wegen Erwerbsminderung nicht entgegengenommen worden sei. Aus der Verwaltungsakte ließe sich erstmals am 16.09.1996 die Ausstellung einer Rentenauskunft für eine Regelaltersrente bei einer A- und B-Stelle feststellen. Sollte die Klägerin in diesem Zusammenhang die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit angesprochen haben, sei die Auskunft – abgestellt auf das Datum 16.09.1996 – korrekt gewesen, dass insoweit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Im Übrigen sei bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung einer Rente wegen Erwerbsminderung auch der Leistungsfall maßgeblich und hierfür zwingend die Auswertung von ärztlichen Unterlagen erforderlich, so dass davon auszugehen sei, dass der Beratungsärztliche Dienst der Beklagten eingeschaltet worden wäre. Falls die Klägerin tatsächlich eine Leistungsgewährung angestrebt habe, sei es nicht verständlich, warum sie keinen konkreten Antrag gestellt habe. Von dort wäre dann der Vorgang dem zuständigen Bereich zur Entscheidung zugeleitet worden.
Das Gericht hat hinsichtlich der Frage, wann die Klägerin bei der A- und B-Stelle der BfA vorgesprochen hat und welchen Inhalt die Beratungsgespräche gehabt haben, Beweis erhoben durch Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Zeugen U. D., H. H. und E. T ... Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 31.08.2007, 12.08.2008 und 07.01.2009 Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Gegenstand des Klageverfahrens ist auch der während des Klageverfahrens in Ausführung des Teilanerkenntnisses ergangene Ausführungsbescheid der Beklagten vom 04.01.2008, mit dem der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt worden ist. Dieser Bescheid hat den rentenablehnenden Bescheid vom 06.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2004 ersetzt, so dass er nach § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Soweit die Klägerin einen früheren Rentenbeginn geltend macht, handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs 1 SGG, da die Klägerin den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bereits in ihrem schriftlichen Rentenantrag vom 25.06.2002 geschildert hat, so dass sie ohne Änderung des Klagegrundes den Klageantrag in der Hauptsache erweitert hat (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG).
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 06.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2004 und der Bescheid vom 04.01.2008 sind insoweit rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs 2 SGG, als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung statt einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt worden ist und diese Rente erst für die Zeit ab dem 01.06.2002 bewilligt worden ist. Die Klägerin hat aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab dem 01.01.1998 unter Zugrundelegung einer am 31.01.1990 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich zwar nicht aus § 99 Abs 1 S 1 SGB VI, da die Klägerin weder im Januar 1990 noch im September 1996 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt hat. Die Klägerin hat jedoch den Anspruch, so gestellt zu werden, als ob sie einen Rentenantrag im September 1996 gestellt hätte. Die auf diese Rechtsfolgen gerichteten Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches liegen vor, wobei ein Anspruch auf rückwirkende Erbringung der Erwerbsunfähigkeitsrente nur für den Zeitraum von 4 Jahre, dh ab dem 01.01.1998 besteht.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Versicherungsträger eine aus dem Sozialrechtsverhältnis herzuleitende Pflicht verletzt, die Pflichtverletzung ursächlich für einen leistungsrelevanten Nachteil bzw. Schaden der Versicherten ist und der Nachteil durch Vornahme einer Amtshandlung in rechtlich zulässiger Weise ausgeglichen werden kann (vgl. BSGE 49, 76 ff, 52, 264 ff)
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin am 16.09.1996 bei der A- und B-Stelle der damaligen BfA in Essen mit dem Anliegen vorstellig geworden ist, zu erfahren, ob ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zustehen würde. Zur Überzeugung des Gerichts ist darüber hinaus erwiesen, dass die Klägerin im Rahmen dieser Vorsprache die Auskunft erhielt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vorliegen würden, weil die Klägerin in den letzten 5 Jahren keine 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt habe. Damit ist im Rahmen der Vorsprache der Klägerin eine Beratungspflicht des Mitarbeiters der A- und B-Stelle verletzt worden, da der Berater das Vorliegen eines Anspruches auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht hätte verneinen dürfen, sondern auf die Möglichkeit einer schriftlichen Anfrage bzw. einer schriftlichen Antragstellung hätte verweisen müssen.
Grundlage für eine Beratungspflicht seitens eines Mitarbeiters der Beklagten ist § 14 S 1 SGB I. Danach hat jeder einen Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. In der Regel wird die Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren des Versicherten ausgelöst. Dieses Begehren der Klägerin ging dahin, zu erfahren, ob ihr aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen eine Erwerbsunfähigkeitsrente zustehen würde. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Vorsprache der Klägerin bei der A- und B-Stelle am 16.09.1996 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vorlagen. Die Verletzung der Beratungspflicht ist jedoch darin zu sehen, dass sich der Mitarbeiter der A- und B-Stelle der Beklagten auf diese Auskunft beschränkt hat und nicht darauf hingewiesen hat, dass eine Vorverlegung des Leistungsfalles auf das Jahre 1990 in Betracht komme und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente in versicherungsrechtlicher Hinsicht erfüllt seien. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, dass eine Beratungspflicht auch bei
komplizierten Sachverhalten besteht. Wenn das Anliegen des Ratsuchenden im Rahmen einer ersten mündlichen Beratung nicht zu klären ist, sind die Bediensteten des Rentenversicherungsträgers in der Regel verpflichtet, auf die Möglichkeit einer schriftlichen Anfrage bzw. Antragstellung zu verweisen oder einen neuen Beratungstermin zu vereinbaren (BSG vom 22.10.1998, Az: B 5 RJ 56/97 R unter Hinweis auf BSG vom 29.01.1981, Az: 12 RK 19/80). Dies gilt insbesondere, wenn aufwendige medizinische Ermittlungen hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunktes eines Leistungsfalles in der Vergangenheit durchgeführt werden müssen, bevor letztlich über eine Anspruchsberechtigung eine Auskunft erteilt werden kann.
Die Kammer sieht es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Klägerin am 16.09.1996 mit ihrem Ehemann, dem Zeugen U. D. die A- und B-Stelle der damaligen BfA in Essen aufgesucht hat. Aufgrund der im Versicherungskonto der Klägerin gespeicherten Daten steht fest, dass am 16.09.1996 bei einer A- und B-Stelle der Beklagten für die Klägerin eine Rentenauskunft erstellt worden ist. Dies ergibt sich aus der Speicherung "Ausstellung Versicherungsverlauf 60 A- und B-Stelle/TAS 00022", wie der Vertreter der Beklagten im Verhandlungstermin vom 07.01.2009 nochmals bestätigt hat. Nach dessen Angaben konnten die Mitarbeiter der A- und B-Stellen zu dem damaligen Zeitpunkt lediglich Daten abrufen. Es sei häufig vorgekommen, dass im Rahmen der Beratungen tatsächlich eine solche Rentenauskunft erstellt und ausgedruckt worden sei. Insoweit ist nachgewiesen, dass am 16.09.1996 eine Vorsprache der Klägerin bei einer A- und B-Stelle der BfA stattgefunden hat und für die Klägerin im Rahmen dieser Vorsprache eine Rentenauskunft abgerufen worden ist. Dabei ist es unerheblich, dass die Klägerin und der Zeuge U. D. sich lediglich an das Jahr 1996 und nicht an das konkrete Datum ihrer Vorsprache erinnern können, weil dies im Hinblick auf den langen Zeitablauf ohne weiteres nachvollziehbar ist und der konkrete Zeitpunkt durch die gespeicherten Daten nachgewiesen ist.
Zur Überzeugung des Gerichts steht darüber hinaus fest, dass die Klägerin bei der A- und B-Stelle vorstellig geworden ist, um sich über ihr Recht beraten zu lassen, wegen ihres Gesundheitszustandes eine Rente zu erhalten, und im Rahmen dieser Beratung die Auskunft erhalten hat, dass sie keinen Rentenanspruch habe, weil sie in den letzten Jahren keine Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Berufstätigkeit zurückgelegt habe.
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung durch das Gericht geschildert, sie habe sich seit 1993 intensiv mit der Frage beschäftigt, ob ihr wegen ihres Gesundheitszustandes eine Rente zustehen würde, und sie sei wegen dieser Frage mehrfach bei der A-und B-Stelle der BfA vorstellig geworden und habe auch Telefonate mit der BfA in Berlin geführt. Obwohl die Krebserkrankung bereits im Januar 1990 diagnostiziert worden sei, habe sie bis 1993 die Hoffnung gehabt, dass sich ihr Gesundheitszustand wieder entscheidend bessern würde und dass sie wieder in der Lage sein würde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Hoffnung habe sie 1993 aufgegeben, da sich bis dahin keine Besserung eingestellt habe. Dieser Vortrag der Klägerin wird in medizinischer Hinsicht durch das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme in vollem Umfang bestätigt, da nach den Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. E. sich insbesondere der psychische Gesundheitszustand der Klägerin zu keinem Zeitpunkt nach 1990 soweit gebessert hatte, dass die Klägerin wieder in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Klägerin hat darüber hinaus vorgetragen, dass sie seit 1993 große Existenz- und Zukunftsängste entwickelt habe und sich in diesem Zusammenhang erstmalig 1993 wegen einer Rentenberechtigung an die A- und B-Stelle der Beklagten in Essen gewandt und gleichzeitig einen Antrag beim Versorgungsamt wegen Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt habe. Im Jahre 1996 sei sie dann gemeinsam mit ihrem Ehemann ein zweites Mal bei der A- und B-Stelle der Beklagten vorstellig geworden, um zu erfahren, ob ihr wegen ihres Gesundheitszustandes eine Rente zustehen würde. Dabei habe sie die Auskunft erhalten, dass sie keinen Rentenanspruch habe, weil sie in den letzten Jahren keine Pflichtbeiträge geleistet habe. Nur wenn sie in den letzten Jahren berufstätig gewesen wäre, hätte sie einen Anspruch auf eine Rente. Im Zusammenhang mit diesem Beratungstermin habe sie eine Rentenauskunft erhalten, wobei nach den Erinnerungen der Klägerin ihr diese Rentenauskunft übersandt worden ist. Auch in der Folgezeit habe sie sich mit diesem Thema intensiv beschäftigt, zumal sie aufgrund von Gesprächen mit Bekannten und Berichten in Zeitungen skeptisch geworden sei. Aus diesem Grund habe sie im Jahre 2001 nochmals telefonisch bei der BfA in Berlin und im Jahre 2002 nochmals im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der A – und B-Stelle in Essen wegen dieser Angelegenheit nachgefragt, bevor sie schließlich den schriftlichen Antrag vom 25.06.2002 verfasst habe.
Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass diese Angaben der Klägerin zutreffend sind und dass die Klägerin spätestens bei der zweiten Vorsprache am 16.09.1996 ausdrücklich eine Beratung hinsichtlich eines Rentenanspruches erbeten hat. Die Klägerin hat ihre diesbezüglichen Angaben in insgesamt drei Gerichtsterminen völlig widerspruchsfrei und glaubhaft gemacht. Da über entsprechende Beratungsgespräche keine Aufzeichnungen bei den A- und B-Stellen der Beklagten geführt werden, spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin, dass ein schriftlicher Nachweis über den Inhalt und das Ergebnis der Beratung nicht vorliegt.
Der Vortrag der Klägerin wird durch objektive und damit der Überprüfung durch das Gericht zugängliche Umstände bestätigt. Danach steht fest, dass für die Klägerin am 16.09.1996 eine Rentenauskunft erstellt worden ist. Da das Versicherungskonto der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits geklärt war und Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten gespeichert waren, ist kein anderer Anlass für ein Beratungsgespräch der Klägerin erkennbar. Vielmehr ist es aufgrund der damaligen Lebensumstände der Klägerin naheliegend, dass Gegenstand der Beratung der Gesundheitszustand der Klägerin und die dadurch hervorgerufene Erwerbsminderung gewesen ist. Es spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin, das sie in einer Detailfrage eine andere Erinnerung hat als der Geschehensablauf tatsächlich gewesen ist. Da die Rentenauskunft in der A- und B-Stelle abgerufen worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese Auskunft der Klägerin bereits im Rahmen des Beratungsgespräches ausgehändigt worden ist. Wegen des unterdessen eingetretenen Zeitablaufes von 11 bzw. 12 Jahren ist es ohne Weiteres erklärbar, dass die Klägerin hinsichtlich dieses Details eine andere Erinnerung hat, zumal davon auszugehen ist, dass der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf ihr Alter weitere Rentenauskünfte der Beklagten zugesandt worden sind.
Ein wesentliches Indiz für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin im Rahmen der gerichtlichen Anhörung ist der Inhalt der schriftlichen Eingabe der Klägerin vom 25.06.2002. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie sich mehrmals sowohl telefonisch bei der BfA in Berlin als auch persönlich im Rahmen einer Vorsprache bei der A- und B-Stelle mit der BfA in Verbindung gesetzt habe, um zu erfahren, ob ihr ein Rentenanspruch wegen ihres Gesundheitszustandes zustehen würde. In diesem Rahmen führte die Klägerin ua aus, dass sie einige Zeit nach dem Auftreten ihrer Erkrankung und nach zahlreichen Krankenhausaufenthalten gemeinsam mit ihrem Ehemann einen persönlichen Termin bei der A- und B-Stelle in Essen wahrgenommen haben, um zu erfahren, ob sich für sie ein Rentenanspruch ergeben würde. Dabei sei ihr die Antwort gegeben worden, dass sie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente zeitlich nicht erfülle, da sie 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr berufstätig gewesen sei. Somit hat die Klägerin den Sachverhalt bereits zu einem Zeitpunkt vorgetragen, als noch überhaupt nicht absehbar war, dass der Zeitpunkt des Rentenbeginnes und einer Falschberatung durch die Beklagte erheblich werden könnte. Zu dem Zeitpunkt der schriftlichen Eingabe im Juni 2002 ging es der Klägerin alleine darum, dass eine Prüfung ihrer Angelegenheit dahingehend vorgenommen wird, ob ihr überhaupt ein Rentenanspruch dem Grunde nach zusteht.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin war für das Gericht zudem von Bedeutung, dass es für die unrichtige Auskunft des Mitarbeiters der Beklagten bei der A- und B-Stelle durchaus Erklärungsansätze gibt, die die von der Klägerin behauptete falsche Auskunft nachvollziehbar machen. Zum einen erscheint es möglich, dass bei der Beratung nicht berücksichtigt worden ist, dass bezogen auf den Zeitpunkt Januar 1990 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur deshalb vorliegen, weil der Zeitraum vom 01.03.1978 bis zum 30.04.1990 mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung abgedeckt ist und sich der maßgebliche 5-Jahres-Zeitraum um diese Kinderberücksichtigungszeiten verlängert. Die Kinderberücksichtigungszeiten sind nicht in den Versicherungsverlauf eingearbeitet, sondern werden ganz am Ende separat aufgeführt. Somit endeten die im Versicherungsverlauf chronologisch aufgeführten Zeiten mit dem letzten Pflichtbeitragsmonat wegen Kindererziehung im April 1981. Vor diesem Hintergrund konnte der Eindruck entstehen, dass der Zeitraum April 1981 bis Januar 1990 nicht belegt ist.
Darüber hinaus bedarf die Prüfung eines Erwerbsminderungsanspruches einer Differenzierung hinsichtlich des Zeitpunktes der Rentenantragstellung und des Zeitpunktes des Leistungsfalles. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht notwendigerweise bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung zu prüfen, sondern ggf. - wie im Falle der Klägerin – bezogen auf einen davon abweichenden früheren Leistungsfall. Es ist durchaus denkbar, dass diese Differenzierung nicht vorgenommen worden ist und vor diesem Hintergrund die Auskunft erteilt worden ist, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, weil als maßgeblicher Zeitpunkt in soweit der Zeitpunkt der Vorsprache der Klägerin im September 1996 als möglicher Antragszeitpunkt zugrunde gelegt worden ist. Bezogen auf diesen Zeitpunkt lagen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen tatsächlich nicht vor.
Die Richtigkeit der Angaben der Klägerin wird durch einen weiteren objektiven Umstand bestätigt, da die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung angegeben hat, Gegenstand der Beratung bei den Gesprächen in der A- und B-Stelle in Essen sei auch die Erhöhung einer späteren Altersrente durch Zahlung freiwilliger Beiträge gewesen. Es ist aktenkundig, dass mit Bescheid vom 07.04.1999 eine Berechtigung der Klägerin anerkannt worden ist, rückwirkend ab Januar 1998 freiwillige Beiträge zu entrichten. Somit werden die Angaben der Klägerin durch zahlreiche objektive Indizien bestätigt. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin wurde zur Überzeugung des Gerichts dadurch in besonderer Weise untermauert, dass für sie das auf Feststellung eines Beratungsmangels gerichtete Klageverfahren erkennbar eine erhebliche psychische Belastung darstellte und sie dieser Belastung dennoch standhalten wollte, weil ihr aus ihrer Sicht durch die stattgefundenen Beratungen ein erhebliches Unrecht widerfahren war. In diesem Zusammenhang findet aus Sicht des Gerichtes die Einschätzung der Zeugin E. T. ihre Bestätigung, dass die Klägerin über ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden verfüge.
Die Angaben der Klägerin werden durch die Aussagen des Zeugen U. D. gestützt. Bei der Würdigung seiner Aussage hat das Gericht das besondere Näheverhältnis zur Klägerin und das daraus resultierende Interesse am Ausgang des Streitverfahrens berücksichtigt. Das Gericht hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass der Zeuge im vorhinein abgesprochene und zielgerichtete Angaben gemacht hat. Seine Aussage ist einerseits widerspruchsfrei, andererseits erkennbar eine völlig eigene Schilderung der Begebenheiten aus seiner Sicht als betroffener Ehemann, die auch spontane und emotionale Äußerungen enthält, was für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht. Seine Aussage war für die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund glaubhaft, dass er konkrete Erinnerungsmerkmale bezüglich einzelner Beratungen hatte und die zeitlichen Abläufe genau einordnen konnte. Seine Angaben können ebenfalls teilweise anhand objektiver Umstände nachvollzogen und bestätigt werden, was für deren Richtigkeit spricht.
Danach war Anlass für das Beratungsgespräch im Jahre 1996 der 50. Geburtstag des Zeugen und der Umstand, dass auch er sich in eigenen Rentenangelegenheiten beraten lasse wollte und er mit der Klägerin insoweit einen Doppeltermin wahrgenommen hat. Der Zeuge hat bestätigt, dass die Klägerin bereits bei einer früheren Vorsprache, die ohne ihn stattgefunden hat, die Auskunft erhalten habe, keinen Anspruch auf eine Rente zu haben, weil ihre letzte berufliche Tätigkeit länger als 5 Jahre zurückliegen würde. Da die Klägerin die Richtigkeit dieser Auskunft immer wieder angezweifelt habe, habe sie sich mit ihm 1996 zu der Beratung angemeldet und als Anliegen vorgebracht, sie sei an und für sich gekommen, um einen Rentenantrag zu stellen und wolle dazu genaueres wissen. Es sei dann darüber gesprochen worden, wie lange die Klägerin gearbeitet habe und wann die Erkrankung der Klägerin aufgetreten sei. Der Mitarbeiter der A- und B-Stelle der Beklagten habe den Rentenverlauf eingesehen und der Klägerin mitgeteilt, dass sie keinen Rentenanspruch habe. Zur Begründung sei gesagt worden, dass sie nicht lange genug gearbeitet habe und bestimmte Fristen nicht gewahrt seien.
Der Zeuge konnte sich zudem erinnern, dass es im Jahre 1999 eine weitere Vorsprache bei der A- und B-Stelle in Essen gegeben habe, wobei wiederum seine eigene und die Rentenangelegenheit der Klägerin zur Sprache gekommen seien. In diesem Zusammenhang sei nicht nur wieder über die fehlende Rentenberechtigung der Klägerin gesprochen worden, sondern auch über die Möglichkeit der Aufbesserung einer späteren Altersrente der Klägerin. Es sei dann vereinbart worden, dass laufend etwas eingezahlt werden sollte und rückwirkend noch ein Teil nachgezahlt werden könnte. Die Richtigkeit dieser laienhaften Aussagen des Zeugen ergibt sich aus dem aktenkundigen Bescheid der Beklagten vom 07.04.1999, durch den diese Vereinbarung umgesetzt worden ist und rückwirkend die Entrichtung freiwilliger Beiträge zum Januar 1998 durch die Beklagte gestattet worden ist.
Die Angaben der Klägerin werden zudem teilweise bestätigt durch die Aussagen der Zeuginnen T. und H ... Die Zeugin H. konnte zu dem Beratungsgespräch im Jahre 1996 keine Angaben machen. Sie erinnerte sich jedoch an ein Gespräch mit der Klägerin im Rahmen eines Klassentreffens im Jahre 1993, in dem sie der Klägerin erzählt hatte, dass sie zu der damaligen Zeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog. Die Klägerin habe ihr damals gesagt, dass sie auch einen Antrag stellen wolle, weil sie sich gesundheitlich nicht mehr in der Lage fühlen würde, noch arbeiten zu gehen. Dies stimmt mit den Angaben der Klägerin überein, wonach sie seit 1993 nicht mehr die Hoffnung gehabt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich bessern und sich ihre Erwerbsfähigkeit wieder herstellen lassen würde. Die Zeugin H. bestätigt zudem, dass die Klägerin ihr als Ergebnis später mitgeteilt habe, ihr Rentenantrag sei abgewiesen worden, weil sie nicht mehr im Berufsleben stehen würde. Auch wenn es sich insoweit nicht um die Vorgänge im Rahmen der im September 1996 stattgefundenen Beratung handelt, wird durch die Aussage der Zeugin H. nachvollziehbar, durch wen sie die Anregung erhalten hatte, sich um eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu bemühen.
Die Zeugin T. hat ebenfalls keine konkreten Aussagen zu dem Beratungsgespräch im September 1996 machen können, weil sie sich in zeitlicher Hinsicht nicht an bestimmte Termine erinnern konnte, zu denen die Klägerin bei der BfA in Essen vorstellig geworden ist. Sie hat aufgrund ihrer engen telefonischen Kontakte mit der Klägerin jedoch bestätigt, dass die BfA und die Rente immer ein Thema im Rahmen ihrer Gespräche mit der Klägerin gewesen seien und dass die Klägerin mehrfach davon erzählt habe, sie sei bei der BfA in Essen vorstellig geworden und habe dort die Auskunft erhalten, sie habe keinen Rentenanspruch, weil sie nicht berufstätig sei. In zeitlicher Hinsicht konnte sie ein Gespräch im Februar 1997 konkret einordnen, weil die Klägerin und ihr Ehemann die Zeugin damals anlässlich einer Kur in Bad Camberg bei sich zu Hause in Hattersheim besucht hatten. Schließlich konnte sie sich daran erinnern, dass die Klägerin einmal bei der BfA in Berlin angerufen habe und sich aus ihrer Sicht aus diesem Telefonat die Möglichkeit ergeben habe, dass sie doch einen Anspruch haben könnte. Durch diese Aussagen werden die Angaben der Klägerin in Teilaspekten bestätigt. Die Zeugin war für die Kammer in jeder Hinsicht glaubwürdig, weil ihr Aussageverhalten von dem Bemühen geprägt war, nur Begebenheiten zu schildern, die für sie konkret erinnerlich und zuzuordnen waren. Dabei hat die Zeugin mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr konkrete Schilderungen mangels genauer Erinnerungen nach so langer Zeit nicht möglich seien.
Insgesamt steht zur Überzeugung der Kammer damit fest, dass die Klägerin jedenfalls am 16.09.1996 bei der A- und B-Stelle der BfA in Essen wegen einer Beratung vorgespro-chen hat und eine Auskunft darüber erbeten hat, ob ihr wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch zustehen würde. Darüber hinaus ist zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass die Klägerin die Auskunft erhalten hat, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen würden, weil die Klägerin in den letzten 5 Jahren keine 3 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt habe. Die Pflichtverletzung des zuständigen Mitarbeiters der A- und B-Stelle der Beklagten ist darin zu sehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente verneint worden sind. Es ist zwar zutreffend gewesen, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Vorsprache im September 1996 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vorlagen, weil im Versicherungskonto der Klägerin in dem Zeitraum von Mai 1990 bis September 1996 keine Versicherungszeiten gespeichert waren. Der Mitarbeiter der A- und B-Stelle hätte jedoch die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben könnte, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben waren. Diese Möglichkeit hätte sich um so mehr aufdrängen müssen, als die Klägerin im Rahmen ihrer Vorsprache im September 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie bereits seit 1990 an einer Krebserkrankung erkrankt sei und in der Folgezeit mit Metastasen zu kämpfen gehabt habe. Auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Schwerbehindertenausweis ergab sich, dass seit 01.01.1990 ein GdB von 70 vH anerkannt war. Selbst wenn die Klägerin von sich aus entsprechende Angaben nicht gemacht hätte, wäre der Mitarbeiter der A- und B-Stelle verpflichtet gewesen, nachzufragen, seit wann die Klägerin erkrankt sei und sich nicht mehr in der Lage sehen würde, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Aufgrund der schriftlichen Angaben der Klägerin im späteren Rentenverfahren kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auf eine entsprechende Nachfrage angegeben hätte, sie könne bereits seit Dezember 1989 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. In der entsprechenden Anlage zum schriftlichen Rentenantrag vom 25.06.2002 (R 210) hat die Klägerin angegeben, dass sie sich seit Dezember 1989 wegen ihrer Krebserkrankung und der unaufhörlichen Folgen für erwerbsgemindert halte. Jedenfalls hätte der Mitarbeiter der A- und B-Stelle die Klägerin dahingehend beraten müssen, dass wegen der Komplexität der zu beurteilenden Fragen und der Notwendigkeit schwieriger medizinischer Ermittlungen ein schriftlicher Rentenantrag aufgenommen werden solle und eine Prüfung des Anspruches nur im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens möglich sei (vgl. BSG vom 22.10.1998, Az: B 5 RJ 56/97 R).
Soweit die Beklagte durch ihr Vorbringen im Klageverfahren mehrfach zu erkennen gegeben hat, es sei nicht vorstellbar, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen einer mündlichen Beratung verneint worden seien und deshalb ein schriftlicher Rentenantrag durch einen Mitarbeiter der A- und B-Stelle nicht aufgenommen worden sei, wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren ein Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen einer Entscheidungsvorlage sogar bei Vorliegen eines schriftlichen Rentenantrages erwogen hat, überhaupt keinen Rentenbescheid zu erteilen, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Die Pflichtverletzung des Mitarbeiters der A- und B-Stelle der Beklagten ist kausal geworden für den sozialversicherungsrechtlichen Nachteil der Klägerin, der darin liegt, dass sie einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im September 1996 nicht gestellt hat und ihr unter Zugrundelegung der schriftlichen Antragstellung vom 25.06.2002 eine Erwerbsminderungsrente erst ab dem 01.06.2002 gewährt worden ist, obwohl die Klägerin bei einer Antragstellung im September 1996 und einem im Januar 1990 eingetretenen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 99 Abs 1 SGB VI bereits ab dem 01.09.1996 leistungsberechtigt gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D. und T. immer wieder auf ihre Rentenangelegenheit zu sprechen kam und mit den erhaltenen negativen Rentenauskünften immer wieder haderte, steht aus Sicht des Gerichtes fest, dass die Klägerin im September 1996 einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt hätte, wenn sie die Auskunft bekommen hätte, dass bezogen auf einen Leistungsfall im Januar 1990 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben seien.
Da der Leistungsfall am 31.01.1990 eingetreten ist und der Anspruch ab dem 01.09.1996 bestand, steht der Klägerin nach § 300 Abs 2 SGB VI eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht zu (§ 44 SGB VI aF). Kann aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches eine Leistung rückwirkend verlangt werden, gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X eine Ausschlussfrist von 4 Jahren (vgl. BSG vom 27.03.2007, Az: B 13 R 58/06 R mit einem Überblick über die insoweit ergangene BSG-Rechtsprechung). Dabei wird der Zeitpunkt vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag gestellt worden ist, so dass sich ein Anspruch ab dem 01.01.1998 ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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