Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 296/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 205/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Keine Rechtsmittelberechtigung für am erstinstanzlichen Verfahren Nichtbeteiligte.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2014 - S 5 AS 296/13 - wird verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 611 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung einer darlehensweisen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) in Höhe von 610,95 EUR nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2007. Nach Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 12.02.2014 die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2007 abgewiesen. Hilfebedürftigkeit der Klägerin liege unter Berücksichtigung des Einkommens des Beschwerdeführers nicht vor, denn es bestehe eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ohne Verfahrensbeteiligter zu sein, sei über ihn vom SG entschieden worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer ist nicht rechtsmittelberechtigt. Rechtsmittelberechtigt sind Beteiligte der Vorinstanz und ihre Rechtsnachfolger, bei der Beschwerde in Ausnahmefällen auch betroffene Dritte. Das kann z.B. für Dritte gelten, deren Antrag auf Beiladung abgelehnt worden ist. Wer in der Vorinstanz nicht beigeladen war, kann Rechtsmittel nicht einlegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., Vor § 143 Rn. 4/4 a; BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - veröffentl. in juris). Der Beschwerdeführer war im erstinstanzlichen Verfahren nicht beigeladen worden und ein Antrag auf Beiladung war auch nicht gestellt und abgelehnt worden. Nach alledem gehört der Beschwerdeführer nicht zu den am Verfahren gemäß § 69 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beteiligten. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Der Beschwerdeführer gehört nicht zum Kreis der potenziell privilegierten Leistungsempfänger iS des § 183 SGG, er hat keinen Antrag an den Beklagten auf Leistung im Falle des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gestellt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 611 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung einer darlehensweisen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) in Höhe von 610,95 EUR nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2007. Nach Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 12.02.2014 die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2007 abgewiesen. Hilfebedürftigkeit der Klägerin liege unter Berücksichtigung des Einkommens des Beschwerdeführers nicht vor, denn es bestehe eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ohne Verfahrensbeteiligter zu sein, sei über ihn vom SG entschieden worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer ist nicht rechtsmittelberechtigt. Rechtsmittelberechtigt sind Beteiligte der Vorinstanz und ihre Rechtsnachfolger, bei der Beschwerde in Ausnahmefällen auch betroffene Dritte. Das kann z.B. für Dritte gelten, deren Antrag auf Beiladung abgelehnt worden ist. Wer in der Vorinstanz nicht beigeladen war, kann Rechtsmittel nicht einlegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., Vor § 143 Rn. 4/4 a; BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - veröffentl. in juris). Der Beschwerdeführer war im erstinstanzlichen Verfahren nicht beigeladen worden und ein Antrag auf Beiladung war auch nicht gestellt und abgelehnt worden. Nach alledem gehört der Beschwerdeführer nicht zu den am Verfahren gemäß § 69 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beteiligten. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Der Beschwerdeführer gehört nicht zum Kreis der potenziell privilegierten Leistungsempfänger iS des § 183 SGG, er hat keinen Antrag an den Beklagten auf Leistung im Falle des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gestellt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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