L 2 R 1051/13 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1370/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 1051/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Verfristete und unbegründete Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld gegen den abwesenden Kläger.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) gegen ein Mahnschreiben der Beklagten vom 1. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2012 gewandt. Mit diesem Schreiben hatte die Beklagte festgestellt, dass die mit Bescheid vom 18. Juni 2012 festgestellte Überzahlung in Höhe von 1.027,10 EUR bisher noch nicht zurückgezahlt wurde.
Das Sozialgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. April 2013 bestimmt und das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 15. März 2013 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Zum Termin am 10. April 2013 ist der Bf. nicht erschienen. Der Kammervorsitzende hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und mit Beschluss wegen unentschuldigten Aus-bleibens im Termin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 141 Abs. 3, 380 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.- EUR und für den Fall, das dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen festgesetzt. Der Bf. sei zu dem Termin unentschuldigt nicht erschienen. Eine Mitteilung, dass er an diesem Tag nicht teilnehmen könne, habe das Gericht nicht erreicht. Die Niederschrift der Sitzung mit dem Beschluss, der eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist dem Bf. am 12. April 2013 zugestellt worden.
Zur Begründung der hiergegen erst am 10. Oktober 2013 eingelegten Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, dem Gericht sei ein Antrag auf Verlegung und Aussetzung des Termins wegen Verhinderung und Abwesenheit zugeleitet worden.
Weitere Termine zur mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2013 und 7. August 2013 sind aufgrund von Verhinderungsanzeigen des Bf. vom 7. Juni 2013 bzw. 18. Juli 2013 vom Sozialgericht aufgehoben worden. In der Sitzung vom 30. September 2013 hat das Gericht trotz Abwesenheit des Bf. die Klage abgewiesen.

II.

Die Beschwerde ist bereits unzulässig (§§ 172, 173 SGG), da sie verspätet eingelegt wurde.
Gemäß § 173 S. 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Hierauf hat die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses zutreffend hingewiesen. Diese Frist hat der Bf. nicht eingehalten. Der Beschluss wurde dem Bf. am 12. April 2013 mit Postzustellungsurkunde durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen den Ordnungsgeldbeschluss hat sich der Bf. erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2013, beim Sozialgericht eingegangen am 10. Oktober 2013, gewandt. Die Beschwerde war daher verfristet. Sie kann sich, obwohl nicht ausdrücklich benannt, auch nur gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 10. April 2013 bezogen haben, da ein weiterer Ordnungsgeldbeschluss in dem Verfahren nicht erlassen wurde.
Der Senat kann offen lassen, ob Gründe vorliegen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG rechtfertigen würden - auch wenn diese nicht erkennbar sind -, da die Beschwerde im Übrigen auch unbegründet ist.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, so dass die Anwesenheit der Beteiligten notwendig sein kann, um die Sach- und Rechtslage zu klären und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Kammer wie hier nach zwei weiteren vergeblichen Ladungsversuchen in einem späteren Termin in Abwesenheit des Bf. über die Klage entscheidet.
Da der Bf. ordnungsgemäß geladen war und im Termin unentschuldigt nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist.
Was als Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen. Die Feststellung des Kammervorsitzenden, eine Mitteilung des Bf., dass er an dem Termin am 10. April 2013 nicht teilnehmen kann, liege nicht vor, entspricht der Aktenlage. Der Bf. hat auch zur Beschwerdebegründung ein entgegengesetztes Vorbringen nicht konkretisiert. Eventuell liegt eine Verwechslung mit den späteren Schreiben vom 7. Juni 2013 oder 18. Juli 2013 vor, die jedoch nicht den hier fraglichen Termin vom 10. April 2013 betreffen können. Auch im Rahmen der Klageerhebung hat der Bf. am 28. Dezember 2012 nur auf einen bis 5. Januar 2012 (richtig wohl 2013) dauernden Urlaub hingewiesen.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 250.- EUR der Fall.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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