Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 649/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 319/14 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde gegen einen Beschluss des SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur zulässig, wenn Berufung in der Hauptsache zulässig wäre.
I. Die Beschwerde gegen der Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 02.12.2013 - S 10 AS 649/13 ER - wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 17.02.2014 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 02.12.2013 verworfen. In der Hauptsache bedürfe die Berufung der Zulassung. Der Beschluss sei unanfechtbar.
Dagegen hat der Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde" erhoben. Neben den im Beschluss erwähnten Leistungen seien innerhalb des Jahres 2013 weitere Leistungen in Streit gewesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der zweiten Instanz Bezug genommen.
II.
Die erhobene "Nichtzulassungsbeschwerde" ist als unzulässig zu verwerfen.
Beschlüsse des Landessozialgerichts (LSG) können nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Vorliegend hat der Antragsteller allerdings die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 02.12.2013 begehrt. Es handelt sich daher nicht um eine Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des LSG, sondern um eine - erneute - Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 02.12.2013. Dieser Beschluss des SG war allerdings unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Die Zulassung der Beschwerde - eine, einer Zulassung der Berufung vergleichbare Entscheidung - ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat in § 172 Abs. 3 Nr.1 SGG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Hauptsache die Berufung zulässig sein muss; es genügt nicht, wenn diese zugelassen werden kann.
Nach alledem war die - erneut - erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 17.02.2014 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 02.12.2013 verworfen. In der Hauptsache bedürfe die Berufung der Zulassung. Der Beschluss sei unanfechtbar.
Dagegen hat der Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde" erhoben. Neben den im Beschluss erwähnten Leistungen seien innerhalb des Jahres 2013 weitere Leistungen in Streit gewesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der zweiten Instanz Bezug genommen.
II.
Die erhobene "Nichtzulassungsbeschwerde" ist als unzulässig zu verwerfen.
Beschlüsse des Landessozialgerichts (LSG) können nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Vorliegend hat der Antragsteller allerdings die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 02.12.2013 begehrt. Es handelt sich daher nicht um eine Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des LSG, sondern um eine - erneute - Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 02.12.2013. Dieser Beschluss des SG war allerdings unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Die Zulassung der Beschwerde - eine, einer Zulassung der Berufung vergleichbare Entscheidung - ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat in § 172 Abs. 3 Nr.1 SGG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Hauptsache die Berufung zulässig sein muss; es genügt nicht, wenn diese zugelassen werden kann.
Nach alledem war die - erneut - erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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