L 5 AS 479/11

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 AS 646/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 479/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Tenor des Urteils ist mit dem angehefteten Beschluss vom 10. März 2014 berichtigt worden.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. September 2011 und die Bescheide des Beklagten vom 23. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Februar 2008, alle in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 6. Februar 2008 werden abgeändert.

Sie werden, beide Kläger betreffend, für die Monate Dezember 2005 bis November 2006 ganz aufgehoben.

Die Bescheide werden, den Kläger betreffend, zusätzlich aufgehoben, soweit der Beklagte für den Monat August 2005 mehr als 30,31 EUR und für den Monat September 2005 mehr als 20,31 EUR aufgehoben und insgesamt einen Betrag von mehr als 259,48 EUR zur Erstattung gestellt hat.

Die Bescheide werden, die Klägerin betreffend, zusätzlich für die Monate Juli, August, Oktober und November 2005 ganz und für den Monat September 2005 teilweise aufgehoben, soweit der Beklagte mehr als 20,32 EUR aufgehoben und insgesamt einen Betrag von mehr als 78,24 EUR zur Erstattung gestellt hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger hat der Beklagte zu 81% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Rücknahme- und Erstattungsentscheidung des Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich November 2006. Die Kläger bewohnen 60 qm eines ihrer Tochter gehörenden insgesamt 120 qm großen Hauses. Dieses hatte die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 23. Februar 1996 auf ihre Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Den Klägern wurde ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung der linken Haushälfte einschließlich des darunter liegenden Kellers und des darüber liegenden Dachbodens, dem Bruder der Klägerin ein lebenslanges Wohnrecht an einem Zimmer im Erdgeschoss eingeräumt. Er wird von den Klägern versorgt und beteiligt sich in unregelmäßiger Höhe an den Kosten des Hauses. Eine feste Kostenbeteiligung wurde nicht vereinbart. Die Kläger beziehen seit 1. Januar 2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Im Erstantrag gaben sie unter dem 15. September 2004 an, die Klägerin gehe seit 1. Juli 1997 einer unbefristeten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Ausweislich einer vorgelegten Lohnbescheinigung für den Monat September 2004 erzielte sie ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.041,51 EUR (799,60 EUR netto). Der Lohn floss ihr jeweils am Ende des laufenden Monats zu. Die Frage im Zusatzblatt 2.1 (Verdienstbescheinigung), ob das Einkommen monatlich gleich hoch sei, blieb unausgefüllt. Für das Haus hatten die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nachfolgende Ausgaben geltend gemacht: 2005 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Grundsteuer 51,01 51,01 59,74 53,91 Kanalgebühren 10,20 39,00 39,00 Wasser 24,00 24,00 Abfall 44,63 44,65 Schornsteinfeger 64,38 Gebäudevers. Gebäudehaftpflicht 18,80 Gas 119,00 119,00 119,00 119,00 119,00 131,00 131,00 131,00 131,00 131,00

2006

Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Grundsteuer 53,92 53,92 53,92 53,91 Abwasser Wasser Abfall 56,23 62,37 Schornsteinfeger 23,48 Gebäudevers. 223,90 Gas 32,90 32,90 138,00 138,00 138,00 138,00 138,00 144,00 144,00 144,00 144,00

Die Warmwasserbereitung erfolgte mittels der Gaszentralheizung. Beim Gasversorger hatten die Kläger im Jahr 2004 ein Guthaben in Höhe von 180,22 EUR erwirtschaftet, das ihnen im Januar 2005 gutgeschrieben wurde. Die Kläger besaßen im streitgegenständlichen Zeitraum einen sechs Jahre alten VW Polo mit einem damaligen Händlereinkaufswert von 5.250 EUR. Hierfür wurden ab Februar 2005 monatliche Haftpflichtversicherungsbeiträge in Höhe von 14,44 EUR, im Jahr 2006 in Höhe von 13,93 EUR/Monat fällig. Mit Bescheid vom 8. November 2004 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Monate Januar bis Mai 2005 in Höhe von jeweils 61,93 EUR/Monat (gesamt 123,96 EUR/Monat). Neben den Regelleistungen berücksichtigte er Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 81,35 EUR. Diese errechnete er aus den für das Haus im Kalenderjahr anfallenden Kosten und zwölftelte sie. Als Bedarf der Kläger berücksichtigte er 2/5 dieser Belastungen. Er ging zum damaligen Zeitpunkt davon aus, dass auch die Tochter der Kläger mit ihrem Ehemann das Haus bewohne. Das Einkommen der Klägerin rechnete er in Höhe von 553,49 EUR auf den Gesamtbedarf an. Auf einen Folgeantrag gewährte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 13. Mai 2005 für die Monate Juni bis November 2005 Leistungen in Höhe von insgesamt 100,63 EUR/Monat, wobei 50,31 EUR/Monat auf den Kläger und 50,32 EUR/Monat auf die Klägerin entfielen. Einen Tag zuvor, am 12. Mai 2005, wurde ein Aktenvermerk gefertigt, der lautete: "Einkommen lt. EHB immer gleich hoch. Zusatzblatt wird nachgereicht". Das Einkommen rechnete der Beklagte in Höhe von 570,14 EUR an. Mit Bescheid vom 8. November 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Monate Dezember 2005 bis Mai 2006 60,55 EUR/Monat (nur Regelleistungen), wobei auf den Kläger Leistungen in Höhe von 30,28 EUR/Monat und auf die Klägerin in Höhe von 30,27 EUR/Monat entfielen. Die Bewilligung erfolgte vorläufig, da die Höhe der KdU nicht habe ermittelt werden können. Der Beklagte forderte neben den Nachweisen für die KdU-Belastungen auch eine Verdienstnachweise der Klägerin an. Bei der Berechnung legte er Einkommen der Klägerin in Höhe von 535,45 EUR zugrunde. Die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin wies für den Monat Oktober 2005 einen Bruttoverdienst in Höhe von 1.060,46 EUR (805,22 EUR netto) aus. Zudem war vermerkt, dass das Einkommen immer gleich hoch sei. Der Beklagte erkundigte sich beim Arbeitgeber am 5. Mai 2006 nach der Höhe des Entgelts. Dieser teilte mit, dass das Einkommen seit November 2004 gleichbleibend 1.060,46 EUR brutto betrage. Es sei jedoch wegen geleisteter und abgerechneter Überstunden unterschiedlich hoch. Unter dem 5. Mai 2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Verdienstbescheinigungen der Klägerin ab Januar 2005 vorzulegen. Es sei verabsäumt worden, die Änderung der Einkommensverhältnisse seit November 2004 anzuzeigen. Mit Bescheid vom 5. Mai 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Monate Juni bis November 2006 vorläufig Leistungen in Höhe von insgesamt 127,35 EUR, wobei auf den Kläger 63,68 EUR/Monat und auf die Klägerin 63,67 EUR/Monat entfielen. Die Vorläufigkeit begründete der Beklagte mit der noch nicht feststehenden Höhe des Einkommens der Klägerin, wobei er dieses mit 539,17 EUR bedarfsmindernd berücksichtigte. Mit Änderungsbescheid vom 13. Mai 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern 153,35 EUR/Monat von Juli bis November 2006. Grund der Änderung waren die höheren Regelleistungen. Das Einkommen der Klägerin betrug ausweislich der eingereichten Verdienstabrechnungen im Jahr 2005:

Brutto Netto Brutto Netto Januar: 1.060,46 EUR 809,46 EUR Juli: 1.518,56 EUR 1.040,31 EUR Februar: 1.060,46 EUR 809,46 EUR August: 1.335,32 EUR 958,97 EUR März: 1.060,46 EUR 809,46 EUR September: 1.208,07 EUR 890,01 EUR April: 1.065,55 EUR 812,45 EUR Oktober: 1.477,84 EUR 1.020,09 EUR Mai: 1.835,83 EUR 1.255,25 EUR November: 1.802,78 EUR 1.200,58 EUR Juni: 1.060,46 EUR 809,46 EUR Dezember: 1.365,86 EUR 1.034,65 EUR

und im Jahr 2006: Brutto Netto Brutto Netto Januar: 1.060,46 EUR 813,73 EUR Juli: 1.691,62 EUR 1.119,53 EUR Februar: 1.157,17 EUR 861,35 EUR August: 1.849,41 EUR 1.195,56 EUR März: 1.111,36 EUR 835,03 EUR September: 1.060,46 EUR 805,22 EUR April: 1.248,92 EUR 914,08 EUR Oktober: 1.630,54 EUR 1.089,85 EUR Mai: 2.152,43 EUR 1.382,48 EUR November: 1.690,78 EUR 1.100,71 EUR Juni: 1.717,07 EUR 1.124,93 EUR Mit bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. März 2007 hob der Beklagte die für die Zeiträume 22. bis 26. Juli und 7. bis 11. August 2006 für den Kläger bewilligten Leistungen teilweise in Höhe von 40,28 EUR auf und stellte sie zur Erstattung. Mit Schreiben vom 12. März 2007 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung der für den Zeitraum von Januar 2005 bis November 2006 bewilligten Leistungen in Höhe von 1.757,84 EUR an. Sie habe die Überzahlung verursacht, da sie erhebliche Änderungen in ihren Verhältnissen nicht angezeigt habe. Über ihre entsprechenden Pflichten sei sie belehrt worden. Diese gab daraufhin unter dem 19. März 2007 an, sie habe zu jeder Zeit aufforderungsgemäß die vom Beklagten geforderten Unterlagen vorgelegt. Mit an den Kläger adressiertem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. März 2007 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 8. November 2004, 13. Mai und 8. November 2005, sowie vom 5. und 13. Mai 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2006 teilweise bzw. ganz in Höhe von insgesamt 1.754,84 EUR auf. Im Einzelnen gliederte er die Aufhebungen wie folgt auf: 1. Januar bis 30. April 2005 teilweise in Höhe von 38,89 EUR 1. bis 31. Mai 2005 ganz in Höhe von 107,21 EUR 1. bis 30. Juni 2005 teilweise in Höhe von 8,54 EUR 1. Juli bis 31. August 2005 ganz in Höhe von 201,25 EUR 1. bis 30. September 2005 teilweise in Höhe von 71,41 EUR 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 ganz in Höhe von 261,80 EUR 1. Januar bis 30. April 2006 teilweise in Höhe von 156,31 EUR 1. Mai bis 30. November 2006 ganz in Höhe von 914,32 EUR Das Einkommen seiner Ehefrau sei unterschiedlich hoch gewesen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten die Änderung in den Verhältnissen mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei er zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Unter dem 29. März 2007 legte der Kläger Widerspruch dagegen ein. Er verwahre sich gegen den Vorwurf, er sei seiner Verpflichtung, dem Beklagten Änderungen in den Verhältnissen anzuzeigen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Er habe alles getan, was die Behörde von ihm gefordert habe. Mit einem weiteren, ebenfalls an den Kläger gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23. April 2007 hob der Beklagte unter Ersetzung des Bescheides vom 21. März 2007 die Entscheidungen vom 8. November 2004, 13. Mai 2005, sowie vom 5. und 13. Mai 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2006 teilweise bzw. ganz in Höhe von insgesamt 879,01 EUR auf. Im Einzelnen gliederte er die Aufhebungen wie folgt auf: 1. Januar bis 30. April 2005 teilweise in Höhe von 18,45 EUR 1. bis 31. Mai 2005 ganz in Höhe von 53,61 EUR 1. bis 30. Juni 2005 teilweise in Höhe von 4,32 EUR 1. Juli bis 31. August 2005 ganz in Höhe von 100,62 EUR 1. bis 30. September 2005 teilweise in Höhe von 35,70 EUR 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 ganz in Höhe von 130,90 EUR 1. Januar bis 30. April 2006 teilweise in Höhe von 78,19 EUR 1. Mai bis 30. November 2006 ganz in Höhe von 457,22 EUR. Es entfielen 454,48 EUR auf die Regelleistung und 424,53 EUR auf die KdU. Der Beklagte erhob wiederum den Vorwurf der Nichtangabe der Änderung in den Verhältnissen. Ebenfalls mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23. April 2007 hob der Beklagte der Klägerin gegenüber die Entscheidungen vom 8. November 2004, 13. Mai 2005, sowie vom 5. und 13. Mai 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2006 teilweise bzw. ganz in Höhe von insgesamt 878,95 EUR auf. Im Einzelnen gliederte er die Aufhebungen wie folgt auf: 1. Januar bis 30. April 2005 teilweise in Höhe von 18,45 EUR 1. bis 31. Mai 2005 ganz in Höhe von 53,60 EUR 1. bis 30. Juni 2005 teilweise in Höhe von 4,32 EUR 1. Juli bis 31. August 2005 ganz in Höhe von 100,64 EUR 1. bis 30. September 2005 teilweise in Höhe von 35,71 EUR 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 ganz in Höhe von 130,91 EUR 1. Januar bis 30. April 2006 teilweise in Höhe von 78,16 EUR 1. Mai bis 30. November 2006 ganz in Höhe von 457,17 EUR. Es entfielen 454,38 EUR auf die Regelleistung und 424,57 EUR auf die KdU. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, Änderungen in ihren Verhältnissen mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. In beiden Bescheiden wies der Beklagte in seiner Rechtbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin. Unter dem 3. Mai 2007 legten die Kläger Widerspruch gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 23. April 2007 ein. Zur Begründung verwiesen sie auf ihre vorhergehenden Schreiben. In dem vom Beklagten eingeleiteten Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gaben die Kläger an, der Beklagte habe Auskünfte vom Arbeitgeber der Klägerin eingeholt. Diese seien der Leistungsbewilligung zugrunde gelegt worden, ohne dass sie zu weiteren Auskünften aufgefordert worden seien. Auf Anforderung hätten sie die Unterlagen vorgelegt. Es habe keinen Anlass gegeben, unaufgefordert und ungefragt Auskünfte über die Höhe der Einkünfte zu machen. Sie hätten darauf vertrauen können, dass die Abfrage beim Arbeitgeber die für die Berechnung der Leistungen erforderlichen Erkenntnisse gegeben habe. Dass Einkommensschwankungen sich auf die Höhe der Leistungen auswirkten, sei ihnen nicht bekannt gewesen. Sie hätten davon ausgehen können, dass der Beklagte diese Schwankungen gekannt habe. Im Übrigen verträten sie die Auffassung, dass unvorhersehbare unregelmäßige Leistung von Mehrarbeit nicht offenbart werden müsse und nicht zu einer monatlich veränderten Berechnung führen könne. Jedenfalls könne ihnen kein Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens gemacht werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23. April 2007 als unzulässig zurück. Der Bescheid sei nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. März 2007. Mit an den Kläger gerichtetem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Februar 2008 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 8. November 2004, 13. Mai und 8. November 2005, sowie vom 5. und 13. Mai 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2006 teilweise bzw. ganz in Höhe von insgesamt 899,05 EUR auf. Im Einzelnen gliederte er die Aufhebungen wie folgt auf: 1. Januar bis 30. April 2005 ALG II RL 18,45 EUR 1. bis 31. Mai 2005 ALG II RL 12,93 EUR und KdU 40,68 EUR 1. bis 30. Juni 2005 ALG II RL 4,32 EUR 1. Juli bis 31. August 2005 ALG II RL 25,86 EUR und KdU 74,76 EUR 1. bis 30. September 2005 ALG II RL 12,93 EUR und KdU 22,77 EUR 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 ALG II RL 56,13 EUR und KdU 74,77 EUR 1. Januar bis 30. April 2006 ALG II RL 78,15 EUR 1. Mai bis 30. November 2006 ALG II RL 265,74 EUR und KdU 211,56 EUR Insgesamt ergebe sich eine aufzuhebende Regelleistung in Höhe von 474,51 EUR und aufzuhebende KdU in Höhe von 424,54 EUR. Der Verpflichtung, Änderungen in den Verhältnissen anzugeben, sei er zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Im Übrigen führe erzieltes Einkommen nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zum Wegfall bzw. zur Minderung des Leistungsanspruchs. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien nach § 50 SGB X zu erstatten. Mit an die Klägerin gerichtetem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Februar 2008 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 8. November 2004, 13. Mai und 8. November 2005, sowie vom 5. und 13. Mai 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2006 teilweise bzw. ganz in Höhe von insgesamt 899,07 EUR auf. Im Einzelnen gliederte er die Aufhebungen wie folgt auf: 1. Januar bis 30. April 2005 ALG II RL 18,44 EUR 1. bis 31. Mai 2005 ALG II RL 12,93 EUR und KdU 40,67 EUR 1. bis 30. Juni 2005 ALG II RL 4,32 EUR 1. Juli bis 31. August 2005 ALG II RL 25,86 EUR und KdU 74,78 EUR 1. bis 30. September 2005 ALG II RL 12,93 EUR und KdU 22,76 EUR 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 ALG II RL 56,13 EUR und KdU 74,77 EUR 1. Januar bis 30. April 2006 ALG II RL 78,16 EUR 1. Mai bis 30. November 2006 ALG II RL 265,74 EUR und KdU 211,56 EUR Insgesamt ergebe sich eine aufzuhebende Regelleistung in Höhe von 474,51 EUR und aufzuhebende KdU in Höhe von 424,56 EUR. Die Begründung gleicht der im an den Kläger gerichteten Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21. März 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Februar 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB X solle der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall bzw. zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde sowie eine grob fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflichten vorliege. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Nach § 50 SGB X seien die zu Unrecht erbrachten Leistungen zu erstatten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23. April 2007 mit gleicher Begründung als unbegründet zurück. Gegen diese Bescheide haben die Kläger jeweils am 29. Februar 2008 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, sie hätten zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht oder Änderungen nicht mitgeteilt. Dem Kläger sei noch nicht einmal bekannt gewesen, welche Auskünfte der Arbeitgeber seiner Ehefrau dem Beklagten gegeben habe. Er habe darauf vertraut, dass alles seine Richtigkeit gehabt habe und die Bescheide aufgrund richtiger vollständiger Angaben ergangen seien. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. April 2007 hätte der Beklagte nicht als unzulässig verwerfen dürfen, denn dieser habe den Bescheid vom 21. März 2007 ausdrücklich ersetzt. Über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. März 2007 habe der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2008 entschieden. Dieser wiederum aber sei ersetzt worden durch den Bescheid vom 23. April 2007. Zudem habe der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Februar 2008 den Bescheid vom 23. April 2007 nicht berücksichtigt. Das Sozialgericht hat beide Klagen mit Beschluss vom 6. September 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 26. September 2011 hat es die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X seien erfüllt. Die Klägerin habe Einkünfte in unterschiedlicher Höhe erzielt. Der Beklagte habe eine Neuberechnung vornehmen und die überzahlten Beträge von den Klägern zurückfordern dürfen. Gegen das ihnen am 1. November 2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 23. November 2011 Berufung eingelegt. Sie beziehen sich ausdrücklich auf ihren bisherigen Vortrag. Zudem sei die Höhe der Rückforderung nicht nachvollziehbar. Weiterhin habe das Sozialgericht nicht festgestellt, dass eine wesentliche Änderung in ihren den Verhältnissen eingetreten sei. Die Kläger hätten darauf vertraut, dass tatsächlich keine maßgeblich höheren Einkünfte erzielt worden seien. Eine Berechnung, wonach erzieltes Einkommen zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe, sei ihnen nicht bekannt gemacht worden. Eine Inanspruchnahme der Klägerin scheide schließlich von vornherein aus, da sie keine Leistungen vom Beklagten erhalten habe. Den Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2008 verfolgen sie nicht weiter.

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. September 2011 die Bescheide des Beklagten vom 23. April 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6. Februar 2008, alle in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 6. Februar 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist darauf, dass ein erhöhtes Einkommen verschuldensunabhängig den Leistungsanspruch mindere. Im Übrigen seien die Leistungen ab 1. November 2006 nur vorläufig bewilligt worden. Ein Vertrauensschutz scheide hier aus. Die Grundlagen der Berechnung der Höhe des Rückforderungsverlangens hat der Beklagte ausführlich in der Replik vom 21. Mai 2012 dargelegt. Auf den Inhalt von Blatt 71 ff der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Kläger ist nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung statthaft. Der Berufungswert liegt über 750 EUR, denn der Beklagte hat Leistungen in Höhe von 899,07 EUR der Klägerin gegenüber und in Höhe von 899,05 EUR dem Kläger gegenüber zurückgenommen und zur Erstattung gestellt. Streitgegenständlich sind die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 23. April 2007 und 6. Februar 2008 (Kläger) und vom 23. April 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Februar 2008 (Klägerin), alle in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. Februar 2008. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. März 2007 den Kläger betreffend ist hingegen nicht Streitgegenstand. Er ist bestandskräftig und somit zwischen den Beteiligten nach § 77 SGG bindend geworden. II. Die Berufung ist zum Teil im austenoriertem Umfang begründet. 1. Die streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind nur teilweise inhaltlich nach § 33 SGB X ausreichend bestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist also der Empfängerhorizont. Für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Für den Leistungsberechtigten muss erkennbar sein, ob und in welchem Umfang ihm monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verbleiben (BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 196/11 R, Rn. 16, 17, Juris). 1. Nach diesen Grundsätzen entsprechen die streitgegenständlichen Bescheide nicht dem Bestimmtheitserfordernis, soweit die Bewilligungen für die Monate Januar bis April 2005 für die Kläger teilweise in Höhe von insgesamt 18,45 EUR/Person zurückgenommen worden waren. Aus den Bescheiden geht nicht hervor, welchen Betrag der Beklagte in den einzelnen Monaten konkret zurückgenommen hatte. Es lässt sich mithin nicht nachvollziehen, welcher Leistungsbetrag den Klägern in den einzelnen Monaten verbleiben sollte. Die Rücknahmen der Bewilligungen der Klägerin gegenüber sind für die Monate Juli, August, Oktober und November 2005 ebenfalls unbestimmt nach § 33 SGB X. Mit Änderungsbescheid vom 6. Februar 2008 hatte der Beklagte die Aufhebung für die Monate Juli und August 2008 reduziert um 0,02 EUR. Er hob einen Gesamtbetrag in Höhe von 100,62 EUR statt noch zuvor in Höhe der bewilligten 100,64 EUR auf. Durch die nunmehr gegebene Teilrücknahme sind die Beträge den einzelnen Monaten nicht mehr zuzuordnen. Gleiches gilt für die Monate Oktober und November 2005. Die Reduzierung des Rücknahmebetrages um 0,01 EUR führt zu einer Teilrücknahme und damit zu einer Unbestimmtheit nach den o.g. Grundsätzen. Soweit der Beklagte die Bewilligung dem Kläger gegenüber für die Monate Juli und August 2005 sowie Oktober bis November 2005 ganz zurückgenommen hatte, ist die Bestimmtheit gegeben. Der Kläger hatte die Möglichkeit, an Hand der Bewilligungsbescheide die jeweils bewilligte Leistungshöhe zu ersehen und zu addieren. 2.a. Eine Anhörung der Kläger vor Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ist ordnungsgemäß nach § 24 SGB X erfolgt. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 12. März 2007 zum Vorwurf der Nichtangabe der Änderung der Verhältnisse angehört worden. Eine ausdrückliche Anhörung des Klägers vor Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erfolgte zwar nicht. Ausreichend für eine ordnungsgemäße Anhörung ist es jedoch, dass der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich noch im Verwaltungsverfahren zu den Vorwürfen äußern zu können. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der gegen den Kläger erhobene Vorwurf der Nichtanzeige der Änderung der Verhältnisse war Inhalt des Bescheides vom 21. März 2007. Im Widerspruchsverfahren hatte er ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äußern, was er auch getan hat. b. Die Jahresfrist für eine Leistungsrücknahme und -aufhebung gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bzw. § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Der Beklagte hat die Bewilligung unter dem 21. März 2007 bzw. 23. April 2007 und somit innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Einkommensänderung im Mai 2006 zurückgenommen 3. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2005 ist § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Ziff. 2 und Abs. 4 Satz 1 SGB X. Danach wird ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit er von Anfang an rechtswidrig begünstigend ist. Voraussetzung ist ferner, dass der Begünstigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. a. Die Leistungsbescheide vom 8. November 2004 und 13. Mai 2005 waren von Anfang an rechtswidrig begünstigend. Die Klägerin erzielte monatlich unterschiedlich hohes Einkommen. Bereits im November 2004 hatte sich das Einkommen gegenüber den Angaben im Erstantrag vom 20. September 2004 erhöht. Der Beklagte aber legte noch das Einkommen aus der Verdienstbescheinigung aus September 2004, mithin das geringere Einkommen zugrunde. aa. Einer Rücknahme nach § 45 SGB X steht nicht schon entgegen, dass der Beklagte die Rücknahme auf § 48 SGB X gestützt hat. Da die angefochtenen Bescheide in ihrem Verfügungssatz nicht geändert worden sind und die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet wurde, sind die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X hier nicht zu prüfen. Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich, weil nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - wegen § 330 Abs. 2 SGB III gleichfalls ohne Ermessensausübung - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 89/12 R, Rn. 29, Juris). Dies ist hier der Fall. bb. Die Kläger sind in den Antragsformularen darüber belehrt worden, etwaige Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dem Beklagten mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sind sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies verlangt, dass schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Entscheidend ist das individuelle Vermögen, die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbewilligung erkennen zu können. Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass die Kläger nach diesen Grundsätzen die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße durch die Verletzung der ihnen bekannten Pflicht zur Mitteilung etwaiger Änderungen in ihren Verhältnissen verletzt haben. Insbesondere können sie sich nicht darauf berufen, der Beklagte habe selbst Erkundigungen beim Arbeitsgeber der Klägerin eingeholt. Mit dem Erstantrag legten sie eine Einkommensbescheinigung aus dem Monat September 2004 vor. Bereits im November 2004 aber erhöhte sich das Brutto-/Nettoeinkommen der Klägerin. Es sind keine Umstände erkennbar und von den Klägern auch nicht vorgetragen, die sie hätten veranlassen können, davon ausgehen, dass der Beklagte beim Arbeitgeber nach ihren Einkünften fragen würde. Ihre Einlassungen stellen sich insoweit als Schutzbehauptungen dar. Etwaige vorhandene Irrtümer über die Beeinflussung des durch die Mehrarbeit erhöhten Einkommens auf die Höhe der zu bewilligenden Leistungen sind hier unerheblich. Unabhängig von der Relevanz für die Leistungsberechnung waren sie verpflichtet, alle Änderungen anzuzeigen. Die Kläger haben mithin keinen Vertrauensschutz. cc. Die Höhe der vom Beklagten zurückgenommenen Leistungsbewilligungen ist, soweit sie bestimmt genug sind (dem Kläger gegenüber für die Monate Mai bis November 2005 und der Klägerin gegenüber für Mai, Juni und September 2005) in austenoriertem Umfang rechtswidrig. Auch bei einer Klage wegen der Abänderung oder Aufhebung einer bestandskräftigen Leistungsbewilligung sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Dabei ist, wenn ein vollständiger oder teilweiser Eingriff in die Bestandskraft der in einer bestimmten Höhe bewilligten Leistungen erfolgt, dessen Berechtigung grundsätzlich unter Einbeziehung der weiteren, den Grund und die Höhe der bereits bewilligten Leistungen betreffenden Berechnungsfaktoren (unter Berücksichtigung des §§ 44 SGB X) zu prüfen, soweit Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich oder vorgetragen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013, B 4 AS 59/12 , Rn. 28; Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 132/11 R, Rn. 26; Urteil vom 23. August 2011, B 14 AS 165/10 R, Rn. 19; Urteil vom 15. Dezember 2010, B 14 AS 92/09 R, Rn. 26, alle zitiert nach Juris). Dem folgt der Senat. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Leistungsbewilligungen ergeben sich vorliegend aus der Berechnung der KdU des Beklagten. Dieser hatte die anfallenden Kosten für das Haus im Jahr ermittelt und beim Monatsbedarf mit einem Zwölftel berücksichtigt, statt die Kosten in den Monaten ihrer Fälligkeit bei der Bedarfsberechnung zu Grunde zu legen. aaa. Die Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Kläger hatten im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie waren auch erwerbsfähig und verfügten nicht über zumutbar einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 12 SGB II. bbb. Der Bedarf der Kläger setzt sich zusammen aus der Regelleistung in Höhe von 297,90 EUR gemäß § 20 Abs. 3 SGB II (in der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Fassung). Hinzuzurechnen sind nach § 22 Abs. 1 SGB II die KdU, soweit sie angemessen sind. Die konkrete Angemessenheit der KdU brauchte der Senat hier nicht zu prüfen. Der Beklagte hat die Kläger nicht zur Senkung der KdU aufgefordert. Sie sind mithin in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten zu übernehmen. Bei der Berechnung der Höhe entfallen auf die Kläger 2/3 der Kosten. Sie wohnten im Haus zusammen mit dem Bruder der Klägerin, der sich zeitweise und in unterschiedlicher Höhe an den Kosten beteiligte. Diese "Vereinbarung" führt aber nicht zu einer Abweichung vom Kopfteilprinzip (vgl. nur BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 161/11 R). Sie haben keine konkrete Vereinbarung zwischen ihnen und dem Bruder dargelegt. Allein der Wille der Kläger, die Kosten aus "sozialen Gründen" zum größten Teil allein zu tragen, führt nicht zu einem vom Kopfteilprinzip abweichenden Bedarf. Denn sie sind verpflichtet, die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, was durch eine permanente Kostenbeteiligung des Bruders bei den KdU der Fall gewesen wäre. Von den Heizkosten ist der im Regelsatz bereits enthaltene Betrag für die Bereitung des Warmwassers in Abzug zu bringen, im hier zu betrachtenden Zeitraum in Höhe von 5,37 EUR/Person. ccc. Das Einkommen der Klägerin ist nach § 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Davon sind zunächst die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie der Pauschbetrag (VP) in Höhe von 30 EUR/Monat gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) abzusetzen. Hinzu kommen die Kfz-Versicherungsbeiträge (Kfz-V) in Höhe von 14,44 EUR/Monat, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR sowie der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II. Danach ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag (1.) in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 EUR, (2.) zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 EUR übersteigt und nicht mehr als 900 EUR beträgt und (3.) zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 EUR übersteigt und nicht mehr als 1 500 EUR beträgt, abzusetzen. Im Oktober 2005 war hinsichtlich der Berechnung der Leistungshöhe die bis September 2005 geltende Rechtslage weiter anzuwenden. Der pauschale Abzug vom Einkommen in Höhe von 100 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II war nach der Übergangsvorschrift des § 67 SGB II nicht zu berücksichtigen, da der Bewilligungsabschnitt noch lief und vor dem 1. Oktober 2005 begonnen hatte. Es ergeben sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nachfolgende Berechnungen: Mai 2005: Regelleistung: 595,80 EUR KdU: Grundsteuer: 51,01 EUR Abwasser: 10,20 EUR Heizkosten: 119,00 EUR - davon 2/3: 120,14 EUR Warmwasserabzug: 10,74 EUR

Gesamtbedarf: 705,20 EUR

Einkommen: 1.835,62 EUR brutto Abzüge: Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge: 580,58 EUR VP: 30,00 EUR Kfz-V: 14,44 EUR WKP: 15,33 EUR § 30 SGB II: 195,36 EUR

Es verbleibt ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 999,91 EUR, das den Gesamtbedarf übersteigt. Die Rücknahme in Höhe von 53,61 EUR für den Kläger und in Höhe von 53,60 EUR für die Klägerin war somit rechtmäßig.

Juni 2005: Regelleistung: 595,80 EUR KdU: Heizkosten: 119,00 EUR - davon 2/3: 79,33 EUR Warmwasserabzug: 10,74 EUR

Gesamtbedarf: 664,39 EUR

Einkommen: 1.060,45 EUR brutto Abzüge: Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge: 251,00 EUR VP: 30,00 EUR Kfz-V: 14,44 EUR WKP: 15,33 EUR § 30 SGB II: 165,47 EUR

Bei einem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 584,21 EUR verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 80,18 EUR. Nach der Verteilung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ergibt sich unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ein Leistungsanspruch der Kläger in Höhe von je 40 EUR. Der Beklagte hatte der Klägerin Leistungen in Höhe von 50,32 EUR und dem Kläger in Höhe von 50,31 EUR bewilligt. Die Rücknahme der Leistungen in Höhe von 4,32 EUR/Person ist mithin rechtmäßig. Der Betrag bleibt hinter dem zurück, den der Beklagte hätte zurücknehmen können.

Juli 2005: Regelleistung: 595,80 EUR KdU: Heizkosten: 119,00 EUR - davon 2/3: 79,33 EUR Warmwasserabzug: 10,74 EUR

Gesamtbedarf: 664,39 EUR

Einkommen: 1.518,56 EUR brutto Abzüge: Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge: 478,25 EUR VP: 30,00 EUR Kfz-V: 14,44 EUR WKP: 15,33 EUR § 30 SGB II: 193,71 EUR

Es verbleibt ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 786,83 EUR, das den Gesamtbedarf übersteigt. Die Rücknahme der Leistungsbewilligung in Höhe von 50,31 EUR für den Kläger ist damit rechtmäßig.

August 2005: Regelleistung: 595,80 EUR KdU: Grundsteuer: 59,74 EUR Trinkwasser: 24,00 EUR Abwasser: 39,00 EUR Heizkosten: 131,00 EUR - davon 2/3: 169,16 EUR Warmwasserabzug: 10,74 EUR

Gesamtbedarf: 754,22 EUR

Einkommen: 1.335,32 EUR brutto Abzüge: Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge: 376,35 EUR VP: 30,00 EUR Kfz-V: 14,44 EUR WKP: 15,33 EUR § 30 SGB II: 185,38 EUR

Bei einem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 713,82 EUR verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 40,40 EUR. Nach der Verteilung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ergibt sich unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ein Leistungsanspruch der Kläger in Höhe von je 20 EUR. Der Beklagte hatte dem Kläger Leistungen in Höhe von 50,31 EUR bewilligt. Die Rücknahme der Leistungen gegenüber diesem ist mithin nur in Höhe von 30,31 EUR rechtmäßig.

September 2005: Regelleistung: 595,80 EUR KdU: Versicherung: 18,80 EUR Abfall: 44,65 EUR Heizkosten: 131,00 EUR - davon 2/3: 129,63 EUR Warmwasser: 10,74 EUR

Gesamtbedarf: 714,69 EUR

Einkommen: 1.208,07 EUR brutto Abzüge: Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge: 318,06 EUR VP: 30,00 EUR Kfz-V: 14,44 EUR WKP: 15,33 EUR § 30 SGB II: 176,08 EUR

Bei einem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 654,16 EUR verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 60,53 EUR. Nach der Verteilung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ergibt sich unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ein Leistungsanspruch der Kläger in Höhe von je 30 EUR. Der Beklagte hatte dem Kläger Leistungen in Höhe von 50,31 EUR bewilligt. Die Rücknahme der Leistungen ist mithin nur in Höhe von 20,31 EUR beim Kläger und in Höhe von 20,32 EUR bei der Klägerin rechtmäßig.

Oktober 2005: Regelleistung: 595,80 EUR KdU: Heizkosten: 131,00 EUR - davon 2/3: 87,33 EUR Warmwasserabzug: 10,74 EUR

Gesamtbedarf: 672,39 EUR

Einkommen: 1.477,84 EUR brutto Abzüge: Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge: 457,75 EUR VP: 30,00 EUR Kfz-V: 14,44 EUR WKP: 15,33 EUR § 30 SGB II: 192,78 EUR

Es verbleibt ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 767,54 EUR, das den Gesamtbedarf übersteigt. Die Rücknahme der Leistungsbewilligung in Höhe von 50,31 EUR für den Kläger ist damit rechtmäßig.

November 2005: Regelleistung: 595,80 EUR KdU: Grundsteuer: 53,91 EUR Trinkwasser: 24,00 EUR Abwasser: 39,00 EUR Heizkosten: 131,00 EUR - davon 2/3: 165,73 EUR Warmwasserabzug: 10,74 EUR

Gesamtbedarf: 750,33 EUR

Einkommen: 1.802,78 EUR brutto Abzüge: Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge: 602,20 EUR VP: 30,00 EUR Kfz-V: 14,44 EUR WKP: 15,33 EUR § 30 SGB II: 189,84 EUR

Es verbleibt ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 950,97 EUR, das den Gesamtbedarf übersteigt. Die Rücknahme der Leistungsbewilligung in Höhe von 50,31 EUR für den Kläger ist damit rechtmäßig.

b. Hinsichtlich der Rücknahme und Erstattung der vorläufigen Leistungsbewilligungen sind die streitgegenständlichen Rücknahme- und Erstattungsbescheide rechtswidrig. Mit Bescheiden vom 8. November 2006 und 5. Mai 2006 hatte der Beklagte den Klägern nur vorläufig Leistungen bewilligt. Auch der Änderungsbescheid vom 13. Mai 2006 ist nur ein vorläufiger Bewilligungsbescheid. Zwar fehlt ihm der ausdrückliche Vermerk der Vorläufigkeit. Jedoch hat der Beklagte nur die Höhe der Regelleistung angeglichen. Die Höhe des Einkommens war immer noch nicht geklärt. Der Beklagte hat die Aufhebungen auf § 45 bzw. § 48 SGB X gestützt. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. § 45 SGB X setzt einen von Anfang an rechtswidrig begünstigenden Bescheid voraus. An der Rechtswidrigkeit fehlt es vorliegend. Es handelt sich um eine vorläufige Bewilligung. Kennzeichnend dafür ist, dass die Höhe des Leistungsanspruches nicht genau beziffert werden kann, da Angaben fehlen (hier die Höhe des Verdienstes der Klägerin). In jedem Fall ist die Nichtangabe der Änderung in den Verhältnissen nicht kausal für eine falsche Leistungsbewilligung geworden. Der Beklagte hat die Leistungen gerade deswegen nur vorläufig festgesetzt. Die Kläger trifft insoweit kein Verschulden. Daher ist auch keine Aufhebung nach § 48 SGB X möglich. § 48 Abs. 2 Nr. 3 SGB X scheidet aus, da keine Änderung in den Verhältnissen nach Erlass der Bescheide vorliegt. Eine Aufhebung nach § 328 Abs. 2 SGB III liegt auch nicht vor. Das setzt eine endgültige Leistungsfestsetzung des Beklagten voraus. Diese ist nicht erfolgt. Zwar enthalten die Aufhebungsbescheide vom 6. Februar 2008 den Satz "Ihr Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht daher nur noch in geringerer Höhe." Darin kann aber nicht der Wille erkannt werden, die Leistungen endgültig festzusetzen. Dagegen spricht, dass der Beklagte in den Monaten Dezember 2005 bis Mai 2006 gar keine KdU bewilligt hatte, den Leistungsanspruch aber nur zum Teil für Januar bis April 2006 aufgehoben hatte. 4. Die Erstattungsforderung ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB X dem Kläger gegenüber in Höhe von 259,48 EUR begründet. Zusammenfassend waren die Rücknahmen der Leistungen für Mai 2005 in Höhe von 53,61 EUR, für Juni 2005 in Höhe von 4,32 EUR, für Juli 2005 in Höhe von 50,31 EUR, für August 2005 in Höhe von 30,31 EUR, für September 2005 in Höhe von 20,31 EUR sowie für Oktober und November 2005 in Höhe von 50,31 EUR/Monat rechtmäßig. Der Klägerin gegenüber ergibt sich eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 78,24 EUR. Diese setzt sich zusammen aus einer rechtmäßige Rücknahme der Leistungen für Mai 2005 in Höhe von 53,60 EUR, für Juni 2005 in Höhe von 4,32 EUR sowie für September 2005 in Höhe von 20,32 EUR. Die Sondervorschrift in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach abweichend von § 50 SGB X nur 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 und 3 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit der Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten sind, ist hier nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Danach gilt die Ausnahme nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Kostenquote ergibt sich aus dem Anteil des Unterliegens des Beklagten. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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