Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 2076/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 797/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei Nichtvorlage des Formblattes über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Erledigung der Hauptsache bzw. bis zur Entscheidung in der Hauptsache beurteilt sich die Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde danach, ob das Sozialgericht wegen Nichterfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen PKH ablehnt - in diesem Fall ist die Beschwerde nicht statthaft - oder hinreichende Erfolgsaussichten verneint und dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag abstellt - in diesem Fall ist die Beschwerde statthaft.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. November 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In der Hauptsache hatte der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Vollstreckung aufgrund einer Erstattungsforderung des Antragsgegners (Ag) iHv 7713,00 Euro einstweilen einzustellen.
Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellte der Bf am 09.08.2013 zum Sozialgericht München unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe.
Das Sozialgericht forderte den Bf mit Schreiben vom 20.08.2013 auf, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des Antrags auf Prozesskostenhilfe glaubhaft zu machen.
Nachdem der Ag mit Schriftsatz vom 22.08.2013 dargelegt hatte, dem Bevollmächtigten des Bf sei bereits mit Fax vom 09.08.2013 mitgeteilt worden, dass bezüglich des offenen Forderungskontos gegen den Bf bereits eine Mahnsperre verfügt worden sei, erklärte der Bevollmächtigte des Bf den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt.
Mit Schreiben vom 19.09.2013 bat das Sozialgericht die Beteiligten um Stellungnahme binnen vier Wochen wegen der Kostenfrage. Nachdem der Ag sich mit Schreiben vom 23.09.2013 geäußert hatte, keine Kosten zu übernehmen, übersandte das Sozialgericht dieses Schreiben des Ag dem Bevollmächtigten des Bf, woraufhin keine Stellungnahme erfolgte.
Mit weiterem Schreiben vom 04.10.2013 teilte das Sozialgericht dem Bevollmächtigten des Bf mit, dass das Formblatt über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf immer noch nicht vorgelegt worden sei. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife bereits erledigt gewesen und habe deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Es werde um Stellungnahme gebeten, ob der Antrag auf Prozesskostenhilfe ebenfalls für erledigt erklärt werde.
Hierauf erfolgte keine Äußerung des Bevollmächtigten des Bf.
Mit Beschluss vom 04.11.2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Hinreichende Erfolgsaussichten seien zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag in der Hauptsache nicht mehr gegeben gewesen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz habe in der Hauptsache keine Erfolgsausichten mehr, da er durch die Verfügung der Mahnsperre durch die Ag erledigt sei. Mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf sei der Antrag auf Prozesskostenhilfe im Übrigen immer noch nicht entscheidungsreif. Ob für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz bei Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Bf bestanden habe, könne mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben. Ebenso wenig käme es darauf an, ob nach der Erledigungserklärung Erfolgsaussichten in Bezug auf eine Kostengrundentscheidung bestünden. Gegen diese Entscheidung sei die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht zulässig.
Mit Schreiben vom 11.11.2013 wandte sich der Bevollmächtigte des Bf an das Sozialgericht. Er könne die Rechtsauffassung des Gerichts im Schreiben vom 07.10.2013 nicht teilen. In der Anlage werde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse das Formblatt des Bf nebst Anlagen vorgelegt.
Mit weiterem Schreiben vom 19.11.2013 erhob der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11.11.2013. Die Erfolgsaussichten seien zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz gegeben gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft und nicht nach § 172 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
Zwar führt die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen Nichtvorliegens der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse grundsätzlich dazu, dass nach dieser Vorschrift die Beschwerde ausgeschlossen und damit unstatthaft ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht festgestellt werden können, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller seiner Pflicht zur Vorlage des entsprechenden Formblattes trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl § § 188 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). nicht nachgekommen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.07.2011, L 7 AS 527/11 B).
Hier hat das Sozialgericht jedoch den PKH-Antrag nicht wegen Nichtvorlegens des Formblatts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt, sondern ausdrücklich mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
In einem solchen Fall ist. die Beschwerde statthaft, Der Beschwerdewert von 750 Euro ist überschritten, § 144 Abs 1 Satz1 Nr 1 SGG iVm § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, da bei einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung abzustellen ist.
Die Beschwerde ist jedoch ungegründet.
Zutreffenderweise hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt, vgl. § 73a SGG iVm § 114 ZPO. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war erst mit Vorlage des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 11.11.2013 entscheidungsreif. Zu diesem Zeitpunkt war die Hauptsache längst erledigt und auch durch den Bevollmächtigten des Bf für erledigt erklärt worden. Damit bestanden zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten mehr und die Prozesskostenhilfe war im Ergebnis abzulehnen (BayLSG, Beschluss vom 19.03.2009, L 7 AS 64/09 B PKH).
Dieser Beschluss ist kostenfrei, vgl. § 127 Abs 4 ZPO, und ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
In der Hauptsache hatte der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Vollstreckung aufgrund einer Erstattungsforderung des Antragsgegners (Ag) iHv 7713,00 Euro einstweilen einzustellen.
Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellte der Bf am 09.08.2013 zum Sozialgericht München unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe.
Das Sozialgericht forderte den Bf mit Schreiben vom 20.08.2013 auf, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des Antrags auf Prozesskostenhilfe glaubhaft zu machen.
Nachdem der Ag mit Schriftsatz vom 22.08.2013 dargelegt hatte, dem Bevollmächtigten des Bf sei bereits mit Fax vom 09.08.2013 mitgeteilt worden, dass bezüglich des offenen Forderungskontos gegen den Bf bereits eine Mahnsperre verfügt worden sei, erklärte der Bevollmächtigte des Bf den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt.
Mit Schreiben vom 19.09.2013 bat das Sozialgericht die Beteiligten um Stellungnahme binnen vier Wochen wegen der Kostenfrage. Nachdem der Ag sich mit Schreiben vom 23.09.2013 geäußert hatte, keine Kosten zu übernehmen, übersandte das Sozialgericht dieses Schreiben des Ag dem Bevollmächtigten des Bf, woraufhin keine Stellungnahme erfolgte.
Mit weiterem Schreiben vom 04.10.2013 teilte das Sozialgericht dem Bevollmächtigten des Bf mit, dass das Formblatt über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf immer noch nicht vorgelegt worden sei. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife bereits erledigt gewesen und habe deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Es werde um Stellungnahme gebeten, ob der Antrag auf Prozesskostenhilfe ebenfalls für erledigt erklärt werde.
Hierauf erfolgte keine Äußerung des Bevollmächtigten des Bf.
Mit Beschluss vom 04.11.2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Hinreichende Erfolgsaussichten seien zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag in der Hauptsache nicht mehr gegeben gewesen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz habe in der Hauptsache keine Erfolgsausichten mehr, da er durch die Verfügung der Mahnsperre durch die Ag erledigt sei. Mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf sei der Antrag auf Prozesskostenhilfe im Übrigen immer noch nicht entscheidungsreif. Ob für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz bei Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Bf bestanden habe, könne mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben. Ebenso wenig käme es darauf an, ob nach der Erledigungserklärung Erfolgsaussichten in Bezug auf eine Kostengrundentscheidung bestünden. Gegen diese Entscheidung sei die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht zulässig.
Mit Schreiben vom 11.11.2013 wandte sich der Bevollmächtigte des Bf an das Sozialgericht. Er könne die Rechtsauffassung des Gerichts im Schreiben vom 07.10.2013 nicht teilen. In der Anlage werde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse das Formblatt des Bf nebst Anlagen vorgelegt.
Mit weiterem Schreiben vom 19.11.2013 erhob der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11.11.2013. Die Erfolgsaussichten seien zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz gegeben gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft und nicht nach § 172 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
Zwar führt die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen Nichtvorliegens der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse grundsätzlich dazu, dass nach dieser Vorschrift die Beschwerde ausgeschlossen und damit unstatthaft ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht festgestellt werden können, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller seiner Pflicht zur Vorlage des entsprechenden Formblattes trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl § § 188 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). nicht nachgekommen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.07.2011, L 7 AS 527/11 B).
Hier hat das Sozialgericht jedoch den PKH-Antrag nicht wegen Nichtvorlegens des Formblatts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt, sondern ausdrücklich mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
In einem solchen Fall ist. die Beschwerde statthaft, Der Beschwerdewert von 750 Euro ist überschritten, § 144 Abs 1 Satz1 Nr 1 SGG iVm § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, da bei einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung abzustellen ist.
Die Beschwerde ist jedoch ungegründet.
Zutreffenderweise hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt, vgl. § 73a SGG iVm § 114 ZPO. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war erst mit Vorlage des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 11.11.2013 entscheidungsreif. Zu diesem Zeitpunkt war die Hauptsache längst erledigt und auch durch den Bevollmächtigten des Bf für erledigt erklärt worden. Damit bestanden zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten mehr und die Prozesskostenhilfe war im Ergebnis abzulehnen (BayLSG, Beschluss vom 19.03.2009, L 7 AS 64/09 B PKH).
Dieser Beschluss ist kostenfrei, vgl. § 127 Abs 4 ZPO, und ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved