Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 KR 1685/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 88/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung von zwei Kapitallebensversicherungen zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am xxxxx 1945 geborene Kläger war ab September 1979 als Hafenlotse bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Zum 1. Juli 1981 beschloss die Hamburger Bürgerschaft die Ausgründung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Hamburger Hafenlotsenbrüderschaft. Seitdem sind die Hafenlotsen Mitglieder der Hafenlotsenbrüderschaft und üben ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus (§ 7 des Gesetzes über das Hafenlotswesen – Hafenlotsgesetz – vom 19.01.1981 (HmbGVBl. 1981, S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), i.V.m. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen - Seelotsgesetz). Der Kläger war bis zum 31. Januar 2010 als Hafenlotse tätig und erhält seit dem 1. Februar 2010 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (2010: EUR 1.386,93 monatlich) sowie Versorgungsbezüge der Freien und Hansestadt Hamburg (2010: 1.529,68 EUR monatlich).
Die Mitglieder der Hafenlotsenbrüderschaft H. waren seit dem 1. Juli 1981 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und der G.-Konzern Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (i.F.: G.-Konzern) geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 7./20. Juli 1972 (Nachtrag Nr. 4). Gemäß den §§ 1 und 2 dieses Vertrages wurden für sie Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Versicherungsprämien wurden von der Hafenlotsenbrüderschaft von den Lotsgeldern abgezogen und direkt an den G.-Konzern überwiesen (§ 4 des Vertrages). Die Hafenlotsenbrüderschaft war von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt (§ 6 des Vertrages). Die Vertragsbestimmungen galten, solange der Versicherte Mitglied der Hafenlotsenbrüderschaft war (§ 7 des Vertrages).
Im Fall des Klägers ging es dabei unter anderem um zwei Kapitallebensversicherungen, aus denen er zum Fälligkeitszeitpunkt am 31. Januar 2010 vom Versicherungsunternehmen einen Gesamtbetrag von EUR 107.796,20 erhielt. Die Beklagte erhob hierauf mit Bescheiden vom 6. März 2010 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und setzte ab 1. März 2010 die Beiträge zur Krankenversicherung auf insgesamt EUR 352,10 monatlich und zur Pflegeversicherung auf insgesamt EUR 23,04 monatlich neu fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2010 zurück.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen, dass es sich bei dem Gruppenversicherungsvertrag nicht um eine betriebliche, sondern um eine freiwillige und eigenfinanzierte Altersvorsorge gehandelt habe. Er sei selbst Versicherungsnehmer gewesen und die Hafenlotsenbrüderschaft sei auch nicht Arbeitgeber der freiberuflich tätigen Lotsen. Weiterhin habe er die Versicherungsprämien aus seinem Einkommen getragen, das bereits vorher zur Beitragsbemessung herangezogen worden sei.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Mai 2013 abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die Beiträge zu Recht erhoben, denn der Beitragspflicht unterlägen auch Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet worden seien. Um eine solche Rente handele es sich bei der vorliegenden Kapitalleistung, denn hierfür genüge auch eine Gruppenversicherung, wenn diese wesentlich durch die Beschränkung des Mitgliederkreises geprägt sei. Dies sei hier der Fall, denn versichert seien die Mitglieder der jeweiligen Lotsenbrüderschaften für die Dauer ihrer Mitgliedschaft. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht.
Der Kläger hat dagegen am 26. Juni 2013 Berufung eingelegt und trägt vor, die von ihm bezogene Versicherungsleistung stelle keine Rente einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung dar. Eine privatrechtliche Einrichtung, die es sich zur Aufgabe gesetzt habe, der Versorgung ihrer Mitglieder zu dienen, sei nur dann eine solche Einrichtung, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer Berufe begrenzt sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil der Kreis der möglichen Mitglieder zwar beschränkt sei, aber nicht die Mitglieder aller Hafenlotsenbrüderschaften umfasse. Bei der vom Kläger getroffenen vertraglichen Regelung handele es sich nicht um eine betriebliche, sondern um eine freiwillige und eigenfinanzierte Altersvorsorge. Die Lotsenbrüderschaft sei nicht Arbeitgeber der selbständigen Lotsen. Wie sich aus dem Versicherungsschein ergebe, sei der Kläger selbst Versicherungsnehmer und der Rahmenvertragspartner sei lediglich zur Vertretung bei der Abgabe und Entgegennahme aller das Versicherungsverhältnis betreffenden Willenserklärungen bevollmächtigt worden. Somit liege eine einzelvertragliche Regelung vor, die der Kläger als Versicherungsnehmer jederzeit hätte kündigen können. Der Abschluss des Rahmenvertrages durch die Hafenlotsenbrüderschaft entspreche auch nicht ihrer Obliegenheit aus § 28 Abs. 1 Nr. 6 Seelotsgesetz, denn diese könne weder von der Aufsichtsbehörde noch durch den einzelnen Lotsen gerichtlich eingeklagt werden. Vielmehr könne die Hafenlotsenbrüderschaft nach billigem Ermessen den Umfang festlegen, wie sie ihrer Obliegenheit nachkommen wolle. Hiervon sei die Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung zu unterscheiden, wie sie beispielweise für Rechtsanwälte bestehe. Eine ausreichende Altersversorgung der Hafenlotsen sei im Übrigen bereits ohne den Rahmenvertrag mit dem G.-Konzern durch die gesetzliche Rente und die Versorgungsbezüge der Freien und Hansestadt Hamburg sichergestellt gewesen. Insofern sei nicht erkennbar, warum die Hafenlotsen keine Wahlmöglichkeit gehabt haben sollten, ob und zu welchen Bedingungen sie Versicherungsnehmer des Vertrages werden wollten. Des Weiteren habe der Kläger die Prämien aus seinem privaten und der Beitragspflicht unterliegenden Einkommen gezahlt, sodass mit der erneuten Beitragsbelastung unzulässig doppelt Beiträge erhoben worden seien. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, dass ein Selbständiger, der private Eigenvorsorge getroffen habe, weil es für ihn keine Versorgungseinrichtung gebe, keine Beiträge zahlen müsse, während die Mitglieder einer berufsständischen Einrichtung Beiträge zu entrichten hätten. Schließlich habe sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08 – Juris) entschieden, dass bei vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungen mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer die Kapitallebensversicherung aus dem betrieblichen Bezug gelöst und privaten Lebensversicherungen gleichzusetzen sei. Im Rahmen der Gleichbehandlung könne im vorliegenden Fall nichts anderes gelten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Mai 2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, es handele sich um eine Versicherungseinrichtung für Angehörige bestimmter Berufe, denn der abgeschlossene Gruppenversicherungsvertrag gelte nur für die Mitglieder der aufgeführten Lotsenbrüderschaften. Es sei dagegen nicht Voraussetzung, dass sämtliche Angehörige eines bestimmten Berufes von dem Versicherungsschutz erfasst würden. Es handele sich bei der Gruppenversicherung auch nicht um eine private Eigenvorsorge, denn mit ihr habe die Lotsenbrüderschaft ihrer gesetzlichen Pflicht genügt, eine ausreichende Versorgung der Seelotsen zu gewährleisten. Jeder Lotse werde kraft Zwangsmitgliedschaft in der Lotsenbrüderschaft vom Gruppenversicherungsvertrag erfasst, der von einzelnen Lotsen nicht gekündigt werden könne. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Selbständigen mit privater Vorsorge bestehe nicht, denn diese hätten keine starke Gemeinschaft im Rücken. Der von dem Kläger zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betreffe Direktversicherungen und sei daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) Berufung ist nicht begründet, da das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, denn die Beklagte hat zutreffend den Zahlbetrag der Kapitallebensversicherungen zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung herangezogen.
Der Kläger bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist aufgrund dieses Umstandes Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V) und der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – SGB XI) bei der Beklagten. Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 237 S. 1 Nr. 1 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt (§ 237 S. 1 Nr. 2 SGB V). Hierzu gehören seine laufenden Versorgungsbezüge von der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 237 S. 2 in Verbindung mit § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V) und auch Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (§ 237 S. 2 in Verbindung mit § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate (§ 229 Abs. 1 S. 3 SGB V). Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung gelten diese Vorschriften gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI entsprechend.
Bei den hier streitigen Kapitalzahlungen in Höhe von EUR 107.796,20 aus den beim G.-Konzern abgeschlossenen Lebensversicherungen handelt es sich um Renten einer Versicherungseinrichtung im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V. Dies hat das Bundessozialgericht zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung für einen gleichartigen Gruppenversicherungsvertrag für Seelotsen bereits mit Urteil vom 10. Juni 1988 (12 RK 35/86 – Juris), dem sich der Senat anschließt, entschieden.
Danach ist eine Versicherungseinrichtung im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V jede kollektive Maßnahme einer Berufsgruppe, die Leistungen zum Gegenstand hat, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und Einkommensersatzfunktion haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtung bezogen werden. Der Begriff der Versicherungseinrichtung setzt ferner keine sächlichen oder personellen Vorkehrungen voraus, die in einer bestimmten Organisation oder Institution der Berufsgruppe in Erscheinung treten. Die Einrichtung braucht auch nicht über ein für die Berufsgruppe abgrenzbares Sondervermögen zu verfügen (BSG, Urteil vom 10.06.1988, a.a.O.).
Die Leistungen an den Kläger aufgrund des Gruppenversicherungsvertrages mit dem G.-Konzern weisen einen unmittelbaren Bezug zu seiner früheren Erwerbstätigkeit als Hafenlotse auf und haben Einkommensersatzfunktion. Das Versicherungsverhältnis beruhte daher nicht lediglich auf berufsfremder Eigenvorsorge.
Gemäß § 9 Hafenlotsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 6 Seelotsgesetz obliegt es der Hafenlotsenbrüderschaft, Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Hafenlotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen. Sie hat ferner von den eingenommenen Lotsgeldern unter anderem die Beträge einzubehalten, die für die Versorgung der Hafenlotsen erforderlich sind und diese an die dafür zuständigen Stellen abzuführen (§ 9 Hafenlotsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 9 Seelotsgesetz).
Der Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages sowie der Einbehalt und die Weiterleitung der Prämien gehören somit zu den Maßnahmen, die gemäß § 9 Hafenlotsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 6 und 9 Seelotsgesetz den Mitgliedern der Hafenlotsenbrüderschaft und ihren Hinterbliebenen eine ausreichende Versorgung gewährleisten sollen. Die gesetzliche Ermächtigung und zugleich Verpflichtung der Hafenlotsenbrüderschaft, Maßnahmen dieser Art zu treffen, umfasst auch die Befugnis, für die Mitglieder der Lotsenbrüderschaften Gruppenversicherungsverträge mit privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen und darin die Mitglieder nicht nur als Bezugsberechtigte, sondern als Versicherungsnehmer mit entsprechenden eigenen Beitragspflichten zu benennen. Zur Wirksamkeit eines solchen Vertrages bedarf es weder der Mitwirkung der einzelnen Hafenlotsen noch ihrer vorherigen oder nachträglichen Zustimmung. Die Lotsenbrüderschaft hat vielmehr allein aufgrund § 9 Hafenlotsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 6 Seelotsgesetz die rechtliche Macht, mit verbindlicher Wirkung für alle ihr angehörenden Mitglieder Versicherungsverhältnisse zu begründen und hat hiervon Gebrauch gemacht. Jedes Mitglied der Lotsenbrüderschaft ist für die Dauer seiner Mitgliedschaft an die Bestimmungen des Vertrages gebunden und insbesondere zur Entrichtung der vereinbarten Beiträge verpflichtet (§ 7 des Vertrages).
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist daher nicht erkennbar, dass die einzelnen Hafenlotsen die Wahlmöglichkeit gehabt hätten, sich für oder gegen den Vertragsbeitritt zu entscheiden. Letztlich kann dies jedoch dahin stehen, da auch Renten, die aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein für bestimmte Berufe erworben wurden, der Beitragspflicht unterliegen, denn § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V enthält keine Beschränkung auf Renten aus Pflichtversicherungen (BSG, Urteil vom 30.03.1995 – 12 RK 40/94 – Juris). Aus den gleichen Gründen ist es auch unerheblich, ob der einzelne Hafenlotse ein Tätigwerden der Hafenlotsenbrüderschaft nach § 9 Hafenlotsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 6 Seelotsgesetz einklagen könnte oder ob die Hafenlotsenbrüderschaft auch andere Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung hätte ergreifen können.
Die dem Hafenlotsen zufließenden Beträge aus dem Gruppenversicherungsvertrag sind somit Bestandteil einer mehrgliedrigen Gesamtversorgung, deren sämtliche Elemente von der Bestallung zum Hafenlotsen und der damit verbundenen Pflichtmitgliedschaft in der Hafenlotsenbrüderschaft abhängen (vgl. BSG, Urteil vom 10.06.1988, a.a.O.). Der erforderliche unmittelbare Bezug zu der früheren Erwerbstätigkeit des Klägers ist damit gegeben, denn seine berufliche Tätigkeit als Hafenlotse war Voraussetzung für die Versicherung. Die Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis haben auch Einkommensersatzfunktion, denn sie dienen – vorliegend zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen der FHH – dazu, nach Beendigung der Erwerbstätigkeit wegen Erreichens der Altersgrenze den Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen.
Ob der Lebensunterhalt des Hafenlotsen auch schon ohne die Kapitallebensversicherungen, also allein durch die gesetzliche Rente und die Versorgungsbezüge, gesichert gewesen wäre, kann entgegen der Ansicht des Klägers keine Rolle spielen. Gemäß § 45 Abs. 3 S. 2 SeelotsG sind die Lotsgelder so zu bemessen, dass die Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen. Die Versorgung der Seelotsen soll sich daher an derjenigen eines Kapitäns auf Großer Fahrt ausrichten (BSG, Urteil vom 10.06.1988, a.a.O.) und somit das bisherige Einkommen auf relativ hohem Niveau ersetzen. Es gibt keine rechtlichen Anknüpfungspunkte dafür, Versorgungsbezüge von der Beitragspflicht auszunehmen, nur weil diese das zum Lebensunterhalt Unerlässliche übersteigen. Die Grenze bildet insoweit nur die Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V), die vorliegend beachtet wurde.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass nicht die Mitglieder aller Lotsenbrüderschaften von dem Versicherungsvertrag umfasst sind. Zwar gehört eine privatrechtliche Versicherungseinrichtung nur dann zu den in § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer Berufe beschränkt ist (BSG, Urteil vom 30.03.1995, a.a.O.; BSG, Urteil vom 30.01.1997 – 12 RK 17/96; beide Juris), wenn also außer den Mitgliedern einer Berufsgruppe nicht auch Dritte als Versicherte in Betracht kommen. Dies ist indes der Fall, denn der Gruppenversicherungsvertrag ist auf die Angehörigen der dort genannten Lotsenbrüderschaften – also auf See- und Hafenlotsen – beschränkt. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass alle Angehörigen eines Berufes in der betreffenden Versicherungseinrichtung versichert sind.
Die Einbeziehung der hier streitigen Versicherungsleistungen in die Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung stellt auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber Selbständigen, die eine private Eigenvorsorge getroffen haben, dar. Der Gesetzgeber hat mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V grundsätzlich und in typisierender Weise alle diejenigen Bezüge von Institutionen und aus Sicherungssystemen der Beitragspflicht unterworfen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit und einer Erwerbstätigkeit besteht und die nach Eintritt des Versicherungsfalles dazu dienen, Erwerbseinkommen zu ersetzen oder die Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn in der Krankenversicherung der Rentner sind Personen mit sehr unterschiedlicher beruflicher Herkunft in die Versicherungspflicht einbezogen worden. Eine niedrige Rente bedeutet aber nicht zwingend eine entsprechend geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sofern andere Einkünfte zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Es wäre daher unbillig, wenn derjenige, der neben seiner Rente weitere Einkünfte aus einer früheren beruflichen Betätigung hat, welche der Sicherstellung der Altersversorgung dienen, hierauf keine Beiträge zu entrichten hätte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.02.2008 – 1 BvR 2137/06 – Juris). Das Bundessozialgericht hat zwar eingeräumt, dass Renten aus berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen eine besondere Nähe zu den nicht beitragspflichtigen Renten aus privatrechtlichen Lebensversicherungen aufweisen, es hat jedoch betont, dass insoweit eher die Nichteinbeziehung der privaten Versicherungen der Rechtfertigung bedürfe (BSG, Urteil vom 30.03.1995, a.a.O.).
Der Beitragspflicht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Prämien für die Versicherungen aus seinem Einkommen gezahlt hat, für das er bereits Beiträge entrichtet hat. Insoweit hat das Sozialgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein "Verbot der Doppelverbeitragung" auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gilt (z.B. BSG, Urteil vom 12.11.2008 – B 12 KR 9/08 R - Juris).
Schließich ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 (a.a.O.), denn diese Entscheidung betrifft eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach mit dem Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung als Versicherungsnehmer nach Beendigung der Erwerbstätigkeit der betriebliche Bezug gelöst worden sei, ist auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Denn hier ergibt sich der Bezug zur früheren Erwerbstätigkeit von vornherein nicht aus der Stellung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer, sondern – wie ausgeführt – daraus, dass die Tätigkeit als Hafenlotse nach den Bestimmungen des Hafenlotsengesetzes und des Seelotsengesetzes unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss der Versicherungen waren.
Die Beklagte hat die Höhe der berechneten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der für 2010 geltenden Beitragsbemessungsgrenze von EUR 3.750 im Monat zutreffend festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung von zwei Kapitallebensversicherungen zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am xxxxx 1945 geborene Kläger war ab September 1979 als Hafenlotse bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Zum 1. Juli 1981 beschloss die Hamburger Bürgerschaft die Ausgründung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Hamburger Hafenlotsenbrüderschaft. Seitdem sind die Hafenlotsen Mitglieder der Hafenlotsenbrüderschaft und üben ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus (§ 7 des Gesetzes über das Hafenlotswesen – Hafenlotsgesetz – vom 19.01.1981 (HmbGVBl. 1981, S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), i.V.m. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen - Seelotsgesetz). Der Kläger war bis zum 31. Januar 2010 als Hafenlotse tätig und erhält seit dem 1. Februar 2010 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (2010: EUR 1.386,93 monatlich) sowie Versorgungsbezüge der Freien und Hansestadt Hamburg (2010: 1.529,68 EUR monatlich).
Die Mitglieder der Hafenlotsenbrüderschaft H. waren seit dem 1. Juli 1981 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und der G.-Konzern Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (i.F.: G.-Konzern) geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 7./20. Juli 1972 (Nachtrag Nr. 4). Gemäß den §§ 1 und 2 dieses Vertrages wurden für sie Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Versicherungsprämien wurden von der Hafenlotsenbrüderschaft von den Lotsgeldern abgezogen und direkt an den G.-Konzern überwiesen (§ 4 des Vertrages). Die Hafenlotsenbrüderschaft war von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt (§ 6 des Vertrages). Die Vertragsbestimmungen galten, solange der Versicherte Mitglied der Hafenlotsenbrüderschaft war (§ 7 des Vertrages).
Im Fall des Klägers ging es dabei unter anderem um zwei Kapitallebensversicherungen, aus denen er zum Fälligkeitszeitpunkt am 31. Januar 2010 vom Versicherungsunternehmen einen Gesamtbetrag von EUR 107.796,20 erhielt. Die Beklagte erhob hierauf mit Bescheiden vom 6. März 2010 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und setzte ab 1. März 2010 die Beiträge zur Krankenversicherung auf insgesamt EUR 352,10 monatlich und zur Pflegeversicherung auf insgesamt EUR 23,04 monatlich neu fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2010 zurück.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen, dass es sich bei dem Gruppenversicherungsvertrag nicht um eine betriebliche, sondern um eine freiwillige und eigenfinanzierte Altersvorsorge gehandelt habe. Er sei selbst Versicherungsnehmer gewesen und die Hafenlotsenbrüderschaft sei auch nicht Arbeitgeber der freiberuflich tätigen Lotsen. Weiterhin habe er die Versicherungsprämien aus seinem Einkommen getragen, das bereits vorher zur Beitragsbemessung herangezogen worden sei.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Mai 2013 abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die Beiträge zu Recht erhoben, denn der Beitragspflicht unterlägen auch Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet worden seien. Um eine solche Rente handele es sich bei der vorliegenden Kapitalleistung, denn hierfür genüge auch eine Gruppenversicherung, wenn diese wesentlich durch die Beschränkung des Mitgliederkreises geprägt sei. Dies sei hier der Fall, denn versichert seien die Mitglieder der jeweiligen Lotsenbrüderschaften für die Dauer ihrer Mitgliedschaft. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht.
Der Kläger hat dagegen am 26. Juni 2013 Berufung eingelegt und trägt vor, die von ihm bezogene Versicherungsleistung stelle keine Rente einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung dar. Eine privatrechtliche Einrichtung, die es sich zur Aufgabe gesetzt habe, der Versorgung ihrer Mitglieder zu dienen, sei nur dann eine solche Einrichtung, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer Berufe begrenzt sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil der Kreis der möglichen Mitglieder zwar beschränkt sei, aber nicht die Mitglieder aller Hafenlotsenbrüderschaften umfasse. Bei der vom Kläger getroffenen vertraglichen Regelung handele es sich nicht um eine betriebliche, sondern um eine freiwillige und eigenfinanzierte Altersvorsorge. Die Lotsenbrüderschaft sei nicht Arbeitgeber der selbständigen Lotsen. Wie sich aus dem Versicherungsschein ergebe, sei der Kläger selbst Versicherungsnehmer und der Rahmenvertragspartner sei lediglich zur Vertretung bei der Abgabe und Entgegennahme aller das Versicherungsverhältnis betreffenden Willenserklärungen bevollmächtigt worden. Somit liege eine einzelvertragliche Regelung vor, die der Kläger als Versicherungsnehmer jederzeit hätte kündigen können. Der Abschluss des Rahmenvertrages durch die Hafenlotsenbrüderschaft entspreche auch nicht ihrer Obliegenheit aus § 28 Abs. 1 Nr. 6 Seelotsgesetz, denn diese könne weder von der Aufsichtsbehörde noch durch den einzelnen Lotsen gerichtlich eingeklagt werden. Vielmehr könne die Hafenlotsenbrüderschaft nach billigem Ermessen den Umfang festlegen, wie sie ihrer Obliegenheit nachkommen wolle. Hiervon sei die Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung zu unterscheiden, wie sie beispielweise für Rechtsanwälte bestehe. Eine ausreichende Altersversorgung der Hafenlotsen sei im Übrigen bereits ohne den Rahmenvertrag mit dem G.-Konzern durch die gesetzliche Rente und die Versorgungsbezüge der Freien und Hansestadt Hamburg sichergestellt gewesen. Insofern sei nicht erkennbar, warum die Hafenlotsen keine Wahlmöglichkeit gehabt haben sollten, ob und zu welchen Bedingungen sie Versicherungsnehmer des Vertrages werden wollten. Des Weiteren habe der Kläger die Prämien aus seinem privaten und der Beitragspflicht unterliegenden Einkommen gezahlt, sodass mit der erneuten Beitragsbelastung unzulässig doppelt Beiträge erhoben worden seien. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, dass ein Selbständiger, der private Eigenvorsorge getroffen habe, weil es für ihn keine Versorgungseinrichtung gebe, keine Beiträge zahlen müsse, während die Mitglieder einer berufsständischen Einrichtung Beiträge zu entrichten hätten. Schließlich habe sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08 – Juris) entschieden, dass bei vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungen mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer die Kapitallebensversicherung aus dem betrieblichen Bezug gelöst und privaten Lebensversicherungen gleichzusetzen sei. Im Rahmen der Gleichbehandlung könne im vorliegenden Fall nichts anderes gelten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Mai 2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, es handele sich um eine Versicherungseinrichtung für Angehörige bestimmter Berufe, denn der abgeschlossene Gruppenversicherungsvertrag gelte nur für die Mitglieder der aufgeführten Lotsenbrüderschaften. Es sei dagegen nicht Voraussetzung, dass sämtliche Angehörige eines bestimmten Berufes von dem Versicherungsschutz erfasst würden. Es handele sich bei der Gruppenversicherung auch nicht um eine private Eigenvorsorge, denn mit ihr habe die Lotsenbrüderschaft ihrer gesetzlichen Pflicht genügt, eine ausreichende Versorgung der Seelotsen zu gewährleisten. Jeder Lotse werde kraft Zwangsmitgliedschaft in der Lotsenbrüderschaft vom Gruppenversicherungsvertrag erfasst, der von einzelnen Lotsen nicht gekündigt werden könne. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Selbständigen mit privater Vorsorge bestehe nicht, denn diese hätten keine starke Gemeinschaft im Rücken. Der von dem Kläger zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betreffe Direktversicherungen und sei daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) Berufung ist nicht begründet, da das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, denn die Beklagte hat zutreffend den Zahlbetrag der Kapitallebensversicherungen zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung herangezogen.
Der Kläger bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist aufgrund dieses Umstandes Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V) und der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – SGB XI) bei der Beklagten. Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 237 S. 1 Nr. 1 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt (§ 237 S. 1 Nr. 2 SGB V). Hierzu gehören seine laufenden Versorgungsbezüge von der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 237 S. 2 in Verbindung mit § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V) und auch Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (§ 237 S. 2 in Verbindung mit § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate (§ 229 Abs. 1 S. 3 SGB V). Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung gelten diese Vorschriften gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI entsprechend.
Bei den hier streitigen Kapitalzahlungen in Höhe von EUR 107.796,20 aus den beim G.-Konzern abgeschlossenen Lebensversicherungen handelt es sich um Renten einer Versicherungseinrichtung im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V. Dies hat das Bundessozialgericht zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung für einen gleichartigen Gruppenversicherungsvertrag für Seelotsen bereits mit Urteil vom 10. Juni 1988 (12 RK 35/86 – Juris), dem sich der Senat anschließt, entschieden.
Danach ist eine Versicherungseinrichtung im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V jede kollektive Maßnahme einer Berufsgruppe, die Leistungen zum Gegenstand hat, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und Einkommensersatzfunktion haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtung bezogen werden. Der Begriff der Versicherungseinrichtung setzt ferner keine sächlichen oder personellen Vorkehrungen voraus, die in einer bestimmten Organisation oder Institution der Berufsgruppe in Erscheinung treten. Die Einrichtung braucht auch nicht über ein für die Berufsgruppe abgrenzbares Sondervermögen zu verfügen (BSG, Urteil vom 10.06.1988, a.a.O.).
Die Leistungen an den Kläger aufgrund des Gruppenversicherungsvertrages mit dem G.-Konzern weisen einen unmittelbaren Bezug zu seiner früheren Erwerbstätigkeit als Hafenlotse auf und haben Einkommensersatzfunktion. Das Versicherungsverhältnis beruhte daher nicht lediglich auf berufsfremder Eigenvorsorge.
Gemäß § 9 Hafenlotsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 6 Seelotsgesetz obliegt es der Hafenlotsenbrüderschaft, Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Hafenlotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen. Sie hat ferner von den eingenommenen Lotsgeldern unter anderem die Beträge einzubehalten, die für die Versorgung der Hafenlotsen erforderlich sind und diese an die dafür zuständigen Stellen abzuführen (§ 9 Hafenlotsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 9 Seelotsgesetz).
Der Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages sowie der Einbehalt und die Weiterleitung der Prämien gehören somit zu den Maßnahmen, die gemäß § 9 Hafenlotsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 6 und 9 Seelotsgesetz den Mitgliedern der Hafenlotsenbrüderschaft und ihren Hinterbliebenen eine ausreichende Versorgung gewährleisten sollen. Die gesetzliche Ermächtigung und zugleich Verpflichtung der Hafenlotsenbrüderschaft, Maßnahmen dieser Art zu treffen, umfasst auch die Befugnis, für die Mitglieder der Lotsenbrüderschaften Gruppenversicherungsverträge mit privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen und darin die Mitglieder nicht nur als Bezugsberechtigte, sondern als Versicherungsnehmer mit entsprechenden eigenen Beitragspflichten zu benennen. Zur Wirksamkeit eines solchen Vertrages bedarf es weder der Mitwirkung der einzelnen Hafenlotsen noch ihrer vorherigen oder nachträglichen Zustimmung. Die Lotsenbrüderschaft hat vielmehr allein aufgrund § 9 Hafenlotsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 6 Seelotsgesetz die rechtliche Macht, mit verbindlicher Wirkung für alle ihr angehörenden Mitglieder Versicherungsverhältnisse zu begründen und hat hiervon Gebrauch gemacht. Jedes Mitglied der Lotsenbrüderschaft ist für die Dauer seiner Mitgliedschaft an die Bestimmungen des Vertrages gebunden und insbesondere zur Entrichtung der vereinbarten Beiträge verpflichtet (§ 7 des Vertrages).
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist daher nicht erkennbar, dass die einzelnen Hafenlotsen die Wahlmöglichkeit gehabt hätten, sich für oder gegen den Vertragsbeitritt zu entscheiden. Letztlich kann dies jedoch dahin stehen, da auch Renten, die aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein für bestimmte Berufe erworben wurden, der Beitragspflicht unterliegen, denn § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V enthält keine Beschränkung auf Renten aus Pflichtversicherungen (BSG, Urteil vom 30.03.1995 – 12 RK 40/94 – Juris). Aus den gleichen Gründen ist es auch unerheblich, ob der einzelne Hafenlotse ein Tätigwerden der Hafenlotsenbrüderschaft nach § 9 Hafenlotsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 6 Seelotsgesetz einklagen könnte oder ob die Hafenlotsenbrüderschaft auch andere Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung hätte ergreifen können.
Die dem Hafenlotsen zufließenden Beträge aus dem Gruppenversicherungsvertrag sind somit Bestandteil einer mehrgliedrigen Gesamtversorgung, deren sämtliche Elemente von der Bestallung zum Hafenlotsen und der damit verbundenen Pflichtmitgliedschaft in der Hafenlotsenbrüderschaft abhängen (vgl. BSG, Urteil vom 10.06.1988, a.a.O.). Der erforderliche unmittelbare Bezug zu der früheren Erwerbstätigkeit des Klägers ist damit gegeben, denn seine berufliche Tätigkeit als Hafenlotse war Voraussetzung für die Versicherung. Die Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis haben auch Einkommensersatzfunktion, denn sie dienen – vorliegend zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen der FHH – dazu, nach Beendigung der Erwerbstätigkeit wegen Erreichens der Altersgrenze den Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen.
Ob der Lebensunterhalt des Hafenlotsen auch schon ohne die Kapitallebensversicherungen, also allein durch die gesetzliche Rente und die Versorgungsbezüge, gesichert gewesen wäre, kann entgegen der Ansicht des Klägers keine Rolle spielen. Gemäß § 45 Abs. 3 S. 2 SeelotsG sind die Lotsgelder so zu bemessen, dass die Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen. Die Versorgung der Seelotsen soll sich daher an derjenigen eines Kapitäns auf Großer Fahrt ausrichten (BSG, Urteil vom 10.06.1988, a.a.O.) und somit das bisherige Einkommen auf relativ hohem Niveau ersetzen. Es gibt keine rechtlichen Anknüpfungspunkte dafür, Versorgungsbezüge von der Beitragspflicht auszunehmen, nur weil diese das zum Lebensunterhalt Unerlässliche übersteigen. Die Grenze bildet insoweit nur die Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V), die vorliegend beachtet wurde.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass nicht die Mitglieder aller Lotsenbrüderschaften von dem Versicherungsvertrag umfasst sind. Zwar gehört eine privatrechtliche Versicherungseinrichtung nur dann zu den in § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer Berufe beschränkt ist (BSG, Urteil vom 30.03.1995, a.a.O.; BSG, Urteil vom 30.01.1997 – 12 RK 17/96; beide Juris), wenn also außer den Mitgliedern einer Berufsgruppe nicht auch Dritte als Versicherte in Betracht kommen. Dies ist indes der Fall, denn der Gruppenversicherungsvertrag ist auf die Angehörigen der dort genannten Lotsenbrüderschaften – also auf See- und Hafenlotsen – beschränkt. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass alle Angehörigen eines Berufes in der betreffenden Versicherungseinrichtung versichert sind.
Die Einbeziehung der hier streitigen Versicherungsleistungen in die Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung stellt auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber Selbständigen, die eine private Eigenvorsorge getroffen haben, dar. Der Gesetzgeber hat mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V grundsätzlich und in typisierender Weise alle diejenigen Bezüge von Institutionen und aus Sicherungssystemen der Beitragspflicht unterworfen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit und einer Erwerbstätigkeit besteht und die nach Eintritt des Versicherungsfalles dazu dienen, Erwerbseinkommen zu ersetzen oder die Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn in der Krankenversicherung der Rentner sind Personen mit sehr unterschiedlicher beruflicher Herkunft in die Versicherungspflicht einbezogen worden. Eine niedrige Rente bedeutet aber nicht zwingend eine entsprechend geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sofern andere Einkünfte zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Es wäre daher unbillig, wenn derjenige, der neben seiner Rente weitere Einkünfte aus einer früheren beruflichen Betätigung hat, welche der Sicherstellung der Altersversorgung dienen, hierauf keine Beiträge zu entrichten hätte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.02.2008 – 1 BvR 2137/06 – Juris). Das Bundessozialgericht hat zwar eingeräumt, dass Renten aus berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen eine besondere Nähe zu den nicht beitragspflichtigen Renten aus privatrechtlichen Lebensversicherungen aufweisen, es hat jedoch betont, dass insoweit eher die Nichteinbeziehung der privaten Versicherungen der Rechtfertigung bedürfe (BSG, Urteil vom 30.03.1995, a.a.O.).
Der Beitragspflicht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Prämien für die Versicherungen aus seinem Einkommen gezahlt hat, für das er bereits Beiträge entrichtet hat. Insoweit hat das Sozialgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein "Verbot der Doppelverbeitragung" auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gilt (z.B. BSG, Urteil vom 12.11.2008 – B 12 KR 9/08 R - Juris).
Schließich ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 (a.a.O.), denn diese Entscheidung betrifft eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach mit dem Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung als Versicherungsnehmer nach Beendigung der Erwerbstätigkeit der betriebliche Bezug gelöst worden sei, ist auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Denn hier ergibt sich der Bezug zur früheren Erwerbstätigkeit von vornherein nicht aus der Stellung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer, sondern – wie ausgeführt – daraus, dass die Tätigkeit als Hafenlotse nach den Bestimmungen des Hafenlotsengesetzes und des Seelotsengesetzes unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss der Versicherungen waren.
Die Beklagte hat die Höhe der berechneten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der für 2010 geltenden Beitragsbemessungsgrenze von EUR 3.750 im Monat zutreffend festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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