Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 567/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 585/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. Oktober 2013 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers.
Die Beklagte bewilligte dem 1930 geborenen Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 1995 eine ab 1. Mai 1995 beginnende Regelaltersrente. Zuvor bezog der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 5. Januar 2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG), mit welcher er sinngemäß eine höhere Rentenzahlung begehrte. Mit Gerichtsbescheid vom 16. April 2007 wies das SG die damalige Klage als unzulässig ab (Az.: S 7 R 34/07). Vor Erhebung der Klage sei nicht – wie dies erforderlich gewesen wäre – ein Verwaltungsverfahren wegen der Rentenhöhe mit Bescheiderteilung und anschließendem Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Vielmehr habe der Kläger unmittelbar eine Klage erhoben. Der Vortrag des Klägers, er habe bereits oft genug Widerspruch erhoben, ändere nichts daran, dass dem vorliegenden Rechtsstreit kein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorausgegangen sei. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.
Am 30. November 2007 erhob der Kläger abermals Klage beim SG, wobei er diese Klage erneut sinngemäß damit begründete, seine Rente sei zu niedrig. Die damalige Klage richtete der Kläger – ebenso wie die vorliegende Klage – gegen die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg sowie gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2013 wies das SG auch diese Klage als unzulässig ab (Az.: S 5 R 3772/11). Zur Begründung nahm das SG im Wesentlichen auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 16. April 2007 (Az.: S 7 R 34/07) Bezug. Ergänzend führte das SG aus, soweit der Kläger unter Bezugnahme auf seine Biographie diverse Missstände anprangere, vermöge das Gericht hierin kein konkretes zulässiges Klagebegehren zu erkennen. Auch diese Entscheidung wurde rechtskräftig.
Am 6. März 2013 hat der Kläger sodann die vorliegende Klage beim SG erhoben. Der Kläger hat zur Begründung der Klage erneut umfangreich seine Biographie dargestellt und sinngemäß einen höheren Rentenanspruch geltend gemacht. Mit Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2013 hat das SG auch die vorliegende Klage als unzulässig abgewiesen und auf die bisherigen Entscheidungen Bezug genommen (Az.: S 5 R 567/13). Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 5. November 2013 zugestellt.
Mit Schreiben vom 19. November 2013, welches der Kläger an das Landessozialgericht Stuttgart richtete, den Briefumschlag aber an das "Landessozialgericht Berlin" adressierte, hat der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung erhoben. Dieses Schreiben ging zunächst beim Sozialgericht Berlin ein, wobei den Akten kein zweifelsfreies Eingangsdatum entnommen werden kann. Vom Sozialgericht Berlin wurde das Schreiben des Klägers an das Landessozialgericht Baden - Württemberg weitergeleitet und ging am 6. Februar 2014 hier ein. Die Berufung hat der Kläger mit umfangreichen Schilderungen über in der Vergangenheit erlittenes Unrecht begründet, eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des SG ist hingegen nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sachdienlich formuliert,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Konstanz vom 31. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihm eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte 1 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte 2 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Die Beklagten erachten den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die unzulässige Berufung ist zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Der angegriffene Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2013 wurde dem Kläger am 5. November 2013 zugestellt, so dass die Berufungsfrist von einem Monat (§ 151 Abs. 1 SGG) hier bis zum 5. Dezember 2013 lief. Tatsächlich ist die Berufung erst am 6. Februar 2014 und damit verspätet beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen. Der Kläger ist mit der Rechtsmittelbelehrung des von ihm angefochtenen Gerichtsbescheides ausdrücklich auf die Monatsfrist hingewiesen worden, sowie darauf, dass die Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Die Rechtsmittelbelehrung enthält auch den Hinweis, dass die Berufungsfrist gewahrt ist, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem SG Konstanz eingelegt wird; die Postanschriften des LSG und des SG sind ebenfalls angegeben. Die Übersendung an das LSG bzw. SG Berlin genügt zur Wahrung der Berufungsfrist nicht. Anders als bei der Klageerhebung (§ 91 Abs. 1 SGG) wahrt die Einlegung der Berufung bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde die Rechtsmittelfrist nicht (BSG, Beschluss vom 31. März 2005 – B 11a/11 AL 229/04 B –, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Aufl. § 151 Rdnr 2 a). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) liegen nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die ihm bekannte Frist einzuhalten. Soweit der Kläger gegenüber dem SG Berlin ausgeführt hat, er habe die Adresse des LSG Baden-Württemberg nicht finden können, ist dies nicht nachvollziehbar, da diese sich ohne weiteres dem angegriffenen Gerichtsbescheid entnehmen lässt.
Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass die Berufung des Klägers auch nicht begründet ist. Die Klage auf Gewährung einer höheren Rente ist unzulässig und wurde vom SG daher zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. In Ergänzung der dortigen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass die statthafte Klageart für das Begehren des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente grundsätzlich eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist. Voraussetzung einer solchen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist aber, dass zunächst die Verwaltung mit der Sache befasst war und über das Begehren entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2010, B 2 U 25/09 R; Urteil vom 30. Oktober 2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 16. November 2005, B 2 U 28/04 R). Andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Form eines derartigen Begehrens. Der Rentenbewilligungsbescheid vom 23. Juni 1995 wurde vom Kläger nicht angefochten und ist damit für die Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Dieser Bescheid kann daher kein zulässiger Gegenstand der vorliegenden Klage sein. Eine sonstige Entscheidung einer der Beklagten, die Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung sein könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr hat sich der Kläger mit seinem Begehren auf eine höhere Rente zum wiederholten Male unmittelbar an die Gerichte gewandt, ohne dass zuvor eine Entscheidung der Beklagten (in Betracht käme hier allenfalls eine Überprüfungsentscheidung gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch durch die Beklagte 2) herbeigeführt wurde.
Trotz der eindeutigen Sach- und Rechtslage und den bereits mehrfachen unzulässigen Klageerhebungen sieht der Senat davon ab, dem Kläger gem. § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Der Senat hält die Auferlegung von Verschuldenskosten auf Grund der sich aus den Akten ergebenden psychischen und physischen Verfassung noch nicht für geboten.
Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben haben. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers.
Die Beklagte bewilligte dem 1930 geborenen Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 1995 eine ab 1. Mai 1995 beginnende Regelaltersrente. Zuvor bezog der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 5. Januar 2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG), mit welcher er sinngemäß eine höhere Rentenzahlung begehrte. Mit Gerichtsbescheid vom 16. April 2007 wies das SG die damalige Klage als unzulässig ab (Az.: S 7 R 34/07). Vor Erhebung der Klage sei nicht – wie dies erforderlich gewesen wäre – ein Verwaltungsverfahren wegen der Rentenhöhe mit Bescheiderteilung und anschließendem Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Vielmehr habe der Kläger unmittelbar eine Klage erhoben. Der Vortrag des Klägers, er habe bereits oft genug Widerspruch erhoben, ändere nichts daran, dass dem vorliegenden Rechtsstreit kein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorausgegangen sei. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.
Am 30. November 2007 erhob der Kläger abermals Klage beim SG, wobei er diese Klage erneut sinngemäß damit begründete, seine Rente sei zu niedrig. Die damalige Klage richtete der Kläger – ebenso wie die vorliegende Klage – gegen die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg sowie gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2013 wies das SG auch diese Klage als unzulässig ab (Az.: S 5 R 3772/11). Zur Begründung nahm das SG im Wesentlichen auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 16. April 2007 (Az.: S 7 R 34/07) Bezug. Ergänzend führte das SG aus, soweit der Kläger unter Bezugnahme auf seine Biographie diverse Missstände anprangere, vermöge das Gericht hierin kein konkretes zulässiges Klagebegehren zu erkennen. Auch diese Entscheidung wurde rechtskräftig.
Am 6. März 2013 hat der Kläger sodann die vorliegende Klage beim SG erhoben. Der Kläger hat zur Begründung der Klage erneut umfangreich seine Biographie dargestellt und sinngemäß einen höheren Rentenanspruch geltend gemacht. Mit Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2013 hat das SG auch die vorliegende Klage als unzulässig abgewiesen und auf die bisherigen Entscheidungen Bezug genommen (Az.: S 5 R 567/13). Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 5. November 2013 zugestellt.
Mit Schreiben vom 19. November 2013, welches der Kläger an das Landessozialgericht Stuttgart richtete, den Briefumschlag aber an das "Landessozialgericht Berlin" adressierte, hat der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung erhoben. Dieses Schreiben ging zunächst beim Sozialgericht Berlin ein, wobei den Akten kein zweifelsfreies Eingangsdatum entnommen werden kann. Vom Sozialgericht Berlin wurde das Schreiben des Klägers an das Landessozialgericht Baden - Württemberg weitergeleitet und ging am 6. Februar 2014 hier ein. Die Berufung hat der Kläger mit umfangreichen Schilderungen über in der Vergangenheit erlittenes Unrecht begründet, eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des SG ist hingegen nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sachdienlich formuliert,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Konstanz vom 31. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihm eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte 1 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte 2 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Die Beklagten erachten den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die unzulässige Berufung ist zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Der angegriffene Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2013 wurde dem Kläger am 5. November 2013 zugestellt, so dass die Berufungsfrist von einem Monat (§ 151 Abs. 1 SGG) hier bis zum 5. Dezember 2013 lief. Tatsächlich ist die Berufung erst am 6. Februar 2014 und damit verspätet beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen. Der Kläger ist mit der Rechtsmittelbelehrung des von ihm angefochtenen Gerichtsbescheides ausdrücklich auf die Monatsfrist hingewiesen worden, sowie darauf, dass die Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Die Rechtsmittelbelehrung enthält auch den Hinweis, dass die Berufungsfrist gewahrt ist, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem SG Konstanz eingelegt wird; die Postanschriften des LSG und des SG sind ebenfalls angegeben. Die Übersendung an das LSG bzw. SG Berlin genügt zur Wahrung der Berufungsfrist nicht. Anders als bei der Klageerhebung (§ 91 Abs. 1 SGG) wahrt die Einlegung der Berufung bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde die Rechtsmittelfrist nicht (BSG, Beschluss vom 31. März 2005 – B 11a/11 AL 229/04 B –, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Aufl. § 151 Rdnr 2 a). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) liegen nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die ihm bekannte Frist einzuhalten. Soweit der Kläger gegenüber dem SG Berlin ausgeführt hat, er habe die Adresse des LSG Baden-Württemberg nicht finden können, ist dies nicht nachvollziehbar, da diese sich ohne weiteres dem angegriffenen Gerichtsbescheid entnehmen lässt.
Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass die Berufung des Klägers auch nicht begründet ist. Die Klage auf Gewährung einer höheren Rente ist unzulässig und wurde vom SG daher zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. In Ergänzung der dortigen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass die statthafte Klageart für das Begehren des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente grundsätzlich eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist. Voraussetzung einer solchen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist aber, dass zunächst die Verwaltung mit der Sache befasst war und über das Begehren entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2010, B 2 U 25/09 R; Urteil vom 30. Oktober 2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 16. November 2005, B 2 U 28/04 R). Andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Form eines derartigen Begehrens. Der Rentenbewilligungsbescheid vom 23. Juni 1995 wurde vom Kläger nicht angefochten und ist damit für die Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Dieser Bescheid kann daher kein zulässiger Gegenstand der vorliegenden Klage sein. Eine sonstige Entscheidung einer der Beklagten, die Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung sein könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr hat sich der Kläger mit seinem Begehren auf eine höhere Rente zum wiederholten Male unmittelbar an die Gerichte gewandt, ohne dass zuvor eine Entscheidung der Beklagten (in Betracht käme hier allenfalls eine Überprüfungsentscheidung gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch durch die Beklagte 2) herbeigeführt wurde.
Trotz der eindeutigen Sach- und Rechtslage und den bereits mehrfachen unzulässigen Klageerhebungen sieht der Senat davon ab, dem Kläger gem. § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Der Senat hält die Auferlegung von Verschuldenskosten auf Grund der sich aus den Akten ergebenden psychischen und physischen Verfassung noch nicht für geboten.
Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben haben. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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