Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 3913/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 5331/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung, die der Kläger abschlagsfrei mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 begehrt.
Der 1958 geborene Kläger steht hinsichtlich der Vermögenssorge und die Regelung der Wohnungsangelegenheiten, die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung unter Betreuung. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 16.10.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.05.2003 bis 31.12.2004 in Höhe von 858,31 EUR monatlich (teilweise Änderung mit Neufeststellungsbescheiden vom 20.05.2011 und 25.05.2011, Bl. 450, 486 VA). Der Berechnung zu Grunde gelegt war ein um 0,087 verminderter Zugangsfaktor von 0,913. Die Rente wurde nach Verlängerung schließlich auf Dauer weiterbewilligt (Bescheide vom 14.12.2004 und vom 17.10.2007, Bl. 164, 253 VA).
Am 21.11.2006, am 09.01.2007 und nochmals am 20.04.2007 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 16.10.2003 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Der 4. Senat des BSG hatte entschieden, dass für Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Zugangsfaktor von 1,0 bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht gemindert werden darf (BSG, Urteil vom 16.05.2005 -B 4 RA 22/05 R). Das Überprüfungsverfahren ruhte, nachdem sich die Rentenversicherungsträger dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen und Musterprozesse geführt haben.
Mit Bescheid vom 18.07.2012 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab und berief sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Minderung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09). Bei einem Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres werde nicht nur der Zugangsfaktor gemindert, sondern die Zurechnungszeit zugleich aufgewertet. Die Minderung dieser Renten belaste diese Versicherten nicht übermäßig (vgl. Bl. 6 SG-Akte).
Auf den am 08.08.2012 eingelegten Widerspruch erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2012 und verwies auf die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG (§ 31 Abs. 1 BVerfGG, ; Bl. 650 VA). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2012 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Betreuer des Klägers am 05.12.2012 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und geltend gemacht, dass die Rentenminderung, die beim Kläger circa 100,- EUR brutto monatlich betrage, diesen übermäßig belaste. Seine Nettorente von ca. 978,- EUR liege an der Armutsgrenze und schneide ihn vom gesellschaftlichen Leben ab. Weiter seien die vorgenommenen Rentenabschläge mit der Lohnersatzfunktion der Erwerbsminderungsrente nicht vereinbar. Insbesondere vor dem Hintergrund des massiv gestiegenen Armutsrisikos von Erwerbsminderungsrentnern, das nicht Gegenstand des Bundesverfassungsgerichtsverfahrens gewesen sei, sei der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neubewertung der Notwendigkeit von Abschlägen von Erwerbsminderungsrenten vorzunehmen und diese aus sozialpolitischen Erwägungen wieder abzuschaffen. Zuletzt diene die Kürzung des Zugangsfaktors nicht dem Gemeinwohlzweck und sei nicht verhältnismäßig.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 16.10.2003 und Berechnung der Rente unter Zugrundelegung eines ungekürzten Zugangsfaktors. Gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 gültigen und damit maßgeblichen Fassung (a.F.) sei der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werde, um 0,003 niedriger als 1,0. Beginne eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, sei die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend (§ 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI a.F.). Gemäß § 264c SGB VI in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (§ 264c SGB VI a.F.) sei allerdings bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 beginne. Der Kläger beziehe - ausweislich des Bescheides vom 16.10.2003 - seit 01.05.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und damit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Nach der Rechtsprechung des 5. und 13. Senats des Bundessozialgerichts in seinen Entscheidungen vom 14. August 2008 (- B 5 R 32/07 R -, - B 5 R 88/07 R -, - B 5 R 140/07 R -, juris) und vom 26. Juni 2008, (- B 13 R 9/08 S -, juris) stehe nunmehr fest, dass eine Absenkung des Zugangsfaktors auch bei einem Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu erfolgen hat. Der abweichenden Entscheidung des für Rentensachen mittlerweile nicht mehr zuständigen 4 Senats des BSG vom 16. Mai 2006 folge das Gericht aus den in den Entscheidungen des BSG vom 14. August 2008 und 26. Juni 2008 ausführlich dargestellten Gründen nicht. So habe der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 14.08.2008 ausgeführt, dass § 77 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI a.F. für die zu berechnende Rente ausschließlich der Bestimmung eines einheitlichen Zugangsfaktors für die gesamte Zeit des Rentenbezugs diene und nicht eines variablen Zugangsfaktors in Abhängigkeit von verschiedenen Bezugszeiträumen. Zu Recht weise der 5. Senat auch darauf hin, dass das auf einer möglichen "Vorzeitigkeit" der Rente wegen Erwerbsminderung beruhende Konzept des 4. Senats im Gesetz keine Stütze finde. Auch der Umstand, dass gleichzeitig mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) zum 01.01.2001 ein Rentenabschlag bei der Alterssicherung für Landwirte eingeführt wurde, der demjenigen in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen sollte, aber -wegen der Berechnung ohne Zugangsfaktor - anders formuliert wurde und zwischen Rentenbezugszeiten vor und nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterscheide, spreche für die vom 5. Senat vorgenommene Auslegung. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen die Auffassung, dass § 77 Abs. 2 SGB VI die Minderung des Zugangsfaktors auch für Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres regele. Die Absenkung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme von Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres durch die Neufassung des § 77 SGB VI in Art. 1 Nr. 22 RRErwerbG vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) sei Teil einer Gesamtstrategie, mit der in mehreren aufeinander aufbauenden Schritten auf die demografische Entwicklung reagiert und die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden solle. So sei durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1992 für vorzeitige Altersrenten das Renteneintrittsalter angehoben worden und die Minderung des Zugangsfaktors eingeführt sowie inzwischen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I 554) auch die regelmäßige Altersgrenze angehoben. In dieses Gesamtkonzept füge sich die Absenkung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten, Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten ein, wobei es dem Gesetzgeber nur um eine "Anpassung" und nicht um eine "Gleichstellung" von Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten gegangen sei. So würden Versicherte und ihre Hinterbliebenen vor einer allzu empfindlichen Minderung geschützt, indem der Zugangsfaktor bei jüngeren Versicherten so festgesetzt werde, als habe der Versicherte das Mindestalter für eine Altersrente bereits erreicht und indem die Absenkung auf einen Renteneintritt vor dem 63. Lebensjahr beschränkt wird (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI a.F.), und darüber hinaus eine Abschwächung des Rentenabschlags durch die zusätzliche Zurechnungszeit bei einem Renteneintritt vor dem 60. Lebensjahr gegeben sei. An der Verfassungsmäßigst der Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI auch in Fällen des Rentenbezugs vor der Vollendung des 60. Lebensjahres könne spätestens seit der Entscheidung Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2011 (1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09) kein Zweifel mehr bestehen. Das Bundesverfassungsgericht, habe in den genannten Entscheidungen ausführlich dargelegt, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.F. mit dem Grundgesetz vereinbar sei, auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginne, und damit einen Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 14 des Grundgesetzes (GG) ausgeschlossen sei. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts diene die Regelung zu den Rentenabschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn dem Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten. Die notwendige Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen trage somit letztlich sogar zu einer Verbesserung für dieses System bei. Hierbei handele es sich um legitime Ziele und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Hieran sei die Kammer gebunden. Die Beklagte habe den Zugangsfaktor von 0,931 auch zutreffend berechnet. Der 1958 geborene Kläger habe sein 63. Lebensjahr am 16.05.2021 vollendet. Gemäß § 264c SGB VI a.F. in Verbindung mit der Anlage 23 zum SGB VI ist bei einem Rentenbeginn im Mai 2003 das maßgebende Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 60 Jahre und 7 Monate, mithin hier der 15.12.2018. Der Zugangsfaktor von 1,0 sei damit für 29 Kalendermonate (Januar 2019 - Mai 2021) um 0,087 auf 0,913 abzusenken gewesen.
Gegen den dem Betreuer des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 12.11.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger 02.12.2013 schriftlich beim SG Berufung eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt. Die Absenkung des Zugangsfaktors für die Erwerbsminderungsrente lasse sich zurücknehmen, weil eine Finanzierung auf Grund der guten finanziellen Position der DRV Bund nicht weiter erforderlich sei. Außerdem sei die Rentenbezugsdauer bei Erwerbsminderungsrentnern auf Grund der schweren Erkrankungen deutlich geringer und damit auch die Rentensumme gegenüber gesunden Altersrentnern. Finanzielle Möglichkeiten zur Kompensation der Abschläge bestünden wegen der geringen Zahlbeträge nicht, sodass Altersarmut vorprogrammiert sei. Die Abschläge seien nicht mit der Lohnersatzfunktion vereinbar. Im Hinblick auf die Rente mit 67 werde die Zurechnungszeit zwar um ein weiteres Jahr erhöht. Selbst dann würden bei ihm aber noch 5 Jahre Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres fehlen. Außerdem sei er mit einem GdB von 100 und Merkzeichen "RF" von Nebenerwerbsmöglichkeiten quasi ausgeschlossen. Desweiteren werde durch die Berücksichtigung aller Zeiten mit Entgeltpunkten vor Eintreten der Erwerbsminderung würden die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Jahr als Basis für die Bewertung der Zurechnungszeit schon übermäßig reduziert und bedürften keiner weiterer Reduktion in Form der hohen Abschläge. Auch werde keine Günstigerprüfung durchgeführt. Seine Rente falle auch durch die Verrechnung von 75 % seiner Entgeltpunkte mit dem Rentenwert Ost ca. um 90 EUR niedriger aus, obwohl er vor Renteneintritt nach Heidelberg verzogen sei. Hierdurch werde er schlechter als Spätaussiedler gestellt, die den Rentenwert West erhalten. Abschließend verweise er auf den von CSU/CDU und SPD ausgehandelten Koalitionsvertrag. Weitere Gesetzesänderungen bei der Erwerbsminderungsrente seien zu erwarten, die Festsetzung des Zugangsfaktors auf 1,0 stehe in mehreren Parteiprogrammen und werde auch von den Sozialverbänden gefordert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. November 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 16. Oktober 2003 eine Erwerbsminderungsrente auf der Grundlage eines ungeminderten Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben vom14.04.2014 und vom 23.04.2014).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (3 Band) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Der Kläger konnte die Berufung auch wirksam einlegen und das Berufungsverfahren betreiben, weil der Aufgabenkreis der Betreuung durch Rechtsanwalt Dr. B. wohl neben anderem die Vermögenssorge nicht aber die Prozessführung umfasst. Der Kläger ist damit nicht prozessunfähig (vgl. § 71 Abs. 6 SGG iVm § 53 ZPO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann im Zugunstenverfahren nicht verlangen, dass die Beklagte ihm die mit Bescheid vom 16.10.2003 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung unvermindert unter Zugrundelegung des Zugangsfaktors 1,0 gewährt.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 18.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2012 mit dem die Beklagte die Überprüfung des Bescheids vom 16.10.2003 abschlägig beschieden hat. Dagegen geht der Kläger zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4 SGG) vor.
Das SG hat unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen zutreffend entschieden, dass die Beklagte zu Recht den Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X des Klägers abgelehnt hat, weil sie das Recht nicht unrichtig angewandt hat. Die Kürzung des Zugangsfaktors ergibt sich bei der am 01.05.2003 beginnenden Rente aus § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 bis 31.12.2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I S. 1827), wonach der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0 ist, begrenzt allerdings auf 36 Monate (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dies bedeutete für den am 16.05.1958 geborenen Kläger, der die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.05.2003 in Anspruch genommen hat, eine entsprechende Absenkung des Zugangsfaktors für 29 Kalendermonate um 0,087 auf 0,913.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteile vom 22.02.2012 - L 2 R 6/12; vom 17.07.2013 - L 2 R 4779/12 und L 2 R 4780/12), ist die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auch verfassungsgemäß. Das BVerfG hat nach den Beschlüssen vom 11.01.2011 (1 BvR 3588/08 u.a., s. auch BVerfG, Beschl. v. 01.02.2011 - 1 BvR 1262/10, veröffentlicht in juris) eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs. 1 GG nicht feststellen können. Nach § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes binden die Entscheidungen des BVerfG auch alle Gericht und Behörden, somit auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Da das BVerfG § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat (BVerfG aaO - 1 BvR 3588/08), erlangt seine Entscheidung sogar Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Die Berufungsbegründung des Klägers, die sich gegen die Anwendung des geltenden Rechts wendet und auch politische Erwägungen und Absichten mit einbezieht, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den umfassenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Von der Verhängung der angekündigten Verschuldenskosten gem. § 192 SGG hat der Senat im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers abgesehen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung, die der Kläger abschlagsfrei mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 begehrt.
Der 1958 geborene Kläger steht hinsichtlich der Vermögenssorge und die Regelung der Wohnungsangelegenheiten, die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung unter Betreuung. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 16.10.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.05.2003 bis 31.12.2004 in Höhe von 858,31 EUR monatlich (teilweise Änderung mit Neufeststellungsbescheiden vom 20.05.2011 und 25.05.2011, Bl. 450, 486 VA). Der Berechnung zu Grunde gelegt war ein um 0,087 verminderter Zugangsfaktor von 0,913. Die Rente wurde nach Verlängerung schließlich auf Dauer weiterbewilligt (Bescheide vom 14.12.2004 und vom 17.10.2007, Bl. 164, 253 VA).
Am 21.11.2006, am 09.01.2007 und nochmals am 20.04.2007 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 16.10.2003 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Der 4. Senat des BSG hatte entschieden, dass für Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Zugangsfaktor von 1,0 bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht gemindert werden darf (BSG, Urteil vom 16.05.2005 -B 4 RA 22/05 R). Das Überprüfungsverfahren ruhte, nachdem sich die Rentenversicherungsträger dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen und Musterprozesse geführt haben.
Mit Bescheid vom 18.07.2012 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab und berief sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Minderung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09). Bei einem Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres werde nicht nur der Zugangsfaktor gemindert, sondern die Zurechnungszeit zugleich aufgewertet. Die Minderung dieser Renten belaste diese Versicherten nicht übermäßig (vgl. Bl. 6 SG-Akte).
Auf den am 08.08.2012 eingelegten Widerspruch erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2012 und verwies auf die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG (§ 31 Abs. 1 BVerfGG, ; Bl. 650 VA). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2012 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Betreuer des Klägers am 05.12.2012 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und geltend gemacht, dass die Rentenminderung, die beim Kläger circa 100,- EUR brutto monatlich betrage, diesen übermäßig belaste. Seine Nettorente von ca. 978,- EUR liege an der Armutsgrenze und schneide ihn vom gesellschaftlichen Leben ab. Weiter seien die vorgenommenen Rentenabschläge mit der Lohnersatzfunktion der Erwerbsminderungsrente nicht vereinbar. Insbesondere vor dem Hintergrund des massiv gestiegenen Armutsrisikos von Erwerbsminderungsrentnern, das nicht Gegenstand des Bundesverfassungsgerichtsverfahrens gewesen sei, sei der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neubewertung der Notwendigkeit von Abschlägen von Erwerbsminderungsrenten vorzunehmen und diese aus sozialpolitischen Erwägungen wieder abzuschaffen. Zuletzt diene die Kürzung des Zugangsfaktors nicht dem Gemeinwohlzweck und sei nicht verhältnismäßig.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 16.10.2003 und Berechnung der Rente unter Zugrundelegung eines ungekürzten Zugangsfaktors. Gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 gültigen und damit maßgeblichen Fassung (a.F.) sei der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werde, um 0,003 niedriger als 1,0. Beginne eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, sei die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend (§ 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI a.F.). Gemäß § 264c SGB VI in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (§ 264c SGB VI a.F.) sei allerdings bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 beginne. Der Kläger beziehe - ausweislich des Bescheides vom 16.10.2003 - seit 01.05.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und damit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Nach der Rechtsprechung des 5. und 13. Senats des Bundessozialgerichts in seinen Entscheidungen vom 14. August 2008 (- B 5 R 32/07 R -, - B 5 R 88/07 R -, - B 5 R 140/07 R -, juris) und vom 26. Juni 2008, (- B 13 R 9/08 S -, juris) stehe nunmehr fest, dass eine Absenkung des Zugangsfaktors auch bei einem Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu erfolgen hat. Der abweichenden Entscheidung des für Rentensachen mittlerweile nicht mehr zuständigen 4 Senats des BSG vom 16. Mai 2006 folge das Gericht aus den in den Entscheidungen des BSG vom 14. August 2008 und 26. Juni 2008 ausführlich dargestellten Gründen nicht. So habe der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 14.08.2008 ausgeführt, dass § 77 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI a.F. für die zu berechnende Rente ausschließlich der Bestimmung eines einheitlichen Zugangsfaktors für die gesamte Zeit des Rentenbezugs diene und nicht eines variablen Zugangsfaktors in Abhängigkeit von verschiedenen Bezugszeiträumen. Zu Recht weise der 5. Senat auch darauf hin, dass das auf einer möglichen "Vorzeitigkeit" der Rente wegen Erwerbsminderung beruhende Konzept des 4. Senats im Gesetz keine Stütze finde. Auch der Umstand, dass gleichzeitig mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) zum 01.01.2001 ein Rentenabschlag bei der Alterssicherung für Landwirte eingeführt wurde, der demjenigen in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen sollte, aber -wegen der Berechnung ohne Zugangsfaktor - anders formuliert wurde und zwischen Rentenbezugszeiten vor und nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterscheide, spreche für die vom 5. Senat vorgenommene Auslegung. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen die Auffassung, dass § 77 Abs. 2 SGB VI die Minderung des Zugangsfaktors auch für Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres regele. Die Absenkung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme von Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres durch die Neufassung des § 77 SGB VI in Art. 1 Nr. 22 RRErwerbG vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) sei Teil einer Gesamtstrategie, mit der in mehreren aufeinander aufbauenden Schritten auf die demografische Entwicklung reagiert und die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden solle. So sei durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1992 für vorzeitige Altersrenten das Renteneintrittsalter angehoben worden und die Minderung des Zugangsfaktors eingeführt sowie inzwischen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I 554) auch die regelmäßige Altersgrenze angehoben. In dieses Gesamtkonzept füge sich die Absenkung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten, Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten ein, wobei es dem Gesetzgeber nur um eine "Anpassung" und nicht um eine "Gleichstellung" von Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten gegangen sei. So würden Versicherte und ihre Hinterbliebenen vor einer allzu empfindlichen Minderung geschützt, indem der Zugangsfaktor bei jüngeren Versicherten so festgesetzt werde, als habe der Versicherte das Mindestalter für eine Altersrente bereits erreicht und indem die Absenkung auf einen Renteneintritt vor dem 63. Lebensjahr beschränkt wird (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI a.F.), und darüber hinaus eine Abschwächung des Rentenabschlags durch die zusätzliche Zurechnungszeit bei einem Renteneintritt vor dem 60. Lebensjahr gegeben sei. An der Verfassungsmäßigst der Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI auch in Fällen des Rentenbezugs vor der Vollendung des 60. Lebensjahres könne spätestens seit der Entscheidung Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2011 (1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09) kein Zweifel mehr bestehen. Das Bundesverfassungsgericht, habe in den genannten Entscheidungen ausführlich dargelegt, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.F. mit dem Grundgesetz vereinbar sei, auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginne, und damit einen Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 14 des Grundgesetzes (GG) ausgeschlossen sei. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts diene die Regelung zu den Rentenabschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn dem Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten. Die notwendige Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen trage somit letztlich sogar zu einer Verbesserung für dieses System bei. Hierbei handele es sich um legitime Ziele und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Hieran sei die Kammer gebunden. Die Beklagte habe den Zugangsfaktor von 0,931 auch zutreffend berechnet. Der 1958 geborene Kläger habe sein 63. Lebensjahr am 16.05.2021 vollendet. Gemäß § 264c SGB VI a.F. in Verbindung mit der Anlage 23 zum SGB VI ist bei einem Rentenbeginn im Mai 2003 das maßgebende Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 60 Jahre und 7 Monate, mithin hier der 15.12.2018. Der Zugangsfaktor von 1,0 sei damit für 29 Kalendermonate (Januar 2019 - Mai 2021) um 0,087 auf 0,913 abzusenken gewesen.
Gegen den dem Betreuer des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 12.11.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger 02.12.2013 schriftlich beim SG Berufung eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt. Die Absenkung des Zugangsfaktors für die Erwerbsminderungsrente lasse sich zurücknehmen, weil eine Finanzierung auf Grund der guten finanziellen Position der DRV Bund nicht weiter erforderlich sei. Außerdem sei die Rentenbezugsdauer bei Erwerbsminderungsrentnern auf Grund der schweren Erkrankungen deutlich geringer und damit auch die Rentensumme gegenüber gesunden Altersrentnern. Finanzielle Möglichkeiten zur Kompensation der Abschläge bestünden wegen der geringen Zahlbeträge nicht, sodass Altersarmut vorprogrammiert sei. Die Abschläge seien nicht mit der Lohnersatzfunktion vereinbar. Im Hinblick auf die Rente mit 67 werde die Zurechnungszeit zwar um ein weiteres Jahr erhöht. Selbst dann würden bei ihm aber noch 5 Jahre Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres fehlen. Außerdem sei er mit einem GdB von 100 und Merkzeichen "RF" von Nebenerwerbsmöglichkeiten quasi ausgeschlossen. Desweiteren werde durch die Berücksichtigung aller Zeiten mit Entgeltpunkten vor Eintreten der Erwerbsminderung würden die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Jahr als Basis für die Bewertung der Zurechnungszeit schon übermäßig reduziert und bedürften keiner weiterer Reduktion in Form der hohen Abschläge. Auch werde keine Günstigerprüfung durchgeführt. Seine Rente falle auch durch die Verrechnung von 75 % seiner Entgeltpunkte mit dem Rentenwert Ost ca. um 90 EUR niedriger aus, obwohl er vor Renteneintritt nach Heidelberg verzogen sei. Hierdurch werde er schlechter als Spätaussiedler gestellt, die den Rentenwert West erhalten. Abschließend verweise er auf den von CSU/CDU und SPD ausgehandelten Koalitionsvertrag. Weitere Gesetzesänderungen bei der Erwerbsminderungsrente seien zu erwarten, die Festsetzung des Zugangsfaktors auf 1,0 stehe in mehreren Parteiprogrammen und werde auch von den Sozialverbänden gefordert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. November 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 16. Oktober 2003 eine Erwerbsminderungsrente auf der Grundlage eines ungeminderten Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben vom14.04.2014 und vom 23.04.2014).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (3 Band) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Der Kläger konnte die Berufung auch wirksam einlegen und das Berufungsverfahren betreiben, weil der Aufgabenkreis der Betreuung durch Rechtsanwalt Dr. B. wohl neben anderem die Vermögenssorge nicht aber die Prozessführung umfasst. Der Kläger ist damit nicht prozessunfähig (vgl. § 71 Abs. 6 SGG iVm § 53 ZPO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann im Zugunstenverfahren nicht verlangen, dass die Beklagte ihm die mit Bescheid vom 16.10.2003 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung unvermindert unter Zugrundelegung des Zugangsfaktors 1,0 gewährt.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 18.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2012 mit dem die Beklagte die Überprüfung des Bescheids vom 16.10.2003 abschlägig beschieden hat. Dagegen geht der Kläger zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4 SGG) vor.
Das SG hat unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen zutreffend entschieden, dass die Beklagte zu Recht den Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X des Klägers abgelehnt hat, weil sie das Recht nicht unrichtig angewandt hat. Die Kürzung des Zugangsfaktors ergibt sich bei der am 01.05.2003 beginnenden Rente aus § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 bis 31.12.2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I S. 1827), wonach der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0 ist, begrenzt allerdings auf 36 Monate (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dies bedeutete für den am 16.05.1958 geborenen Kläger, der die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.05.2003 in Anspruch genommen hat, eine entsprechende Absenkung des Zugangsfaktors für 29 Kalendermonate um 0,087 auf 0,913.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteile vom 22.02.2012 - L 2 R 6/12; vom 17.07.2013 - L 2 R 4779/12 und L 2 R 4780/12), ist die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auch verfassungsgemäß. Das BVerfG hat nach den Beschlüssen vom 11.01.2011 (1 BvR 3588/08 u.a., s. auch BVerfG, Beschl. v. 01.02.2011 - 1 BvR 1262/10, veröffentlicht in juris) eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs. 1 GG nicht feststellen können. Nach § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes binden die Entscheidungen des BVerfG auch alle Gericht und Behörden, somit auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Da das BVerfG § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat (BVerfG aaO - 1 BvR 3588/08), erlangt seine Entscheidung sogar Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Die Berufungsbegründung des Klägers, die sich gegen die Anwendung des geltenden Rechts wendet und auch politische Erwägungen und Absichten mit einbezieht, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den umfassenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Von der Verhängung der angekündigten Verschuldenskosten gem. § 192 SGG hat der Senat im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers abgesehen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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