L 5 RS 910/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RS 434/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 910/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beim VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Oktober 2013, berichtigt durch Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10. Dezember 2013, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.

Der Kläger ist seit 22. Februar 1978 berechtigt, die Berufungsbezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Er war vom 1. April 1978 bis 31. März 1981 als Architekt beim volkseigenen Betrieb (VEB) Bau Dresden und vom 6. April 1981 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Projektierungsingenieur, später als Leiter der Abteilung Projektierung und zuletzt als Leitingenieur für Entwicklung und Projektierung im VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda beschäftigt. Er war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Den am 27. Februar 2004 im Rahmen eines Kontenklärungsantrages vom 15. Dezember 2003 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2005 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 29. April 2005 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Entsprechend der Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige (Wirtschaftsgruppe 20270) habe es sich um einen Betrieb für Rekonstruktionsmaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturen gehandelt. Die hiergegen am 13. Mai 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung verschiedener Betriebsunterlagen zum Gegenstand des VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda, mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2010 (S 22 R 940/05) mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keine Versorgungsurkunde erhalten und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich einer fingierten Versorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen. Die hiergegen am 16. Februar 2010 eingelegte Berufung hat das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 14. Juni 2011 (L 5 RS 116/10), nach Beiziehung weiterer Unterlagen, insbesondere der Niederschrift über den Erörterungstermin und die Beweisaufnahme des 4. Senates des Sächsischen Landessozialgerichts am 23. Mai 2008 im Verfahren L 4 R 447/06, zurückgewiesen: Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sei nicht erfüllt, da der VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen sei.

Mit am 20. Juli 2011 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte er die Überprüfung des Bescheides vom 9. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2005 mit der Begründung, das Urteil des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Juni 2011 widerspreche dem Urteil des 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2009, das zum gleichen Betrieb ergangen sei. Zwar beziehe sich der 5. Senat auch auf die Zeugenaussagen, die vom 7. Senat anders gewürdigt worden seien, er bewerte diese aber anders und spreche den Kreisbaubetrieben insgesamt die Berechtigung ab, industriell und massenhaft Bauprodukte hergestellt zu haben, was nicht der Realität entsprochen habe. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 ab, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Betrieb eine industrielle Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken verrichtet habe.

Die hiergegen am 8. März 2012 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung von Betriebsunterlagen zum Beschäftigungsbetrieb, mit Urteil vom 10. Oktober 2013, berichtigt durch Beschluss vom 10. Dezember 2013, und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Juni 2011, abgewiesen.

Gegen das am 29. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. November 2013 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er erfülle alle Voraussetzungen einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Insbesondere habe er in einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gearbeitet. Er beziehe sich nach wie vor auf das Urteil des 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2009, das in einem Verfahren eines Beschäftigten des gleichen Betriebes anerkannt habe, dass der VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda ein Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Der Betrieb habe maßgeblich an der Entwicklung und Realisierung der bezirklichen Blockbauerzeugnisse IW 64 und IW 85 gearbeitet. Der Betrieb habe eine große Verantwortung für die Bauproduktion im Wohnungsbau im gesamten Bezirk Dresden bei der Umsetzung des Wohnungsbauprogramms im ländlichen Raum getragen. Das Urteil des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Juni 2011 enthalte fadenscheinige Argumente, begründe mit Lügen seinen Standpunkt und sei ein seitenlanges Machwerk, gespickt mit Widersprüchen, Verdrehung von Tatsachen, der Wahrheit weit abgewandten Feststellungen und Behauptungen, letztlich Lügen. Da die Beklagte auch weiteren Beschäftigten des Betriebes bereits eine Zusatzversorgungsanwartschaft gewährt habe, berufe er sich auf Gleichbehandlung und bestehe auf gleiche Behandlung auch seiner Person.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Oktober 2013, berichtigt durch Beschluss vom 10. Dezember 2013, aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 zu verurteilen, den Bescheid vom 9. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2005 zurückzunehmen und die Beschäftigungszeiten vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Das Gericht hat weitere Unterlagen beigezogen und die Beteiligten mit Schreiben vom 6. März 2014 zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss angehört.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge, auch der vorangegangenen Gerichtsverfahren (S 22 R 940/05 und L 5 RS 116/10), vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

II.

Das Gericht konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise angehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 SGG). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 2. April 2014 ausführte, er stimme einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG nicht zu, steht dies nicht entgegen, da es seiner Zustimmung nicht bedarf. Sämtliche sachlichen Argumente der Beteiligten wurden vom Gericht erwogen und in die Entscheidungsfindung eingestellt. Eines Eingehens auf die unsachlichen Argumente des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 25. November 2013 und 2. April 2014 ("fadenscheinige Argumente", "mit Lügen begründeter Standpunkt", "Stalldisziplin", "seitenlanges Machwerk, gespickt mit Widersprüchen, Verdrehung von Tatsachen, der Wahrheit weit abgewandten Feststellungen und Behauptungen, letztlich Lügen", "Durchsetzen staatlicher Vorgaben", "willkürlich konstruierte Urteilsbegründungen, ohne den geringsten Willen zu spüren, sich überhaupt mit den wahren Tatsachen zu befassen", "keine Lust haben sich mit den wahren Tatsachen zu befassen, sondern lieber ihr Stroh weiter dreschen", "nur pauschale und zweifelhafte Argumente, Falschdarstellungen, letztlich schamlose Lügen und von den Füßen auf den Kopf gestellte Zeugenaussagen", "bösartige Urteilsbegründung", "Urteilsbegründung, die eine üble Farce darstellt, die man sich kaum schlimmer vorstellen kann, es kann einem nur übel werden, bei so viel Selbstherrlichkeit und Arroganz", "beharrlich ihre Polemik weiterbetreiben mit Bezug auf ach so tolle DDR-Dokumente", ) bedarf es im Übrigen nicht. Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen den 5. Senat wurde mit Beschluss vom 24. April 2014 als unzulässig verworfen, sodass die Entscheidung in der Sache ergehen kann.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2013 zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn mit dem angefochtenen Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 hat sie zu Recht entschieden, dass mit dem Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2005 (letztlich bestätigt durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 21. Januar 2010 und durch Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Juni 2011) weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden ist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]), weil der Kläger für den von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeitraum vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven bzw. fingierten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat.

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum (1. April 1978 bis 30. Juni 1990) nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.

Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) – war, ausweislich sowohl der Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung sowie der vorliegenden Arbeits- und Änderungsverträge vom 6. April 1981, 28. Juli 1981 und 27. April 1990, der VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda.

1. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.

Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasst (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).

Zwar handelte es sich beim VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda um einen Baubetrieb, der auch organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet war, nicht hingegen um einen solchen, dem die Erstellung von Bauwerken in unmittelbarer industrieller Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts sowohl aus den Bekundungen des Klägers, den beigezogenen Auskünften und Aussagen der Zeugen R , S und K , die im Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts L 7 (4) R 447/06 am 23. Mai 2008 (vgl. die Niederschrift über den Erörterungstermin und die Beweisaufnahme des 4. Senats des Sächsischen Landessozialgericht auf Bl. 61-65 der Gerichtsakte) vernommen worden sind sowie aus den vorliegenden und beigezogenen Betriebsunterlagen:

Der VEB Kreisbaubetrieb B untergliederte sich in mehrere Betriebsabteilungen und Bereiche, die unterschiedliche Aufgaben verrichteten. Nach den Angaben der Zeugen R , S und K verfügte der Betrieb über sämtliche Ausbaugewerke im Bereich Tiefbau, Dachdecker, Fliesenleger, Ofensetzer, Maler, Klempner, Heizung, Sanitär, Entwicklungsabteilung, Hauptmechanik (Instandhaltung/Reparatur) etc. Dies war auch Folge der im Laufe der Jahre dem Betrieb angegliederten Betriebsteile und der Entwicklung des Betriebes zum Hauptauftragnehmer im Bereich Wohnungsbau und zum Erzeugnisgruppenleitbetrieb im Bezirk D für das Blockbauerzeugnis industrieller Wohnungsbau (IW) 85, wie die benannten Zeugen ebenfalls aussagten. Der Betrieb wurde ursprünglich mit Wirkung zum 1. Januar 1965 auf Grund der Gründungsanweisung des Bezirksbauamtes des Rates des Bezirkes D vom 31. Dezember 1964 als VEB (K) Baureparatur Bischofswerda gegründet, mit Wirkung zum 3. September 1971 in VEB (K) Bau Bischofswerda umbenannt, mit der Betriebsnummer 93500024 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer 110-12-380 eingetragen und dem Kreisbauamt des Rates des Kreises Bischofswerda unterstellt. Gemäß einer Festlegung des Ministeriums für Bauwesen wurde der Betriebsname mit Wirkung zum 1. Januar 1988 in VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda geändert und mit diesem Namen, unter Beibehaltung der vergebenen Betriebsnummer und unter Aufrechterhaltung der Unterstellung unter das Kreisbauamt des Rates des Kreises Bischofswerda, in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Im Juli 1990 wurde der Betrieb faktisch als Kreisbau GmbH Bischofswerda mit dem Unternehmensgegenstand: Planung, Projektierung und Ausführung von Bauwerken im Wohnungs-, Gesellschafts- und Industriebau sowie alle Arbeiten der Werterhaltung, industrieller Wohnungsbau, Dachdecker, Fliesenleger, Maler, Fußbodenleger, Straßen- und Tiefbau, Heizung und Sanitär sowie Kiesgewinnung und -verkauf und alle Geschäfte, die mit diesem Gegenstand zusammenhängen, fortgeführt, wobei eine Eintragung ins Handelsregister letztlich scheiterte. Daraus resultierte, dass der Betrieb neben dem ursprünglichen Werterhaltungs- und Baureparaturbereich, Betriebsabteilungen in den Sparten Gesellschafts- und Industriebau sowie industrieller Wohnungsbau, in dem Mauer-, Beton- und Putzarbeiten durchgeführt wurden, Tief- und Straßenbau, Ausbau (Dachdeckerarbeiten, Trockenbau, Fliesenlegerarbeiten, Fußbodenleger und Malerarbeiten), Kiesgewinnung sowie bautechnische Planung und Projektierung unterhielt, wie sowohl der Kläger vorgetragen hat als auch die vom 4. Senat im Verfahren L 7 (4) R 447/06 vernommene Zeugen berichteten.

Dem korrespondierend wurde im Betrieb ein Konglomerat an Bautätigkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen durchgeführt, was typisch für die Kreisbaubetriebe war.

Dies geht zunächst aus dem vom Gericht beigezogenen "Bericht über die Leistungsentwicklung im kreisgeleiteten Bauwesen und die Herausbildung leistungsfähiger Kreisbaubetriebe entsprechend den Maßstäben der 8. Baukonferenz des Zentralkomitees der SED und des Ministerrates der DDR" von Dezember 1985 hervor, der in der 115. Sitzung des Rates des Bezirkes Dresden am 4. Dezember 1985 unter dem Tagesordnungspunkt 4.19 vom Rat des Bezirkes Dresden zur Kenntnis genommen und bestätigt wurde (Bl. 175-187 der Gerichtsakte). Dort wird – mit Geltung für alle Kreisbaubetriebe im Bezirk D , also für die Kreisbaubetriebe in Bautzen, Bischofswerda, Dippoldiswalde, Dresden-Land (Radebeul), Freital, Görlitz-Land, Großenhain, Kamenz, Löbau, Meißen, Nießky, Pirna, Riesa, Sebnitz, Zittau, Dresden-Stadt und Görlitz-Stadt – ausgeführt, dass - die Wirksamkeit der Tätigkeiten für den Neubau, die Rekonstruktion, die Modernisierung und die Werterhaltung von Wohnungen zu erhöhen ist, - im Zeitraum von 1981 bis 1985 im kreisgeleiteten Bauwesen 110.549 Wohneinheiten (WE) in Stand gesetzt, 30.105 WE modernisiert, 2.044 WE rekonstruiert, 5.334 WE Geschossbauten errichtet und 5.569 WE Eigenheime errichtet wurden, - im kreisgeleiteten Bauwesen 59,3 Prozent der gesamten WE und 33,8 Prozent der neugeschaffenen WE des Bezirkes realisiert wurden, - die Baureparaturen an Wohngebäuden auf über 156 Prozent im vergangenen Fünfjahreszeitraum gesteigert wurden, - im kreisgeleiteten Bauwesen zum 31. Oktober 1985 3.431 WE neu gebaut, 7.571 WE modernisiert und die Baureparaturen an Wohngebäuden mit 85,9 Prozent zum Jahr übererfüllt wurden, - das Dachinstandsetzungsprogramm vorfristig erfüllt wurde, - sich der Anteil der Baureparaturen und der Modernisierung an Wohngebäuden am Bauaufkommen von 34,8 Prozent im Jahr 1980 auf 57,9 Prozent im Jahr 1985 entwickelt hat, - zukünftig das innerstädtische Bauen und die intensive Reproduktion der Bausubstanz zu verstärken sind, - der absolute Schwerpunkt in der weiteren Stärkung der volkseigenen Kreisbaubetriebe und ihr Ausbau zu wissenschaftlich-technischen Zentren liegt, - die Verantwortung der Kreisbaubetriebe, als Leitbetriebe der Erzeugnisgruppen Baureparaturen, im Kreis wesentlich zu erhöhen ist und - zur Sicherung der notwendigen Leistungsentwicklung, insbesondere in den volkseigenen Kreisbaubetrieben, in allen Kreisen die Qualität der Bauvorbereitung wesentlich zu erhöhen ist und dabei, beginnend im Jahr 1986 mit Ziel bis 1990, ohne Abstriche die Arbeit mit Hauptfristenplänen auch für die Rekonstruktion und Modernisierung der Wohnsubstanz sowie die Zweijahresplanung und die Arbeit mit Kreisharmonogrammen auch für die Rekonstruktion, die Modernisierung, die Instandsetzung und für das Dachinstandsetzungsprogramm, durchzusetzen sind.

Die aus dem "Bericht über die Leistungsentwicklung im kreisgeleiteten Bauwesen und die Herausbildung leistungsfähiger Kreisbaubetriebe entsprechend den Maßstäben der 8. Baukonferenz des Zentralkomitees der SED und des Ministerrates der DDR" hervorgehenden zu den mengenmäßigen und prozentualen Relationen von modernisierten, instandgesetzten und rekonstruierten Bauwerken einerseits (= Baureparatur) und den neu geschaffenen Wohneinheiten und anderen Bauwerken (Eigenheime) andererseits (= Neubau) sind dabei, auch wenn sie sich auf das gesamte kreisgeleitete Bauwesen im Bezirk Dresden und nicht auf die einzelnen Kreisbaubetriebe beziehen, deshalb besonders aufschlussreich, weil daraus klar ersichtlich wird, dass die Kreisbaubetriebe als Leitbetriebe der Erzeugnisgruppen Baureparatur (und gerade nicht als Leitbetriebe der Erzeugnisgruppen Bauproduktion) fungierten. Ihnen oblag, von diesen Informationen und dem von ihnen auferlegten Schwerpunkt ausgehend, nicht die Aufgabe, schwerpunktmäßig neue Bausubstanz in massenhafter automatisierter und standardisierter Form zu schaffen.

Die Vielfalt an Bautätigkeiten geht auch aus den Angaben des Klägers und der in anderen Verfahren zum selben streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb vernommenen Zeugen R , S und K hervor:

Der Kläger hat hierzu im Einzelnen vorgetragen, dass der VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda: - Aufgaben im Bereich der Modernisierung von Wohnbauten, dem Neubau von Wohnbauten sowie anderer Bauvorhaben im Industrie- und Gesellschaftsbau wahrgenommen hat, - maßgeblich an der Realisierung des Wohnungsbauprogramms in den ländlichen Regionen im Bezirk Dresden beteiligt war, bei dem ein Erzeugnis mit geringerer Laststufe (von 0,8 bis 1,1 Tonnen) für Betriebe mit kleineren Hebezeugen für den Wohnungsbau zum Einsatz kam, - in den 70-iger und 80-iger Jahren mehrere tausend Wohnungen mit dem bezirklichen Blockbauerzeugnis IW 64 und später IW 85, der eine gezielte Weiterentwicklung des Erzeugnisses darstellte, errichtet hat, zumal seit Ende der 70-iger Jahre die Erzeugnisverantwortung für dieses Blockbauerzeugnis gemäß einer Festlegung des Bezirksbauamtes in den Händen des Betriebes lag und das Kollektiv, das maßgeblich an der Weiterentwicklung des Blockbauerzeugnisses IW 64 gearbeitet hatte, 1984 und 1987 mit dem Banner der Arbeit ausgezeichnet wurde, weil das weiterentwickelte Blockbauerzeugnis einen wichtigen Stellenwert für die kreisgeleiteten Baubetriebe und das Wohnungsbauprogramm im ländlichen Raum hatte, - neben der direkten Vorbereitung der eigenen Bauproduktion in der Projektierungsabteilung die Erarbeitung und Bereitstellung der Wiederverwendungsprojekte des Blockbauerzeugnisses für nahezu alle kreisgeleiteten Baubetriebe im Bezirk (Riesa, Großenhain, Meißen, Freital, Dippoldiswalde, Pirna, Kamenz, Bautzen, Löbau, Zittau, Niesky und Bischofswerda) durchgeführt hat, - als erzeugnisverantwortlicher Betrieb außerdem für die Vorbereitung und Sicherung der Vorfertigung aller Bauelemente und Bauteile des Erzeugnisses und damit unmittelbar für die Sicherung der Bauproduktion im kreisgeleiteten Bauwesen im Bezirk verantwortlich war, - jährlich etwa 100 bis 200 Wohnungen errichtet hat, - als "Hauptauftragnehmer Komplexer Wohnungsbau" entsprechende Aufträge vom "Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungsbau" beim Rat des Kreises erhalten hat, bereits in den Vorbereitungsphasen Zuarbeiten zu den Aufgabenstellungen und Grundsatzentscheidungen, die dann vom Hauptauftraggeber dem Rat des Kreises zur Bestätigung vorgelegt wurden, geleistet hat und die bestätigten Dokumente dann die Voraussetzungen zur komplexen Vorbereitung und Realisierung der Bauvorhaben von der Planung bis zur bezugsfertigen Übergabe der Wohnungen einschließlich der Infrastruktur waren. Zu den Wohnbaustandorten hat der Kläger Fotodokumentationen eingereicht, aus denen hervorgeht, dass es sich um, äußerlich unterschiedlich gestaltete, Wohnungsbauten an verschiedenen einzelnen Standorten in Bischofswerda, Neukirch, Neustadt und Pulsnitz handelte (Bl. 20-24 und Bl. 102-104 der Gerichtsakte).

Der Zeuge R , der im VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda ab 1983 als Fachdirektor für Produktion und ab 1986 (bis 1993) als Betriebsdirektor tätig war, sagte aus, dass die Hauptaufgabe des Betriebes zu ca. 80 bis 90 Prozent darin bestanden habe, im Rahmen des industriellen Wohnungsbaus vorgefertigte Elemente mit bestimmten Laststufen (bis zu 1,1 kN) zu Wohnungen zu verarbeiten. Mit Fertigteilelementen (Wandbauplatten) habe der Betrieb allerdings nicht gearbeitet; dies sei die nächst größere Laststufe gewesen, die nur das Wohnungsbaukombinat verarbeitet habe. Der Betrieb sei Erzeugnisgruppenverantwortlicher für den gesamten Bezirk Dresden für das Erzeugnis IW 64, später IW 85, gewesen; dabei habe es sich um Bauelemente aus Leicht-, später Gasbeton, in unterschiedlichen Größen gehandelt, die nicht manuell, sondern nur maschinell mittels Kran bewegt werden konnten. Der Betrieb habe so bis zu 200 Wohneinheiten im Jahr hergestellt. Der VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda sei auch Hauptauftragnehmer im Wohnungsbau gewesen und habe deshalb die gesamte Infrastruktur und Nebengebäude errichtet. Er sei in der DDR nicht aus einer Privatisierung hervorgegangen, sondern als Betrieb gewachsen und habe daher über alle Ausbaugewerke (Tiefbau, Dachdecker, Fliesenleger, Ofensetzer, Maler, ) verfügt. Instandhaltung sei vom Betrieb nicht ausgeführt worden, zu 10 bis 20 Prozent seien aber Baureparaturen verrichtet worden. Außerdem seien im Betrieb eine eigene Lehrproduktion und eine eigene Entwicklungsabteilung installiert gewesen. In der Entwicklungsabteilung seien Statiker, Architekten, Diplomingenieure beschäftigt gewesen, die einen Katalog von Bauelementen erstellt hätten, die für die Wohnungsherstellung geeignet gewesen sei. Dieser Katalog sei im Rahmen der Erzeugnisgruppenverantwortlichkeit anderen Betrieben zur Verfügung gestellt worden. Die Projektanten der Entwicklungsabteilungen hätten außerdem die Anpassung an die örtlichen Standorte für die eigene Bauausführung des Betriebes vorgenommen. Die Entwicklungsabteilung sei sowohl für die Projektierung der eigenen Bauvorhaben als auch für die Aufgaben im Rahmen der Erzeugnisverantwortlichkeit zuständig gewesen und sei, nach dem Verständnis des Zeugen R , zu den 80 bis 90 Prozent Bautätigkeit vollständig einzubeziehen.

Der Zeuge K , der im VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda ab 1982 als Leiter der Technischen Kontrollorganisation (TKO), ab 1984 als Produktionslenker und ab 1986 (bis März 1990) als Direktor für Produktion tätig war, erklärte ebenfalls, Hauptaufgabe des Betriebes sei der industrielle Wohnungsbau gewesen. Er sei Leitbetrieb und Erzeugnisverantwortlicher für den Typ IW 85 gewesen. Außerdem habe es auch Baustellen in Berlin beim dortigen komplexen Wohnungsbau gegeben. Der Betrieb habe über alle Gewerke verfügt. Zudem sei eine Abteilung Instandhaltung und Reparatur in der Abteilung Hauptmechanik integriert gewesen. Baureparaturen seien nur in einzelnen Gewerken durchgeführt worden.

Der Zeuge S , der von 1960 bis 1983 Kreisbaudirektor beim Rat des Kreises Bischofswerda und ab 1984 im VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda zunächst als kommissarischer Betriebsdirektor, ab 1986 (bis 1990) als technischer Direktor tätig war, sagte ebenfalls aus, Hauptaufgabe des Betriebes sei die Errichtung von Wohnungsneubauten auf der Grundlage der Fünfjahrespläne im Wege industrieller Fertigungsmethoden gewesen. Zweite Aufgabe sei ein kleiner Teil Bauproduktion in Berlin gewesen. Zu diesen beiden Aufgaben sei hinzugekommen, dass der Betrieb Erzeugnisgruppenleitbetrieb im Bezirk Dresden für das Blockbauerzeugnis IW 85 gewesen sei, was die Entwicklung und Realisierung im eigenen Betrieb beinhaltet habe. In traditioneller Bauweise (Stein auf Stein) seien nur in geringem Umfang Neubauten errichtet worden, hauptsächlich durch die Lehrlinge, die im Rahmen der Ausbildung die Kombination zwischen gemauerter Bauweise und Blockbauweise gelernt hätten. In den Jahren 1989 und 1990 seien über 200 Wohneinheiten pro Jahr übergeben worden; anfangs seien dies weniger gewesen, im Laufe der Zeit habe sich aber die Technologie und die gesamte Elementeproduktion verbessert. Der Kreisbaubetrieb sei außerdem für den Wohungsumbau mit Kindereinrichtungen, Turnhallen und Ähnlichem, inklusive der Erschließung, zuständig gewesen. Baureparaturen seien nur in kleinerem Umfang in den Ausbaugewerken und im Tiefbau, z.B. bei Kabelschäden, ausgeführt worden. Die Takte seien für die Fließfertigung strukturell so ausgelegt gewesen, dass der Bauablauf ohne weiteres möglich gewesen sei; aber zum Beispiel bei der Erschließung sei dies schwankend gewesen, da auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht alles planbar gewesen sei. In Neustadt seien die Erschließungsanlagen an vorhandene Versorgungsleitungen angeschlossen gewesen. In Bischofswerda hingegen habe der Betrieb zunächst eine zentrale Kläranlage bauen müssen.

Aus diesen Betriebsaufgaben wird deutlich, dass der VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda zwar hauptsächlich, auch standardisierte, Wohnungsneubauten, im Übrigen aber auch etliche unterschiedliche Gesellschaftsbauten errichtet und darüber hinaus auch Bautätigkeiten im Bereich der Rekonstruktion, des Ausbaus, der Sanierung, der Gebäudeerhaltung und der Baureparaturen durchgeführt hat. Massenhafter Ausstoß standardisierter Neubauten nach dem fordistischen Produktionsmodell hat dem Betrieb dennoch nicht das Gepräge verliehen. Der erkennende Senat legt dabei, was an dieser Stelle ausdrücklich betont werden soll, dieselben Tatsachen wie der 7. (4.) Senat des Sächsischen Landessozialgerichts im Urteil vom 19. Januar 2009 (L 7 R 447/06), das zum gleichen Betrieb erging und auf das sich der Kläger mehrfach, wiederholt und ständig erneut zur Begründung bezogen hat, zu Grunde, gelangt allerdings im Ergebnis zu einer anderen rechtlichen Wertung. Dies beruht auf folgenden Überlegungen:

Auch wenn in der Zeit des Bestehens des Betriebes eine relevante Anzahl von (Neu-)Bauten errichtet wurde, handelte es sich überwiegend um konkrete (gegebenenfalls umfangreiche und wirtschaftlich sowie gesellschaftlich bedeutsame) Einzelvorhaben an konkreten und verschiedenen Standorten (in unterschiedlichen Städten, wie vom Kläger mit den Fotodokumentationen belegt), die immer nach dem konkreten Wunsch des Auftraggebers und in Abhängigkeit von der vorgefundenen baulichen Situation und den örtlichen Verhältnissen ausgeführt wurden. Dies erforderte nicht ausschließlich den Einsatz standardisierter Bauteile, sondern auch von Stahlbeton und individueller Bauweise. Erfasst von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist nur die Bauindustrie, deren Bauproduktion auf die industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) ausgerichtet war. Auch die vom Kläger und den Zeugen mehrfach betonte Verwendung von vorgefertigten und standardisierten Bauteilen nach Bautypenreihen (IW 64 und IM 85) führt noch nicht dazu, dass eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG angenommen werden kann. Gerade weil nicht jeder Baubetrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne dieser Rechtsprechung war, genügt es nicht, dass der Beschäftigungsbetrieb Bauwerke jeglicher Art unter Verwendung von Betonfertigteilen und vorgefertigten Teilkomponenten errichtet hat. Auch der Umstand, dass der Betrieb in das sogenannte Wohnungsbauprogramm der Regierung der DDR einbezogen war, führt nicht dazu, dass dem Betrieb der massenhafte Ausstoß von gleichartigen Bauwerken das Gepräge gegeben hat. Gerade die Angaben des Klägers und der Zeugen zu den unterschiedlichsten Bauwerksarten (Wohngebäude, Kindereinrichtungen, Turnhallen, Kläranlagen, ) sowie zu den verschiedenen Standorten (Bischofswerda, Neukirch, Neustadt, Pulsnitz, Berlin ) machen deutlich, dass von einer gleichförmigen Bautätigkeit, die nur in marginalem Umfang einer projektmäßigen Anpassung und Vorbereitung bedurfte, nicht ausgegangen werden kann. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass dem VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda für fast alle größeren Objekte neben der Erbringung eigener Bauleistungen in wesentlichem Umfang auch die Koordinierung und Überwachung der Leistungen der Subunternehmer (kleinere Bau- und Ausbaubetriebe, insbesondere Elektriker) sowie die Verantwortung für die schlüsselfertige Übergabe an den Auftraggeber und die Verantwortung für die Einhaltung der finanziellen Planvorgaben oblag. Diese Leistungen des Betriebes und ebenso die, von den Zeugen in die Bautätigkeit eingerechneten bautechnischen Projektierungs-, Erzeugniskatalog-erstellungs- und Bauvorbereitungsarbeiten sind aber als Dienstleistungen und nicht als Bautätigkeiten zu bewerten, weil sie dem Bauprozess lediglich dienten, ihn aber nicht unmittelbar in produzierender Art und Weise beeinflussten.

Nach den oben ausführlich dargelegten Kriterien des BSG zur betrieblichen Voraussetzung betreffend die Baubetriebe der DDR haben Kreisbaubetriebe wie der VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda zwar möglicherweise auch eine industrielle Bauproduktion, nicht jedoch in der erforderlichen standardisierten Massenproduktion betrieben. Dies wird bestätigt durch die den Kreisbaubetrieben vom DDR-Recht selbst vorgegebene Aufgabenverteilung und Organisationsstruktur (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Indizes exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1 S. 1, S. 5). Mit der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom 29. Juni 1987 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen 1987 Nr. 3 S. 32), die für die den örtlichen Räten unterstehenden volkseigenen Kreis- und Stadtbaubetriebe galt, wurde die "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) mit Wirkung vom 1. Juli 1987 für verbindlich erklärt. Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 der Rahmenrichtlinie waren sie so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllten und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen konnten. Sie hatten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 3 der Rahmenrichtlinie vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen. Nach Abschnitt I Nr. 3 Satz 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis. Nach Abschnitt I Nr. 5 Satz 1 der Rahmenrichtlinie konnten die Kreisbaubetriebe für Leistungen der Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchgeführt werden, mit der Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft Bau beauftragt werden. Soweit die Kreisbaubetriebe in der Rahmenrichtlinie verpflichtet wurden, das industrielle Bauen auf der Basis eines hohen Produktivitäts- und Effektivitätsniveaus breiter anzuwenden (Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 der Rahmenrichtlinie), die Prozesse der Vorbereitung und Projektierung, der Vorfertigung und des technologischen Transports sowie der Anwendung effektiver Bautechnologien durchgängig zu industrialisieren (Abschnitt Nr. 2 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), mit den Plänen Wissenschaft und Technik einen bedeutend höheren Beitrag zur Weiterentwicklung des industriellen Bauens zu erbringen (Abschnitt I Nr. 4 Satz 1 der Rahmenrichtlinie) und wissenschaftlich-technischen Vorlauf für die durchgängige Industrialisierung der Erhaltungs-, Modernisierungs- und Rekonstruktionsarbeiten an Wohn- und Gesellschaftsbauten, insbesondere an Gebäuden und baulichen Anlagen konkret festgelegter Wohnbereiche, zu schaffen hatten (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 1 der Rahmenrichtlinie), folgt hieraus nicht, die Kreisbaubetriebe hätten die vom BSG für notwendig erachtete Massenproduktion von standardisierten Produkten im Bauwesen durchgeführt. Zwar sprechen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten dafür, dass die Kreisbaubetriebe – zumindest teilweise – Methoden der Fließfertigung anzuwenden hatten. Aber die bauliche Tätigkeit war inhaltlich zum einen nach wie vor im Bereich der Baureparaturen (Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernisierungen und Rekonstruktionen) und nicht der Bauindustrie, die schlüsselfertige komplexe Neubauvorhaben zu übergeben hatte, angesiedelt und basierte – weil sich Entsprechendes aus der Rahmenrichtlinie gerade nicht ergibt – zum anderen auch nicht auf stark standardisierter Massenproduktion mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen. Darüber hinaus standen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten der Kreisbaubetriebe unter der Prämisse, dass ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen durch sie die Vorzüge der sozialistischen Produktionsverhältnisse umfassend zu nutzen waren (Abschnitt I Nr. 5 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), sowie unter der Maßgabe der Ausarbeitung rationeller und effektiver Abriss- und Demontagetechnologien, der umfassenden Erschließung anfallender Sekundärrohstoffe sowie ihrer verlustarmen Rückgewinnung und Aufarbeitung für den erneuten Einsatz (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 5 der Rahmenrichtlinie).

Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe war danach die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion von Bauwerken sowie der Ersatzneubau, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms. Es ging damit im Wesentlichen um die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung einzelner Bauwerke außerhalb standardisierter Massenfertigung in großer Stückzahl. Dem entspricht auch, dass die weitaus überwiegende Zahl der Kreisbaubetriebe – wie auch der VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda – im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270, der Gruppe der Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe eingeordnet waren. Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen und Zeugenangaben hervorgehenden Aufgaben des VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, u.a. Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach unter Heranziehung der im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR eingetragenen Betriebsnummer (93500024) eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, des VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda zur Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) vorgenommen wurde, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Die in der Wirtschaftsgruppe 20270 erfassten Betriebe führten im Schwerpunkt Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens sowie für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke durch. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte unmittelbare industrielle Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge, sondern Aufgaben in Form von Modernisierung, Rekonstruktion, Reparatur, Instandhaltung, Instandsetzung und Ersatzneubau. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 2 (Bauwirtschaft) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 20270 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der serienmäßigen produzierenden Bauwirtschaft im Neubaubereich spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Bau" im Sinne von Neubau einerseits und "Rekonstruktionsbau und Baureparatur" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 20270 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – u.a. die Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturen an Bauwerken für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit dem "Bau von mehr- und vielgeschossigen Wohngebäuden" oder mit dem "Bau von baulichen Anlagen für Wohnzwecke" befassten, dem Wirtschaftszweig 20250 (Betriebe für den Bau von Gebäuden und baulichen Anlagen für Wohnzwecke) zugeordnet. Betriebe, die in diesem Wirtschaftszweig eingeordnet waren, waren ausdrücklich mit dem "Bau" im Sinne von Neubau von Wohngebäuden befasst.

Dass die Kreisbaubetriebe – auf Grund ihrer Größe und fehlenden Ressourcen – nicht die standardisierte Massenfertigung von Neubauten betrieben haben, ergibt sich ferner aus der Existenz der großen Wohnungsbaukombinate in den ehemaligen Bezirken, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag. Letztere haben den Industrialisierungsprozess im Bauwesen der DDR vorangetrieben und nicht die wesentlich kleineren, territorial auf den Kreis oder ein Stadtgebiet bezogenen Kreis- und Stadtbaubetriebe. Die von den Bezirksbauämtern geleiteten örtlichen Wohnungsbaukombinate waren für die Errichtung volkswirtschaftlich wichtiger großer Investitionsbauten von der Landes- bis zur Bezirksebene verantwortlich. Die bei ihnen gegebene Konzentration der Baukapazitäten ermöglichte die umfassende Industrialisierung des Industriebaus, die rationelle Ausnutzung der Grundmittel, die die rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die Verkürzung der Bauzeit und die Senkung der Baukosten bewirken sollten (vgl. Ökonomisches Lexikon, A - G, Berlin 1978, S. 273 unter dem Stichwort "Baukombinate"). Auf der Ebene der Städte und Kreise, also unterhalb der Ebene der bezirklich oder auf Ministeriumsebene geleiteten Wohnungsbaukombinate, Landbaukombinate, Industriebaukombinate und Kombinate für Gesellschaftsbauten, waren die Stadt- und Kreisbaubetriebe – neben den räumlich auch auf dem Kreisgebiet, aber nicht auf dieses beschränkten Baukombinaten – aufgrund ihrer eigenen, personell und sachlich geringeren Kapazitäten gemäß der vorbenannten Rahmenrichtlinie für die Instandsetzung, Modernisierung der Bausubstanz und den Ersatzneubau zuständig.

Soweit der Kläger und die Zeugen schließlich auf den Umfang der modernisierten Wohnungseinheiten in Höhe von zuletzt jährlich etwa 200 Wohnungseinheiten an verschiedenen Standorten abstellen, ist darauf hinzuweisen, dass der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ausschließlich auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet ist, weshalb er in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet ist. Dagegen kommt es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern an, die der Betrieb produziert oder an einzelne Kunden abgeben hat (vgl. dazu insgesamt: BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Vor diesem Hintergrund ist die jährliche Kapazität der modernisierten Wohnungen ohne Einfluss auf die Auslegung bzw. Füllung des versorgungsrechtlichen Begriffs der Massenproduktion.

In der Zusammenschau der Betriebsaufgaben, die sowohl aus den Register- und Betriebsunterlagen sowie den Angaben des Klägers und der Zeugen hervorgehen, als auch, damit übereinstimmend, vom DDR-Recht selbst einem Kreisbaubetrieb vorgegeben waren, ergibt sich somit, dass es sich beim VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda zwar um einen Baubetrieb gehandelt hat, dessen überwiegende Zielsetzung aber gerade nicht der massenhafte Ausstoß von Neubauten im Wohnungs- und Gesellschaftsbau – vergleichbar dem Produktionsprofil eines Wohnungs- oder Gesellschaftsbaukombinates – gewesen war, sondern ganz überwiegend in der Errichtung von Ersatzneubauten in kleinerer Stückzahl (Wohnungsbau) oder einzelner ganz konkreter und damit individueller Objekte (Gesellschaftsbau) neben bausanierenden Zielstellungen in Form von Instandsetzungen, Modernisierungen, Rekonstruktionen und Baureparaturen bestanden hat, auch wenn die Baureparaturen im klassischen Sinn dem Betrieb nicht überwiegend das Gepräge verliehen haben, wie den Auskünften des Klägers und der Zeugen entnommen werden kann. Für die fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz genügt es nicht, in einem Betrieb beschäftigt gewesen zu sein, der an der Errichtung von Neubauten und an der Durchsetzung des Wohnungsbauprogramms der DDR beteiligt war, unabhängig davon, wie anspruchsvoll die Bauvorhaben im Einzelnen hinsichtlich ihrer technischen Anforderungen oder ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gewesen sein mögen.

2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Baurekonstruktions-, Baumodernisierungs-, Baureparatur- oder Kreisbaubetriebe nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung der Kreisbaubetriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG war es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR angeknüpft hat.

3. Auch der vom Kläger wiederholt vorgebrachte Ungleichbehandlungsvorwurf begründet keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, soweit er rügt, anderen ehemaligen Kollegen seien die Zeiten ihrer Tätigkeit im VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda als Zeiten im Rahmen der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben der ehemaligen DDR anerkannt worden. Denn selbst wenn dies so sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung, da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann der Kläger damit nicht mit Erfolg begehren.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
Rechtskraft
Aus
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