Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 136/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 310/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RS 37/13
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 30. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.
Der am ... 1946 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Elektronik und Informationsverarbeitung "F. E." in G. vom 27. Juli 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 01. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 war er als Wartungsingenieur beim VEB D. H. (der bis 1974/75 den Namen VEB M. R. H. trug) tätig. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung trat er nicht bei. Eine positive Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.
Am 27. September 2010 beantragte der Kläger die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06. Oktober 2010 mit der Begründung ab, die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sei nicht erfüllt. Dagegen legte der Kläger am 08. November 2010 Widerspruch ein und führte aus, der VEB D. H. sei im Gegensatz zu den übrigen Datenverarbeitungszentren und EDV-Rechenbetrieben für den Binnenhandel und andere Bereiche ein Rechenzentrum, welches ausschließlich für die chemische Industrie, Bauindustrie und Maschinenbauindustrie unter anderem der Industrieregion Halle-Leipzig tätig gewesen sei. Neben der Anfertigung von Finanzbuchhaltungen und Planabrechnungen usw. hätten Industriebetriebe dort ebenso technische Projekte, Konstruktionen und andere Produktionsunterlagen rechnergestützt abarbeiten lassen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2011 wegen nicht erfüllter betrieblicher Voraussetzungen zurück.
Dagegen hat der Kläger am 08. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und u. a. ausgeführt, es habe sich bei dem VEB D. H. um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt, weil er direkt als Nachauftragnehmer von klassischen Produktionsbetrieben betriebswirtschaftliche Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und andere maßgebliche Produktionsunterlagen, die unmittelbar der Produktionsvorbereitung gedient hätten, EDV-gestützt hergestellt habe. Der VEB D. H. habe eine Funktion wie ein Konstruktionsbüro bezüglich der Umsetzung der Konstruktionen und der Projekte auf dem Gebiet der EDV-Technik gehabt. Er habe Forschungs- und Projektentwicklung, Software und diesbezügliche Anpassungen für Industriebetriebe und Baukombinate im Territorium H. hergestellt, die nach den Wirtschaftsbestimmungen der DDR als Warenproduktion anzusehen gewesen und als solche abgerechnet worden seien.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2011 mit der Begründung abgewiesen, der VEB D. H. sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Sein Hauptzweck sei die Verarbeitung von Daten gewesen, nicht aber die industrielle Herstellung von Sachgütern, die bestenfalls einen Nebenaspekt dargestellt habe. Er sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne eines Forschungsinstituts oder eines Konstruktionsbüros gewesen.
Gegen den am 02. September 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. September 2011 Berufung eingelegt und vorgetragen, nach seiner Kenntnis sei der VEB D. H. gerade in den achtziger Jahren damit befasst gewesen, direkt für Industriebetriebe Software in einer Art und Weise herzustellen, die geeignet gewesen sei, auch an andere Betriebe, insbesondere auch andere Rechenzentren, zu verkaufen. Dies habe insbesondere Software zur Optimierung von betriebswirtschaftlichen und Produktionsprozessen betroffen. Da Datenträger in der DDR im heutigen Sinne nicht oder nur sehr begrenzt zur Verfügung gestanden hätten, sei die Software auf EDV-Bänder verbracht worden. Angesichts des Entwicklungsstandes der Technik in der DDR und der gegebenen Möglichkeiten seien die Vertreter der Kundenbetriebe gekommen und hätten Einsicht in die Software am Rechner im Datenverarbeitungszentrum genommen. Diese Vertreter hätten sodann die Ideen und Gedanken der Software in ihren Betrieben umgesetzt. Eine Verarbeitung in Kundenbetrieben ohne eigene Rechentechnik habe dann im Rechenzentrum stattgefunden. In der Folge sei der VEB D. H. zwar in einem Kombinat eingegliedert gewesen, er sei jedoch selbst ein Arbeitgeber gewesen. Das Festhalten an dem Begriff Sachgüter in der Hinsicht, dass darunter alles zu verstehen sei, außer Software, treffe nicht den Kern dessen, was unter begünstigter Ingenieurtätigkeit zu verstehen sei. Es treffe zwar zu, dass der VEB D. H. Software ausgeliefert habe. Er habe jedoch auch Sachgüter hergestellt, und zwar wiederholt und in Serie, die die Kooperationspartner oder Partnerbetriebe für die eigene Produktion dringend benötigt hätten. Es habe sich dabei um betriebswirtschaftliche Erkenntnisse und Verdichtungen in der Gestalt von Listen und Übersichten gehandelt. Des Weiteren habe es sich um hergestellte Konstruktionszeichnungen und Konstruktionsleistungen gehandelt, die rechnergestützt erbracht worden seien und ebenfalls in Gestalt von ausgedruckten Listen und Blättern hergestellt und ausgeliefert worden seien. Hierzu hat der Kläger sich auf eine von ihm beigefügte Auskunft des Geschäftsführers der D.-V.-GmbH sowie ehemaligen Abteilungsleiters Wartung im Fachbereich Technik des VEB D. H., G. K., vom 27. April 2011 bezogen. Die Güter, die der VEB D. H. hergestellt habe, hätten zwar einen gewissen Anteil an ideellen Leistungen beinhaltet (Rechenleistung), seien wohl aber zum überwiegenden Teil als körperliches Produkt in der Form von Listen und Datenträgern bestellt, hergestellt und geliefert worden. Im Übrigen sei allein die Konzentration auf so genannte industrielle Sachgüter eine Lesart, der man nur folgen könne, wenn man der politisch bestimmten ökonomischen Definition der DDR folgen möge. Bekanntlich hätten die Ökonomen den Auftrag gehabt, die so genannte Arbeiterklasse hervorzuheben und deren Bedeutung überzubetonen. Der Bereich der Vermarktung der Erzeugnisse, von den Ökonomen als Bereich der Zirkulation bezeichnet, habe alle erforderlichen Dienstleistungen enthalten, die für die Konsumtion dieser Produkte von Bedeutung gewesen seien. Dies sei in voller Absicht geschehen, um die Rolle der so genannten Produktion als einzige Art der Wertschöpfung entsprechend zu betonen. Die Überbetonung einer industriellen Sachgüterproduktion sei unrichtig. Unabhängig davon trage die Zurverfügungstellung von EDV-Produkten in der Gestalt elektronischer Daten, was wohl zwischenzeitlich auch als ein Gut anzusehen sei, industriellen Charakter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 30. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2010 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 30. August 2011 zurückzuweisen.
Sie meint, das SG habe zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem VEB D. H. nicht um einen versorgungsrelevanten Betrieb gehandelt habe. Der Kläger verkenne die vom Bundessozialgericht (BSG) geprägte Definition dessen, was unter einem "Produktionsbegriff der Industrie" nach AAÜG-Maßgabe zu verstehen sei. Beim VEB D. H. habe es sich um einen typischen Dienstleistungsbetrieb gehandelt. In diesem Sinne habe der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 22. September 2011 (L 1 R 364/09) entschieden. Das BSG habe dem extrem weiten Verständnis der Gegenseite davon, was unter industrieller Sachgüterproduktion zu verstehen sei, eine klare Absage erteilt.
Der Senat hat dem Kläger die anonymisierte Fassung des von der Beklagten erwähnten Urteils vom 22. September 2011 (L 1 R 364/09) übersandt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 03. Juni 2013, Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2013).
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2010 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat der Rechtsprechung des BSG nicht folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, juris), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 01. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris, Rdnr. 28). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben. Der jetzt für Streitigkeiten nach dem AAÜG zuständige 5. Senat des BSG hält insoweit ausdrücklich an der Rechtsprechung des früheren 4. Senats fest (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 3/12 R – juris, Rdnr. 24).
Der VEB D. H. war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der genannten Rechtsprechung des BSG. Der Kläger hat im Berufungsverfahren wiederholt vorgetragen, der VEB D. H. habe Software für Industriebetriebe und andere Betriebe hergestellt. Dabei handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um seriell und industriell produzierte Sachgüter. Soweit in diesem Zusammenhang Datenträger (EDV-Bänder, auf Papier ausgedruckte Listen, usw.) hergestellt wurden, handelt es sich lediglich um Mittel zum Zweck. Im Vordergrund stand nicht das Papier oder der sonstige Datenträger, sondern die geistige Leistung der Software-Entwicklung. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG zum industriellen Produktionsbetrieb (S. 5 und 6 des Gerichtsbescheides) und macht sich diese gemäß § 153 Abs. 2 SGG zu eigen.
Überdies verdeutlicht nicht zuletzt der Berufungsvortrag, worum es dem Kläger eigentlich geht: Er stellt den Produktionsbegriff des BSG in Frage. Damit kann er jedoch nicht durchdringen, denn auch der jetzt zuständige 5. Senat des BSG hat immer wieder betont, an dem bisherigen Produktionsbegriff festzuhalten (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 3/12 R – Rdnr. 24, juris).
Der VEB D. H. war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Betriebe mit dem Hauptzweck der Datenverarbeitung sind in der abschließenden Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht enthalten. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung der Vorschrift (z.B. im Wege einer Analogie) ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R – juris, Rdnr. 16, 20, 29). Insbesondere handelte es sich nicht um ein Forschungsinstitut. Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB sind Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzeck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Präambel der VO-AVItech. In das Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren. Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehörten demnach vor allem volkseigene (Kombinats-) Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R – juris, Rdnr. 19; so jetzt auch der 5. Senat des BSG, vgl. Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 4/10 R – juris, Rdnr. 28). Ein solcher Hauptzweck ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der VEB D. H. war auch kein Konstruktionsbüro im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Konstruktionsbüros wurden im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können (BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R – juris, Rdnr. 26). Abgesehen davon hat der Kläger selbst nicht behauptet, der VEB D. H. sei ein Konstruktionsbüro gewesen. Er hat vielmehr ausgeführt, der Betrieb habe eine Funktion wie ein Konstruktionsbüro bezüglich der Umsetzung der Konstruktionen und der Projekte auf dem Gebiet der EDV-Technik gehabt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.
Der am ... 1946 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Elektronik und Informationsverarbeitung "F. E." in G. vom 27. Juli 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 01. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 war er als Wartungsingenieur beim VEB D. H. (der bis 1974/75 den Namen VEB M. R. H. trug) tätig. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung trat er nicht bei. Eine positive Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.
Am 27. September 2010 beantragte der Kläger die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06. Oktober 2010 mit der Begründung ab, die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sei nicht erfüllt. Dagegen legte der Kläger am 08. November 2010 Widerspruch ein und führte aus, der VEB D. H. sei im Gegensatz zu den übrigen Datenverarbeitungszentren und EDV-Rechenbetrieben für den Binnenhandel und andere Bereiche ein Rechenzentrum, welches ausschließlich für die chemische Industrie, Bauindustrie und Maschinenbauindustrie unter anderem der Industrieregion Halle-Leipzig tätig gewesen sei. Neben der Anfertigung von Finanzbuchhaltungen und Planabrechnungen usw. hätten Industriebetriebe dort ebenso technische Projekte, Konstruktionen und andere Produktionsunterlagen rechnergestützt abarbeiten lassen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2011 wegen nicht erfüllter betrieblicher Voraussetzungen zurück.
Dagegen hat der Kläger am 08. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und u. a. ausgeführt, es habe sich bei dem VEB D. H. um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt, weil er direkt als Nachauftragnehmer von klassischen Produktionsbetrieben betriebswirtschaftliche Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und andere maßgebliche Produktionsunterlagen, die unmittelbar der Produktionsvorbereitung gedient hätten, EDV-gestützt hergestellt habe. Der VEB D. H. habe eine Funktion wie ein Konstruktionsbüro bezüglich der Umsetzung der Konstruktionen und der Projekte auf dem Gebiet der EDV-Technik gehabt. Er habe Forschungs- und Projektentwicklung, Software und diesbezügliche Anpassungen für Industriebetriebe und Baukombinate im Territorium H. hergestellt, die nach den Wirtschaftsbestimmungen der DDR als Warenproduktion anzusehen gewesen und als solche abgerechnet worden seien.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2011 mit der Begründung abgewiesen, der VEB D. H. sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Sein Hauptzweck sei die Verarbeitung von Daten gewesen, nicht aber die industrielle Herstellung von Sachgütern, die bestenfalls einen Nebenaspekt dargestellt habe. Er sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne eines Forschungsinstituts oder eines Konstruktionsbüros gewesen.
Gegen den am 02. September 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. September 2011 Berufung eingelegt und vorgetragen, nach seiner Kenntnis sei der VEB D. H. gerade in den achtziger Jahren damit befasst gewesen, direkt für Industriebetriebe Software in einer Art und Weise herzustellen, die geeignet gewesen sei, auch an andere Betriebe, insbesondere auch andere Rechenzentren, zu verkaufen. Dies habe insbesondere Software zur Optimierung von betriebswirtschaftlichen und Produktionsprozessen betroffen. Da Datenträger in der DDR im heutigen Sinne nicht oder nur sehr begrenzt zur Verfügung gestanden hätten, sei die Software auf EDV-Bänder verbracht worden. Angesichts des Entwicklungsstandes der Technik in der DDR und der gegebenen Möglichkeiten seien die Vertreter der Kundenbetriebe gekommen und hätten Einsicht in die Software am Rechner im Datenverarbeitungszentrum genommen. Diese Vertreter hätten sodann die Ideen und Gedanken der Software in ihren Betrieben umgesetzt. Eine Verarbeitung in Kundenbetrieben ohne eigene Rechentechnik habe dann im Rechenzentrum stattgefunden. In der Folge sei der VEB D. H. zwar in einem Kombinat eingegliedert gewesen, er sei jedoch selbst ein Arbeitgeber gewesen. Das Festhalten an dem Begriff Sachgüter in der Hinsicht, dass darunter alles zu verstehen sei, außer Software, treffe nicht den Kern dessen, was unter begünstigter Ingenieurtätigkeit zu verstehen sei. Es treffe zwar zu, dass der VEB D. H. Software ausgeliefert habe. Er habe jedoch auch Sachgüter hergestellt, und zwar wiederholt und in Serie, die die Kooperationspartner oder Partnerbetriebe für die eigene Produktion dringend benötigt hätten. Es habe sich dabei um betriebswirtschaftliche Erkenntnisse und Verdichtungen in der Gestalt von Listen und Übersichten gehandelt. Des Weiteren habe es sich um hergestellte Konstruktionszeichnungen und Konstruktionsleistungen gehandelt, die rechnergestützt erbracht worden seien und ebenfalls in Gestalt von ausgedruckten Listen und Blättern hergestellt und ausgeliefert worden seien. Hierzu hat der Kläger sich auf eine von ihm beigefügte Auskunft des Geschäftsführers der D.-V.-GmbH sowie ehemaligen Abteilungsleiters Wartung im Fachbereich Technik des VEB D. H., G. K., vom 27. April 2011 bezogen. Die Güter, die der VEB D. H. hergestellt habe, hätten zwar einen gewissen Anteil an ideellen Leistungen beinhaltet (Rechenleistung), seien wohl aber zum überwiegenden Teil als körperliches Produkt in der Form von Listen und Datenträgern bestellt, hergestellt und geliefert worden. Im Übrigen sei allein die Konzentration auf so genannte industrielle Sachgüter eine Lesart, der man nur folgen könne, wenn man der politisch bestimmten ökonomischen Definition der DDR folgen möge. Bekanntlich hätten die Ökonomen den Auftrag gehabt, die so genannte Arbeiterklasse hervorzuheben und deren Bedeutung überzubetonen. Der Bereich der Vermarktung der Erzeugnisse, von den Ökonomen als Bereich der Zirkulation bezeichnet, habe alle erforderlichen Dienstleistungen enthalten, die für die Konsumtion dieser Produkte von Bedeutung gewesen seien. Dies sei in voller Absicht geschehen, um die Rolle der so genannten Produktion als einzige Art der Wertschöpfung entsprechend zu betonen. Die Überbetonung einer industriellen Sachgüterproduktion sei unrichtig. Unabhängig davon trage die Zurverfügungstellung von EDV-Produkten in der Gestalt elektronischer Daten, was wohl zwischenzeitlich auch als ein Gut anzusehen sei, industriellen Charakter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 30. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2010 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 30. August 2011 zurückzuweisen.
Sie meint, das SG habe zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem VEB D. H. nicht um einen versorgungsrelevanten Betrieb gehandelt habe. Der Kläger verkenne die vom Bundessozialgericht (BSG) geprägte Definition dessen, was unter einem "Produktionsbegriff der Industrie" nach AAÜG-Maßgabe zu verstehen sei. Beim VEB D. H. habe es sich um einen typischen Dienstleistungsbetrieb gehandelt. In diesem Sinne habe der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 22. September 2011 (L 1 R 364/09) entschieden. Das BSG habe dem extrem weiten Verständnis der Gegenseite davon, was unter industrieller Sachgüterproduktion zu verstehen sei, eine klare Absage erteilt.
Der Senat hat dem Kläger die anonymisierte Fassung des von der Beklagten erwähnten Urteils vom 22. September 2011 (L 1 R 364/09) übersandt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 03. Juni 2013, Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2013).
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2010 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat der Rechtsprechung des BSG nicht folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, juris), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 01. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris, Rdnr. 28). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben. Der jetzt für Streitigkeiten nach dem AAÜG zuständige 5. Senat des BSG hält insoweit ausdrücklich an der Rechtsprechung des früheren 4. Senats fest (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 3/12 R – juris, Rdnr. 24).
Der VEB D. H. war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der genannten Rechtsprechung des BSG. Der Kläger hat im Berufungsverfahren wiederholt vorgetragen, der VEB D. H. habe Software für Industriebetriebe und andere Betriebe hergestellt. Dabei handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um seriell und industriell produzierte Sachgüter. Soweit in diesem Zusammenhang Datenträger (EDV-Bänder, auf Papier ausgedruckte Listen, usw.) hergestellt wurden, handelt es sich lediglich um Mittel zum Zweck. Im Vordergrund stand nicht das Papier oder der sonstige Datenträger, sondern die geistige Leistung der Software-Entwicklung. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG zum industriellen Produktionsbetrieb (S. 5 und 6 des Gerichtsbescheides) und macht sich diese gemäß § 153 Abs. 2 SGG zu eigen.
Überdies verdeutlicht nicht zuletzt der Berufungsvortrag, worum es dem Kläger eigentlich geht: Er stellt den Produktionsbegriff des BSG in Frage. Damit kann er jedoch nicht durchdringen, denn auch der jetzt zuständige 5. Senat des BSG hat immer wieder betont, an dem bisherigen Produktionsbegriff festzuhalten (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 3/12 R – Rdnr. 24, juris).
Der VEB D. H. war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Betriebe mit dem Hauptzweck der Datenverarbeitung sind in der abschließenden Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht enthalten. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung der Vorschrift (z.B. im Wege einer Analogie) ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R – juris, Rdnr. 16, 20, 29). Insbesondere handelte es sich nicht um ein Forschungsinstitut. Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB sind Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzeck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Präambel der VO-AVItech. In das Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren. Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehörten demnach vor allem volkseigene (Kombinats-) Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R – juris, Rdnr. 19; so jetzt auch der 5. Senat des BSG, vgl. Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 4/10 R – juris, Rdnr. 28). Ein solcher Hauptzweck ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der VEB D. H. war auch kein Konstruktionsbüro im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Konstruktionsbüros wurden im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können (BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R – juris, Rdnr. 26). Abgesehen davon hat der Kläger selbst nicht behauptet, der VEB D. H. sei ein Konstruktionsbüro gewesen. Er hat vielmehr ausgeführt, der Betrieb habe eine Funktion wie ein Konstruktionsbüro bezüglich der Umsetzung der Konstruktionen und der Projekte auf dem Gebiet der EDV-Technik gehabt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved