Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 2 KA 271/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 7 KA 6/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Auch im Rahmen der Verweisung des § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG ist der Streitwert vorrangig nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
2. Wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass die Gewährung einstweiligen Rechts¬schutzes für den Antragsteller eine geringere Bedeutung als die Hauptsache hat, ist dies durch Festsetzung des Streitwerts in Höhe eines Bruchteils des Auffangstreitwerts zu berücksichtigen.
2. Wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass die Gewährung einstweiligen Rechts¬schutzes für den Antragsteller eine geringere Bedeutung als die Hauptsache hat, ist dies durch Festsetzung des Streitwerts in Höhe eines Bruchteils des Auffangstreitwerts zu berücksichtigen.
1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Streitwertentscheidung im Beschluss des Senats vom 28.1.2014 - L 7 KA 40/13 B ER - (Nr. 4 des Tenors) wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wenden sich mit ihrer Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller hatte im Wege der Klage und eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt, dass die Antragsgegnerin bei der Auszahlung seines vertragsärztlichen Honorars die Abtretung seiner Honoraransprüche an seinen Vater beachtet. Mit Beschluss vom 4.12.2013 - S 2 KA 271/13 ER - hatte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte der erkennende Senat mit Beschluss vom 28.1.2014 - L 7 KA 40/13 B ER - zurückgewiesen. Dabei hatte er den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt (Nr. 4 des Tenors). Zur Begründung hatte er ausgeführt, die Entscheidung über den Streitwert beruhe auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Nr. 4 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei er für das einstweilige Rechtsschutzverfahren von einem Viertel des Regelstreitwerts ausgehe.
Gegen die Streitwertfestsetzung haben die Prozessbevollmächtigten der Antrags-gegnerin am 10.3.2014 Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR zu korrigieren. Sie tragen vor, da der Senat davon ausgegangen sei, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG gehandelt habe und der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts biete, sei nach der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG der Streitwert auf 5.000,- EUR festzusetzen. Ein Abschlag von diesem Auffangstreitwert sei nicht zulässig (Hinweis auf BSG 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B; BSG 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B). Das folge auch aus Teil B Ziffer 11.1 des Streitwertkatalogs der Sozialgerichtsbarkeit (unter Hinweis auf Sächsisches LSG 24.2.2010 - L 1 P 1/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg 29.3.2010 - L 27 P 14/10 B ER; LSG Sachsen-Anhalt 11.8.2011 - L 4 P 8/11 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 12.8.2011 - L 15 P 2/11 B ER).
II.
Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen. Neben der Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz, mit der die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, kann nach überwiegender Auffassung weiterhin mit einer Gegenvorstellung ein Verstoß gegen andere Verfahrensgrundrechte oder gegen das Willkürverbot geltend gemacht werden. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das Willkürverbot ist nur verletzt, wenn die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich deswegen der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeder sachlichen Begründung entbehrt. Soweit die Prozessbevollmächtigten geltend machen, der Senat habe den Streitwert für das Beschwerdeverfahren unzutreffend festgesetzt, machen sie geltend, die Streitwertfestsetzung verstoße aus ihrer Sicht gegen einfaches Gesetzesrecht. Damit ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot noch nicht geltend gemacht.
Der Senat hält auch in Kenntnis der Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin an seiner Auffassung fest, dass die Verweisung in § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG nicht zwingend dahin auszulegen ist, dass in allen Verfahren nach § 86b SGG, in denen der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, der volle Auffangstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen ist. Weder der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen noch die (unverbindlichen) Empfehlungen der Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit zwingen zu einer solchen Auslegung (vgl. auch Dörndorfer, in Binz/ Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, GKG § 53 Rn. 7, zitiert nach beck-online m.w.N.). Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B; BSG 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B) sind insoweit nicht einschlägig, da sie keine Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffen. Soweit die Prozessbevollmächtigten auf anderweitige Rechtsprechung verweisen, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Vielmehr ist auch im Rahmen der Verweisung des § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG der Streitwert vorrangig nach der sich aus dem Antrag des Klägers (bzw. Antrag-stellers) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für den Antragsteller eine geringere Bedeutung als die Hauptsache hat, ist dies nach Auffassung des Senats auch im Rahmen des Auffangstreitwerts zu berücksichtigen. Die Gegenvorstellung ist daher nicht begründet.
Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Gegenvorstellung bedarf es nicht, da für die Gegenvorstellung im Kostenverzeichnis (Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG) ein Gebührentatbestand nicht vorgesehen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG; § 197a SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wenden sich mit ihrer Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller hatte im Wege der Klage und eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt, dass die Antragsgegnerin bei der Auszahlung seines vertragsärztlichen Honorars die Abtretung seiner Honoraransprüche an seinen Vater beachtet. Mit Beschluss vom 4.12.2013 - S 2 KA 271/13 ER - hatte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte der erkennende Senat mit Beschluss vom 28.1.2014 - L 7 KA 40/13 B ER - zurückgewiesen. Dabei hatte er den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt (Nr. 4 des Tenors). Zur Begründung hatte er ausgeführt, die Entscheidung über den Streitwert beruhe auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Nr. 4 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei er für das einstweilige Rechtsschutzverfahren von einem Viertel des Regelstreitwerts ausgehe.
Gegen die Streitwertfestsetzung haben die Prozessbevollmächtigten der Antrags-gegnerin am 10.3.2014 Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR zu korrigieren. Sie tragen vor, da der Senat davon ausgegangen sei, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG gehandelt habe und der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts biete, sei nach der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG der Streitwert auf 5.000,- EUR festzusetzen. Ein Abschlag von diesem Auffangstreitwert sei nicht zulässig (Hinweis auf BSG 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B; BSG 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B). Das folge auch aus Teil B Ziffer 11.1 des Streitwertkatalogs der Sozialgerichtsbarkeit (unter Hinweis auf Sächsisches LSG 24.2.2010 - L 1 P 1/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg 29.3.2010 - L 27 P 14/10 B ER; LSG Sachsen-Anhalt 11.8.2011 - L 4 P 8/11 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 12.8.2011 - L 15 P 2/11 B ER).
II.
Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen. Neben der Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz, mit der die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, kann nach überwiegender Auffassung weiterhin mit einer Gegenvorstellung ein Verstoß gegen andere Verfahrensgrundrechte oder gegen das Willkürverbot geltend gemacht werden. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das Willkürverbot ist nur verletzt, wenn die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich deswegen der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeder sachlichen Begründung entbehrt. Soweit die Prozessbevollmächtigten geltend machen, der Senat habe den Streitwert für das Beschwerdeverfahren unzutreffend festgesetzt, machen sie geltend, die Streitwertfestsetzung verstoße aus ihrer Sicht gegen einfaches Gesetzesrecht. Damit ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot noch nicht geltend gemacht.
Der Senat hält auch in Kenntnis der Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin an seiner Auffassung fest, dass die Verweisung in § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG nicht zwingend dahin auszulegen ist, dass in allen Verfahren nach § 86b SGG, in denen der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, der volle Auffangstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen ist. Weder der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen noch die (unverbindlichen) Empfehlungen der Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit zwingen zu einer solchen Auslegung (vgl. auch Dörndorfer, in Binz/ Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, GKG § 53 Rn. 7, zitiert nach beck-online m.w.N.). Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B; BSG 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B) sind insoweit nicht einschlägig, da sie keine Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffen. Soweit die Prozessbevollmächtigten auf anderweitige Rechtsprechung verweisen, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Vielmehr ist auch im Rahmen der Verweisung des § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG der Streitwert vorrangig nach der sich aus dem Antrag des Klägers (bzw. Antrag-stellers) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für den Antragsteller eine geringere Bedeutung als die Hauptsache hat, ist dies nach Auffassung des Senats auch im Rahmen des Auffangstreitwerts zu berücksichtigen. Die Gegenvorstellung ist daher nicht begründet.
Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Gegenvorstellung bedarf es nicht, da für die Gegenvorstellung im Kostenverzeichnis (Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG) ein Gebührentatbestand nicht vorgesehen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG; § 197a SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
Login
RPF
Saved